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Kampf um die Menschenrechte

Axel Herrmann

/ 13 Minuten zu lesen

Als Vorsitzende der UN-Menschenrechtskommission war Eleanor Roosevelt maßgeblich an der Ausarbeitung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beteiligt. Hier ist sie mit einem Poster der Deklaration in englischer Sprache zu sehen. (© picture-alliance, Everett Collection)

Einleitung

Immer wieder haben sich einzelne Gruppen, Schichten und Völker gegen Benachteiligung und Unterdrückung gewehrt oder erhoben, ohne sich auf ein fundiertes Widerstandsrecht stützen zu können. In diesen Auseinandersetzungen entwickelte sich aus dem Rückblick betrachtet die Menschenrechtsidee wie ein Mosaikbild, dessen Steine räumlich und zeitlich getrennt gesetzt werden können und - solange sie nicht zu einem Ganzen vereinigt sind - von begrenzter Wirkung bleiben. Wenn wir im Zeitraffer das nachvollziehen, was über Jahrhunderte an verschiedenen Orten und für bestimmte Menschen erkämpft wurde, so bedeutet das, nur Meilensteine auf dem kürzesten Wege zu den großen Menschenrechtserklärungen herauszugreifen und Rückschläge und Nebenstraßen außer Acht zu lassen.

Befreiung des Individuums

Die Geschichte der Menschenrechte

Das Mittelalter kannte noch keine persönlichen Freiheiten für alle, sondern nur gemeinsame Rechte für einzelne Stände. Diese Privilegien wurden "von oben" gewährt und "nach unten" meist sorgsam verteidigt. In diesem Rahmen ist auch die berühmte Magna Carta Libertatum von 1215 zu sehen, die englische Barone ihrem König abgetrotzt haben. Diese "Große Urkunde der Freiheiten" wurde später zum Grundstein des englischen Verfassungsrechtes umgedeutet. In Wirklichkeit bot sie noch keinen Ansatz für eine demokratische Entwicklung, da in ihr hauptsächlich geltendes Lehensrecht verbrieft wurde. Doch enthielt die Urkunde bereits den zukunftsweisenden Satz: "Kein freier Mann soll verhaftet oder eingekerkert oder um seinen Besitz gebracht oder geächtet oder verbannt oder sonst in irgendeiner Weise ruiniert werden [...], es sei denn auf Grund eines gesetzlichen Urteils."

Diese wichtige Bindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetz, die freilich noch nicht jedermann zugute kam, fand schließlich in der "Habeas-Corpus-Akte" (lat. nach dem Anfang aller Haftbefehle: habeas corpus, "du sollst den Körper haben") von 1679 ihre folgerichtige Erweiterung. Fortan sollte jeder Untertan der englischen Krone vor willkürlicher Verhaftung geschützt sein und das Recht besitzen, eine richterliche Überprüfung der Zulässigkeit seiner Verhaftung zu verlangen. Jener bedeutende Rechtssatz zum Schutz der persönlichen Freiheit des Einzelnen wurde im Kampf des englischen Parlaments mit einer absolutistischen Königsherrschaft gewonnen.

Amerikanischer Unabhängigkeitskrieg

Im 18. Jahrhundert ging die Initiative im Kampf um die weitere Befreiung des Individuums eindeutig auf die 13 englischen Kolonien in Amerika über. Es mag wie eine Ironie des Schicksals anmuten, dass die erste Menschenrechtserklärung ausgerechnet in der Auseinandersetzung der Kolonisten in der Neuen Welt mit dem englischen Mutterland formuliert wurde, dessen Freiheitsrecht von den Amerikanern als vorbildlich angesehen wurde. Letztlich war es die als untragbar empfundene politische Situation, die die amerikanischen Siedler zum Aufstand gegen das Mutterland trieb. Der Siebenjährige Krieg (1756-1763) hatte England zwar den Sieg über Frankreich im Ringen um die koloniale Vorherrschaft in Nordamerika gebracht, gleichzeitig aber das Selbstbewusstsein der Kolonisten soweit gestärkt, dass sie die wirtschaftliche und politische Abhängigkeit von England nicht mehr ohne weiteres hinnehmen wollten. Der aufgestaute Unmut entzündete sich schließlich an der englischen Steuer- und Handelspolitik, die als ungerecht und willkürlich empfunden wurde.

