Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 2 Abs. 1 GG enthält mehrere unterschiedliche Gewährleistungen:
Zum einen schützt er die allgemeine Handlungsfreiheit, die einen sehr weiten Schutzbereich hat.
Daneben wird in Verbindung mit der Menschenwürde das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt, das verschiedene Ausprägungen hat, nämlich den Schutz der Privatsphäre, das informationelle Selbstbestimmungsrecht sowie das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
Allgemeine Handlungsfreiheit
Die allgemeine Handlungsfreiheit erfasst grundsätzlich jedes menschliche Verhalten, wobei allerdings zu prüfen ist, ob nicht die in Frage stehende Handlung oder Betätigung durch spezielle Grundrechte geschützt wird:
So wird die Äußerung einer Meinung durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, die Teilnahme an einer Versammlung durch Art. 8 Abs. 1 GG. Wird die in Frage stehende Handlung jedoch nicht durch eines der speziellen Grundrechte geschützt, greift die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Deshalb wird sie auch als Auffanggrundrecht bezeichnet. Das Grundrecht ist beschränkt durch "die Rechte anderer", die "verfassungsmäßige Ordnung" und das "Sittengesetz". Mit der "verfassungsmäßigen Ordnung" sind jedoch nicht lediglich andere Vorschriften des Grundgesetzes, sondern alle verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften gemeint. Im Ergebnis bedeutet dies, dass jeder Eingriff, der eine Bürgerin oder einen Bürger beeinträchtigt, einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Gesetzesvorbehalt).
QuellentextWilhelm Elfes und die Reisefreiheit
Vor 1933 war der Politiker der christlichen Gewerkschaftsbewegung Wilhelm Elfes Mitglied der katholischen Zentrumspartei und unter anderem Polizeipräsident von Krefeld gewesen. Die Nationalsozialisten hatten ihn entlassen und 1944 wegen Kontakten zu Widerstandskreisen verhaftet. Nach dem Krieg wurde er als Oberbürgermeister von Mönchengladbach eingesetzt und trat der neu gegründeten CDU bei.
Bald schon geriet er aber in Konflikt mit Konrad Adenauers Politik der Westbindung und Wiederbewaffnung. 1953 gründete er den "Bund der Deutschen" mit, eine Partei, die sich vor allem für eine Verständigung der Deutschen in Ost und West und für die Neutralität beider Teile Deutschlands einsetzte. Auf Kongressen im In- und Ausland kritisierte er die Politik der Bundesregierung.
Das nahm die Passbehörde zum Anlass, ihm die Verlängerung seines Reisepasses zu versagen – und damit die Möglichkeit, ins Ausland zu reisen. Begründet wurde die Maßnahme mit dem zusätzlichen Hinweis, die Kongresse seien sowjetisch gesteuert gewesen. Das Passgesetz sah und sieht auch heute noch vor, dass derjenige keinen Pass bekommt, bei dem es Hinweise darauf gibt, dass er "die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines deutschen Landes gefährdet".
Elfes klagte und unterlag. In drei Instanzen entschieden die Verwaltungsrichter: Ein spezielles Grundrecht sei nicht berührt, vor allem das Recht auf Freizügigkeit greife nicht, weil es darin nicht um die Ausreise gehe. Dass ihm die Behörden den Pass verweigerten, entspreche dem Passgesetz.
Elfes rief das Bundesverfassungsgericht an. Es entschied auf seine Verfassungsbeschwerde hin: Ein spezielles Grundrecht sei zwar nicht berührt, wohl aber die allgemeine Handlungsfreiheit in Artikel 2. Dass eine Handlung in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, heißt aber noch nicht, dass der Beschwerdeführer Recht bekommt. Wie bei solchen Fällen üblich, prüfen die Richter zuerst, ob das Grundrecht nicht eingeschränkt werden darf und ob das in dem konkreten Fall richtig geschehen ist.
