Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Mit der in Artikel 11 GG geregelten Freizügigkeit ist die Freiheit gemeint, an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland Aufenthalt oder Wohnsitz nehmen zu können. Nicht erfasst ist das Recht auf Auswanderung oder Ausreise aus dem Bundesgebiet. Die Einreise oder Einwanderung von Deutschen in das Bundesgebiet ist jedoch von Artikel 11 GG geschützt. Kurz gefasst könnte man sagen, das Ende der "Reise" muss im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegen. Das Grundrecht steht nur Deutschen zu, nicht jedoch Ausländern. Mit Aufenthalt ist ein vorübergehendes Verweilen an einem Ort gemeint, wie etwa bei einem Urlaub. Wohnsitznahme ist demgegenüber die ständige Niederlassung an einem Ort. Von diesem Inhalt ausgehend, mutet der in Absatz 2 geregelte Gesetzesvorbehalt angesichts einer immer mobiler werdenden Gesellschaft etwas antiquiert an: Dort ist unter anderem von nicht ausreichender Lebensgrundlage sowie den daraus entstehenden besonderen Lasten für die Allgemeinheit die Rede.
Die Regelung versteht sich in erster Linie vor dem Hintergrund der Nachkriegsverhältnisse, als eine Vielzahl von Menschen von Evakuierung, Flucht und Vertreibung betroffen waren, kann aber auch heute noch von Bedeutung sein: So sah beispielsweise das Wohnortzuweisungsgesetz zwischen 1996 und 2009 vor, dass Spätaussiedler für eine begrenzte Zeit nur Sozialhilfeleistungen erhielten, wenn sie an dem ihnen zugewiesenen Ort Wohnsitz nahmen. Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit, die es aber für gerechtfertigt hielt: angesichts eines Zuzugs von drei Millionen Aussiedlern und Spätaussiedlern in die Bundesrepublik Deutschland seit 1987 sei die Regelung geeignet, die hierdurch entstehenden Belastungen gleichmäßig auf alle Gemeinden zu verteilen. Eine ähnliche Regelung erließ die Große Koalition nach dem Zuzug vieler Flüchtlinge 2016 für anerkannte Asylbewerber. Der Europäische Gerichtshof, der für die deutschen Spätaussiedler nicht zuständig war, hat hier engere Grenzen aufgezeigt: Solche Regelungen sind demnach nur dann möglich, wenn sie der Integration der Menschen dienen.