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Die politische Grammatik der Wissenschaftsfreiheit

Klaus Ferdinand Gärditz

/ 16 Minuten zu lesen

Wissenschaftsfreiheit ist ein Grundrecht, das in politischen Diskursen oftmals zu einer akademischen Meinungsfreiheit verzwergt wird. Eigentlich entfaltet es aber vor allem Schutz gegen die Risiken politisierender Meinungskämpfe.

Das Grundgesetz weist der Wissenschaftsfreiheit einen besonderen Schutz zu. In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG heißt es: "Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei". Dahinter verbirgt sich ein Grundrecht, das in politischen Diskursen oftmals zu einer akademischen Meinungs- oder Redefreiheit verzwergt wird, aber eigentlich als politisches Grundrecht vor allem Schutzfunktionen gegen die Risiken politisierender Meinungskämpfe erfüllt. Die Unverfügbarkeit wissenschaftlicher Richtigkeit für den Staat ist das Ergebnis eines langen Prozesses, Wahrheitsfragen ganz allgemein als Bezugspunkt öffentlicher Gewalt zu neutralisieren.

Entstehung eines nicht selbstverständlichen Grundrechts

Zu den ursprünglichen Menschenrechten des revolutionären 18. Jahrhunderts gehörte die Wissenschaftsfreiheit nicht. Die Grundrechtstexte der atlantischen Revolutionen – die amerikanische Bill of Rights (1789/1791), die französische Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen (1789) und die revolutionäre Constitution d’Haïti (1805) – enthalten keine entsprechende Garantie. Die aus Vulnerabilitätserfahrungen gesättigte Überzeugung, dass eine freie Gesellschaft nicht ohne rationales Wissen bestehen kann, ist freilich älter als eine moderne juridische Verfassungsidee. Die Idee einer selbstständigen Wissenschaftsfreiheit, die sich von der allgemeinen Presse- und Meinungsfreiheit emanzipiert, hat sich indes erst vergleichsweise spät herausgebildet. Das Freiheitsrecht ist als Reaktion auf restaurative Bewegungen entstanden und ein Produkt des Vormärz, also sogar ein spezifisch deutscher Beitrag zur transnationalen Ausformung von Grundrechtskatalogen. Die Wissenschaftsfreiheit war insoweit von Anfang an zudem ein politisches Grundrecht.

Eine spezielle Verfassungsgarantie der Wissenschaftsfreiheit findet sich erstmals in Paragraf 152 der Paulskirchenverfassung (1848). Auch wenn diese Verfassung letztlich scheiterte, diente sie doch als verfassungspolitischer Steinbruch für nachfolgende Konstitutionalisierungsprozesse. Beispielsweise fand das Grundrecht der freien Wissenschaft und ihrer Lehre in Artikel 20 der Preußischen Verfassung (1850) Eingang, damit – so ein zeitgenössischer Kommentator – "die Wissenschaft und ihre Ausübung fortan keine andere Schranken kennen sollen, als ihre eigene Wahrheit und, sofern sie dieselbe verkennen und überschreiten, die Heiligkeit des Strafgesetzes". Anfangs zeitigte das freilich nur geringe praktische Konsequenzen. Im positiven Verfassungsrecht verankert wurde die Wissenschaftsfreiheit dann in Artikel 142 der Weimarer Reichsverfassung (1919), an deren Vorbild sich wiederum das Grundgesetz (1949) orientierte.

Eine selbstständige – zur Meinungsfreiheit abgegrenzte – Wissenschaftsfreiheit taucht erst lange nach dem Zweiten Weltkrieg außerhalb Deutschlands in Verfassungen auf. Selbstverständlich ist eine eigenständige Wissenschaftsfreiheit auch im internationalen Vergleich bis heute nicht, kennen doch zahlreiche Verfassungen und die traditionsreichen Grundrechtskataloge – von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) über die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, 1950) bis zum UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, 1966) – keine spezifische Wissenschaftsfreiheit. Wissenschaft wird vielmehr durchweg als Teil der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK; Art. 19 IPbpR) behandelt. Die Europäische Union ist hingegen dem deutschen Modell einer eigenständigen Wissenschaftsfreiheit gefolgt (Art. 13 EU-Grundrechtecharta).

