Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Art. 9 Abs. 1 GG garantiert die Vereinigungsfreiheit. Das Grundrecht ähnelt der Versammlungsfreiheit insoweit, als beide Grundrechte die Gemeinschaft von Menschen betreffen. Art. 9 Abs. 1 GG hat zwei Funktionen:
Zum einen wird das Recht des Einzelnen geschützt, sich mit anderen zusammenzuschließen, in bestehende Vereine einzutreten, aber auch diesen fern zu bleiben.
Zum anderen sind diese Vereinigungen selbst in ihrem Bestand und ihrer Funktionsfähigkeit vor staatlichen Übergriffen geschützt. Lediglich solche Vereine, die sich zu einem strafbaren Zweck gebildet haben, und Vereine, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, können sich nicht auf den Schutz der Vereinigungsfreiheit berufen. Solche Vereinigungen sind nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten.
Art. 9 Abs. 3 GG schützt Vereinigungen mit einem besonderen Zweck, nämlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren. Damit sind im Wesentlichen die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände gemeint. Auch hier sind die Bildung solcher Vereinigungen und ihre Existenz geschützt. Zugleich werden diese Vereinigungen vor Eingriffen in ihre "spezifisch koalitionsmäßige Betätigung" geschützt. Damit ist insbesondere ihre Befugnis zum Aushandeln von Tarifverträgen, die sogenannte Tarifautonomie, gemeint.