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Lösungsweg oder Sackgasse? | Flucht und Migration | bpb.de

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Lösungsweg oder Sackgasse? Asylverfahren in Drittstaaten

Daniel Thym

/ 15 Minuten zu lesen

Ein Dauerbrenner asylpolitischer Reformdiskussionen ist der Ansatz, Asylverfahren in Drittstaaten auszulagern. Das kann funktionieren, wenn gleichzeitig weitere Reformen umgesetzt werden, die im Zusammenspiel den erhofften Steuerungserfolg bewirken.

Seit 25 Jahren träumt die Politik davon, die Dilemmata und Schwierigkeiten der Asylpolitik dadurch aufzulösen, dass Asylverfahren in Drittstaaten ausgelagert werden. Es gibt weiterhin für jeden einen Schutz, der diesen benötigt, nur eben nicht in Deutschland. Die CDU will das laut ihrem Grundsatzprogramm von 2024 realisieren, ganz ähnlich wie der damalige Innenminister Otto Schily (SPD) nach der Jahrtausendwende. Die Idee kommt aus Australien, das mittels der „Pazifischen Lösung“, bei der Asylsuchende seit 2001 in von Australien finanzierten Lagern in pazifischen Inselstaaten untergebracht werden, die Asylantragszahlen auf beinahe Null reduzierte. In Kürze will Italien die Idee in Albanien modifiziert umsetzen, während die britische Labour-Regierung den „Ruanda-Plan“ ihrer konservativen Vorgängerin 2024 beerdigt hat. Über 800 Millionen Euro soll das nie verwirklichte Vorhaben gekostet haben.

Abschreckung mittels „Kontrollsignalen“

Drittstaatsmodelle setzen auf Abschreckung: Der Staat investiert finanzielles und diplomatisches Kapital, um eine begrenzte Anzahl an Asylsuchenden in einen sicheren Drittstaat zu überstellen – in der Hoffnung, dass daraufhin die Asylantragszahlen drastisch sinken. Die geringeren Zugangszahlen sollen mittelbar dazu beitragen, Geld für die Unterbringung zu sparen. Dagegen erklärt die Kritik den Abschreckungseffekt für illusorisch. So kamen 2023 über 30000 Personen irregulär über den Ärmelkanal nach Großbritannien. Warum sollte dies enden, nur weil die britische Regierung einige Hundert Menschen nach Ruanda schickt?

Die Wahrheit liegt in der Mitte. Die Kritik betont zutreffend, dass ausgelagerte Asylverfahren keine Zauberformel sind. Australien ist ein Sonderfall: Das Land hat binnen zwei Jahrzehnten insgesamt 4100 Personen in Aufnahmezentren auf Pazifikinseln überstellt, einige Flüchtlingsboote wurden kurzerhand nach Indonesien zurückgeschleppt und der Nachbarstaat davon überzeugt, die Überfahrt nach Australien zu unterbinden. Seit Jahren landet meist kein einziger Asylbewerber mehr in Australien; die Überstellungs- und Rückführungsrate liegt nahe 100 Prozent. Das wirkte, ohne dass der Abschreckungseffekt dadurch widerlegt würde, dass still und heimlich viele doch nach Australien gebracht wurden, weil sie krank oder die Lager schlicht überfüllt waren. Allein darüber sprach beinahe niemand. Öffentlich überwog der Eindruck, dass niemand es nach Australien schafft.

Es ist also die Wahrnehmung, die darüber entscheidet, ob der Abschreckungseffekt eintritt oder nicht. In den australischen Flüchtlingslagern auf Pazifikinseln leben rund 200 Menschen seit Jahren ohne jede Perspektive, entsprechend hoch ist dort die Selbstmordrate. Wenn medial in erster Linie über diese Fälle berichtet wird, wirkt dies. Wir wissen aus der Migrationsforschung, dass speziell die Fluchtmigration häufig auf einer unsicheren Informationsgrundlage basiert. Subjektive Vorstellungen und Gerüchte, auch in den sozialen Medien, prägen die Asylmigration ebenso wie harte Fakten. Eine symbolische Abschreckung kann daher funktionieren – vor allem, wenn sie mit anderen Faktoren zusammenwirkt.