Dabei konnte sich die Forderung der Kolonisten "no taxation without representation" (keine Besteuerung ohne Teilhabe an der Volksvertretung) noch auf altenglische Rechtssätze stützen. Daneben beriefen sich die Wortführer der amerikanischen Revolution sehr bald auf das Naturrecht. Dessen Vertragstheorien kamen den eigenen Erfahrungen bei der Gründung eines Gemeinwesens im Kampf gegen die Wildnis recht nahe. Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776 spricht daher auch von einem Vertrag zwischen Volk und Regierung und dem Recht des Volkes, diesen Vertrag nach einer "langen Kette von Missständen und Anmaßungen abzuschütteln".

QuellentextAmerikanische Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776 (Auszug)

Wenn es im Zuge der Menschheitsentwicklung für ein Volk notwendig wird, die politischen Bande zu lösen, die es mit einem anderen Volke verknüpft haben, und unter den Mächten der Erde den selbständigen und gleichberechtigten Rang einzunehmen, zu dem Naturrecht und göttliches Gesetz es berechtigen, so erfordert eine geziemende Rücksichtnahme auf die Meinung der Menschheit, dass es die Gründe darlegt, die es zu der Trennung veranlassen.
Folgende Wahrheiten erachten wir als selbstverständlich: dass alle Menschen gleich geschaffen sind; dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten ausgestattet sind; dass dazu Leben, Freiheit und das Streben nach Glück gehören; dass zur Sicherung dieser Rechte Regierungen unter den Menschen eingesetzt werden, die ihre rechtmäßige Macht aus der Zustimmung der Regierten herleiten; dass, wenn immer irgendeine Regierungsform sich als diesen Zielen abträglich erweist, es Recht des Volkes ist, sie zu ändern oder abzuschaffen und eine neue Regierung einzusetzen und diese auf solchen Grundsätzen aufzubauen und ihre Gewalten in der Form zu organisieren, wie es ihm zur Gewährleistung seiner Sicherheit und seines Glückes geboten zu sein scheint. [...]
Die Regierungszeit des gegenwärtigen Königs von Großbritannien ist von unentwegtem Unrecht und ständigen Übergriffen gekennzeichnet, die alle auf die Errichtung einer absoluten Tyrannei über diese Staaten abzielen. [...]
Daher tun wir, die in einem gemeinsamen Kongress versammelten Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika, [...] feierlich kund, dass diese Vereinigten Kolonien freie und unabhängige Staaten sind und es von Rechts wegen bleiben sollen; dass sie von jeglicher Treuepflicht gegen die britische Krone entbunden sind, und dass jegliche politische Verbindung zwischen ihnen und dem Staate Großbritannien vollständig gelöst ist und bleiben soll. [...]

Hartmut Wasser, Die USA - der unbekannte Partner, Paderborn 1983, S. 38 ff.

Bahnbrechend wurde bereits die Virginia Declaration of Rights vom 12. Juni 1776, weil mit ihr die erste Menschenrechtserklärung den Rang einer Verfassung erhielt: "Alle Menschen sind von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig und besitzen bestimmte angeborene Rechte, welche sie ihrer Nachkommenschaft durch keinen Vertrag rauben oder entziehen können, wenn sie eine staatliche Verbindung eingehen, und zwar den Genuss des Lebens und der Freiheit, die Mittel zum Erwerb und Besitz von Eigentum und das Erstreben und Erlangen von Glück und Sicherheit." (Artikel 1).

Weiter garantiert die Urkunde den Bürgern das Recht, bei allen Anklagen dem gesetzlichen Richter vorgeführt zu werden, das Recht auf Schutz vor ungesetzlicher Hausdurchsuchung und Verhaftung, das Recht auf Pressefreiheit und das Recht auf freie Religionsausübung. Die Virginia Declaration of Rights mutet im Vergleich zu späteren Menschenrechtserklärungen noch unvollkommen und unsystematisch an, doch diente sie vielen Staaten als Muster und übte sogar einen beachtlichen Einfluss auf die Menschenrechtserklärung der französischen Nationalversammlung von 1789 aus.

