Das Glossar des Dossiers Bildung wird mit der modularen Veröffentlichung der einzelnen Kapitel weiterentwickelt und wachsen.
[INHALTSVERZEICHNIS]
Bildungsbereiche
Strukturell bauen in Deutschland fünf Bildungsbereiche aufeinander auf:
Frühkindliche Bildung in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege (Elementarbereich)
Allgemeine schulische Bildung an Grundschulen und weiterführenden Schulen (Primar- und Sekundarbereich I und II)
Schulische und betriebliche Berufsbildung (Sekundarbereich II)
Akademische Ausbildung an Hochschulen (Tertiär- und Quartärbereich)
Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung (Tertiär- und Quartärbereich)
Autor: Stefan Kühne
Privatschulen
Neben öffentlichen Schulen in der Trägerschaft der Länder und Gemeinden gibt es Einrichtungen in freier Trägerschaft, die häufig als Privatschulen bezeichnet werden. Als freie Träger stellen in Deutschland die kirchlichen Organisationen sowie der Bund der Freien Waldorfschulen die Hälfte aller Privatschulangebote. Die übrigen freien Träger bilden ein sehr heterogenes Spektrum an Personenvereinigungen, Verbänden, Stiftungen oder Einzelpersonen. Kommerziell orientierte Kapitalgesellschaften finden sich entgegen vielen medialen Darstellungen nur vereinzelt.
Autor: Stefan Kühne
zweiter Bildungsweg
für berufstätige Erwachsene ein weiterer Schulabschluss in Bildungseinrichtungen (Abendrealschulen, Einrichtungen der Kammern, Abendfachschulen), um sich nach der Erstausbildung und beruflicher Tätigkeit weiterzuqualifizieren, z. B. in Abendgymnasien, Kollegs (Vollzeitunterricht) oder über Fernunterricht.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Politische Bildung
P. B. bezeichnet die vielfältigen, meist staatlich finanzierten Bemühungen, die Interessen und Fähigkeiten der Bürger und Bürgerinnen auf politische Zusammenhänge zu lenken, ihre politischen Kenntnisse und Einsichten zu erweitern, ihre Urteilskraft zu stärken und ggf. ihr politisches Engagement zu fördern. Das Interesse des Staates ist es insbesondere, die komplizierten Zusammenhänge zwischen Freiheit und Verantwortung, demokratischer Teilhabe und Herrschaft sowie die Normen und Prozesse moderner politischer Systeme zu vermitteln und damit (immer wieder neue) Legitimität zu schaffen.
Das Interesse des Individuums ist es insbesondere, Teilhabemöglichkeiten zu erkennen, sich ggf. zu engagieren und politische Verantwortung zu übernehmen. Der Notwendigkeit demokratischer p. B. wurde von den Regierungen und Gesetzgebern z. B. durch Einrichtung der Bundeszentrale für p. B. und der Landeszentralen für p. B. Rechnung getragen. Darüber hinaus wurden von allen im Parlament vertretenen Parteien politische Stiftungen eingerichtet, zu deren wichtigsten Aufgaben die p. B. zählt.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.
Bildungspolitik
B. umfasst alle politischen und verbandlichen (auch kirchlichen) Aktivitäten sowie die gesetzgeberischen Maßnahmen, die das Bildungswesen finanziell, organisatorisch und inhaltlich betreffen. B. und Bildungswesen fallen in D nahezu ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer.
Die weitgehend dezentrale Zuständigkeit im dt. Bildungswesen sowie die Europäisierung erfordern umfangreiche Abstimmungsprozesse. Gleichzeitig treten die grundsätzlichen gesellschafts- und kulturpolitischen Unterschiede der Parteien in diesem Politikfeld besonders deutlich hervor (z. B. am Streit Gesamtschule kontra Gymnasium, um die Verlängerung der Grundschulzeit und die Umstrukturierung der Sekundarstufe I).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.
