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Wer kennt das humanitäre Völkerrecht? Herausforderungen der Verbreitungsarbeit

Dieter Weingärtner

/ 12 Minuten zu lesen

In den Genfer Konventionen haben sich die Staaten verpflichtet, die Inhalte des humanitären Völkerrechts „weitestmöglich“ bekannt zu machen – in den Streitkräften wie in der Zivilbevölkerung. Dieser Verbreitungsauftrag ist eine Kernaufgabe des Roten Kreuzes.

75 Jahre nach ihrer Unterzeichnung sind die vier Genfer Konventionen (GK) über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte von bedrückender Aktualität: Mitten in Europa und in seiner unmittelbaren Umgebung toben Kriege, bei denen der Schutz von Zivilpersonen, von verwundeten, kranken und schiffbrüchigen Soldatinnen und Soldaten sowie von Kriegsgefangenen ein zentrales humanitäres Anliegen sein muss. Diesen Schutz sollen die 1949 geschlossenen und inzwischen von praktisch allen Mitgliedern der Staatengemeinschaft ratifizierten Abkommen gewährleisten. Mit ihrem Beitritt haben sich die Staaten verpflichtet, die Konventionen gemäß ihrem gemeinsamen Artikel 1 unter allen Umständen einzuhalten und ihre Einhaltung durchzusetzen. Doch immer wieder werden gravierende Verstöße gegen diese verbindlichen Regeln offenbar. Und in der Tat: Die rechtlichen Instrumente zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts sind nicht gerade stark ausgeprägt.

Zwar hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in verschiedenen Situationen, zum Beispiel bei den Konflikten im früheren Jugoslawien und in Ruanda, festgestellt, dass gravierende Verletzungen des humanitären Völkerrechts eine Bedrohung des Friedens darstellten, und entsprechende Zwangsmaßnahmen nach der UN-Charta eingeleitet. Jedoch scheidet ein Eingreifen des Sicherheitsrates aus, wenn eines der ständigen Mitglieder von seinem Vetorecht Gebrauch macht. Auf Mechanismen wie der Bestellung einer Schutzmacht (Art. 8 GK I–III, Art. 9 GK IV) oder der Einschaltung der mit Artikel 90 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen (ZP I) gebildeten Internationalen Ermittlungskommission wird in der heutigen Praxis kaum mehr zurückgegriffen. Eine strafrechtliche Ahndung, etwa durch den Internationalen Strafgerichtshof, ist der Begehung von Kriegsverbrechen immer nur nachgeschaltet. Und ob von der Strafdrohung für Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht effektive abschreckende Wirkung ausgeht, mag angesichts der Realitäten durchaus bezweifelt werden.

Außerrechtlichen Faktoren kommt daher besondere Bedeutung für die Einhaltung der Schutzvorschriften der GK zu. Als ein solches Element wird die Motivation der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Soldatinnen und Soldaten und ihrer Entscheidungsträger angesehen, das humanitäre Völkerrecht zu beachten. Dafür müssen sie es aber zuerst einmal kennen und sich zu eigen machen. Entsprechendes gilt auf der zivilen Seite, wo die öffentliche Meinung ein relevanter Faktor sein kann. Keinem Staat, keiner Armee, keiner Soldatin und keinem Soldaten dürfte es gleichgültig sein, in der Weltöffentlichkeit Kriegsverbrechen bezichtigt zu werden und global am Pranger zu stehen. Doch auch eine öffentliche Meinung, die Druck zur Respektierung humanitärer Regeln ausübt und Verstöße ächtet, kommt nur zustande, wenn die Schutzbestimmungen, ihr Zweck und ihre Bedeutung allgemein bekannt und im Bewusstsein verankert sind. Deshalb ist die Verbreitung beziehungsweise das Bekanntmachen der GK ein spezifisches Anliegen, das bereits in ihrem Text verankert ist.

Verbreitungsauftrag der Konventionen

Jede der vier Konventionen und die drei Zusatzprotokolle von 1977 und 2005 enthalten die Verpflichtung, ihren Inhalt zu verbreiten. Artikel 47 der GK I, die auf die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde abzielt, fordert die Vertragsstaaten auf, in Friedens- wie in Kriegszeiten den Wortlaut der Konvention "in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmaß zu verbreiten und insbesondere ihr Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so dass die Gesamtheit der Bevölkerung, insbesondere die bewaffneten Streitkräfte, das Sanitätspersonal und die Feldgeistlichen, ihre Grundsätze kennen lernen kann". Die gleiche Formulierung findet sich in Artikel 48 der GK II, die den Schutz der Kriegsopfer zur See betrifft.

