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Frauenrechte in China

Dr. Astrid Lipinsky Astrid Lipinsky

/ 8 Minuten zu lesen

Frauen und Männer sind in der Volksrepublik gleichberechtigt. So steht es in der chinesischen Verfassung. Doch es gibt erhebliche Unterschiede, je nachdem, ob die Frauen in den großen Metropolen wie Peking und Schanghai oder auf dem Land leben – mit teils katastrophalen Auswirkungen.

Polizistinnen leisten ihren Amtseid im Vorfeld der 4. UN-Weltfrauenkonferenz in Peking 1995. (© AP)

Zu den politischen Konstanten Chinas gehört die Selbstbeschreibung als sozialistisches Land. Zu einem solchen gehören – vergleichbar mit der DDR – die Emanzipation, die außerhäusliche Berufstätigkeit und die Gleichberechtigung der Frauen.

Erste Verortung der Frauenrechte: im Gesetz

Die chinesischen Kommunisten kritisierten das 1930 in der Republik China verabschiedete Familienbuch als traditionalistisch und als viel zu komplex für Chinas Wirklichkeit. In ihren Sowjetrepubliken setzten sie ab 1931 eine Reihe von Ehebestimmungen in Kraft, die das Vorbild lieferten für das Ehegesetz von 1950, das erste nationale Gesetz der Volksrepublik China nach ihrer Gründung.
Im Ehegesetz veränderte sich die Rechtsstellung von Frauen gegenüber dem kaiserlichen China grundlegend:

  • Frauen wurden nicht mehr von ihren Familien verkuppelt, sondern wählten ihren Ehepartner selbst.

  • Die Verheiratung von Minderjährigen (Kinderbräute) und der Brautkauf waren verboten.

  • Jeder Mann durfte nur eine Frau haben und umgekehrt, das Konkubinat wurde abgeschafft.

  • Frauen konnten nicht mehr einfach verstoßen werden, sondern hatten das Recht auf Scheidung.

  • Frauen hatten Anspruch auf eigenes Vermögen, auch bei Scheidung, und auf die Kinder.

  • Witwen (und Geschiedenen) war es freigestellt, wieder zu heiraten.

Das Gesetz war einfach formuliert, und zunächst reisten Vertreterinnen des Frauenverbands durchs Land und machten zusätzlich dafür Werbung. Damit war es vorbei, als es zu einer Scheidungswelle kam – die Mehrzahl der Scheidungswilligen waren Frauen. Dass dieser Umstand für die Männer und ihre Familien nicht einzusehen war, wo "sie doch für die Frau teuer bezahlt hatten", wurde nie thematisiert, und auch nicht, wie die Ehewirklichkeit aussah, wenn Frauen nur das eine Ziel hatten, nämlich dieser Ehe zu entkommen.

Außergesetzlich: Gewalt in Ehe und Familie

In der sozialistischen Ehe konnte es keine häusliche Gewalt geben. Erst 1990 veröffentlichte der Chinesische Frauenverband Untersuchungsergebnisse, nach denen in China nicht anders als weltweit ein knappes Drittel der ehelichen Beziehungen gewalttätig sind und 94 Prozent der Gewaltopfer Frauen. Seitdem fordern Frauen ein eigenes Gesetz zur Verhinderung und Bestrafung häuslicher Gewalt, das es bis heute so nicht gibt. Zwar finden sich grundsätzliche Verbote im Frauenrechtsschutzgesetz (2005, siehe unten) und im aktuellen Ehegesetz von 2001. Letzteres gewährt auch bei Scheidung aufgrund von ehelicher Gewalt einen Entschädigungsanspruch. Nirgendwo ist aber definiert, was häusliche Gewalt umfasst. Für Betroffene gibt es einzelne lokale Telefon-Hotlines, aber nur eine Handvoll Schutzhäuser im ganzen Land.