Umschulung
die Ausbildung von bereits qualifizierten Arbeitskräften für einen anderen Beruf. Die Umschulung kann notwendig werden durch Arbeitslosigkeit, veränderte Anforderungen des Arbeitsmarktes, Arbeitsunfall oder Erkrankung und soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Bundesagentur für Arbeit fördert in solchen Fällen die Umschulung in zukunftsträchtigere Berufe.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Menschenrechte
Rechte, die jedem Menschen unabhängig von seiner Stellung in Staat, Gesellschaft, Religion, Kultur, Beruf oder Familie zustehen und auch durch andere Merkmale wie Hautfarbe, Geschlecht oder Herkunft nicht eingeschränkt sind. Der Europarat garantiert den Schutz der Menschenrechte auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 mit seinem Gerichtshof für Menschenrechte.
Quelle: Zandonella, Bruno: Pocket Europa. EU-Begriffe und Länderdaten. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2005, 2009 aktualisiert
Bildungswesen
Das B. fällt in D in den Kompetenzbereich der Bundesländer. Nach dem »Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens« (von 1964 i. d. F. v. 14.10.1971) beginnt die Schulpflicht für alle Kinder am 1. August des Jahres, in dem das 6. Lebensjahr bis zum 30. Juni vollendet wurde. Die Vollzeitschulpflicht ist in D nach neun Schuljahren beendet; eine Ausdehnung um ein weiteres Jahr ist möglich. Der Primarbereich umfasst die 1. bis 4. (in Berlin und Brandenburg bis zur 6.) Klasse der Grundschule. Die Sekundarstufe I umfasst das anschließende 5. bis 9. (bzw. 10.) Schuljahr und unterliegt länderspezifischen Regelungen für die Haupt-, Real- und Gesamtschule sowie das Gymnasium. In einigen Bundesländern werden derzeit (2010) einzelne Schulformen zu Sekundarschulen zusammengefasst. Die Sekundarstufe II umfasst die Klassen 11 bis 12 bzw. 13 der Gymnasien bzw. Gesamtschulen; den Abschluss bildet die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife. Ferner umfasst der Sekundarbereich II auch die berufsbildenden Schulen sowie Berufskollegs oder Berufsober- oder Förderschulen als Sonderformen schulischer Berufsbildung. Auf den sog. Sonder- oder Förderschulen werden Kinder unterrichtet, denen auf anderen Schulen die für sie notwendige Förderung nicht zukommen könnte. Volkshochschulen und private Bildungseinrichtungen zählen zum Weiterbildungsbereich. Der sog. zweite Bildungsweg umfasst Abendschulen zur Erlangung unterschiedlicher Schulabschlüsse und Kollegs, auf denen die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann. Neben den Einrichtungen der allgemeinen und der beruflichen Bildung existieren im sogenannten tertiären Bildungsbereich Universitäten, Gesamthochschulen, technische, pädagogische, Kunst-, Musik- und Filmhochschulen, theologische Hochschulen und Fachhochschulen. Darüber hinaus verfügen zahlreiche Verbände, Parteien und kirchliche Einrichtungen über eigene Schulen, häufig in Form von Akademien.
Das Schulrecht ist Teil des öffentlichen Rechts und umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die die Aufgaben, die Organisation, Finanzierung und Verwaltung von Schulen betreffen. Darüber hinaus regelt es die Rechtsverhältnisse von Lehrern, Schülern und Eltern. Die Schulen sind in D i. d. R. noch Halbtagsschulen, Ganztagsschulen werden zunehmend ausgebaut. Die beiden großen christlichen Konfessionen (Protestanten, Katholiken) tragen ihrem Selbstverständnis zufolge Mitverantwortung für das Bildungs- und Erziehungswesen. Die rechtlichen Grundlagen für den Religionsunterricht bilden Kirchenverträge und Schulgesetze. Schulträger sind üblicherweise die Länder und Kommunen; Art. 7 Abs. 4 und 5 GG gewährleisten die Einrichtung von privaten und Bekenntnisschulen.
Bund und Länder trugen seit dem rapiden Ausbau der Universitäten und Hochschulen in den 1960er-Jahren bis zur Föderalismusreform 2006 gemeinsam Verantwortung für den tertiären Bildungsbereich. Die Gemeinschaftsaufgaben Hochschulen und Bildungsplanung (Art. 91 a, b GG) wurden mit dieser Reform abgeschafft. Die Einflussmöglichkeiten des Bundes konzentrieren sich seither auf die Förderung von Forschung und Lehre an den Hochschulen. Beim Hochschulrecht behält der Bund die Rahmenkompetenz für die Bereiche Hochschulzulassung und -abschlüsse (Art. 74 Abs. 1; Art. 72 Abs. 3 GG).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.