Politische Funktionen

Die politische Funktion einer selbstständigen Wissenschaftsfreiheit, die über bloße Meinungsfreiheit hinausgeht, liegt darin, entpolitisierte Prozesse der Wahrheitsfindung gegen politischen Zugriff zu armieren. Wenn sich politische Herrschaft auch mittels eines impliziten Anspruchs auf Rationalität legitimieren will, kann sie versucht sein, wissenschaftliche Wahrheitskommunikation zu kontrollieren. Dies erzeugte Schutzbedarf für diejenigen, die Richtigkeit auf rationale Gründe stützen und damit Machtansprüche hinterfragen können. Es gehört heute zum inneren Selbstverständnis rationaler Herrschaft freiheitlicher Staatsgewalt, Macht nur im Bewusstsein der eigenen Fehlbarkeit zu verwalten und die Suche nach Wahrheit freien gesellschaftlichen Institutionen anzuvertrauen. Die Freiheit der Wissenschaft schützt daher davor, dass der Staat mit hoheitlicher Gewalt selbst Teilnehmer des Wissenschaftsprozesses wird und über Wahrheiten autoritativ entscheidet, also Richtigkeit durch rohe Macht ersetzt. Sehr früh hatte dies das liberale Urgestein des Vormärz Friedrich Christoph Dahlmann (1785–1860), einer der "Göttinger Sieben", die 1837 gegen die Aufhebung des Staatsgrundgesetzes im Königreich Hannover protestierten und daraufhin entlassen wurden, gesehen: Die "wissenschaftlichen Wahrheiten sind keine Gegenstände der Gesetzgebung".

Freie Wissenschaft erfüllt zentrale Funktionen für eine freie Gesellschaft, die weit über die praktischen Erträge möglicher Anwendungen von Forschungsergebnissen hinausgehen. Die Freiheitlichkeit einer Gesellschaft bemisst sich nicht lediglich an den Inhalten ihrer tragenden Normen oder ihrer Güterbereitstellung, sondern entscheidend auch an der Offenheit ihrer epistemischen Struktur. Die Wissenschaftsfreiheit bleibt zwar durchaus mit der Erwartung eines gesellschaftlichen Nutzens verknüpft. Dieser ist jedoch nicht erzwingbar und gerät gerade dann in Gefahr, wenn sich kurzsichtige Hoffnungen auf Anwendungswissen über die langfristigen Freiheitsbedingungen verlässlicher Erkenntnis hinwegsetzen. Schon Dahlmann schleuderte dem preußischen Kultusminister Friedrich Eichhorn (1779–1856) als Reaktion auf dessen Ansinnen 1843, zugunsten einer dominant berufsbezogenen Ausrichtung in die Lehre einzugreifen, entgegen: Der Hof "wünscht Kenntnisse für seine Untertanen, aber keine Wissenschaften".

Wissenschaft ist potenzielle Gegenöffentlichkeit mit einem Gemeinwohlanspruch, der sich gerade auch gegen dominante wie kurzsichtige Nutzeninteressen der Gesellschaft richten kann. Auch wenn der demokratische Rechtsstaat keine "Untertanen" mehr kennt, hat sich die Gefahr eines rein instrumentellen Wissenschaftsverständnisses keineswegs erledigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die davon ausgehenden Risiken in die Teleologie der Wissenschaftsfreiheit eingepreist. Zugunsten der Wissenschaftsfreiheit sei "stets der diesem Freiheitsrecht zugrundeliegende Gedanke mit zu berücksichtigen, daß gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient". Dies erfordert Autonomie. "Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden". Dass von politischer Nützlichkeitsabstinenz tatsächlich gesellschaftliche Erträge zu erwarten sind, mag das Beispiel der mRNA-Impfstoffentwicklung in der Pandemie verdeutlichen. Der anwendungsbezogen-unternehmerische Erfolg gründet hier auf einem seit Jahrzehnten angewachsenen Fundament solider Grundlagenforschung, für die sich zuvor nur eine kleine Fachcommunity interessierte.

Politik und wissenschaftliche Gegenöffentlichkeit stehen gerade in einem freiheitlichen Gemeinwesen nicht beziehungslos nebeneinander. Auch demokratische Staatsorgane werden aus politischen Gründen – nicht zuletzt zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen – im Großen und Ganzen rationale Ziele verfolgen müssen. Die notwendige Grundskepsis des rationalen Staates schließt die Einsicht in die eigene Fehlbarkeit ebenso ein wie die Anerkennung externer Wahrheiten, die politischer Gestaltung entzogen sind. Politik kann ihren Integritätsanspruch nur aufrechterhalten und das Versprechen, die Welt auch ändern zu können, nur einlösen, wenn gerade die praktischen Grenzen, die dieser Fähigkeit gezogen sind, respektiert werden. Der Klimawandel lässt sich eben nicht durch Mehrheitsbeschluss abschaffen. Politische Verfahren, insbesondere der Gesetzgebung, müssen daher fortwährend auch den Stand der Wissenschaft aufgreifen. Solange der demokratische Prozess deliberativ funktioniert und der öffentliche Diskurs hinreichende Gewähr für grosso modo rationale Entscheidungen bietet, bleibt die Wissenschaft indirekt über handlungsorientierte Expertise am demokratischen Prozess in sehr vielschichtiger Form beteiligt.