Die GK III über die Behandlung der Kriegsgefangenen erweitert diese Verbreitungspflicht dahingehend, dass die militärischen und zivilen Behörden, die in Kriegszeiten Verantwortung für Kriegsgefangene übernehmen, den Wortlaut der Konvention besitzen und über deren Bestimmungen besonders unterrichtet werden müssen (Art. 127 Abs. 2). Dies sieht auch die GK IV, die Konvention zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, für Behörden vor, die Verantwortung für geschützte Personen tragen (Art. 144 Abs. 2). Besondere Veröffentlichungspflichten kennen die Konventionen zudem für Orte, an denen internierte Zivilpersonen oder Kriegsgefangene untergebracht sind (Art. 99 GK IV; Art. 41 GK III). Das ZP I von 1977 konkretisiert den Verbreitungsauftrag dahingehend, dass das Studium der Konventionen und Protokolle in die militärische Ausbildung aufzunehmen und die Zivilbevölkerung zu ihrem Studium anzuregen ist sowie Dienststellen, die in Kriegszeiten Verantwortlichkeiten bei der Anwendung übernehmen, mit ihrem Inhalt voll und ganz vertraut sein müssen (Art. 83).

Festzuhalten bleibt damit: Bereits in Friedenszeiten ist es Aufgabe der Vertragsstaaten, den Inhalt der GK und der ZP so weit wie möglich bekannt zu machen – innerhalb der Streitkräfte, aber auch in der zivilen Öffentlichkeit. Da darüber rechtlich Einigkeit besteht und eine Umsetzung in der Staatenpraxis erfolgt, geht die Gewohnheitsrechtsstudie des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) davon aus, dass sowohl der Pflicht, Angehörigen der Streitkräfte Unterricht im humanitären Völkerrecht zu erteilen, als auch der Pflicht zur Information der Zivilbevölkerung über die Einzelregelungen in den Konventionen hinaus völkergewohnheitsrechtliche Geltung zukommt, dass diese Pflichten also allgemein verbindlich sind.

Verbreitungsauftrag des Roten Kreuzes

Die Entwicklung des humanitären Völkerrechts ist untrennbar mit der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verknüpft. Die internationale Konferenz, auf der die GK vor 75 Jahren verabschiedet wurden, ging auf eine Initiative des IKRK zurück. Die Bewegung versteht sich seither als Hüter und Förderer der Abkommen. So sehen ihre 1986 von der Internationalen Rotkreuzkonferenz angenommenen Statuten vor, dass die nationalen Gesellschaften das humanitäre Völkerrecht verbreiten, ihre jeweiligen Regierungen bei diesem Vorhaben unterstützen und hierzu von sich aus Initiativen ergreifen (Art. 2 Abs. 3). Die Verbreitungsarbeit zählt zu den Kernaufgaben der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

Dies spiegelt sich in der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) als nationaler Rotkreuzgesellschaft Deutschlands wider. Nach Paragraf 2 Absatz 3 nimmt das DRK als eingetragener Verein und freiwillige Hilfsgesellschaft der deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den GK ergeben, darunter "die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Inhalte der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung".

Genau diese Aufgabe sowie die Unterstützung der Bundesregierung bei ihrer Verbreitungsarbeit weist dem DRK von staatlicher Seite her Paragraf 2 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz zu (Abs. 1 Nr. 2). Das Gesetz bestätigt zum einen die Verbreitung als vom Roten Kreuz eigenständig übernommene Aufgabe und ruft zum anderen das DRK zur Unterstützung des Staates bei der Erfüllung des ihm von den GK erteilten Auftrags zur Verbreitung humanitär-völkerrechtlicher Kenntnisse auf.

