Der Urheber und das "innere Band“ zu seinem Werk steht im Zentrum des Urheberrechts. Dieses Verhältnis ist im kontinentaleuropäischen Urheberrecht sehr eng und kann nicht vollständig aufgelöst werden. Urheber können aber die Nutzungs- und Verwertungsrechte an ihren Werken weitergeben.
Dieser Schutz der Werke erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Davor darf niemand ohne Erlaubnis des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers das Werk nutzen. Die Rechte gehen nach dem Tod an die Erben über, die sie ebenfalls an Verwerter weitergeben können.
Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten gehören:
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft: Urheber können bestimmen, in welcher Form ihr Name genannt wird. Sie können aber auch sagen, dass ihr Name nicht erscheinen soll. Daran muss man sich halten, wenn man Werke nutzt.
Urheber dürfen bestimmen, wie, wann und ob ihr Werk veröffentlicht wird.
Sie dürfen jede Entstellung oder andere Beeinträchtigungen des Werkes unterbinden.
Wenn jemand ein Werk weiterbearbeitet, darf es nicht veröffentlicht werden, ohne dass der ursprüngliche Urheber zustimmt.
Urheber dürfen vom Besitzer eines Werks Zugang zum Werk fordern, wenn sie das Werk bearbeiten oder ein neues Werk schaffen wollen und dafür das alte Werk nutzen möchten.
Daneben haben Urheber das Recht, ihre Werke zu verwerten. Im Gegensatz zu den Urheberpersönlichkeitsrechten sind diese Verwertungsrechte übertragbar. Das bedeutet, Urheber können diese Rechte an Dritte weitergeben – in der Regel für ein Honorar oder eine Beteiligung an den Verkäufen. Urheber müssen an der Nutzung ihrer Werke angemessen beteiligt werden. Viele Beteiligungen werden über die Verwertungsgesellschaften abgerechnet, wie zum Beispiel die Tantiemen, die Urheber dafür erhalten, dass Nutzer Privatkopien machen dürfen.
Verwertungsrechte sind zum Beispiel:
Das Vervielfältigungsrecht: Kopien von Werken machen
Das Verbreitungsrecht: diese Kopien verteilen, Bücher verkaufen
Das Ausstellungsrecht: Bilder öffentlich ausstellen
Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht: Geschichten vorlesen, Musik aufführen, Theaterstücke aufführen
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: ins Internet stellen
Das Senderecht: im Radio oder Fernsehen senden
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger: auf CD pressen
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen: eine Radiosendung übernehmen und selbst senden.
Diese Rechte-Liste ist nicht abschließend. Nur weil etwas nicht auf der Liste steht, bedeutet es nicht, dass man es machen darf, ohne die Urheber zu fragen.
Für einige Rechte gibt es Schranken im Interesse der Allgemeinheit. Zum Beispiel die Zitatschranke oder die Privatkopieschranke, die unter ganz bestimmten Umständen bestimmte Nutzungen erlauben.