Lehren aus der Stasi-Überwachung
Warum der Staat die Privatsphäre achten und in seinem eigenen Handeln transparent sein sollte
Peter Schaar
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Alles wissen über jeden - diese Allwissenheitsphantasie der ehemaligen DDR-Geheimpolizei Stasi ist verführerisch für Regierungen auch in der Gegenwart. Doch in einem Rechtsstaat haben Bürger das Recht auf Datenschutz - und auf einen transparenten Staat. Wie weit ist diese Lehre gediehen, fragt der langjährige Datenschutzbeauftragte Peter Schaar.
Dem bis 1989 amtierenden Minister für Staatssicherheit der DDR, Erich Mielke, wird ein Satz zugeschrieben, der das Selbstverständnis der Stasi besser kennzeichnet als manche umfangreiche Studie: "Um sicher zu sein, muss man alles wissen" (zit. nach Per Ström, Das Parlament, Nr. 34/35 2005). Das Streben der DDR-Elite nach Allwissenheit, dessen wirkliche Ausmaße erst in den Jahren nach dem Verschwinden der DDR erkennbar wurden, hat offenbar in doppelter Hinsicht sein Ziel verfehlt: Weder ist es der Partei und dem Staatsapparat gelungen, wirklich "alles" zu wissen, noch hat die umfangreiche Bespitzelung und systematische Überwachung die Erosion des "ersten Arbeiter- und Bauernstaats auf deutschem Boden" aufhalten können.
In diametralem Gegensatz zur Allwissensphantasie standen die Bemühungen der DDR-Organe, Fakten über die wirtschaftliche und soziale Situation und über politische Vorgänge geheim zu halten und der Öffentlichkeit - wenn überhaupt - nur dosiert und teilweise in manipulierter Form über die staatlich kontrollierten Medien mitzuteilen. Selbst aus westlicher Sicht harmlose Informationen wurden als vermeintliche Staatsgeheimnisse geschützt. Kurz nach der Wende – es muss im Sommer 1990 gewesen sein – hatte ich die Möglichkeit, ein Gebäude zu besichtigen, das zuvor vom statistischen Amt der DDR genutzt worden war. Die Gebäudesicherung ging über alles hinaus, was ich von den westlichen Statistikämtern kannte. Vor allem die Innentüren waren mit auffälligen, vor die Schlösser gesetzten Einrichtungen zur Zugangssicherung versehen.
Auf meine Frage nach dem Sinn und Zweck dieser sehr aufwendigen Abschottungsmaßnahmen bekam ich eine überraschende Antwort: In den betreffenden Räumlichkeiten lagerten die Ergebnisse statistischer Erhebungen. Alle Informationen, die Einblick in die tatsächliche Lage des Landes hätten geben können, wurden als Geheimsachen behandelt und waren nur wenigen Stellen in Partei und Staat zugänglich. Dagegen galten die statistischen Einzelunterlagen, insbesondere die personenbezogenen Daten über die DDR-Bürger, als wesentlich weniger schützenswert.
Fremdwort Datenschutz
Datenschutz war den DDR-Eliten ziemlich fremd, vielleicht weil es sich dabei aus ihrer Sicht um ein Ergebnis des überwunden geglaubten kapitalistischen Individualismus handelte. So blieben Bürgerinnen und Bürger in der DDR generell im Unklaren, wo und wie lange Daten von ihnen gespeichert wurden, worauf Behörden Zugriff hatten und wie sich Behörden, Geheimdienst, Partei, Post, Sparkasse, Vereine und auch die staatseigenen Betriebe untereinander mit personenbezogenen Daten austauschten. Die Stasi hatte beispielsweise in Sparkassen Zugriff auf Einzahlungsbelege - um bei Bedarf Handschriftproben zu sammeln.
