Der Artikel 23 des Grundgesetzes lautete bis zum 29. September 1990:
"Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen."
Mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten 1990 wurde der Artikel 23 ersatzlos aufgehoben und die Präambel geändert. Das Ziel war erreicht. Mit Wirkung vom 25. Dezember 1992 trat ein neuer Text an die leere Stelle, dessen erster Absatz lautet:
"Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet."
Es folgen dann umfangreiche Verfahrensregeln für die aus diesem Auftrag folgenden Rechtssetzungen, insbesondere zur Sicherung der Rechte der deutschen Länder und des Bundestages.
Das Bundesverfassungsgericht hat die neue Norm als Ausdruck des Willens zur europäischen Integration als überragendes politisches Ziel der Bundesrepublik interpretiert. Es hat aus diesem Verfassungsauftrag die Pflicht aller deutschen Verfassungsorgane abgeleitet, "sich an der europäischen Integration zu beteiligen".
Es soll im Folgenden untersucht werden, ob es zwischen den beiden Normen, die auf den ersten Blick ganz verschiedene Gegenstände betreffen, dennoch einen bedeutsamen inneren Zusammenhang gibt, ob diese Bestimmungen zwei Seiten derselben Medaille sind, nämlich der Bestimmung des Staatsziels, an dem die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland nicht zuletzt gemessen werden soll: zuerst die deutsche Vereinigung und dann die europäische Integration.
Das Grundgesetz und die europäische Integration
Das Wort "Europa" kommt in der Fassung des Grundgesetzes von 1949 nur in der Präambel und in Artikel 24 Abs. 2 vor. In der Präambel heißt es fast wie heute:
"… von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk … dieses Grundgesetz … beschlossen." In Artikel 24 Abs. 2 heißt es dann ganz genau wie heute:
"… [der Bund] wird … in Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa … herbeiführen und sichern". Das Grundgesetz hat allerdings in Bezug auf die europäische Politik seit 1949 große Veränderungen erfahren, beispielsweise hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung von Deutschen an das Ausland (Art. 16 Abs. 2 Satz 1). Heute wird die Auslieferung von Deutschen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausdrücklich erlaubt. Beim Asylrecht (Art. 16 Abs. 2 Satz 2, jetzt Art. 16a) ist heute eine Verweigerung des Asylrechts möglich für Personen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreisen.
Die Beziehung zwischen Deutschlandpolitik und Europapolitik
Eine auf die Verfassungsentwicklung insbesondere des Art. 23 beschränkte Betrachtung erschließt allerdings noch nicht die politische Dynamik des Geschehens. Was bei der Betrachtung der Normen als eine lineare Entwicklung erscheint, ist in der Realität ein sehr komplexer politischer Prozess, bei dem Wiedervereinigungspolitik und europäische Vereinigung von Anfang an ganz eng mit einander verbunden sind.
Zunächst sollte man sich an Deutschlands Platz im Europa der unmittelbaren Nachkriegszeit erinnern. 80 Jahre lang hatten Deutsche ihre Nachbarn, und zuletzt fast ganz Europa, mit Kriegen überzogen, um Europa eine deutsche Ordnung aufzuzwingen. Viele Millionen Menschen hatten dadurch ihr Leben verloren. Jetzt, am Ende des Zweiten Weltkriegs, war die Zeit für jegliche deutsche Europapolitik vorbei, es ging nun den meisten um Antworten auf die Frage, wie das deutsche Potenzial ein für alle Mal gebändigt werden könnte. Eine Zergliederung des deutschen Staatsgebietes in mehrere kleine Staaten, Demontage deutscher Industrien oder ein Verteidigungspakt der Staaten um Deutschland herum wurden erwogen und weitgehend ausgeführt.