Umsetzung in der Bundeswehr

Die Erfüllung des an die staatliche Seite gerichteten Verbreitungsauftrags vollzieht sich vor allem innerhalb der Streitkräfte. Um die Beachtung der Regeln des humanitären Völkerrechts in Zeiten eines bewaffneten Konflikts sicherzustellen, verfügt die Bundeswehr (wie es Art. 82 ZP I vorsieht) über Rechtsberaterinnen und Rechtsberater, die den militärischen Kommandeuren zur Sicherung der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen zur Seite stehen. Verbreitungsarbeit erfolgt in der Truppe durch militärische Vorgesetzte, unterstützt durch die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater, und an den Schulen und Akademien der Streitkräfte durch Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer, ebenfalls Juristinnen und Juristen in zivilem Status. Paragraf 33 des Soldatengesetzes bestimmt, dass alle Soldatinnen und Soldaten staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Unterricht erhalten, und gewährt ihnen einen Rechtsanspruch auf Unterrichtung über ihre Pflichten und Rechte im Frieden wie im Krieg. Der Völkerrechtsunterricht kann Aspekte des Friedensvölkerrechts und der Menschenrechte einbeziehen, in seinem Mittelpunkt steht gemäß der Verpflichtung aus den GK jedoch das im bewaffneten Konflikt geltende humanitäre Recht.

Als Vertragspartei der GK hat Deutschland dafür Sorge zu tragen, dass Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr den Inhalt des humanitären Völkerrechts kennen, respektieren und im bewaffneten Konflikt einhalten. Die Rechtsausbildung soll die Fähigkeit vermitteln, zu erkennen, welches Handeln im Rahmen der militärischen Operationsführung rechtlich zulässig ist und welches nicht. Zu den Zielen des Unterrichts gehört, dass Vorgesetzte bei der Befehlsgebung die Regeln des Völkerrechts beachten und dass Untergebene die Strafbarkeit ihnen erteilter völkerrechtswidriger Befehle und damit deren Unverbindlichkeit erkennen können. Zur Unterrichtvorbereitung erhalten die Lehrenden Lehrmaterial, das das Zentrum Innere Führung der Bundeswehr erstellt. Die wichtigste inhaltliche Grundlage der völkerrechtlichen Unterrichtung bildet die vom Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) herausgegebene Zentrale Dienstvorschrift "Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten".

Umsetzung durch das DRK

Die Verbreitungsarbeit des DRK wendet sich an die Zivilgesellschaft. Sie wird betrieben durch ehrenamtliche Konventionsbeauftragte auf Bundes-, Landes- und Kreisverbandsebene sowie durch einige hauptamtliche Mitarbeitende im Generalsekretariat. Diese Beauftragten verbreiten Wissen über das humanitäre Völkerrecht sowie über die Grundsätze und Ideale der Bewegung unter den Mitgliedern des DRK, im Sinne der von den Konventionen angesprochenen weitestmöglichen Verbreitung jedoch auch in der allgemeinen Öffentlichkeit. Ein besonderes Augenmerk richtet das DRK dabei auf Zielgruppen, die als Multiplikatoren in Betracht kommen, wie Entscheidungstragende in Gesellschaft und Politik, Rechtskundige und in Rechtsausbildung Befindliche, Lehrkräfte an Bildungseinrichtungen, medizinisches Personal oder Medienschaffende.

Der Verbreitungsauftrag wird zumeist mithilfe von Publikationen und Veranstaltungen umgesetzt. Zu zahlreichen Themen des humanitären Völkerrechts hat das DRK Broschüren und Faltblätter erstellt, wobei sich die Verbreitung immer mehr von der Papierform ins Digitale verlagert. Vortrags- und Fortbildungsaktivitäten erfolgen teils persönlich vor Ort, teils über Videokonferenzen. Einen beachtlichen Teil der Verbreitungstätigkeit erledigen das DRK und die staatliche Seite gemeinsam oder in Abstimmung miteinander. DRK, Auswärtiges Amt und BMVg haben gemeinsam eine Sammlung der wichtigsten Dokumente zum humanitären Völkerrecht herausgegeben. Jährlich organisieren DRK und Bundeswehr eine Fachtagung zum humanitären Völkerrecht und eine Sommerschule für angehende Juristinnen und Juristen, die ihre Kenntnisse im Völkerrecht vertiefen wollen.

