I. Martin Drath (1902–1976)
Im Zuge der Bilanzen zu 20 Jahren DDR-Forschung nach dem Umbruch 1989/90 existiert noch immer keine allgemein anerkannte Theorie zum System der SED-Diktatur. Manchmal können – vergessene – Klassiker hier "neue" Anregungen bieten. Daher sollen in diesem Beitrag die Ausführungen Martin Draths zum totalitären Charakter des SED-Staates (bzw. der SBZ) näher beleuchtet werden.
Martin Drath hat sich in seinen Schriften unter anderem mannigfaltig mit dem Recht und der Wirklichkeit des Staates in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und auch in der Sowjetunion befasst. Sein Interesse fokussiert er ausschließlich auf die Zeit nach 1949. Dabei kommen ihm bei den Analysen seine persönlichen Erfahrungen in der SBZ zugute. Um den Hintergrund seiner Erwägungen zu verstehen, soll ein kurzer Blick auf die Lebensstationen Draths gerichtet werden.
Martin Drath war ein deutscher Rechtswissenschaftler, Bundesverfassungsrichter und ein Sozialdemokrat "alter Schule". Geboren wurde er 1902 in Blumberg (Sachsen), er starb 1976 in Karlsruhe.
1945 erhält Drath an der Universität Jena einen Lehrauftrag für Staats- und Verwaltungsrecht. 1946 wurde er erfolgreich in Jena habilitiert (Habilitationsschrift: "Carl Schmitts Freund-Feind-Theorie – eine Staatstheorie des neuen deutschen Imperialismus"); er erhält eine Anstellung als außerordentlicher Professor an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Während seiner Jenaer Zeit wirkt Martin Drath auch beim Aufbau der Gesellschaftswissenschaftlichen Fakultät und an der Ausarbeitung eines Kommentars zur Thüringer Verfassung mit. Daneben war er Berater des Thüringer Parlaments für die Gerichtsverfassungsreform und schulte Volksrichter. Mit der Zwangsvereinigung wurde Drath von der SPD, deren Mitglied er seit 1927 war, in die SED übernommen.
1948 entschließt er sich, Jena zu verlassen, insbesondere angesichts zunehmender marxistisch-leninistischer Ideologisierung. Drath erhält 1949 an der neu gegründeten Freien Universität Berlin eine ordentliche Professur für öffentliches Recht. 1951, dem Gründungsjahr des Gerichts, wird Martin Drath auf Vorschlag des Landes Berlin zum Mitglied des ersten Senats des Bundes-verfassungsgerichts in Karlsruhe gewählt. Er wirkt an grundlegenden Entscheidungen des Gerichts mit: insbesondere am Verfahren zum Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (1956) und den "Lüth"- (Meinungsfreiheit, Drittwirkung von Grundrechten, 1958), "Elfes"- (Allgemeine Handlungsfreiheit, 1957) und "Apotheken"-Entscheidungen (Berufsfreiheit, Dreistufentheorie, 1958). In der SPD ist Martin Drath Mitglied der vorbereitenden Kommission für das Godesberger Programm von 1959. 1964 erhält er den Ruf auf einen neugegründeten Lehrstuhl für öffentliches Recht, Rechtssoziologie und Rechtstheorie an der Technischen Hochschule in Darmstadt.
Drath intendierte die Ausarbeitung einer sozialwissenschaftlichen Rechts- und Staatstheorie, letztlich eine "kohärente sozio-kulturelle Theorie des Staats und des Rechts", die im Wesentlichen programmatisch verblieb. Die Aufgabe der Staatstheorie besteht nach Drath darin, den Weg fortzuschreiten, den in prinzipieller Weise Georg Jellinek begonnen, von den Späteren vor allem Hermann Heller fortgesetzt hat.
