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Unser Steuersystem

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Nach welchen Kriterien werden Steuern eingeteilt? Welche Steuerarten gibt es und welche sind die ertragreichsten? Und wie wird die Höhe der Einkommensteuerschuld ermittelt? Das folgende Kapitel gibt darüber Auskunft und stellt die Grundzüge des deutschen Steuersystems dar.

Finanzministerium in Berlin. Foto: AP

Finanzministerium in Berlin. Foto: AP (© AP)

Einleitung


Es gibt 40 verschiedene Steuern in Deutschland. Und es gibt die unterschiedlichsten Kriterien, sie einzuteilen. Steuern definieren sich zum Beispiel danach, wer die Einnahmen bekommt (also nach der Ertragskompetenz). Demnach gibt es Bundes-, Länder- und Gemeindesteuern, außerdem Gemeinschaftssteuern und Kirchensteuern.

Steuern können auch danach charakterisiert werden, worauf der Fiskus sie erhebt. Wird eine Steuer auf Einkommen oder Vermögen verlangt, spricht man von einer Besitzsteuer. Zu den Besitzsteuern zählen beispielsweise die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer oder auch die Erbschaftsteuer. Die Besitzsteuern werden darüber hinaus unterteilt in Besitzsteuern vom Einkommen und Besitzsteuern vom Vermögen – dazu zählt neben der Erbschaft- auch die Grundsteuer. Im Gegensatz zu Besitzsteuern erfassen Verkehrsteuern die Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs. Hierzu gehören etwa die Umsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer oder die Rennwett- und Lotteriesteuer. Die dritte Gruppe in dieser Einteilung sind die Verbrauchsteuern. Wie die Bezeichnung schon vermuten lässt, dreht es sich bei diesen Abgaben um Steuern, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. Dabei handelt es sich in aller Regel um Lebensmittel oder Genussmittel – also zum Beispiel die Kaffeesteuer oder die Tabaksteuer; aber auch die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer. Die Einteilung nach Besitz-, Verkehr- und Verbrauchsteuern hat vor allem verwaltungstechnische Bedeutung.

Einteilung der Steuern

Einteilung der Steuern

Schließlich kann man Steuern auch danach unterscheiden, wie sie entrichtet werden. Demnach gibt es direkte Steuern, die unmittelbar beim Steuerpflichtigen erhoben werden, den die Steuerlast treffen soll – wie es bei der Einkommensteuer der Fall ist. Direkte Steuern belasten also grundsätzlich den Steuerpflichtigen, der sie bezahlt. Bei indirekten Steuern ist der Steuerschuldner jemand anderes als der, der die Steuer letztlich wirtschaftlich zu tragen hat, also finanzielle Einbußen erleidet. Indirekte Steuern werden zwar auf die Herstellung und den Verbrauch von Gütern erhoben, belasten aber nicht den Steuerpflichtigen, der sie abführt – also den Händler oder den Produzenten. Diese ziehen die Steuer nur für den Staat ein und legen sie auf den Verkaufspreis um, sodass die Belastung vom Endverbraucher getragen wird. Das ist zum Beispiel bei der Umsatzsteuer und den Verbrauchsteuern der Fall. Es kann durchaus sein, dass eine Steuerart mehrere Kriterien erfüllt: Die Umsatzsteuer ist beispielsweise sowohl eine Verkehrsteuer als auch eine indirekte Steuer.

Was wird besteuert?


Um zu ermitteln, was der oder die Steuerpflichtige an Steuern schuldet, braucht man als Ausgangsbasis einen Wert. Deswegen gibt es bei jeder Steuerart eine Bemessungsgrundlage, der eine sogenannte Besteuerungseinheit zugeordnet wird. Diese Besteuerungseinheit ist die kleinste Einheit, in welche die Bemessungsgrundlage zerlegt werden kann; bei der Einkommensteuer oder der Umsatzsteuer ist das ein Euro bzw. ein Cent, bei der Kaffeesteuer beispielsweise ein Kilogramm.

Um die Steuerschuld zu berechnen, wird der Bemessungsgrundlage ein Steuertarif zugeordnet. Unterschieden wird dabei zwischen einem Steuerbetragstarif und einem Steuersatztarif: Der Steuerbetragstarif sieht pro Besteuerungseinheit eine feste Geldsumme vor; bei der Kaffeesteuer müssen beispielsweise pro Kilo Röstkaffee 2,19 Euro und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm an Steuern entrichtet werden (Stand 2012). Sieht ein Steuertarif pro Besteuerungseinheit einen Prozentsatz vor, handelt es sich um einen Steuersatztarif – wie es ihn etwa bei der Einkommensteuer gibt.