Wissenschaft als Gegenöffentlichkeit ist dadurch ein spezielles Element externer Rationalitätskontrolle im politischen Prozess. Dem Wahlakt nachlaufende Kontrolle und Kritik sind zentrale Elemente des repräsentativ-demokratischen Prozesses. Eine Funktion "politischer" Grundrechte ist es, demokratische Teilhabe zu erzwingen. Wissenschaft ist aufgrund der disziplinären Grenzen und der hohen Zugangshürden ein struktureller "Minderheitenbelang". Die Wissenschaftsfreiheit sichert daher auch eine kommunikative Teilhabe an der demokratischen Öffentlichkeit. Die Kraft des besseren Arguments kann Politik im Idealfall unter Handlungsdruck setzen, um dem Vorwurf der Unvernunft zu entgehen. Aktuell zeigt dies vor allem der Klimaschutz.

Keine akademische Meinungsfreiheit

Mit der Trennung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) von der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) setzt das Grundgesetz normativ voraus, dass wissenschaftliche Forschung und wissenschaftliche Lehre von sonstiger (insbesondere politischer) Kommunikation unterscheidbar und etwas anderes als bloße Meinungsäußerungen sind. Dies war im Parlamentarischen Rat noch keineswegs selbstverständlich. Der wirkmächtige "Bergsträsser-Entwurf" eines Grundrechtskatalogs vom September 1948 wollte noch die (mit Misstrauen beäugte) Wissenschaft in die Meinungsfreiheit mit ihrem schwächeren Schutzniveau integrieren. Am Ende hat sich die liberale Verfassungstradition eines selbstständigen Freiheitsgrundrechts durchgesetzt, das einer eigenen Teleologie folgt und im Übrigen über die wissenschaftlichen Kommunikationsprozesse hinaus auch die forschende Tätigkeit im Vorfeld schützt.

Zwar teilt die Meinungsfreiheit aus verfassungstheoretischer Sicht die relativistischen Prämissen einer pluralistischen Demokratietheorie, die grundsätzlich jede meinungsbildende Position als formal gleichwertig zulässt und auf die Vernunft eines offenen, pluralistischen und relativistischen Diskurses vertraut, Unsinniges und Fehlgeleitetes zu erledigen. Auf eine konkretere Ebene heruntergebrochen zeigen sich gleichwohl deutliche Unterschiede in der politischen Grammatik. Meinungsfreiheit ist in besonderem Maße auch eine Freiheit zur Irrationalität, ein Grundrecht des Emotionalen, des Unreflektierten. Meinungen lassen sich daher auch nicht nach Qualitätskriterien beurteilen. Die Wissenschaftsfreiheit weist demgegenüber eine besondere Bindung an Standards fachlicher Rationalität auf, die überprüfbare Erkenntnis von Wirklichkeit in einem methodisch disziplinierten Konstruktionsprozesses sicherstellen, der hinreichend objektiviert. Wissenschaft benötigt daher ein inhärentes "Weltbild", eine "Ehrfurcht vor der Wahrheit", sprich: eine Bereitschaft, sich externen Tests der Richtigkeit unabhängig von persönlichen Überzeugungen zu beugen. Freie Wissenschaft hat insoweit auch eine antirelativistische Seite, weil sie trotz ihrer epistemischen Offenheit in die Zukunft und der unhintergehbaren Begrenztheit menschlicher Erkenntnis die Existenz einer Wirklichkeit oder zumindest eines rationalen argumentativen Regelwerks anerkennen muss.

Wissenschaftliche Erkenntnisprozesse lassen sich damit, ohne soziale Macht zu ignorieren, auch nicht auf schlichte Machtfragen reduzieren, wie dies bisweilen eine Rhetorik der Postmoderne suggeriert. Zugleich liegt in der strikten Bindung an Methoden und fachliche Standards auch ein egalitäres Moment. Jeder Mensch kann sich (jedenfalls theoretisch) ohne Ansehung der Person (namentlich unabhängig von formaler Ausbildung, unveräußerlichen Merkmalen und Identität) gleichberechtigt an wissenschaftlichen Kommunikationsprozessen beteiligen, wenn diese Standards eingehalten werden. Dementsprechend unterscheiden sich Wissenschafts- und Meinungsfreiheit auch signifikant in ihren Entstehungsbedingungen und den damit verbundenen Kosten. Meinung ist billig zu haben.

