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Grundrechte

Gudula Geuther

/ 4 Minuten zu lesen

Eine Schülerin, die morgens beim Frühstück Zeitung liest, sich per Handy mit einer Freundin für den Abend verabredet und sich dann noch mit den Geschwistern darüber unterhält, ob sie lieber eine Lehre in einem Verlag oder eine Schauspielausbildung machen will, braucht dafür keine Grundrechte. Sie nimmt einfach als freies Mitglied der Gesellschaft am Leben teil.
Die Grundrechte sorgen aber dafür, dass sie das auch in Ruhe tun kann. Die Zeitung, die die Schülerin liest, ist nicht zensiert. Wollte eine staatliche Stelle das versuchen, stünde dem ein erstes Grundrecht entgegen: die Pressefreiheit. Am Handy spricht die junge Frau mit der Freundin, ohne dass der Staat mithört. Dabei hilft die Telekommunikationsfreiheit – wenn die Schülerin oder ihre Freundin nicht gerade in Verdacht stehen, mit Drogen zu handeln oder terroristische Anschläge vorzubereiten.
Welche Ausbildung sie machen, welchen Beruf sie ergreifen will, geht den Staat erst einmal nichts an. Wollte er Regeln für die Ausbildung aufstellen, zum Beispiel die Zahl der Lehrstellen in Verlagen begrenzen, bekäme er es mit dem Recht auf Berufsfreiheit zu tun. Das sieht ein wenig anders aus, wenn die Frau studieren will. Hier kann sie nicht nur verlangen, vom Staat in Ruhe gelassen zu werden, im Gegenteil: Sie braucht ihn, weil er den Studienplatz zur Verfügung stellt. Wenn sie die nötigen Voraussetzungen erfüllt, kann sie diesen Platz verlangen, auch das ist Teil der Berufsfreiheit. Lassen wir die Schülerin jetzt zur Schule gehen. Selbst wenn das eine Privatschule sein sollte, kontrolliert hier der Staat, ob bestimmte Standards eingehalten werden. Und er muss zum Teil auch mithelfen, solche Schulen zu finanzieren.

Wollte sie schon heiraten, dann könnte sie das gar nicht, wenn der Gesetzgeber nicht vorher geregelt hätte, was eine Ehe ist, dass es überhaupt einen Trauschein gibt und welche Folgen er hat. Auch dazu verpflichten den Staat die Grundrechte. Und nicht nur bei Bundestagswahlen oder bei der Stellensuche, sondern auch in dieser Ehe hat sie als Frau die gleichen Rechte wie der Mann. Das ist heute eine Selbstverständlichkeit, aber letztlich Folge einer neueren Entwicklung, die auch auf den Gleichheitssatz des Grundgesetzes zurückgeht.
Zum Streitfall werden Grundrechte oft in alltäglichen Fragen, wenn es zum Beispiel um den Numerus clausus bei der Studienplatzvergabe geht und die Kriterien, nach denen die Vergabe erfolgt. Andere Grundrechte wirken nur in besonderen Situationen. Das ist beim Streit ums Asylrecht so, gilt bei der Frage, wie weit Maßnahmen zur Terrorabwehr und Verbrechensbekämpfung in die individuelle Privatsphäre eingreifen dürfen genauso wie bei der Entscheidung, wann Demonstrationen, die an sich jedem erlaubt sind, doch eingeschränkt werden können.
Auch über existenzielle Fragen wie die, wann Abtreibung und ob oder wie Sterbehilfe erlaubt ist, entscheidet oft die Auslegung der Grundrechte. Gerade in solchen Fällen zeigen sich dann deren Konturen, die wir im täglichen Leben nicht immer wahrnehmen.

Die Beispiele machen eines deutlich: Grundrechte mögen nicht unser Leben bestimmen, aber sie spielen eine viel größere Rolle, als wir oft denken. Sie sind Abwehrrechte gegen den Staat wie die Telekommunikations- oder die Pressefreiheit, sie sind – seltener – Leistungsrechte wie in unserem Beispiel die Berufsfreiheit für Studierende. Institutsgarantien sichern, dass es so etwas wie die Ehe überhaupt gibt. Die Grundrechte schaffen Schutzpflichten des Staates wie im Fall der Privatschulen, und als Mitwirkungsrechte lassen sie uns zum Beispiel an Demonstrationen und damit an der Willensbildung der Gesellschaft teilnehmen.

Die meisten Grundrechte haben sich im Wortlaut seit der Verkündung des Grundgesetzes im Jahr 1949 nicht verändert. Trotzdem sind sie keine starren Gebilde. So hat die Idee, dass zur Bildung auch Chancengleichheit gehört, immer stärker Raum gewonnen. Die Vorstellung davon, was Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau bedeutet, hat sich grundlegend geändert, und es wurde immer deutlicher, wie sehr solche Rechte nicht nur zwischen Staat und Bürgern wirken, sondern auch zwischen Privatpersonen.
Diese Wirkungen zwischen Privatpersonen müssen auch die Gerichte beachten. Sie sind, genauso wie Behörden, zum Beispiel die Polizei oder das Standesamt, an die Grundrechte gebunden; auch der Gesetzgeber darf nicht gegen Grundrechte verstoßen und muss ihnen Geltung verschaffen. Insgesamt bilden die Grundrechte mehr und mehr eine Werte­ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder, wie das Bun­desverfassungsgericht es heute nennt: objektive Prinzipien.
Die Grundrechte des Grundgesetzes sind eine mögliche Ausprägung unter vielen. Die meisten Staaten haben Grundrechte festgeschrieben. Sie unterscheiden sich in ihrem genauen Inhalt und auch darin, ob und wie weit sie der Einzelne durchsetzen kann. Ihnen allen gemeinsam ist aber, dass sie auf teils jahrhundertealte Vorstellungen und Forderungen zurückgehen.

Gudula Geuther ist rechts- und innenpolitische Korrespondentin für den Deutschlandfunk. Als Karlsruher Hörfunk-Korrespondentin lag ihr Arbeitsschwerpunkt zuvor in der Beobachtung der dortigen Gerichte, vor allem des Bundesverfassungsgerichts.