Seit Jahren wird heftig darum gerungen, wie es gelingen kann, Urheber an der Online-Nutzung ihrer Werke angemessen zu entlohnen, ohne zugleich die Internetnutzung so zu reglementieren, dass der freie Zugang zum Internet durch Überwachung eingeschränkt wird oder in erster Linie eine Abmahnindustrie aus Anwälten davon profitiert.
Seit Beginn der Digitalisierung und des Siegeszuges des Internet sind sämtliche auf Trägermedien ausgerichteten Vertriebsmodelle stark unter Druck geraten, teils sogar völlig zusammengebrochen. Dabei ist das Internet keineswegs die erste technische Weiterentwicklung, die sich auf die Verbreitung geistiger Schöpfungen ausgewirkt hat. Schon früher wurde darauf gesetzgeberisch reagiert, zuletzt in den 1960er bis 1980er Jahren recht erfolgreich durch die Einführung von Pauschalabgabensystemen. Es ging und geht dabei vor allem um das Kopieren von Werken.
Kopieren ist eine Kulturtechnik, die Jahrtausende alt ist und schon immer eng mit dem technischen Fortschritt zusammenhing. Zuerst waren es Texte, die – wie etwa die Bibel – dank technischer Errungenschaften wie der Druckerpresse ab dem späten Mittelalter nicht mehr in mühevoller Arbeit von Mönchen abgeschrieben werden mussten. Mit Hilfe der Fotografie konnten visuelle Inhalte massenhaft vervielfältigt werden, mit dem Phonographen (und folgenden Tonaufzeichnungsgeräten) auch akustische. Die Technologien, die das ermöglichten, wurden immer zahlreicher und in immer größerem Maße massentauglich.
Das Urheberrecht, das sowieso erst ab Beginn des 18. Jahrhunderts eine nennenswerte Rolle beim Umgang mit Kopien spielte, wurde stets mehr oder weniger schnell an den technischen Fortschritt angepasst. Ein grundlegendes Ziel war dabei, dem Urheber eines Werkes ein gewisses Monopol über die Entscheidung zu verschaffen, ob Kopien seines Werkes angefertigt und genutzt werden dürfen.
Die letzte große Anpassung unserer Tage erfolgte 1965 und war eine Reaktion darauf, dass Magnetaufnahmeverfahren – zum Beispiel Tonbandgeräte, Kassettenrekorder, Kameras und Videorekorder – für den Hausgebrauch verfügbar wurden und massenweise Verbreitung fanden. Aufgrund dieser Verbreitung war klar, dass auch urheberrechtlich geschützte Werke massenhaft kopiert würden, dies aber nicht mehr mit vernünftigem Aufwand kontrolliert werden könnte. In dieser Situation wurde ein gesetzgeberischer Kompromiss gefunden: Die ohnehin stattfindenden Kopiervorgänge wurden durch Regelungen wie die zur Privatkopie legalisiert und die Urheber im Gegenzug durch die Einführung von Pauschalabgaben auf Leermedien und kopierfähige Geräte wie Faxgeräte, Kopiergeräte und Drucker entschädigt. Deren Verkäufe im Handel und – im Falle etwa von Kopierern – ihre Verwendung in Copyshops und Bibliotheken ließen sich halbwegs beziffern und entsprechend als Ansatzpunkt für die Urheberentschädigung nutzbar machen.
Die technische Entwicklung aber ging weiter. Das bewährte System von Pauschalabgaben versah weiter seinen Dienst, nun als Pauschale auf alle nach und nach eingeführten digitalen Speichermedien wie CD-/DVD-Rohlinge, Festplatten, Flash-Speicher in Form von Sticks oder Karten, aber auch auf Endgeräte wie Computer oder CD-/DVD-Brenner. Zugleich entstand jedoch neben all den kopierenden Endgeräten eine weltweit verteilte Struktur, die als größte Kopiermaschine der Geschichte bezeichnet werden kann: das Internet.
Die Folgen waren auf mehrere Arten spürbar. Pro verkauftem und mit Pauschalabgaben belegtem Gerät kann seither schneller und damit in größerem Umfang kopiert werden als in den Jahrzehnten zuvor. Außerdem gibt es immer mehr geschützte Inhalte, die verfügbar sind. Diese lassen sich aber nicht mehr sicher auf dem einen oder anderen Datenträger verorten, wenn sie im Netz sind. Seit dem Aufkommen von Cloud-Technologien kann man oft nicht einmal mehr sicher sagen, in welchem Land oder welchen Ländern sich diese Inhalte gerade befinden.
Auf der Suche nach neuen Modellen, um den Urhebern beziehungsweise Rechteinhabern die Kontrolle über die Kopien ihrer Werke wenigstens teilweise zu erhalten, wurden unter der Bezeichnung "Digital Rights Management" (DRM) technische Kontrollmechanismen entwickelt. Sie bieten zugleich aber auch massives Potenzial zum Ausspähen jeglichen Verhaltens der Internetnutzer und sind dafür heftig kritisiert worden. Wasserzeichentechnologien und spezialisierte Suchmaschinen entstanden, um den Weg digitaler Werkkopien durch das weltweite Netz nachverfolgbar zu machen und unberechtigt kopierende Nutzer zur Kasse bitten zu können. Einige dieser allesamt repressiv wirkenden Ansätze wurden ausprobiert, andere verworfen. Gebracht haben dies bisher jedoch wenig, jedenfalls soweit es das Ziel ist, den Urhebern eine gewisse Kontrolle über oder zumindest eine angemessene Entschädigung für die Arbeit der großen Kopiermaschine Internet zu verschaffen.