Integration
[lat.] 1) I. bezeichnet die Herstellung (oder Wiederherstellung) einer staatlichen, politischen oder wirtschaftlichen Einheit (z. B. Europäische I.).
2) I. ist eine politisch-soziologische Bezeichnung für die gesellschaftliche und politische Eingliederung von Personen oder Bevölkerungsgruppen, die sich bspw. durch ihre ethnische Zugehörigkeit, Religion, Sprache etc. unterscheiden.
3) Re-I. bezeichnet die Wiedereingliederung (z. B. krankheitsbedingt ausgeschiedener) ehemaliger Mitglieder einer gesellschaftlichen Gruppe, eines Unternehmens etc. (z. B. in den Arbeitsprozess).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.
Kinder
Personenkreis, dessen Lebensalter zwischen Geburt und Erwachsenenalter liegt (Volljährigkeit beginnt in D mit dem 18. Lebensjahr). Unter vier Jahren als Klein-K. und ab etwa zwölf Jahren als Jugendliche bezeichnet, gelten für K. (leibliche, adoptierte, angenommene Nachkommen) besondere Fürsorgebestimmungen und (K.-)Schutzgesetze.
Quelle:Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.
Jugend/Jugendliche
Personenkreis zwischen Kindheit (bis etwa zwölf Jahren) und Erwachsenenalter (etwa ab 20 Jahren). Politisch-pädagogisch v. a. deshalb wichtig, weil sich in dieser Zeit die Ablösungsprozesse vom Elternhaus und der Aufbau eines eigenen Wertesystems vollziehen, einerseits J. z. T. Verantwortung tragen und über Rechte verfügen (Ehereife, Wehrpflicht, Wahlrecht, Volljährigkeit), andererseits aber für die eigene Entwicklung noch einen gewissen Schutz beanspruchen (J.-Schutz, J.-Arbeitsschutz) und (elterliche) Unterstützung verlangen können (z. B. aufgrund langer Berufsausbildung, Studium).
J.-Politik hat demnach ein breites Aufgabengebiet, das sich in J.-Hilfepolitik (insbesondere der Kommunen und des Landes, in D nach dem J.-Wohlfahrtsgesetz), J.-Förderungspolitik (z. B. durch vielfältige Formen der Unterstützung durch nichtstaatliche Einrichtungen, Organisationen und Initiativen) und der J.-Schutzpolitik (in D nach dem Gesetz zum Schutz der J. in der Öffentlichkeit, Gesetz über die Verbreitung j.-gefährdender Schriften, dem J.-Arbeitsschutz etc.) niederschlägt. Die meisten Vereine, Organisationen und Parteien haben ihren Hauptorganisationen J.-Verbände angeschlossen, um auf spezielle Interessen der J. gezielt eingehen zu können.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.
SOKRATES
Aktionsprogramm der EU zur Förderung lebenslangen Lernens, der Chancengleichheit in allen Bildungsbereichen und der Stärkung der europäischen Dimension in der Bildung auf allen Ebenen. Konkret soll das Erlernen der europäischen Sprachen sowie die Mobilität in allen Bildungsbereichen unterstützt werden. Das Programm ist nach dem griechischen Philosophen Sokrates (469-399 v. Chr.) benannt.
Quelle: Zandonella, Bruno: Pocket Europa. EU-Begriffe und Länderdaten. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2005, 2009 aktualisiert.
ERASMUS
Bildungsprogramm der EU zur Förderung des Studentenaustauschs in Europa und der Zusammenarbeit europäischer Hochschulen, Akronym (European Community Action Scheme for the Mobility of University Students) mit Anspielung auf den niederländischen Humanisten Erasmus von Rotterdam (1465-1536).
Quelle: Zandonella, Bruno: Pocket Europa. EU-Begriffe und Länderdaten. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2005, 2009 aktualisiert.
COMENIUS
Bildungsprogramm der EU zur Stärkung der europäischen Dimension in der Schule. Der Name verweist auf den Prediger und Pädagogen Johann Amos Comenius (1592-1670).