Für Artikel 2 bedeutete das: Weil die Richter den Schutzbereich besonders weit gefasst hatten, weil also fast alles erst einmal unter die allgemeine Handlungsfreiheit fällt, müssen auf der anderen Seite auch die Schranken besonders weit ausgelegt werden. Unter der "verfassungsmäßigen Ordnung", von der das Grundgesetz als Schranke spricht, ist also jedes verfassungsmäßige Gesetz zu verstehen.
Wilhelm Elfes half all das zwar nicht: Das Passgesetz sei verfassungsgemäß, entschieden die Richter, ihm durfte deshalb der Reisepass versagt werden.
Für die Grundrechtsentwicklung in Deutschland aber war die Entscheidung richtungweisend: Weil das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Verletzung der einzelnen Grundrechte prüft, sondern auch die der verfassungsmäßigen Ordnung in diesem weiten Sinn, wird die Verfassungsbeschwerde viel öfter möglich:
Wer glaubt, eine Norm, die ihn betrifft, wäre zum Beispiel in einem falschen Verfahren oder durch unzuständige Gremien erlassen worden, kann dieses Gesetz in Karlsruhe angreifen. Art. 2 Abs. 1 wird damit tatsächlich zum Grundrecht auf verfassungsgemäßes Handeln des Staates und räumt dem Bundesverfassungsgericht sehr viel mehr Möglichkeiten ein, Gesetze zu überprüfen.
Gudula Geuther
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das sichtbarste Zeichen dafür, wie "lebendig" die Grundrechte sind. Es steht nicht wörtlich im Grundgesetz. Die Richter am Bundesverfassungsgericht haben es schon früh Entscheidungen zugrunde gelegt und mehrfach erweitert, um aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre des Menschen und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Es findet in der Rechtsprechung verschiedene Ausprägungen:
Das Grundrecht schützt die Privatsphäre. Damit ist die Möglichkeit gemeint, sich aus der Öffentlichkeit in eine geschützte, private Sphäre zurückzuziehen. Dabei wird unterschieden: Die Intimsphäre als "letzter unantastbarer Bereich" ist – wegen des engen Zusammenhangs mit dem Schutz der Menschenwürde – jedem staatlichen Zugriff entzogen. Demgegenüber ist die Privatsphäre schon eher gewissen Einschränkungen zugänglich. Allerdings sind solche Einschränkungen nur unter hohen Anforderungen gestattet. Sie müssen insbesondere verhältnismäßig sein.
Eine weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort. Es ist dem Einzelnen selbst vorbehalten, darüber zu entscheiden, ob er fotografiert werden will, ob von ihm getätigte Äußerungen aufgezeichnet werden und ob solche Bild- und Tonaufnahmen veröffentlicht werden. Große Bedeutung hat insbesondere das Recht am Bild bei heimlichen Aufnahmen von Prominenten gewonnen. Dabei sind Bilder, die in der Öffentlichkeit aufgenommen wurden – auch wegen der Bedeutung der Freiheit zur Berichterstattung –, noch zulässig, nicht jedoch Aufnahmen aus einem privaten, von der Öffentlichkeit zurückgezogenen Bereich. In ähnlicher Weise wird auch die Darstellung der eigenen Person geschützt, indem sich der Einzelne gegen verfälschende oder entstellende Darstellungen wehren kann. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Medium die Veröffentlichung erfolgt, bezieht sich grundsätzlich also auch auf beleidigende und unrichtige Darstellungen im Internet.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt außerdem das Recht, Gewissheit über die eigene Abstammung zu erlangen. Das bedeutet zwar nicht, dass der Staat bei jedem Neugeborenen "von Amts wegen" die Abstammung ermitteln müsste. Jedoch dürfen den Einzelnen verfügbare Informationen nicht vorenthalten werden. Auch darf es einem Mann nicht verwehrt werden, zu erfahren, ob ein ihm rechtlich zugeordnetes Kind auch tatsächlich von ihm abstammt.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist aus dem Gedanken der Selbstbestimmung abgeleitet. Jeder soll frei darüber entscheiden können, welche persönlichen Daten von ihm gespeichert werden dürfen oder nicht. Gleichzeitig haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, zu wissen, welche Daten über sie gespeichert werden. Unrichtige Daten müssen korrigiert und schließlich müssen die Daten dann gelöscht werden, wenn sie zu dem Zweck, für den sie ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht kann eingeschränkt werden. Hierfür bedarf es aber einer besonderen Ermächtigungsgrundlage. Diese muss hinreichend genau beschreiben, welche staatliche Stelle für die Erhebung welcher Daten und zu welchen Zwecken befugt ist.