Wichtige Steuerarten


Einkommensteuer


Die weitaus wichtigste Steuer in Deutschland ist die Einkommensteuer – für den Einzelnen, weil sie ihn am direktesten betrifft, und für den Staat, weil sie die meisten Einnahmen hergibt. Auf der Hitliste der Steuereinnahmen steht die Einkommensteuer mit ihren Spielarten Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer ganz oben, im Jahr 2011 führte sie mit einem Aufkommen von gut 197,9 Milliarden Euro die Rangliste der gesamten Steuereinnahmen an. Auf Platz zwei lag knapp dahinter die Umsatzsteuer mit rund 190 Milliarden Euro, gefolgt von der Energiesteuer, deren Einnahmen sich im Jahr 2011 auf gut 40 Milliarden Euro beliefen.


Die Einkommensteuer wird in Deutschland auf Basis von sieben Einkunftsarten ermittelt. Auf alle Einkommen von natürlichen Personen, also sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch Selbständigen, erhebt der Staat die Einkommensteuer. Ihr unterliegen die Einkünfte

  • aus Land- und Forstwirtschaft,

  • aus Gewerbebetrieben,

  • aus selbständiger Arbeit,

  • aus nichtselbständiger Arbeit,

  • aus Kapitalvermögen,

  • aus Vermietung und Verpachtung sowie

  • die sonstigen im Einkommensteuergesetz genannten Einkünfte.

Zu diesen sonstigen Einkünften zählen beispielsweise Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die sieben Einkunftsarten teilen sich außerdem noch einmal in zwei Gruppen auf: Es gibt die sogenannten Gewinneinkunftsarten und die Überschusseinkunftsarten: Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind die Einkünfte der Gewinn. Das bedeutet, dass entweder das Betriebsvermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt miteinander verglichen wird oder die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt wird. Das Ergebnis ist dann der Gewinn – oder möglicherweise auch ein Verlust. Bei den übrigen Einkunftsarten zieht das Finanzamt von den Einnahmen alle Aufwendungen ab, die dazu dienen, die Einnahmen zu erwerben, zu sichern und zu erhalten. Mit anderen Worten: die Werbungskosten. Durch dieses Berechnungsverfahren entsteht ein Überschuss, der besteuert wird. Diese Art der Einkünfteermittlung bezeichnet man auch als Nettoprinzip.


Bei bestimmten Einkünften wird die Steuer direkt abgezogen, etwa bei Lohn oder Gehalt in Form der Lohnsteuer und bei Kapitalvermögen als Kapitalertragsteuer, die seit der Unternehmensteuerreform 2008 in aller Regel in Form der Abgeltungsteuer erhoben wird. Diese Steuern sind keine eigenen Steuerarten, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. So ist die Lohnsteuer die Steuer, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auf ihren Lohn oder ihr Gehalt zahlen. Der Arbeitgeber zieht sie direkt vom Arbeitslohn ab und überweist sie ans Finanzamt. Anders formuliert: Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer, die direkt vom Arbeitslohn abgezogen wird. Ähnlich verhält es sich bei der Abgeltungsteuer. Gleich welche Einkünfte man erzielt: Ziel der Einkommensteuer ist es, alle Einkünfte einer Person möglichst vollständig zusammenzufassen. Die Summe dieser Einkünfte wird mit einem einheitlichen Steuertarif belastet. Wenn das Finanzamt die Steuern berechnet, schaut es aber nicht nur auf die Höhe des jeweiligen Einkommens, sondern berücksichtigt auch die persönlichen Lebensverhältnisse des Einzelnen. Wer zum Beispiel für seinen Ehepartner oder die Kinder finanziell sorgt, muss bei gleichem Einkommen in der Regel weniger Steuern zahlen als ein Alleinstehender. Aus diesem Grund werden auch Ausgaben berücksichtigt, selbst wenn sie nicht durch den Betrieb oder die Arbeit bedingt sind.

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung – so steht es im Grundgesetz. Um diesen Schutz von Ehe und Familie zu gewährleisten, behandelt der Fiskus Eheleute anders als Ledige und Paare, die ohne Trauschein zusammenleben. Das verheiratete Paar wird als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Daher werden Ehepaare in der Regel nach dem Prinzip des Ehegatten-Splittings besteuert. Ehepaare haben die Wahl zu entscheiden, ob sie getrennt oder gemeinsam ihre Steuererklärungen abgeben wollen. Entscheiden sie sich für die Zusammenveranlagung, wird ihre Einkommensteuerlast nach diesem Splitting-Tarif berechnet. Die zu versteuernden Einkommen beider Eheleute werden zusammengerechnet und dann halbiert. Der Steuertarif wird auf eine Einkommenshälfte angewandt – und die Steuerschuld, die sich daraus ergibt, verdoppelt.

