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Alternativlose Institution | Gefängnis | bpb.de

Gefängnis Editorial "Ich wollte mehr sein als diese Haftstrafe". Ein Gespräch über Resozialisierung, den Haftalltag und das Leben danach Sinn und Unsinn von Haftstrafen. Zwei Perspektiven Alternativlose Institution Spaltende Anstalten Vom Recht und seiner Realität. Strafvollzug in Deutschland Geschichte(n) des Gefängnisses Gefängnisnation USA. Eine Geschichte der Macht Geschlossene Gesellschaft. Alltag im Gefängnis Wo, wenn nicht hier? Politische Bildung im (Jugend-)Strafvollzug

Alternativlose Institution

Elisa Hoven

/ 12 Minuten zu lesen

Mit der Verhängung einer Gefängnisstrafe nimmt der Staat dem Verurteilten seine Freiheit. Wer in Haft ist, kann nur noch über wenige Aspekte seines Lebens autonom entscheiden. Der Alltag der Inhaftierten folgt festen Abläufen, sie können zu einer Arbeitstätigkeit verpflichtet werden, Besuche von Freunden und Familie sind streng reglementiert. Ganz ohne Zweifel fügt der Staat dem Gefangenen ein Übel zu. Und das ist auch richtig so. Strafe ist nicht nur ein Instrument sozialer Intervention zugunsten des Täters, sie ist die gerechte Antwort auf das von ihm verschuldete Unrecht.

Sinn von Strafe

Über Sinn und Unsinn von Haftstrafen kann man nur urteilen, wenn man sich den Zweck von Strafen für eine Gesellschaft vor Augen führt. Welche Ziele der Staat mit der Strafe verfolgt, wird in der Strafrechtswissenschaft seit jeher kontrovers diskutiert. Dabei gibt es nicht "den einen" richtigen Strafzweck. Die Legitimation von Strafe stützt sich auf verschiedene Pfeiler: Mit der Verhängung von Strafe kommuniziert der Staat gegenüber der Gesellschaft, dem Opfer und dem Täter, dass die Tat Unrecht darstellt und das Handeln des Täters von der Gemeinschaft nicht hingenommen wird.

Der Öffentlichkeit zeigt die Bestrafung des Täters, dass die strafrechtlichen Verhaltensnormen ausnahmslos gelten und vom Staat durchgesetzt werden. Die Strafe hat hier zwei Funktionen: Sie soll von Normbrüchen abhalten, und sie soll eine gerechte Reaktion auf die Tat darstellen. Die erste Funktion wird als "Abschreckung" oder auch "negative Generalprävention" bezeichnet: Die Androhung von Strafe soll Menschen dazu veranlassen, die geltenden Regeln auch tatsächlich einzuhalten. Wer weiß, dass er für ein bestimmtes Verhalten ins Gefängnis geht, wird davon eher Abstand nehmen. Das gilt zumindest für Delikte, bei denen die Täter einigermaßen rational kalkulieren, etwa bei Steuerhinterziehung oder Diebstahl.

Die zweite Funktion der gegenüber der Öffentlichkeit kommunizierten Strafe ist es, dem Bedürfnis der Menschen nach Gerechtigkeit Rechnung zu tragen. Die Sanktionierung von Unrecht ist ein zutiefst menschliches Bedürfnis. Das belegen Experimente zur Verhaltensökonomie. Probanden waren bereit, ohne jeden persönlichen Nutzen Ressourcen zu investieren, um andere für schlechtes Verhalten zu bestrafen. Es wäre zu kurz gedacht, das Streben nach Vergeltung als niederen Trieb abzulehnen. Der Wunsch nach Ahndung einer Straftat ist nicht Ausdruck irrationaler Rachsucht, sondern eines intakten Gerechtigkeitsempfindens. Wenn ein Täter Rechtsgüter anderer wie das Leben, das Eigentum oder die sexuelle Selbstbestimmung verletzt, selbst aber keine Einbußen hinnehmen muss, entsteht ein Zustand der Ungleichheit. Das Ungleichgewicht durch die Überdehnung der eigenen Freiheit auf Kosten anderer kann nur durch eine Einschränkung eben dieser Freiheit behoben werden. Eine Rechtsordnung, die diesen Ausgleich nicht leistet, würde ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit verlieren. Die Strafe ist damit vor allem eine gerechte Antwort auf verschuldetes Unrecht.

