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Geistiges Eigentum Urheberrechte, Patente, Marken im deutschen Rechtssystem

Philipp Otto Aktualisierung: Valie Djordjevic Sebastian Deterding

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"Geistiges Eigentum": Darunter fällt das Urheberrecht, das Markenrecht und das Patentrecht. Aber was ist was und wie unterscheiden sich diese Rechtsgebiete?

Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de (bpb, Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de ) Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de

Sie heißen Immaterialgüter und sind merkwürdige Dinge: Ideen, Bilder, Wörter, Konzepte, die niemand in Händen halten kann und die doch einem Menschen gehören können. Deshalb werden sie auch als "geistiges Eigentum" bezeichnet. Der Gesetzgeber behandelt sie auch weitgehend als solches: Ob ein Roman, ein neu erfundener Toaster oder das Logo einer Firma, sie alle werden als Eigentum im Sinne von Art. 14 des Grundgesetzes angesehen und können vererbt werden. Die Eigentumsrechte für Immaterialgüter sind allerdings – wie alles andere Eigentum auch – zum Wohl der Allgemeinheit beschränkt. Der Urheberrechtschutz endet zum Beispiel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, der Patentschutz in der Regel 20 Jahre nach dem Tag der Anmeldung.

Genauer gesagt, versteht man unter "geistigem Eigentum" das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, das Patentrecht, das Markenrecht und das Geschmacksmuster- und Designrecht. Diese Rechte kann man in zwei große Gruppen einteilen: Marken-, Patent- und Designrecht sind Registerrechte. Das heißt, man muss sie registrieren, damit sie gültig werden. Das Urheberrecht andererseits entsteht automatisch und schützt vom Zeitpunkt der Entstehung an den Urheber im Verhältnis zu seinem Werk.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt geistige Werke wie Texte, Musikstücke, Bilder, Filme oder Software. Es dient nicht allein einer wachsenden und fairen Wirtschaft, sondern auch der Förderung der Kultur. Eine blühende Kulturlandschaft kann es aber nur geben – so die Logik des Urheberrechts –, wenn die Kulturschaffenden angemessen anerkannt und entlohnt werden. Genau dies stellt das Urheberrecht sicher: Allein der Urheber darf entscheiden, wem er die Nutzung seiner Werke (freiwillig oder gegen Geld) gestattet.

Zugleich schützt das Urheberrecht die Persönlichkeit des Schöpfers und bindet das geschützte Werk eng an dessen Urheber. So kann dieser nie alle Rechte an seinem Werk an andere abgeben (er bleibt immer Urheber), sondern nur Nutzungsrechte. Auch ist die Dauer des Schutzes an den Urheber gebunden: Er erlischt 70 Jahre nach dessen Tod. Dazwischen geht der Schutz an die Erben über. Voraussetzung für all das ist freilich, dass das Werk eine persönliche geistige Schöpfung ist und eine gewisse Originalität erkennen lässt, die so genannte "Schöpfungshöhe".

Patentrecht

Die gewerblichen geistigen Eigentumsrechte lassen sich recht gut danach unterscheiden, was sie schützen und erreichen wollen. Das Patentrecht möchte ähnlich dem Urheberrecht neue (technische) Ideen befördern – Erfindungen – und räumt dazu dem Erfinder das Recht ein, seine neue Idee, in die er Zeit und Arbeit gesteckt hat, 20 Jahre lang exklusiv wirtschaftlich zu verwerten.

Wer eine Erfindung patentieren lässt, muss diese im Patentantrag nachvollziehbar beschreiben. So ist sichergestellt, dass die Idee nach der Ablauf der Schutzfrist (oder dem Tod des Erfinders) auch von anderen genutzt werden kann. Voraussetzung für den Schutz eines Patentes ist, dass es sich um eine wirkliche Neuerung handelt (das Rad kann man nicht mehr patentieren), dass es sich nicht um einen Zufallsfund handelt, der jedem passieren könnte, und dass die Erfindung tatsächlich gewerblichen Nutzen verspricht.

Markenrecht

Das Markenrecht ist dagegen nicht am Schöpfer einer Marke interessiert. Eine Marke dient dazu, dass Kunden leicht erkennen können, wer ein bestimmtes Produkt hergestellt hat und dadurch wissen, welche Qualität sie vom Produkt erwarten können.

Das Markenrecht schützt also Kunden davor, von Plagiatoren irregeführt zu werden, und Hersteller davor, durch solche Plagiatoren im Zweifelsfalle Einnahmen zu verlieren. Entsprechend kann eine Marke prinzipiell unbegrenzt lange geschützt werden, solange es das Produkt gibt. Der Schutzantrag kann alle zehn Jahre verlängert werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Markenzeichen auch tatsächlich ein unverwechselbares und besonderes Kennzeichen ist.

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