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Zooethik und Tierrechte | Der Zoo | bpb.de

Der Zoo Editorial Zoopolis. Eine politische Geschichte zoologischer Gärten Ein Zoo für die Hauptstadt Blicke ins Territorium. Die inszenierten Tierräume der Zooarchitektur Zooethik und Tierrechte Artenschutz durch Zoos. Zwei Perspektiven Zur Relevanz des Brückenbauens Ein Etikettenschwindel

Zooethik und Tierrechte

Bernd Ladwig

/ 17 Minuten zu lesen

Zoos und Aquarien sind beliebt. Auch der Verfasser dieses Textes ist mehr als einmal mit seinem heranwachsenden Sohn in einen Zoo gegangen. Doch vielleicht war dies moralisch nicht vertretbar, und der Verfasser, der es besser wusste, war nur willensschwach. Zoos stellen schließlich gefangene Tiere zur Schau. Viele Zootiere können sich nicht so verhalten, wie sie es in ihren natürlichen Habitaten tun würden. Auch die Tötung gesunder Tiere, weil sie etwa nach Maßgabe von Zuchtprogrammen "überzählig" sind, ist Teil der Wirklichkeit heutiger Zoos. Das wirft ethische Fragen auf: Die Zootierhaltung und auch deren Unterstützung durch Zoobesuche bedürfen der moralischen Rechtfertigung. Nachteile für die Tiere wie Gefangenhaltung und Tötung müssen durch hinreichend gute Gründe gedeckt sein. Ob es solche Gründe gibt, ist eine Grundfrage der Zooethik.

Konzentrieren möchte ich mich dabei auf Einrichtungen, die erstens wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und die zweitens nicht nur Erholungs- oder Unterhaltungszwecke verfolgen. Ein Zoo genügt wissenschaftlichen Ansprüchen, wenn er Fachleute beschäftigt, die die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Tiere kennen und medizinisch angemessen auf sie eingehen können. Ist der Zoo ein Mitglied in der European Association of Zoos and Aquaria (EAZA), so wird er sich auch zu zusätzlichen Zielen bekennen: Das Vier-Säulen-Konzept, das auf den Schweizer Zoodirektor Heini Hediger zurückgeht, sieht vor, dass Zoos neben der Erholung auch der (Bewusstseins-)Bildung, der Forschung und dem Artenschutz dienen. Ich will methodisch voraussetzen, dass ein Zoo alle im Vier-Säulen-Konzept vorgesehenen Aufgaben ernsthaft verfolgt. Die wenigsten werden bestreiten, dass Bildung, Forschung, Artenschutz und auch Erholung moralisch vorzeigbare Zwecke sind. Sollten sich diese Zwecke ohne Zoos weniger gut verfolgen lassen, so würden wir für deren Abschaffung einen Preis bezahlen, der gegen die Ansprüche der gehaltenen Tiere abzuwägen wäre.

Was sind Tierrechte?

Die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft ist, dass Tiere keine subjektiven Rechte besitzen. Hier soll es aber um die moralische Bewertung von Zoos gehen, und Tieren könnten Rechte im moralischen Sinne zukommen. Unter einem moralischen Recht verstehe ich einen durch allgemein und unparteiisch akzeptable Rechtfertigungsgründe gedeckten gültigen Anspruch eines Individuums. Wer einen solchen Anspruch missachtet, tut etwas Unrechtes, indem er einem ganz bestimmten Individuum ein Unrecht tut.

Auch wenn Tiere nicht wissen und sagen können, was ihnen zusteht, so könnten sie doch Rechte haben, und zwar nach Maßgabe ihrer Interessen. Manche der Interessen, die uns so wichtig sind, dass wir sie menschenrechtlich geschützt wissen wollen, teilen wir mit vielen anderen empfindungs- und erlebensfähigen Tieren. Wir sind schließlich nicht nur sprach- und moralfähige Vernunftwesen, sondern auch leiblich existierende, endliche, leidensfähige und bindungsbedürftige Kreaturen. Wenn Tiere uns aber in manchen moralisch erheblichen Hinsichten so ähneln, wäre es da nicht willkürlich, wenn wir sie nur deshalb weniger oder gar nicht beachteten, weil sie nicht unsere biologischen Artgenossen sind?