Quelle: Zandonella, Bruno: Pocket Europa. EU-Begriffe und Länderdaten. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2005, 2009 aktualisiert.
Bologna-Prozess
Erklärung von 29 Bildungsministern, 1999 in Bologna unterzeichnet, in der die Schaffung eines europäischen Bildungsraums bis 2010 beschlossen wurde. Die Umsetzung der Ziele wird als Bologna-Prozess bezeichnet. Dazu gehört die Vernetzung europäischer Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die Förderung der Mobilität zwischen Hochschulen und Bildungsgängen und die Einführung eines zweistufigen Systems von Studienabschlüssen ("Bachelor" und "Master").
Quelle: Zandonella, Bruno: Pocket Europa. EU-Begriffe und Länderdaten. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2005, 2009 aktualisiert.
Bildungsprogramme der EU
Die EU unterstützt die nationalen Bildungsangebote mit dem Ziel, die europäische Dimension im Bildungswesen zu stärken, den Fremdsprachenunterricht, den Austausch von Schülern und Studenten sowie die Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen in Europa zu fördern. Programme mit besonderen Schwerpunkten sind COMENIUS, ERASMUS, SOKRATES.
Quelle: Zandonella, Bruno: Pocket Europa. EU-Begriffe und Länderdaten. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2005, 2009 aktualisiert.
Bewerbung
Die Einstellung von Mitarbeitern wird i. d. R. unter Beachtung folgender Schritte vorgenommen: 1) Stellenausschreibung, entweder im Betrieb (intern) oder extern, d. h. in lokaler, regionaler Presse oder im Internet; 2) Begutachtung der Bewerbungsunterlagen; dazu gehören Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse und ein Foto; 3) nach einer Vorauswahl folgen i. d. R. Tests (evtl. Eignungsprüfungen) und ein Vorstellungsgespräch; 4) Auswahl und Einstellung des Bewerbers mit Abschluss des Arbeitsvertrags.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Bildungsurlaub
In einigen Bundesländern haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, um an einer allgemeinen oder politischen Weiterbildung teilzunehmen. Für die in der Regel einwöchige Veranstaltung wird der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Die Träger des Bildungsurlaubs müssen anerkannt sein, die Bezahlung der Veranstaltung hat nicht der Arbeitgeber zu übernehmen.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Beruf
Job
die auf Ausbildung bzw. auf spezielle Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen gegründete, auf Dauer angelegte, sinnerfüllte innere Bindung einer Person an einen Kreis von Tätigkeiten aus der arbeitsteilig strukturierten Wirtschaft. Mit dem Beruf wird die Erwartung verbunden, als Arbeitnehmer ein dauerhaftes geregeltes Einkommen erzielen zu können. Im Unterschied dazu wird mit Job meist eine mehr oder weniger vorübergehende Erwerbstätigkeit bezeichnet.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
berufliche Bildung
Berufsbildung
einerseits der gesamte Bereich der Ausbildung, der im beruflichen Bildungswesen stattfindet (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsakademien usw.) und berufsbezogene Inhalte vermittelt (Gegensatz: allgemeine Bildung im traditionellen Gymnasium). Zur beruflichen Bildung gehört die Berufsausbildungsvorbereitung an Berufsschulen, die Berufsausbildung, die Fortbildung und die Umschulung.