Wolfgang Schäuble, Bundesminister des Innern (l.) und DDR-Staatssekretär Günther Krause (r.) unterzeichnen am 31. August 1990 im Kronprinzenpalais den Einigungsvertrag. (© Bundesregierung, B 145 Bild-00046825, Foto: Klaus Lehnartz)
Wolfgang Schäuble, Bundesminister des Innern (l.) und DDR-Staatssekretär Günther Krause (r.) unterzeichnen am 31. August 1990 im Kronprinzenpalais den Einigungsvertrag. (© Bundesregierung, B 145 Bild-00046825, Foto: Klaus Lehnartz)
Mit dem Vertrag zwischen Frankreich und Deutschland zur Regelung der Saarfrage von 1956
Die Wiedervereinigung stand am Schluss eines langen Weges. Er hatte nach dem Ende der Berlin-Blockade 1949 mit dem Abschluss des Frankfurter Interzonenhandelsabkommens für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den zunächst als Zonen bezeichneten Teilen Deutschlands begonnen. Dieses erste Abkommen wurde 1951 durch das Berliner Abkommen abgelöst, welches bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages 1990 galt.
Am 18. April 1951 wurde in Paris der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), auch Montanunion, unterzeichnet. Der Initiator, der französische Außenminister Robert Schuman (M. l.), präsentiert den Vertrag seinen Amtskollegen. (© picture-alliance)
Am 18. April 1951 wurde in Paris der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), auch Montanunion, unterzeichnet. Der Initiator, der französische Außenminister Robert Schuman (M. l.), präsentiert den Vertrag seinen Amtskollegen. (© picture-alliance)
Die Deutschlandpolitik erschöpfte sich in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Grundgesetzes im Übrigen in Diskussionen über den Weg zur Wiedervereinigung. Auf westlicher Seite forderte man vor allem freie Wahlen in ganz Deutschland, auf östlicher Seite einen paritätischen Gesamtdeutschen Rat als ersten Schritt. Effektiver begann dagegen die Europapolitik, was bei vielen die Befürchtung weckte, dass darüber das Ziel der Wiedervereinigung aufgegeben würde.
Ehe die Bundesrepublik Deutschland 1955 durch den sogenannten Deutschlandvertrag außenpolitisch wie ein fast souveräner Staat agieren konnte,
1957 folgten die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom).
1965 folgte, mit Wirkung ab 1967, die Verbindung aller drei Gemeinschaften – EKGS, Euratom und EWG – unter einem gemeinsamen Rat und einer gemeinsamen Kommission zu den Europäischen Gemeinschaften (EG).
Inzwischen war in der Bundesrepublik Deutschland nicht zuletzt aufgrund von Druck aus den Vereinigten Staaten
Marksteine dieser neuen Deutschlandpolitik waren 1970 das Erfurter Treffen zwischen Bundeskanzler Brandt und DDR-Ministerpräsident Willi Stoph,
Nachdem 1972 mit dem Grundlagenvertrag die Beziehungen zwischen den beiden deutschen Staaten soweit wie möglich geklärt waren, konnte die Bundesrepublik Deutschland freier agieren. Die Europapolitik trat wieder mehr in den Mittelpunkt. Der Pariser Gipfel eröffnete den Weg für eine Fortentwicklung der Europäischen Gemeinschaften mit dem Ziel einer Europäischen Union (EU).
Inzwischen, nämlich seit 1979 alle fünf Jahre, hatten die ersten Direktwahlen zum Europäischen Parlament stattgefunden, schrittweise kam die Europapolitik einer Union näher. Und die Deutsche Frage war weiter ein ungelöstes Problem der europäischen Politik.
Die deutsche Einheit im Rahmen der Europapolitik
Einen Tag nach der Grenzöffnung am 9. November 1989 steigen Menschen auf die Berliner Mauer vor dem Brandenburger Tor. (© AP)
Einen Tag nach der Grenzöffnung am 9. November 1989 steigen Menschen auf die Berliner Mauer vor dem Brandenburger Tor. (© AP)
Mit der Wende 1989 trafen Deutschlandpolitik und Europapolitik hart aufeinander. Keineswegs war sicher, dass eine deutsche Vereinigung für die europäischen Staaten, also auch die Mitglieder der EG ganz unproblematisch sein würde. Bis dahin waren Frankreich, Italien, Großbritannien und die Bundesrepublik Deutschland mit je 60 Millionen Einwohnern die vier gleichgewichtigen führenden Mitgliedstaaten, ein vereinigtes Deutschland würde aber nun mit 80 Millionen Einwohnern der nach Russland größte Staat in Europa sein, mit der größten Volkswirtschaft und der stärksten Währung.
Wieweit die Europäische Währungsunion von Frankreich zur Bedingung für eine Zustimmung zur deutschen Vereinigung gemacht worden ist, ist bis heute umstritten.