So wird ein Ehepaar steuerlich entlastet

So wird ein Ehepaar steuerlich entlastet

Damit versteuert jeder Ehepartner das halbe Gesamteinkommen; der Splitting-Tarif unterstellt, dass jeder der beiden das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zur Hälfte erwirtschaftet. Verdient ein Ehepartner besser als der andere, wird dieser Teil des Einkommens somit auf den anderen verlagert, sprich gesplittet, sodass es insgesamt zu einem niedrigeren Steuersatz kommt. Denn mit diesem Verfahren vermindert sich die Progression des Tarifs, da sie sich nur noch auf die Hälfte des von den Ehegatten gemeinsam erzielten Einkommens auswirkt. Die Steuerersparnis beim Splitting-Tarif wird also umso größer, je weiter die beiden Einkommen auseinander liegen. Erhalten beide Ehegatten ein ungefähr gleich hohes Einkommen, müssen sie auch gleich viel Steuern zahlen.

Der Splitting-Tarif ist allerdings inzwischen nicht mehr unumstritten. Kritikerinnen und Kritiker führen an, dass dieser Tarif das Modell der „Versorgerehe“ – also eine Ehe, in der der Ehemann das Haupteinkommen erzielt – begünstige. Dazu kommt, dass mehrere Finanzgerichte das geltende Recht mit Blick auf die Behandlung von homosexuellen Paaren in eingetragenen Lebenspartnerschaften als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bezeichnet haben. Mit der Folge, dass Anträge auf das sogenannte Ehegattensplitting für solche homosexuellen Paare von der Finanzverwaltung nicht mehr von vorneherein abgelehnt werden. Dies gilt zumindest so lange, bis das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage entschieden hat.

Manche Sonderausgaben dürfen unbeschränkt von der eigenen Steuerlast geltend gemacht werden, zum Beispiel die gezahlte Kirchensteuer. Andere wiederum sind bis zu bestimmten Grenzen abziehbar, zum Beispiel die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung oder die Altersvorsorge. Ein großer Teil dieser steuerlichen Abzugsmöglichkeiten ist dadurch motiviert, dass der Staat seine Bürgerinnen und Bürger zu einem bestimmten Verhalten veranlassen möchte, etwa um Vorkehrungen für wirtschaftliche oder gesundheitliche Notlagen oder für ein gesichertes Leben im Alter zu treffen. Zu den Sonderausgaben zählen daher zum Beispiel:

  • Vorsorgeaufwendungen,

  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder Weiterbildung,

  • Spenden für mildtätige, kirchliche und wissenschaftliche Zwecke.

Um keinen Teil des Einkommens zu belasten, über das eine Steuerzahlerin oder ein Steuerzahler nicht frei verfügen kann, gibt es die Abzugsbeträge für außergewöhnliche Belastungen. Sie können zum Beispiel dann geltend gemacht werden, wenn die Behandlungskosten, die eine Patientin oder ein Patient zu tragen hat, sehr hoch sind oder wenn eine Scheidung oder eine Beerdigung anstehen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören auch Ausgaben für die Pflege von Angehörigen oder Kosten, die Menschen mit Behinderungen sogar mit einem Pauschalbetrag geltend machen können.

So werden Familien steuerlich entlastet

So werden Familien steuerlich entlastet

Außerdem wird – bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug – eine Fülle von Freibeträgen berücksichtigt, die den persönlichen Lebensumständen der oder des Steuerzahlenden Rechnung tragen. Dazu gehören insbesondere der Kinderfreibetrag (4368 Euro jährlich), der Betreuungsfreibetrag (2640 Euro jährlich) oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1308 Euro jährlich, alle Freibeträge: Stand 2012). Zwar mindern diese Freibeträge monatlich zunächst einmal nur den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die ja ebenfalls mit der Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen werden. Am Jahresende aber schauen die Finanzbeamten genau hin, ob die Kindergeldzahlungen genauso hoch oder höher waren als der Freibetrag; wenn nicht, wird die Differenz bei der Einkommensteuererklärung ausgeglichen.

Um nun die Summe der Einkünfte einer Person der Wirklichkeit entsprechend abzubilden, können Verluste aus einer Einkunftsart mit den Einkünften einer anderen Einkunftsart verrechnet werden. Was jetzt – nach Abzug der Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge und möglicher Verluste aus anderen Einkunftsarten – an Einkommen aus allen sieben Einkunftsarten übrig bleibt, ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuertarif.

Zur Einkommensteuer kommen der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer hinzu. Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, die mit den hohen Kosten der Wiedervereinigung Deutschlands begründet wird. Der Zuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu. Sowohl der Solidaritätszuschlag wie auch die Kirchensteuer werden in einem festen prozentualen Verhältnis zur Einkommensteuer ermittelt.