Relativistische Prämissen des demokratischen Meinungskampfes lassen sich daher nicht unbesehen auf das Wissenschaftssystem übertragen, ohne dessen spezifische Rationalisierungsfunktionen preiszugeben. Die Wissenschaftsfreiheit ist keine schlichte akademische Redefreiheit. Das müssen auch Universitäten beachten, die verfassungsrechtlich geschützte Institutionen freier Forschung und Lehre sind, nicht Foren des beliebigen politischen Meinungskampfes. Politisches Gepolter wird nicht wissenschaftliche Lehre, wenn man sie vom Bierzelt in den Hörsaal verlagert. Ex-Banker beispielsweise, die ihre irrlichternden Thesen rassistischer Bestseller vorstellen wollen, betreiben keine Wissenschaft und gehören nicht an eine Universität, die keine Mehrzweckhalle für kruden Klamauk ist.

Schutzgehalt

Wissenschaft ist, so das Bundesverfassungsgericht, "was nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist". Wahrheit ist hier Chiffre für die Rationalisierungsleistungen methodengeleiteter Erkenntnisprozesse. Die inneren Grenzen der Wissenschaftsfreiheit sind nicht epistemologisch, sondern verfassungsrechtlich-funktionsbezogen zu bestimmen, um den maßgeblichen Akteuren angemessenen Freiheitsschutz zukommen zu lassen. Es ist hingegen nicht Funktion des Grundrechts, eine bestimmte Wissenschaftstheorie zu propagieren. Die Wissenschaftsfreiheit schützt vielmehr gerade auch die Offenheit des wissenschaftstheoretischen Selbstfindungsprozesses über Möglichkeiten und Grenzen von Erkenntnis.

Von Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG geschützt sind als "Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung (…) die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe". Wissenschaft muss immer auch Gegenauffassungen, methodisch Abweichendes und Neues sowie radikale Brüche zulassen. Sie muss gelegentlich irritieren. Die individualfreiheitsgrundrechtliche Offenheit des Wissenschaftsbegriffs erfordert es daher, sich zunächst einmal auf eine Disziplin beziehungsweise einen Forschungsansatz einzulassen, präzisen Bestand aufzunehmen, offen mit irritierenden Thesen sowie Methoden umzugehen und ein plausibles Anliegen vorläufig ernst zu nehmen. Namentlich entfällt der Schutz der Wissenschaftsfreiheit nicht, wenn "einem Werk in innerwissenschaftlichen Kontroversen zwischen verschiedenen inhaltlichen oder methodischen Richtungen die Wissenschaftlichkeit bestritten wird".

Aus dem Tatbestand der Wissenschaftsfreiheit lassen sich daher nur solche Arbeiten ausscheiden, deren wissenschaftliche Tragfähigkeit sich positiv unter Heranziehung allgemein anerkannter Rationalitätsstandards evident widerlegen lässt. Selbstverständlich muss niemand dem Mainstream der Wissenschaft folgen; Abweichungen sind gerade Triebfeder wissenschaftlichen Fortschritts. Die Wissenschaftlichkeit von Forschung und Lehre zeigt sich aber daran, ob sich ein Werk mit dem Erkenntnisstand seiner Disziplin seriös auseinandersetzt und vorherrschende Thesen mit qualifiziert zu plausibilisierenden Argumenten zu widerlegen versucht. Ihren Wissenschaftscharakter verlieren Forschung und Lehre erst, wenn Qualitätskriterien nicht nur punktuell, sondern systematisch verfehlt werden. "Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aktivitäten des betroffenen Hochschullehrers nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet sind, sondern vorgefaßten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung und Nachweislichkeit verleihen". Dafür könne "die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen, ein Indiz sein". Keine Wissenschaft sind beispielsweise Kommunikationsbeiträge, die schon kein rationales Erkenntnisziel verfolgen, etwa weil sie rationale Erkenntnis überhaupt nicht für möglich erachten oder politische Glaubensbekenntnisse mit Fußnoten sind, die Wissenschaftlichkeit nur der äußeren Form nach simulieren.

