Wahlorgane
Die Wahlorgane sind in Deutschland dezentral angeordnet, dennoch gibt es zwischen den verschiedenen Organen eine klare Hierarchie. Hier spiegelt sich der föderale Staatsaufbau wider. An der Spitze steht die Bundeswahlleiterin, die hauptamtlich als Präsidentin des Statistischen Bundesamts tätig ist. Zu ihren Aufgaben zählt etwa die Abstimmung mit den Landeswahlleitungen zur Klärung rechtlicher und organisatorischer Fragen, aber auch die Prüfung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses. Während des laufenden Verfahrens stellt sie alle relevanten Informationen zusammen und informiert die Öffentlichkeit.
Unterstützt wird die Bundeswahlleiterin vom Bundeswahlausschuss. Der Bundeswahlausschuss besteht neben der Bundeswahlleiterin, die den Vorsitz innehat, aus zwei Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts sowie acht Beisitzerinnen und Beisitzern. In der Regel entsenden die Parteien Landtags- oder Bundestagsabgeordnete oder hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Parteiorganisation als Beisitzerinnen und Beisitzer in dieses Gremium. Die Zuteilung der Plätze erfolgt gemäß der
Auf der Ebene der Bundesländer kümmern sich die Landeswahlleiterinnen und -wahlleiter um die Umsetzung der Wahl, sie überprüfen u. a. die Wahlvorschläge auf den Landeslisten der Parteien. Die Entscheidung über die Zulassung der Listen treffen die Landeswahlausschüsse. In den Wahlkreisen übernehmen die Kreiswahlausschüsse, Kreiswahlleiterinnen und -wahlleiter sowie schließlich die Wahlvorstände die Organisation der Wahl vor Ort. Ein Wahlvorstand besteht aus mindestens fünf Personen, je nach Größe eines
Parteien
In der Phase der Wahlvorbereitung spielen die Parteien eine zentrale Rolle. Parteien, die bereits im Bundestag oder in einem Länderparlament vertreten sind, können ihre Wahlvorschläge ohne weitere Hürden einreichen, nachdem sie diese bei einer Nominierungsversammlung aufgestellt haben. Sie nominieren
Bundestagswahl 2025Herausforderungen bei den Unterstützungsunterschriften
Die Auflage, dass „nicht etablierte Parteien“ eine bestimmte Zahl von Unterstützungsunterschriften vorweisen müssen, stellt bei dieser Wahl eine besondere Herausforderung dar. Die ohnehin oft geringen personellen Kapazitäten werden durch die vorgezogene Neuwahl weiter verschärft, da auch der Zeitraum, innerhalb der die Unterstützungsunterschriften gesammelt werden müssen, deutlich kürzer ausfällt. Einige Parteien hatten beantragt, sowohl die Verpflichtung zur Einreichung von Unterstützungsunterschriften auszusetzen oder die Anzahl abzusenken als auch die Fristen zu verlängern. Diese Anträge blieben jedoch erfolglos.
Logistik
Um die Verfügbarkeit der Wahlunterlagen zu gewährleisten, bedarf es insbesondere der Zusammenarbeit zwischen Kommunen, Druckereien und Lieferdiensten. So beauftragen die Kommunen die Druckereien mit der Herstellung der Wahlunterlagen, während die Lieferdienste (im Regelfall die Deutsche Post oder weitere kommerzielle Dienstleister) für deren rechtzeitige Zustellung zuständig sind. Einige Bundesländer (u. a. Bayern und Hessen) organisieren den Druck der Wahlunterlagen zentral mit einem einzelnen Dienstleister, einheitliche Regeln für Herstellung und Verteilung der Unterlagen gibt es nicht. Haben die Parteien ihre Wahlvorschläge aufgestellt und wurden diese von den Wahlausschüssen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft, können Stimmzettel und Briefwahlunterlagen gedruckt werden. Hierbei handelt es sich um eine große organisatorische Herausforderung. Werden die zur Verfügung stehenden Zeiträume durch vorgezogene Wahlen verkürzt, stellen Fehler, die bei der Herstellung der Wahlunterlagen auftreten, eine besondere Problematik dar: Aufgrund der knappen Zeit für die Neuwahl fallen auch die Zeitfenster für entsprechende Korrekturen kürzer aus.
