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Die Finanzverfassung der Europäischen Union. Entwicklung, Prinzipien und Reformdiskussion | APuZ 1-2/1999 | bpb.de

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APuZ 1-2/1999 Artikel 1 Deutschlands EU-Ratspräsidentschaft und die AGENDA 2000 Europa und die Atlantische Gemeinschaft Der Staatenbund als europäische Option. Föderative Entwicklungsperspektiven der Europäischen Union Die Finanzverfassung der Europäischen Union. Entwicklung, Prinzipien und Reformdiskussion

Die Finanzverfassung der Europäischen Union. Entwicklung, Prinzipien und Reformdiskussion

Wolfgang Wagner

/ 17 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Die Finanzverfassung der Europäischen Union kombiniert Merkmale, wie sie für internationale Organisationen typisch sind, mit Charakteristika nationalstaatlicher Finanzverfassungen. So verfügt die EU über eigene Mittel, zu deren Zahlung die Mitgliedstaaten europarechtlich verpflichtet sind. Dies verleiht ihr ein gewisses Maß an finanzieller Autonomie. Eine eigene Steuerhoheit besitzt die EU jedoch nicht. Weiterhin sind die Mitgliedstaaten und nicht etwa Bürger oder Unternehmen die Zahlungsverpflichteten. Vorschläge für eine eigene EU-Steuer konnten sich bislang nicht durchsetzen. Die EU finanziert sich zum einen aus Zöllen und Abschöpfungen, die beim Import landwirtschaftlicher Produkte aus Drittstaaten erhoben werden. Darüber hinaus tragen die Mitgliedstaaten ihrem Bruttosozialprodukt gemäß zum Unionshaushalt bei. Nach wie vor nimmt die gemeinsame Agrarpolitik den größten Teil des Haushalts in Anspruch. Allerdings ist ihr Anteil bereits deutlich gesunken. Stark zugenommen haben hingegen die Mittel für strukturpolitische Maßnahmen. Durch die britische Regierung kam in den achtziger Jahren das Konzept der Nettopositionen auf die europäische Tagesordnung. Wegen der hohen Ausgaben für die gemeinsame Agrarpolitik, von denen nur wenig nach Großbritannien zurückfließt, behauptete die britische Regierung, zu viel an den Gemeinschaftshaushalt zu zahlen. Allerdings geben die Zahlungen aus dem Haushalt in die Mitgliedstaaten die Vorteile einer Mitgliedschaft nur sehr verzerrt und unzureichend wieder. Nach langen Verhandlungen wurde ein Ausgleichsmechanismns für Großbritannien vereinbart. In letzter Zeit hat auch die deutsche Regierung gefordert, in den Genuß eines Korrekturmechanismus zu kommen. Die Chancen, sich mit dieser Forderung durchzusetzen, sind jedoch gering. Die neue Bundesregierung richtet ihr Augenmerk deshalb verstärkt auf eine Reform der Ausgabenseite, vor allem der Agrarpolitik.

I. Die Dynamik der europäischen Finanzverfassung

Der dynamische Charakter des europäischen Integrationsprozesses führt dazu, daß auch die Finanz-verfassung der Europäischen Union regelmäßigen Reformen unterliegt. Wer wieviel für welchen Zweck bezahlt, wird dabei stets auf der höchsten Ebene, der der Staats-und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, ausgehandelt. Die letzten beiden Verhandlungsrunden fanden 1987/88 und 1992 statt. Auf der Tagesordnung stand jeweils ein Bündel von Vorschlägen der Europäischen Kommission zu den künftigen Einnahmen und Ausgaben der Union. Nach dem damaligen Präsidenten der Europäischen Kommission wurden diese Reformvorschläge , Delors-I-‘ bzw. , Delors-II-Paket‘ genannt. Während es hinsichtlich der Einnahmen um die Gewährleistung der nötigen Finanzmittel und um neue Einnahmequellen ging, wurden bei den Ausgaben Obergrenzen für den gesamten Unionshaushalt und seine wichtigsten Einzelposten ausgehandelt. Reformen der Finanzverfassung erhalten stets hohe Aufmerksamkeit, denn sie bestimmen nicht nur die Fähigkeit der Union zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie wirken sich darüber hinaus auch unmittelbar auf die Haushalte der Mitgliedstaaten aus. Die letzten Verhandlungsrunden standen jeweils im Kontext einer weiteren Vertiefung der Integration: Die Verhandlungen über das Delors-I-Paket 1987/88 fanden vor dem Hintergrund des beschlossenen Binnenmarktprogramms statt; das Delors-II-Paket 1992 wurde während der Ratifizierung des Maastrichter Vertrags beschlossen. Die bevorstehende Erweiterung der Union um einige mittel-und osteuropäische Staaten hat die Union erneut unter Reformdruck gesetzt. Wieder sind Einnahmen und Ausgaben der Union auf die europäische Tagesordnung gekommen. Während es bei den Ausgaben vor allem um die künftigen Mittel für die Agrar-und Strukturpolitik geht, dreht sich die Diskussion auf der Einnahmenseite insbesondere um die Gerechtigkeit des derzeitigen Finanzierungssystems.