Darüber hinaus führte der Staatssicherheitsdienst umfangreiche Akten über politische und persönliche Verhältnisse vieler Menschen. Die umfassende Bespitzelung und Informationssammlung sollte Aktionen des "Klassenfeindes" unterbinden und vermeintlich staatsfeindliches Denken und Handeln aufdecken. Wanzen, Richtmikrofone und inoffizielle Stasi-Mitarbeiter überwachten deshalb auch den privaten Bereich. Niemand war davor sicher, dass im Schlafzimmer oder in der Toilette heimlich angebrachte Mikrofone intimste Einzelheiten registrierten. Die so gesammelten Unterlagen waren so umfangreich wie brisant. Die Stasi hat in den fast vierzig Jahren ihres Bestehens rund 6 Millionen personenbezogene Akten zusammengetragen, insgesamt spricht die Stasi-Unterlagen-Behörde von 111 Kilometer erhalten gebliebenem Aktenmaterial.
Als sich das Ende der DDR abzeichnete, bemühten sich die Verantwortlichen aus MfS und SED um eine möglichst zügige und gründliche Tilgung der Spuren. Sie waren dabei zum Glück nur teilweise erfolgreich, auch wenn sie sich bei ihrem Anliegen die Unerfahrenheit mancher Oppositioneller zu Nutze machen konnten. So beschloss der "Zentrale Runden Tisch", an dem auch Bürgerrechtler beteiligt waren, im Februar 1990 zunächst eine groß angelegte Löschungsaktion. Viele ehemalige Oppositionelle traten aus rechtsstaatlichen Gründen für die Tilgung der gegen alle Grundsätze des Menschenrechts durch die Stasi erhobenen Daten ein. Die am runden Tisch beteiligten Stasi-IMs und die Repräsentanten der bisherigen DDR-Führung unterstützten die Idee der Datenlöschung nach Kräften. Für sie war eine solche Maßnahme ein attraktiver Weg, um belastendes Material aus der Welt zu schaffen und sich dabei zugleich als gewendete Demokraten zu inszenieren.
Aber auch im Westen war man sich der Konsequenzen der geplanten Datenlöschung zunächst nicht bewusst. Bei den amtlichen Datenschutzbeauftragten stieß die Idee, die zu Unrecht gespeicherten Stasi-Daten restlos zu vernichten, zunächst durchaus auf Sympathie. Erst allmählich setzte sich die Meinung durch, dass die Datenlöschung der Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit einen Bärendienst erweisen würde. Bei der Forderung nach umgehender Datenlöschung war nämlich übersehen worden, dass nicht nur die zu Unrecht gesammelten Informationen verschwinden, den Opfern und der Öffentlichkeit jedoch gleichzeitig die Aufklärung der Schuld und der Verantwortlichkeiten für erlittenes Unrecht erschwert würde. Selbst eine vollständige Vernichtung der Stasi-Akten hätte schließlich nicht das Herrschaftswissen ehemaliger Stasi-Funktionsträger beseitigt, das sie – ohne Widerlegung befürchten zu müssen – bei Gelegenheit an die Öffentlichkeit hätten lancieren können. Wie negativ sich die ungelöste Frage des Umgangs mit Geheimdienstakten auswirkt, ist immer noch in einigen osteuropäischen Staaten zu beobachten.
Auch wenn der Löschungsbeschluss nur teilweise umgesetzt wurde, war dies eine schwere Hypothek für die Aufarbeitung der Stasi-Vergangenheit, da die notwendigen Informationen bisweilen mühselig aus verschiedenen verbliebenen Quellen rekonstruiert bzw. erschlossen werden mussten, darunter hunderte Säcke Papierschnipsel mit brisanten Informationen über die Auslandsaktivitäten der Stasi – Aktenüberreste, die wohl nur durch Zufall einer Verbrennung entgingen.
Stasi-Unterlagen-Gesetz als erstes bundesdeutsches Informationsfreiheitsgetz
Nach der deutschen Vereinigung wurde die Debatte über den Umgang mit den Stasi-Daten fortgesetzt. 1991 beschloss der Deutsche Bundestag das "Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik", das Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG).