Herausforderungen

Erste Voraussetzung einer erfolgreichen Verbreitung des Inhalts der GK und des im bewaffneten Konflikt geltenden Rechts insgesamt ist es, Interesse an diesem Fachgebiet zu wecken. Dies war gerade in den Jahren nach 1990 nicht einfach. Kriegerisches Geschehen und die damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften waren aus der gesellschaftlichen Wahrnehmung weitgehend verdrängt. Die deutsche Politik förderte diesen Eindruck. Sie scheute es, die Mitwirkung deutscher Streitkräfte am Einsatz der Nato im Jugoslawien-Konflikt und ebenso lange Zeit auch den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan als Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt zu bezeichnen. Das Bewusstsein für die Notwendigkeit des völkerrechtlichen Unterrichts in der Bundeswehr ließ nach, und auch dem DRK fiel es schwer, die Bedeutung des humanitären Rechts im Kriegsfall zu vermitteln.

Dies änderte sich durch die "Zeitenwende" des Jahres 2022, die eine Refokussierung der Bundeswehr auf die Landes- und Bündnisverteidigung und damit auf Krieg als reales Szenario mit sich brachte. Die Bundeswehr solle "kriegstüchtig" werden, so Verteidigungsminister Boris Pistorius, und müsse sich daher wieder intensiver mit dem Recht des bewaffneten Konflikts befassen. In der Öffentlichkeit finden die Konflikte in der Ukraine und im Nahen Osten hohe Aufmerksamkeit. Die schrecklichen Kriegsereignisse fachen das Interesse an und erleichtern zunächst das Werben für die Einhaltung der Grundstandards an Menschlichkeit im bewaffneten Konflikt, die die GK gewährleisten sollen. Doch mit der Zeit drohen Gewöhnungseffekte und Abstumpfung. Dem hat die Verbreitungsarbeit entgegenzuwirken.

Personal und Qualifizierung

Verbreitungsarbeit setzt engagierte Menschen voraus, die sie zielgruppengerecht betreiben. Zur Umsetzung in der Truppe bedarf es fachlich qualifizierter militärischer Unterrichtender. Mit Blick auf die Schulen und Akademien der Bundeswehr beklagten Wehrbeauftragte des Bundestages in ihren Jahresberichten verschiedentlich Personallücken im Organisationsbereich der Rechtspflege der Bundeswehr, was Auswirkungen auf die Rechtsausbildung habe. Auch wenn sich die Personalsituation der Rechtslehre der Bundeswehr mittlerweile durch Neueinstellungen junger Juristinnen und Juristen verbessert hat, bleibt festzuhalten, dass viele von ihnen nach dem Aussetzen der Wehrpflicht über keine Truppenerfahrung verfügen – und zudem über keine spezifischen völkerrechtlichen Kenntnisse, da solche nicht zum Pflichtprogramm juristischer Ausbildung gehören. Auch muss sich die Schulung im Völkerrecht in den Streitkräften angesichts der Fülle anderer notwendiger Ausbildungsinhalte weiterhin den notwendigen Raum in der militärischen Ausbildung erkämpfen. Qualität und Quantität des völkerrechtlichen Unterrichts sicherzustellen, bleibt eine Herausforderung.

Das DRK steht zudem, gerade auf der lokalen Ebene, vor der Schwierigkeit, Konventionsbeauftragte zu gewinnen. Menschen, die gewillt sind, sich im DRK ehrenamtlich zu engagieren, haben zuerst oft Bereiche der Wohlfahrtspflege wie den Rettungsdienst oder die Altenpflege im Blick. Es gilt in Erinnerung zu rufen, dass die Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte und die Schaffung und Verbreitung von Schutzbestimmungen zum Ursprung der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung gehören und dass nicht juristische Vorbildung, sondern Identifikation mit und Interesse an der Materie entscheidend für erfolgreiche Verbreitungsarbeit sind. Das DRK wirbt mit der Vielseitigkeit und der individuellen Gestaltbarkeit dieses Ehrenamtes um neue Konventionsbeauftragte.

Veranschaulichung der Inhalte

Eine Unterrichtung von Soldatinnen und Soldaten im humanitären Völkerrecht wirkt nur dann nachhaltig, wenn sie realitätsnah ausgestaltet ist. Dazu gehört die Einbeziehung neuerer Erscheinungsformen bewaffneter Konflikte wie hybride Kriegführung und das Agieren nichtstaatlicher Akteure. Der Wechsel der Lehrenden zwischen Rechtsberatung und Rechtslehre dient der Praxisorientierung des Unterrichts. Zur Realitätsnähe trägt sicherlich auch die Ausbildung bereits kriegserfahrener ukrainischer Soldaten in Deutschland bei, die neben dem Training an Waffensystemen eine Fortbildung im humanitären Völkerrecht umfasst.