II. Grundprinzipien der EU-Finanzverfassung

Die Finanzverfassung der EU kombiniert Prinzipien, wie sie für internationale Organisationen typisch sind, mit solchen, wie sie in der Regel bei nationalstaatlichen Finanzverfassungen Vorkommen. In der Finanzverfassung spiegelt sich damit der generelle Charakter des politischen Systems der EU, das weder einer traditionellen internationalen Organisation noch einem Staat entspricht, sondern sich vielmehr zwischen diesen beiden Polen bewegt. Im Gegensatz zu traditionellen internationalen Organisationen, die durch Beiträge ihrer Mitgliedstaaten finanziert werden, trägt sich die EU durch sogenannte eigene Mittel. Die Mitgliedstaaten sind dabei zu ihrer Zahlung europarechtlich verpflichtet, die Zahlungen bedürfen nicht mehr jedes Jafyr erneut einer eigenen Genehmigung durch die nationalen Parlamente Diese Finanzierung durch eigene Mittel verleiht der EU ein Maß an finanzieller Autonomie, das über das internationaler Organisationen weit hinaus geht. Im Vergleich zu traditionellen internationalen Orgahisationen fällt auch die Rolle des direkt gewählten Europäischen Parlaments auf. Im jährlichen Haushaltsverfahren verfügt es über beträchtliche Mitwirkungsrechte und ist für einen Teil der Ausgaben sogar die letzt-entscheidende Instanz. Die finanzielle Autonomie der Union bleibt jedoch hinter derjenigen eines Staates weit zurück. Nach wie vor sind es die Mitgliedstaaten, die über Art und Höhe der Einnahmen beschließen. Finanzwissenschaftlich gesprochen besitzt die EU im Bereich der Finanzverfassung zwar eine Ertragskompetenz (das heißt, daß ihr bestimmte Einnahmen zufließen), nicht aber eine Gesetzgebungskompetenz (das heißt, sie kann nicht autonom über die Erhebung eigener Steuern beschließen) Auch der Einfluß des Europäischen Parlaments im Haushaltsverfahren bleibt hinter dem der nationalen Parlamente deutlich zurück. Das letzte Wort besitzt es nur hinsichtlich der sogenannten nichtobligatorischen Ausgaben, die derzeit etwas mehr als die Hälfte des Budgets ausmachen. Bei den obligatorischen Ausgaben, die sich „zwingend aus dem Vertrag oder der auf Grund des Vertrags erlassenen Rechtsakte ergeben“ (Art. 203 EG-Vertrag), behält der Rat das letzte Wort. Dabei handelt es sich fast ausschließlich um die Ausgaben für die gemeinsame Agrarpolitik. Ein weiterer Unterschied zu nationalen Finanzverfassungen ergibt sich aus dem in der EU gültigen Prinzip des Haushaltsausgleichs. Danach müssen sich Einnahmen und Ausgaben ausgleichen, mögliche Haushaltsdefizite dürfen nicht durch Kreditaufnahme gedeckt werden. Die Finanzverfassung ist jedoch nicht nur Abbild des gesamten EU-Systems, sie kann selbst eine entweder integrationsfördernde oder -hemmende Rolle einnehmen. So wäre eine Erhöhung der finanziellen Autonomie der Union, etwa durch die Einführung von EU-Steuern, ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu einem europäischen Bundesstaat. Umgekehrt kann die bestehende finanzielle Abhängigkeit von den Mitgliedstaaten die Gestaltung neuer Politiken, beispielsweise im Bereich der Beschäftigung, behindern.