Kulturflatrate als Lösung für die Kopiermaschine Internet
Und so entstand die Idee einer nicht repressiven, nicht auf Konfrontation setzenden Pauschalabgabe: die sogenannte Kulturflatrate. In großem öffentlichem Forum diskutiert wurde sie unter anderem bereits anlässlich der 4. "Wizards of OS"-Konferenz in Berlin im Jahre 2004. Unter dem Motto "Kompensation ohne Kontrolle" wurde vorgeschlagen, die vielen urheberrechtlich illegalen oder als illegal geltenden Nutzungen des Internet zu legalisieren – und im Gegenzug eine Pauschalabgabe einzuführen. Ohne massenhaft Filesharer und die Verbreitung von "User Generated Content" zu kriminalisieren, könne dadurch ein Geldfluss zu den Urhebern hergestellt werden. In neuerer Zeit wird der Ansatz auch als "Sharing License" bezeichnet, als vergütete gesetzliche Lizenz, die es jedermann erlaubt, urheberrechtlich geschützte Inhalte zumindest zu privaten Zwecken über das Internet mit anderen zu teilen.
Je nach Modell soll danach entweder die einzelne am Internetverkehr teilnehmende Person oder. Unternehmen oder der jeweils genutzte Internetzugang als Ansatzpunkt dienen. Pro Person, Unternehmen oder Anschluss würde dann eine – aufgrund der für alle geltenden Zahlungspflicht eher geringe – Abgabe fällig, die dann als Entschädigung für die massenhaften Kopiervorgänge an die Urheber ausgezahlt würde. Was so simpel klingt, ist im Detail jedoch durchaus kompliziert und bietet seinerseits Angriffsfläche für Kritik. Es geht dabei um drei Fragen:
Welche Höhe der Abgabe ist als Entschädigung gerecht?
Wie soll ermittelt werden, welche Urheber wie viel davon erhalten?
Was wird im Gegenzug den Internetnutzern gewährt?
Die erste Frage kann nach Ansicht vieler genauso – je nach Ansicht gut oder schlecht – in der Weise beantwortet werden, wie das bei den altbekannten Pauschaltarifen für Leermedien und Geräte bisher auch geschehen ist, nämlich durch eine geordnete Aushandlung zwischen den Marktteilnehmern unter den Augen einer staatlichen Kontrollinstanz. Hieran wird kritisiert, dass den eigentlich betroffenen zahlungspflichtigen Internetnutzern eine zentrale Organisation fehle, die für sie als Marktteilnehmer eine solche Aushandlung führen könnte. Das führe dazu, dass die Verbraucher faktisch – ähnlich wie in der Vergangenheit durch Handelsketten – in Zukunft indirekt durch die Internet-Service-Provider vertreten werden müssten, was dieser Unternehmensgruppe jedoch nicht überlassen werden dürfe.
Die zweite Frage führt zurück zur Diskussion um DRM. Wenn im Sinne einer gerechten Verteilung der Kulturflatratemittel jede online erfolgte Mediennutzung und damit der gesamte Internetverkehr überwacht werden müsse, sagen Kritiker, sei die dadurch entstehende systematische Verletzung der Privatsphäre aller Internetnutzer ein gegenüber den Vorteilen der Flatrate unverhältnismäßig hoher Schaden und mache ihre Einführung unmöglich. Erst im Laufe des Jahres 2012 wurden Messmethoden vorgestellt, die möglicherweise ohne derartige negative Auswirkungen auf den Datenschutz auskommen könnten.
Die dritte Frage ist die wohl am wenigsten diskutierte und betrifft dennoch einen Kernaspekt jeder Pauschalabgabe: Worin liegt das Entgegenkommen der beteiligungsberechtigten Urheber gegenüber den zahlungspflichtigen Internetnutzern? Wie schon gesagt, bestand es bei Einführung der ersten Pauschalabgaben in den Sechzigerjahren darin, dass Privatkopien – wenn auch in engen Grenzen – offiziell legalisiert wurden und die kopierenden Privatpersonen folglich davon entlastet wurden, sich vor einer Verfolgung durch Rechteinhaber sorgen zu müssen. Wenn nun der massenhaft zu Kopien führende Internetverkehr pauschal mit einer Abgabe belegt werde, heißt es, müsse konsequenterweise im Gegenzug auch die private Nutzung dieses Internetverkehrs ganz grundlegend legalisiert werden. Das liefe also auf eine Legalisierung privaten Filesharings und aller sonstigen privaten Nutzungen von Internet-Technologien hinaus.
Ob und wie sich die Diskussion um eine Kulturflatrate vor dem Hintergrund dieser drei Fragen weiterentwickeln wird, ist derzeit kaum absehbar.