Bestimmte Einnahmen sind gänzlich von der Einkommensteuer befreit. Dazu zählen laut Einkommensteuergesetz rund 70 verschiedene Einnahmen, unter anderem das Arbeitslosengeld, BAföG-Leistungen, Stipendien oder auch das Elterngeld. Für die Lohnersatzleistungen, zu denen vor allem das Arbeitslosengeld zählt, gilt aber trotz ihrer Steuerbefreiung: Sie werden in der Summe dazu herangezogen, um den individuellen Steuersatz zu berechnen. Ein Beispiel: Eine Steuerpflichtige bezieht im Laufe eines Jahres sowohl zunächst ihr normales Gehalt, dann Mutterschafts- und anschließend Elterngeld. Mutterschafts- und Elterngeld bleiben steuerfrei, die Zahlungen werden jedoch zum Gehalt dazu gezählt. Das Finanzamt ermittelt dann, welcher Steuersatz auf die Gesamtsumme fällig würde. Dieser Steuersatz wird dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewandt.

Entwicklung der Körperschaftssteuer: Aufkommen und Steuersatz

Entwicklung der Körperschaftssteuer: Aufkommen und Steuersatz

Körperschaftsteuer


Welche Steuern Unternehmen zahlen müssen, hängt von ihrer Rechtsform ab. Einzelunternehmen und Personengesellschaften (zum Beispiel eine GbR oder eine offene Handelsgesellschaft OHG) müssen Einkommensteuer entrichten. Sie werden damit nach ähnlichen Prinzipien behandelt wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Je höher der Gewinn, umso höher wird auch der fällige Steuersatz.

Kapitalgesellschaften – etwa Aktiengesellschaften, eine GmbH oder auch eine Genossenschaft – müssen Körperschaftsteuer zahlen. Seit der „Gründerzeit“ in den 1870er-Jahren werden Kapitalgesellschaften steuerlich gesondert erfasst.

Die Körperschaftsteuer ist im Grunde eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen. Besteuerungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist – ebenso wie bei der Einkommensteuer – das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs erzielt hat. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Allerdings gibt es einige besondere Vorschriften aus dem Körperschaftsteuergesetz, die beachtet werden müssen. Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit der Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 einheitlich 15 Prozent. Dazu kommen noch die Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Insgesamt ergibt sich dadurch eine durchschnittliche Steuerbelastung von rund 30 Prozent für Kapitalgesellschaften.

Gewerbesteuer


Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen; Bund und Länder werden durch eine Umlage an der Gewerbesteuer beteiligt. Die Gewerbesteuer muss von allen Unternehmen bezahlt werden, die einen Gewerbebetrieb führen – also sowohl von Personengesellschaften als auch von Kapitalgesellschaften. Lediglich Freiberufler – etwa eine Ärztin oder ein Anwalt, eine Ingenieurin oder ein Landwirt – sind von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Im Gegensatz zur Einkommensteuer richtet sich die Gewerbesteuer nicht auf eine Person, sondern auf ein Objekt – den Gewerbebetrieb. Wem das Unternehmen gehört oder wem die Erträge zufließen, spielt bei der Gewerbesteuer keine Rolle. Auch die persönlichen Verhältnisse der Inhaberin oder des Inhabers und seine Leistungsfähigkeit werden bei dieser Steuer nicht berücksichtigt. Dies unterscheidet die Gewerbesteuer von der Einkommen- oder auch der Körperschaftsteuer.

Die Gewerbesteuer wird auf Grundlage des sogenannten Gewerbeertrags berechnet. Dieser Gewerbeertrag ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Gewinn, den man von der Einkommensteuer her kennt. Der Gewinn ist nur der Ausgangspunkt, um zum Gewerbeertrag zu kommen. Zum Gewinn müssen bestimmte Beträge entweder hinzugerechnet oder abgezogen werden. Zu den Summen, die hinzuzuaddieren sind, zählen etwa die Zinsen für langfristige Kredite. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Umfang für derartige Hinzurechnungen ausgeweitet; zugleich darf seitdem die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Allerdings wird nun ein größerer Teil von dem, was an Gewerbesteuer gezahlt wurde, bei der Einkommensteuerschuld von Personenunternehmen angerechnet.

Mit der Berechnung des Gewerbeertrags soll festgestellt werden, welche Ertragskraft ein Unternehmen tatsächlich hat – unabhängig davon, ob ein Unternehmen mit eigenem oder fremdem Kapital, mit eigenen oder fremden Wirtschaftsgütern arbeitet. Der Gewerbeertrag wird vom Finanzamt mit einer Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Nun kommen die einzelnen Kommunen ins Spiel, denn auf diesen errechneten Betrag können sie einen prozentualen Hebesatz anwenden. Der Hebesatz ist eine Art Steuersatz, den die Stadt oder die Gemeinde festlegt. Er richtet sich nach dem Finanzbedarf der Kommune, wird aber auch von Standorterwägungen beeinflusst.