Die Frauenverbandszahlen sind eher im Ausland bekannt als in China selbst. 2001 haben sämtliche Staats-Fernsehsender, auch die der Provinzen, die Serie "Mit Fremden spricht man nicht" gebracht, in der das Opfer eine Lehrerin und der Täter ein erfolgreicher Arzt ist, das Umfeld städtisch und der Fluchtort eine besonders entwickelte südchinesische Metropole. Chinas auf dem Lande lebende Frauenmehrheit brauchte sich nicht angesprochen zu fühlen. Von der (fast ausnahmslos männlichen) Dorfführung können sie keine Hilfe erwarten.

Zurück zu den Anfängen: Chinas Ehegesetze

Als die Kulturrevolution endete, waren das Ehegesetz von 1950 und sein Inhalt in Vergessenheit geraten. Man formulierte 1980 also eine vollständige Neufassung, deren wichtigste Ergänzung die Verpflichtung der Eheleute zur Familienplanung war. Das Gesetz stärkte, wohl mit erzwungenen Polit-Ehen im Blick, das Scheidungsrecht und die emotionale Grundlage, die in keiner Ehe fehlen sollte.

Seit den 1990er-Jahren nimmt Chinas Scheidungsrate tatsächlich zu, seit dem Inkrafttreten neuer Eheregister-Bestimmungen im Jahr 2003, die das Scheidungsverfahren erleichtern, mit zweistelligen jährlichen Zuwachsraten. Ein wichtiger Scheidungsgrund ist der Ehebruch der Männer. Obwohl Bigamie bei Strafe verboten ist (§ 258 chinesisches Strafgesetzbuch), bemisst sich beruflicher Aufstieg am Aushalten einer oder mehrerer sogenannter Zweitfrauen (chin. "Ernai"), eventuell mit eigener (zweiter) Familie.

Obwohl ihr Mann schon lange bei einer anderen Frau lebt und sie auf der Grundlage der Nichterfüllung des ehelichen Zusammenlebens die Scheidung einklagen könnten, verschweigen viele Frauen lieber, dass ihr Mann sie verlassen hat, und finanzieren Familienunterhalt und Kindererziehung allein.

Der Gleichberechtigungsgrundsatz in China

Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist ein unverrückbares Grundprinzip Chinas und seiner Rechtsordnung und steht bisher in jeder der vier Verfassungen seit 1949, heute geltend in Artikel 48 der Verfassung von 1982.

Um zu unterstreichen, dass die Gleichberechtigung einerseits politischen Veränderungen nicht unterworfen ist und andererseits nicht nur ein gesetzliches Recht, sondern auch ein unveränderlicher Leitsatz der nationalen Politik ist, wurde die Gleichberechtigung im Vorfeld der vierten Weltfrauenkonferenz, die 1995 in Peking stattfand, unter die unabänderlichen politischen Leitsätze (chin. "jibenguoce") aufgenommen. Dazu gehören neben der Gleichberechtigung die Geburtenplanung, der Schutz des landwirtschaftlich genutzten Bodens oder der Umweltschutz.

Der Quasi-Verfassungsrang der Frauenrechte

1992 erließ China das Frauenrechtsschutzgesetz, in dem alle gesetzlichen Rechte von Frauen zusammengefasst sind. Gleiche Rechtsschutzgesetze gibt es in China für Behinderte, Kinder und Alte. Das Rechtsschutzgesetz für Frauen wurde zuletzt 2005 um Verbote der sexuellen Belästigung (§ 40) und der häuslichen Gewalt (§46) sowie ihrer Verfolgung von Amts wegen erweitert. Der Frauenverband bezeichnet dieses Gesetz gerne als "Chinas Frauenverfassung". In der Gesetzeshierarchie steht es direkt unter der Verfassung über den Spezialgesetzen wie dem Ehegesetz. Es ist aber nicht bekannt, dass sich chinesische Gerichtsurteile auf das Frauenrechtsschutzgesetz bisher berufen hätten.

