Ginge es bei den Grundrechten um die theoretische Vorstellung, dass allen Menschen gewisse Rechte zustehen, so ließen sich zumindest Ansätze dafür schon bei den Philosophen der griechischen und römischen Antike finden, etwa bei den Anhängern der Stoa und bei den Sophisten. Aber auch Platon (427–347 v. Chr.), Aristoteles (384–322 v. Chr.) und Cicero (106–43 v. Chr.) haben sich mit dieser Thematik beschäftigt.
Ginge es darum, dass bestimmte grundlegende Rechte verbrieft werden, ließe sich ihre Geschichte mindestens bis ins Mittelalter zurückverfolgen. Das bekannteste Beispiel ist die englische Magna Charta Libertatum von 1215. Die „Große Urkunde der Freiheiten“ verbriefte geltendes adliges Lehensrecht gegenüber der königlichen Willkür und band bereits Übergriffe auf Leben und Eigentum freier Männer – also des Teils der Bevölkerung, der sich gegen den König hatte durchsetzen können – an gesetzliche Grundlagen.
Das aber, was wir heute unter Grundrechten verstehen – verbriefte Rechte für jeden Menschen oder jeden Staatsbürger und jede Staatsbürgerin –, also eine Kombination aus beiden Entwicklungen, ist sehr viel jünger. Die Entwicklung der Grundrechte geht Hand in Hand mit der des bürgerlichen Verfassungsstaats der Moderne.
Frühe Grundrechtserklärungen
Der erste Katalog, der den Anspruch erhob, umfassend Grundrechte niederzulegen, war die Declaration of Rights des nordamerikanischen Staates Virginia von 1776. Sie hatte wesentlichen Einfluss auf die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten aus dem gleichen Jahr sowie auf die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789. Ihre Grundsätze fanden Eingang in die Bill of Rights, die 1789 formuliert und ab 1791 mit fortlaufend ergänzten amendments (Zusätzen) Teil der nordamerikanischen Verfassung wurde.
Die Ideen der Declaration of Rights hatten eine lange Vorgeschichte: Jahrhundertelang haben Menschen in Europa für die Religionsfreiheit gekämpft. Aus der Auseinandersetzung entstand der Wunsch nach Meinungs- und Publikationsfreiheit, als Reaktion auf religiöse Denkverbote der Wunsch nach Wissenschaftsfreiheit. Je mehr solche Freiheitsgedanken Raum griffen, desto lauter wurden auch die Forderungen nach anderen Rechten wie dem Recht auf persönliche Unversehrtheit sowie dem Schutz vor Gewalt und Willkür.
So ging der Engländer Thomas Hobbes (1588–1679) in seiner Theorie von einem Urzustand aus, in dem alle Menschen grundsätzlich frei und gleich waren, darüber aber in einen Krieg aller gegen alle in Chaos und Anarchie gerieten. Um der Gewalt und Willkür untereinander Einhalt zu gebieten, vereinbarten sie, die Macht an eine einzige Instanz oder Person zu übertragen, die allein legitimiert sein sollte, in Rechte wie die auf Leben, Freiheit und Eigentum einzugreifen. Durch diesen Vertrag entstand in der Theorie ein Staatswesen, dessen Lenker allerdings durch kein Widerstandsrecht oder Ablöseverfahren an seiner uneingeschränkten Machtausübung, an Willkür oder Fehlern gehindert werden konnte – seine realpolitische Entsprechung fand diese Vorstellung im staatlichen Absolutismus des 17. Jahrhunderts.
John Locke (1632–1704) griff Hobbes’ Theorie vom Urzustand der Menschen in Freiheit und Gleichheit auf. Dieser Naturzustand gehorcht nach ihm dem Gesetz der Vernunft und verpflichtet die Menschen wie ihre Regierungen gleichermaßen zu dessen Beachtung sowie dazu, Leben, Freiheit und Eigentum der einzelnen Individuen zu achten und zu schützen. Verstöße dagegen delegitimieren eine Regierung und geben den Bürgern das Recht zum Widerstand. Anders als bei Hobbes sind hier also auch dem Herrscher Grenzen gesetzt.