Entwicklung der Mehrwertsteuersätze

Entwicklung der Mehrwertsteuersätze

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)


Die Umsatzsteuer ist eine der größten Einnahmequellen des Staates. Jede Bürgerin und jeder Bürger kommt mit der Umsatzsteuer zwangsläufig in Kontakt, ob beim Einkauf im Supermarkt, im Kino oder beim Begleichen der Handwerkerrechnung. Der Grundgedanke dahinter ist, dass jeder noch so kleine Umsatz besteuert werden soll; die Umsatzsteuer begleitet jedes Produkt vom Rohstoff über die Fertigware bis in die Hand des Verbrauchers. Deswegen wird die Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer genannt. Der Endabnehmer, sprich der Verbraucher, soll die Umsatzsteuer wirtschaftlich tragen. Die Unternehmen sind dabei gewissermaßen Erfüllungsgehilfen des Staates, denn sie nehmen die Umsatzsteuer ein und leiten sie an den Fiskus weiter. Das bedeutet umgekehrt: Die Umsatzsteuer bleibt am Endverbraucher hängen, das Unternehmen hat im Normalfall keine Mehrkosten. Denn die Umsatzsteuer ist für die meisten Unternehmer ein durchlaufender Posten: Sie erhalten die Steuer mit der Einnahme in ihre Kasse oder mit der Rechnung auf ihr Geschäftskonto und leiten sie an den Staat weiter. Die Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch müssen den um die Mehrwertsteuer erhöhten Endpreis letztlich zahlen. Derzeit beträgt der normale Steuersatz 19 Prozent – das bedeutet, dass bei einem Nettopreis von 100 Euro eine Umsatzsteuer von 19 Euro draufgeschlagen wird, die dann wiederum in die Staatskasse fließt.

Für bestimmte Umsätze gilt ein ermäßigter Steuersatz von sieben Prozent (Stand: 2012).

Dieser fällt für die wichtigsten Güter des alltäglichen Lebens an, etwa für

  • Lebensmittel,

  • Bücher, Broschüren und Zeitungen sowie

  • landwirtschaftliche Erzeugnisse; aber auch für

  • orthopädische Hilfsmittel,

  • Kunstgegenstände und

  • die Übertragung von Urheberrechten (zum Beispiel bei Schriftstellern, Wissenschaftlern, Grafikern, Designern oder auch Journalisten).

Ausnahmen gibt es auch hier: So sind Säfte, alkoholische Getränke sowie der Verzehr an Ort und Stelle – also zum Beispiel in einem Restaurant – nicht begünstigt.

Zusätzlich gibt es Umsätze, die nicht unter das Umsatzsteuerrecht fallen, weil kein Leistungsaustausch stattfindet – also zum Beispiel bei der Erstattung von Mahn- oder Gerichtskosten oder bei der Zahlung einer Vertragsstrafe. Hier darf keine Umsatzsteuer erhoben werden. Darüber hinaus sind manche Umsätze von der Steuer befreit, zum Beispiel der Unterricht an einer Universität oder einer Volkshochschule oder bestimmte Tätigkeiten von Ärzten sowie die Vermittlung von Versicherungen.

Wie die Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländern aufgeteilt wird, legt ein Bundesgesetz immer wieder neu fest. Diese Flexibilität soll dafür sorgen, dass die notwendigen Ausgaben von Bund und Ländern gleichermaßen gedeckt werden. Mit anderen Worten: Das Verhältnis der laufenden Einnahmen zu den Ausgaben – die sogenannte Deckungsquote – soll bei Bund und Ländern auf Dauer etwa gleich hoch sein. Die Gemeinden sind mit zwei Prozent am Umsatzsteueraufkommen beteiligt.

Ein Spezialfall der Umsatzsteuer ist die Einfuhrumsatzsteuer. Sie wird auf Waren erhoben, die aus Drittländern, die nicht der Europäischen Union angehören, eingeführt werden. So wird dafür gesorgt, dass inländische und ausländische Erzeugnisse steuerlich gleich behandelt werden.

Steuern für die Umwelt: Energiesteuer, Stromsteuer und Kfz-Steuer

Aufkommen aus Umwelt-Steuern

Aufkommen aus Umwelt-Steuern

Die Steuern auf den Energieverbrauch sind in der jüngsten Vergangenheit gleich zweimal grundlegend reformiert worden. Im Jahr 1999 wurden mit der ökologischen Steuerreform die damaligen Mineralölsteuersätze erhöht und die Stromsteuer neu eingeführt. Diese ökologische Steuerreform hatte drei Ziele:

  • Das knappe Gut Energie sollte verteuert werden, Energiesparen sollte sich für die Verbraucherinnen und Verbraucher auch finanziell lohnen.