Dennoch lässt sich das australische Modell nicht eins zu eins auf Europa übertragen. Selbst in der Hochphase der „Pazifischen Lösung“ betraf diese maximal zwei oder drei Boote pro Monat; jahrelang versuchte danach beinahe niemand mehr, über das Meer nach Australien zu gelangen. Für die EU ist das kein Vergleich. Für ein europäisches Drittstaatsmodell entscheidend ist daher die Frage, ob eine Abschreckungswirkung auch bei deutlich unter 100 Prozent überstellten Asylsuchenden eintritt. Nur dann machen die immensen Kosten politisch Sinn. So kommen jährlich zwischen 50000 und 150000 Personen über das Mittelmeer allein nach Italien, um Asyl zu beantragen, während die Zentren in Albanien nicht mehr als 4000 Menschen aufnehmen können. Es könnte also sein, dass diese schnell überfüllt sein werden und trotzdem noch Menschen in Italien landen. Die Reise von Westafrika nach Europa dauert meist Monate, sodass es nicht ausreichen dürfte, kurzfristig einige Hundert oder Tausend Personen in ein Drittland zu bringen.

Herzstück eines Gesamtpakets

Es ist eine Binse, dass es in der Asylpolitik keine einfachen Lösungen gibt. Die Wirkungszusammenhänge von Migrationsbewegungen sind so komplex, dass nachhaltige Politikansätze an den sprichwörtlichen vielen kleinen und manchen größeren Schrauben gleichzeitig drehen müssen, um innerstaatliche, europäische und internationale Maßnahmen ineinandergreifen zu lassen. Drittstaatsmodelle müssen also der sichtbare Bestandteil eines größeren Gesamtpakets sein.

Das belegt das Beispiel der EU-Türkei-Vereinbarung, die unter der Federführung von Bundeskanzlerin Angela Merkel im Winter 2015/16 ausgehandelt wurde. Deren sichtbares Kernstück bestand darin, alle Syrerinnen und Syrer, die nach einem Stichtag auf den griechischen Inseln landeten, in die Türkei zurückzubringen. In der Praxis hat das nie funktioniert, weil die Vorverfahren auf den griechischen Inseln viel zu lange dauern, und seit 2020 nimmt die Türkei überhaupt niemanden mehr zurück. Dennoch sind die Zugangszahlen merklich gesunken.

Zahlreiche Faktoren erklären dieses Ergebnis: Die Grenzen entlang der sogenannten Balkanroute wurden geschlossen, sodass Asylbewerber in Griechenland feststeckten; auf den griechischen Inseln waren und sind die Lebensbedingungen schlecht; die türkische Polizei ging effektiv gegen Schlepper vor und verhinderte das Ablegen der Boote; gleichzeitig investierte die EU viel Geld, um die Lebensbedingungen der syrischen Flüchtlinge in der Türkei zu verbessern. Hinzu kam dann auch, dass die „Schlacht um Aleppo“ endete, die viele Menschen zur Flucht aus Syrien veranlasst hatte. Wer unbedingt aus der Türkei weg wollte, war bereits in Europa.

Vergleichbar müsste die deutsche und europäische Politik vorgehen, wenn sie künftig Drittstaatsmodelle umsetzen wollte: mit einem Gesamtpaket, in dem ein Drittstaatsmodell das symbolische Herzstück sein kann. So kann politisch auf die kommunikative Zwickmühle reagiert werden, dass der öffentliche Diskurs einerseits einfache Lösungen verlangt, diese aber andererseits schlicht nicht existieren. Die Kunst besteht darin, mittels „Kontrollsignalen“ öffentlich eine klare Botschaft zu kommunizieren, ohne der Illusion zu erliegen, dass das sichtbare Leuchtturmprojekt alleine ausreicht. Vielmehr ist in seinem Windschatten eine ganze Palette an Reformen umzusetzen, die erst im Zusammenspiel den erhofften Steuerungserfolg erbringen.