Gewiss, zu Rechten gehören Pflichten, und Tiere können keine fremden Rechte respektieren. Doch die Ansicht, nur wer Rechtspflichten befolgen könne, könne auch Rechte haben, ist bereits mit Blick auf die Menschenrechte nicht überzeugend. Auch kleine Kinder oder schwer demente Menschen können teils keine fremden Rechte beachten. Nötig ist nur, dass für sie Güter auf dem Spiel stehen, die wichtig genug sind, um moralische Akteure zu ihrer Beachtung zu verpflichten. Es muss ihnen etwas ausmachen können, ob und wie moralische Akteure sie mit Blick auf ihre Bedürfnisse, Fähigkeiten und Vorlieben beachten. Das aber trifft auch auf viele Tiere zu.

Für unsere Rechtspflichten sind allerdings nicht nur die noch so grundlegenden Interessen anderer Individuen relevant, sondern auch deren Beziehungen zu moralischen Akteuren. Diese müssen Rechtspflichten auch auf zumutbare Weise erfüllen können. Aus besonderen Kontexten könnten außerdem spezielle Pflichten folgen. Zoos bilden einen besonderen Kontext der Verantwortung, weil sie die Lebensumstände von Tieren tief greifend und umfassend kontrollieren. Die meisten Tiere könnten ohne regelmäßige menschliche Zuwendung nicht gut leben oder nicht einmal überleben. Zugleich haben die menschlichen Halter Möglichkeiten des Eingehens auf die Bedürfnisse, Fähigkeiten und Vorlieben von Zootieren, die sie gegenüber den allermeisten Wildtieren nicht besitzen. Gleichwohl könnte es sein, dass wir die Tiere einer solchen Kontrolle nicht unterwerfen dürften, weil sie ein Recht auf Freiheit von der Gefangenhaltung in Zoos haben.

Fraglich ist allerdings, ob Tiere regelrechte Freiheitsrechte haben. Liberale Philosophen wie John Rawls und Ronald Dworkin argumentieren, dass wir nicht etwa ein Recht auf Freiheit als solche besäßen. Einen besonderen rechtlichen Schutz genössen nur Grundfreiheiten wie die Freiheiten des Gewissens, der Berufswahl oder der sexuellen Orientierung. Sie seien nahezu unverzichtbar für die Möglichkeit einer selbstbestimmten, von eigenen Gelingensvorstellungen geleiteten und auch für Korrekturen offenen Lebensführung. Die allermeisten anderen Tiere besitzen aber nicht die dafür erforderliche Fähigkeit, den eigenen Willen durch eigene Überlegung zu bilden und zu lenken. Sie können ihr Tun und Lassen nicht intersubjektiv vertreten und folglich auch nicht normativ verantworten. Allenfalls wenige hochentwickelte Tiere wie Menschenaffen, Wale oder auch Rabenvögel mögen zu einer rudimentären Form der Selbstbestimmung imstande sein. Ein autonomiebezogenes Verständnis von Freiheitsrechten könnte darum für solche Tiere die Forderung nach einer Abschaffung der Haltung in Zoogehegen, Delfinarien oder Käfigen rechtfertigen.

Aber Autonomie ist nicht der einzige für moralische Rechte relevante Grundwert, wie wir wiederum schon mit Blick auf die Menschenrechte erkennen können. Folter etwa sehen wir nicht nur deshalb als abscheulich an, weil sie direkt oder indirekt unsere Autonomiefähigkeit gefährdet, sondern auch deshalb, weil Angst, Schrecken und schwere Schmerzen intrinsisch schlechte Zustände sind. Unter Angst, Schrecken und schweren Schmerzen können aber auch viele andere Tiere leiden. Die beste Konzeption von moralischen Rechten beruht, allgemein gesagt, auf einem pluralistischen Verständnis moralisch erheblicher Interessen. Autonomie ist nicht das einzige für Rechte relevante Interesse; leibgebundenes Wohlbefinden ist ein weiteres. Dafür genügt es nicht, wenn sich Tiere in passiven Zuständen wie Wohlgenährtheit, körperlicher Unversehrtheit und Schmerzfreiheit befinden. Sie können auch unter Langeweile, Mangel an Bewegung und dem Fehlen anregender Aufgaben leiden. Für gesellig veranlagte Tiere sind außerdem selbstgesuchte Sozialkontakte, aber ebenso Möglichkeiten sozialer Abwendung und sozialen Rückzugs relevant. Auch wenn sie keine regelrechten Freiheitsrechte haben, sind darum bestimmte Freiheiten für ihr Wohlbefinden wichtig.

