Am 19. Februar 1949 berichtet der Konstanzer Südkurier von der ersten Hinrichtung in Südwürttemberg seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Richard Schuh, ein 28-jähriger Raubmörder, ist am Morgen des 18. Februar in Tübingen enthauptet worden. Schuh hat ein Jahr zuvor einen Lkw-Fahrer erschossen, um dessen Fahrzeug zu stehlen. Schon kurz nach der Tat wird Schuh gefasst, als er die Reifen verkaufen will. Der Mord wird vor der Strafkammer Tübingen verhandelt. Schuh wird im Mai 1948 zum Tode verurteilt. Das Gericht zeigt sich entsetzt über die „Gefühlskälte“, die der Mörder an den Tag legt. Auch die allgemeinen „Zeiterscheinungen, die demoralisierenden Mächte des langen Krieges, des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung und des Schwarzhandels“ lässt es nicht als Entschuldigung gelten. Bis zum Herbst 1948 treffen beim Staatspräsidenten von Württemberg-Hohenzollern, Gebhard Müller, verschiedene Gnadengesuche ein. Müller, der später Ministerpräsident des Interner Link: neuen Bundeslandes Baden-Württemberg wird, lehnt sie alle ab. Das ist deshalb bemerkenswert, weil der Interner Link: Parlamentarische Rat in Interner Link: Bonn seit 1948 über die Todesstrafe debattiert. Im Mai 1949 wird das Interner Link: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verabschiedet, dessen Artikel 102 die Todesstrafe abschafft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind in den westlichen Besatzungszonen 34 Todesurteile durch Zivilgerichte verhängt und 15 tatsächlich noch vollstreckt worden. In der DDR existiert die Todesstrafe bis 1987, letztmalig vollstreckt wird sie 1981.
Weiterführendes Material
Informationen zur politischen Bildung (IzpB): Interner Link: Gemeinsame deutsche Nachkriegsgeschichte 1945–1990, 2024.