  • Zugleich ging es dem Staat darum, umweltfreundliche und erneuerbare Energie wie die Stromerzeugung aus Windkraft, Sonnenenergie oder Erdwärme zu fördern.

  • Mit den zusätzlichen Einnahmen sollten dem Bundeshaushalt außerdem finanzielle Mittel zufließen, mit denen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stabil gehalten werden können.

2006 wurde das bisherige Mineralölsteuergesetz durch ein grundlegend neu gestaltetes Energiesteuergesetz abgelöst. Im Zuge dessen wurde auch das Stromsteuerrecht geändert.

Der Benzinpreis

Der Benzinpreis

Die Energiesteuer belastet den Verbrauch von Kraft- und Heizstoffen – vor allem Benzin, Diesel, Heizöl sowie Erdgas und Kohle. Um umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern, sieht das Energiesteuergesetz jedoch eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor. So werden Biokraft- und Bioheizstoffe unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt. Unter der Maßgabe, dass keine Überförderung stattfindet, legt die Bundesregierung jährlich den Biokraftstoffbericht vor, bei dem die Kosten für Biokraftstoff dem Preis für fossilen Kraftstoff gegenüber gestellt werden. Darüber hinaus gibt es Vergünstigungen für energieintensive Wirtschaftsbereiche, etwa die Stahl-, Chemie- und Papierindustrie; der Staat will diese Branchen nicht zu stark belasten, um Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Konkurrenten zu verhindern.

Steuern auf Benzin

Steuern auf Benzin

Kraftstoffe, wie Benzin und Diesel im Steuerdeutsch heißen, stellen die größte und für das Steueraufkommen bedeutendste Gruppe der steuerpflichtigen Mineralöle dar. Die Steuersätze betragen je 1.000 Liter für

  • unverbleites Benzin (Schwefelgehalt maximal 10 mg/kg): 654,50 Euro

  • verbleites Benzin: 721,00 Euro

  • Dieselkraftstoff (Schwefelgehalt maximal 10 mg/kg): 470,40 Euro.

Dazu kommen die neuen Treibstoffe für Autos, die aus ökologischen Motiven bis zum Jahr 2019 steuerlich gefördert werden. Hier betragen die Steuersätze für

  • Flüssiggas: 180,32 Euro pro 1.000 kg

  • Erdgas: 13,90 Euro je MWh.

Ab 2019 gelten für diese Treibstoffe dann höhere Steuersätze.

Für Heizöle und Heizgase sind im Vergleich zu den Kraftstoffsteuersätzen ermäßigte Steuersätze festgelegt. Sie betragen je 1.000 Liter bzw. 1.000 Kilogramm für

  • leichtes Heizöl (Schwefelgehalt maximal 50 mg/kg): 61,35 Euro

  • schweres Heizöl: 25 Euro

  • Flüssiggas: 60,60 Euro

  • Erdgas (pro MWh): 5,50 Euro.

Kohle unterliegt einem Steuersatz von 0,33 Euro je Gigajoule. Biogase, Klärgase, Grubengase, Kokereigase und ähnliche Gase dürfen steuerfrei verheizt oder in begünstigten Anlagen – zum Beispiel in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen – als Kraftstoff verwendet werden.

Wer ein Kraftfahrzeug besitzt, muss zudem Kfz-Steuer entrichten. Die Kfz-Steuer wird in der Regel vom Fahrzeughalter bezahlt. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde. Seit Juli 2009 fließt das Aufkommen aus der Kfz-Steuer dem Bund zu.

Für Autos und Krafträder bemisst sich die Kfz-Steuer nach dem Hubraum, für alle anderen Fahrzeuge – also beispielsweise für Lastwagen, Wohnmobile und Anhänger – wird sie nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht berechnet. Bei der Besteuerung von Autos, Wohnmobilen und Lastwagen wird außerdem das Emissionsverhalten berücksichtigt, das in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen wird. Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 gilt die CO2-bezogene Besteuerung mit folgenden Komponenten:

  • Hubraumbezogener Sockelbetrag, gestaffelt nach Otto- oder Dieselmotor

  • einheitlicher Steuersatz je Gramm des vom Hersteller ausgewiesenen CO2-Wertes pro Kilometer (ein Teil dieses Wertes bleibt steuerfrei).

Die Jahressteuer für Motorräder beträgt 1,84 Euro je angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum. Für Wohnmobile bezieht sich die Steuer auf das zulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffemissionen. Andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen unterliegen einer nur gewichtsbezogenen Steuer. Für schwerere Nutzfahrzeuge gibt es vier emissionsbezogene Tarife, die progressiv in Stufen von 200 Kilogramm zulässiges Gesamtgewicht gestaffelt sind. Die jährliche Höchststeuer beträgt für:

  • Schadstoffklasse S 2 und besser: 556 Euro

  • Schadstoffklasse S 1: 914 Euro

  • Geräuschklasse G 1: 1.425 Euro

  • Übrige: 1681 Euro.

