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Glaubens-. Gewissens- und Bekenntnisfreiheit | Grundrechte | bpb.de

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Glaubens-. Gewissens- und Bekenntnisfreiheit

Mathias Metzner

/ 3 Minuten zu lesen

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 4 GG regelt die Glaubensfreiheit, die Gewissensfreiheit und das Recht der Kriegsdienstverweigerung.

Die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit beinhaltet zum einen die innere Freiheit, einen Glauben oder eine Welt­anschauung zu haben, und zum anderen die nach außen gerichtete Freiheit, den Glauben zu äußern, sich zu ihm zu bekennen, ihn zu verbreiten und dem Glauben und der Welt­anschauung entsprechend zu handeln.

Umgekehrt ist es von der Glaubensfreiheit auch geschützt, seinen Glauben nicht zu bekennen. Besonders wichtig bei der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Religionsfreiheit ist der Schutz des nach außen gerichteten Handelns.
Hierzu gehört nicht nur die ungestörte Religionsausübung zu Hause sowie in Kirchen und Gebetsräumen. Erfasst werden auch eine missionarische Tätigkeit, der Bau von Kirchen und Moscheen, Sammlungen für kirchliche Zwecke, aber auch sakrales Kirchengeläut (nicht allerdings das Schlagen der Kirchturmuhr), der Ruf des ­Muezzins und bestimmte Bekleidungsvorschriften, wie etwa das Tragen eines Kopftuchs.

QuellentextNicht nur ein Stück Stoff

Es sind vor allem Bekleidungsvorschriften aus muslimisch geprägten Kulturen, die immer wieder für Diskussionen sorgen. Dabei ist es im Allgemeinen völlig klar, dass ein Kopftuch tragen kann, wer will.
Grundrechtlich geschützt ist das nicht nur durch die Religionsfreiheit (wenn das der Grund für das Kopftuch ist), sondern auch durch die allgemeine Handlungsfreiheit.

Fragen stellen sich aber, wenn der Staat mit ins Spiel kommt. Kritiker bemühen sich aus unterschiedlichen Gründen, das Kopftuch möglichst aus dem staatlich geprägten Bereich des öffentlichen Lebens zu verbannen.
Vor allem Frauenrechtlerinnen befürchten, junge Mädchen könnten durch das Kopftuch in ihrer Entwicklung behindert werden. Für diese Gruppe steht das Tuch für ein Gesellschaftsbild, in dem sich die Frau dem Mann unterzuordnen hat.
Je mehr ein junges Mädchen mit solchen Bekleidungsregeln konfrontiert würde, desto weniger habe es der Familie entgegenzusetzen, die sie zum Tragen des Tuchs zwingen will.

Zum Streit führt die Frage deshalb vor allem, wenn Lehrerinnen, die für ihre Schülerinnen Vorbild sein können, mit Kopftuch unterrichten wollen.
Das Land Baden-Württemberg stellte deshalb schon 1998 eine Lehrerin nicht ein, die auch im Unterricht nicht auf die Bekleidung verzichten wollte.

2003 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das ohne Gesetz nicht möglich sei. Das Land Baden-Württemberg hatte argumentiert, dass der Koran das Kopftuch nicht unbedingt vorschreibe. Eine solche Definition religiöser Interpretation durch Dritte ließ das Gericht nicht gelten, die Richter hinterfragten aber auch darüber hi­naus die Motivation der Lehrerin nicht.
In der Entscheidung spielten die Grundrechte der Lehrerin eine große Rolle. Anders als beim Kruzifix im Klassenzimmer steht den Schülern hier eben nicht nur der Staat, sondern eine Persönlichkeit gegenüber.
Die Richter des Zweiten Senats gestanden dabei zu, dass wegen der zunehmenden weltanschaulichen Pluralität in Deutschland möglicherweise neue Regeln sinnvoll sein könnten. Die könne ein Landesgesetzgeber dann allgemein – nicht mit Blick zum Beispiel nur auf das Kopftuchs – schaffen.

Acht Länder taten das, mit unterschiedlichen Regeln. Teilweise wird dabei argumentiert, ein Kopftuch sei gar nicht unbedingt religiös, sondern möglicherweise politisch, als Zeichen einer bestimmten Ideologie, gemeint und zu verstehen.
Das Land Nordrhein-Westfalen zum Beispiel bestimmte in seinem Schulgesetz: "Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt."