Rechtliche Grundlagen und Gestaltungsoptionen

Herzstück der Genfer Flüchtlingskonvention ist das „Refoulementverbot“, wonach die Staaten eine Person nicht in ein Land zurückschicken (Französisch: refouler) dürfen, in dem diese verfolgt werden würde. Diese Garantie überträgt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg auf das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung gemäß Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der sogar noch weiter reicht als die Genfer Flüchtlingskonvention und etwa allgemeine Gefahren aufgrund von Bürgerkriegen erfasst. Pointiert ausgedrückt, ist den Ausprägungen des Refoulementverbots in der Genfer Flüchtlingskonvention und Europäischen Menschenrechtskonvention gemeinsam, dass diese vor Verfolgung oder schwerer Misshandlung schützen, nicht jedoch die Aufnahme in einem bestimmten Land garantieren. Sichere Drittstaatsklauseln nutzen diese Unterscheidung.

Der Gedanke ist einfach: Wenn ein anderes Land einen Schutz bereitstellt, können Deutschland und andere Länder einen Asylbewerber dorthin schicken. Dieser Grundsatz ist heute weithin anerkannt. Im Grundgesetz ist er seit 1993 explizit verankert, und auch die EU-Asylgesetze enthalten eine Drittstaatsklausel. Es geht nicht um die Grundsatzfrage, ob die Staaten überhaupt Asylverfahren auslagern dürfen, sondern wie. Das bestätigt ein Urteil des britischen Supreme Court, der im November 2023 den Ruanda-Plan der damaligen britischen Regierung für rechtswidrig erklärte, weil die ruandischen Asylverfahren nicht hinreichend sicher seien. Ausdrücklich erkannte der Gerichtshof an, dass das Projekt umgesetzt werden könnte, sobald Ruanda die Defizite beseitigt habe.

Die Bundesregierung versprach der Ministerpräsidentenkonferenz im November 2023, die Frage zu prüfen, ob der Schutzstatus von Geflüchteten zukünftig auch in Transit- oder Drittstaaten festgestellt werden kann. Diese Formulierung ließ offen, wer die Prüfung durchführt und was mit den betroffenen Personen passiert, nachdem die Schutzprüfung abgeschlossen ist. Vereinfacht kann man zwei Ansätze unterscheiden, deren Charakteristika das italienische „Albanien-Modell“ und der britische „Ruanda-Plan“ veranschaulichen.

Italien wird die Zentren in Albanien selbst betreiben, um dort reguläre Asylverfahren nach italienischem Recht durchzuführen. Alle Schutzberechtigten dürfen nach dem Asylverfahren legal mit dem Schiff oder Flugzeug nach Italien einreisen, während alle anderen in die Heimatländer abgeschoben werden sollen. Wenn die Abschiebung scheitert, weil die Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist, Papiere fehlen oder die Herkunftsländer nicht kooperieren, erfolgt ebenfalls eine Überstellung auf das italienische Festland. Die Menschen halten sich dann illegal in Italien auf und werden häufig in andere Länder weiterziehen. Ein Abschreckungseffekt wird aufgrund des „Albanien-Modells“ also nur eintreten, wenn die Abschiebungen funktionieren oder mehr Menschen freiwillig in die Heimatländer zurückkehren, sobald sie realisieren, dass aus dem erhofften Leben im wohlhabenden Europa nichts wird. In Italien kommen traditionell nämlich viele Menschen an, deren Asylantrag abgelehnt wird. Im ersten Halbjahr 2024 gehörten Bangladesch, Tunesien, Guinea und Ägypten zu den fünf wichtigsten Herkunftsländern. Nichtsdestotrotz dürfte die Perspektive einer Überstellung nach Italien den Abschreckungseffekt abschwächen. Wenn solche Lager statt in Albanien in Nordafrika eingerichtet würden, könnten sich sogar mehr Menschen auf den Weg machen. Dann wäre ein Asylantrag möglich, ohne viel Geld für Schlepper ausgeben und sich im Mittelmeer in Lebensgefahr begeben zu müssen. Statt der Abschreckung käme es zu einer Sogwirkung.