Europäischen Zentralbank in Frankfurt am Main (© AP)
Europäischen Zentralbank in Frankfurt am Main (© AP)
1992 wurde mit dem Vertrag von Maastricht über die Europäische Union auch die Währungsunion mit dem Ziel einer Europäischen Zentralbank gegründet. Die Europäische Zentralbank hat seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht am 1. November 1993 das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten in der Europäischen Gemeinschaft zu genehmigen.
Der in den 1990er Jahren erreichte Fortschritt der europäischen Einigung diente nicht zuletzt einer Europäisierung des deutschen Potenzials, mit der die Größe des Landes für die anderen ertragbar wurde. Das erleichtert paradoxerweise den deutschen Unternehmen den Zugang zu den europäischen Märkten und eröffnet ihnen Möglichkeiten zu Spezialisierung und Expansion, und damit zu noch höherer Effizienz. Der Preis der Einheit ist also zugleich Gewinn.
Die Europäische Union als Voraussetzung des deutschen Gesamtstaates
Es wäre allerdings zu kurz gegriffen, die europäische Verpflichtung Deutschlands nur als eine Folge des Zweiten Weltkriegs und der Teilung zu verstehen. Bereits im Anfang der deutschen Einigungsbewegung zu Beginn des 19. Jahrhunderts ist ernsthaft die Frage gestellt worden, ob ein einiges Deutschland der Lage in Europa entspricht. Ein deutscher Gesamtstaat könnte das europäische Gleichgewicht gefährden, Deutschland habe vielmehr den "politischen Beruf" das europäische Staatensystem und damit den Frieden zu sichern, statt einen einheitlichen Staat zu bilden.
In der Zeit der Teilung sind solche Gedanken immer wieder und in den 1980er Jahren immer lauter geäußert worden. Beim Besuch Erich Honeckers in Bonn 1987 erklärte Bundeskanzler Kohl mit ihm gemeinsam, "dass das Verhältnis der beiden Staaten zueinander ein stabilisierender Faktor für konstruktive West-Ost-Beziehungen bleiben muss."
Die zweite Einigung Deutschlands 1990 wurde nicht mit nationalstaatlichem Anspruch erreicht, sondern mit Einsicht in die Verpflichtung Deutschlands in Europa, daher war es nur konsequent, 1992 die europäische Einigung mit dem neuen Art. 23 als außenpolitisches Staatsziel in das Grundgesetz aufzunehmen. Die engagierte Mitwirkung bei der Verwirklichung eines vereinten Europa wird damit zum Maßstab deutscher Außenpolitik. Dieses Ziel ist nicht schon mit dem Vertrag von Lissabon 2007/2009 durch die Ausstattung der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit, Grundrechtscharta, einem Präsidenten des Europäischen Rates und einem Hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik erreicht. Es geht vielmehr um eine europäische Gesamtverfassung mit gemeinsamer Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik.
Die Finanzprobleme der südeuropäischen Mitglieder der Europäischen Union erzwingen weitere Schritte auf dem Weg zur europäischen Gesamtverfassung. Eine Lehre aus der relativ gut gelungenen Einführung der Deutschen Mark in der DDR 1990 sollte dabei immer bedacht werden, nämlich dass eine Währungsunion bei ungleicher Wirtschaftskraft nur mit gemeinsamer Sozialpolitik gelingen kann, weil es sonst zu gefährlichen sozialen Verwerfungen kommen dürfte. Das ist eine Einsicht, die schon in Art. 23 der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986 anklingt. Aber der Aufgabe einer gemeinsamen Sozialpolitik wird man nicht schon mit punktuellen Förderprogrammen gerecht. Eine gemeinsame Sozialpolitik bedeutet, dass Transfer von Finanzmitteln und nicht nur Krediten für die Reorganisation eines schwachen Mitgliedstaates der Union geleistet wird. Die daraus entstehende Last ist auch ein Preis für die Einheit Deutschlands. Bei der Reaktion auf Forderungen nach einem Schuldenschnitt für von einer Währungskrise bedrohte Staaten der Union sollte das nicht vergessen werden.