Das Bundesverfassungsgericht entschied, ein pauschales Kopftuchverbot dürfe daraus nicht abgeleitet werden.
Eine äußere religiöse Bekundung wie das Kopftuch könne der Lehrkraft nur verboten werden, wenn daraus nicht nur ein abstrakte, sondern eine "hinreichend konkrete" Gefahr für den Schulfrieden entsteht. Vor allem entschieden die Richter: Wenn sich ein Land gegen solche äußeren Bekundungen wendet, dann darf nicht zwischen Religionen oder Weltanschauungen unterschieden werden.
"Christliche Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen" dürfen deshalb nicht besser behandelt werden als andere. Eine entsprechende Vorschrift des nordrhein-westfälischen Gesetzes erklärten die Richter deshalb für nichtig.

Streit um Bekleidungsregeln gibt es nach wie vor. Für die rechtliche Bewertung kommt es darauf an, in welchem Zusammenhang sich die Fragen stellen. So wäre es etwa unproblematisch, die Vollverschleierung durch Burka oder Niqab überall dort zu verbieten, wo sie den Staat an der Aufgabenerfüllung hindert, vor allem um Sicherheit zu gewährleisten – sei es am Steuer eines Autos oder bei der Aussage vor Gericht.
Anders könnte es aussehen, wenn es nur darum geht, dass sich eine Frau vollverschleiert in der Öffentlichkeit bewegen will. Wieder andere Fragen stellen sich zum Beispiel beim Burkini beim Schulschwimmen. Hier geht es auch um die Frage, ob solche Bekleidung andere Bedenken lindern kann. Ob also eine Schülerin zum Sportunterricht verpflichtet werden kann, wenn sie dabei einen Burkini tragen darf.

Gudula Geuther

Die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Glaubensfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich jedwedes Verhalten, dass sich auf religiöse Überzeugungen und Regeln zurückführen lässt, uneingeschränkt durchsetzen kann.
So ist zwar anerkannt, dass religiöse Verhaltensregeln von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt sind, wonach Mädchen muslimischen Glaubens sich etwa ab dem 7. Lebensjahr außerhalb der Familie so kleiden müssen, dass der Körper mit Ausnahme von Händen und Gesicht bedeckt bleibt. Dies bedeutet aber nicht, dass unter Berufung auf diese Vorschrift die Teilnahme am Schwimmunterricht verweigert werden dürfte.

Die Verpflichtung zur Teilnahme am schulischen Sport- und Schwimm­unterricht ist vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG getragen. Auch kann die Schülerin durch das Tragen eines sogenannten Burkini im Schwimmunterricht die für sie bindenden religiösen Bekleidungsregeln einhalten.

Gleichzeitig ist aber auch die Freiheit geschützt, nicht zu glauben.
So darf der Einzelne nicht gegen seinen Willen von staatlicher Seite den Einflüssen einer bestimmten religiösen Überzeugung ausgesetzt werden. Der Staat muss hier den religiösen Frieden in der Gesellschaft wahren, er darf nicht einer bestimmten Glaubensgemeinschaft, selbst wenn diese die Mehrheitsgesellschaft darstellt, den Vorzug geben bzw. sich mit dieser Religionsgemeinschaft identifizieren.

QuellentextDer Streit ums Kruzifix

Alle staatlichen Stellen sind verpflichtet, die Grundrechte zu wahren.
Das Bundesverfassungsgericht hat selbst aber keine Möglichkeit, seine Entscheidungen durchzusetzen. Es ist dafür auf die Mitwirkung anderer staatlicher Stellen angewiesen. Die Schwierigkeiten, die entstehen, wenn diese dem Gericht nicht folgen, zeigten sich beim Streit um das Kruzifix in bayerischen Klassenzimmern.

Die Schulordnung für die Volksschulen in Bayern sah vor, dass in jedem Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen sei. Drei Schüler und deren Eltern hatten in Verhandlungen mit der Schule, mit den Behörden und vor Gericht versucht, das Kreuz in den Räumen abhängen zu lassen, in denen die drei unterrichtet wurden – ohne Erfolg.

Die Richter des Ersten Verfassungsgerichtssenats gaben den Familien dagegen Recht:
Der Staat verpflichte zum Schulbesuch. Hinge dann im Klassenzimmer das Kreuz, seien die Schülerinnen und Schüler von Staats wegen und ohne Ausweichmöglichkeit mit dem Symbol konfrontiert. Sie seien gezwungen, "unter dem Kreuz" zu lernen. Die negative Glaubensfreiheit derjenigen, die das nicht wollten, sei verletzt.

