Konzentrationslager und Isolierungslager – zwei verschiedene Bezeichnungen aus verschiedenen Systemen für ähnliche Einrichtungen. Die frühen Konzentrationslager der Jahre 1933 und 1934 waren eingerichtet worden, um politische Gegner, die den Aufbau des Nationalsozialismus behindern konnten, zu inhaftieren und somit auszuschalten. Auch die – geplanten, aber nicht realisierten – Isolierungslager der DDR hätten der Inhaftierung politischer Gegner dienen sollen, in diesem Falle jedoch nicht, um den Auf- und Ausbau des Systems zu ermöglichen, sondern um dieses zu erhalten. Es klingt absurd, aber das SED-Regime, das die "alten Genossen", die in den Konzentrationslagern inhaftiert gewesen waren, fast zu Märtyrern erklärte und in zahlreichen Prozessen gegen KZ-Wachleute vorging, hegte Pläne, ausgerechnet die von den Nationalsozialisten errichteten Lager noch einmal zu nutzen, um politisch Andersdenkende wegzusperren und zu disziplinieren. Eines dieser Isolierungslager war in der Jugendherberge "Ernst Thälmann" geplant, dem ehemaligen sächsischen Konzentrationslager Burg Hohnstein.
"Vorbeugekomplex"
Etwa 86.000 DDR-Bürgerinnen und Bürger waren vom Ministerium für Staatssicherheit (MfS) im sogenannten Vorbeugekomplex erfasst und im Ernstfall zur Festnahme, Isolierung beziehungsweise der verstärkten operativen Überwachung vorgesehen. Die geplante Isolierung diente insbesondere dem Ziel, "die staatliche Sicherheit jederzeit zu gewährleisten und die Basis der subversiven Tätigkeit des Gegners entschieden einzuschränken".
Bis Anfang der sechziger Jahre lässt sich die Planung von Isolierungslagern zurückverfolgen.
Dass auch das ehemalige frühe Konzentrationslager Burg Hohnstein als Isolierungslager genutzt werden sollte, ist einer "Geheimen Verschlusssache" (GVS) der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Dresden aus dem Jahre 1987 zu entnehmen.
Der betroffene Personenkreis
Im Falle des Isolierungslagers in Hohnstein sollten Maßnahmen der "Kennziffer 4.1.3" realisiert werden. Die Einteilung der zu isolierenden Personen in Kennziffern diente der Erfassung der "richtigen Personen"
In der "1. Ergänzung" zu diesen Hinweisen vom 20. Januar 1986 finden sich "Anhalte für die Aufnahme von Personen in die Kennziffern 4.1.1., 4.1.3., 4.1.4. und 4.1.5."
"In diese Kennziffer sind aufzunehmen: Personen, von denen aufgrund ihrer verfestigten feindlich-negativen Grundhaltung gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und unter Berücksichtigung ihres bisherigen Auftretens, ihrer offiziell und inoffiziell bekannt gewordenen Äußerungen, ihrer Kontakte und Verbindungen sowie bestimmter Lebens- und Verhaltensweisen mit Wahrscheinlichkeit im Verteidigungszustand eine akute Gefährdung der staatlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen kann oder die solche Handlungen dulden oder unterstützen.
Dazu zählen insbesondere:
Personen, die Träger der politisch-ideologischen Diversion sind und bestimmte Bevölkerungskreise massiv beeinflussen und zu Handlungen gegen den Staat aufwiegeln können;
Vorbestrafte Personen, darunter speziell wegen Staatsverbrechen und anderen operativ bedeutsamen Straftaten verurteilte Personen;
vorbestrafte Personen, bei denen aufgrund wiederholt begangener Straftaten, wie Rowdytum, Zusammenrottung, öffentliche Herabwürdigung und andere Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Begehung erneuter derartiger Handlungen im Verteidigungszustand zu erwarten ist;
Personen, die Ersuche[n] auf Übersiedlung gestellt haben und mit Einrichtungen und Kräften im Operationsgebiet in Verbindung stehen, derartige Kontaktaufnahmen oder Demonstrativhandlungen angedroht haben bzw. zu spontanen und unkontrollierbaren Reaktionen neigen;
Personen, die zu reaktionärenklerikalen Kräften und anderen inneren Feinden in der DDR bzw. zu feindlich-negativen Einrichtungen und Kräften im Operationsgebiet und dem übrigen Ausland enge, operativ bedeutsame Kontakte unterhalten;
Personen mit feindlich-negativer Grundeinstellung, die aufgrund früherer beruflicher Tätigkeit über Kenntnisse zu geheimzuhaltenden Tatsachen von Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsvorhaben der Landesverteidigung verfügen und einen Unsicherheitsfaktor darstellen;
Untersuchungsgefangene, gegen die operative Beweise hinsichtlich der Begehung von Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten sowie solcher Straftaten gegen die Persönlichkeit vorliegen, deren Ermittlungsverfahren jedoch wegen des Fehlens offizieller Beweismittel eingestellt werden musste;
Strafgefangene, die wegen Staatsverbrechen, anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität verurteilt worden sind, deren Strafverbüßung gemäß Urteilsspruch abgelaufen ist, jedoch die Voraussetzungen für die gesellschaftliche Wiedereingliederung nicht gegeben sind;
Personen, bei denen durch die Deutsche Volkspolizei, Abteilung K, Arbeitsrichtung I, der begründete Verdacht erarbeitet wurde, dass sie im Verteidigungszustand die Durchsetzung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigen.