Hinter Lockes Theorie stehen Gedanken des Naturrechts, der Vorstellung, dass jeder Mensch von Natur aus angeborene Rechte habe. Grundrechte existieren, weil sie jedem Menschen von Natur aus gegeben sind, der Staat kann sie weder gewähren noch vorenthalten, er muss sie gewährleisten. Im Grundrechtekatalog der Virginia Declaration of Rights war dieser Anspruch enthalten, unabhängig von der jeweiligen Herrschaft zu gelten. Der Gedanke, dass die Grundrechte über dem einfachen Recht stehen und dass auch ein Parlament nicht frei über sie verfügen kann. In ihrem Artikel 1 heißt es, alle Menschen sind „von Natur aus gleichermaßen frei und unabhängig und besitzen gewisse ihnen innewohnende Rechte, deren sie, wenn sie in den Staat einer Gesellschaft eintreten, ihre Nachkommen durch keinen Vertrag berauben oder entkleiden können, nämlich den Genuss von Leben und Freiheit, mit den Mitteln zum Erwerb von Besitz und Eigentum und zum Streben und der Erlangung von Glück und Sicherheit“.
Die Declaration of Rights wurde zum Vorbild für die Rechtsentwicklung in Nordamerika. In Pennsylvania bildete der Grundrechtskatalog, ebenfalls noch 1776 geschrieben, schon einen Teil der Verfassung selbst.
Freilich war mit „allen Menschen“ als Grundrechtsträgern nur ein Teil gemeint: Entsprechend zumindest der vorherrschenden Meinung der Zeit standen die Grundrechte ausschließlich freien weißen Männern zu. Frauen aller Bevölkerungsgruppen, Sklaven und Indigene blieben ausgenommen.
Dafür, dass sich die Verfasser der Declaration so schnell auf das Naturrecht als Grundlage staatlicher Legitimation einigten, dürften mehrere Gründe zusammengespielt haben: Fern der britischen Krone und des britischen Mutterlands hatten die Kolonisten mehr Freiheit erlebt und Eigenständigkeit beweisen müssen als die Europäer. Die naturrechtlichen Vorstellungen mögen ihnen daher noch selbstverständlicher erschienen sein. Daneben bot die Berufung auf die dem Menschen innewohnenden Rechte auch eine Begründung dafür, sich von der Macht des britischen Monarchen loszusagen. Denn die Freiheit, Eigenständigkeit und das Eigentum der Kolonisten drohte durch Erhebung immer neuer Steuern und Zölle sowie durch wachsende administrative Einflussnahme beschränkt zu werden.
Dagegen waren die Voraussetzungen in Frankreich wenig später grundlegend andere. Dort war es – das nordamerikanische Vorbild vor Augen – eher das Erlebnis der absoluten Macht des Königs, der täglichen Unfreiheit und der wirtschaftlichen Verarmung breiter Schichten, das zunächst in den Willen zur Umgestaltung mündete und kurz darauf in die Revolution von 1789. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte ist der wahrscheinlich wichtigste Wendepunkt in der Entwicklung der Grundrechte. Sie ist ein von spürbarem Elan getragenes Dokument der Aufklärung. Bis heute ist sie geltendes Verfassungsrecht in Frankreich. In ihrer Präambel gelobt die Verfassung der Fünften Französischen Republik (in Kraft seit 1958) feierlich die Geltung der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 sowie der wirtschaftlichen und sozialen Rechte aus der Präambel der Verfassung von 1946.
Grundrechte in Deutschland
Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte setzte Maßstäbe für die Entwicklung in ganz Europa. Auch die deutschen Staaten konnten sich ihrem Einfluss nicht gänzlich entziehen. Hier aber führten sie nicht zur Revolution, sondern – auf der Basis entsprechender politischer Theorien – zu Reformen, die durch den der Aufklärung verpflichteten Monarchen gewährt wurden. Die Freiheitsrechte, die nach dem Sieg über Napoleon und der Neuordnung Europas auf dem Wiener Kongress 1815 etwa in Baden, Bayern und Württemberg in die Verfassungen Eingang fanden, sollten also nicht selbst den Staat legitimieren, sie waren eher staatliche Gewährleistungen.
Das lässt sich schon daran ablesen, dass sie nie den Namen Grundrechte trugen. Es waren Rechte, die die Herrscher konstitutioneller Monarchien selbst durch Reformen erklärten oder mit den Ständen vereinbarten. Rechtlich wirkten sie nur begrenzt: Sie bildeten das Programm für die weitere Entwicklung des Rechts, ohne dass sie den Gesetzgeber gebunden hätten und ohne dass Gesetze, die ihnen widersprachen, nichtig geworden wären. Auch wenn sich die Situation in den einzelnen Staaten unterschied, auch wenn es teilweise einzelne Phasen etwas größerer Freiheit gab, ließen sich aus Sicht der Herrscher so Zensur, andere Einschränkungen von Bürgerrechten und massive politische Verfolgung rechtfertigen.