Die Durchführung der Briefwahl ist ebenfalls sehr aufwändig. Üblicherweise beginnt die Phase der Briefwahl etwa vier bis sechs Wochen vor dem eigentlichen Wahltermin. Wer per Brief wählen möchte, muss seine Unterlagen rechtzeitig beantragen und den ausgefüllten Wahlbrief an die zuständige Wahlbehörde zurückschicken. Verspätet eingegangene Wahlunterlagen werden bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt. Häufig besteht auch die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen persönlich im Rathaus oder Bürgerbüro abzuholen und bei einer „Briefwahl an Ort und Stelle“ direkt dort abzustimmen.
Bundestagswahl 2025Herausforderungen bei der Briefwahl
Die vorgezogene Bundestagswahl führt zu veränderten Abläufen bei der Briefwahl. Zwar bieten viele Gemeinden die Möglichkeit an, den Antrag auf Briefwahl vorzeitig zu stellen, sodass die Wahlunterlagen direkt zugesendet werden und nicht erst auf die Wahlbenachrichtigung gewartet werden muss. Da der Druck der Stimmzettel erst dann möglich ist, wenn die Namen der Kandidierenden feststehen, verkürzt sich die tatsächliche Briefwahlphase von üblicherweise sechs auf etwa zwei Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Briefwahlunterlagen den Wählenden zugestellt, von diesen ausgefüllt und wieder zurückgeschickt werden. Dies ist auch für die Zustelldienste eine Herausforderung, da amtliche Wahlunterlagen zwar innerhalb von zwei Tagen zugestellt werden sollen (§ 18 Abs. 4 PostG), innerhalb dieses Zeitraums aber mit einem stark erhöhten Zustellaufkommen zu rechnen ist.
Diese Herausforderungen haben Konsequenzen, wenn die ausgefüllten Briefwahlunterlagen zu spät eintreffen: Alle Stimmen, die am 23. Februar erst nach 18 Uhr im Wahllokal eingehen, werden nicht mehr gezählt. Angesichts der kürzeren Vorlaufzeit sowie der Tatsache, dass der Anteil der Briefwählenden kontinuierlich zunimmt, befürchten Wahlämter einen Anstieg zu spät eingehender und damit unberücksichtigter Stimmen. Ebenso besteht die Sorge, dass potenzielle Briefwähler aufgrund dieser Unsicherheiten ganz auf die Abgabe ihrer Stimme verzichten.
Aus diesen Gründen empfehlen einige Kommunen, die Unterlagen entweder direkt vor Ort zu beantragen (hierdurch wird die Postlaufzeit zumindest bei einigen Arbeitsschritten umgangen) oder komplett auf die Briefwahl zu verzichten und stattdessen per Urnenwahl abzustimmen. In vielen Gemeinden ist zudem ist ein Mittelweg möglich, indem die sogenannte „Briefwahl an Ort und Stelle“ durchgeführt wird: Bei dieser Variante werden die Unterlagen vor Ort abgeholt, der Wahlzettel direkt ausgefüllt und abgegeben.
Stimmabgabe vor Ort
Die tragende Rolle bei der Organisation der Wahl vor Ort spielen die Kommunen. Zunächst erstellen die Kommunen die Wählerverzeichnisse, in denen alle Wahlberechtigten eingetragen sind. Diese Listen basieren auf den Meldedaten der Bürgerinnen und Bürger. Wer einen Fehler in seinen Daten entdeckt, kann diesen vor der Wahl korrigieren lassen.
Außerdem sorgen die Kommunen dafür, dass es genug Wahlräume gibt. Diese sollten möglichst barrierefrei sein, damit alle Menschen problemlos wählen können. Manche Kommunen bieten auch mobile Wahllokale an, um die Teilnahme möglichst vieler Menschen an der Wahl zu gewährleisten. In welchem Wahlraum gewählt werden kann, steht auf der Wahlbenachrichtigung.
Für die Durchführung der Wahl vor Ort sind viele Wahlhelferinnen und Wahlhelfer notwendig. Im gesamten Bundesgebiet übernehmen in nahezu 100.000 Wahlbezirken mehr als 600.000 Menschen diese wichtige Aufgabe. Die Kommunen beginnen daher frühzeitig mit der Suche nach Personal. Wenn sich nicht genügend ehrenamtliche Helfer/innen finden, können Menschen auch verpflichtet werden, bei der Wahl zu helfen. Die Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer wird mit dem sogenannten „Erfrischungsgeld“ vergütet. Die Höhe dieser Zahlung ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich.