Zu beachten [im Original unterstrichen]: Personen, bei denen aufgrund schwerwiegender psychiatrischer Fehlentwicklung krasse Verhaltensstörungen auftreten und von denen in bestimmten Spannungssituationen ernste Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen können, sind in geschlossene Einrichtungen einzuweisen (kein Isolierungsbeschluß erforderlich)."
Hier sind deutliche Parallelen zwischen den zu isolierenden Personenkreisen und den mit „Schutzhaft“ belegten Menschen zwischen 1933 und 1934 festzustellen. In der DDR waren die Kriterien der zu isolierenden Personen nur besonders detailliert festgelegt, die Gründe für eine nationalsozialistische „Schutzhaft“ ließen sich in einer Kernaussage zusammenfassen: "Die Schutzhaft wird [...] immer dann am Platze sein, wenn feststeht, dass Angehörige der marxistischen Parteien die nationalen Interessen gefährden oder als Führer, Funktionäre usw. tätig sind, bzw. dies bis in die letzte Zeit waren."
Die Isolierungs-Kriterien, die auf die penible bürokratische Reglementierung des MfS hinweisen, hätten verursacht, dass keine Person, die sich nicht systemkonform verhielt, einer Isolierung entgangen wäre. Die Bürokraten listeten jedes nur denkbar oppositionelle Verhalten auf. Die Nationalsozialisten hatten keine so detaillierte Aufschlüsselung der zu inhaftierenden Personen, doch auch sie hatten Listen, die zunächst die Grundlage für Verhaftungen der politischen Gegner bildeten. Sie waren bereits vor dem Reichstagsbrand erstellt worden.
Das Begleitschreiben des Leiters der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit, welches mit der "Geheimen Verschlusssache" an den Leiter der Diensteinheit gesendet wurde, enthielt die Instruktion zur Auslösung der Vorbeugungsmaßnahmen. Dieses Schreiben zeigt bereits, dass, die Isolierungslager betreffend, höchste Geheimhaltung vorgeschrieben war: "Diese GVS [Geheimen Verschlusssachen] sind nur durch sie oder Ihre Vertreter im Amt zu öffnen, wenn dazu mein Befehl unter Angabe des Kennwortes und des Kontrollkennwortes vorliegt. [...] Der Befehl kann persönlich, schriftlich oder über Drahtnachrichtenverbindungen übermittelt werden. In jedem Fall der Befehlsübermittlung muß das Kennwort mit dem Kontrollkennwort genannt sein. Dieses Schreiben sowie die zwei Umschläge sind bei Ihnen persönlich aufzubewahren."
Kennwort "Leuchtboje"
Die Jugendherberge in Hohnstein hätte in kürzester Zeit als Isolierungslager hergerichtet werden müssen. Das dafür vorgesehene Kennwort war "Leuchtboje", das Kontrollkennwort lautete "Lichtbogen". Die Aktion "Leuchtboje" sollte nach Auslösung in x + 24 Stunden abgeschlossen sein, also binnen 24 Stunden nach dem Verteidigungsfall oder Befehl. Der Befehl der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit ordnete zudem "die Durchsetzung der in den Führungsdokumenten festgelegten Maßnahmen zur schlagartigen Festnahme feindlich-negativer Personen" an.