Rolle des Staates

Der Staat befindet sich hierbei in einem Dilemma, weil er einerseits entscheiden muss, ob etwas als Wissenschaft unter den Grundrechtstatbestand fällt, ihm andererseits aber hoheitliche Bewertungen von Wissenschaft gerade wegen der grundrechtlichen Schutzfunktion des Artikels 5 Absatz 3 Satz 1 GG entzogen bleiben. Wissenschaftliche Aussagen lassen sich nur durch wissenschaftliche Argumente falsifizieren, nicht durch politische Macht. Behörden und Gerichte müssen also einerseits prüfen können, ob ein bestimmtes Verhalten gemessen an Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG begrifflich überhaupt wissenschaftliche Forschung und Lehre ist, dürfen aber andererseits hierbei nicht selbst aktiver Teilnehmer und damit Partei im wissenschaftlichen Diskurs werden. Dies bedeutet vor allem, dass rechtliche Kriterien, die Wissenschaft von Nichtwissenschaft beziehungsweise Pseudowissenschaft abgrenzen sollen, nicht so gewählt werden dürfen, dass ihrerseits politische Präferenzen einsickern oder der Grundrechtsschutz des Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG durch Verengung des Schutzbereichs gerade in seiner Kernfunktion versagt, wirksames individuelles Abwehrrecht gegen äußere Wissenschaftsinhaltssteuerung zu sein. Auch ein zu schlichter Verweis auf mehrheitlich vorherrschende Standards griffe zu kurz, weil sich anderenfalls eine dominante Strömung in einem Fach des Schutzes der Wissenschaftsfreiheit schlicht dadurch entledigen könnte, indem einer lästig gewordenen Lehre voreilig die Wissenschaftlichkeit abgesprochen wird. Die pauschale Diffamierung der sehr heterogenen Gender-Forschung liefert Anschauungsmaterial hierfür.

Standards sind deshalb stets unter Rückkopplung an die Schutzfunktion der Wissenschaftsfreiheit zu bestimmen. Höchst anspruchsvolle Aussagen in der jeweiligen disziplinären Fachsprache werden mit dem hölzernen Handschuh des Rechts in formalisierten Verfahren mit ihren Filtermechanismen alltagstheoretisch aufbereitet und auf Plausibilität abgeklopft. Grenzziehung erfolgt nach Evidenzkriterien, deren Anwendung rechtliche Verfahren als nicht-wissenschaftliche Kommunikationsprozesse – gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverstand – gerade noch bewerkstelligen können. Im Zweifel ist daher der Freiheitsschutz des Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG zu gewähren und eine Falsifikation der scientific community zu überlassen.

Grenzen

Jede Freiheit hat notwendig Grenzen. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG enthält keinen expliziten Vorbehalt. Verfassungsrechtlich generiert die Rechtsprechung bei vorbehaltlosen Grundrechten die notwendigen Schranken seit jeher verfassungsimmanent. Das gilt auch für die Wissenschaftsfreiheit. Grundrechtlich garantierte Freiheit ist kein Freibrief, die Rechte anderer oder verfassungsrechtlich gewährleistete Institutionen nach Belieben zu beeinträchtigen. "Die Konflikte zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen daher nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden." Verfassungsimmanente Schranken können vor allem Grundrechte Dritter sein, beispielsweise die Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und die Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) von Probandinnen und Probanden im Rahmen wissenschaftlicher Arzneimittelforschung. Aber auch objektive Belange wie das Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG) sind verfassungsimmanente Argumente, die gesetzliche Beschränkungen des Grundrechts im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ermöglichen, ohne dass hierbei den konkurrierenden Gütern notwendig Vorrang zukäme.

Wie im Rahmen der Meinungsfreiheit sind gesetzliche Regelungen, die der Wissenschaftsfreiheit verfassungskonforme Grenzen ziehen, im Lichte des Freiheitsrechts auszulegen und anzuwenden. Im Rahmen der Meinungsfreiheit ist der für eine Demokratie schlechthin konstituierenden Bedeutung des Grundrechts Rechnung zu tragen. Analog ist bei der Wissenschaftsfreiheit die vitale Bedeutung für die epistemische Offenheit des politischen Systems und die damit verbundene politische Unverfügbarkeit von Wahrheiten als unverzichtbare Matrix jeder freiheitlichen Ordnung in die Abwägung einzustellen. So muss beispielsweise das Tierschutzrecht der Forschungsfreiheit hinreichenden Entfaltungsraum belassen, darf also nicht einseitig-schematisch Tierschutzbelange privilegieren. Verfassungsimmanente Schranken können es schließlich zwar rechtfertigen, bestimmte Methoden wissenschaftlicher Forschung zu regulieren oder gegebenenfalls zu unterbinden. Eine Unterdrückung der Kommunikation wissenschaftlicher Erkenntnis, die den Wesensgehalt des Grundrechts ausmacht (Art. 19 Abs. 2 GG), ist hingegen allgemein unzulässig. Wissenschaftliche Wahrheit und rationalen Streit hierüber müssen alle aushalten.