Der Idee nach änderte sich das im Zuge der Revolution von 1848. Die Paulskirchenverfassung, erarbeitet von der Frankfurter Nationalversammlung, ging von der Souveränität des Volkes aus – wenn auch die Regierung nicht vom Parlament abhängig sein sollte, sondern vom Kaiser, der zudem das Recht erhielt, das Parlament jederzeit aufzulösen. Der Grundrechtskatalog dagegen galt als Rechtfertigung des Staates und ging für die damalige Zeit in Deutschland sehr weit: Er umfasste Freiheitsrechte wie die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit und ein gleiches Recht der Bürger (und insoweit auch der Bürgerinnen), verbunden mit der Auflösung des Adelsstandes. Öffentliche Ämter sollten allen gleichermaßen zugänglich sein, „der deutschen Jugend“ wurde ein Anspruch auf Schulunterricht zugesprochen. An solche Rechte sollte auch der Gesetzgeber gebunden sein, sie sollten vor Gericht durchgesetzt werden können, bis hin zur Grundrechtsklage beim Reichsgericht.
Die Abgeordneten wollten mit den Grundrechten eine verbindliche Rechtsgrundlage für das Deutsche Reich und für seine Einzelstaaten schaffen. Das gelang allerdings nicht, denn die Paulskirchenverfassung wurde praktisch nie wirksam. Ihr Grundrechtsteil wurde zwar als Reichsgesetz erlassen, doch die Einzelstaaten gingen mit ihm höchst unterschiedlich um und 1851, nach Niederschlagung der Revolution, wurde das Gesetz wieder aufgehoben.
Die von den einzelnen deutschen Staaten gewährten Grundrechte konzentrierten sich vor allem auf wirtschaftliche Freiheiten. Noch am ehesten übernahm Preußen die Grundrechte in seine Verfassungsurkunde von 1850. Auch sie unterstellte ihren Erwerb, ihre Ausübung und nähere Ausgestaltung jedoch den Gesetzen, die der König, das Herrenhaus und ein Parlament erließen, das nach dem Klassenwahlrecht (ungleiche Wahl: Stimmengewichtung der Wähler gemäß ihrer Steuerleistung) gewählt worden war.
Die späteren deutschen Verfassungen des Norddeutschen Bundes von 1867 und des Deutschen Reiches von 1871 verzichteten – vor allem unter Hinweis auf die Rechte der Länder – fast durchgehend auf Grundrechte.
Wesentliche Wirkungen entfalteten die Grundrechte der Paulskirchenverfassung dagegen in der Weimarer Republik. Die erste deutsche republikanische und demokratische Verfassung, die Weimarer Reichsverfassung von 1919, nahm sie auf und entwickelte sie weiter. Dahinter stand die Absicht, über die Grundrechte eine gesellschaftliche Dynamik in Gang zu setzen, die nicht mehr nur die Interessen des Bürgertums, also der vermögenderen Schichten, sichern, sondern auch gesellschaftliche Ungerechtigkeiten mildern sollte. Neben die klassischen Freiheitsrechte traten soziale Garantien wie die der Sozialversicherung, der Arbeitslosenunterstützung und des kostenlosen Schulunterrichts, außerdem die Sozialbindung des Eigentums, also die bis heute gültige und im Grundgesetz niedergelegte Vorstellung, dass Eigentum verpflichtet.
Außerdem enthielt die Verfassung typische soziale Grundrechte und auch Grundpflichten, wie die Forderung an den Staat, „jedem Deutschen eine gesunde Wohnung […] zu sichern“, oder das Recht und die Pflicht zu arbeiten. Wie die ganze Verfassung, so war auch dieser Grundrechtsteil ein Kompromisstext nach erbitterten Auseinandersetzungen zwischen den unterschiedlichen gesellschaftlichen Strömungen. Vor allem den sozialen Gewährleistungen, auch den institutionellen wie der Garantie der Sozialversicherung, wurde in der Praxis eher der Charakter von bloßen Programmsätzen zugeschrieben – auch wenn rechtlich durchaus andere Interpretationen möglich gewesen wären. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes sahen das später mit als Grund für eine beschränkte Wirkung der Grundrechte in der Weimarer Republik an und entschieden sich vor allem deshalb gegen soziale Grundrechte.
Auch sonst glaubten viele Mitglieder des Parlamentarischen Rates, dass die Weimarer Verfassung Schwächen gehabt habe, die wesentlich schuld gewesen seien am Ende der Republik. Heute wird das überwiegend anders gesehen. In jedem Fall war die Weimarer Verfassung ein Meilenstein in der Entwicklung des Deutschen Staates. Nicht nur wurden die klassischen Grundrechte geltendes, vollziehbares Recht. Sie normierte als erste gültige demokratische deutsche Verfassung zu ihrer Zeit eine der liberalsten staatlichen Ordnungen Europas.
