Inhalt und Historie
Während es vor einigen Jahren noch reichte, sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Arbeitsagentur zu melden, muss sich ein Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, seit Juli 2003 mit Erhalt der Kündigung (unterdessen geändert auf drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit) bei der zuständigen Arbeitsagentur Arbeit suchend melden (Frühzeitige Meldepflicht; zunächst § 37b SGB III; seit 2009 § 38 SGB III), damit die Agentur für Arbeit und der Arbeitnehmer die Zeitspanne zwischen Kündigung und Beginn der Arbeitslosigkeit für Vermittlung und Qualifizierungsmaßnahmen nutzen können (so genannte "Aktionszeit"). Optimal dabei wäre die so genannte "Job-to-Job Vermittlung", also der nahtlose Übergang vom alten in ein neues Beschäftigungsverhältnis ohne zwischenzeitlichen Eintritt in Arbeitslosigkeit.
Die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die frühzeitige Meldung ersetzt nicht die persönliche Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III, die frühestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich ist. Eine Ausnahme von der Meldepflicht macht das Gesetz nur bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis, dessen Beendigung absehbar ist. Grund hierfür ist der Umstand, dass sich die Frage der Übernahme des Auszubildenden durch den Ausbildungsbetrieb meist erst unmittelbar nach der bestandenen Abschlussprüfung entscheidet.
Wer dieser frühzeitigen Meldepflicht nicht nachkommt, dem wird das Arbeitslosengeld für eine Woche (die Erstregelung sah zunächst eine Kürzung des Arbeitslosengeldes vor) gesperrt (Sperrzeit).
Wirkungen
Innerhalb der "Hartz-Evaluationen" wurde auch diese Regelung untersucht, auch wenn keine Wirkungsanalysen durchgeführt wurden. Eine Geschäftsdatenanalyse zeigte aber, dass die an sich richtige Idee der Job-to-Job Vermittlung recht erfolglos ist. Nur bei 7,5 Prozent der frühzeitig Gemeldeten ist ein Job-to-Job Erfolg zu verzeichnen, häufig auch ohne Beteiligung der Arbeitsagenturen. Die Implementationstudien ergaben folgendes: Fehlende verbindliche Freistellungsregelungen behindern eine präventive Maßnahmenförderung; die Termintreue der Bewerber ist wenig ausgeprägt; die Bestände der Vermittler werden durch die "Frühzeitig Arbeitsuchenden" erhöht und die Vermittlungsmöglichkeiten sind gering, da die zu vermittelnden Stellen meist kurzfristig zu besetzen sind und damit nicht an die "Job-to-Job-Klientel" mit einer Restbeschäftigungsdauer vermittelbar sind. Die Evaluatoren empfahlen verbindliche Freistellungsregelungen einzuführen, um die Aktionszeit auch für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen nutzbar zu machen.
Die verspätete Arbeitsuchendmeldung ist unterdessen der häufigste Sperrzeittatbestand, oft aus Unwissenheit. D.h. der Erst- oder Wiederkontakt des Arbeitnehmers mit der Arbeitsagentur beginnt für viele mit einer Sanktion. Dies dürfte das Verhältnis Bewerber-Agentur von Beginn an belasten.