Verteidiger der Zootierhaltung könnten argumentieren, ein im Zoo geborenes Tier könne keine Freiheit vermissen, die es nie kennengelernt habe. Zur Sorge um die Tiere müsse darum nur gehören, dass wir ihnen kein unnötiges Leid zufügen. Wir müssten ihnen nicht auch Möglichkeiten der Entfaltung ihrer Fähigkeiten geben, die ihr Leben verbessern würden. Doch wer so argumentiert, übersieht erstens, dass Tiere unter einem Mangel an Aktivitäten auch dann leiden können, wenn sie nicht wissen, was sie verpassen. Auch ein in Gefangenschaft geborener Eisbär mag Verhaltensauffälligkeiten ausbilden, weil er sich nicht angemessen weit bewegen kann. Verkürzt ist zweitens das Verständnis möglicher Schädigung, das dem Argument zugrunde liegt. Es zieht nur Schädigung durch Leidzufügung, aber nicht auch durch Deprivation in Betracht.

Eine Schädigung durch Deprivation liegt vor, wenn ein Mensch einem Tier, für das er Verantwortung trägt, ohne zwingenden Grund ein Gut vorenthält, das zu einem anständigen Leben des Tieres dazugehört. Ein einfaches Beispiel ist die moralische Pflicht von Hundehaltern, ihren Tieren, wenn diese nicht dezidiert etwas anderes wollen, regelmäßig Auslauf im Freien zu bieten. Das wäre selbst dann ein Grundgut und kein Luxusgut für das Tier, wenn es unter einem ständigen Eingesperrtsein, in der Wohnung oder im Zwinger, nicht leiden würde. Eine Sonderform der Schädigung durch Deprivation ist die Tötung. Auch sie ist nicht nur deshalb normalerweise ein Übel für das Opfer selbst, weil dieses autonom über sein Weiterleben bestimmen wollte. Sie ist es auch deshalb, weil der Tod es der Möglichkeit beraubte, noch weitere Erfahrungen zu machen. Dieses Beraubungsargument gilt wiederum für alle Tiere, die etwas als gut oder schlecht erleben können.

Verletzen Zoos die Interessen von Tieren?

Dieses mehrdimensionale Bild sollten wir vor Augen haben, wenn wir uns fragen, ob die Haltung in Zoos die Rechte von Tieren verletzt. Dabei sollten wir auch nicht annehmen, dass ein Nachteil in einer Hinsicht durch einen Vorteil in einer anderen unbedingt wettgemacht werden könnte. Ein geselliges Tier etwa braucht sowohl regelmäßige Nahrung als auch wohlstrukturierte Sozialbeziehungen. Ein lauffreudiges Tier muss sich auch dann viel und frei bewegen dürfen, wenn es im Zoo vor Fressfeinden geschützt ist, die es in seinem natürlichen Habitat immer wieder zur Flucht veranlassten.

Weil aber die allermeisten Tiere kein autonomiebezogenes Recht auf Freiheit haben, können wir Zoos grundsätzlich differenziert bewerten. Dabei sollten wir allerdings erstens voraussetzen, dass die Tiere schon im Zoo zur Welt kommen und nicht aus ihren natürlichen Habitaten herausgerissen werden. Geraubte Tiere könnten beim Transport Todesfurcht empfinden, sich schwere Verletzungen zuziehen oder sogar ums Leben kommen. Sind sie gesellig veranlagt, so werden die zurückgelassenen Angehörigen, sofern sie nicht umgebracht wurden, unter dem sozialen Verlust leiden. Nichts davon könnte, abgesehen vom Schutz von Tieren vor lebensbedrohlichen Notlagen, gerechtfertigt sein. Zweitens sollten wir voraussetzen, dass Zoos wissenschaftlichen Standards entsprechen. Professionell, also von Fachleuten geführte Zoos kennen die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Tiere und können medizinisch angemessen auf sie eingehen. Die Vorstellung, dass etwa einzelgängerische und wenig lauffreudige Reptilien in Zoos ein besseres Leben haben könnten als in freier Wildbahn, ist darum wenigstens nicht abwegig; das gleiche könnte für ortsgebunden lebende Säugetiere wie Wildkaninchen oder bewegungsfaule wie Faultiere gelten.