Französische Revolution

Das Ancien Régime, die alte absolutistische Königsherrschaft in Frankreich, hatte nach Meinung des Bürgertums auch moralisch abgewirtschaftet, als der französische König Ludwig XVI. im Frühjahr 1789 die Generalstände zur ersten Versammlung seit 175 Jahren zusammenrief, um mit ihrer Hilfe die zerrütteten Staatsfinanzen zu sanieren. Die Zeichen standen von Anfang an auf Sturm, war doch das besitzende Bürgertum als Dritter Stand nicht gesonnen, die Hauptlast der Entschuldung zu tragen, ohne weitreichende Reformen durchzusetzen.

Die intensive Aufnahme liberalen Gedankengutes aus der Aufklärung trug ihre Früchte. Nachdem sich die Vertreter des Dritten Standes in einem revolutionären Akt zur Nationalversammlung erklärt hatten, sah der Marquis de Lafayette, ein Teilnehmer am nordamerikanischen Unabhängigkeitskrieg und Überläufer aus dem Zweiten Stand, jetzt die Stunde für eine französische Menschenrechtserklärung gekommen. Beraten von Thomas Jefferson, dem Pariser Gesandten der Vereinigten Staaten und Schöpfer der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, legte Lafayette den Entwurf zur "Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte" vor, die am 26. August 1789 von der Nationalversammlung verkündet wurde.

QuellentextErklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 (Auszug)

Präambel
Die als Nationalversammlung eingesetzten Vertreter des französischen Volkes haben in der Erwägung, dass die Unkenntnis, das Vergessen oder Verachten der Menschenrechte die alleinigen Ursachen des öffentlichen Unglücks und der Korruption der Regierungen sind, beschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte des Menschen darzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Gesellschaft stetig vor Augen steht, und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert; damit die Handlungen der legislativen und der exekutiven Gewalt zu jeder Zeit mit dem Zweck jeder politischen Einrichtung verglichen werden können und dadurch entsprechend geachtet werden; damit die Ansprüche der Bürger von heute an auf einfachen und unbestreitbaren Grundsätzen beruhen und immer auf die Erhaltung der Verfassung und das Glück aller hinzielen. Demzufolge anerkennt und erklärt die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutz desHöchsten Wesens nachstehende Menschen- und Bürgerrechte.
Artikel I: Die Menschen sind und bleiben von Geburt an frei und gleich an Rechten. Soziale Unterschiede dürfen nur im allgemeinen Nutzen begründet sein.
Artikel II: Das Ziel einer jeden politischen Vereinigung besteht in der Erhaltung der natürlichen und unantastbaren Menschenrechte. Diese Rechte sind Freiheit, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.[...]
Artikel IV: Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was dem anderen nicht schadet. [...]
Artikel VI: Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willlens [...]. Ob es schützt oder straft: es muss für alle gleich sein [...]
Artikel VII: Kein Mensch kann anders als in den gesetzlich verfügten Fällen und den vorgeschriebenen Formen angeklagt, verhaftet und gefangengenommen werden. [...]
Artikel XI: Freie Gedanken- und Meinungsfreiheit ist eines der kostbarsten Menschenrechte. [...]
Artikel XVII: Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem genommen werden, außer im Falle öffentlicher Notwendigkeit unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entschädigung.

Diese Erklärung, die später auch Eingang in die erste französische Verfassung vom 3. September 1791 fand, hebt sich von ihren Vorbildern insofern ab, als sie sich auf alle Menschen (was seinerzeit bedeutete: alle Männer) in sämtlichen Ländern und Staatsformen bezieht. Schon in der Präambel ist dies in klassischer Weise niedergelegt.