Die Information der Öffentlichkeit über humanitäres Völkerrecht bedeutet auch, dass Adressaten mit Kriegsrealitäten konfrontiert werden. Dies erfordert bei der Verbreitungsarbeit des Roten Kreuzes, gerade wenn sie über bereits inhaltlich vorgebildete Zielgruppen hinausgeht und Jugendliche einbezieht, hohe Sensibilität. So wurden etwa für die Verwendung im Schulunterricht altersgerechte Materialien erstellt. Keine Antwort geben kann die Verbreitungsarbeit des DRK allerdings auf die – ihr häufig gestellten – Fragen nach der Berechtigung einer Anwendung militärischer Gewalt, nach einer "Kriegsschuld". Die Rotkreuz-Grundsätze der Unparteilichkeit und der Neutralität verhindern hierzu wertende Stellungnahmen. Hintergrund ist das Anliegen, allen Opfern bewaffneter Konflikte Schutz und Fürsorge nach dem Maß ihrer Not zukommen zu lassen, was nur möglich ist, wenn intakte Beziehungen zu sämtlichen Konfliktparteien bestehen.

Modernisierung der Methoden

Die Völkerrechtsvermittlung in der Bundeswehr kann sich nicht auf die Darstellung des Rechts anhand der maßgeblichen Dienstvorschrift beschränken, die zudem theoretischer abgefasst ist als Militärhandbücher anderer Staaten. Denn ihr Ziel ist es, bei Soldatinnen und Soldaten ein Rechtsbewusstsein dafür zu schaffen, dass auch im Krieg Grundprinzipien der Menschlichkeit zu achten sind. Was im Unterricht im Hörsaal erlernt wurde, muss auch in die praktische militärische Ausbildung auf Truppenübungsplätzen und in Gefechtsübungszentren eingebracht werden, damit das Mitdenken völkerrechtlicher Aspekte im Einsatz zur Selbstverständlichkeit wird. Hinsichtlich der Methoden verfügt das Lehrpersonal über einen weiten Gestaltungsspielraum, der von Vorträgen und Lerngesprächen mit Fallbeispielen zu Seminaren und Planspielen reicht. Es gilt dabei auch die Möglichkeiten zu nutzen, die moderne Medien bieten.

Angesichts der Vielfältigkeit der Zielgruppen stellt sich die Frage der Vermittlung der Inhalte des humanitären Völkerrechts für das DRK in noch stärkerem Maß. Mit Blick auf junge Menschen und breite Bevölkerungsschichten ist ein niedrigschwelliger Zugang angezeigt, der völkerrechtliche Inhalte pädagogisch aufarbeitet. Potenzielle Multiplikatoren mit Vorkenntnissen können auf spezifischere Weise angesprochen werden. Entsprechend unterschiedlich gestalten sich Formate und Methoden der DRK-Verbreitungsarbeit. Diese werden laufend ergänzt. So hat das DRK 2024 in sozialen Medien und auf Nachrichtenseiten eine Kampagne mit Botschaften des humanitären Völkerrechts gestartet. Diese werden auch auf Screens in zahlreichen deutschen Bahnhöfen abgespielt, mit dem Ziel, die im Krieg geltenden Schutzregeln allgemein bekannter zu machen.

Perspektiven

Die Kenntnis des humanitären Völkerrechts zu erweitern, ist nicht nur ein von den Genfer Konventionen erteilter völkerrechtlicher Auftrag, sondern eine Aufgabe, die kontinuierlicher Umsetzung bedarf – in der Bundeswehr wie in der Zivilgesellschaft. Alle Soldatinnen und Soldaten müssen sich ihrer diesbezüglichen Pflichten bewusst sein; sie müssen sie verinnerlichen, um sie in einer Kampfsituation quasi "automatisch" einzuhalten.