Volkszählung, Rasterfahndung, Datenschutz
Beim Stichwort Datenschutz denken heute die meisten an massenhafte Preisgabe persönlicher Daten im Internet oder Verarbeitung von Informationen durch Konzerne, vielleicht auch an den Zugriff auf Telekommunikationsdaten durch inländische und ausländische Nachrichtendienste. Die Aufregung um die Volkszählung Anfang der 1980er-Jahre scheint da lange her. Trotzdem sind die Ideen von damals noch aktuell – mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Im Frühjahr 1983 sollten Beamte und Beauftragte von Tür zu Tür gehen. Sie sollten nicht nur zählen, wie viele Haushalte und Einwohner es wo in der Bundesrepublik gab, sondern mit einem Fragebogen auch viele andere Informationen erfragen. Das ging vielen in der Bevölkerung zu weit, es folgten massenhafte Proteste und Boykottaufrufe. Zu dieser Zeit gab es schon ein Bewusstsein für den Datenschutz, auch einzelne Datenschutzbeauftragte. Das Grundgesetz aber, so glaubten damals die meisten in Deutschland, sage nichts aus über den Umgang des Staates mit den Daten von Einzelpersonen.
Die Richter am Bundesverfassungsgericht sahen das anders. Auf die Verfassungsbeschwerde mehrerer Bürger hin stoppten sie zuerst vorläufig die Volkszählung, später erklärten sie das zu Grunde liegende Gesetz zum Teil für verfassungswidrig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so entschieden sie hier erstmals, umfasst auch ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, weil die moderne Informationstechnik unbeherrschte Datensammlungen zur Gefahr nicht nur für den Einzelnen, sondern auch für das Gemeinwohl mache.
Ein freiheitlichdemokratisches Gemeinwesen bedürfe der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürgerinnen und Bürger. Die könnte aber gefährdet sein, wenn Einzelne aus Angst vor der Speicherung versuchten, nicht weiter aufzufallen und somit auf individuelle Entfaltungschancen verzichteten. Diese Gefahr sahen die Richter vor allem, weil in Datenbanken gezielt Informationen gesucht und verknüpft werden können. Was der Staat über Einzelpersonen weiß, können diese deshalb gar nicht mehr überblicken. Die daraus folgenden Regeln für die Datenspeicherung gelten, so entschieden die Richter ausdrücklich, für alle Daten, nicht nur für solche, die als besonders sensibel erkennbar sind. Denn die mögliche Verknüpfung von Informationen könne dazu führen, dass auch scheinbar belanglose Daten neue Aussagen ergäben. Deshalb muss jeder selbst bestimmen können, welche personenbezogenen Daten von ihm gespeichert und wie sie verwendet werden.
Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur durch ein Gesetz möglich. Der Gesetzgeber muss dabei rechtfertigen, warum die Erfassung nötig ist. Und er muss klar festlegen, welchem Zweck die Sammlung dient, nur für diesen darf sie verwendet werden. Das Einwohnermeldeamt zum Beispiel darf den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort einer Person speichern, weil ein funktionierendes Meldewesen in Deutschland – übrigens anders als in manchen anderen Staaten – als Voraussetzung einer geordneten Verwaltung angesehen wird, von der Bestimmung des zuständigen Finanzamtes bis zur Information an die Sicherheitsbehörden, wenn eine Person gesucht wird. Die Zulassungsbehörde speichert, wer Halter welchen Autos ist, weil das zum Beispiel für die Haftung bei Unfällen wichtig ist. Das Finanzamt darf die Daten speichern, die es braucht, andere nicht und vor allem: Andere staatliche Behörden dürfen nicht ohne weiteres auf diese Informationen zugreifen. Für anonymisierte Daten, bei denen kein Rückschluss möglich ist, von wem sie stammen, gelten diese Regeln allerdings nur eingeschränkt.