II. "Verordnungsdiktatur"
Draths Interesse für das Recht und die Wirklichkeit des Staates in der SBZ zeigt sich explizit vor allem in seiner Schrift "Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit in der Sowjetischen Besatzungszone" (1953). In der "SBZ" – Drath benutzt dieses Kürzel durchgängig, wohl in Anlehnung an die Doktrin der Nichtanerkennung der DDR – existierten weder eine deutsche Verfassung noch ein Verfassungsleben, in die von den Besatzern eingegriffen wurden. Vielmehr war das Besatzungsverhältnis selbst Bestandteil faktischer (fragloser) deutscher Verfassung.
Die Grundrechte können als selbst gegebenes Programm der Staatsgewalt der DDR bezeichnet werden: Sie sollten in erster Linie vor einer Blockierung der Vollziehung der Staatsgewalt gegen die Bürger schützen. Damit wurde eine neue soziale Funktion der Rechtsordnung – eine Verpflichtung –, aber keine Berechtigung der Bürger bewirkt. Deren Rechtsschutz entfiel zu Gunsten von Zweckmäßigkeitsentscheidungen. Damit sollte auch hier die Verfassungswirklichkeit systematisch das Verfassungsrecht überlagern. Die Grundrechte waren in der Wirklichkeit der SBZ Werte, die gegen den Staat zu schützen waren. Diese Rechte wurden jedoch durch eine "Verordnungsdiktatur" (Martin Drath) ausgehebelt, also aufgrund eines Dezisionismus der Machthaber. Der Parteiwille der SED in der SBZ entsprach den "Richtlinien der Politik", er hatte die Bedeutung des Staatswillens. Dies hatte zur Folge, dass auch – um ein Beispiel zu nennen – die Anerkennung ethnischer Minderheiten (etwa die der Sorben)
Das Herrschaftssystem war vor allem durch die SED-Hörigkeit der Spitzen der Parteien geprägt und deren Anerkennung des Führungsanspruchs der SED. Die SED war somit der authentische Interpret der Staatsziele, die Volkskammer verabschiedete Gesetze per Akklamation. Das Repräsentativsystem funktionierte folglich bereits aus diesen Gründen nicht, insbesondere aber auch wegen der unzureichenden Grundrechte, was nicht durch formale Akte (Statistiken, Berichte etc.) ersetzt werden konnte; denn eine Gesellschaft entspricht nicht einem Mechanismus, der ein freiwilliges Sich-Einordnen substituiert. Damit konnte der Notwendigkeit des Austarierens zwischen Ordnung, Freiheit und Führung nicht nachgekommen werden. Die ersten DDR-Verfassungen gingen vom deutschen Volk (als gesamtdeutsches Volk) aus, was seit 1949 und 1968 in ihren Präambeln ausdrückte.
Der revolutionäre Staatscharakter im sozialistischen Ost-Staat ruft ein spezifisches Rechtsverständnis hervor (Recht und Rechtsanwendung). Recht ist nur adäquat zu verstehen, wenn zumindest die Grundlagen kommunistischer Revolutionslehre und Staatsverfassung begriffen werden.
Damit wird das Rechtsverständnis stark inhaltlich prädeterminiert – und somit instrumentalisiert. Die Vertechnisierung des Rechts zieht – nach Drath – die Negierung der Grundbedingungen sozialen Lebens nach sich. Dies führt zur Zerstörung des sozialen Lebens selbst: "Denn die besondere soziologische Erscheinung des menschlichen Zusammenlebens mit ihrem eigenen Geltungsanspruch und mit eigener innerer Gesetzlichkeit der Rechtsanwendung und -auslegung ist eben mit der bloßen Charakterisierung eines mißliebigen Rechtsinhalts als 'bürgerlich' oder gar 'reaktionär' in keiner Weise abzutun."