China und internationale Frauenrechtsabkommen

China gehört zu den ersten Unterzeichnerstaaten des UN-Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form der Diskriminierung von Frauen (CEDAW), das 1980 ratifiziert wurde. Die verlangten Fortschrittsberichte reicht China jeweils fristgerecht ein. Jahrestage der vierten Weltfrauenkonferenz ("Peking + 5", "Peking + 10") werden mit eigenen Evaluierungen begangen. Anlässlich der vierten Weltfrauenkonferenz und gleichzeitig in Erfüllung der Forderung nach nationalen Aktionsplänen hat China das erste Frauenentwicklungsprogramm (1995 bis 2000) und darauf folgend das nächste (2001 bis 2010) aufgelegt. Das UN-Verfahren der statistischen Kennziffern und Zielzahlen kommt der chinesischen Vorliebe für statistische Abmessungen sehr entgegen; entsprechend ausführlich fallen etwa die chinesischen CEDAW-Staatenberichte von jeweils über hundert Seiten auch aus. An Verfahren, wie etwa den Status der Frauen am prozentualen Anteil der Krankenhausgeburten zu messen, beteiligt sich die Volksrepublik gerne. Das Frauenentwicklungsprogramm wird allerdings schon für seinen Titel kritisiert, der suggeriert, dass Frauen entwicklungsbedürftig sind.

Frauenrecht im chinesischen Frauenleben

Das Frauenrechtsschutzgesetz verbietet die pränatale Geschlechtsauswahl und die Abtreibung weiblicher Föten, das Infantizid an Mädchen durch Ertränken und Aussetzen sowie die Misshandlung der Mütter von Töchtern. Das Beispiel (Art. 38) zeigt sehr anschaulich den Charakter von frauenbezogenen Gesetzen und auch, warum sie regelmäßig neu gefasst werden müssen. Die Gesetze, auch das Ehegesetz, geben in einfacher Sprache eher reaktiv einen Überblick über akute gesellschaftliche Probleme. So hat die Anzahl ertrunkener Mädchen auffällig zugenommen: also wird das Ertränken ausdrücklich verboten. Weder fachjuristische Ausdrucksweisen noch Abstrahierungen zu allgemeingültigen Prinzipien sind erkennbar. Ihr konkreter Charakter erschwert jedoch die Verwendung der Gesetze vor Gericht: Was ist beispielsweise, wenn eine Großmutter ihre Enkeltochter versehentlich erstickt?

Wer seine Tochter oder Enkelin tötet, kann nach dem Strafgesetzbuch für Mord mit dem Tode bestraft werden. Selbst die hohe und auch so verhängte Strafe hat an der Bevorzugung von Söhnen nichts geändert. Das chinesische Geschlechterverhältnis hat sich zu Lasten der Mädchen verschoben; es werden zwischen 118 und 160 Jungen auf 100 Mädchen geboren.

Seit 1980 wurden in Chinas Großstädten die Geburten unterschiedlich streng beschränkt. Anfang der 1990er-Jahre ist auch in den Dörfern die strikte Begrenzung auf maximal zwei Kinder je Paar vorgeschrieben. Die erste nationale gesetzliche Regelung gab es allerdings erst mit dem Bevölkerungs- und Geburtenplanungsgesetz von 2001, das im September 2002 in Kraft trat. Formal macht das Gesetz die Familienplanung zur Aufgabe beider Eheleute; in der Praxis ist aber die Verhütung ausschließlich Frauensache. Objekt der Kontrolle mit den vierteljährlichen Pflichtuntersuchungen sowie von Sterilisationen sind erneut die Frauen. Das Verbot an die Männer, sich wegen der Geburt einer Tochter oder wegen der Sterilisation der Ehefrau scheiden zu lassen (um neu heiraten und Vater werden zu können) wird nicht durchgesetzt. Praktisch liegt es in der Alleinverantwortung der Frau und Mutter, durch eine (gesetzlich verbotene) Ultraschall-Geschlechtsbestimmung die Geburt eines Sohnes zu garantieren; der entsprechende gesellschaftliche Druck ist massiv.

Der Staat spricht sich zwar gegen die Bevorzugung von Jungen aus, hat aber keine Maßnahmen ergriffen, um vor allem im ländlichen China für gleiche Rechte von Töchtern zu sorgen:

  • Viele kommen nicht in den Genuss des neunjährigen kostenlosen Pflichtschulbesuchs.

  • Dorfeltern erhalten für jeden Sohn ein Stück Hausbauland zugewiesen, für Töchter nicht.