Reine Elektro-Fahrzeuge werden nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert und die Steuer um die Hälfte ermäßigt. Derzeit ist geplant, diese Steuerbefreiung von fünf auf zehn Jahre auszuweiten.

Die Kraftfahrzeugsteuer ist übrigens keine Abgabe für die Benutzung öffentlicher Straßen, wie vielfach angenommen wird, sondern eine echte Steuer, die – wie alle anderen Steuereinnahmen auch – zur Gesamtfinanzierung des öffentlichen Haushalts beiträgt.

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Sie wird wirtschaftlich von den Verbraucherinnen und Verbrauchern getragen. Damit aber nicht jeder Privathaushalt oder Industriebetrieb gesondert Stromsteuern bezahlen muss und die Verwaltung nicht unnötig verkompliziert wird, müssen die Energieversorger und -betreiber die Stromsteuer abführen. Die Unternehmen können sie dann über den Strompreis auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abwälzen. Die Steuer beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde. Im Stromsteuergesetz sind eine Reihe von Vergünstigungen festgeschrieben, um besonders umweltfreundliche Energieträger zu fördern. Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird – beispielsweise aus Sonnenenergie, Windkraft oder Erdwärme –, ist von der Stromsteuer befreit.

Kirchensteuer

Kirchensteuer: Einnahmen im Auf und Ab

Kirchensteuer: Einnahmen im Auf und Ab (© Deutsche Bischofskonferenz. Online abrufbar unter: Externer Link: Deutsche Bischofskonferenz)

Die Kirchensteuer ist eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts. Die Finanzämter kassieren zwar in der Regel die Kirchensteuer, doch die Einnahmen stehen nicht dem Staat zu, sondern den Kirchen, die damit ihre verschiedenen Aufgaben für die Gemeinschaft finanzieren. Vorläufer der heutigen Kirchensteuer ist der Kirchenzehnt, der im frühen Mittelalter in eine Pflichtabgabe umgewandelt worden war. In den folgenden Jahrhunderten spielte er als Ertragszehnt von Ackererträgen und Nutzvieh eine große Rolle, um die kirchlichen Aufgaben zu finanzieren. Als in späteren Jahrhunderten die Kirche im Staat nicht nur Einfluss, sondern auch ihre Güter und das Zehntrecht verlor, wurden die begünstigten Landesfürsten zu finanziellen Ausgleichsleistungen an die Kirchen verpflichtet. So entstand Schritt für Schritt die moderne Kirchensteuer. In der Weimarer Verfassung von 1919 wurde das Besteuerungsrecht der Kirchen erstmals reichsrechtlich garantiert.

Kirchensteuer müssen heute all diejenigen zahlen, die der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt – zum Beispiel der Altkatholischen Kirche oder der jüdischen Gemeinde. Die Pflicht, Kirchensteuer zu zahlen, endet mit dem Austritt aus der Religionsgemeinschaft. Die Kirchensteuer wird auf Basis der jährlichen Einkommensteuer berechnet; der Steuersatz schwankt je nach Bundesland zwischen acht und neun Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Im Vorjahr gezahlte Kirchensteuern können die Steuerpflichtigen bei ihrer Steuererklärung absetzen.

Die Kirchensteuer unterliegt eigentlich der kirchlichen Verwaltung. Die Länder eröffnen jedoch den Glaubensgemeinschaften die Möglichkeit, die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Landesfinanzbehörden zu übertragen; die Kirchen müssen dafür eine Verwaltungskostenentschädigung an die Länder zahlen.

Und immer wieder neue Steuern...



Ganz gleich, ob es darum geht, höhere Einnahmen zu erzielen, die Steuerzahlenden in die Pflicht zu nehmen oder ihr Verhalten in bestimmte Bahnen zu lenken: Das Erfinden neuer Steuern ist eine Kunst, die noch jeder Gesetzgeber gut beherrscht hat. Hier drei Beispiele dafür, wie Bund und Kommunen diese Kunst in jüngster Zeit angewandt haben:

