Begriffliche Kurzbezeichnung für die in Artikel 21 des Grundgesetzes normierte verfassungsrechtliche Vorzugsstellung politischer Parteien. Diese wirken demzufolge an der politischen Willensbildung des Volkes mit und können, sofern sie verfassungsfeindlicher Aktivitäten verdächtig sind, allein vom Bundesverfassungsgericht (und nur auf Antrag des Bundestages, des Bundesrates oder der Bundesregierung) verboten werden. Das Parteienprivileg ist Teil der Verfassungskonzeption der wehrhaften bzw. streitbaren Demokratie.