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Wissen zu angemessenen Bedingungen | Themen | bpb.de

Wissen zu angemessenen Bedingungen Interview mit Gabriele Beger

Gabriele Beger

/ 7 Minuten zu lesen

Bibliotheken sind zentrale öffentliche Dienstleister der Wissensgesellschaft. Die Vorsitzende des Bibliothekenverbandes Gabriele Beger erläutert im Interview, wie das Urheberrecht die Interessen von Wissenschaft und Bildung berührt.

Zugang zu Wissen und Freiheit von Kunst und Wissenschaft sind wichtige Grundlagen für die sogenannte Informationsgesellschaft. Welche Rolle spielt dabei das Urheberrecht?

Information, wenn sie eine gewisse schöpferische Höhe erreicht hat, unterliegt dem Urheberrechtsschutz. Das sagt das Gesetz. Schon in der Verfassung finden Sie jedoch den Hinweis, dass die Informationsfreiheit durch Gesetze beschränkt werden kann. Wenn jemand zum Beispiel einen Brief geschrieben und ihn nie abgeschickt hat, dann kann ihn keiner zwingen, ihn doch abzuschicken, zu veröffentlichen oder ins Internet zu stellen. Die Grundlagen des Urheberrechts bestehen darin, dass derjenige, der etwas geschaffen hat, alleine bestimmen kann, was damit passiert.

Ist ein Werk aber erstmal in Umlauf gebracht, also der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, dann beginnt das sogenannte Sozialprinzip: Neues Wissen kann nur entstehen, wenn man sich mit vorhandenem auseinandersetzt. Der Urheber kann sein Werk dann – außer in Ausnahmefällen – nicht mehr zurückrufen.

Der Urheber bestimmt aber, in welcher Art und Weise das Werk veröffentlicht wird: Ob es aufgeführt wird, ob es kopiert werden darf – also die Verwertungs- und Nutzungsarten. Zu diesem Zwecke räumt er anderen Personen Nutzungsrechte ein.

Schließlich gibt es die Ausnahmen im Urheberrechtsgesetz, die sogenannten Schranken. Das heißt, der Gesetzgeber greift im Interesse der Allgemeinheit in die exklusiven Rechte des Urhebers ein und erlaubt, bestimmte Kopien auch ohne Zustimmung des Urhebers zu ziehen. Damit sind wir schon mitten im Kopierrecht. Das ist wahrscheinlich die Schranke, die weltweit am meisten ausgeübt wird.

Es heißt ja immer, das Urheberrecht sorgt für die Balance zwischen den verschiedenen Interesseninhabern. Welche sind das denn genau?

Das ist einmal der Urheber, der, wenn er freier Urheber – zum Beispiel ein Schriftsteller – ist, gerne sein Buch verkaufen möchte. Er lebt davon und ernährt damit seine Familie. Wenn er mit seiner schöpferischen Arbeit die Miete bezahlen kann, dann schreibt er vielleicht ein neues Buch. Er ist nicht so sehr daran interessiert, dass Schranken und Ausnahmen in sein Recht eingreifen und er beispielsweise durch diese nicht den vollen Kaufpreis bekommt, sondern nur eine Tantieme von zum Beispiel 3,5 Cent für die Ausleihe innerhalb einer Bibliothek.

Der nächste ist der Nutzer, der eine Bibliothek besucht und sich denkt: "Ich will mir das Buch gar nicht kaufen, aber reingucken möchte ich schon mal" oder "Ich bin eigentlich nur am ersten Kapitel interessiert". Deshalb leiht er sich das Buch dann aus.

Und dann gibt es in letzter Zeit einen viel schwerwiegenderen Interesseninhaber, der durch das Urheberecht gar nicht geschützt wird. Er steht aber in einer Vermittlerrolle zwischen Urheber und Nutzer. Das ist der Verlag. Der Urheber hat ein Interesse daran, dass sein Werk verbreitet und von vielen gelesen wird. Gegebenenfalls würde er es sogar in Kauf nehmen, weniger Geld zu bekommen, wenn er dafür Leser gewinnen könnte. Wenn es ein wissenschaftlicher Autor ist, wird er sowieso von der öffentlichen Hand bezahlt und ist nicht auf den Verkauf seines Buches angewiesen.