Deutschland muss jeden Eindruck vermeiden, es wolle eine Hegemonie über Europa gewinnen. Neuerdings taucht im Süden der Europäischen Union häufiger das Bild vom hässlichen Deutschen auf, der anderen seine Weltsicht und Politik aufzwingen will. Man kann fragen, ob der manchmal – vor allem in der für die deutsche Innenpolitik bestimmten Rhetorik – ruppige Umgang mit der Europäischen Union und einzelnen ihrer Mitglieder einem Generationenwechsel folgt. Manche der heutigen deutschen Politiker möchten die inzwischen deutlichen Beschränkungen der deutschen Souveränität und etliche der nun in Brüssel getroffenen Entscheidungen der Europäischen Union als lästiges Hemmnis für ihre eigene Politik empfinden und kaum verstehen, dass die deutschen Gründer von EGKS, EWG und Euratom die europäische Einigung als einzigen Weg erkannt und verfolgt haben, um überhaupt eine eigene deutsche Politik umsetzen zu können. Da wird verdrängt, dass Deutschland von 1945 bis 1990 kein souveräner Staat war, auch nicht die beiden deutschen Teilstaaten, selbst wenn Politiker und zahlreiche hilfsbereite Gelehrte laut das Gegenteil behauptet haben.
Wenn mit Sorge um die eigene Macht von Deutschen ein Erstarken des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission beklagt wird, wird vergessen, dass Deutschland ohne die Europäische Union machtloser wäre. Ein souveräner Staat ist Deutschland erst wieder 1990 geworden, und zwar eingebunden von der Europäischen Union. Deutschland hat also die Europäische Union als Voraussetzung des deutschen Gesamtstaates zu begreifen, dazu verpflichtet nicht erst Art. 23 des Grundgesetzes in der heutigen Fassung.
Während bis zum Vertrag von Lissabon 2007 alle Verträge auf dem Weg zur Europäischen Union mit Ausnahme des EGKS-Vertrages mit einer Klausel endeten, dass sie auf unbestimmte Zeit gelten sollten, und keinerlei Regelung für den Austritt eines Staates aus der Gemeinschaft trafen, sondern nur auf die Möglichkeit von Änderungsverhandlungen verwiesen,
Für Deutschland stellt sich noch eine viel weitergehende Frage, nämlich die nach Verpflichtungen aus dem Zwei-plus-Vier-Vertrag, mit dem die oberste Gewalt der Vereinigten Staaten von Amerika, der Sowjetunion, Großbritanniens und Frankreichs für Deutschland als Ganzes beendet wurde und Deutschland nach 45 Jahren seine volle Souveränität erlangt hat. In der Präambel dieses Vertrages heißt es, "dass das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen." Das ist quasi Geschäftsgrundlage des Vertrages. Art. 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bietet eine Interpretation des Begriffs "vereintes Europa" durch den deutschen Verfassungsgeber, nämlich die "Verwirklichung eines vereinten Europas" durch die "Entwicklung der Europäischen Union". Ein Ausscheiden aus der Europäischen Union ist daher von verfassungswegen ausgeschlossen, ganz abgesehen von dem Vertrauensverlust, den Deutschland erfahren würde, und der schweren Krise, in die Europa dann gestürzt würde.
Für keinen anderen europäischen Staat hat die heute durch die Europäische Union erreichte Einheit Europas eine solche konstitutionelle Bedeutung wie für Deutschland. Gewiss würden ohne die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft alle ein schwächeres wirtschaftliches Wachstum erfahren, aber ihre Verfassung würde davon kaum berührt. Niemand mag sich jedoch die Verfassung Deutschlands vorstellen, wenn der 1948 mit Ruhrstatut und Internationaler Ruhrbehörde eingeschlagene Weg nicht 1951 durch die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl abgebrochen worden wäre. Für die europäische Einheit als das im Grundgesetz bestimmte außenpolitische Staatsziel Deutschlands ist daher so leidenschaftlich einzutreten, wie bis 1990 für die Wiedervereinigung Deutschlands eingetreten wurde, nicht nur mit Worten, sondern auch mit erheblichen materiellen Opfern.
Zitierweise: Dieter Schröder, Frank Stier, Die Europäische Union - Voraussetzung des vereinigten Deutschlands. Zur Bedeutung des Artikels 23 des Grundgesetzes für die außenpolitischen Staatsziele der Bundesrepublik Deutschland, in: Deutschland Archiv, 17.1.2014, http://www.bpb.de/176187