Am Wahltag selbst sind die kommunalen Wahlämter für einen reibungslosen Ablauf verantwortlich, so dass die Bürgerinnen und Bürger zwischen 8 und 18 Uhr ihre Stimme vor Ort abgeben können. Nach Abschluss der Stimmabgabe erfolgt am Wahlabend die öffentliche Auszählung der Stimmzettel und die Meldung der vorläufigen Ergebnisse durch die Wahlvorstände an die jeweils zuständigen Wahlämter auf Gemeinde- und Landesebene. Das endgültige Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet wird schließlich von der Bundeswahlleiterin bekannt gegeben.
Wie das Wahlergebnis ermittelt wird
Auszählung
Nach dem Ende der Stimmabgabe zählt der Wahlvorstand zunächst mit Hilfe der Vermerke im Wählerverzeichnis und der abgegebenen Wahlscheine, wie viele Wählerinnen und Wähler im Wahlbezirk gewählt haben. Anschließend öffnet er die Urne und gleicht das Ergebnis mit der Zahl der Stimmzettel ab. Daraufhin werden die Stimmzettel in verschiedenen Schritten je nach Stimmabgabe bei der Erst- und Zweitstimme sortiert und gezählt. Dabei werden auch die ungültigen Stimmen festgehalten. Auf welche Weise und in welcher Reihenfolge dies stattzufinden hat, ist in der Bundeswahlordnung (Externer Link: § 67 BWO und folgende) festgelegt. Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses sind öffentlich.
Schnellmeldung & vorläufiges Wahlergebnis
Nach der Feststellung des Ergebnisses meldet der Wahlvorsteher bzw. die Wahlvorsteherin das Wahlergebnis im Wahlbezirk an den Wahlvorsteher bzw. die Wahlvorsteherin der Gemeindebehörde, zu der der Wahlbezirk gehört. Dort werden alle Ergebnisse aus der Gemeinde gesammelt und an den Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin gemeldet. Der Kreiswahlleiter bzw. die Kreiswahlleiterin ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis und teilt dies dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin mit. Dieser bzw. diese ermittelt nun das vorläufige Wahlergebnis auf Landesebene und teilt es dem Bundeswahlleiter oder der Bundeswahlleiterin mit. Der Bundeswahlleiter oder die Bundeswahlleiterin ermittelt anschließend das vorläufige Wahlergebnis für ganz Deutschland.
Wahlniederschrift & endgültiges Wahlergebnis
Über die Wahl selbst, die Auszählung und die Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk erstellt der Wahlvorstand ein Protokoll nach einem Muster aus der Bundeswahlordnung, genannt Wahlniederschrift. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Wahlvorstands unterschrieben und der zuständigen Gemeindebehörde übergeben. Überprüft werden die Wahlniederschriften vom Kreiswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiterin. Diese/r erstattet dem Kreiswahlausschuss Bericht. Der Kreiswahlausschuss stellt daraufhin das Wahlergebnis des Wahlkreises fest. Die Protokolle der Kreiswahlausschüsse werden vom Landeswahlleiter bzw. der Landeswahlleiterin überprüft. Diese/r erstattet darüber dem Landeswahlausschuss Bericht. Der Landeswahlausschuss wiederum stellt anschließend das Zweitstimmenergebnis im Land fest. Daraufhin überprüft der Bundeswahlleiter bzw. die Bundeswahlleiterin die Protokolle der Landeswahlausschüsse. Er oder sie berechnet darauf beruhend die Verteilung der Parlamentssitze auf die Parteien bzw. Kandidatinnen und Kandidaten. Der Bundeswahlleiter oder die Bundeswahlleiterin erstattet daraufhin dem Bundeswahlausschuss Bericht. Der Bundeswahlausschuss stellt abschließend das endgültige Wahlergebnis für ganz Deutschland fest.
Was passiert mit dem Stimmzettel nach der Wahl?
Die Wahlvorstände verpacken und versiegeln die Wahlunterlagen nach der Auszählung und übergeben sie an die Kommune. Die Wahlunterlagen werden dort sicher aufbewahrt und in der Regel nach sechs Monaten vernichtet, wenn keine nachträglichen Prüfungen anstehen. Einen Sonderfall stellen Stimmzettel da, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand nach Externer Link: § 69 Abs. 6 BWO besonders beschlossen hat. Diese werden der Niederschrift angehängt und ebenfalls der Kommune übergeben. Sie leitet die Niederschrift an den Kreiswahlleiter bzw. die Kreiswahlleiterin weiter. Auch hier müssen alle Stellen gewährleisten, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
Text, Konzeption und Beratung: Prof. Dr. Christoph Bieber, Anne Goldmann und Aryan Shooshtari (Center for Advanced Internet Studies, Bochum); Grafik: Peter Neuhaus; Redaktion bpb: Benjamin Pause