Ein Verlag aber ist in erster Linie ein Kaufmann, der Wissen so aufbereitet, dass man es gut verkaufen kann. Er tritt den anderen Interesseninhabern – etwa den Nutzern in einer Bibliothek oder Studenten, die nicht so viel Geld haben – mit einem anderen Interesse (und damit Konflikt) gegenüber, als der Urheber es tut.

Ist die Digitalisierung der Grund, weshalb es die Interessenskonflikte zwischen den Parteien gibt? Oder gibt es sie schon länger?

Wir hatten schon in den 80er Jahren ganz heiße Diskussionen, als Fotokopiergeräte in die Hochschulen kamen. Die gesamte Verlagswelt schrie auf; sie legten große Gutachten vor, die erklärten, dass sie innerhalb von kürzester Zeit alle Bankrott gehen würden. Die gleichen Verlage stehen uns heute ebenfalls gegenüber. Einen Unterschied gibt es: Die meisten Verlage haben sich inzwischen zu großen internationalen Monopolverlagen entwickelt. So ganz war das Verlagssterben wohl doch nicht dem Kopieren geschuldet, sondern mehr dem globalen Wettbewerb, so dass kleine Verlage nicht mehr mithalten konnten.

Aber mit der Digitalisierung hat der Interessenkonflikt eine neue Qualität bekommen, weil es eine völlig neue Quantität und Qualität in der Verbreitung gibt. Das Original gibt es nicht mehr, da bei elektronischen Medien immer ein Exemplar als Mutterkopie erhalten bleibt. Auch die Möglichkeiten der Vervielfältigung haben sich geändert: Sie können quasi in Sekundenschnelle hunderte, ja tausende Kopien durch die Welt schicken. Das ist natürlich etwas, was wir sehr ernst nehmen müssen.

Deshalb stehen auch alle Ausnahmen in Urheberrechtsgesetz auf dem Prüfstand. Es wäre aber meines Erachtens völlig verkehrt nun zu fordern, dass die Ausnahmen abgeschafft werden sollen. Diese Ausnahmen sind ganz konkrete Sonderfälle. In allen internationalen Urheberrechtsverträgen ist festgeschrieben, dass diese Sonderfälle nach wie vor möglich sein müssen. Sie sind im allgemeinen Interesse und müssen im Gesetz bleiben. Man kann von Schülern oder Studierenden nicht verlangen, dass sie sich um die Zustimmung eines Autors bemühen oder den Marktpreis für einen Aufsatz zahlen müssen, wenn sie morgen eine Abschlussarbeit schreiben oder einen guten Vortrag halten wollen. Das würde eine Spaltung bedeuten in die, die sich Information leisten können, und die, die sich keine leisten können.

Es wurde ja gerade der zweite Korb der Urheberrechtsreform im Bundestag verabschiedet. Was ist Ihre Meinung zu den Änderungen?

Also meine Meinung dazu ist: Warten wir doch auf den dritten Korb! Dann können wir das Interview noch mal machen.

Wie Sie merken, sind wir von Bibliotheksseite nicht ganz zufrieden. Wir haben zwar zwei neue Ausnahmen in diesen zweiten Korb gelegt bekommen. Die eine ist der Kopienversand auf Bestellung, die andere sogenannte On-the-spot-consultations. Das heißt, man erlaubt Bibliotheken ihre Bestände zu digitalisieren und an eigens dafür eingerichteten Terminals in den Räumen der Bibliothek zugänglich zu machen, soweit das zur privaten Forschung und Unterrichtung notwendig ist.

Da sagt man sich vielleicht auf den ersten Blick: "Toll!", aber auf den zweiten muss man überlegen, was passiert da eigentlich? Sie benutzen zwar die Digitalisierungstechnik, um etwas sichtbar zu machen, aber dann holen Sie die Nutzer wieder in die Bibliothek. Diesmal klappt die Leserin dann nicht das Buch auf, sondern guckt in den Bildschirm. Ich frage Sie, finden Sie das so berauschend?

Und der Kopienversand?

Den Kopienversand hat man zwar gestattet, aber sehr eingeschränkt. Per Post und per Fax darf immer eine Kopie ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugesandt werden. Dafür wird eine Tantieme gezahlt. Man darf Kopien auch elektronisch, per Mail zum Beispiel, versenden, allerdings nur, wenn sie in ein Faksimile umgewandelt werden, das heißt in nicht durchsuchbare Bilddateien. Der Text erscheint wie eine Fotografie auf Ihrem Bildschirm und soll ausgedruckt werden. Wenn der Verleger selber Dokumente liefert oder einzelne Beiträge auf seinen Internetseiten anbietet – was zunehmend der Fall ist –, dürfen elektronische Kopien sogar gar nicht versendet werden. In Deutschland beschränken wir den Kopienversand nun auf Post und Fax, was eigentlich einen Rückschritt bedeutet.

