Der Begriff Migration stammt vom lateinischen Wort ‚migratio‘ und beschreibt in seiner Grundform nur die Verlagerung des Aufenthalts eines Menschen oder Tieres. Erst der Kontext, in dem dieser Begriff verwendet wird, verrät genaueres über seine Form und Auslegung. Der wissenschaftliche Diskurs zum Sammelbegriff Migrant und dessen Situation im Aufnahmeland ist durch die Beschreibung des Soziologen Georg Simmel treffend zusammengefasst: „der Fremde, der heute kommt und morgen bleibt“. Ein Migrant wird als „fremd“ betrachtet, da sie oder er sich sowohl im räumlichen Ursprung als auch sozial von den Einheimischen unterschiedet und beide Seiten sich erst kennenlernen müssten, um die Fremdheit zu überwinden.
Die Verlagerung des Aufenthalts einer Person von einem Land ins andere kann freiwillig oder aufgrund der humanitären, politischen, wirtschaftlichen Bildungs- oder Umweltsituation geschehen. Dabei kann weiterhin zwischen temporärer, zirkulärer oder langfristiger Migration unterschieden werden. Temporäre Migration, die von vorneherein zeitlich begrenzt ist, sowie zirkuläre Migration, die den oft mehrfachen Wechsel zwischen Herkunftsland und Zielland beschreibt, werden oft auch als Mobilität zusammengefasst, während die langfristig orientierte Migration umgangssprachlich auch als Auswandern beschrieben wird.
Letzteres bezeichnet die langfristige Verlagerung des Lebensmittelpunktes in ein anderes Land und kann damit auch mit dem Nachzug der Familie, dem Lernen der Sprache des aufnehmenden Landes sowie letztendlich mit der Annahme der Staatsbürgerschaft dieses Landes einhergehen. Migrantinnen und Migranten haben damit je nach kontextueller Betrachtung nicht notwendigerweise eine andere Staatsbürgerschaft als die anderen Menschen im aufnehmenden Land. Ein Beispiel dafür sind diejenigen, die als Auswanderer nach dem Ende des Kalten Krieges aus der ehemaligen Sowjetunion als sogenannte ‚Russlanddeutsche‘ nach Deutschland einwanderten (siehe hierzu auch das Interner Link: Dossier Russlanddeutsche). Der Großteil hat inzwischen die deutsche Staatsbürgerschaft, aber teilweise selbst Migrationserfahrung im politischen und geographischen Sinn. Im Gegenzug dazu verdeutlicht das Beispiel der sogenannten ‚Gastarbeiter‘ der Nachkriegszeit, dass eine ursprünglich als zirkulär geplante Verlagerung des Arbeitsortes in ein anderes Land je sich in eine langfristige Auswanderung und Verlagerung des Lebensmittelpunktes inklusive Familiennachzug umwandeln kann.
Darüber hinaus ist es auch eine politische und gesellschaftliche Frage inwiefern Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben, oder bereits seit vielen Jahren in Deutschland leben noch politisch oder statistisch als Migrantinnen und Migranten betrachtet werden sollten. Der Begriff „Migrationshintergrund“ zum Beispiel bezieht sich laut dem Statistischen Bundesamt auf Menschen, die selbst oder mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzen, sondern im Laufe ihres Lebens angenommen haben. Menschen, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen werden beim Statistischen Bundesamt unter dem Sammelbegriff Ausländer zusammengefasst, schließen aber dabei diejenigen aus, die eigene Migrationserfahrung haben aber in der Vergangenheit die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen haben. Menschen, die bereits seit mehr als 30 Jahren in Deutschland leben und Daueraufenthaltsrecht haben, aber die Staatsangehörigkeit des Heimatlandes behalten haben, zählen statistisch im Gegenzug zur Gruppe der Ausländer.
Unabhängig von der Staatsbürgerschaft gibt die rechtliche Perspektive der Europäischen Union zu diesem Thema dabei, zumindest was die Bürger/-innen ihrer Mitgliedsländer angeht, eine klare Richtung und zwar im Freizügigkeitsgesetz der EU: EU-Bürger/-innen, die in einem anderen Land studieren, auf dem Arbeitsmarkt tätig werden, Dienstleistungen erbringen, haben das Recht auf Aufenthalt und Gleichbehandlung unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft sofern sie einen gültigen Personalausweis besitzen. Darüber hinaus haben EU-Bürgerinnen auch unter bestimmten Auflagen, die im Gesetz geregelt sind, das Recht zur Arbeitssuche in ein anderes EU-Land zu gehen oder aber als Familie nachzuziehen.
QuellentextArtikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
Aus europäischer Perspektive ist die sogenannte Freizügigkeit ihrer Bürgerinnen und Bürger eine der Grundsäulen in der Europäischen Union. Die Abschaffung der Grenzkontrollen sowie eine europaweit anerkannte Form sich auszuweisen, sind durch das Schengen-Abkommen im Jahr 1990 eingeleitet worden und inzwischen nehmen 23 der 27 EU-Mitgliedstaaten (Stand: 2020) am Schengenraum teil. Jeder EU-Bürger und jede EU-Bürgerin können damit innerhalb der EU in ein anderes Land reisen. Im Falle einer Arbeitssuche wird dieser Zeitraum sogar auf sechs Monate ausgeweitet. Bedingung ist jedoch, dass in diesem Zeitraum eine gültige Krankenversicherung und ausreichende finanzielle Mittel vorliegen, um den Aufenthalt zu finanzieren. Im Jahr 2020 sind circa 13,1 Millionen EU-Bürgerinnen und Bürger in einem anderen Mitgliedstaat der EU als wohnhaft gemeldet.
Nichtsdestotrotz ist der Anteil im Vergleich zu der Bevölkerung des jeweiligen Landes mit wenigen Ausnahmen (wie zum Beispiel Luxemburg oder Österreich) eher klein: Es sind etwa drei Prozent aller Bürgerinnen und Bürger, die einen EU-Pass haben. Betrachtet man nun die absoluten Zahlen, wird schnell deutlich, dass in der EU-27 Hauptziel- und Herkunftsländer für die intraeuropäische Migration existieren und diese Trends sich in den letzten Jahren verfestigt haben.
Für die Migration innerhalb der Europäischen Union gilt zwar die Freizügigkeit der EU-Bürgerinnen und Bürger, jedoch müssen für eine Anmeldung und einen längerfristigen Aufenthalt (ab drei Monaten) bestimmte Bedingungen erfüllt werden, die diesen Aufenthalt ermöglichen. Möchten EU-Bürger zum Beispiel als Arbeitnehmer im Aufnahmeland aktiv werden, sichert ihnen das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmeland. Durch die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmeland haben EU-Bürger/-innen automatisch die gleichen Rechte und Pflichten wie auch deutsche Staatsbürger*innen, sowohl dass die Arbeitsbedingungen angeht als auch die Steuer- und Sozialrechte. Das bedeutet zu Beispiel, dass EU-Bürger/-innen, die in einem anderen Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, im Falle einer Arbeitslosigkeit auch Anspruch haben auf Arbeitslosengeld I und später auch Rentenansprüche in diesem Land geltend machen können.
Als Arbeitnehmer gelten auch EU-Bürger in geringfügigen Beschäftigungen. In Deutschland sind dies die die sogenannten Mini- und Midijjobs. Der Arbeitnehmer/-innenbegriff wurde durch verschiedene Rechtsprechungen der Europäischen Gerichtshofes im Laufe der Jahre wie folgt definiert: Es muss sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handeln, die vergütet wird und eine Mindestarbeitszeit von ca. zehn Stunden pro Woche beinhaltet oder die beschäftigte Person muss genügend verdienen um keine zusätzliche Unterstützung vom aufnehmenden Land zu beanspruchen.
Neben dem Status als Arbeitssuchende oder Arbeitnehmende, können sich EU-Bürger/-innen auch als Studierende, Rentner/-innen oder aber Selbstständige in einem anderen Mitgliedstaat bei den Behörden melden. Mit der Ausnahme der Selbstständigkeit (die auf der Niederlassungsfreiheit basiert), reicht dafür ein Nachweis der gültigen Krankenversicherung aus dem Heimatland und der Nachweis über finanzielle Sicherheit. Selbstständige müssen als Bedingung für die Anmeldung ihrer Selbstständigkeit auch eine Krankenversicherung im Aufenthaltsland abschließen. Wenn keine dieser Bedingungen zutrifft, müssen EU-Bürger nach drei Monaten und als arbeitssuchend gemeldete Personen nach sechs Monaten das aufnehmende Land verlassen. Die einzige Alternative ist ein Nachweis, dass über genügend finanzielle Mittel verfügt wird, um die eigenen Lebenshaltungskosten und Krankenversicherung ohne Unterstützung des Aufnahmelandes abdecken zu können.
Darüber hinaus, gibt es noch andere Formen der Migration, die in der aktuell verfügbaren Statistik zu den Meldedaten nicht auftauchen, jedoch Beispiele für die Mobilität innerhalb der Europäischen Union sind: Die Saisonarbeit, ebenso wie auch die Entsendung von Beschäftigten, ist eine Form der zirkulären Migration, in der die Beschäftigten zwar für einen bestimmten Zeitraum in einem anderen Land arbeiten, aber nicht in diesem Land gemeldet sind oder aber Steuern zahlen und damit nicht in den Statistiken auftauchen. Umso schwieriger ist es, diese mobilen Beschäftigten im politischen und gesellschaftlichen Diskurs zu Migration mitberücksichtigen.
