Die DDR verfügte über ein Staatshaftungsgesetz, das eine verschuldensunabhängige Haftung des Staates bei rechtswidrigem Handeln vorsah. Der Anwendungsbereich des Gesetzes war jedoch eng begrenzt, mit der Folge, dass die praktische Bedeutung gering war. Von seiner Konzeption her war das Gesetz aber "moderner" als die bis heute bestehende verschuldensabhängige Amtshaftung der Bundesrepublik. Das DDR-Staatshaftungsgesetz wurde durch den Einigungsvertrag in das Landesrecht der neuen Bundesländer überführt und dort teilweise aufgehoben und geändert.