Isolierung
Was die Isolierten im Ernstfall erwartet hätte, zeigen die 1983 von der Arbeitsgruppe des Ministers erarbeiteten "Grundsätze zur Vorbereitung und Durchführung der Isolierung sowie der Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Isolierungsobjekte". Diese enthielten die Grundlagen, Zielsetzung und Verantwortlichkeit, die Kriterien und den Vollzug der Isolierung, Rechte und Pflichten der Isolierten, die Struktur, personelle und materielle Planung sowie das Sicherungssystem für die Isolierungsobjekte, die Gewährleistung der politisch-operativen Abwehrarbeit in den Isolierungsobjekten sowie die Entfaltung derselben.
Darüber hinaus erinnern diese Grundsätze in vielen Punkten an die Ordnungen und Vorschriften des NS-Regimes zu den frühen Konzentrationslagern. Vergleicht man die "Grundsätze" beispielsweise mit den "Vorläufigen Bestimmungen über die Errichtung und Verwaltung von Konzentrationslagern und Arbeitsdienstlagern"
Dennoch sind bei den Kriterien für eine Inhaftierung beziehungsweise Isolierung Ähnlichkeiten festzustellen. So sprachen die Nationalsozialisten davon, diejenigen in die Konzentrationslager zu überführen, "die sich als Schädlinge am deutschen Volkskörper erwiesen haben und deren Sinnesänderung insoweit aussichtslos erscheint".
Ähnlichkeiten im Vollzug
Auch der Vollzug der geplanten Isolierung hätte dem der "Schutzhaft" geähnelt. Wie die Häftlinge der Konzentrationslager sollten auch die Isolierten laut "Vorläufigen Bestimmungen" oder "Grundsätzen" eine ritualisierte Prozedur bei der Einweisung in das Lager über sich ergehen lassen. Im Konzentrationslager war bei der Zusammenlegung der Häftlinge "tunlichst das Alter, Vorleben und das Betragen des Schutzhäftlings zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind Jugendliche unter 25 Jahren nicht mit älteren Personen zusammenzulegen". Für das Isolierungslager plante man die Unterbringung „unter Beachtung des vorhandenen operativen Materials, getrennt nach Geschlecht, der Schwere begangener Straftaten und Jugendlichen“. In den Konzentrationslagern waren „Stuben- und Schlafsaalälteste einzusetzen, die für Ruhe, Ordnung und Sauberkeit verantwortlich sind“. Solche Funktionen, jedoch noch verfeinert, waren auch für die Isolierungslager vorgesehen. So sollten "zur Gewährleistung von Disziplin, Ordnung und Sicherheit [...] Isolierte eingesetzt werden als Stuben- und Unterkunftsältester, Objektältester, Schichtleiter, Brigadier, Ordner, Beauftragter der Objektleitung für Sonderaufgaben“. Die Isolierten, die eine der vorgenannten Funktionen ausübten, hatten ihre Kleidung zu kennzeichnen. So sollte der Stuben- beziehungsweise Unterkunftsälteste "1 Ärmelstreifen grün 2 cm breit“, der Bereichs- beziehungsweise Funktionsbereichsälteste „2 Ärmelstreifen grün 2 cm breit" und der Objektälteste "3 Ärmelstreifen grün 2 cm breit“ auf die Kleidung nähen. Die Kennzeichnung für den Schichtleiter, den Brigadier und den Ordner bestand aus einer gelben Armbinde mit den Angangsbuchstaben ihrer jeweiligen Funktion in schwarz. Für den Beauftragten der Objektleitung für Sonderaufgaben war eine blaue Armbinde mit den schwarzen Buchstaben SAG vorgesehen. Selbst für das Aufbringen der Kennzeichnungen gab es exakte Vorschriften.
Auch in den frühen Konzentrationslagern kamen Armbinden oder ähnliche Erkennungszeichen zum Einsatz. Die Kennzeichnungen waren allerdings nicht vereinheitlicht, in jedem Konzentrationslager wurden andere verwendet, die in den seltensten Fällen mit denen anderer Lager übereinstimmten.