Ebenso wie ihre amerikanischen Vorbilder fußt die französische Menschenrechtserklärung auf dem Naturrecht und geht von der Überzeitlichkeit der Menschenrechte aus, die nicht erst geschaffen und gewährt werden müssen. Übersehen wird dabei, dass es keine Urfassung von Menschenrechten gibt, sondern alle Erklärungen den augenblicklichen geistigen Entwicklungsstand und politischen Hintergrund einer Gesellschaft widerspiegeln. Am Verhältnis von Freiheit und Gleichheit in der Deklaration von 1789 lässt sich dies gut ablesen:

Im ersten Artikel stehen beide Rechtsgüter gleichrangig nebeneinander. In den folgenden werden beide näher umschrieben. Gleichheit aller (männlichen) Bürger besteht vor dem Gesetz, im freien Zugang zu allen Tätigkeiten und öffentlichen Ämtern und bei der Besteuerung. Daneben haben alle Bürger das Recht, an der Gesetzgebung mitzuwirken. Es kann unterstellt werden, dass die Nationalversammlung dabei das gleiche Stimmrecht für alle Abgeordneten im Auge hatte. Offen blieb, ob alle Bürger auch ein gleiches Wahlrecht besitzen sollten. Von wirtschaftlicher Gleichheit dagegen ist ebenso wenig die Rede wie von gleichen Rechten für Frauen.

Viel ausführlicher ist die Erklärung, wo es um die Freiheit geht. Ihre Inhalte werden jedoch nicht vollständig aufgeführt, sondern man hebt besonders wichtige und im politischen Tageskampf der Zeit aktuelle Rechte hervor. Im Übrigen werden die Grenzen der Freiheit so weit wie möglich hinausgeschoben: Die Freiheit des Individuums findet erst dort ihre Schranken, wo die Freiheit des anderen beginnt.

Im Ergebnis sicherten die Erklärungen von 1789 und die Verfassung von 1791 den Machtantritt des Bürgertums von Besitz und Bildung. Als die Revolution auszuufern begann, schrieben die bürgerlichen Unterschichten Frankreichs auch die wirtschaftliche Gleichheit auf ihr Banner und fanden in Maximilien de Robespierre (1758-1794) einen kompromisslosen Verfechter der Gleichheitsidee. Die radikale Verfassung von 1793 vermehrte nicht nur die Zahl der Menschenrechte von 17 auf 35, sondern stellte erstmals auch die Gleichheit vor Freiheit und Eigentumsgarantie.

Freilich trat diese Verfassung nie in Kraft. Statt dessen verkehrte eine Herrschaft des Schreckens mit der Guillotine als "Sense der Gleichheit" alle liberalen Menschenrechte ins Gegenteil. Die Schriftstellerin und Revolutionärin Olympe de Gouges (1748-1793), die mit ihrer Streitschrift "Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin" darauf hinwies, dass allein der Mann von der Revolution profitieren und das weibliche Geschlecht weiterhin beherrschen wolle, wurde am 3. November 1793 hingerichtet. Drehte sich das Rad der Geschichte bald wieder in die andere Richtung, so löste die Revolution doch ein politisches Erdbeben aus, dessen Erschütterungen sich in ganz Europa fortpflanzten. Nicht wenig trugen die Revolutionsarmeen, die unter der Losung von "Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit" angetreten waren, bei, die Idee der Menschenrechte über die Grenzen Frankreichs zu verbreiten. Von diesem revolutionären Elan profitierte noch Napoleon. Seine Siegeszüge und Eroberungen beschleunigtenden Untergang der alten politischen Ordnung in Europa. Doch seine bleibende historische Leistung liegt eher in dem heute noch in seinen Grundzügen gültigen bürgerlichen Gesetzbuch Frankreichs (Code civil), das die Gleichheit vor dem Gesetz und die Freiheit des Individuums über die Revolution hinaus bewahrte und zahlreichen Gesetzesschöpfungen in anderen Staaten als Vorbild diente. So sind allein zwischen 1795 und 1830 in Europa über 70 Verfassungen verkündet worden. Sie stehen alle mehr oder weniger im Banne der epochalen Menschenrechtserklärung von 1789. Das revolutionäre Frankreich war im Übrigen auch das erste europäische Land, in dem Juden rechtliche Gleichstellung genossen. Die Judenemanzipation wurde später auch in den von Napoleon eroberten Gebieten eingeführt.