Höher entwickelte Tiere stellen größere Ansprüche an eine Haltung, die all ihre Bedürfnisse befriedigen würde. Andererseits verfügen sie über ein breites Verhaltensrepertoire. Sie können sich an unterschiedliche, auch künstliche Umwelten anpassen. Jede solche Anpassung setzt allerdings hinreichend große, klimatisch angemessene, ansprechend und abwechslungsreich gestaltete Gehege voraus. Die Tiere müssen Spielräume für freie Bewegung und anspruchsvolle Aktivitäten besitzen, ihrer sozialen Natur gemäße Gruppen bilden und einander auch aus dem Weg gehen können. In vielen Zoos zeigen gefangene (Säuge-)Tiere hingegen Verhaltensauffälligkeiten. Wenn wir wissen, für welche Umwelten Tiere einer bestimmten Art optimiert sind, und dann an gefangenen Angehörigen der Art pathologische Verhaltensmuster bemerken, sollten wir daraus schließen, dass ihnen die Gefangenschaft nicht guttut. Wir sollten darum möglichst vermeiden, dass weiterhin Tiere wie Tiger, Eisbären oder Elefanten in Gefangenschaft geboren werden.

Die Beachtung aller Voraussetzungen und Grundbestandteile eines guten Lebens ist eine notwendige Bedingung für eine legitime Haltung von Wildtieren. Da diese Tiere aber grundsätzlich auch in freier Wildbahn existieren und gedeihen könnten, schlägt der Tierethiker David DeGrazia zusätzlich ein komparatives Kriterium vor. Er argumentiert, dass wir Tiere vermeidbar schädigen würden, wenn sie in Gefangenschaft schlechter leben müssten als wohl in freier Wildbahn. Dies spreche für ein Prinzip mit zwei notwendigen Bedingungen: "Sorge für die grundlegenden physischen und psychischen Bedürfnisse des Zootieres und sorge dafür, dass es ein vergleichbar gutes Leben hat wie in der freien Wildbahn."

Die Gefangenhaltung mancher Tiere könnte beiden Bedingungen genügen. Wildschweine etwa können in Gehegen unter menschlicher Obhut bis zu 30 Jahre alt werden. Kaum ein Wildschwein erreicht ein solches Alter in freier Wildbahn. Das hat zwar auch, aber nicht allein mit der Bejagung durch Menschen zu tun. In Gefangenschaft sind die Tiere vor den Wechselfällen der Witterung geschützt, sie finden sicher Nahrung und werden medizinisch versorgt. Diese Vorteile könnten die dennoch bestehenden Nachteile der Haltung möglicherweise wettmachen.

Klare Beispiele für nicht kompensierbare Nachteile bietet dagegen die Gefangenhaltung von Menschenaffen. Schimpansen zum Beispiel leben in Gruppen von etwa 50 Individuen mit wechselnder Kleingruppenbildung zusammen. Sie bewohnen dabei Waldgebiete mit einer durchschnittlichen Größe von zwölf Quadratkilometern oder Savannen mit einer Größe von 120 bis 560 Quadratkilometern. Das sind Gebiete mit der Fläche ganzer Gemeinden oder gar Großstädte. Wiederum wäre auch das Argument nicht zulässig, dass wir die Affen der Freiheit berauben dürften, wenn wir sie zum Ausgleich sicher versorgten. Schimpansen zählen zu den wenigen Tieren, die vielleicht sogar autonomiefähig sind.