All diese Argumentationslinien sind Gegenstand von Martin Draths Schrift "Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit". Drath begründet dort auch ein anderes Loyalitätsverständnis. Demnach ist die Billigung der Staatspolitik als Basis für Loyalität der Bürger und Funktionäre anzusehen. Insofern erübrigen sich auch Propaganda oder der Einsatz von Organisationen, der Macht und des Zwanges. Hier besteht sodann keine Differenz zu einem repräsentativen demokratischen Staat. Dieses aber setzt unabdingbar Freiheit (gesellschaftlich verstanden) voraus. Sie ist gleichzeitig die Basis für Repräsentation. Gesellschaftliche Freiheit und staatliche Demokratie stehen in einem interdependenten Verhältnis zueinander. Freiheit ist gerade als Möglichkeitsbedingung staatlicher Herrschaft zu begreifen und vice versa.
Hier zeigt sich nach Drath, wie sehr die Freiheit der Ausgangspunkt ist für eine moderne Wirtschaft, eine moderne Gesellschaft, einen modernen Staat. Eine "Gesellschaft" kann nicht als ein Mechanismus verstanden werden. Vielmehr widerlege sich ein soziales System selbst, wenn es die staatliche Ordnung und die gesellschaftlichen Verhältnisse als reine und umfassende staatliche Zwangsordnung versteht.
Auch zur Legitimität der Herrschaft in der SBZ äußert sich Drath. Er differenziert zwischen vier möglichen Standpunkten:
1) der Legitimitätsgrundlage "Gesamtdeutschland": Diesen Standpunkt schließt Drath a priori aus;
2) der Legitimitätsgrundlage einer demokratischen Legitimation: Diesen Standpunkt schließt Drath ebenfalls a priori aus;
3) der Legitimitätsgrundlage qua Herrschaftsapparat der SBZ und
4) der Legitimität qua "historischen Rechts" (durch eine "echte Revolution").
Demnach bleiben für Drath nur zwei Standpunkte übrig. Da die Mitglieder des Herrschaftssystems selbst nicht an die Legitimität des Herrschaftssystems glaubten, wird auch diese Legitimitätsgrundlage ausgeschlossen. Illoyalität ist die Voraussetzung der SBZ. Demnach wird bereits von Abweichung und Subversion ausgegangen, verbunden mit der Installation eines Überwachungs- und Kontrollsystems. Für Drath bestand in Deutschland kein Bedürfnis nach Revolution: Für ihn ist "die SBZ und alles, was ihr von Staats wegen geschieht, Annex oder Derivat ohne eigenes kraftvolles revolutionäres Leben."
III. "Totalitarismus"
Martin Drath hat 1958 mit seinem Aufsatz "Totalitarismus in der Volksdemokratie" auch einen grundlegenden Beitrag zur Totalitarismusforschung geleistet, als er ein Kernprinzip jeglicher totalitärer Herrschaft herausgearbeitet hat, das deren anderen Charakteristika maßgeblich bestimmt und zusammenhält, seinerseits also nicht nur Symptom, sondern Ursache ist:
Drath führt weiter aus
In seinem Nachtrag zu "Totalitarismus in der Volksdemokratie"
Sodann führt Drath aus
IV. Drath, Friedrich, Arendt
Worin unterscheidet sich Draths Totalitarismusvorstellung von den bekannten Konzepten Carl J. Friedrichs und Hannah Arendts? Friedrich formulierte sechs Kriterien, welche, so sie denn alle vollständig erfüllt sind, ein totalitäres Herrschaftssystem kennzeichnen: "1. Eine offizielle Ideologie, bestehend aus einem offiziellen, alle Hauptaspekte des menschlichen Lebens umfassenden Lehrsystem, woran sich jedes Mitglied dieser Gesellschaft mindestens passiv zu halten hat; im Mittelpunkt dieser Ideologie stehen (...) chiliastische Forderungen für eine vollkommene Endgesellschaft der Menschheit. 2. eine einzige Massenpartei (...); dabei ist die Partei gewöhnlich unter einem einzigen Führer streng hierarchisch und oligarchisch organisiert und (...) der staatlichen Bürokratie entweder übergeordnet oder völlig mit ihr verflochten. 3. ein technisch bedingtes, fast vollkommenes Monopol der Kontrolle (...) über alle entscheidenden Kampfmittel. 4. ein ähnlich technisch bedingtes, fast vollkommenes Monopol der Kontrolle (in denselben Händen) über alle entscheidenden Massenkommunikationsmittel (...). 5. ein System terroristischer, in seiner Wirkung auf den Punkt 3 und 4 beruhender Polizeikontrolle, die sich bezeichnenderweise nicht nur gegen erwiesene Feinde des Regimes, sondern gegen willkürlich herausgegriffene Gruppen der Bevölkerung richtet."