Im Vorfeld des zweiten Korbs gab es auch Expertenanhörungen, an denen die verschiedenen Interessengruppen teilgenommen haben, unter anderem auch Sie als Vertreterin der Bibliotheken. Wie viel ist davon denn in das jetzige Gesetz eingeflossen?

Ich fand das Herangehen, dass man die unterschiedlichen Interesseninhaber – die Musikindustrie, die Multimediaindustrie, die Verwertungsgesellschaften, die Verlage und eben auch die Bibliotheken und Vertreter der Wissenschaft – an einen Tisch brachte und ihnen die Möglichkeit gab, ihre Erwartungen an ein Gesetz vorzutragen, sehr gut. Da man fast ausnahmslos Juristen gebeten hat, war es auch ein sehr sachliches Gespräch, weil nichts verlangt wurde, was nicht umsetzbar gewesen wäre. Von alledem ist allerdings nicht sehr viel übrig geblieben. Wir sind mehr oder weniger fast auf den Stand des Referentenentwurfs zurückgefallen, den das Ministerium zur Diskussion vorgelegt hat. Es haben nur einzelne Bestandteile in die Endfassung Eingang gefunden.

Wenn Sie sich alles wünschen könnten für den dritten Korb, was wäre das? Was würde drin stehen?

Ich wünsche mir schon seit Langem, dass man in Deutschland die Sachverhalte in den Gesetzen nicht ganz so kleinteilig regelt, sondern dass man sich Bibliotheksarbeit einmal genau anguckt und fragt, was ist eigentlich eine Bibliothek? Eine Bibliothek ist in erster Linie ein Dienstleister für den Bürger, für die Bildung und die Wissenschaft. Die Bibliothek sammelt Wissen, damit es zukünftigen Generationen zur Verfügung steht. Sie versucht arbeitsteilig, dieses Wissen zu erwerben und zu archivieren, und die Informationen den Suchenden zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch das Strukturieren und Bewerten von Informationen – das ist vor allem in der heutigen Flut von Informationen ein wichtiger Bestandteil der Arbeit der Bibliothekare.

Wenn wir unsere Informations- und Meinungsbildungsfreiheit ernst nehmen, dann müssen wir Schülern und Studenten, aber auch anderen Bildungssuchenden, zum Beispiel jemandem, der sich umschulen lässt, zu angemessenen Bedingungen Wissen schnell und unbürokratisch zur Verfügung stellen. Dazu gehört nicht, dass alles kostenlos ist. Es muss aber bezahlbar sein. Das kann man meines Erachtens sehr gut in ein, zwei Normen gießen; dazu braucht man nicht einen ganzen Katalog. Das Ganze könnte eine Überschrift wie "Vervielfältigen und öffentliches Zugänglichmachen für Bildung und Wissenschaft" haben und dann beschreibt man die Sonderfälle: Was Lehre ist, was Unterricht ist, was wissenschaftliches Arbeiten bedeutet, und gestattet bestimmte Vervielfältigungshandlungen und Netznutzung.

Je nachdem wie groß der Kreis ist, der zugreifen kann, werden die Tantiemen entsprechend erhoben. Sie müssen dann an die Berechtigten, nämlich die Urheber, ausgeschüttet werden, weil sie diejenigen sind, die das Wissen geschaffen haben. Sie müssen an jeder Nutzung partizipieren.

Ich denke, es ist dringend geboten, sich etwas ernsthafter mit dem Informationsbedarf von Bildung und Wissenschaft auseinanderzusetzen. Es gibt garantiert Modelle, die man einvernehmlich finden kann. Man muss sie nur beschreiben und ernsthaft wollen.

Interview: Valie Djordjevic

Gabriele Beger ist Direktorin der Universitätsbibliothek Hamburg und Vorsitzende des Deutschen Bibliotheksverbands (DBV). Sie war beteiligt an der Arbeitsgruppe zur Novellierung des Urheberrechts, dem sogenannten zweiten Korb.