Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum, die Vorschrift erläutert aber nicht, was mit Eigentum gemeint ist. Das ist zwar im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Verfassung hat aber ein eigenes Bild vom Eigentum, das weiter gefasst ist als das des einfachen Rechts. Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG sind alle vom Gesetzgeber gewährten konkreten vermögenswerten Rechte. Der grundgesetzliche Eigentumsschutz hängt also zuerst davon ab, dass überhaupt gesetzliche Regelungen bestehen. Die bestimmen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dann auch Inhalt und Schranken des Eigentums, das bedeutet: Sie regeln nicht nur, welche Rechtspositionen es geben kann, sondern auch, wie weit sie geschützt sind. Zu den vom Eigentumsgrundrecht geschützten Rechten gehören Forderungen (etwa gegen eine Bank auf Auszahlung eines Sparguthabens), das Eigentum im Sinne des Zivilrechts (also Eigentum an beweglichen Sachen und Grundeigentum), aber auch Ansprüche gegenüber dem Staat. Diese müssen allerdings auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen, wie beispielsweise der Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der Sozialversicherung.
Dass es aber nach dem Grundgesetz nicht lediglich um den einseitigen Schutz des Eigentumsrechts geht, ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 GG: Das Eigentum ist sozialpflichtig. Das muss vor allem der Gesetzgeber berücksichtigen, wenn er regelt, was Eigentum ist und wie weit es geht. Konkret bedeutet dies, dass der Gesetzgeber etwa bei der Ausgestaltung des Mietrechts sowohl die Interessen der Eigentümer wie auch die Interessen der Mieter in einen gerechten Ausgleich bringen muss.
Art. 14 Abs. 3 GG sieht vor, dass Enteignungen nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig sind. Dies stellt jedoch die Eigentumsgarantie selbst nicht in Frage, da die Enteignung nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen zulässig ist. Wesentlich ist dabei, dass eine Enteignung immer auch eine Entschädigung voraussetzt.
Nicht nur durch die Enteignung, auch im Sozialisierungsartikel 15 GG sieht das Grundgesetz die Entziehung von Eigentum vor. Mit ihr würden nicht wie bei der Enteignung nur bestimmte Eigentumspositionen im Einzelfall entzogen, sondern die genannten vergesellschaftungsfähigen Güter insgesamt, mit dem Ziel, sie in die Gemeinwirtschaft zu überführen. Dies bedeutet, dass die Güter nicht mehr zum privaten Gewinnstreben eingesetzt werden, sondern ihre Nutzung unmittelbar der Allgemeinheit zugute kommt, wobei auch hier eine Entschädigung vorgesehen ist.
Die Vorschrift hat wohl nur historische Bedeutung. Im parlamentarischen Rat hatte man sich früh verständigt, die hoch umstrittene Wirtschaftsordnung nicht im Grundgesetz festzuschreiben, sondern sie der Entwicklung der neuen Republik zu überlassen. Dort fiel schnell die Entscheidung für die soziale Marktwirtschaft. Artikel 15 ist nie angewendet worden.