Soziale Menschenrechte

Die liberalen Menschenrechte wurden vom Bürgertum erkämpft, und das Bürgertum war auch ihr hauptsächlicher Nutznießer. Denn die Aufhebung aller ständischen Schranken, die Bauernbefreiung und die Einführung der Gewerbefreiheit förderten in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen des Bürgertums. Die bürgerliche Revolution verhalf der industriellen Revolution zu einem durchschlagenden Erfolg. Der Staat wurde aus dem Wirtschaftsleben zurückgedrängt; er hatte lediglich für günstige Rahmenbedingungen (Beseitigung von Handelshemmnissen, Garantie der Rechtssicherheit, Ausbau der Verkehrswege usw.) zu sorgen. Um den Schutz der industriellen Massengesellschaft vor Ausbeutung durch ein skrupelloses Unternehmertum hatte er sich nicht zu kümmern. Die Folgen sind bekannt: lange Arbeitszeiten bei minimalen Löhnen, Frauenausbeutung und Kinderarbeit, gefährliche und gesundheitsschädigende Arbeitsplätze, Elendsquartiere mit miserabelsten hygienischen Verhältnissen.

Die soziale Frage war geboren. So führte der Frühkapitalismus zu einem neuen Kampf um Freiheit und Menschenrechte, um die Anerkennung gesellschaftlicher Schutzrechte für die besitzlose Arbeiterschaft. Begonnen wurde er in England, wo die industrielle Revolution und damit die Ausbeutung der "Ware Mensch" am weitesten fortgeschritten waren. Zum Schutz der Menschenwürde riefen die Chartisten, die erste englische Arbeiterbewegung, nach dem Staat, der freilich von ihnen mitbestimmt werden sollte. In der People's Charter (Volkscharta) legten sie 1839 ein Programm für einen evolutionären Sozialismus vor. Auf der Basis einer konsequenten Demokratisierung und sozialer Reformen sollte die naturrechtliche Gleichheit aller Menschen wieder erreicht werden. Dabei wandten sich die Chartisten nicht gegen das liberale Eigentumsrecht, sondern leiteten daraus die Forderung nach dem vollen Gewinn ihrer Arbeit ab.

Während der Glaube an die Reformfähigkeit des Staates auch von anderen gemäßigten Sozialisten wie Ferdinand Lassalle geteilt wurde, lehnten Karl Marx und Friedrich Engels den Staat radikal ab. Ebenso bekämpften sie die liberale Menschenrechtsidee. Grundlage jeder Gesellschaft waren für sie die materiellen Verhältnisse. Im Kapitalismus hätten Recht und Staat nur die Aufgabe, die Klassenunterschiede zwischen den Produktionsmittelbesitzern und dem besitzlosen Proletariat zu legitimieren und zu sichern. Marx kritisierte insbesondere, dass das Recht auf Eigentum zum Menschenrecht erklärt worden sei. Menschenwürde sei nicht in der Freiheit des Eigentums, sondern in der Freiheit vom Eigentum zu erreichen. Daher sah Marx das Heil der Menschheit in der Vergesellschaftung aller Produktionsmittel und der Schaffung einer klassenlosen Gesellschaft, in der jeder nach seinen Bedürfnissen leben könne. Staat und Recht als Instrumente einer Klasse spielten dann keine Rolle mehr, sie würden einfach "absterben".

Obwohl die Vordenker des Marxismus und teilweise auch des Sozialismus im 19. Jahrhundert die liberalen Menschenrechte als Klassenrechte der Bourgeoisie brandmarkten und weitgehend ablehnten, bekannten sie sich im Grunde zur Unauslöschlichkeit der Menschenrechtsidee. Am einprägsamsten ist dies wohl in der "Internationale", dem bekanntesten Arbeiterkampflied, ausgedrückt. Und der Refrain lässt keinen Zweifel aufkommen, um welches Recht es sich handelt: "Völker, hört die Signale! Auf, zum letzten Gefecht! Die Internationale erkämpft das Menschenrecht!"

Freiheit und Gleichheit

Die Idee sozialer Menschenrechte ist in der Menschenwürde und in dem naturrechtlichen Gedanken von der Gleichheit der Menschen begründet. Dabei liegt es auf der Hand, dass ein Konflikt zwischen liberalem und sozialem Rechtsverständnis unausbleiblich ist, wenn nicht nur Gleichheit vor dem Gesetz, sondern auch in materiellen Bereichen herrschen soll. Dies war beiden Lagern sehr wohl bewusst, und darum gestaltete sich die Lösung der sozialen Frage in der Vergangenheit so außerordentlich schwierig und problematisch.