Das nationalsozialistische Regime beseitigte de facto 1933 die Weimarer Reichsverfassung. Innerhalb kürzester Zeit schaltete es das Parlament aus und hob die Geltung der Grundrechte auf. Am 28. Februar 1933, einen Tag nach dem Reichstagsbrand, setzte eine vom Reichspräsidenten unterzeichnete Notverordnung die Grundrechte der persönlichen Freiheit, der Meinungs-, Vereins- und Versammlungsfreiheit außer Kraft. Über das Deutsche Reich wurde unter dem Deckmantel einer scheinbaren Legalität ein permanenter Ausnahmezustand verhängt, der während der NS-Herrschaft nie aufgehoben wurde. Schon vor der Reichstagsbrandverordnung hatte Herrmann Göring als kommissarischer preußischer Innenminister mit dem „Schießerlass“ gegen politische Gegner klar gemacht, dass sich das Regime ohnehin nicht an Grundrechte gebunden fühlte. Noch im Frühjahr 1933 wurden die ersten Konzentrationslager errichtet. Mit dem sogenannten Ermächtigungsgesetz – ohne die Stimmen der verhafteten oder untergetauchten KPD-Abgeordneten und gegen die Stimmen der SPD-Fraktion – nahm sich das Parlament im März 1933 selbst die verbliebenen Einflussmöglichkeiten. Die Aufhebung der theoretisch noch gültigen Grundrechte manifestierten formale Rechtsakte wie das sogenannte Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, das die Entlassung missliebiger und vor allem jüdischer Beamter ermöglichte.
Tatsächlich aber passten die Grundrechte ohnehin nicht in das nationalsozialistische Weltbild. In weiten Teilen der veröffentlichten Rechtswissenschaft traten sie hinter den Gedanken der „Volksgemeinschaft“ zurück. So schrieb etwa der Rechtswissenschaftler Ulrich Scheuner 1937: „Die Ablehnung des Begriffs des subjektiven öffentlichen Rechts richtet sich auch gegen die mit ihm verbundenen Ideen, den Gedanken einer der Einwirkung der Gemeinschaft entzogenen ‚staatsfreien‘ Sphäre des Einzelnen, die Vorstellung von ursprünglichen Grundrechten und Freiheitsrechten des Einzelnen im Staate, überhaupt gegen die Anerkennung von bestimmten Personen oder Verbänden im Staate eingeräumten Garantien. […] In der deutschen Volksgemeinschaft, wie sie der Nationalsozialismus geformt hat, ist kein Raum mehr für Grundrechte des Einzelnen gegen Volk und Staat.“
Nach der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands 1945 stellten die alliierten Siegermächte (die USA, Großbritannien, Frankreich und die Sowjetunion) dem ehemaligen Kriegsgegner die Vorgaben für die weitere politische Entwicklung. In den drei westlichen Besatzungszonen wurden die Weichen für eine demokratische Entwicklung gestellt, in der sowjetisch besetzten Zone für den Übergang in eine sozialistische Gesellschaft sowjetischer Prägung (siehe S. 58 ff.).
Unter dem Eindruck zunehmender Differenzen zwischen den Westmächten und der Sowjetunion im beginnenden Kalten Krieg entschieden sich die Westmächte für die Errichtung eines westlichen deutschen Teilstaats. 1948 gaben sie den Ländern ihrer Besatzungszonen in den „Frankfurter Dokumenten“ den Auftrag zur Erarbeitung einer Verfassung. Verwaltungsbeamte der Länder erarbeiteten auf dem Verfassungskonvent von Herrenchiemsee erste Vorlagen für den Parlamentarischen Rat, der anschließend das Grundgesetz beriet und verabschiedete. Die Erfahrungen mit der menschenverachtenden Ideologie des Nationalsozialismus und mit dem Scheitern der Weimarer Republik führten dazu, dass die Grundrechte im Grundgesetz eine besondere Würdigung erfuhren.
Das Bewusstsein der bis dahin unvorstellbar gewesenen Gräuel während der NS-Zeit prägte vor allem die Inhalte der Grundrechte mit der Menschenwürde als höchstem Wert. Die Erkenntnis, dass die Selbstentmachtung der Weimarer Republik wesentlich durch deren Verfassungsstruktur ermöglicht worden war, bewirkte wiederum, dass die Grundrechte innerhalb der Verfassung besonders gesichert wurden.
Entstehung des Grundgesetzes
61 Männer und vier Frauen hatten die Ministerpräsidenten der deutschen Länder in den drei westlichen Besatzungszonen im Auftrag der Westalliierten nach Bonn geschickt, um das Grundgesetz als eine – so war es ursprünglich gedacht – vorläufige Verfassung zu erarbeiten. Fünf Vertreter Berlins berieten außerdem mit – wegen des Viermächtestatuts über die Stadt aber ohne Stimmrecht. Wenige Deutsche interessierten sich für die Arbeit der Väter und Mütter des Grundgesetzes. Die meisten hatten andere Sorgen: Viele Familien waren zerrissen, auch noch kurz nach der Währungsreform und mitten im Wiederaufbau hatten nicht alle genug zu essen, es herrschte Wohnungsnot.