Beispiel 1 – Die Bettensteuer: Die Kommunen haben ein eigenes Steuerfindungsrecht. Im Grundgesetz ist festgelegt, dass spezielle Verbrauch- und Aufwandsteuern von den Städten und Gemeinden direkt erhoben werden dürfen. In den 1970er-Jahren erlangte beispielsweise die Zweitwohnungsteuer großes Aufsehen. Sie wurde erstmals 1972 in Überlingen am Bodensee eingeführt. In den Folgejahren hielt sie dann vor allem in Groß- und Universitätsstädten Einzug. Heute hat sich die Zweitwohnungsteuer auch in vielen Fremdenverkehrsgemeinden durchgesetzt. Gerade dort wird seit 2011 über eine neue Steuer gestritten: Offiziell meist als Kultur- und Tourismusförderabgabe bezeichnet, soll die Bettensteuer, die Städte wie Köln, Bremen, Aachen oder Lübeck Touristen in Rechnung stellen, die angespannte Haushaltslage der betroffenen Kommunen wettmachen. Allerdings haben sich schon einige Gerichte mit dem Thema Bettensteuer befassen müssen – und kamen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen. Auch die Kommunalpolitik streitet immer wieder darüber, ob eine zusätzliche Abgabe dem Fremdenverkehr finanziell zuträglich ist oder doch eher zu Stornierungen führt. Einige Städte wie München verzichten daher auf die neue Einnahmemöglichkeit, andere vertagen das Thema Bettensteuer. Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen entschieden, dass eine pauschale Bettensteuer unzulässig ist. Die Gemeinden dürften Steuern nur auf private Hotelübernachtungen erheben – nicht aber auf solche mit beruflichem Anlass.

Beispiel 2 – Die Luftverkehrsteuer: Fliegen ist in den vergangenen Jahren immer billiger geworden; gerade bei Pauschalreisen und Inlandsflügen sind viele Ziele in den Bereich des Erschwinglichen gerückt. Nun macht eine neue Steuer Flugreisen wieder teurer: Seit Anfang 2011 wird die Luftverkehrsteuer erhoben. Die Einführung auf Bundesebene wurde damit begründet, dass man nicht nur Geld einnehmen, sondern auch einen ökologischen Anreiz setzen wolle. Eine Besteuerung von Flugbenzin sei derzeit auf europäischer und internationaler Ebene nicht durchsetzbar, so die Argumentation der Bundesregierung. Die Höhe der Steuer, von der der Luftfrachtverkehr im Übrigen nicht betroffen ist, hängt von der Entfernung des größten Flughafens im Zielland zum Flughafen Frankfurt/Main ab. Zusätzlich sind die Zielländer in drei Distanzklassen eingeteilt. Seit dem 1. Januar 2012 wird pro Fluggast folgender Betrag fällig:

  • Flüge in EU-Mitgliedstaaten, EU-Kandidatenländer, EFTA-Staaten und andere Länder in gleicher Entfernung: 7,50 Euro (2011: acht Euro)

  • Flüge bis zu 6.000 Kilometer Entfernung: 23,43 Euro (2011: 25 Euro)

  • Flüge ab 6.000 Kilometer Entfernung: 42,18 Euro (2011: 45 Euro).

Beispiel 3 – Die Kernbrennstoffsteuer: Manchmal wird die Steuerpolitik von aktuellen politischen Ereignissen überholt. Die Kernbrennstoffsteuer ist ein solcher Fall: Die Verbrauchsteuer wurde eingeführt, nachdem sich die Bundesregierung mit den Betreibern der deutschen Atomkraftwerke auf eine Verlängerung der Laufzeiten ihrer Meiler geeinigt hatte. Seit Anfang 2011 wird die Kernbrennstoffsteuer erhoben; ihre Einnahmen sollten unter anderem dazu beitragen, die Energiekonzerne an den Kosten für die Sanierung der Schachtanlage Asse II zu beteiligen, in der radioaktive Abfälle eingelagert wurden. Das schwere Erdbeben mit anschließendem Tsunami in Japan im März 2011 und die folgende Reaktorkatastrophe im Atomkraftwerk Fukushima führten jedoch dazu, dass in Deutschland wenige Monate später der generelle Atomausstieg bis Ende 2022 beschlossen wurde. Da die Kernbrennstoffsteuer jedoch ohnehin bis zum 31. Dezember 2016 befristet ist, ändert sich nichts an der steuerrechtlichen Situation: Bis dahin wird der Verbrauch von Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, besteuert. Die Steuer für ein Gramm Kernbrennstoff beträgt 145 Euro.

Allerdings beschäftigt auch diese Steuer die deutschen Finanzgerichte, die sich noch uneins darüber sind, ob die Kernbrennstoffsteuer rechtens ist: Die Finanzgerichte Hamburg und München bezweifelten die Gesetzgebungskompetenz des Bundes an dieser Stelle; das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen befand, dass die Steuer verfassungsgemäß und europarechtskonform sei. Beim Bundesfinanzhof sind bereits mehrere Beschwerden anhängig. Das letzte Wort wird wohl das Bundesverfassungsgericht – womöglich erst der Europäische Gerichtshof – sprechen.