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Ausbürgerung, Auslieferung | Grundrechte | bpb.de

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Ausbürgerung, Auslieferung

Mathias Metzner

/ 2 Minuten zu lesen

Artikel 16

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Art. 16 Abs. 1 GG schützt deutsche Bürgerinnen und Bürger vor dem Verlust der Staatsangehörigkeit. Unzulässig ist eine Entziehung der Staatsangehörigkeit, das heißt eine Ausbürgerung aus Gründen, die die Betroffenen nicht in zumutbarer Weise vermeiden können. Hierzu gehört insbesondere die Entziehung aufgrund einer politischen Anschauung, die in der Zeit des Nationalsozialismus massenhaft erfolgte. Es wird allerdings zwischen Entziehung und Verlust der Staatsangehörigkeit unterschieden. Mit Verlust sind die Fälle gemeint, in denen die Betroffenen durch ein in zumutbarer Weise vermeidbares Verhalten die Staatsangehörigkeit verlieren, etwa indem sie eine neue Staatsangehörigkeit annehmen.

Artikel 16 Abs. 2 GG schützt alle deutschen Staatsangehörigen davor, gegen ihren Willen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert zu werden. Auslieferung bedeutet die Entfernung eines Bürgers aus der Bundesrepublik Deutschland und seine Überstellung an einen ausländischen Staat. Ein ausländischer Staat wird eine Auslieferung eines Bürgers von der Bundesrepublik Deutschland insbesondere dann verlangen, wenn der betreffende Bürger dort eine Straftat begangen hat und diese Tat geahndet werden soll.

Die Bundesrepublik Deutschland möchte aber auch, dass die Völker verstärkt bei der Strafverfolgung zusammenarbeiten. Dies soll besonders auch im Rahmen der Europäischen Union geschehen, die zu einem "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" weiterentwickelt werden soll. Auch hat die Bundesrepublik Deutschland das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs unterzeichnet. In diesem Rahmen war es erforderlich, ausnahmsweise auch die Auslieferung eigener Staatsangehöriger zu ermöglichen.

Daher wurden im Jahre 2000 Einschränkungen des Auslieferungsverbots in dem neu eingefügten Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vorgesehen. Danach sind Auslieferungen auf gesetzlicher Grundlage nur dann zulässig, wenn das Auslieferungsgesuch von Seiten anderer Mitgliedstaaten der EU oder von internationalen Gerichtshöfen kommt, die sich zur Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze verpflichtet haben. Auf dieser Grundlage wurde 2004 das Europäische Haftbefehlsgesetz erlassen.

Mathias Metzner war wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht und im Grundrechtsreferat des Bundesministers der Justiz tätig. Er ist Vizepräsident des Externer Link: Verwaltungsgerichts Kassel.