Der erste Staat, der sich auf die Lehren von Marx und Engels berief, war das revolutionäre Russland 1917. In den ersten Verlautbarungen der Räterepublik und in der Verfassung der UdSSR von 1936 gab es keine grundsätzliche Garantie für herkömmliche Freiheitsrechte, wohl aber eine Reihe sozialer Grundrechte (Recht auf Arbeit, Bildung, Erholung, Versorgung), die allen Männern und Frauen eingeräumt wurden. Alle Rechte galten aber nur unter der Maßgabe, dass sich der Einzelne widerspruchslos in die sozialistische Gemeinschaft einordnete. Das totalitäre Regime stellte somit den Wert der Freiheit und den von verfassungsmäßig verankerten Grundrechten insgesamt in Frage.

Nicht anders verfuhren die Nationalsozialisten im Dritten Reich. Indem sie die Werte Solidarität und Gleichheit einer ideologisch überhöhten Volksgemeinschaft propagierten, schlossen sie politisch Andersdenkende und "Nichtarier" aus dieser aus. Wer der nationalsozialistischen Gesinnungsgemeinschaft nicht angehören wollte oder durfte, dem wurden sämtliche Grundrechte vorenthalten, ja sogar die Menschenwürde abgesprochen. Von hier aus war es nur noch ein verhältnismäßig kleiner Schritt bis zum Völkermord an den europäischen Juden, aber auch an Sinti und Roma.

Nach den ungeheuerlichen Menschenrechtsverletzungen durch das nationalsozialistische Unrechtsregime sollte nach dem Ende des Krieges eine neue, bessere Welt geschaffen werden. Schon 1941 hatte der amerikanische Präsident Franklin D. Roosevelt in einer Botschaft an den Kongress vier Grundfreiheiten (Freiheit von Not und Furcht, Freiheit der Meinungsäußerung und Freiheit der Religionsausübung) als Grundlage einer neuen Weltordnung genannt, von der er glaubte, dass sie schon in naher Zukunft Wirklichkeit werden könne. Das Zukunftsweisende in der Idee Roosevelts lag in der Verbindung von klassischen Freiheitsrechten mit sozialen Rechtsansprüchen, gründete sich also auf die Erkenntnis, dass Frieden und Freiheit auf Dauer nicht bewahrt werden können ohne eine menschenwürdige Existenz jedes Einzelnen.

Träger dieser neuen Welt sollten die Vereinten Nationen werden. In der Tat führte dieser Kampf zu einer weltweiten Renaissance der Menschenrechtsidee (die nun die Frauen einschloss). Der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 gingen harte Auseinandersetzungen zwischen Ost und West in der Frage nach dem Vorrang von Individual- und Sozialrechten voraus. Der Streit erreichte seinen Höhepunkt in dem Ausspruch des englischen Vertreters in der UN-Menschenrechtskommission: "Wir wünschen freie Menschen, nicht wohlgenährte Sklaven." Dem hielt der ukrainische Regierungsvertreter, der die Bedeutung der materiellen Sicherheit hervorhob, entgegen: "Freie Menschen können verhungern." Bei der Schlussabstimmung auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu Paris wurde schließlich die Erklärung der Menschenrechte bei acht Enthaltungen angenommen. Sechs davon kamen von den damals kommunistisch regierten Staaten, denen die sozialen Rechte nicht weit genug berücksichtigt erschienen.

Universalitätsprinzip

Die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" vom 10. Dezember 1948 trägt recht unterschiedliche Wesenszüge. Einerseits verzichtete man auf eine naturrechtliche Fundierung der Menschenrechte, erfolgte die Einigung auf einer sehr allgemeinen Basis, um möglichst viele Staaten die Zustimmung zu erleichtern, besaß die Erklärung noch keine völkerrechtliche Verbindlichkeit. Andererseits gewann sie an Bedeutung dadurch, dass man erstmals in einer so weitreichenden Erklärung liberale und soziale Rechte gleichberechtigt und gleichgewichtig nebeneinander stellte, die Menschenrechte auf die Stufe universaler Geltung hob, und ein Ideal schuf, von dessen ethischen Appell sich so schnell kein Mitgliedsland der UNO befreien kann.

QuellentextAllgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (Auszüge)

Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bildet, [...] verkündet die Generalversammlung die vorliegende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen im nationalen und internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstellten Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. [...]
Artikel 2
Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten [...].
Artikel 3
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. [...]
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. [...]
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. [...]
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. [...]
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Beruf ausgesetzt werden. [...]
Artikel 13
Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates. Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen . [...]
Artikel 14
Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen. [...]
Artikel 15
Jeder Mensch hat Anspruch auf Staatsangehörigkeit. [...]
Artikel 17
Jeder Mensch hat allein oder in der Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum. [...]
Artikel 18
Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. [...]
Artikel 19
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; [...]
Artikel 20
Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken. [...]
Artikel 22
Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit. [...]
Artikel 23
Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit. [...]
Artikel 26
Jeder Mensch hat Recht auf Bildung. [...]
Artikel 29
Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.

Informationsplattform Human Rights,Externer Link: http://www.humanrights.ch/home/front_content.php?idcat=7

Die Hauptarbeit für die Menschenrechtskommission (siehe S. 57) begann erst nach der Verkündung dieser Deklaration. Nun galt es, die einzelnen Rechte zu präzisieren und in Konventionen zu fassen, die völkerrechtliche Verbindlichkeit erlangen konnten. Erschwert wurden die Beratungen durch die verhärteten Fronten zwischen Ost und West im Zeichen des Kalten Krieges und durch die Aufnahme zahlreicher junger Staaten in die UNO, denen die Materie von ihrer Tradition her fremd war. So verabschiedete die UN-Generalversammlung erst am 19. Dezember 1966 die Internationalen Pakte über die "wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte" (Sozialpakt) und über "die bürgerlichen und politischen Rechte" (Bürgerrechtspakt). Sie traten knapp zehn Jahre später für alle Beitrittsländer in Kraft, nachdem die jeweils 35. Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden war. Allerdings hat die UNO in der Zwischenzeit eine Reihe von Übereinkünften beschlossen, so

  • 1948 die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Volkermordes,

  • 1951 die Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge),

  • 1953 über die politischen Rechte von Frauen,

  • 1965 das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

  • 1979 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

  • 1984 die UN-Antifolterkonvention (Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe),

  • 1989 die Konvention über die Rechte des Kindes,

  • sowie 1990 die Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeiter und ihrer Familienangehörigen, die am 1. Juli 2003 in Kraft trat.

Damit bewies die UNO, dass die Arbeit am internationalen Menschenrechtsschutz trotz großer politischer Hindernisse zu ihren ureigensten Aufgaben zählt.

Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Auch der Europarat mit Sitz in Straßburg, gegründet am 5. Mai 1949, hat sich dem Schutz der Menschenrechte verschrieben. Die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 und die Europäische Sozialcharta von 1961, die für die derzeit 47 Mitglieder des Europarates gelten, beruhen auf der Deklaration der Vereinten Nationen von 1948.

Beide Konventionen bilden wiederum die Basis für weitere Dokumente zum Menschenrechtsschutz in Europa, so das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. November 1987. Mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der seit 1998 seinen ständigen Sitz in Straßburg hat, verfügt der Europarat auch über ein wirkliches Rechtsprechungsorgan, um Menschenrechtsverletzungen sanktionieren zu können.