Aus diesem Grund will die CDU in prinzipieller Übereinstimmung mit dem britischen „Ruanda-Plan“, dass schutzberechtigte Personen dauerhaft im Drittstaat bleiben. Den Schutzbedarf prüfen dessen nationale Behörden in Übereinstimmung mit internationalen Standards. Ebendiese hielt Ruanda dem britischen Supreme Court zufolge nicht ein. Nach dem Asylverfahren wären alle Schutzbedürftigen weitgehend mit ruandischen Staatsangehörigen gleichgestellt worden. Sie hätten arbeiten und sich in Ruanda frei bewegen dürfen und wären aktiv bei der Integration unterstützt worden. Das ist ein wichtiger Unterschied zur „Pazifischen Lösung“ Australiens, bei der die überstellten Personen jahrelang perspektivlos unter haftähnlichen Umständen auf Pazifikinseln festgehalten werden.

Erneute Änderung des europäischen Asylrechts?

Ein Drittstaatsmodell im juristischen Sinn ist nur der britische „Ruanda-Plan“, also die Überstellung in einen sicheren Drittstaat, damit dieser ein Asylverfahren durchführt und dauerhaft Schutz gewährt. Ebendies meint das Konzept der „sicheren Drittstaaten“ in den Artikeln 57 und 59 der Asylverfahrensverordnung, auf die sich die EU-Organe im Frühjahr 2024 verständigten und die ab dem Sommer 2026 angewandt werden wird. Deren Bestimmungen senken die Anforderungen an sichere Drittstaaten, bleiben aber dennoch so streng, dass das Vorhaben im größeren Umfang realistischerweise erst umgesetzt werden könnte, nachdem die Verordnung nochmals geändert wird. Das könnte schnell passieren. Denn zum politischen Kompromiss gehört ein Prüfauftrag, wonach die EU-Kommission im Sommer 2025 einen Bericht vorlegen soll, ob „gezielte Anpassungen“ der Drittstaatsklausel notwendig sind. Dieser Termin ist kein Zufall. Über einen möglichen Änderungsvorschlag werden im Herbst 2025 sodann das 2024 neu gewählte Europäische Parlament und die künftige Bundesregierung entscheiden. Das könnte einen greifbaren Unterschied machen, weil die deutsche Ampelkoalition auf das „Verbindungskriterium“ und das bisherige Europäische Parlament auf strenge Vorverfahren bestanden hatten. In gut einem Jahr könnte sich eine Mehrheit finden, beide Hürden gezielt zu senken.

Nach dem „Verbindungskriterium“ dürfen Asylbewerber nur in einen sicheren Drittstaat überstellt werden, zu dem eine Verbindung besteht, die es „vernünftig erscheinen [lässt], dass diese Person sich [dorthin] begibt“. Hier bleibt ein EuGH-Urteil maßgeblich, wonach ein kurzfristiger Transit nicht ausreicht. Das heißt, dass die EU-Staaten Asylverfahren nur in Länder auslagern dürfen, in denen eine Person sich zuvor bereits für längere Zeit aufgehalten hat. Es wäre illegal, einen Asylbewerber nach Tunesien oder gar Ruanda zu schicken, wenn diese Person über Libyen nach Europa eingereist ist. Das Gleiche gilt, wenn jemand über Serbien nach Ungarn kommt und sodann ein Verfahren in Bosnien-Herzegowina oder Albanien erhalten soll, wo er sich zuvor nicht aufgehalten hat. Dieses Verbindungskriterium könnte bei einer erneuten Änderung des EU-Asylrechts ersatzlos gestrichen werden, weil weder die Menschenrechte noch die Genfer Flüchtlingskonvention es vorgeben – ein Ergebnis, das auch das UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) anerkennt.