Diese Antwortet schuldet der Staat nicht nur der Gemeinschaft, sondern auch und gerade dem Opfer und seinen Angehörigen. Der Täter verletzt durch sein Verhalten nicht nur eine Regel der Allgemeinheit (zum Beispiel: "Du sollst nicht töten"), sondern auch individuelle Rechtsgüter der Betroffenen (in diesem Beispiel: das Leben des Opfers). Die Straftat ist in erster Linie ein Konflikt zwischen Menschen. Für diesen Konflikt muss der Staat Verantwortung übernehmen, wenn er Selbstjustiz vermeiden möchte. Nur wenn der Staat als "Treuhänder" für die Interessen der Verletzten auftritt und dessen Strafanspruch wirksam durchsetzt, wird das Opfer zu einem Gewaltverzicht bereit sein. Durch die Verhängung einer Strafe stellt sich der Staat zudem symbolisch auf die Seite des Opfers. Die staatliche Sanktionierung bestätigt dem Opfer, dass ihm Unrecht geschehen ist und dass die Gemeinschaft das Handeln des Täters nicht duldet. Damit erkennt der Staat die Verletzung des Opfers an und hilft ihm, das verlorene Vertrauen in die Rechtsordnung, die das Opfer vor der Tat nicht schützen konnte, wiederherzustellen.

Nicht zuletzt wird auch dem Täter durch die Bestrafung deutlich gemacht, dass er für seine Tat zur Verantwortung gezogen wird. Damit wird er von der Rechtsordnung ernst genommen. Wer auf seinen Normbruch keine Reaktion erhält, wird sich darin bestätigt sehen, dass sein Verhalten toleriert wird oder er als Person dem Staat keine Antwort wert ist. Zugleich konkretisiert sich hier die allgemeine Abschreckungswirkung von Strafe auf den jeweiligen Täter: Die Erfahrung einer Strafe soll ihn von der Begehung weiterer Taten abschrecken ("negative Spezialprävention"). Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob die Strafe dem Täter auch in einem positiven Sinne dabei helfen kann, künftig keine Straftaten mehr zu begehen ("positive Spezialprävention"). Allein auf die "Besserung" eines Täters ausgerichtete Maßnahmen wie etwa Therapien oder die Integration in den Arbeitsmarkt wären aber letztlich keine Strafen, sondern Leistungen des Staates. Das Ziel einer Resozialisierung des Täters ist daher keine überzeugende Legitimation von Strafe, sondern kann der Bestrafung Grenzen setzen und ihre Anwendung beeinflussen, etwa bei der Gestaltung des Strafvollzugs.

Sinn des Freiheitsentzugs

Um ihre Zwecke zu erfüllen, muss die Strafe ein "Übel" für den Täter sein. Der bloße Tadel – etwa ein gerichtlicher Schuldspruch ohne jede Sanktion – würde keinen gerechten Unrechtsausgleich herstellen und die berechtigten Strafbedürfnisse von Öffentlichkeit und Opfern nicht befriedigen. Die symbolische Kraft einer bloß verbalen Missbilligung ist hierfür zu gering. Um die sozialen Funktionen der Strafe zu erfüllen, muss der Staat auf ein Rechtsgut des Täters zugreifen. Eingriffe in Leib oder Leben, aber auch in die Ehre des Betroffenen sind unzulässig: Todes- oder Prügelstrafen wären mit den Wertungen unseres Grundgesetzes ebenso unvereinbar wie Pranger- und Schandstrafen.