QuellentextErfolge und Grenzen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Als ihr Mann Adam im Juni 2004 "verschwand", war Zalina M. gerade im siebten Monat schwanger. "Seither weiß ich nichts über sein Schicksal", erzählt die 27-jährige Frau aus der russischen Teilrepublik Inguschetien. Ihr Mann Adam, Taxifahrer, wurde am helllichten Tage vom russischen Inlandsgeheimdienst FSB ins benachbarte Tschetschenien verschleppt. Seither fehlt von ihm jede Spur.
"Die meisten anderen Familien von Verschwundenen schweigen aus Angst und fügen sich in ihr Schicksal", sagt Zalina. Sie dagegen fand den Mut, nach ihrem Mann zu suchen. Sie fuhr bis nach Tschetschenien, bat die russische Menschenrechtsorganisation Memorial und internationale Medien um Hilfe. Nachdem Zalina beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sommer 2004 Klage eingereicht hatte, wurde sie nach eigener Darstellung von Geheimdienstmitarbeitern bedroht und eingeschüchtert. [...] Menschenrechtsgruppen halfen ihr, Inguschetien zu verlassen und in Berlin Unterschlupf zu finden, wo sie seit August 2005 mit ihren Kindern in einer kleinen Wohnung lebt.
Salinas Klage liegt nun schon drei Jahre in Straßburg und es wird vermutlich noch einige Zeit dauern, bis ihr Fall verhandelt wird. Mehr als 20 000 Klagen allein aus der Russischen Föderation türmen sich auf den Aktenbergen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Seit das größte Mitgliedsland 1996 dem Europarat beitrat und zwei Jahre später die Menschenrechtskonvention ratifizierte, ziehen immer mehr russische Bürger vor den EGMR, nachdem sie im eigenen Land vor allen Instanzen erfolglos blieben.
Die meisten Klagen werden zunächst abgewiesen, es sind besonders schwere Fälle, die vor den europäischen Richtern landen. Vor allem die Verbrechen gegen Zivilisten während der Tschetschenien-Kriege finden auf diese Weise erst in Straßburg Gehör.
In zahlreichen Fällen waren russische Kläger gegen ihren Staat in Straßburg bereits erfolgreich. So gab das Gericht zuletzt am 4. Oktober drei tschetschenischen Klägerinnen Recht und verurteilte den russischen Staat wegen der Tötung und Verletzung von Tschetschenen durch Sicherheitskräfte dazu, 95 000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. [...] In der Urteilsbegründung hieß es, der russische Staat sei für die Vorfälle verantwortlich. In allen drei Fällen hätten die russischen Behörden gegen ihre Pflicht verstoßen, die Umstände der Angriffe und der Todesfälle aufzuklären und Ermittlungen einzuleiten.
Bislang hat der russische Staat in allen Fällen Schadenersatz gezahlt. Aber die anderen Auflagen des Gerichts erfüllt er nicht. So werden identifizierte Täter nicht belangt oder die Ermittlungsarbeit der Polizei nicht vorangetrieben [...]. Sorge bereitet Menschenrechtsgruppen vor allem, dass Kläger und Zeugen, die sich mit einer Klage nach Straßburg wagen, massivem Druck ausgesetzt sind, vor allem im Nordkaukasus. "Einige Kläger verschwanden oder mussten fliehen", sagt Jane Buchanan, Rechercheurin bei der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch. Ein Schutzprogramm für Kläger oder Zeugen existiert am EGMR nicht. [...] "Die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg ist heute das wichtigste Instrument russischer Menschenrechtspolitik", sagt Bill Bowring. Der britische Anwalt arbeitet seit Jahren eng mit Memorial zusammen. Seine Organisation EHRAC schult junge russische Anwälte in der Provinz, damit sie Klagen selbst in Gang setzen können. "In Russland ist derStraßburger Gerichtshof inzwischen besser bekannt als in Europa", sagt Bowring. [...]

Gemma Pörzgen, "Viele Russen ziehen in Straßburg vor Gericht", in: Frankfurter Rundschau vom 20. Oktober 2007

Durch den späten Übergang vieler Länder zu Unabhängigkeit und Demokratie konnten die Amerikanische Menschenrechtskonvention und die Afrikanische Charta der Menschenrechte als weitere Regionalpakte erst 1969 und 1981 verkündet werden.

Besonders ehrgeizige Ziele verfolgte die EU, die im Dezember 2000 eine eigene Charta der Grundrechte verkündete. Diese sollte ursprünglich Teil einer EU-Verfassung werden, die nach dem Scheitern des Ratifizierungsprozesses in der geplanten Weise aber nicht in Kraft treten wird. Dennoch haben die meisten EU-Mitgliedsstaaten 2007 die Grundrechte-Charta anerkannt.

Dr., ist Historiker und leitet ein Gymnasium in der Stadt Hof. Er war jahrelang als Schulbuchautor tätig und besaß einen Lehrauftrag für Didaktik der Geschichte an den Universitäten in Bamberg und Bayreuth. Als langjähriges Mitglied von Amnesty International beschäftigt er sich intensiv mit Menschenrechtsfragen und engagiert sich insbesondere für das Folterverbot.

Kontakt: Herrmann-Hof@t-online.de