Unter der Parole „Junkernland in Bauernhand“ fanden in der SBZ ab September 1945 Enteignungen von Großgrundbesitzern statt. Wer mehr als 100 Hektar besaß, musste sein Land ohne Entschädigung abgeben. Insgesamt waren rund 7.000 Landbesitzer betroffen. „NS- und Kriegsverbrecher“ wurden unabhängig vom Umfang ihres Landbesitzes enteignet. Die Vorwürfe gegen die Gutsbesitzer wurden teils zu Recht, teils zu Unrecht erhoben, jedoch nicht gerichtlich überprüft.
Bis Oktober 1947 wurden 32 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzflächen konfisziert. Das beschlagnahmte Land kam zusammen mit staatlichem Grundbesitz in einen Bodenfonds und wurde an Landarbeiter, Vertriebene und Kleinbauern verteilt. Das Land durfte nicht geteilt, verkauft oder verpachtet werden. Die so entstandenen, oft nur um die acht Hektar großen Parzellen waren allerdings in der Regel zu klein für eine rentable Bewirtschaftung.