Wann immer möglich sollten wir Wildtiere, die in Gefangenschaft nicht vergleichbar gut leben können, auswildern. Diese Lösung dürfte allerdings in vielen Fällen nicht zur Verfügung stehen. Ein Tier, das schon in Gefangenschaft zur Welt kam, sich an die Versorgung durch Menschen gewöhnt hat oder auch krank geworden ist, könnte vielleicht in freier Wildbahn nicht überleben. Möglich ist auch, dass Menschen die Habitate der Tiere zerstört haben oder dass sie wildlebende Tiere beim besten Willen nicht vor Wilderern schützen können. Wenn aber das Auswildern normativ keine Option ist, so kommt eine Haltung in möglichst naturnah gestalteten Gehegen oder Wildparks als zweitbeste Lösung in Betracht. Eine solche Lösung verletzte wiederum nicht DeGrazias Kriterium: Die Tiere könnten in der Wildnis kein besseres Leben haben, weil sie in ihr wohl nicht einmal überleben könnten. Wir sollten solche Tiere allerdings ohne die realistische Aussicht späteren Auswilderns nicht weiter züchten.

Die vier Ziele moderner Zoos

Die bisherige Betrachtung hat sich auf die Folgen der Gefangenhaltung für die Tiere konzentriert. Aus einer tierrechtlichen Perspektive ist dies zwingend, denn Eingriffe in Rechtsgüter bedürfen einer besonders strengen Rechtfertigung. Allerdings wäre es verkehrt, darum alle Rechte für absolut unverletzbar zu halten, wie dies wohl für das Folterverbot gilt. Überzogen ist auch die Ansicht, dass Rechte überhaupt nur gegen andere Rechte abgewogen werden dürften. Jedenfalls kommen nur sehr wichtige moralische relevante Gesichtspunkte für eine Rechtfertigung der Verletzung von Rechtsgütern infrage. Auch müsste der Eingriff in Tierrechte notwendig sein, was nicht der Fall wäre, wenn wir über mildere Mittel verfügten.

Das Vier-Säulen-Konzept nennt vier Zwecke von Zoos: Erholung, Bildung, Forschung und Artenschutz. Nun ist Erholung zwar für Menschen wichtig und auch menschenrechtlich relevant. Aber Menschen müssen zu diesem Zweck nicht gerade in den Zoo gehen. Auch ohne Zoos stünden ihnen genügend Erholungsmöglichkeiten offen.

Was den Bildungswert von Zoos betrifft, so weisen Zookritiker wie Markus Wild darauf hin, dass er bestenfalls zweifelhaft sei und wir gute Alternativen hätten. Der Wert ist zweifelhaft, weil wir die Tiere nur in Ersatzumwelten zu Gesicht bekommen. Im schlimmsten Falle ist der Bildungseffekt eines Zoos, dass Besucher es für normal halten, wenn große und lauffreudige Wildtiere ihr Leben hinter Gittern, Glasscheiben oder Gräben fristen. Und wer wissen will, wie sich ein Elefant oder Tiger in seinem eigentlichen Biotop verhält, kann dazu Fotosafaris buchen, Dokumentarfilme ansehen oder virtuelle Zugänge wie digitale Animationen wählen. Man mag einwenden, dass kein Film und auch keine Live-Animation den Eindruck ersetzen könnten, den ein aus nächster Nähe betrachteter brüllender Löwe während der Fütterung macht. Doch wie groß müsste der Bildungsmehrwert eines solchen Eindrucks sein, um zu rechtfertigen, den Löwen ein Leben lang einzusperren?

Auch Forschung ist ein wichtiges und sogar menschenrechtlich relevantes Gut, aber wiederum ist nicht zu sehen, warum Zoos dafür unverzichtbar sein sollten. Notwendig ist eine Forschung an und mit Zootieren gewiss zu dem selbstbezüglichen Zweck, "herauszufinden, wie man Tiere im Zoo hält". Aber eben deshalb kann dieser Zweck die Zootierhaltung in strittigen Fällen nicht rechtfertigen. Das könnte allenfalls eine wissenschaftlich wertvolle oder auch für (tier- oder human-)medizinische Zwecke aufschlussreiche Forschung, die außerhalb von Zoos nicht oder nicht gut möglich wäre.