QuellentextElisabeth Selbert und das Grundgesetz
Theoretisch gilt die Gleichberechtigung von Mann und Frau schon lange, sie stand in Ansätzen auch schon in der Weimarer Reichsverfassung. Was Gleichberechtigung allerdings tatsächlich bedeutet, ist ebenso lange umstritten. Heute geht es zum Beispiel darum, dass die Arbeit in typischen Frauenberufen besser bezahlt wird, oder darum, dass Männer und Frauen für die gleiche Arbeit gleich viel bekommen – und das auch durchsetzen können, weil sie das Gehalt der Kollegen kennen. Gleichberechtigung ist also eine ständige Entwicklung. Der wahrscheinlich wichtigste Schritt in dieser Entwicklung ist die Entscheidung des Grundgesetzes, dass für Männer und Frauen im Allgemeinen gleiches Recht gelten soll. So steht es in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“. Dabei ging dieser Satz den meisten der Mütter und Väter des Grundgesetzes zuerst zu weit. Dass er trotzdem in der Verfassung steht, geht auf den Druck vieler Frauen zurück. Mobilisiert hatte sie eine einzelne Frau, Elisabeth Selbert.
Sie war schon Mutter von zwei Kindern, als sie in Kassel das Abitur nachholte und Jura studierte. Buchstäblich in letzter Minute halfen ihr zwei Richter, dass sie als Anwältin zugelassen wurde, bevor das nationalsozialistische Regime Frauen den Zugang zur Anwaltschaft verbot. Mit ihrem Beruf ernährte sie in der NS-Zeit die Familie, denn ihr Mann, ein sozialdemokratischer Kommunalpolitiker, war wegen seiner politischen Betätigung erst inhaftiert worden, dann erhielt er Berufsverbot.
Nach 1945 waren Elisabeth Selbert zuerst andere Themen wichtiger als die Gleichberechtigung. Sie schrieb an der hessischen Landesverfassung mit. Dort trat sie unter anderem für die Möglichkeit ein, industrielle Leitsektoren wie Bergbau oder Energiewirtschaft zu vergesellschaften. Auch im Parlamentarischen Rat, dem sie als eine von vier Frauen angehörte, lag ihr Schwerpunkt zunächst nicht bei den Frauenrechten: Nach den Erfahrungen im Nationalsozialismus setzte sie sich für ein demokratisches Richterbild ein.
Auf die Formulierung des Gleichheitsartikels wurde sie erst aufmerksam, als dieser im Grundsatzausschuss – dem Ausschuss, der die Grundrechte diskutierte und formulierte – bereits beschlossen war. Er sollte heißen: „Männer und Frauen haben grundsätzlich die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“ Das war die Formulierung, die schon in der Weimarer Reichsverfassung gestanden hatte. Er enthält zwei Einschränkungen: „grundsätzlich“, das heißt für Juristen: im Allgemeinen, wenn nichts dagegenspricht; und „staatsbürgerliche Rechte“, das heißt vor allem: wählen und gewählt werden. Es heißt aber nicht, dass alle Gesetze die Gleichberechtigung beachten müssen.
Als Anwältin hatte Elisabeth Selbert vielfach erlebt, was das bedeutete: Es hieß zum Beispiel, dass Frauen verpflichtet waren, im Betrieb des Mannes mitzuarbeiten. Kam es zur Scheidung, bekamen sie aber vom gemeinsam erarbeiteten Betriebsvermögen nichts. Es bedeutete, dass der Mann, ohne sie zu fragen, den Arbeitsvertrag der Frau kündigen konnte, wenn er fand, dass sie den Haushalt nicht gut genug versorgte; dass sie kein Konto eröffnen durfte; dass sie nicht das Sorgerecht für ihre Kinder bekam und vieles mehr.