Aktualität

In einer Gesellschaft, die immer stärker auf verlässliches Wissen angewiesen ist, kommt der Wissenschaftsfreiheit eine wachsende Bedeutung zu. Mit der unmittelbaren gesellschaftlichen Relevanz – die Auseinandersetzungen um Pandemiemaßnahmen und Klimaschutz zeigen dies – nehmen aber auch die Anfechtungen zu. Wissenschaft wird unfreiwillig politisiert und in politische Meinungskämpfe gerissen, zu denen sie um ihrer Glaubwürdigkeit willen eigentlich Distanz halten müsste. Deliberative Demokratiekonzepte, die Wissen mit dem Nutzen diskursiver Rationalisierung verknüpfen, haben die Leistungsfähigkeit politischer Verfahren stets überschätzt, schon weil egalitäre Ordnungen, in denen jede Stimme (auch die der "Dummen", der Unbelehrbaren und der Ungebildeten) den gleichen Teilhabeanspruch hat, ein unterschätzter Drang zur De-Rationalisierung innewohnt, der sich nicht immer auffangen lässt und – man denke an den Trump’schen Anti-Szientismus – bisweilen sogar mehrheitsfähig sein kann.

Es nimmt nicht wunder, dass mit dem Deutungsanspruch der Wissenschaft zugleich auch das stets mit unausgesprochenen Rationalitätserwartungen verbundene Herrschaftsmodell des liberal-demokratischen Rechtsstaats unter Druck geraten ist. Der Habitus einer schein-rationalistischen Politik hat sich abgenutzt, ist zwischen überforderter Technokratie und vermeintlichen Alternativlosigkeiten versandet, ist allzu oft als Camouflage von handfesten Interessen demaskiert worden. Ein Staat, der auf wissenschaftliche Rationalität angewiesen ist, um seine Entscheidungen zu rechtfertigen, wird zwischen Scherkräften des Anti-Rationalen aufgerieben. Ein umgreifender Populismus appelliert mit einer kruden politischen Romantik erfolgreich an eine kochende Volksseele, deren Elitenverachtung besonders die Wissenschaft trifft, die als verlängerter Arm der Politik wahrgenommen wird. Wissenschaftsfunktionäre, die sich aus eigenem Machtinstinkt immer wieder der Politik angedient haben, machen es leicht – eine Politik, die sich freimütig (und häufig unredlich) auf wissenschaftliches Wissen als Politikersatz beruft, auch. Ein plumpes "Follow the Science!", das meist diejenigen laut skandieren, die den scheinzitierten wissenschaftlichen Fachdiskursen eher fern stehen, deformiert Wissenschaft zum politischen Slogan und zieht sie damit zugleich weiter in den Strudel schriller Politisierung. Und eine selbstgefällige akademische Bohème pflegt verbreitet einen unkritischen Sozialkonstruktivismus, der auch wissenschaftliches Wissen auf Ergebnisse identitärer Machtspiele reduzieren will, und hat mit einer Melange aus postmoderner Scharlatanerie und Verschwörungstheorie schon lange viele Diskurse gekapert, was sich rächt, wenn man verlässliche Wissenschaft tatsächlich braucht.

Die prinzipielle Aufgabe eines Anspruchs auf Wahrheit, pseudowissenschaftliche Esoterik und die Fragmentierung von Erkenntnis nach vorrationaler Gruppenzugehörigkeit sind typische Charakterzüge totalitärer Ordnungen. Es steht daher viel auf dem Spiel – mehr, als vielleicht einer selbstgenügsamen Wohlstandsgesellschaft bewusst ist. Eine freiheitliche Ordnung, die ohne Anspruch auf Rationalität nicht denkbar ist, bleibt notwendig fragil. Sich schützend vor eine freie Wissenschaft zu stellen, auch wenn sie unbequem sein kann, ist daher im vitalen Eigeninteresse eines demokratischen Rechtsstaats, der seine härtesten Bewährungsproben womöglich erst noch vor sich hat.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Peter Weingart, Die Stellung der Wissenschaft im demokratischen Staat, in: Martina Franzen et al. (Hrsg.), Autonomie revisited. Beiträge zu einem umstrittenen Grundbegriff in Wissenschaft, Kunst und Politik, Weinheim 2014, S. 305–329, hier S. 306f.

  2. Vgl. Wolfgang Löwer, Freiheit wissenschaftlicher Forschung und Lehre, in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, Bd. IV, Heidelberg 2011, §99 Rn. 7f.