Ob es eine solche Forschung gibt, mag hier offenbleiben. Ein mögliches Positivbeispiel bilden die vergleichenden Experimente mit menschlichen Kindern und Menschenaffen des Forschungsteams um den Anthropologen Michael Tomasello im Pongoland, der Menschenaffenanlage des Zoos Leipzig. Der Vorteil von Zootieren ist offenbar, dass Menschen ihnen unter kontrollierten Randbedingungen besonders gut nahekommen können. Dies mag eine nicht leid- und todbringende Forschung mit Tieren rechtfertigen, die schon jetzt unter menschlicher Obhut leben. Aber es rechtfertigt nicht die Fortsetzung von Zuchtprogrammen zoologischer Gärten für Tiere, die, wie Schimpansen, in solchen Gärten nicht anständig leben können.

Das wohl wichtigste Argument für die moralische Unverzichtbarkeit von Zoos ist aber der Artenschutz. Hier sind zwei Aspekte zu unterscheiden, für die Verteidiger von Zoos jeweils kraftvolle Bilder gefunden haben. Der Zoo soll erstens als "Arche" einen Ex-situ-Artenschutz leisten, wenn dieser in situ, also in den natürlichen Lebensräumen der gefährdeten Arten, zunächst nicht möglich ist. Dabei bleibt aber das erklärte Ziel die spätere Auswilderung. Ist diese nach menschlichem Ermessen gar nicht möglich, so könnten die Zootiere dennoch, so das zweite Bild, ihre in freier Natur verschwundenen Arten als "Botschafter" vertreten.

Hier sei zunächst bemerkt, dass die moralische Intuition zugunsten des Artenschutzes zwar stark, die Möglichkeit ihrer Begründung aber unklar ist. Dies gilt jedenfalls, wenn man eine normativ individualistische Rechtfertigung im Sinne der Idee moralischer Rechte verlangt. Arten sind schließlich keine natürlichen Individuen mit eigenen Interessen. Sie haben darum auch keine eigenen moralischen Rechte, sondern sind nur indirekt für die Wahrung und Verwirklichung der Rechte individueller Tiere – oder auch Menschen – relevant. Bedenkt man dies, so dürfte jedenfalls das Bild von Zootieren als Botschaftern verblassen: Kommt der Haltung von Wildtieren in Zoos wirklich ein moralischer Eigenwert zu, wenn die Arten, die sie vertreten, ihre ökologischen Rollen in natürlichen Habitaten ein für alle Mal ausgespielt haben? Wollten wir etwa Amurtiger einzig in und für Zoos erhalten, wenn ihre Art in freier Wildbahn einmal definitiv keine Überlebenschance mehr haben sollte?

Schon eher mag einleuchten, dass Zoos einen moralisch guten Zweck erfüllen, wenn sie durch Zuchtprogramme Arten mit Aussicht auf Auswilderung vor dem Aussterben bewahren, wie ihnen dies mit dem Kalifornischen Kondor und dem Przewalskipferd gelungen ist. Diese gern genannten Beispiele sollten aber von der insgesamt dürftigen Erfolgsbilanz nicht ablenken. Bislang konnten Zoos nicht einmal 50 Tierarten, die in ihren natürlichen Habitaten ausgestorben waren oder sind, durch Zuchtprogramme erhalten; und nicht einmal die Hälfte davon vermochten sie erfolgreich auszuwildern. Gegen diese Bilanz – und nicht gegen ein weltfremdes Ideal – wären die moralischen Kosten der Zuchtprogramme für individuelle Tiere abzuwägen. Zu diesen Kosten gehört nicht nur die Gefangenhaltung, sondern auch die Tötung. Im Zuge von Zuchtprogrammen entstehen unweigerlich "überzählige" Tiere, die auch kein anderer Zoo aufnehmen kann oder will. Ein Problem ist vor allem, dass die Zoos vergleichswenige wenige männliche Tiere zur Nachzucht benötigen, aber annähernd so viele Männchen wie Weibchen zur Welt kommen.

Der Verband der Zootierärzte streitet darum für die rechtliche Anerkennung einer "biologischen Indikation" zur Tötung von Tieren. Sie beträfe gesunde, aber für die Zucht nicht benötigte oder ungeeignete Tiere. Die Ärzte möchten dazu "im Einzelfall Artenschutz (Populationsschutz) über den Schutz des individuellen Lebensschutzes" stellen. Aber abgesehen von dem grundlegenden Einwand, dass nicht Arten, sondern nur Individuen moralische Rechte haben, die für die genau umgekehrte Gewichtung sprechen, ist auch die empirische Suggestion verkehrt, die Indikation beträfe nur Einzelfälle. Schätzungen zufolge werden allein in den Zoos, die Mitglied der EAZA sind, jährlich 3000 bis 5000 Tiere Opfer des Populationsmanagements.