Elisabeth Selbert schlug deshalb den Satz vor, der jetzt im Grundgesetz steht: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Damit stand sie zuerst allein im Parlamentarischen Rat. Denn auch den anderen Mitgliedern des Rates war klar, was dieser Satz bedeutete: Große Teile des Familienrechtes aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896 wären verfassungswidrig, das Arbeits-, das Sozialrecht, alles müsste diesem Gleichberechtigungsgebot angepasst werden. Viele fürchteten ein Rechtschaos. Selbert schlug eine Übergangsfrist vor, in der die Gesetze geändert werden könnten. Die SPD-Politikerin konnte ihre eigene Fraktion überzeugen. Aber im Hauptausschuss des Rates, der noch einmal alle Artikel des Grundgesetzes durchsprach und dem Elisabeth Selbert nicht angehörte, wurde der Vorschlag abgelehnt. In der nächsten Sitzung sprach Elisabeth Selbert selbst. Sie drohte, dass die damals noch vorgesehene Annahme der Verfassung per Volksentscheid (zu der es später aus verschiedenen Gründen nicht kam) gefährdet sein könnte, sollte es bei der alten Formulierung bleiben. Wieder scheiterte sie knapp.
Was folgte, war fast die einzige Mobilisierung der Öffentlichkeit in der Entstehungsphase des Grundgesetzes, die sich sonst wenig für die Beratungen zum Grundgesetz interessierte. Selbert hielt Vorträge, mit anderen Frauen startete sie eine Pressekampagne. Das Echo war enorm. Fast alle Frauen in den Landtagen sprachen sich für die neue oder zumindest eine neue Formulierung aus, weibliche Fabrikbelegschaften, Frauenverbände, Juristinnen schrieben an die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates. Ob es wirklich „Waschkörbe voll Briefe“ waren, wie es immer wieder heißt, lässt sich heute nicht mehr nachprüfen. Die Zustimmung der Bevölkerung zum Grundgesetz schien aber nun gefährdet. Und: Bald würde die erste Wahl zum Bundestag stattfinden, Frauen bildeten die Mehrheit der Wählerschaft.
In der dritten Lesung nahm der Hauptausschuss den Vorschlag für die Formulierung der Gleichberechtigung von Mann und Frau einstimmig an. Der Gesetzgeber, so entschieden die Parlamentarier, sollte bis Ende Mai 1953 Zeit haben, das Recht anzupassen. Tatsächlich dauerte es sehr viel länger. Die Mehrheit der Abgeordneten im Bundestag akzeptierte die Pflicht nicht, die Gesetze anzupassen. Zweimal entschied das Bundesverfassungsgericht, zweimal besserte der Gesetzgeber unzureichend nach. Grundlegende Verbesserungen für die Gleichberechtigung schaffte erst die Familienrechtsreform von 1977.
Und auch die Gleichberechtigung des Mannes hat sich unter dem Grundgesetz verändert. 1975 etwa entschieden die Verfassungsrichter, dass es auch eine Witwerrente geben muss, wenn es eine Witwenrente gibt. Eine einheitliche Hinterbliebenenrente gibt es seit 1986. Auch dass der Vater des nicht ehelichen Kindes Rechte hat und dass es im Interesse des Kindes ist, Kontakt mit dem Vater zu haben, ist eine neuere Entwicklung.
Gudula Geuther
Der wesentliche Grund, warum die Väter und Mütter des Grundgesetzes ursprünglich nur ein Provisorium schaffen wollten, lag im Kalten Krieg begründet, der mit der sowjetischen Blockade der Zugänge für die Westalliierten nach Berlin 1948/49 bereits seinen ersten Höhepunkt gefunden hatte. Die Ministerpräsidenten und ebenso die meisten Parlamentarier fürchteten, mit einer Verfassung die deutsche Teilung zu zementieren. Deshalb war anfangs sogar umstritten, ob das Grundgesetz (ein Begriff, mit dem aus Furcht vor der Endgültigkeit der getrennten Staatenbildung das Wort „Verfassung“ vermieden werden sollte) überhaupt einen Grundrechtsteil haben dürfe. Demgegenüber waren schon den Mitgliedern des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee und dann ebenso den Parlamentariern nach den Erfahrungen der NS-Zeit die Grundrechte besonders wichtig. Schon vor der Verabschiedung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 war klar, dass die Besatzungsmächte die junge Bundesrepublik Deutschland nicht mit einem bloßen Organisationsstatut in die – zuerst noch beschränkte – Souveränität entlassen würden. Trotzdem erklärte sich das Grundgesetz in seiner damaligen Präambel und im damaligen Artikel 146 selbst zum Provisorium. Spätestens seit der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten ist aber in der Rechts- und Politikwissenschaft unumstritten, dass das Grundgesetz eine ganz normale Verfassung ist – auch wenn manche Reichsbürgergruppierungen ihre Ablehnung des Staates mit dieser Geschichte des Grundgesetzes begründen.