Im Mittelpunkt dieses Gesetzes steht die Erschließung der von der Stasi gesammelten Datenmengen, um den Opfern die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern und zugleich die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wie das DDR-System tatsächlich funktionierte. Vor allem die zielgerichtet ausgespähten Opfer erhielten das Recht auf Einsichtnahme zu den über sie gesammelten Unterlagen. Für die ehemaligen Stasi-Mitarbeiter und von der Stasi Begünstigte gibt es nur ein eingeschränktes Auskunftsrecht.
Im Nachhinein kann man sagen, dass das Stasi-Unterlagengesetz das erste deutsche Gesetz war, das primär das Ziel verfolgte, den Bürgerinnen und Bürgern Einblick in staatliche Akten- und Datenbestände zu geben. Das Informationszugangs-recht ist dabei nicht auf die Wahrnehmung individueller Rechtsansprüche beschränkt und es war auch nicht - wie der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch - auf die zur eigenen Person gespeicherten Daten beschränkt. Der Bundesgesetzgeber folgte hier - vermutlich ohne sich dessen bewusst zu sein - der vom berühmten US-amerikanischen Rechtswissenschaftler Luis C. Brandeis vor mehr als 100 Jahren auf den Punkt gebrachten Maxime, dass Transparenz das beste ist, um den Gebrauch und vor allem den Missbrauch von Macht zu begrenzen: "Sunlight is said to be the best of disinfectants" (Louis D. Brandeis, Harpers Weekly, No. 20, 1913). Brandeis verkörperte in seiner Person wie kaum ein anderer beide Seiten, den Schutz des der Privatsphäre und die Forderung nach umfassender Transparenz staatlichen Handelns.
Datenschutz und Informationsfreiheit
Der 1990 vom "Zentralen Runden Tisch" der DDR erarbeitete – jedoch nicht mehr von der Volkskammer beschlossene – Verfassungsentwurf für die DDR enthielt ein Grundrecht auf Datenschutz. Alle "neuen Bundesländer" haben in den Folgejahren den Datenschutz in ihre Landesverfassungen aufgenommen. Die Berücksichtigung des Datenschutzes im Grundgesetz war später auch Gegenstand der Beratungen der Gemeinsamen Verfassungskommission des Bundes und der Länder. Entsprechende Vorschläge fanden jedoch nicht die erforderliche ⅔-Mehrheit.
Die weiter oben erwähnte Kombination des Strebens nach Totalüberwachung mit strikter Geheimhaltung aller ungefilterten Informationen über den Zustand der Gesellschaft beschreibt einen wesentlichen Unterschied zu demokratischen Staaten. In modernen Demokratien soll der freie Zugang zu Informationen dazu beitragen, die gesellschaftliche Realität transparent zu gestalten und die öffentliche Debatte über unterschiedliche Meinungen zu ermöglichen. Amtliche Daten sollen objektive quantitative Grundlagen für hoffentlich rationale und verlässliche Entscheidungen für Politik und Wirtschaft liefern - und sie stehen nicht nur einer wie auch immer definierten Machtelite zur Verfügung.
Bereits in seinem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 beschreibt das Bundesverfassungsgericht sehr grundsätzlich die Grenzen staatlichen Informationshungers gegenüber dem Bürger. Jedermann hat ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, in das der Staat nur im überwiegenden Allgemeininteresse eingreifen darf. Das Gericht ist dieser Linie bis heute treu geblieben. In einer Vielzahl von Entscheidungen - um nur einige Gegenstände zu nennen: Großer Lauschangriff, heimliches Ausspionieren von IT-Systemen, Vorratsdatenspeicherung, Anti-Terror-Dateien - hat es verdeutlicht, dass selbst dem Gesetzgeber Grenzen bei der Einräumung von staatlichen Überwachungsbefugnissen gesetzt sind und dass Behörden in ihrer Praxis den durch das Grundgesetz garantierten "Kernbereich privater Lebensgestaltung" zu wahren haben. SED und ihr Machtinstrument Stasi wollten den komplett gläsernen Bürger. Der aber hat ein vielfältiges Recht auf Datenschutz - und auf einen transparenten Staat.