Die Zootierärzte parallelisieren die Tötung im Zuge von Zuchtprogrammen mit der "natürlichen Bestandskontrolle" in freier Wildbahn. Wie die Natur durch Nahrungsmangel, Kälte, Krankheiten, Fressfeinde und rivalisierende Artgenossen für eine Gesunderhaltung und genetische Vielfalt der Arten sorge, so müssten in Zoos eben Menschen die Auslese treffen. Doch dieses Argument ist eine Ausflucht vor der normativen Zuständigkeit für die Existenz von Zootieren. Die Zoos sind durch Zuchtprogramme für die Geburt von Tieren verantwortlich, wohlwissend, dass weder sie selbst noch andere Einrichtungen all diese Lebewesen anständig unterbringen könnten. Nicht eine normblinde Natur verurteilt die Tiere zu einem frühen Tod, sondern menschliche Akteure. Und diese verfolgen dabei Zwecke, die nicht die der getöteten Tiere selbst sind. Das würde die nach deutschem Recht noch nicht anerkannte biologische Indikation von der medizinischen, die das Recht akzeptiert, unterscheiden: Eine Tötung eines Tieres ist vernünftig begründet, wenn ein Weiterleben für das Tier vor allem qualvoll wäre. Dagegen läge eine Tötung nach biologischer Indikation nicht im rechtlich geschützten Interesse des Opfers selbst, sondern folgte einer perfektionistischen Vorstellung von Artenschutz. So wünscht sich der VZT eine "Selektion auf gesunde, arttypische, starke und genetisch wertvolle Tiere".

Zoos töten allerdings nicht nur "überzählige" Tiere, sondern ebenso eigens gezüchtete "Futtertiere" wie Mäuse, Kaninchen, Ziegen und auch größere Huftiere. Tatsächlich ist, abgesehen von der Vision bezahlbaren In-vitro-Fleisches, nicht zu sehen, wie wir Fleischfresser in Zoos halten könnten, ohne dafür andere Tiere umzubringen. Man mag dies tragisch nennen. Aber an der Wurzel der Tragik liegt unsere Entscheidung, Naturzustände zwischen Tieren in Zoos nachzustellen.

Fazit

Tiere haben Rechte, die die Möglichkeit legitimer Haltung in Zoos, Aquarien oder Wildparks eng begrenzen. Wir müssen erstens alle Bedürfnisse der Tiere beachten und zweitens dafür sorgen, dass sie ein vergleichbar gutes Leben haben wie wohl in freier Wildbahn. Nach Maßgabe dieser beiden Kriterien sollten wir jedenfalls große, lauffreudige und anspruchsvolle Tiere wie Tiger, Eisbären, Elefanten und Menschenaffen nicht länger züchten, um sie in Zoos zur Schau zu stellen. Ebenso müssten wir die Delfinarien schließen, die intelligente Meeressäuger mit großem Bewegungsdrang und komplexem Sozialleben gefangen halten. Auch wenn Erholung, Bildung, Forschung und Artenschutz moralisch nicht irrelevant sind, rechtfertigen sie keine Missachtung tierlicher Rechtsgüter. Wir sollten auch die Verantwortung für die Ernährung fleischfressender Tiere nicht immer weiter fortschreiben. Für eine Haltung und Zurschaustellung kommen dann noch Tiere in Betracht, die wir nicht mit Fleisch füttern müssten. Wenn wir ihnen Vorteile bieten, die die Nachteile der Gefangenschaft in allen relevanten Hinsichten wettmachen, erleiden sie keine Verletzung ihrer Rechte. Gut geführte Wildparks geben vielleicht Beispiele für solche zulässigen Zoos.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Diese Ansicht wird allerdings inzwischen von manchen Juristen zurückgewiesen. Auch streiten Vertreter von Tierrechten für eine gerichtliche Anerkennung etwa gefangener Schimpansen als tierliche Rechtspersonen. Vgl. Martin Balluch/Eberhart Theuer, Trial on Personhood for Chimp "Hiasl", o.D., Externer Link: http://www.vgt.at/publikationen/texte/artikel/20080118Hiasl.php; Steven M. Wise, Nonhuman Rights to Personhood, in: Pace Environmental Law Review 3/2013, S. 1278–1290; Saskia Stucki, Grundrechte für Tiere, Baden-Baden 2016.