  3. Vgl. Torsten Wilholt, Die Freiheit der Forschung. Begründungen und Begrenzungen, Frankfurt/M. 2012, S. 213ff.

  4. Vgl. Löwer (Anm. 2), §99 Rn. 4f. (auch zur unergiebigen Bestimmung des Art. 17 der Belgischen Verfassung von 1830).

  5. Zur Diskussion der Vorentwürfe Wolfgang Schrödter, Die Wissenschaftsfreiheit des Beamten. Dargestellt am Recht der wissenschaftlichen Nebentätigkeit, Berlin 1974, S. 54f. Der vorausgegangene "Siebzehnerentwurf" wurde sogar im Rahmen eines US-amerikanischen Communiqués ins Englische übersetzt. Die Wissenschaftsfreiheit taucht dort – soweit ersichtlich – erstmals als englischer Begriff "liberty of science" auf. Abgedruckt bei Jörg-Detlef Kühne, Bürgerrechte und Deutsches Verfassungsdenken 1848–1871, in: Hermann Wellenreuther/Claudia Schnurmann (Hrsg.), Die Amerikanische Verfassung und Deutsch-Amerikanisches Verfassungsdenken. Ein Rückblick über 200 Jahre, London u.a. 1991, S. 230–266, hier S. 232f.

  6. Ernst Schwartz, Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat, Breslau 1898, S. 83.

  7. Vgl. Johannes Wischmeyer, Theologiae Facultas. Rahmenbedingungen, Akteure und Wissenschaftsorganisation protestantischer Universitätstheologie in Tübingen, Jena, Erlangen und Berlin 1850–1870, Berlin 2008, S. 83f.

  8. Vgl. auch Peter Weingart, Die Wissenschaft der Öffentlichkeit. Essays zum Verhältnis von Wissenschaft, Medien und Öffentlichkeit, Weilerswist 2005, S. 52ff.

  9. Friedrich Christoph Dahlmann, Die Politik, auf den Grund und das Maß der gegebenen Zustände zurückgeführt, Leipzig 18473, S. 321.

  10. Vgl. Klaus Ferdinand Gärditz, Umwelt-Aufklärung der Öffentlichkeit als wissenschaftliche Wahrheitspflege?, in: Europäisches Umwelt- und Planungsrecht 2/2017, S. 112–122, hier S. 124.

  11. Abgedruckt in: Anton Springer, Friedrich Christoph Dahlmann, Zweiter Theil, Leipzig 1872, S. 131f.

  12. Vgl. Jürgen Mittelstraß, Wissenschaft als Lebensform. Reden über philosophische Orientierungen in Wissenschaft und Universität, Frankfurt/M. 1982, S. 24.

  13. Vgl. Udo Di Fabio, Coronabilanz. Lehrstunde der Demokratie, München 2021, S. 92f.

  14. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 47, 327 (370); zuletzt BVerfGE 141, 143 (169).

  15. BVerfGE 47, 327 (367).

  16. Vgl. Ulrich Dirnagl, Tu felix Britannia – Notizen aus der deutschen Corona-Studien-Provinz, in: Laborjournal 9/2021, S. 26f., hier S. 27.

  17. Vgl. Matthias Herdegen, Staat und Rationalität, Paderborn 2010, S. 33ff.

  18. Vgl. Christoph Möllers, Demokratie – Zumutungen und Versprechen, Berlin 2008, S. 45.

  19. Vgl. Hannah Arendt, Between Past and Future, New York 1968, S. 227, S. 263f.

  20. Filigran Laura Münkler, Expertokratie. Zwischen Herrschaft kraft Wissens und politischem Dezisionismus, Tübingen 2020.

  21. Vgl. Horst Dreier, Das Problem der Volkssouveränität, in: Pirmin Stekeler-Weithofer/Benno Zabel (Hrsg.), Philosophie der Republik, Tübingen 2018, S. 37–56, hier S. 49f.

  22. Vgl. Oliver Lepsius, Versammlungsrecht und gesellschaftliche Integration, in: Anselm Doering-Manteuffel/Bernd Greiner/ders. (Hrsg.), Der Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1985, Tübingen 2015, S. 113–165, hier S. 123.

  23. Vgl. Claus Dieter Classen, Wissenschaftsfreiheit außerhalb der Hochschule: Zur Bedeutung von Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz für ausseruniversitäre Forschung und Forschungsförderung, Tübingen 1994, S. 73, S. 79f.; Klaus Ferdinand Gärditz, Wissenschaftsunwürdigkeit? Zu Begriff und Folgen des wissenschaftlichen Fehlverhaltens in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: Wissenschaftsrecht 2/2014, S. 119−149, hier S. 136, S. 138.

  24. Siehe den Katalog der Grundrechte, Anregungen von Dr. Bergsträsser als Berichterstatter, v. 21.9.1948, abgedruckt in: Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hrsg.), Der Parlamentarische Rat 1948–1949, Akten und Protokolle, Bd. 5/I: Ausschuß für Grundsatzfragen, München 1993, S. 15–27, hier S. 23f.