Die Verbreitungsarbeit des DRK richtet sich über spezifische Zielgruppen als Multiplikatoren hinaus an die Zivilgesellschaft insgesamt. Ihr soll die Abkehr von der alten römischen Devise inter arma silent leges – im Krieg gilt kein Gesetz – als humanitäre Errungenschaft verdeutlicht werden. Dass eine öffentliche Meinung, die Kriegsverbrechen verurteilt, durchaus politischen Druck ausüben kann, zeigt sich nicht nur im Zusammenhang mit der Eskalation im Nahostkonflikt. Zweifeln, ob das Eintreten für das humanitäre Völkerrecht angesichts zahlreicher offensichtlicher Verstöße überhaupt noch Sinn ergibt, ist entgegenzuhalten, dass Kriegsparteien oft – so etwa 1982 im Konflikt zwischen dem Vereinigten Königreich und Argentinien um die Islas Malvinas/Falkland-Inseln – gewillt und in der Lage sind, die humanitären Schutzvorschriften zu beachten. Ohne humanitäres Völkerrecht wären Kriege noch unmenschlicher, als sie es ohnehin schon sind. Die Verbreitung des humanitären Völkerrechts ist eine Aufgabe, für die sich der Einsatz lohnt.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Michael Bothe in: Alexander Proeßl, Völkerrecht, Berlin–Boston 20249, 8. Abschnitt, Rn. 92ff.

  2. Vgl. Wolf Heintschel von Heinegg in: Knut Ipsen, Völkerrecht, München 20248, §67 Rn. 16f.

  3. Vgl. Torsten Stein/Christian von Buttlar/Markus Kotzur, Völkerrecht, München 202415, S. 474.

  4. Art. 19 ZP II über den Schutz der Opfer nicht-internationaler bewaffneter Konflikte beschränkt sich hingegen entsprechend dem fragmentarischen Charakter dieses Protokolls, auf den sich die Signatarstaaten lediglich einigen konnten, auf die Aussage, dass dieses ZP so weit wie möglich verbreitet wird.

  5. Vgl. Jean-Marie Henckaerts/Louise Doswald-Beck, Customary International Humanitarian Law, Bd. 1: Rules, Cambridge 2005, Rules 142, 143.

  6. Vgl. Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 5. Dezember 2008, BGBl. I S. 2346.

  7. Vgl. Heike Spieker in: Christian Johann (Hrsg.), DRK-Gesetz – Handkommentar, Baden-Baden 2019, §2 Rn. 2.

  8. Siehe hierzu Thomas Sauerborn, Rechtsverständnis und Wertebewusstsein, in: Zentrum Innere Führung (Hrsg.), Handbuch Innere Führung, Koblenz 2023, Externer Link: http://www.bundeswehr.de/resource/blob/5688200/28a99fcb8797e1ffab57965beed697a7/100-01-1-handbuch-data.pdf, S. 138ff.

  9. Zentrale Dienstvorschrift A-2141/1, gültig seit 1.5.2013, Externer Link: http://www.bmvg.de/resource/blob/93612/7d6909421eacad4ddc7dcdfdf58d42ca/b-02-02-10-download-handbuch-humanitaeres-voelkerrecht-in-bewaffneten-konflikten-data.pdf.

  10. Vgl. DRK, Positionspapier Verbreitungsarbeit (im November 2022 vom DRK-Präsidium beschlossen), Externer Link: https://wd.drkservice.de/nc/system/globale-seiten/download/?tx_drkservice_allgemein%5Bdokument%5D=89422.

  11. Vgl. AA/DRK/BMVg (Hrsg.), Dokumente zum humanitären Völkerrecht, Sankt Augustin 20163.

  12. Vgl. zum Beispiel Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten, Jahresbericht 2017, 20.2.2018, Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 19/700, S. 81. Zur Bedeutung der Rechtsausbildung vgl. auch den Jahresbericht 2022, 28.2.2023, BT-Drs. 20/5700, S. 103f.

  13. Siehe hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, 25.8.2023, BT-Drs. 20/8118, S. 6.

  14. Vgl. Holger Zetzsche, Die Rechtspflege der Bundeswehr im 21. Jahrhundert, in: ders./Stefan Weber (Hrsg.), Recht und Militär, Baden-Baden 2006, S. 179–192, hier S. 192.

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ist promovierter Jurist und Bundeskonventionsbeauftragter des Deutschen Roten Kreuzes.