Andererseits bedeutet Berufsbildung auch die Entstehung von Berufen, d. h. die Spezialisierung auf einen bestimmten Arbeitsbereich (Berufszweig). Beispiel: Der klassische Kaufmannsberuf fächerte sich im Laufe der Zeit auf zum Bank-, Industrie-, Büro-, Groß- und Einzelhandelskaufmann sowie Datenverarbeitungskaufmann.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Berufsausbildung
die breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang. Damit ist meist die betriebliche Ausbildung in einem der über 350 staatlich anerkannten Ausbildungsberufe gemeint. Gesetzliche Grundlage ist das Berufsbildungsgesetz.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Berufsausbildungsbeihilfe
Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit, wenn eine Ausbildung am Geld scheitern würde, weil ein Ausbildungsplatz in weiterer Entfernung vom Wohnort der Eltern gefunden wurde. Der monatliche Zuschuss wird für den Lebensunterhalt (Miete) und die Fahrtkosten gewährt.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Berufsausbildungsordnung
Grundlage für die Inhalte, die sich auf eine ganz bestimmte Berufsausbildung beziehen, z. B. die Verordnung über die Ausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau. Für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gibt es eine entsprechende Rechtsverordnung. Inhalte sind z. B. Ausbildungsdauer, Berufsbild mit den zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnissen, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung (Ausbildungsrahmenplan), das vom Auszubildenden während der Ausbildungszeit zu führende Berichtsheft, Zwischen- und Abschlussprüfungsinhalte.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Berufsberatung
Berufsorientierung
Beratung für Jugendliche und Erwachsene durch die örtlichen Stellen der Bundesagentur für Arbeit. Diese umfasst Rat und Auskunft zur Berufswahl, beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel, zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes einschließlich der Berufe und zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung. Dazu gehört auch die Berufsorientierung, die durch Berufsberater in den Schulen oder in den Berufsinformationszentren der Arbeitsämter (BIZ) stattfindet, wozu auch die berufliche Einzelberatung gehört. Daneben bietet die Berufsberatung die Vermittlung betrieblicher und schulischer Ausbildungsstellen an.
Die kostenlose Dienstleistung bezieht sich im Einzelnen auf alle Fragen der Arbeitsplatzwahl, der beruflichen Entwicklung, zum Berufs- und Arbeitsplatzwechsel, zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, zu den individuellen Vermittlungsmöglichkeiten, zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung und zu Leistungen der Arbeitsförderung.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Berufsbildungsgesetz
regelt die Ziele und die Rechte und Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden in der Berufsbildung und der betrieblichen Berufsausbildung (die Ausbildung in berufsbildenden Schulen untersteht den Schulgesetzen der Bundesländer). Daneben enthält es Vorschriften zum Prüfungswesen und der Organisation der Berufsbildung.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Ausbildungsbeihilfen
von öffentlicher und privater Seite gezahlte Leistungen, die Personen in der Ausbildung fördern. Die bekanntesten öffentlichen Hilfen sind Leistungen nach dem BAföG und die Hilfen der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik. Private Ausbildungsbeihilfen leisten Stiftungen wie die Studienstiftung des Deutschen Volkes oder Stiftungen der politischen Parteien.
Quelle:Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Ausbildungsfreibetrag
Hat ein Steuerpflichtiger ein oder mehrere Kinder in Ausbildung (Schule, Studium, Beruf), dann kann seit 2002 ein Freibetrag nur noch in Anspruch genommen werden, wenn das Kind volljährig und auswärts untergebracht ist. Der Freibetrag ist auf 924 Euro jährlich begrenzt. Die Höhe der Ausbildungskosten braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden. Ausbildungskosten können auch im Rahmen des Betreuungsfreibetrags geltend gemacht werden.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Ausbildungsversicherung
Sicherstellung eines bestimmten Kapitals zu einem festen Zeitpunkt. Ausbildungsversicherungen sind kleine Kapitallebensversicherungen, die im Wesentlichen zum Ansparen von Geld gedacht sind. Zum Zeitpunkt der Ausbildung werden sie ausbezahlt.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Ausbildungsvertrag
Berufsausbildungsvertrag, Ausbilder, Berufsbildungsgesetz, Ausbildereignungsverordnung
ein Vertrag zwischen dem Ausbildenden (derjenige, der einen anderen zur Ausbildung einstellt) und dem Auszubildenden (derjenige, der ausgebildet werden möchte). Ausbilder ist der für die berufliche Ausbildung im Betrieb Verantwortliche; das kann der Ausbildende selbst sein oder ein von ihm Beauftragter.
Das Berufsbildungsgesetz regelt alle für das Ausbildungsverhältnis wichtigen Punkte, u. a. dass vor Beginn der Ausbildung ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen sein und dieser bei Minderjährigen auch von den Eltern des Auszubildenden unterschrieben werden muss. Anschließend muss der ausbildende Betrieb den Vertrag der jeweils zuständigen Kammer (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Ärztekammer) vorlegen. Dort wird er geprüft und im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse registriert.
