Unter den Titel „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ fallen im Sozialgesetzbuch III drei Maßnahmenbündel mit einem vielfältigen Angebot, die sowohl von den Agenturen für Arbeit als auch von den Jobcentern nutzbar sind: § 44 SGB III regelt die Förderung aus dem Vermittlungsbudget, § 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und § 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen.
Historie und Abgrenzung
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wurde zum 1.1.2009 das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium erheblich überarbeitet. Ziel des Gesetzgebers war es, die hohe Anzahl an arbeitsmarktpolitischen Instrumenten zu reduzieren und zu vereinfachen und sie für die Fachkräfte vor Ort handhabbarer zu machen. Zum einen wurden wenig genutzte Instrumente abgeschafft. Zum anderen wurden in den §§ 45 und 46 SGB III (heute §§ 44 und 45 SGB III) eine Vielzahl von Maßnahmen zusammengefasst, die zuvor einzeln geregelt waren.
Im Vermittlungsbudget wurden zuvor sehr differenzierte Leistungen bei der Anbahnung und Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zusammengeführt. Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung, Mobilitätshilfen, Einzelfallhilfen im Rahmen der Freien Förderung (§ 10 SGB III a.F.) sowie Einzelfallhilfen als „Weitere Leistungen“ (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F.) gingen im Vermittlungsbudget auf. Die Leistungen im Rahmen des Vermittlungsbudgets wurden als „Kann-Leistungen“ ausgestaltet, d.h. der Vermittler oder Fallmanager entscheidet, inwieweit er solche Leistungen für zweckmäßig hält und bewilligt.
Während die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget stark individualisiert sind und in der Regel direkt in Verbindung mit einem konkreten Anlass an die Arbeitsuchenden und Arbeitslosen gehen, regeln die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Abgrenzung dazu Förderleistungen, die unabhängig von der Aufnahme und Anbahnung einer konkreten Beschäftigung im Vorfeld der Vermittlung erbracht werden und bei denen die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter Träger einschaltet. Auch hier wurden durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente Maßnahmen gebündelt, die zuvor einzeln geregelt waren. Laut Gesetzesbegründung sollten die positiven Elemente der Beauftragung Dritter mit der Vermittlung (siehe hierzu den Text zur Privaten Arbeitsvermittlung), der PersonalServiceAgenturen (PSA), Trainingsmaßnahmen, Eingliederungsmaßnahmen sowie Aktivierungshilfen zu einem Instrument zusammengefasst werden. Neben der Betreuung und Unterstützung durch Dritte (Bildungsträger) bei der Arbeit- und Ausbildungssuche sind z.B. auch Bewerbungstrainings, Arbeitnehmerüberlassungen mit dem Ziel der Vermittlung oder ganzheitliche Maßnahmen zur Erreichung von Integrationsfortschritten im Rahmen des § 45 SGB III möglich.
Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung. Gesetzlich ist nicht genau definiert, welche Leistungen gefördert werden können. Auch die fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit definiert keinen Leistungskatalog. Festgelegt ist lediglich, dass Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden können, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Da im Vermittlungsbudget die früheren Mobilitätshilfen (Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe und Umzugskostenbeihilfe) und die unterstützenden Leistungen der Beratung und Vermittlung (Erstattung von Bewerbungskosten und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen) aufgegangen sind, gehören diese Leistungen wohl auch zu den Leistungen, die im Rahmen des Vermittlungsbudgets gewährt werden können. Neben diesen „alten“ Leistungen werden laut einer Studie des IAB (siehe Steinke u.a. in Zum Weiterlesen) aus dem Vermittlungsbudget teilweise aber auch die Möglichkeit der Übernahme der Kosten des Führerscheinerwerbs oder der Anschaffung von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zu festgelegten Höchstgrenzen finanziert.
Im Vergleich zu den Ausgaben der einzelnen Vorgängerregelungen sind mit der Zusammenfassung der Leistungen im Vermittlungsbudget die Ausgaben insgesamt für diesen Bereich zurückgegangen. Die Studie des IAB bezifferte die Ausgaben für das Vermittlungsbudget auf 13 Euro pro Arbeitslosen im Bereich des SGB III. Die Studie stellte außerdem fest, dass die Ausgaben und die Nutzungsintensität zwischen den einzelnen Agenturen für Arbeit und Jobcentern sehr stark variieren. Die Studie stellte auch fest, dass seitens der Arbeitsvermittlerinnen und -vermittler große Unsicherheit darüber bestand, welche Möglichkeiten zur Förderung überhaupt bestünden und wie das neue Recht anzuwenden sei. Die qualitativen Erhebungen dieser Studie fanden im Jahr 2010 statt. Eine Studie des IAW (siehe Zum Weiterlesen) aus dem gleichen Zeitraum bestätigte dieses Ergebnis. Neuere Untersuchungen zum Vermittlungsbudget liegen nicht vor.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Mit der seit dem 1. Januar 2009 gültigen Neuregelung der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) sollten laut der Gesetzesbegründung die positiven Elemente der früheren Instrumente übernommen und zudem innovative und bessere Ansätze ermöglicht werden. Durch die Aufhebung der Trennung zwischen den vormals einzelnen Förderinstrumenten sollen die Fachkräfte in den Agenturen für Arbeit und Jobcentern mehr Entscheidungsfreiheit beim Einsatz dieser Förderinstrumente haben. Entsprechend der Zielsetzung der Arbeitsförderung sollen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten und Fähigkeiten gefördert und die Teilnehmer der Maßnahmen umfassend bei ihren beruflichen Eingliederungsbemühungen unterstützt werden. Anstatt genauer Förderinhalte wurden Ziele der Förderung definiert. Gefördert werden können gemäß § 45 SGB III Maßnahmen, die die berufliche Eingliederung durch
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme unterstützen.