Im Fall des italienischen „Albanien-Modells“ ist eine Überstellung von Asylsuchenden auch ohne Verbindung zu Albanien möglich, weil die Regierung von Giorgia Meloni eine juristische Hintertür nutzt. Die EU-Richtlinien gelten erst, wenn jemand das Hoheitsgebiet eines EU-Staates erreicht. Auf hoher See gelten dagegen „nur“ die Menschenrechte, die keine Verbindung verlangen. Italien will nun nur männliche Asylbewerber nach Albanien überstellen, die von staatlichen Schiffen auf hoher See gerettet werden. Die EU-Asylgesetze greifen dann noch nicht. Großbritannien wäre bei einer Umsetzung des „Ruanda-Plans“ ohnehin nicht an EU-Recht gebunden gewesen.

Dass ein römisches Gericht die italienische Regierung im Oktober 2024 verpflichtete, die ersten überstellten Personen aus den Zentren nach Italien zu bringen, lag nicht daran, dass Albanien nicht sicher sei. Vielmehr können nach italienischem Recht sogenannte Grenzverfahren derzeit vor allem stattfinden, wenn das Herkunftsland als generell sicher eingestuft ist. Dafür gibt es detaillierte EU-Vorgaben, die die italienische Praxis nach Meinung des Gerichts verletzte. Mit der Umsetzung des neuen EU-Migrations- und Asylpakets werden sich die einschlägigen Regeln ändern. Dann kann Italien alle Personen aus einem Herkunftsland dem Grenzverfahren zuleiten, wenn durchschnittlich nur 20 Prozent der Asylanträge von Menschen aus diesem Land erfolgreich sind.

Administratives Nadelöhr

Verfahrensfragen interessieren die breitere Öffentlichkeit meistens nicht. Für Drittstaatsmodelle könnten sie sich jedoch als ein essenzieller Stolperstein erweisen. Wenn Deutschland künftig ein solches Modell umsetzen wollte, müsste das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nämlich weiterhin in jedem Einzelfall prüfen, ob der Drittstaat für die betroffene Person tatsächlich sicher ist. Wenn diese Prüfung positiv ausfällt, darf im Fall einer Klage die Überstellung erst vollzogen werden, nachdem ein Gericht grünes Licht gegeben hat; während dieses gesamten Vorverfahrens bleibt der betroffene Asylbewerber vorläufig in Deutschland. Dies war auch der Hauptgrund, warum Griechenland nur sehr wenige Syrer im Rahmen der EU-Türkei-Vereinbarung überstellte: Die Verfahren vor den Behörden und Gerichten zogen sich hin. So gingen viele Monate oder gar Jahre ins Land, ohne dass viele zurückgeschickt wurden.

Für ein Asylverfahren braucht das BAMF wenige Monate, dafür ziehen sich die deutschen Gerichtsverfahren in die Länge, die die Mehrzahl der Personen anstrengen, deren Asylantrag abgelehnt wird. Sogenannte Eilverfahren brauchen je nach Bundesland zwischen ein und zwei Monaten; die Hauptsacheentscheidung kommt durchschnittlich nach knapp zwei Jahren. Derart lange Verfahren lassen jede Abschreckungswirkung verpuffen, von der Drittstaatsmodelle leben. Der Bund und die Länder müssten also schnelle und faire Asylverfahren gewährleisten, damit ein Drittstaatsmodell Aussicht auf Erfolg hätte. Außerdem müsste die EU-Gesetzgebung angepasst werden, weil diese anstelle eines gerichtlichen Eilrechtsschutzes bisher eine Hauptsacheentscheidung verlangt. Alternativ könnte eine EU-Reform die Vorverfahren unter EU-Hoheit im Ausland gestatten. Dies würde eine schnelle Überstellung erlauben.