Damit bleiben als mögliche Rechtspositionen nur das Eigentum, die Arbeitskraft – und eben die Freiheit des Täters. Geldstrafen wären als einzige Sanktion offensichtlich unzureichend. Die Tötung eines Menschen oder der sexuelle Missbrauch eines Kindes können auf diese Weise nicht angemessen geahndet werden. Zudem hat die Geldstrafe einige Nachteile: Sie wird von der Öffentlichkeit oft als ein "Sich-Freikaufen" wahrgenommen. Das gilt auch deshalb, weil sie – obwohl sie sich am Einkommen des Täters orientiert – sozial Schwache mehr belastet als Wohlhabende. Gerade bei Vermögensdelikten, die aus wirtschaftlicher Benachteiligung heraus begangen werden, etwa ein Ladendiebstahl oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne zu bezahlen, ist eine Geldstrafe kontraproduktiv. Sie bedeutet für den Betroffenen eine zusätzliche finanzielle Belastung, die erst recht Anreiz für die Begehung weiterer Straftaten schafft. Für diese Delikte wäre ein Zugriff auf die Arbeitskraft des Täters deutlich sinnvoller. Eine "Arbeitsstrafe" kennt das Strafgesetzbuch als solche nicht; gemeinnützige Arbeit, umgangssprachlich "Sozialstunden" genannt, kann allerdings auf einen entsprechenden Antrag des Verurteilten hin erbracht werden, wenn er die Geldstrafe nicht bezahlen kann.

Freiheitsstrafe ist für schwere Delikte alternativlos, für leichte Kriminalität hingegen ein zu scharfes Schwert. Doch sie wird auch bei weniger gravierenden Taten angewendet, in der Form der sogenannten Ersatzfreiheitsstrafe. Sie tritt dann ein, wenn der Täter eine Geldstrafe nicht bezahlt und auch keine gemeinnützige Arbeit erbringt. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dann in der Regel sechs Stunden gemeinnützige Arbeit. Bundesweit sitzen etwa 3.000 Menschen im Gefängnis, obwohl das Gericht sie eigentlich zu einer Geldstrafe verurteilt hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht unproblematisch. Sie benachteiligt Menschen, die eine Geldstrafe nicht bezahlen können und denen es nicht gelingt, ihren Alltag zu organisieren. Für die Gemeinschaft ist die Ersatzfreiheitsstrafe kostspielig: Beispielsweise in Nordrhein-Westfalen kostet ein Haftplatz im Schnitt etwa 135 Euro am Tag. Trotzdem gibt es bislang keine wirkliche Alternative. Das Recht muss seinen Sanktionsanspruch durchsetzen. Sind ein Zugriff auf Vermögen und Arbeitskraft nicht möglich, bleibt nur die Beschränkung der Freiheit. Würde das Recht die Weigerung des Verurteilten zum Eingriff in seine Rechtsgüter akzeptieren, machte es sich unglaubwürdig – und würde sich auch in den Augen derjenigen delegitimieren, die ihre Strafe erfüllt haben. Die Ersatzfreiheitsstrafe als Möglichkeit eines zwangsweisen Zugriffs auf die Person des Täters wird damit zu Recht als "Rückgrat" der Geldstrafe bezeichnet.

Resozialisierung statt Strafe?

Ein häufiger Einwand gegen die Haftstrafe ist, dass sie "niemanden besser mache". Diese Annahme ist empirisch allerdings nicht belegt. Einige Studien weisen darauf hin, dass der Strafvollzug Rückfälle verringern und die Einstellung der Inhaftierten zu ihrer Tat verbessern kann. Tatsächlich kann die Haftstrafe für den Täter auch eine Chance sein. Das gilt etwa dann, wenn das persönliche Umfeld des Täters sein kriminelles Handeln unterstützt oder veranlasst hat und der Freiheitsentzug dabei helfen kann, einen eigenständigen Blick auf die Tat zu entwickeln. Zudem bietet ein gut organisierter Strafvollzug die Möglichkeit, durch Therapien die eigenen Verhaltensmuster zu überdenken und die berufliche Situation des Täters mithilfe von Ausbildungsangeboten zu verbessern. Doch ohne Zweifel kann die Haftstrafe auch das Gegenteil bewirken, gerade wenn die Verurteilten aus funktionierenden familiären Strukturen gelöst werden und in Haft erst recht auf ein problematisches Umfeld treffen. Nicht selten ist mit einer Gefängnisstrafe auch eine gesellschaftliche Stigmatisierung verbunden, die Betroffene sozial isoliert und kriminelles Verhalten begünstigt.