  2. Vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Bernd Ladwig, Politische Philosophie der Tierrechte, Berlin 2020, insbesondere Kapitel 3 und 4.

  3. Vgl. Clare Palmer, Animal Ethics in Context, New York 2010.

  4. Vgl. Dale Jamieson, Against Zoos, in: Peter Singer (Hrsg.), In Defense of Animals, New York 1985, S. 108–117.

  5. Dies bestreitet z.B. Alasdair Cochrane, Animal Rights Without Liberation, New York 2012.

  6. Vgl. John Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß. Ein Neuentwurf, hrsg. von Erin Kelly, Frankfurt/M. 2006; Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, Frankfurt/M. 1990, S. 429–439.

  7. Vgl. David DeGrazia, Taking Animals Seriously. Mental Life and Moral Status, Cambridge 1996, S. 291–294.

  8. Vgl. Ursula Wolf, Ethik der Mensch-Tier-Beziehung, Frankfurt/M. 2012, S. 152.

  9. Vgl. Ronald R. Swaisgood/David J. Shepherdson, Scientific Approaches to Enrichment and Stereotypies in Zoo Animals: What’s Been Done and Where Should We Go Next?, in: Zoobiology 6/2005, S. 499–518; Ulrike Stephan, Untersuchungen an Eisbären in europäischen zoologischen Gärten, Dissertation, Karlsruher Institut für Technologie 2006.

  10. DeGrazia (Anm. 7), S. 294, Übers. d. Autors.

  11. Vgl. William A. Edmundson, Do Animals Need Rights?, in: The Journal of Political Philosophy 3/2015, S. 345–360.

  12. Vgl. Markus Wild, Zoos: Besuchen oder nicht besuchen? Zur Beilegung moralischer Meinungsverschiedenheiten, in: Tierethik 9/2014, S. 71–87.

  13. Dazu, nicht ohne Polemik, Colin Goldner, Das sogenannte "Vier-Säulen-Konzept": Bildung, Artenschutz, Forschung und Erholung, in: Tierethik 9/2014, S. 56–70, hier S. 60.

  14. Wild (Anm. 12), S. 83.

  15. Vgl. Michael Tomasello, Mensch werden. Eine Theorie der Ontogenese, Berlin 2020.

  16. Vgl. James Brückner/Torsten Schmidt, Grenzen der Zootierhaltung. Zur Tötungsfrage "überzähliger" Tiere, in: Tierethik 9/2014, S. 44–55, hier S. 50f.

  17. Vgl. ebd. Siehe auch Clemens Wustmans/Dag Encke, Biologische Indikation. Tiergartenbiologische, tier- und umweltethische Überlegungen zur Tötung von Tieren, in: Zeitschrift für Evangelische Ethik 4/2019, S. 250–265.

  18. Vgl. Wustmans/Encke (Anm. 17), S. 262.

  19. Verband der Zootierärzte (VZT), Töten von Zootieren, September 2019, S. 8.

  20. Vgl. Hannah Barnes, How Many Healthy Animals Do Zoos Put Down?, 27.2.2014, Externer Link: http://www.bbc.com/news/magazine-26356099.

  21. Vgl. VZT (Anm. 19), S. 6f.

  22. Ebd., S. 7. Vgl. dazu und zur Rechtslage in Deutschland auch Goetz Hildebrandt et al., Arterhaltung kontra Individualtierschutz im Zoo. Anmerkungen zum Magdeburger Tigerurteil, in: Deutsches Tierärzteblatt 12/2012, S. 1700ff.

  23. Vgl. Colin Goldner, Zoos als Schlachthäuser, 24.5.2016, Externer Link: https://hpd.de/artikel/zoos-schlachthaeuser-13121.

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ist Professor für politische Theorie und Philosophie am Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft der Freien Universität Berlin. E-Mail Link: bernd.ladwig@fu-berlin.de