Sicherheit im Drittstaat

Im Juni 2017 forderte der Europäische Rat, die gesetzlichen Vorgaben an das Sicherheitsniveau in „sicheren“ Drittstaaten an das menschen- und völkerrechtliche Mindestschutzniveau anzunähern. So sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die EU-Türkei-Vereinbarung auf andere Länder zu übertragen. Dieses Ziel realisiert die ab 2026 geltende EU-Gesetzgebung weitgehend.

Die jüngste EU-Asylreform betrifft im Wesentlichen die Frage, welche Lebensbedingungen die überstellten Asylbewerber im Drittstaat vorfinden müssen. Bisher hatten die EU-Gesetze verlangt, dass in wichtigen Bereichen eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Drittstaats erfolgt und eine ganz bestimmte Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Das wird nun nicht mehr gefordert. Stattdessen definiert die künftige Asylverfahrensverordnung ein Mindestschutzniveau für Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Gesundheit und Bildung; außerdem muss ein voller Arbeitsmarktzugang bestehen. Das erleichtert die Verhandlungen mit potenziellen Drittstaaten, markiert aber dennoch einen wichtigen Unterschied zur australischen „Pazifischen Lösung“: Schutzbedürftige Personen dürfen nicht dauerhaft perspektivlos in Lagern sich selbst überlassen werden. Stattdessen sollen sie am Wirtschaftsleben vor Ort teilhaben.

Keine Änderungen gibt es bei der Sicherheit vor Verfolgung. Das Refoulementverbot müssen sichere Drittstaaten vollumfänglich gewährleisten – und zwar nach Maßgabe der weiten europäischen Lesart. Das heißt, dass ein Drittstaat auch vor ernsthaften Bürgerkriegsgefahren oder einer geschlechtsspezifischen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure schützen muss, etwa wenn Frauen einer Genitalverstümmelung oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind. Soweit ein Drittstaat diese Fluchtgründe nicht anerkennt und verfolgten Frauen kein Asyl gibt, sind diese vom Drittstaatsmodell auszunehmen.

Maßgeblich für das Sicherheitsniveau ist eine belastbare Verwaltungspraxis, nicht die abstrakte Rechtslage. Aufgrund einer Gesamtschau internationaler Lageberichte ist zu beurteilen, ob das Asylsystem im Drittstaat hinreichend zuverlässig ist oder nicht. Praktisch folgt daraus, dass die EU-Staaten die zuständigen Behörden in möglichen Zielländern aktiv dabei unterstützen müssen, zuverlässige Schutzprüfungen durchzuführen. Dies ist alles andere als trivial, weil es belastbare Asylsysteme für Einzelfallprüfungen in vielen Ländern außerhalb der EU schlicht nicht gibt. Auch die Forderung, der UNHCR solle die Asylverfahren durchführen, bietet keinen einfachen Ausweg. Die UN-Schutzprüfungen leisten unter schwierigen Bedingungen wertvolle Arbeit, bieten häufig jedoch nicht die Sicherheit, die die EU-Vorgaben verlangen.

Es hinge also maßgeblich von den Rahmenbedingungen vor Ort und dem Ergebnis der diplomatischen Verhandlungen ab, welche Akteure die staatlichen Stellen des Drittstaats dabei unterstützen, zuverlässige Asylverfahren durchzuführen und angemessene Lebensbedingungen bereitzustellen. In Betracht kommen internationale Organisationen, private Firmen (vor allem für die Unterbringung und Versorgung), die EU-Asylagentur und Frontex sowie nationale Beamte der EU-Mitgliedstaaten. Schutzbedürftige Personen bleiben typischerweise dauerhaft im Drittstaat, wo sie sodann eine lokale Integration in die dortige Gesellschaft und den Arbeitsmarkt erfahren. Abschiebungen von Personen ohne Schutzbedarf dürften auch aus Drittstaaten häufig scheitern; allerdings dürften deutlich mehr Ausreisepflichtige als in Europa freiwillig in die Heimat zurückkehren. Das zeigt die Erfahrung mit freiwilligen Rückkehrprogrammen in Libyen und anderen Ländern.