Die Entscheidung führte zu einem Sturm der Entrüstung – und zuerst zu wenig Folgen in Bayern: Das Schulgesetz wurde geändert. Demnach waren die Kreuze weiterhin aufzuhängen, wer dem widersprach, musste ernsthafte und nachvollziehbare Gründe vorbringen. Bei dem Kompromiss, den der Schulleiter suchte, war die Meinung der Mehrheit nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Diese Regelung führte dazu, dass sich Gegner eines Kreuzes in der Schule kaum durchsetzen konnten. Das Bundesverfassungsgericht trug den Streit mit Bayern nicht aus. Eine weitere Verfassungsbeschwerde nahm es nicht zur Entscheidung an – mit der ungewöhnlichen Begründung, es habe ja schon entschieden.

Mehr oder weniger geklärt ist der Streit erst seit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Klage von Eltern hin, deren Kinder weiterhin "unter dem Kreuz" (BVerfG) unterrichtet wurden. Das legte das neue bayerische Gesetz verfassungskonform aus: Wer das Kreuz nicht will, muss demnach keine besonderen Gründe darlegen. Und die Schule muss die Anonymität der Antragsteller wahren. Dem Wunsch, das Kreuz abzuhängen, wird heute meist entsprochen.

Aus dem Kruzifix-Beschluss von 1995

:

Das Bundesverfassungsgericht hat daraus den Schluss gezogen, dass dem Landesgesetzgeber die Einführung christlicher Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Volksschulen nicht schlechthin verboten ist, mögen auch Erziehungsberechtigte, die bei der Erziehung ihrer Kinder dieser Schule nicht ausweichen können, keine religiöse Erziehung wünschen.
Voraussetzung ist jedoch, dass damit nur das unerlässliche Minimum an Zwangselementen verbunden ist. Das bedeutet insbesondere, dass die Schule ihre Aufgabe im religiös-weltanschaulichen Bereich nicht missionarisch auffassen und keine Verbindlichkeit für christliche Glaubensinhalte beanspruchen darf.
Die Bejahung des Christentums bezieht sich insofern auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, nicht auf bestimmte Glaubenswahrheiten. Zum Christentum als Kulturfaktor gehört gerade auch der Gedanke der Toleranz für Andersdenkende. […]

Die Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern überschreitet die danach gezogene Grenze religiös-­weltanschaulicher Ausrichtung der Schule.

Gudula Geuther

Die Gewissensfreiheit schützt die moralische Identität und Integrität des Einzelnen.
Als Gewissensentscheidung ist jede ernsthafte sittliche, das heißt an den Kategorien von "Gut und Böse" orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend empfindet, sodass er gegen sie nicht ohne ernste innere Not handeln könnte. Das Grundrecht schützt ebenso wie bei der Glaubensfreiheit den rein inneren Vorgang des Denkens, das Entäußern von Gewissensentscheidungen wie auch das dadurch bedingte Handeln.

Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung wiederum knüpft an den Begriff der Gewissensentscheidung an. Es besteht nur, wenn der Betroffene aufgrund einer Gewissensentscheidung den mit dem Kriegsdienst verbundenen Zwang zum Töten ablehnt.
Dabei genügt es nicht, nur bestimmte Kriege (etwa aus einer bestimmten politischen Überzeugung heraus) abzulehnen, die Entscheidung muss schlechthin jeden Kriegsdienst mit der Waffe betreffen. Darunter fällt auch der Dienst mit der Waffe in Friedenszeiten, also insbesondere die Ausbildung an Waffen.

Folge einer berechtigten Kriegsdienstverweigerung ist, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer von der Pflicht zur Landesverteidigung freigestellt ist. Das Recht der Kriegsdienstverweigerung hat gegenwärtig – nach der Aussetzung der Wehrpflicht – nur noch Bedeutung für Zeitsoldaten und Berufssoldaten, die sich nach ihrem freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr auf Gewissensgründe berufen.

Mathias Metzner war wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht und im Grundrechtsreferat des Bundesministers der Justiz tätig. Er ist Vizepräsident des Externer Link: Verwaltungsgerichts Kassel.