Ein Ausbilder muss fachlich und persönlich zur Ausbildung geeignet sein. Fachliche Eignung bedeutet die für den jeweiligen Beruf erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung muss seit 1. 8. 2009 nach der Ausbildereignungsverordnung durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis nachgewiesen werden.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Auszubildender
Azubi, Lehrling, dualen Systems
derjenige, der im Rahmen des dualen Systems (Lernorte sind Betrieb und Berufsschule) auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrags ausgebildet wird.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
BAföG
BAföG soll die finanzielle Belastung während der Ausbildung mildern; wer aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage ist, eine seinen Neigungen und Leistungen entsprechende Ausbildung zu absolvieren, wird auf Grundlage dieses Gesetzes unterstützt. Mittel beantragen können danach Schüler, die eine weiterführende allgemeinbildende Schule ab der 10. Klasse oder eine Berufsfachschule, Fach- oder Fachoberschule besuchen und deshalb nicht bei ihren Eltern wohnen können, Schüler für Ausbildungen an mindestens zweijährigen Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die noch keine abgeschlossene Ausbildung haben, Schüler für Ausbildungen an Abendschulen und Kollegs sowie Berufsaufbauschulen und Fachschulen, wobei hier eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen muss, Studenten für Ausbildungen an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen. Die Förderung erfolgt für die Schülerinnen und Schüler vollständig durch Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Für alle anderen erfolgt die Förderung während der Regelstudienzeit je zur Hälfte als Zuschuss und als Staatsdarlehen. Das Staatsdarlehen, das nach dem Ende des Studiums in einem Zeitraum von 20 Jahren zurückgezahlt werden muss, ist für die Studenten besonders günstig durch seine Zinslosigkeit, die sozialen Rückzahlungsbedingungen und die Erlassmöglichkeiten, z. B. bei vorzeitiger Beendigung des Studiums. Die Rückzahlungssumme beträgt höchstens 10 000 Euro.
Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz wird die Fortbildung zum Handwerks- oder Industriemeister oder einem ähnlichen Abschluss unterstützt. Wer die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat, kann dieses Meister-BAföG für Fortbildungskurse beanspruchen.
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Berufsausbildungsverhältnis
ein zwischen einem Ausbildenden (früher Lehrherr) und einem Auszubildenden (früher Lehrling) bestehendes Arbeitsverhältnis. Auf das Berufsausbildungsverhältnis finden u. a. die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes Anwendung, von dessen Bestimmungen nicht zum Nachteil des Auszubildenden abgewichen werden darf (auch nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung).
Grundlage des Berufsausbildungsverhältnisses ist der Berufsausbildungsvertrag. Dieser ist vor Ausbildungsbeginn schriftlich auszufertigen und mit folgenden Mindestangaben zu versehen:
- | Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll; |
- | Beginn und Dauer der Berufsausbildung, der täglichen Ausbildungszeit, der Probezeit und des Urlaubs; |
- | Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte; |
- | Zahlung und Höhe der Vergütung; |
- | Voraussetzungen, unter denen das Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann; |
- | ein Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. |
§ 5 Berufsbildungsgesetz verbietet es, insbesondere Vertragsstrafen, die Verpflichtung des Auszubildenden zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung (zulässig ist aber die Vereinbarung über Zahlungen für Unterkunft und Verpflegung), den Ausschluss oder die Beschränkung bzw. Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen in den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen. Die Höhe der vereinbarten Ausbildungsvergütung hat angemessen zu sein. Findet ein einschlägiger Tarifvertrag mangels Tarifbindung der Beteiligten keine Anwendung, bildet dieser nach der Rechtsprechung gleichwohl den Maßstab für die Angemessenheit. Ein Abschlag von mehr als 20 % zu den Vergütungen des Tarifvertrags gilt nicht mehr als angemessen.
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit von mindestens einem und von längstens drei Monaten Dauer. Innerhalb der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit von beiden Seiten schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist das Berufsausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund (ohne Frist) oder mit einer Frist von vier Wochen kündbar, wenn der Auszubildende die Ausbildung aufgeben oder sich einer anderen Berufsausbildung zuwenden will. Die Kündigung durch den Ausbilder kann der Auszubildende gerichtlich angreifen. Dem gerichtlichen Verfahren ist ein Schlichtungsverfahren vor dem zuständigen Ausschuss der Handwerksinnung vorgelagert, das den Streit möglichst beilegen soll.