Umsetzung mittels Modellprojekten

Asylpolitik ist wie jede Politik die Kunst des Möglichen. Für Drittstaatsmodelle folgt daraus, dass eine künftige Bundesregierung ebenso wie andere EU-Staaten, die ein solches Vorhaben umsetzen wollen, anstelle eines „großen Wurfes“ mittels zwei oder drei Modellprojekten praktische Erfahrungen sammeln sollten, wie Drittstaatsmodelle ausgestaltet sein müssen, damit sie die notwendige Sicherheit bieten und einen Steuerungseffekt entfalten. Dafür bieten sich Länder an, zu denen enge Beziehungen bestehen und die bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Asylsystem besitzen, das halbwegs funktioniert. Das gilt etwa für die Balkanstaaten, Georgien und Armenien. Mit den gesammelten Erfahrungen könnten die Regierungen sodann andernorts aktiv werden. Zu groß ist die Gefahr, dass ein „großer Wurf“, der alle Herausforderungen gleichsam magisch über Nacht zu beseitigen verspricht, in der Praxis scheitert: weil die Vorverfahren sich zu lange hinziehen; weil das Asylsystem im Drittstaat nicht zuverlässig genug arbeitet; weil die Lebensbedingungen zu schlecht sind.

Dabei würde ein schlaues Regelungsdesign die Erfolgswahrscheinlichkeit erhöhen. So will Italien nur erwachsene und gesunde Männer überstellen, was das Risiko reduziert, dass die Gerichte einen Menschenrechtsverstoß feststellen. Modellprojekte könnten sich außerdem auf einzelne Herkunftsländer konzentrieren, für die besonders viele Asylanträge abgelehnt werden. Dies würde die Zugangszahlen zwar nicht generell senken, aber immerhin für die betroffenen Staaten. Möglich wäre außerdem, in einfach gelagerten Fällen das gesamte Asylverfahren zügig in Deutschland durchzuführen und sodann nur Personen in Drittstaaten zu überstellen, bei denen bereits feststeht, dass diese keinen Schutzbedarf haben. Ein solcher Teilerfolg ist wahrscheinlich, wenn parallel die Einreise mit sonstigen Maßnahmen erschwert wird.

Ein überzeugender Politikansatz müsste außerdem gewährleisten, dass die handelnden Länder weiterhin selbst eine aktive Verantwortung für den Flüchtlingsschutz übernehmen, anstatt diesen auf sichere Drittstaatsmodelle abzuwälzen. Das kann dadurch erreicht werden, dass man die Asylsysteme in den Ersatzaufnahme- und Transitstaaten generell stärkt, wie das die EU seit Jahren in der Türkei macht. Eine politisch ausgewogene Antwort setzt schließlich voraus, im großen Umfang eine legale Einreise zu ermöglichen. Eine Rückführung würde allen drohen, die irregulär über das Mittelmeer oder den westlichen Balkan einreisen, während im Gegenzug ein Kontingent an besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen, die der UNHCR auswählt, legal mit dem Flugzeug einreisen dürfen. Außerdem könnte man legale Arbeitsmöglichkeiten für die Bürger von kooperationsbereiten Drittstaaten ermöglichen. Das sichert die politische Balance und würde die diplomatischen Verhandlungen mit potenziellen Drittstaaten erleichtern.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Siehe CDU, In Freiheit leben. Grundsatzprogramm, Mai 2024, S. 23; „Ich finde nichts Anstößiges daran, Menschen zurückzuführen“, Interview mit Otto Schily, 2.8.2004, Externer Link: http://www.sueddeutsche.de/politik/sz-interview-mit-otto-schily-ich-finde-nichts-anstoessiges-daran-menschen-zurueckzufuehren-1.305629.

  2. In Deutschland argumentiert so etwa der Politikberater Gerald Knaus, Welche Grenzen brauchen wir?, München 2023, S. 241–264.