Die Volkszählung fand erst 1987 statt und in einer Form, die dem neu anerkannten Grundrecht entsprach. Das Urteil wirkte aber weit über Volkszählungen hinaus. Der Staat muss seither Vorkehrungen dafür treffen, dass Daten nicht missbräuchlich verwendet werden. Das kann er durch Verfahrensvorschriften tun – die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder beruhen zum großen Teil auf dieser Entscheidung – und auch dadurch, dass er den staatlichen Datenschutzbeauftragten die Kontrolle ermöglicht.
QuellentextSchutz für die Festplatte
Steht jemand in Verdacht, eine Straftat begehen zu wollen, und vermuten die Ermittler auf seiner Computer-Festplatte Informationen, zum Beispiel über weitere Verdächtige, können sie unter bestimmten Umständen die Festplatte beschlagnahmen.
Ermittlern des Bundesamtes für Verfassungsschutz reichte das in manchen Fällen nicht aus, zum Beispiel, weil eventuelle Hintermänner dadurch gewarnt werden könnten, und im Übrigen, weil nicht jede Behörde überhaupt zu solchen Mitteln greifen kann. Die Verfassungsschützer schauten also heimlich auf die Festplatte. Technisch gibt es dafür verschiedene Wege, der Bundesnachrichtendienst nutzt die Methoden seit langem.
Erst als das Bundeskriminalamt neue Befugnisse zur Gefahrenabwehr bekommen sollte, darunter auch die zur Online-Untersuchung von Computern, wurde die Methode bekannt und war sofort stark umstritten. Nordrhein-Westfalen gab noch vor der Verabschiedung eines Bundesgesetzes für das BKA seinem Verfassungsschutz das Recht, Computer auszuspähen. Mehrere Bürger erhoben Verfassungsbeschwerde.
Aber warum genau Grundrechte verletzt sein könnten, war zuerst nicht klar: Um informationelle Selbstbestimmung geht es hier nicht, weil nicht die personenbezogenen Daten Vieler gesammelt werden. Der Schutz der Wohnung könnte verletzt sein, jedenfalls dann, wenn ein Ermittler sich heimlich in der Wohnung am Computer zu schaffen macht, vielleicht aber auch bei einem Online-Zugriff, wenn der Computer zu Hause steht. Was aber, wenn nicht? Die Telekommunikationsfreiheit greift nur, solange jemand zum Beispiel per Computer kommuniziert.
Den Verfassungsrichtern genügte das nicht. Hier, so entschieden sie, geht es um etwas anderes als nur elektronische Kommunikation. Computer – oder auch Mobiltelefone mit Zusatzfunktionen, elektronische Terminkalender – können so viele Informationen enthalten, dass sich daraus ein ganzes Profil des Überwachten erstellen ließe. Das müsse verhindert werden. Wie unter anderem beim Datenschutz griffen die Richter auch hier zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das greift, wenn der technischwissenschaftliche Fortschritt zu neuen Gefährdungen für die Persönlichkeit führt, vor denen der Einzelne geschützt werden muss. In diesem Fall nannten sie das Recht "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme".
Online-Untersuchungen sind auch nach dieser Entscheidung möglich, allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Vor allem muss es Hinweise dafür geben, dass so wichtige Rechtsgüter gefährdet sind wie Leib, Leben oder Freiheit. Während Datenschützer die Entscheidung und das neue Grundrecht begrüßten, bezweifelten manche Rechtswissenschaftler, dass das Grundrecht außerhalb der Online-Untersuchung überhaupt noch einmal zur Anwendung kommen würde und hielten ein neues Grundrecht für diesen Fall für unnötig. Ob oder wie sich das Recht über den Blick auf die Festplatte hinaus entwickelt, wird sich erst noch zeigen müssen. Das Bundeskriminalamt hat inzwischen die Befugnis zum Blick auf die Festplatte bekommen, ebenso wie einzelne Länderbehörden.