III. Die Ausgaben der Europäischen Union

1997 umfaßte der Haushalt der Europäischen Union etwas über 80 Milliarden ECU, also etwa 160 Milliarden DM Damit ist er bedeutend kleiner als der Haushalt der Bundesrepublik Deutschland (1998 etwa 460 Mrd. DM), aber deutlich größer als der Etat der Vereinten Nationen Er entspricht etwa den Haushalten von Nordrhein-Westfalen und Bayern zusammen. Das Haushaltsvolumen entspricht dabei etwa 1, 25 Prozent des Bruttosozialproduktes der Europäischen Union.

In der Zusammensetzung der einzelnen Haushalts-posten spiegelt sich die vierzigjährige Geschichte der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union. Nach der Etablierung der gemeinsamen Agrarpolitik, mit der die Gemeinschaft die Verantwortung für Marktordnungen und die Zahlung von Subventionen übernommen hat, nahmen in den siebziger Jahren die Ausgaben für die Agrarpolitik und damit das Haushaltsvolumen insgesamt sprunghaft zu. Gab die Gemeinschaft 1969 insgesamt noch etwa zehn Milliarden ECU aus, waren es 1980 bereits über dreißig und 1992 über sechzig Milliarden ECU Dieses rapide Wachstum des Haushalts ist allerdings nicht nur auf die Agrarpolitik, sondern natürlich auch auf die Erweiterungen zurückzuführen, die die Zahl der Mitgliedstaaten von den sechs Gründungsmitgliedern 1973 auf neun, 1981 auf zehn, 1986 auf zwölf und 1995 auf fünfzehn EU-Staaten erhöhten.

Zwar sind die Zahlungen aus dem Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) noch immer für den größten Teil der EU-Ausgaben verantwortlich, allerdings ist deren Anteil im Sinken. Während der EAGFL Anfang der siebziger Jahre noch etwa 75 Prozent des Haushalts in Anspruch nahm, sank dieser Anteil Ende der achtziger Jahre auf etwa 60 Prozent und liegt mittlerweile bei unter der Hälfte der Gesamtausgaben. Stark zugenommen haben die Ausgaben für die Strukturpolitik der Gemeinschaft, die vor allem durch den Regionalfonds und den 1993 neu eingesetzten Kohäsionsfonds finanziert werden. Zusammengenommen machen die strukturpolitischen Maßnahmen derzeit etwa 30 Prozent des Haushalts aus, Ende der achtziger Jahre lagen sie noch bei unter 20 Prozent. Ebenfalls gestiegen sind die Ausgaben für die externen Politiken der Gemeinschaft, etwa für die Hilfsprogramme für die mittel-und osteuropäischen Staaten und für Staaten der Dritten Welt.

Nach mehreren Haushaltskrisen in den siebziger und achtziger Jahren beschließen die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament seit 1988 in regelmäßigen Abständen eine finanzielle Vor-ausschau, die die Prioritäten in den kommenden Jahren festlegt. Einen Vorschlag für eine finanzielle Vorausschau bis 2006 hat die Kommission in ihrer Agenda 2000 vorgelegt. Danach soll der Anteil der Agrarausgaben weiter gesenkt werden, während vor allem für die Strukturpolitik ein leichter relativer Zuwachs eingeplant ist

IV. Die Einnahmen der Europäischen Union

Die ersten zwölf Jahre ihres Bestehens wurde die Europäische Gemeinschaft -ganz nach dem Vorbild traditioneller internationaler Organisationen -aus Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert. Allerdings war bereits in den Gründungsverträgen die Umstellung der Finanzierung auf ein System eigener Mittel vorgesehen, das dann auf dem Treffen der Staats-und Regierungschefs 1969 in Den Haag beschlossen wurde. Die Gemeinschaft sollte ein höheres Maß an Autonomie erhalten und zumindest ein Stück weit aus der finanziellen Abhängigkeit von den mitgliedstaatlichen Beiträgen gelöst werden. Eine Politik der Beitrags-verweigerung, wie sie gegenüber den Vereinten Nationen häufig zu beobachten ist, wird dadurch erschwert.