Migration nach Deutschland
In Deutschland lebten im Juni 2020 nach Angaben des Ausländerzentralregisters, insgesamt 20,8 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund. Etwas mehr als die Hälfte davon, 11,2 Millionen Menschen, zählten zur ausländischen Bevölkerung. Das heißt sie besaßen zu dem Zeitpunkt eine ausländische Staatsbürgerschaft. Von diesen 11,2 Millionen stammten etwa zwei Drittel aus Europa und etwas weniger als die Hälfte aus der Europäischen Union.
Dabei fällt auf, dass die Zahl in Deutschland gemeldeten EU-Bürgerinnen und Bürger seit 2013 stetig zugenommen hat. Die auffälligsten Zuwächse sind bei polnischen, rumänischen und bulgarischen Staatsbürgern zu erkennen. Lebten 2013 etwa 73.000 rumänische Bürger in Deutschland, so waren 2019 bereits 748.000 Bürger gemeldet. Die Anzahl der polnischen Bürgerinnen und Bürger hat sich seit 2013 etwa verdoppelt, während die Anzahl der Staatsbürger aus Italien nur geringfügig gewachsen ist.
Die Darstellung der ausländischen Bevölkerung nach Herkunftsländern verdeutlicht sehr gut, dass vor allem die Bürgerinnen und Bürger aus den seit 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten der EU ihre Freizügigkeit nutzen und in andere Mitgliedstaaten temporär oder langfristig ziehen.
Migration und der deutsche Arbeitsmarkt
Der deutsche Arbeitsmarkt ist seit Jahren in vielen Bereichen auf Migrantinnen angewiesen. Bereits seit den 50er Jahren hat Deutschland im Ausland um migrantische Arbeitskräfte geworben da der Arbeitskräftebedarf nicht mit hiesigen Arbeitskräften gedeckt werden konnte (Hintergrund dazu hier). Diese sogenannten „Gastarbeiter“ kamen aus Italien, Türkei, Marokko, um den Bedarf an Arbeitskräften auf dem deutschen Arbeitsmarkt abdecken zu können und das Wirtschaftswachstum im Nachkriegsdeutschland decken zu können. Grundlage hierfür bildeten bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und den anderen Ländern. Entgegen der ursprünglichen Annahme sind nicht alle, die im Zuge dieser Abkommen nach Deutschland geholt wurden, nach einem gewissen Zeitraum wieder heimgekehrt, sondern in Deutschland geblieben und haben teilweise ihre Familien nachgeholt. Ein Teil der Zugewanderten hat die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen. Bei manchen haben die Kinder die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen. Der Diskurs zum Thema Migrationshintergrund beziehungsweise Migrantinnen und Migranten in zweiter oder inzwischen sogar dritter Generation verdeutlicht die statistisch und vor allem politisch schwierige Unterscheidung der einzelnen Gruppen, die unter dem Begriff Migrantinnen und Migranten zusammengefasst werden. Obwohl also im Alltag der Begriff des Migrationshintergrundes sehr häufig verwendet wird, ist er für die statistische Betrachtung der Erwerbstätigkeit von Migrantinnen und Migranten in Deutschland weniger brauchbar. Aus diesem Grund wird in den meisten Statistiken nicht nach dem Migrationshintergrund, sondern nach der Staatsangehörigkeit der Beschäftigten unterschieden, unabhängig davon, wie lange sie sich bereits im jeweiligen Land aufhalten.
Im Juni 2020 waren ca. zehn Millionen Ausländer in Deutschland gemeldet, rund 4,2 Millionen davon waren Bürger der EU. Der Anteil der in Deutschland gemeldeten Menschen mit ausländischem Pass ist in den letzten zehn Jahren merklich gewachsen. Dies trifft sowohl auf die EU-Bürgerinnen und Bürger, als auch auf Menschen aus den sogenannten Drittstaaten (andere Länder außerhalb der EU) zu (mehr dazu Interner Link: hier).
Betrachtet man nun die Beschäftigungsformen, fällt auf, dass der Großteil der gemeldeten EU-Bürgerinnen und Bürger in einer abhängigen Beschäftigung sind und auch diese Gruppe in den letzten zehn Jahren am signifikantesten angestiegen ist, während die Anzahl der geringfügig Beschäftigten sowie der Arbeitslosen relativ gleich geblieben ist. Der Großteil der EU-Bürger/-innen, die nach Deutschland migriert sind, sind damit in den regulären Arbeitsmarkt integriert und haben dieselben Rechte und Pflichten wie auch deutsche Beschäftigte.