Im provisorisch umgestalteten naturhistorischen Museum König in Bonn fand am 1. September 1948 die Eröffnungsfeier statt. Für die Parlamentarierinnen und Parlamentarier war die kritische Situation Deutschlands ein Ansporn, ihre Aufgabe besonders ernst zu nehmen: Statt der vorgesehenen drei tagten sie fast neun Monate lang. Dabei waren sie sich von Anfang an einig, dass die Grundrechte eine besondere Rolle spielen sollten. Fast alle hatten in der Zeit des Nationalsozialismus selbst erlebt, was es bedeutet, wenn der Staat die Menschenrechte missachtet. Manche waren in Konzentrationslagern interniert gewesen, einige hatten wegen ihrer politischen Haltung Berufsverbot gehabt, fast alle hatten auf irgendeine Art unter dem NS-Regime gelitten.
Den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates war die Ideenwelt der Grundrechte vertraut. Sie kannten ihre Entwicklung seit der französischen Revolution von 1789, sie kannten die Grundrechte der Paulskirchenverfassung und die der Weimarer Republik, während der einige von ihnen selbst Abgeordnete im Reichstag gewesen waren. Manche hatten schon an den Verfassungen der Länder mitgeschrieben. Der Parlamentarische Rat hatte die Vorschläge des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee auf dem Tisch liegen. Dass „Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten“ Teil der Verfassung sein sollten, hatten auch die Besatzungsmächte in den Frankfurter Dokumenten verlangt. Die Stellung, die die Mitglieder des Parlamentarischen Rates den Grundrechten im Grundgesetz gaben, war trotzdem für die damalige Zeit einmalig: Es war die erste Verfassung, die die Grundrechte an erste Stelle setzte, allen voran die Würde des Menschen.
Im Herrenchiemseer Konvent hatte schon der Abgeordnete Adolf Süsterhenn (CDU) gefordert, der Schutz der Grundrechte müsse die vornehmlichste Aufgabe eines jeden Staates und seiner Verfassung sein. Und Carlo Schmid (SPD) Vorsitzender des Hauptausschusses und damit des wichtigsten Gremiums im Parlamentarischen Rat, mahnte, der Parlamentarische Rat müsse Grundrechte schaffen, die „nicht bloß Deklamationen, Deklarationen und Direktiven sind […], sondern unmittelbar geltendes Bundesrecht, auf Grund dessen jeder einzelne Deutsche, jeder Bewohner unseres Landes vor den Gerichten soll Klage erheben können.“ Darüber hinaus verbot der Parlamentarische Rat im Grundgesetz, dass der Kern der Grundrechte verändert wird.
All das sind Ausprägungen des Satzes, der noch im Herrenchiemseer Entwurf an erster Stelle stand und der auch das Grundgesetz prägt: „Der Staat ist um des Menschen Willen da, nicht der Mensch um des Staates Willen.“ Dass der erste Satz nunmehr die Menschenwürde schützt, folgt demselben Gedanken. Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates fanden diese Formulierung aber nicht nur sprachlich gelungener, sondern maßen ihr auch mehr rechtliche Verbindlichkeit zu und machten das durch den Nachsatz deutlich: „Sie (die Menschenwürde) zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Trotz all dieser Einigkeit: Im Einzelnen war vieles umstritten, etwa, wie genau die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau oder wie die Stellung der Kirchen aussehen sollte. Auch dass die Todesstrafe abgeschafft würde, war in den Beratungen lange Zeit nicht klar. Anderes, was heute umstritten ist, war dagegen für die Verfassungsautorinnen und -autoren selbstverständlich, etwa das – damals noch unbeschränkte – Asylrecht.
Grundrechte und Demokratie
Es ist kein Zufall, dass die ersten Grundrechtskataloge gerade in den ersten demokratischen Verfassungen der Neuzeit standen. Beide – Grundrechte und Demokratie – hatten sich in Abgrenzung zu den Staatsformen entwickelt, die diese Elemente nicht gewährleisteten. Teilweise wurde ideengeschichtlich zwischen einzelnen Rechtsinhalten und der politischen Mitsprache des Volkes auch gar nicht unterschieden. Durch mehr Mitsprache an den politischen Entscheidungen erhoffte man sich mit einem größeren Einfluss auf die Rechtsgestaltung auch die Schaffung und Ausgestaltung von Grundrechten. Und nicht zuletzt sahen die frühen demokratischen Verfassungen ihre Rechtfertigung ja gerade in der Garantie von Grundrechten als Naturrecht des Menschen. So heißt es in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte: „Das Ziel jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unveräußerlichen Menschenrechte.“ Aus diesen Gründen waren die politischen Grundrechte auch schon früh in den Grundrechtskatalogen enthalten.