Arbeitslose haben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, einen Anspruch auf eine Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Die Maßnahmen können bei einem Arbeitgeber oder bei einem Träger umgesetzt werden. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter können die Maßnahmen entweder nach Vergaberecht ausschreiben oder - seit 2012 - den Berechtigten einen sogenannten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (siehe hierzu den Text Private Arbeitsvermittlung) aushändigen, den die Berechtigten dann zeitlich befristet und regional beschränkt bei einem Träger ihrer Wahl „einlösen“ können.
Eine Wirkungsevaluation des IAB (siehe Harrer u.a. in Zum Weiterlesen) für Leistungsbeziehende des SGB II kam zu dem Ergebnis, dass sich keine substanziellen Unterschiede zwischen den Wirkungen der „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ und den Wirkungen ihrer Vorgängerinstrumente zeigen und damit keine höhere Effektivität der flexibleren „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ feststellen lässt. Die Ausnahme bildet die ermittelte Wirkung der Maßnahmen bei einem Arbeitgeber. Gleichwohl zeigten die Ergebnisse, dass Maßnahmeteilnahmen die Integrationschancen und Erwerbseinkommen der geförderten ALG-II-Bezieherinnen und Bezieher verbessern. Die Eingliederungseffekte sind dabei für Langzeiterwerbslose tendenziell höher als für Kurzzeiterwerbslose.
Eine Wirkungsevaluation für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger des SGB III, die mehrere Instrumente in den Blick nahm (siehe Büttner u.a. in Zum Weiterlesen), bilanzierte für die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung vergleichsweise geringe Wirkungen auf den Arbeitsmarkterfolg. Für Personen, die an Maßnahmen bei einem Arbeitgeber teilnahmen, zeigten sich aber auch hier positive Effekte.
Trotz dieser beiden Wirkungsanalysen liegen insgesamt wenig wissenschaftliche Erkenntnisse zum Einsatz der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung vor. Angesichts der hohen Teilnehmerzahlen (siehe unten) besteht hier entsprechend großer Forschungsbedarf.
Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen
§ 46 SGB III beinhaltet mit Probebeschäftigung und Zuschüssen zur behindertengerechten Ausgestaltung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes zwei unterschiedliche Leistungsarten an Arbeitgeber.
Die maximale Zeitdauer der Probebeschäftigung beträgt drei Monate und darf auch dann nicht überschritten werden, wenn die Probezeit von vornherein mit länger als drei Monaten vereinbart worden ist, individuell verlängert wird und dadurch einen Zeitraum von drei Monaten überschreitet oder wiederholt vereinbart wird. Die Leistung kann erbracht werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.
Die Förderung von behindertengerechten Arbeitsplatzausgestaltungen ist eine Arbeitgeberleistung; der Arbeitgeber wird auch Eigentümer der Arbeitsplatzausgestaltungen. Die Förderung kann erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe der geförderten Person am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern.
Teilnehmerzahlen
Betrachtet man alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen, die die Statistik der Bundesagentur für Arbeit unter „Aktivierung und berufliche Eingliederung“ zusammenfasst, zeigt sich, dass im Jahr 2019 fast zwei Drittel (62 Prozent) aller Zugänge in arbeitsmarktpolitische Instrumente in Angebote der „Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ erfolgten. Über 2,1 Millionen Zugänge in diese Maßnahmen erfolgten im Jahr 2019. Betrachtet man die Entwicklung über die Zeit (vgl. Abbildung) so sieht man, dass seit dem Jahr 2000 zunächst ein kontinuierlicher Zuwachs (bei einem Ausreißerjahr) erkennbar ist, bis der Höchststand im Jahr 2008 mit fast 5,3 Millionen Zugängen erreicht war. Seitdem, und damit seit Inkrafttreten der Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, ist eine deutlich sinkende Tendenz erkennbar. Die Reform führte damit nicht nur zu einer Zusammenlegung von Instrumenten, sondern führte in der Folge auch zu geringeren Eintrittszahlen.
Während die Zugänge in Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung seit der Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente relativ stabil sind, nahm die Zahl der Förderungen aus dem Vermittlungsbudget rapide ab. Probebeschäftigungen für Menschen mit Behinderungen sind ein vergleichsweise kleines Instrument mit 2.472 Zugängen im Jahr 2019 und einem Höchstwert von 4.779 Zugängen im Jahr 2010.
Die bisher (Januar 2021) vorliegenden vorläufigen Zahlen für 2020 zeigen, dass die Zugangszahlen des Jahres 2020 in Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung insgesamt (§§ 44-46 SGB III), aufgrund der COVID-19-Pandemie um etwa 33 Prozent unter denen des Jahres 2019 liegen werden.
Betrachtet man die Eintritte in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) nach Maßnahmearten (im Jahr 2019) ergibt sich folgendes Bild.