Der Ausbildende muss den Berufsausbildungsvertrag zur Eintragung ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse anmelden. Dem Auszubildenden dürfen nur Arbeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen. ( Jugendschutz)
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
Jugend- und Auszubildendenvertretung
JAV
Arbeiten mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende, die noch nicht 25 Jahre alt sind, in einem Betrieb, so sollen diese eine JAV wählen. Die regelmäßigen Wahlen finden alle zwei Jahre statt. Alle Fragen und Wünsche, die die jugendlichen Arbeitnehmer betreffen, sind an den Betriebsrat direkt zu richten. Dieser hat die Punkte zu beraten (Stimmrecht für die JAV bei diesen Punkten) und die JAV zu Besprechungen auch mit dem Arbeitgeber einzuladen.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 4. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2009. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009.
Chancengleicheit
Sozialpolitische Maxime, die für alle Bürger unabhängig von ihrer sozialen Herkunft das Recht auf gleiche Lebens- und Sozialchancen in Ausbildung und Beruf fordert.
Die von der SPD Anfang der 1960er, von der CDU Anfang der 1970er-Jahre aufgenommene Maxime fordert für alle zumindest gleiche Startchancen, d. h. Zugang zu allen Bildungs- und Ausbildungsgängen und ggf. eine materielle Unterstützung, um diese wahrnehmen zu können. C. setzt damit den Schwerpunkt auf die individuellen Ausgangsbedingungen und das Bildungsangebot und stellt insofern auch eine Absage an umfassendere, weitergehende Gleichheitsforderungen dar.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.
EUREKA
[European Research Coordination Agency = engl.: Europäische Behörde zur Koordinierung der Forschung] EUREKA wurde 1985 mit dem Ziel stärkerer Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Technologie gegründet. Die Kosten gemeinsamer Projekte von Industrie, Wissenschaft und Regierungen können bis zu 50 % bezuschusst werden. Neben den Staaten der EU sind die Europäische Kommission, die EFTA-Länder und Israel, Kroatien, Monaco, Russland, San Marino, Serbien und Montenegro sowie die Türkei Mitglied.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.
Forschungs- und Technologiepolitik
F.- u. T. bezeichnet alle politischen und verbandlichen Aktivitäten sowie die gesetzgeberischen und finanziellen Maßnahmen zur Förderung wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Innovationsprozesse (vorwiegend in den naturwissenschaftlich-technischen, bislang weniger in den sozialwissenschaftlichen Bereichen). Ziel staatlicher F.- u. T. ist die Erhaltung und die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Industrie und die Steigerung der wissenschaftlichen Leistungen an den Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen. Wichtiger Teil der F.- u. T. ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen staatlich finanzierter (Grundlagen-)Forschung und der privatwirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung der Forschungsergebnisse in der Industrie. Grundlage der dt. F.- u. T. bildete zunächst das in den 1950er-Jahren gegründete Atomministerium, Vorläufer des Bundesministeriums für F.- u. T. Heute ist die F.- u. T. auch ein zentrales Aufgabengebiet der Wirtschaftspolitik der Länder der Bundesrepublik Deutschland, zugleich nimmt die F.- u. T. der EU an Bedeutung zu
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.
Humankapital
engl.: human capital] Das durch allgemeine Bildungs- und andere Qualifizierungsmaßnahmen entstandene Leistungspotenzial (Arbeitsvermögen) eines Individuums, eines Unternehmens oder einer Volkswirtschaft. Es stellt eine der Grundlagen wirtschaftlichen Wohlstands dar.
Quelle:Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
[engl.: United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization] Die 1945 gegründete Sonderorganisation der Vereinten Nationen (193 Mitglieder (2010), Sitz in Paris) hat die Aufgabe, weltweit den Analphabetismus zu bekämpfen, für die Verbreitung und Förderung allgemeiner Bildung zu sorgen, den internationalen wissenschaftlichen, pädagogischen und kulturellen Austausch zu unterstützen und für den Schutz geistigen Eigentums einzutreten.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.