Der erste Eigenmittelbeschluß von 1970 sah für die Finanzierung der Gemeinschaft drei Eigenmittelarten vor, nämlich Agrarabschöpfungen, Zölle und die sogenannten Mehrwertsteuereigenmittel. Abschöpfungen werden beim Import von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Drittstaaten erhoben. Ihre Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Weltmarktpreis und dem durch die Agrarminister festgesetzten Richtpreis, also dem angestrebten Marktpreis innerhalb der Gemeinschaft. Abschöpfungen sind somit variable Zölle, deren Höhe je nach Weltmarktpreis schwankt. Wie beim Import landwirtschaftlicher Erzeugnisse waren auch bei der Einfuhr von Waren die einzelstaatlichen Zölle zuvor durch einen gemeinsamen Zolltarif ersetzt worden. Die Einnahmen aus Zöllen und Agrarabschöpfungen zur Finanzierung der Gemeinschaft zu verwenden ist eine logische Konsequenz aus den gemeinsamen Außenzöllen und dem freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft. Denn es ließe sich nicht rechtfertigen, daß „bestimmte Mitgliedstaaten, die über mehrere große Seehäfen verfügen, zugunsten ihres Staatshaushalts Zölle auf Waren erheben, die sich dann innerhalb der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden“

Da diese beiden Einnahmequellen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichten, wurden darüber hinaus sogenannte Mehrwertsteuereigenmittel eingeführt. Zu einer eigenen EG-Mehrwertsteuer konnten sich die Mitgliedstaaten nicht entschließen. Statt dessen wurde eine Lösung gefunden, bei der die Konsumenten zwar faktisch einen Teil der Mehrwertsteuer an den Gemeinschaftshaushalt zahlen, dieser Betrag aber nicht beim Einkauf ausgewiesen ist, sondern in einem komplizierten Berechnungsverfahren ermittelt wird

Die Mehrwertsteuer-Eigenmittel gerieten allerdings zunehmend in die Kritik, weil ihnen eine regressive Verteilungswirkung zugeschrieben wurde. Kritikern zufolge ist der Anteil des konsumierten Einkommens gerade in weniger wohlhabenden Staaten besonders hoch, so daß ausgerechnet die ärmeren Mitgliedstaaten überproportional zum Gemeinschaftshaushalt beitragen Der Anteil der Mehrwertsteuereigenmittel am Gemeinschaftshaushalt wurde deshalb zunehmend begrenzt. Die entstehende Lücke füllte eine neue, vierte Einnahmequelle: die BSP-Eigenmittel, deren Einführung 1988 beschlossen wurde. Die BSP-Eigenmittel sehen vor, daß die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Bruttosozialprodukt (BSP), und das heißt entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zum Gemeinschaftshaushalt beitragen. Durch die Koppelung der Haushaltslasten an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gelten die BSP-Eigenmittel allgemein als besonders gerechte Einnahmequelle. Darüber hinaus sind sie leicht zu erheben, und das Aufkommen aus dieser Quelle ist gut prognostizierbar. Der Anteil der BSP-Eigenmittel an der Finanzierung des Gemeinschaftshaushaltes liegt inzwischen bei etwa 35 Prozent (1997) und wird weiter zunehmen. Entsprechend sinken die Anteile der Mehrwertsteuer-Eigenmittel und der traditionellen Eigenmittel (Zölle und Abschöpfungen). Aufgrund der Liberalisierung des Welthandels (inklusive des Agrarhandels) kommen Zölle und Abschöpfungen inzwischen für weniger als 20 Prozent der Gemeinschaftseinnahmen auf