Nichtsdestotrotz bedarf es einer genaueren Betrachtung der unterschiedlichen Formen der Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt, um ein deutlicheres Bild über Integration in den Arbeitsmarkt zu erhalten.
EU-Migration und Arbeitslosigkeit
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ermöglicht auch Arbeitssuchenden, grenzübergreifend aktiv und mobil zu werden: Eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat arbeitslos geworden ist, hat als EU-Bürger/-in grenzübergreifend das Recht, nach einer neuen Beschäftigung zu suchen. Wenn bereits in einem anderen Mitgliedsland der EU bereits gearbeitet wurde, besteht im Falle eines Jobverlustes nach einem bestimmten Zeitraum auch das Recht auf Arbeitslosengeld. All diese Personen tauchen dann in den deutschen Statistiken als arbeitslos oder arbeitsuchend auf. Dabei fällt auf, dass 2019 nur 168.000 EU-Bürgerinnen und Bürger in Deutschland arbeitslos gemeldet waren. In Vergleich dazu waren etwa 1,6 Millionen Deutsche und 627.000 ausländische Staatsbürger insgesamt arbeitslos gemeldet.
Auffällig ist zudem, dass die Arbeitslosenzahl in den letzten Jahren stabil bis rückläufig gewesen ist und einzig die Anzahl der Arbeitslosenzahlen aus den EU-2, also Rumänien und Bulgarien, leicht angestiegen ist. Wissenschaftliche Studien erklären diese Volatilität in der Arbeitslosigkeit jedoch damit, dass Beschäftigte aus den EU-2 besonders häufig in prekären und befristeten Beschäftigungsverhältnissen arbeiten und damit häufiger von Kündigungen betroffen sind. Dies belegen auch die jüngsten Zahlen aus 2020, die die Arbeitslosenzahlen nach den ersten wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie abbilden. Die Anzahl der Arbeitslosen ist für alle EU-Bürger gestiegen, jedoch besonders bei den EU-2 Bürgern, sowohl relativ als auch absolut gesehen.
Eine mögliche Erklärung der geringen Arbeitslosenzahlen von EU-Bürger/-innen insgesamt ist die hohe Mobilität der meist jungen Bürgerinnen und Bürger aus den nach 2004 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten. Studien zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer bestätigten, dass der Großteil der ausländischen Bevölkerung zwischen ein und vier Jahren in Deutschland bleibt (mehr zur Aufenthaltsdauer finden Sie Interner Link: hier). Dies trifft vor allen Dingen auf EU-Bürger/-innen zu. Im Falle eines Jobverlustes ist es daher wahrscheinlicher, dass die EU-Bürger/-innen entweder in einem anderen Mitgliedsland eine neue Beschäftigung suchen oder aber ins Heimatland zurückkehren und ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld gar nicht in Deutschland geltend machen. Diese These wird durch die relativ niedrigen Zahlen von SGB II-Empfängerinnen und Empfänger, die eine EU-Staatsbürgerschaft haben, bekräftigt. In Deutschland empfangen im Durchschnitt 19,2 Prozent der ausländischen Bürgerinnen und Bürger SGB II, aber nur 9,2 Prozent der EU-Bürger, da sie durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Falle einer Arbeitslosigkeit in einem anderen Land beziehungsweise ihrem Heimatland nach einem neuen Job suchen können. Die vergleichsweise geringe durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Beschäftigten aus den EU-8 und EU-2 Ländern in Deutschland ist aber auch ein Indikator für die Mobilität der Bürger/-innen im Bestreben nach einem besseren und stabilen Arbeitsverhältnis. Da Deutschland durch den demographischen Wandel auf Arbeitskräfte aus anderen Ländern angewiesen ist, könnten hier mehr Anreize für Bürger/-innen der EU geschaffen werden, um im deutschen Arbeitsmarkt aktiv zu bleiben. Ein Beispiel für dieses Bestreben der Bundesregierung ist das sogenannte Anerkennungsgesetz, das bereits 2012 in Kraft trat und die Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen erleichtern soll. In den ersten sechs Jahren nach dessen Einführung wurden etwa 140.000 Anträge für eine derartige Anerkennung gestellt. Darüber hinaus wurde im Jahr 2019 das sogenannte Fachkräfteeinwanderungsgesetz erlassen, das über die Grenzen der EU hinaus auch Personen aus Drittstaaten in sogenannten MINT-Berufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik) den Zugang zum Arbeitsmarkt und der Ausbildung in Deutschland erleichtern soll.
Bettina Wagner ist Arbeitssoziologin und arbeitet am WSI, dem Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut der Hans-Böckler Stiftung. Ihre Forschungsschwerpunkte sind Arbeitsmigration in der Europäischen Union, Entsendung und Mobile Beschäftigungsformen in Europa, Europäische Integration und Gewerkschaftsstrukturen in Osteuropa.
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