Das neue Grundrecht hat aber auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Diskussionen geführt. Eine der technischen Möglichkeiten, den Computer auszuforschen, besteht darin, Schadsoftware auf die Festplatte zu schleusen, Kritiker sprechen vom Staatstrojaner. 2011 wurde der Aufbau der bayerischen Software-Variante bekannt. Kritiker wie der Chaos Computer Club bemängelten unter anderem, dass mit der Software – was unzulässig wäre – Daten manipuliert werden könnten. Unter anderem das Bundeskriminalamt hat inzwischen eigene Software entwickelt.
Gudula Geuther
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hat außerdem in vielen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Rolle gespielt. Unter anderem 2006, als die Richter eine Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen (eine automatisierte Suche nach bestimmten gespeicherten Merkmalen, in dem Fall im Zuge der Anschläge auf die USA vom 11. September 2001) für verfassungswidrig erklärten. Eine solche Nutzung der zu anderen Zwecken gesammelten Daten sei nur bei konkreter Gefahr erlaubt, also nur, wenn eine Gefahr in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen würde. Es durfte also nicht ohne weitere Hinweise auf konkrete Gefahren nach möglicherweise gefährlichen Personen gesucht werden, indem man der Suche bestimmte Merkmale zugrunde legte, die zwar die Attentäter des 11. September kennzeichneten, die aber auch viele Menschen erfüllten, die nichts Böses im Schilde führten (jung, männlich, Muslim, bestimmte Herkunft, technische Studiengänge).
Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründeten die Verfassungsrichter 2014 auch, warum in der Anti-Terror-Datei bestimmte Daten nicht gespeichert werden dürfen – zum Beispiel müssen Daten von bloßen Kontaktpersonen ohne eigenen Bezug zu Terrorismus besonders zurückhaltend gespeichert werden. In ihrer Entscheidung zum BKA-Gesetz haben die Richter des Ersten Verfassungsgerichts-Senats ihre Maßstäbe für den Umgang des Staates mit dem Datenschutz in der Gefahrenabwehr teilweise zusammengefasst, teilweise auch verändert. Unter anderem ist seitdem klarer, wann staatliche Behörden personenbezogene Daten mit anderen Staaten austauschen dürfen.
Das Volkszählungsurteil bezog sich nur auf das Verhältnis von Bürger und Staat. Derzeit wird besonders über den Umgang von (privaten) Unternehmen mit Daten ihrer Kunden oder gekauften Datensätzen diskutiert. Hierfür wurden einfache Gesetze geändert; aus Sicht der Unternehmen verschärft. Manche plädieren dafür, ein Grundrecht auf Datenschutz ausdrücklich ins Grundgesetz zu schreiben. Die Befürworter argumentieren, was nach dem Grundgesetz gilt, müsse auch für den Einzelnen aus dem Text erkennbar sein. Die Gegner sagen, man könne ohnehin nicht den ganzen Inhalt der Entscheidung ins Grundgesetz übertragen, ein kurzer Text würde mehr schaden als nützen. Einige wollen auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber Privaten in der Verfassung verankern. Gegner eines solchen weiteren Grundrechts fürchten, dass eine klare allgemeine Regel kaum formuliert werden könne. Außerdem wäre es das erste Mal, dass ein Grundrecht nicht in erster Linie gegenüber dem Staat, sondern ganz allgemein zwischen Privaten gelte (Fall Lüth). Das passe nicht zum Grundrechtsbild des Grundgesetzes.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt in Artikel 8 den Schutz der personenbezogenen Daten. Schon seit 1995 verpflichtet eine EU-Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu, Mindeststandards zu wahren. Die Datenschutz-Grundverordnung, die im Mai 2018 in Kraft treten soll, geht deutlich weiter: Sie gilt – mindestens in weiten Teilen – unmittelbar, muss also nicht mehr von den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Trotzdem wurden im deutschen Recht 2017 weitgehende Anpassungen nötig. Das bedeutet auch, dass sie das Datenschutzrecht, das in Deutschland gilt, ändert, zum Teil grundlegend. Im Einzelnen gibt es teilweise Kritik. Gleichzeitig erhoffen sich Befürworter nicht nur einen besseren Datenschutzstandard in vielen EU-Ländern, sondern auch mehr Möglichkeiten, diese Regeln gegenüber internationalen Unternehmen durchzusetzen. Das Datenschutzrecht ist ein anschauliches Beispiel für das Zusammenspiel von deutschem und europäischem Grundrechtsschutz.