Die geringe und in einigen Fällen sogar nachteilige Wirkung der Haft auf die Resozialisierung des Täters ist ein Problem – aber kein durchgreifender Einwand gegen die Institution der Freiheitsstrafe. Das wäre sie nur, wenn die Resozialisierung gerade das wesentliche Ziel der Strafe wäre und ihren Ansprüchen dann nicht genügen würde. Aber der Staat verfolgt mit der Strafe in erster Linie Zwecke, die unabhängig von einer Besserung des Täters sind. Anderenfalls wäre eine Straftat nur Anlass für eine soziale Intervention, die sich nicht am Maß des Unrechts, sondern an den Behandlungsbedürfnissen des Täters zu orientieren hätte.

Dass Strafe auch dann verhängt werden muss, wenn sie nicht der Resozialisierung des Täters dient, zeigen zwei Beispiele. So wird etwa der bis dahin unbescholtene Ehemann, der nach jahrelangen Auseinandersetzungen seine Ehefrau tötet, eine solche Tat vermutlich kein zweites Mal begehen; Maßnahmen zur Resozialisierung wären nicht oder jedenfalls nur in geringem Umfang erforderlich. Gleichwohl würde wohl kaum jemand meinen, dass er deswegen nicht bestraft werden muss. Noch deutlicher wird die Notwendigkeit einer von Resozialisierungsbemühungen unabhängigen Strafe bei der Ahndung von NS-Verbrechen. Die Täter, die sich in Konzentrationslagern wegen schwerster Straftaten schuldig gemacht haben, leben seit Jahrzehnten unauffällig und sozial integriert. Der Staat bestraft sie heute nicht, um sie zu bessern, sondern um das von ihnen begangene Unrecht zu vergelten. Selbst wenn Gefängnisse also nicht zur Resozialisierung beitragen könnten, würde hierdurch der Sinn von Freiheitsstrafen nicht infrage gestellt. Richtig ist aber, dass die Besserung von Straftätern ein wichtiges gesellschaftliches Interesse ist, dem im Rahmen des Strafvollzugs Rechnung getragen werden muss.

Sinnvolle Haftstrafen

Die Freiheitsstrafe ist nicht nur sinnvoll, sie ist als Institution letztlich alternativlos. Keine der in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten vorgeschlagenen Reformideen kommt gänzlich ohne eine Inhaftierung von Tätern aus. Vorschläge zur Abschaffung von Gefängnissen sind zudem zu stark auf den Resozialisierungsgedanken fokussiert und vernachlässigen die zentralen gesellschaftlichen Funktionen der Strafe. Strafe muss gerade bei schweren Delikten einen gerechten Schuldausgleich bewirken, um das Unrecht der Tat gegenüber Gesellschaft, Opfer und Täter angemessen zu kommunizieren. Geldstrafe oder Arbeitsleistungen sind dafür nicht ausreichend. Bei weniger gravierenden Taten ist die Haftstrafe letztes Mittel, um die Durchsetzung anderer Sanktionen abzusichern.

Die Resozialisierung des Täters ist nicht Sinn der Strafe, ein Versagen von Resozialisierung kann daher auch nicht ihren "Unsinn" begründen. Resozialisierung ist wohl aber ein bedeutendes Anliegen der Gemeinschaft. Es ist im Interesse aller, wenn ein Täter nach Verbüßung seiner Strafe keine weiteren Delikte begeht. Die Freiheitsstrafe sollte daher bei Fällen geringer und mittlerer Kriminalität mit großer Zurückhaltung eingesetzt werden, wenn von ihr keine positiven Wirkungen auf den Täter zu erwarten sind. Stattdessen muss über neue Formen der Sanktionierung nachgedacht werden. So erscheint etwa die gemeinnützige Arbeit als sinnvolle Alternative zur Geldstrafe. Zudem sollten bestehende Instrumente besser genutzt werden, zum Beispiel der Täter-Opfer-Ausgleich, der die Betroffenen in einen Austausch miteinander bringt. Eine kritische Durchsicht des Strafgesetzbuchs könnte ebenfalls dazu beitragen, unnötige Freiheitsstrafen zu verhindern. Würde etwa die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Fahrschein entkriminalisiert, könnten viele Fälle der für den Staat überaus kostspieligen Ersatzfreiheitsstrafe vermieden werden.