  25. Vgl. Hans Kelsen, Wissenschaft und Demokratie (1937), wiederabgedruckt in: Verteidigung der Demokratie, hrsg. v. Matthias Jestaedt/Oliver Lepsius, Tübingen 2006, S. 238–247, hier S. 241.

  26. Vgl. Klaus Ferdinand Gärditz, Freie Wissenschaft als Gelingensbedingung der politischen Willensbildung in der Pandemie, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Tübingen 2021, S. 505–534, hier S. 511ff.

  27. Vgl. Josef Isensee, Grundrechtsvoraussetzungen und Verfassungserwartungen an die Grundrechtsausübung, in: ders./Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. IX, Heidelberg 20113, §190 Rn. 310; Sebastian Müller-Franken, Meinungsfreiheit im freiheitlichen Staat, Paderborn 2013, S. 31f.

  28. Plastisch Max Planck, Die Einheit des physikalischen Weltbildes, 1908, in: ders., Vorträge und Erinnerungen, Berlin u.a. 19495, S. 28ff.

  29. Lise Meitner in einem Brief an Otto Hahn, wiedergegeben in: Dietrich Hahn (Hrsg.), Lise Meitner: Erinnerungen an Otto Hahn, Stuttgart 2005, S. 148–151, hier S. 151.

  30. Vgl. Wilholt (Anm. 3), S. 259f.

  31. Vgl. Joan Wallach Scott, Knowledge, Power, and Academic Freedom, New York 2019, S. 114ff.

  32. BVerfGE 35, 79 (113); 47, 327 (367). Zurückgehend auf Rudolf Smend, Das Recht der freien Meinungsäußerung, in: Veröffentlichungen der Vereinigung Deutscher Staatsrechtslehrer, Bd. 4, Berlin 1928, S. 44–73, hier S. 67.

  33. Siehe BVerfGE 35, 79 (112).

  34. Siehe hierzu BVerfGE 35, 79 (112); 47, 327 (367, 368); 90, 1 (11f.).

  35. BVerfGE 111, 333 (354).

  36. Vgl. Susanne Baer, Vertrauen – Faire Urteile in Wissenschaft und Recht, Göttingen 2013, S. 24.

  37. BVerfGE 90, 1 (13).

  38. BVerfGE 90, 1 (13); Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 102, 304 (311).

  39. BVerfGE 90, 1 (13).

  40. Vgl. Andreas Voßkuhle, Expertise und Verwaltung, in: Hans-Heinrich Trute et al. (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht – zur Tragfähigkeit eines Konzepts, Tübingen 2008, S. 637–663, hier S. 651; Peter Weingart, Wissenschaftssoziologie, Bielefeld 2003, S. 84.

  41. Vgl. Gärditz (Anm. 23), S. 144.

  42. Vgl. Bernhard Kempen, Universität als Risikozone, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), 22.7.2021, S. 6.

  43. Siehe BVerfGE 126, 1 (24).

  44. BVerfGE 47, 327 (369).

  45. Eingehend BVerfGE 142, 313 (337ff.).

  46. Siehe nur Löwer (Anm. 4), §99 Rn. 29.

  47. Siehe BVerfGE 127, 293 (328).

  48. Siehe BVerfGE 7, 198 (208); 128, 226 (266).

  49. Vgl. Gabriele Britz, in: Horst Dreier (Hrsg.), GG, Tübingen 20133, Art. 5 III Rn. 42, 51; für die Kunstfreiheit BVerfGE 77, 240 (253); 83, 130 (143); für die Lehrfreiheit BVerfGE 126, 1 (25f.).

  50. Siehe BVerfGE 7, 198 (208); 12, 113 (125); 20, 56 (97); 33, 1 (15); 107, 299 (329); 128, 226 (266).

  51. Siehe BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 3 B 29/13, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 7/2014, S. 450–453, hier S. 451f.; Wolfgang Löwer, Tierversuche im Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Tübingen 2006 S. 76ff.

  52. Analytisch Weingart (Anm. 1), S. 307ff.

  53. Vgl. Möllers (Anm. 18), S. 80.

  54. Vgl. Klaus Ferdinand Gärditz, Ein Alibi für politischen Dilettantismus, in: FAZ, 18.3.2021, S. 11; Caspar Hirschi, Skandalexperten – Expertenskandale, Berlin 2018.

  55. Vgl. Hannah Arendt, The Origins of Totalitarianism, Boston 19772, S. 385; Robert Merton, The Sociology of Science, Chicago 1973, S. 259f.

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hat den Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn inne.
E-Mail Link: gaerditz@jura.uni-bonn.de