Die Debatte über den Totalitarismus wurde entscheidend von Hannah Arendts Buch "The Origins of Totalitarianism" beeinflusst.
Drath wollte eine Definition des Totalitarismus vorstellen, die als Vorarbeit zur Konstruktion eines Idealtyps dieses Herrschaftssystems angesehen werden könnte. Es geht ihm um das Wesen des Totalitarismus ebenso wie um dessen historisch-soziale Bedingungen. Sein zentrales Prinzip ist das primäre Merkmal des Totalitarismus. Prinzipiell entsteht Totalitarismus dort, wo die freiheitliche Demokratie nicht ausreichend wirksam ist. Drath scheint stark von Weimar geleitet zu sein: "Wenn in Krisenzeiten das Feuer grundsätzlicher Kritik an diesem Herrschaftssystem angefacht wird, besteht die Gefahr, daß aus einer Schwäche der freiheitlichen Demokratie deren völlige Desintegration wird, und daß latente Unbehaglichkeiten, Mißstimmungen und Ängste mindestens in der Negation zur Einheit werden. Der 'totale Staat' soll dann alle und auch die einander widersprechendsten Forderungen und Wünsche befriedigen, es soll 'alles anders werden' (...)."
Es entstehen aber oftmals auch autoritäre Systeme in Krisenzeiten. Institutionell gibt es nach Drath zwischen Totalitarismus und Autoritarismus nur geringere Differenzen. Der Autoritarismus baue auf vorherrschenden geistigen, sozialen und privaten "Wertungen" auf: "Es handelt sich bei diesen Wertungen nicht einfach um verbreitete Wertbekenntnisse, sondern um reale Wirkungsfaktoren, die das Verhalten der Menschen bestimmen und mit der Struktur der Gesellschaft selbst in Zusammenhang stehen." Im Autoritarismus fehlt das Primärphänomen des Totalitarismus, eben die Durchsetzung eines neues Wertungssystems gegen gesellschaftlichen Widerstand. Jedoch sind die Sekundärphänomene ähnlich. Sie treten dort hauptsächlich zur nachhaltigen Sicherung der Herrschaft auf.
Totalitarismus ist stets mit einer revolutionären sozialen Ideologie verbunden. Da deren Ziel in einer geistigen Homogenisierung besteht, spielt Erziehung in totalitären Systemen eine entscheidende Rolle: "Da der Totalitarismus selbst den Geist der Menschen indoktrinieren will, kann er nicht einmal im Privaten und Individuellsten Freiheitssphären dulden. (...) Die in Freiheitsrechten enthaltene Anlage zur 'atomistischen' Gesellschaft kann der Totalitarismus nicht dulden."
Drath führt in Bezug auf die Situation in der SBZ aus, das Regime behalte die stalinistischen Methoden bei. Dies erfolge weniger wegen der noch nicht vollendeten Durchsetzung eines neuen Wertsystems als wegen der grundsätzlichen Notwendigkeit für jeden Staat, wenigstens akzeptable soziale Umstände zu schaffen, ohne sich dabei dem freien Urteil seiner Bürger über seine Leistungen stellen zu müssen.
Nach den von Drath entwickelten Kriterien sind die realsozialistischen Ostblockstaaten inklusive des SED-Regimes als totalitär einzustufen. Es bestand einerseits eine parteienstaatliche Kontrolle und geheimpolizeiliche Durchdringung aller Lebensbereiche. Andererseits bestand eine Monopolisierung der Entscheidungsmacht, ebenso eine prinzipiell unbegrenzte Sanktionenintensität.