Auch auf den Rückgriff von Zwangsmaßnahmen wurde in beiden Dokumenten hingewiesen: "[...] gefährdet er [der "Schutzhäftling", d.V.] [...] in erheblichem Maße die Ordnung und Sicherheit, so können ihm gegenüber auf Anordnung des Lagerleiters Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden." Im Falle des Isolierungslagers klingt dies folgendermaßen: "Der Leiter des Isolierungsobjektes ist ermächtigt, mit Unterstützung der eingesetzten Sicherungskräfte die Maßnahmen zur Isolierung und Gewährleistung von Disziplin, Ordnung und Sicherheit, erforderlichenfalls mit zweckentsprechenden und angemessenen Zwangsmaßnahmen, durchzusetzen." Es kann davon ausgegangen werden, dass in den Isolierungslagern diese Zwangsmaßnahmen unter anderem in einem der geplanten "Räume für Durchführung von Disziplinarmaßnahmen" vorgenommen worden wären. Örtlichkeiten, in denen die Häftlinge "diszipliniert" wurden, existierten auch in den Konzentrationslagern. Oft handelte es sich um Strafblöcke oder Zellenbauten mit Einzelzellen. Dort wurden auch körperliche Strafen ausgeführt. Der Disziplinierung sollte die Erziehung folgen. Zuallererst dienten sowohl die Konzentrations- als auch die geplanten Isolierungslager dazu, die dem jeweiligen System feindlich gegenüberstehenden Personen aus dem Verkehr zu ziehen. Eine weitere Aufgabe sahen die Verantwortlichen jedoch auch in der "Erziehung" der politischen Gegner beziehungsweise der Personen mit feindlich-negativer Einstellung. Das Ziel der frühen Konzentrationslager lag darin, „durch individuelle Behandlung, durch Erziehung zu Sauberkeit, Disziplin und Kameradschaftlichkeit [...] die Schutzhäftlinge zu deutschen Staatsbürgern, zu Nationalsozialisten zu machen“.
Schwerpunkt im Süden
Gemeinsamkeiten sind ebenfalls in der territorialen Verteilung der Inhaftierten in frühen Konzentrationslagern und den zu Isolierenden in den Lagern des SED-Regimes zu finden. Auffällig ist, dass der Schwerpunkt der im Vorbeugekomplex erfassten DDR-Bürger eindeutig in den südlichen Bezirken der DDR lag. Die Kennzifferkarten für die nordöstlichen Bezirke zeigten viel geringere Zahlen an registrierten Personen. An der Spitze lag der Bezirk Karl-Marx-Stadt (Chemnitz) mit insgesamt 24.237 Personen, gefolgt von den Bezirken Leipzig mit 11.180 und Dresden mit 8655 Erfassungen.
Parallelen und Unterschiede
Die eher lange Planungsphase von etwa 25 Jahren ermöglichte es dem SED-Regime, im Vergleich zu den Nationalsozialisten, das Vorhaben der Isolierungslager sogar noch viel bürokratischer zu reglementieren. Sie hatten die Möglichkeit, jede erdenkliche Situation durchzuspielen und sich auf den Ernstfall intensiv vorzubereiten. Als dieser im Herbst 1989 eintrat, war eine Umsetzung der Isolierungspläne auch angedacht: "Die Partei- und Staatsführung hat zur gegebenen Lage Stellung genommen und fordert die konsequente Isolierung aller konterrevolutionären Kräfte."
Es ist erschreckend, wie ähnlich sich die Pläne für eine Isolierung im Vorbeugekomplex und die Inhaftierung in einem frühen Konzentrationslager waren. Beide entstanden aus der Notwendigkeit, das Regime zu sichern oder zu festigen: Die frühen Konzentrationslager dienten dem Machtauf- und -ausbau, die geplanten Isolierungslager dem Machterhalt. Doch trotz dieser Parallelen, beispielsweise der zu isolierende oder in Schutzhaft zu nehmende Personenkreis, die Vorschriften der Behandlung beziehungsweise der Vollzug der zu isolierenden beziehungsweise inhaftierten Personen, sollten beide Systeme nicht auf eine Stufe gestellt werden, denn auf diese Weise würde der Nationalsozialismus relativiert und die DDR dämonisiert. Auch wenn die DDR kein Rechtsstaat war, die Singularität des Nationalsozialismus verbietet jegliche Gleichsetzung. Doch mit dem Kennwort "Leuchtboje" hätte sich auf der Burg Hohnstein in den 1980er Jahren Vergleichbares zu dem ereignet, was sich bereits 1933/1934 dort zugetragen hat: Menschen wären inhaftiert und isoliert worden, um dem System nicht im Wege zu stehen.
Zitierweise: Carina Baganz, Kennwort "Leuchtboje" – Das geplante Isolierungslager der Staatssicherheit auf der Burg Hohnstein, in: Deutschland Archiv, 16.9.2015, Link: www.bpb.de/211831