Trotzdem kann man die Entwicklung von Grundrechten und Demokratie nicht gleichsetzen. Das zeigte sich schon nach den ersten historischen Schritten zu ihrer Umsetzung. Was die Demokratie als Garantin für die Grundrechte betrifft, wirkte die Entwicklung in Frankreich sogar auf viele Theoretikerinnen und Theoretiker in Europa abschreckend: Die eruptive [unvermittelt heftig, abrupt geschehend, Anm. d. Red.] Französische Revolution, die kurzzeitig in die Schreckensherrschaft der Jakobiner mündete, rief zum Beispiel in England und (in anderer Weise) in den deutschen Staaten eher Zurückhaltung und Ablehnung hervor.
Andererseits war auch nicht von Anfang an klar, dass Grundrechte ein integraler Bestandteil demokratischer Verfassungen sein müssten. Einer der Gründerväter der USA etwa, Alexander Hamilton, stellte das infrage. Frühere Freiheitsurkunden hätten darauf gezielt, so Hamilton, dass bestimmte Rechte nicht an den Fürsten abgetreten werden müssten. Vor diesem Hintergrund hielt er es für offensichtlich, dass solche Vereinbarungen „nicht auf Verfassungen übertragbar sind, die sich erklärtermaßen auf den Willen des Volkes gründen und von dessen unmittelbaren Repräsentanten und Dienern umgesetzt werden.“
Zugespitzt hieße das: In einer Demokratie, einfach nur verstanden als Herrschaft der Mehrheit, könnten Grundrechte Fremdkörper sein, weil sie schließlich diese Mehrheit unter Umständen daran hindern, ihren Willen durchzusetzen. Im Falle des Grundgesetzes dürfen die Garantie der Menschenwürde und der Kern der Grundrechte, der die Menschenwürde schützt, ja noch nicht einmal mit zwei Dritteln der Stimmen in Bundestag und Bundesrat angetastet werden, sie sind also sogar der Verfassungsänderung entzogen.
Für unser heutiges Verständnis von Demokratie bilden Grundrechte und Demokratie aber keinen Widerspruch – im Gegenteil: Gerade die Grundrechte sichern die Demokratie. Zum einen, weil sie, zusammen mit Staatsprinzipien wie Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung, eine unumschränkte Diktatur der Mehrheit verhindern und damit nach unserem Verständnis die Staatsform erst legitimieren. Zum anderen aber, weil Demokratie ohne Grundrechte kaum funktionieren würde. Demokratie ist kein Ergebnis, sondern ein Prozess. Zu demokratischen Gesellschaften gehört die ständige Auseinandersetzung, gesichert durch Rechte wie die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit. Mehrheiten müssen außerdem immer wieder neu bestimmt werden. Dazu gehört, dass sie sich bilden können, dass also die Minderheit auch einmal zur Mehrheit werden kann. Minderheitenschutz ist deshalb nicht etwas, was die Demokratie gnädig gewährt, sondern ein unverzichtbarer Teil von ihr.
Vor allem aber gehören die Grundrechte zum Menschenbild der Demokratie: Der einzelne Mensch ist Träger von Rechten, mit denen er an der Gemeinschaft teilnimmt. Oder anders gesagt: Nur eine Gemeinschaft, in welcher der oder die Einzelne selbstbestimmt leben kann, kann sich insgesamt selbst bestimmen. Historisch gesehen kommt das darin zum Ausdruck, dass die politischen Mitwirkungsrechte selbst Grundrechte sind – nicht nur, weil sie aus der gleichen historischen Erfahrung stammen wie die Demokratie, sondern weil in ihnen der Gedanke zum Ausdruck kommt, dass eine Mehrheitsmeinung nicht zwangsläufig immer die letzte Wahrheit sein muss. Stattdessen gehört es von Anfang an zum Menschenbild, das den Grundrechten zugrunde liegt, dass die Freiheitsrechte sich auch in der Freiheit niederschlagen, die politische Willensbildung mitbestimmen zu können.
Damit ist aber auch die zweite Frage schon beantwortet, ob die Demokratie selbst nicht die Grundrechte gefährden kann. Theoretisch, verstanden als bloße Herrschaft der Mehrheit, kann sie das durchaus. Unter anderem deshalb aber sind die modernen Demokratien differenzierter, sehen Minderheitenrechte ebenso vor wie die – abstrakt auch in anderen Systemen denkbare – Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit zu ihrer Sicherung.
Wie eng Grundrechte und Demokratie zusammenhängen, zeigt die Gegenprobe: Soweit erkennbar, gibt es kein anderes politisches System, das nicht nur theoretisch Grundrechte gewährleistet, sondern ihnen auch im Einzelfall zur Geltung verhilft. Grundrechtskataloge gibt es auch in Verfassungen nichtdemokratischer Staaten. Aber nur in demokratischen Ordnungen gibt es unabhängige Gerichte und einen wirksamen Schutz der Grundrechte.