  • Töchter haben keinen Anspruch auf Pachtland am Geburtsort. Wenn sie, wie üblich, im Heimatdorf des Mannes heiraten, haben sie auch dort nur indirekten Zugriff auf Land über ihren Ehemann. Stirbt dieser oder lässt sich scheiden, bleibt den Frauen nichts. Dörfer berufen sich auf ihre Satzung, die den Landbesitz von Frauen ausdrücklich ausschließt, obwohl das Dorfboden-Pachtgesetz von 2002 den gleichberechtigten Anspruch auf Land betont.

  • Die entsprechende Regelung treffen viele städtische Betriebe bei der Verteilung von Wohnungen, die in den vergangenen Jahren günstig zum Eigentumserwerb zugewiesen werden – aber nur an männliche Beschäftigte. Die Begründung ist, dass Frauen ja über ihre Ehemänner zu einer Wohnung kommen würden.

  • Die Registrierung jeder Eheschließung, die vor allem Frauen vor Zwangsheiraten und Minderjährigenheiraten schützen könnte, wird nicht durchgesetzt.

Frauenrechte im Alter

2009 soll das Pensionsalter aller weiblichen Angestellten der Hauptstadt Peking von 55 auf 60 Jahre angehoben werden, und damit auf das Rentenalter der Männer. Gleiches plant Schanghai. Damit wird eine jahrelange vergebliche Forderung des Frauenverbands erfüllt, dessen Untersuchungen gezeigt hatten, dass Frauen aufgrund ihres früheren Pensionsalters ab einer bestimmten Gehaltsstufe nicht mehr befördert wurden. Jedoch zeigt sich hier auch, dass national gewährte Frauenrechte jeweils mit lokalen Durchführungsbestimmungen modifiziert werden können; hier: in den Bestimmungen zur Umsetzung der Städte Peking und Schanghai zum (nationalen) Frauenrechtsschutzgesetz. Die Altersdiskriminierung ist in der Privatwirtschaft noch deutlicher: Das offizielle Rentenalter für Frauen von 50 Jahren wird häufig um weitere fünf Jahre unterschritten.

Große Teile der Landbevölkerung haben keinerlei Alterssicherung. Deshalb hat der Staat mehrfach die gesetzliche Verpflichtung der Kinder zum Altersunterhalt ihrer Eltern (§ 21 EheG) verschärft. Damit nimmt der Gesetzgeber gleichzeitig die Schwächung der Familie und Stärkung der einzelnen Mitglieder zugunsten einer familiären Sozialgemeinschaft zurück, die dem traditionellen Vorbild entspricht.

Traditionen, die Frauen benachteiligen, leben vor allem außerhalb der Städte weiter. Sie sind stärker, je ärmer die Gegend ist und je geringer die Frauen gebildet sind. Wo Armut herrscht, können sich die Familien mit dem Verkauf ihrer Töchter sanieren; Arme, die sich für den Brautkauf auf Jahre verschuldet haben, können die Frauen auch gewaltsam zum 'Abarbeiten' ihrer Schulden zwingen.

Die neuerdings erlaubte Land-Stadt-Mobilität ist eine Chance zur Befreiung, die viele junge Frauen ergreifen. Anders als allein im Familienhaushalt finden viele Fließbandarbeiterinnen gemeinsam häufig die Chance zum Lernen, Geldsparen und zu neuer Selbstständigkeit. Vielleicht lernen sie sogar, die staatlichen Arbeitsgesetze, die sie umfassend schützen, positiv für sich zu nutzen.

Frauen vom Lande haben die sozialistische lebenslange Beschäftigung nie kennengelernt und vermissen sie deshalb auch nicht. Der Frauenverband ermuntert Städterinnen, die mit Ende 30 arbeitslos werden, zur ehrenamtlichen Stadtviertelarbeit oder zur Arbeit als private Haushaltshilfe.

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Dr. Astrid Lipinsky ist Universitätsassistentin für chinesisches Recht & Frauen/Gender an der Universität Wien, hat für deutsche und UN-Frauenorganisationen in China und Deutschland gearbeitet und an der Universität Bonn mit einer Studie über den Chinesischen Frauenverband promoviert.