Ist eine Freiheitsstrafe unumgänglich, muss die Ausgestaltung der Haft konsequent am Resozialisierungsgedanken orientiert sein. Die Strafe liegt in der Beschränkung der Freiheit, nicht in einer schlechten Behandlung der Gefangenen im Vollzug. Die Haftzeit kann dann sinnvoll genutzt werden, wenn sie den Täter dabei unterstützt, sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen und sich als Person weiterzuentwickeln. Dafür müssen Verhaltens- und Drogentherapien, Sprachkurse und Berufsfortbildungen angeboten werden. Zudem muss darauf geachtet werden, dass die Inhaftierten wichtige Kontakte zu ihrer Familie und engen Bezugspersonen nicht verlieren. Ein menschenwürdiger Strafvollzug muss auch die Folgeschäden für die Angehörigen der Täter, insbesondere ihre Kinder, so gering wie möglich halten.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 45, 187, 21.6.1977; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen 7, 214; Claus Roxin, Prävention, Tadel und Verantwortung – Zur neuesten Strafzweckdiskussion, in: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht 4/2015, S. 185–203, hier S. 187ff.; Hans Heinrich Jescheck/Thomas Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, Berlin 1996, §8, S. 75ff.; Heinrich Wilhelm Laufhütte et al. (Hrsg.), Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. Einleitung, Berlin 2007, Rn. 65.

  2. Vgl. Wolfgang Joecks/Klaus Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 1, München 2020, Einleitung, Rn. 1–124, hier Rn. 67f.

  3. Vgl. z.B. Anthony Bottoms/Andrew von Hirsch, The Crime-Preventive Impact of Penal Sanctions, in: Peter Cane/Herbert Kritzer, The Oxford Handbook of Empirical Legal Research, Oxford 2010, S. 96. Einige Autoren weisen darauf hin, dass die Theorie negativer Generalprävention aufgrund der fehlenden empirischen Nachweisbarkeit und ihrer generellen Plausibilität nicht falsifizierbar sei. Vgl. Volker Krey/Robert Esser, Deutsches Strafrecht Allgemeiner Teil, Stuttgart 2016, §5, Rn. 140 m.w.N.

  4. Vgl. Ernst Fehr/Simon Gächter, Altruistic Punishment in Humans, in: Nature 6868/2002, S. 137–140.

  5. Ausführlich dazu Tonio Walter, Vergeltung als Strafzweck, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 7/2011, S. 636–647, hier S. 638.

  6. Vgl. ders., Grundlagen einer empirisch begründeten Vergeltungstheorie in: ders./Johannes Kaspar (Hrsg.), Strafen "im Namen des Volkes"?, Baden-Baden 2019, S. 49–60, hier S. 52ff.; Jescheck/Weigend (Anm. 1), §8, S. 66f.

  7. Vgl. Georg Freund/Frauke Rostalski, Strafrecht Allgemeiner Teil, Wiesbaden 2019, §1, Rn. 39; Holger Matt/Joachim Renzikowski (Hrsg.), Strafgesetzbuch. Kommentar, München 2020, Einleitung, Rn. 1; ähnlich Günther Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, Berlin 2011, Kap. 1, Abschn. 1, Rn. 11.

  8. Vgl. Jescheck/Weigend (Anm. 1), §8, S. 64.

  9. Vgl. Tatjana Hörnle, Straftheorien, Heidelberg 2011, S. 35, S. 38; Dieter Rössner, Die besonderen Aufgaben des Strafrechts im System rechtsstaatlicher Verhaltenskontrolle, in: Bernd Schünemann et.al (Hrsg.), Festschrift für Claus Roxin zum 70. Geburtstag, Berlin 2001, S. 977–987, hier S. 982.

  10. Vgl. Franz Streng, Strafrechtliche Sanktionen, Stuttgart 2012, Rn. 25.

  11. Vgl. Jan Philipp Reemtsma, Das Recht des Opfers auf die Bestrafung des Täters – als Problem, München 1999, S. 25; ders./Winfried Hassemer, Verbrechensopfer. Gesetz und Gerechtigkeit, München 2002, S. 130.

  12. Vgl. Cornelius Prittwitz, Positive Generalprävention und "Recht des Opfers auf Bestrafung des Täters”?, in: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 2000, Sonderheft: Winfried Hassemer zum sechzigsten Geburtstag, S. 162–175, hier S. 172; Roman Hamel, Strafen als Sprechakt, Berlin 2009, S. 168ff.