  3. Statt vieler Judith Kohlenberger, Das Ruanda-Modell ist gescheitert, 17.7.2024, Externer Link: http://www.spiegel.de/ausland/a-c7e96e44-a32b-4934-a615-ce5d159724c8.

  4. Zur Praxis im Überblick Anouk Pronk, Australia, in: In Search of Control. Clingendael Report, Februar 2024, S. 76ff.

  5. Siehe Jane McAdam/Fiona Chong, Refugees. Why Seeking Asylum Is Legal and Australia’s Policies Are not, Randwick–Sydney 2014.

  6. Näher Joris Schapendonk, Turbulent Trajectories, in: Societies 2/2012, S. 27–41; Heaven Crawley et al., Unpacking a Rapidly Changing Scenario, MEDMIG Research Brief 1/2016.

  7. Vgl. die detaillierte Aufstellung bei Andreas Schloenhardt/Colin Craig, Turning Back the Boats, in: International Journal of Refugee Law 27/2015, S. 536–572.

  8. Zu Umsetzungsschwächen vgl. Europäische Kommission, JOIN(2023)50, 29.11.2023, S. 8f.

  9. Vgl. Chris F. Wright, How Do States Implement Liberal Immigration Policies?, in: Governance 27/2014, S. 397–421.

  10. Vgl. UK Supreme Court, Urteil vom 15.11.2023, [2023] UKSC 42, Rn. 101–105.

  11. Siehe Bundesministerium des Innern und für Heimat, „Asylverfahren in Drittstaaten“: Sachstandsbericht der Bundesregierung, 20.6.2024.

  12. Siehe die beständig aktualisierten UNHCR-Zahlen unter Externer Link: https://data.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5205.

  13. Die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 ersetzt den aktuellen Art. 38 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU.

  14. Siehe Art. 77 Abs. 4 Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348.

  15. Ebd., Art. 38 Abs. 2 Buchst. a.

  16. Siehe EuGH, C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 44–50.

  17. Näher UNHCR, Stellungnahme zur Sachverständigenanhörung, März 2023, Externer Link: https://is.gd/B383J1; Daniel Thym, Gutachten über Anforderungen an sichere Drittstaaten im Asylrecht, April 2024, Externer Link: https://papers.ssrn.com/abstract=4864043, S. 30ff.

  18. Vgl. Art. 3 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU.

  19. Hierzu und zu weiteren Änderungen siehe Thym (Anm. 17), S. 32–46.

  20. Ebd., S. 35.

  21. Vgl. Europäischer Rat, Schlussfolgerungen, EUCO 8/17 vom 23.6.2017, Nr. 23.

  22. Näher Daniel Thym, Gutachterliche Stellungnahme zur Reform des europäischen Asylsystems, Januar 2017, Externer Link: http://ssrn.com/abstract=3163014.

  23. Ausführlicher Thym (Anm. 17), S. 50–59.

  24. Dies ermöglicht Art. 59 Abs. 2 Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348.

  25. Exemplarisch zeigen dies EGMR, Urteil vom 23.2.2012, Nr. 27765/09, Rn. 153–156; EGMR, Urteil vom 28.6.2011, Nr. 8319/07 & 11449/07, Rn. 287–291.

  26. Zu derartigen return hubs siehe Thym (Anm. 17), S. 18.

  27. Siehe auch Susan Fratzke et al., The End of Asylum? Evolving the Protection System to Meet 21st Century Challenges, Migration Policy Institute, Juli 2024.

  28. Zu diesem „Tauschgeschäft“ Ruud Koopmans, Die Asyl-Lotterie, München 2023, Kap. 7.

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Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 4.0 - Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International" veröffentlicht. Autor/-in: Daniel Thym für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de

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ist Inhaber des Lehrstuhls für Europa- und Völkerrecht, Leiter des Forschungszentrums Ausländer- und Asylrecht und Sprecher des Standorts Konstanz im bundesweiten Forschungsinstitut Gesellschaftlicher Zusammenhalt an der Universität Konstanz.