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Gerade beim Umgang mit Daten zeigt sich, dass Grundrechte keine statischen Gebilde sind, sondern ständig auf ihre Tauglichkeit überprüft werden müssen. Veränderungen der Technik und der Lebensweise können neue Antworten erfordern. Bei Eingriffen in informationstechnische Systeme genügen die Gewährleistungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht mehr, denn hier können Daten in einem großen Umfang über den Betroffenen gewonnen werden, die einen Einblick in wesentliche Teile seiner Lebensgestaltung und unter Umständen sogar ein aussagekräftiges Persönlichkeitsbild ermöglichen.
Wegen der Tiefe dieses Grundrechtseingriffs verlangt das Bundesverfassungsgericht hohe Anforderungen zu seiner Rechtfertigung. So ist dieser nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut (Leib, Leben, Freiheit der Person, Bestand des Staates, Grundlagen der Existenz der Menschen) bestehen. Auch muss ein Richter eine solche Maßnahme anordnen, und der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist zu beachten.
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Beides erscheint uns heute als Selbstverständlichkeit. Die Vorschrift wurde aber unter dem Eindruck der massenhaften Morde geschaffen, die durch staatliche Maßnahmen in der Zeit des nationalsozialistischen Regimes geschahen. Die Weimarer Reichsverfassung enthielt keine vergleichbare Vorschrift. Das Grundrecht steht unter Gesetzesvorbehalt, das heißt Einschränkungen dürfen auf Grund eines Gesetzes vorgenommen werden. Wegen der hohen Bedeutung des Grundrechts auf Leben und der engen Verbindung zur Garantie der Menschenwürde werden Eingriffsbefugnisse nur auf der Grundlage eines formellen Gesetzes geregelt werden können.
Gesetzliche Befugnisse, die zu Eingriffen in das Recht auf Leben, also zur Tötung eines Menschen ermächtigen, sind in der deutschen Rechtsordnung selten. Zudem ist die Todesstrafe als staatliche Strafsanktion für die Begehung einer Straftat durch Artikel 102 GG verboten. Es gibt jedoch Bereiche, in denen die Tötung eines Menschen als "ultima ratio" erlaubt ist:
§ 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes erlaubte in seiner ursprünglichen Fassung den Abschuss eines Flugzeugs, das als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll.
Die Vorschrift wurde als Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 in New York geschaffen und sollte als Rechtsgrundlage für Abwehrmaßnahmen gegen vergleichbare Anschläge dienen. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass diese Vorschrift mit dem Grundrecht auf Leben insoweit vereinbar war, als sie die Anwendung von Waffengewalt gegen ein unbemanntes Flugzeug oder gegen ein nur von "Angreifern" besetztes Flugzeug erlaubte. Nicht mehr grundrechtskonform war die Vorschrift aber, soweit sie auch zum Abschuss eines mit unschuldigen Passagieren besetzten Flugzeugs ermächtigte. Die Regelung war mit dem Grundrecht auf Leben in Verbindung mit der Garantie der Menschenwürde nicht mehr zu vereinbaren, weil die davon betroffenen Opfer durch ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer Menschen benutzt worden wären, also zum bloßen Objekt staatlichen Handelns geworden wären. Die Entscheidung war lange Zeit umstritten. Nach Uneinigkeit zwischen den Senaten des Bundesverfassungsgerichts haben sie sich inzwischen geeinigt: Einige Punkte der Entscheidung wurden zwar relativiert, nicht aber der absolute Schutz der Menschenwürde.