  13. Vgl. Freund/Rostalski (Anm. 7), §1, Rn. 39.

  14. Vgl. Joecks/Miebach (Anm. 2), Einleitung, Rn. 1–124, hier Rn. 67.

  15. Siehe Jescheck/Weigend (Anm. 1), §8, S. 65.

  16. Vgl. Hörnle (Anm. 9), S. 42; entgegen etwa Klaus Günther, Die symbolisch-expressive Bedeutung der Strafe, in: Cornelius Prittwitz et. al (Hrsg.), Festschrift für Klaus Lüderssen zum 70. Geburtstag, Baden-Baden 2002, S. 205–220, hier S. 219.

  17. Mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 I GG wäre es unvereinbar, wenn der Staat keine Perspektive der Resozialisierung eröffnete. Vgl. Matthias Herdegen et al. (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, München 2021, Art. 1 GG, Rn. 118.

  18. Vgl. Frank Wilde, Wenn Armut zur Strafe wird, in: Neue Kriminalpolitik 2/2017, S. 205–2019, hier S. 215ff.

  19. Vgl. Michael Heghmanns, Fahrverbot, Arbeitsstrafe und Hausarrest als taugliche Instrumente zur Vermeidung von unnötigem Strafvollzug?, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 7/1999, S. 297–302.

  20. Das ergibt sich aus Art. 293 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch. Vgl. Christoph Knauer (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, Bd. 3/2, München 2018, Art. 293 EGStGB, Rn. 4ff. Im Jugendstrafrecht kann gemeinnützige Arbeit als Auflage oder Weisung erteilt werden. Vgl. §§10, 15 Jugendgerichtsgesetz.

  21. Vgl. Statistisches Bundesamt, Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten – Januar bis Dezember 2020, Artikelnummer: 5243201209005.

  22. Siehe Externer Link: http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/zahlen_fakten/statistiken/justizvollzug/index.php.

  23. Herbert Tröndle, Die Geldstrafe im neuen Strafensystem, in: Monatsschrift für Deutsches Recht 6/1972, S. 461–468, hier S. 466.

  24. Vgl. Karl Hanson et al., A Meta-Analysis of the Effectiveness of Treatment for Sexual Offenders, Ottawa 2009; Friedrich Lösel, Meta-analytische Beiträge zur wiederbelebten Diskussion des Behandlungsgedankens, in: Max Steller/Klaus-Peter Dahle/Monika Basqué (Hrsg.), Straftäterbehandlung. Argumente für eine Revitalisierung in Forschung und Praxis, Herbolzheim 2003, S. 13–34; Karl Schumann/Gerald Prein, Dauerhafte Delinquenz und die Akkumulation von Nachteilen, in: Karl Schumann (Hrsg.), Delinquenz im Lebensverlauf, Weinheim–München 2003, S. 181–208; Klaus Boers, Delinquenz im Altersverlauf, in: Monatsschrift für Kriminologie 102/2019, S. 3–42, hier S. 30ff. Siehe auch die Zusammenstellung der fraglichen Befunde bei Ulrich Eisenberg/Ralf Kölbel, Kriminologie, Heidelberg 2017, §8, Rn. 4ff., §54, Rn. 12ff., §55, Rn. 29ff.

  25. Vgl. Philipp Schulte, Kontrolle und Delinquenz, Münster 2019, S. 250ff.

  26. Vgl. etwa Thomas Galli, Weggesperrt. Warum Gefängnisse niemandem nützen, Hamburg 2020, S. 213f.

  27. Vgl. Klaus Lüderssen, Resozialisierung und Menschenwürde, in: Kritische Justiz 2/1997, S. 179–186.

  28. Vgl. Henning Lorenz/Sascha Sebastian, Drei Überlegungen zur Entkriminalisierung des Schwarzfahrens, in: Kriminalpolitische Zeitschrift 6/2017, S. 352–357; Peter Alexis Albrecht et al., Strafrecht – ultima ratio, Baden-Baden 1992, S. 33f.

  29. Hierzu ausführlich Christoph Thiele, Ehe- und Familienschutz im Strafvollzug, Mönchengladbach 2016, S. 63ff.

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Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Elisa Hoven für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de

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ist Professorin für deutsches und ausländisches Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Medienstrafrecht an der Universität Leipzig.
E-Mail Link: elisa.hoven@uni-leipzig.de