So wurden auch als Ergebnis der Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit in den letzten 25 Jahren die Informationsrechte für die Bürgerinnen und Bürger verbessert. Das Recht auf freien Informationszugang ist nicht an eine bestimmte Rolle oder Funktion gebunden. Nach den inzwischen auf Bundesebene und in den meisten Bundesländern eingeführten Informationsfreiheitsgesetzen kann jeder Auskunft oder Akteneinsicht bei öffentlichen Stellen verlangen und muss keine Gründe dafür nennen. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis beim Umgang staatlicher Stellen mit Informationen wird damit umgekehrt: Während zuvor galt, dass die Behörden die Kenntnisse, die Ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufließen, geheim zu halten haben (Amtsgeheimnis), sollen sie nach den Informationsfreiheitsgesetzen grundsätzlich für jeden einsehbar und nachvollziehbar sein. Während Bürgerinnen und Bürger früher ausdrücklich begründen mussten, warum sie eine Information begehren, muss heute die Behörde begründen, warum sie eine Information nicht herausgeben will. Die Behörde darf den Informationszugang nur verweigern, wenn ein gesetzlich festgelegter Ausnahmetatbestand vorliegt.
Insbesondere in osteuropäischen Staaten, die erst nach der Beendigung der Blockkonfrontation zwischen Ost und West zur Demokratie (zurück-)gefunden haben, besteht ein durch die Verfassung verbriefter Anspruch auf Informationszugang. In Deutschland enthält nur die Verfassung des Landes Brandenburg von 1992 ein ausdrückliches Informationszugangsrecht: "Jeder hat nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen", heißt es in Art. 21 Absatz 4 der Brandenburgischen Landesverfassung. Es ist naheliegend, dass die Erfahrungen mit dem DDR-Staatsapparat, die damals noch sehr präsent waren, zu diesem Verfassungsartikel beigetragen haben. Vorschläge zur Einfügung eines solchen Grundrechts in das Grundgesetz, die auf dem Runden Tisch zur Verfassungsreform im Zuge der Wiedervereinigung diskutiert wurden, fanden aber leider nicht die erforderlichen verfassungsändernden Mehrheiten.
Grundwerte auch in der Informationsgesellschaft Geltung verschaffen
Auch wenn die Erinnerungen an die Stasi-Überwachung und den Geheimhaltungsfimmel der DDR-Bürokraten inzwischen verblassen, sind die daraus zu ziehenden Konsequenzen nach wie vor aktuell: Zivilisatorische Werte und demokratische Prinzipien, Demokratie, Freiheit des Individuums, verbriefte Grund- und Menschenrechte, die unter Inkaufnahme schmerzhafter Opfer erkämpft wurden, verlieren nicht dadurch ihren Wert, dass sie nicht immer mit den Vorstellungen von Bequemlichkeit, Sicherheit und Reichtum harmonieren, die gerade in den letzten Jahren einen neuen Hype erleben.
Mehr noch: Die Grundrechte müssen weiterentwickelt werden, damit sie den digitalen Herausforderungen standhalten. Notwendig ist die Verankerung eines Jedermann-Rechts auf Informationszugang im Grundgesetz. Entgegen der ersten Vermutung ist die heutige Informationsgesellschaft vor allem einseitig transparent, wie ein venezianischer Spiegel: Gläsernen Nutzern stehen weitgehend undurchsichtige, digitale Machtzentren gegenüber. Wir brauchen keine totale Transparenz, aber sehr viel mehr Durchblick bei Verfahren, Strukturen und Entscheidungsprozessen. Auch das ist es, was der Sieg der Bürger im Jahr 1989/90 über die Stasi lehrt.
Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz, (EAID), ehem. Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (2003-2013)
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