Eingriffe in das Recht auf körperliche Unversehrtheit sind demgegenüber in unserer Rechtsordnung schon häufiger vorgesehen. Ein Beispiel ist die in der Strafprozessordnung zur Aufklärung von Straftaten vorgesehene Blutentnahme.
Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben sich aber auch objektive Pflichten für den Staat. Er muss vor Eingriffen in das Leben und die körperliche Unversehrtheit, ausgeübt von Seiten Dritter, schützen. So hat der Staat das ungeborene menschliche Leben zu schützen. Dies gilt grundsätzlich auch gegenüber der Mutter. Ein Schwangerschaftsabbruch muss daher, nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, für die gesamte Dauer der Schwangerschaft als Unrecht angesehen werden, das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht der freien Entscheidung der Mutter überlassen werden. Der Staat ist somit gehalten, rechtliche Regelungen zu schaffen, die einen angemessenen Schutz für das ungeborene Kind bieten. Dies können auch strafrechtliche Regelungen sein, die den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich unter Strafe stellen, wobei berücksichtigt wird, dass es in bestimmten Ausnahmesituationen der Mutter nicht zumutbar ist, die Schwangerschaft auszutragen.
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann auch durch Umwelteinflüsse beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere bei Technologien, von denen ein hohes Gefährdungspotenzial ausgehen kann, wie etwa die Kernenergie. Es darf also nicht der freien Entscheidung etwa eines Stromerzeugers überlassen bleiben, ob er eine solche Anlage errichtet und welche Sicherheitsvorkehrungen er dabei beachtet oder nicht. Der Staat ist verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefahren der friedlichen Nutzung der Kernenergie zu treffen. Hierzu gehören Regelungen, die inhaltliche Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb von Atomanlagen beinhalten und Verfahrensregelungen für die Genehmigung solcher Anlagen. In seiner Entscheidung zum Atomausstieg hat das Bundesverfassungsgericht zwar 2016 Konzernen wegen der konkreten Gestaltung des zweiten Ausstiegsgesetzes von 2012 dem Grundsatz nach eine Entschädigung zugesprochen. Gleichzeitig haben die Richter aber auch noch einmal klar gestellt, dass die Entscheidung über den Umgang mit Hochrisiko-Technologien und damit auch die Entscheidung über den Ausstieg Sache des Gesetzgebers ist.
Recht auf Freiheit der Person
Das Recht der Freiheit der Person ist in Zusammenhang mit Artikel 104 GG zu lesen. Geschützt wird die körperliche Bewegungsfreiheit, also das Recht, einen beliebigen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, sofern dieser zugänglich ist. Eingriffe sind nur auf der Grundlage eines vom Parlament verabschiedeten Gesetzes (also nicht auf untergesetzlicher Grundlage wie etwa einer Satzung) möglich. Jede Beschränkung der Freiheit beschränkt das Grundrecht, insbesondere Verhaftungen, Festnahmen oder auch zwangsweise Unterbringungen in Heimen oder Anstalten. Aus Art. 104 Abs. 2 GG ergibt sich zusätzlich, dass über jede Freiheitsentziehung ein Richter zu entscheiden hat, dass diese Entscheidung unverzüglich herbeizuführen ist und dass ohne eine richterliche Entscheidung niemand länger als bis zum Ablauf des auf die Ergreifung folgenden Tages festgehalten werden darf.
Bei Freiheitsentzug, insbesondere bei der lebenslangen Freiheitsstrafe, entfaltet die Garantie der Menschenwürde ihre Bedeutung: Zwar verstößt der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich gegen sie. Jedoch gehört zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, die Freiheit wiederzuerlangen. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb ein Verfahren gefordert, in dem über die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe entschieden werden kann. Der Gesetzgeber hat daraufhin die Möglichkeit einer bedingten Strafaussetzung nach der Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.