V. Die Diskussion um neue Einnahmequellen

Das derzeitige System der Eigenmittel wird sowohl von verschiedenen Finanzwissenschaftlern als auch von der Kommission und dem Europäischen Parlament teilweise heftig kritisiert. Als Hauptmangel des derzeitigen Systems gilt die nach wie vor eng begrenzte finanzielle Autonomie der Union Die Mitgliedstaaten haben nicht nur die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Art und Höhe der Eigenmittel behalten, sie bleiben auch die Zahlungsverpflichteten. Vorschläge, Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen nicht vermittels der Mitgliedstaaten, sondern direkt zur Finanzierung der Union zu verpflichten, haben sich bislang nicht durchsetzen können Letztlich ist es also -der Rede von , eigenen Mitteln zum Trotz -weitgehend bei einer Beitragsfinanzierung der Union geblieben Reformüberlegungen beschäftigen sich regelmäßig mit der Möglichkeit einer eigenen EU-Steuer, wobei verschiedene Steuerarten in der Diskussion sind. Dabei liegen stets die gleichen Grundgedanken zugrunde: Zum einen sollen anstelle der Mitgliedstaaten jene Akteure zur Finanzierung der Unionspolitiken verpflichtet werden, die von diesen Politiken am meisten profitieren, beispielsweise Unternehmen, die mit einer europäischen Körperschaftssteuer belegt werden könnten. Einer weiteren Überlegung zufolge sollte die Union die Steuerhoheit dann haben, wenn es sich um Aktivitäten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen handelt. Mit diesem Argument läßt sich beispielsweise eine europäische Besteuerung von C 02-Emissionen rechtfertigen. Einen entsprechenden Vorschlag hatte die Kommission bereits 1991 in der Absicht unterbreitet, nicht nur eine neue Einnahmequelle zu erschließen, sondern darüber hinaus zur umweltpolitischen Zielsetzung einer Stabilisierung und Reduzierung von C 02-Emissionen beizutragen. Die Einführung einer C 02-Steuer scheiterte jedoch an den Widerständen unter den Mitgliedstaaten.

Im Europäischen Parlament wird hingegen eine neue Eigenmilteiart auf der Grundlage der Mehrwertsteuer favorisiert *Im Gegensatz zu den derzeitigen MwSt-Eigenmitteln soll ein bestimmter Prozentsatz der Mehrwertsteuer als EU-Steuer offen auf jeder Rechnung ausgewiesen werden. Für jeden Konsumenten wäre sein Beitrag zum EU-Haushalt damit klar erkennbar, die europäische Finanzverfassung würde , bürgernäher und transparenter. Die Einführung einer solchen EU-Steuer würde die Autonomie der Union deutlich erhöhen und wäre ein weiterer Schritt auf dem Weg zur vom Parlament angestrebten Bundes-staatlichkeit

Die Reformdiskussion beschäftigt sich auch mit der Möglichkeit, der Union neben der Ertrags-kompetenz auch die Gesetzgebungskompetenz über die Eigenmittel zu geben Anstelle der Mitgliedstaaten würde dann die Union über Art und Höhe der Eigenmittel entscheiden. Für eine EU-Steuerhoheit spricht das sogenannte Korrespondenzprinzip. Danach soll in einem Mehrebenensystem diejenige Ebene, die ausgabenwirksame Entscheidungen trifft, auch für deren Finanzierung entscheidungsbefugt und damit rechenschaftspflichtig sein. Kritikern zufolge hat erst die derzeitige Trennung von Besteuerungs-und Ausgaben-kompetenz beispielsweise die kostenträchtige Entwicklung in der Agrarpolitik möglich gemacht, weil sich „keines der EG-Organe unmittelbar vor den europäischen Wählern für die von ihnen mitzuvertretenden Belastungen zu verantworten hat“

Die Wünschbarkeit einer EU-Steuerhoheit ist unter Finanzwissenschaftlern jedoch umstritten. Befürchtet wird insbesondere ein Anwachsen des EU-Haushalts und damit der allgemeinen Steuerlast. Bei der Gestaltung der europäischen Finanz-verfassung müsse nicht nur auf die Versorgung der Gemeinschaft mit hinreichenden Mitteln, sondern auch auf den Schutz der Steuerzahler „vor der Ausbeutung durch den Fiskus und überhöhten Kosten staatlichen Handelns“ geachtet werden. Eine EU-Steuerhoheit setze außerdem eine wirksame demokratische Kontrolle voraus, für die auf europäischer Ebene die Voraussetzungen fehlten.

VI. Das Konzept der Nettopositionen und der Korrekturmechanismus für Großbritannien

In den achtziger Jahren entwickelten sich Finanzierungsfragen zum größten Krisenherd der Gemeinschaft. Mit der Forderung nach einer Reduzierung ihrer Haushaltslast dominierte die britische Regierung jahrelang die europäische Tagesordnung *P*re*m*ie*rministerin Margret Thatcher beklagte, daß Großbritannien zwar ein niedrigeres Pro-Kopf-Einkommen besitze als der Gemeinschaftsdurchschnitt, aber dennoch wesentlich mehr in den Gemeinschaftshaushalt einzahle, als es aus Brüssel zurückbekomme. Hauptursache für dieses , britische Haushaltsproblem war ein vergleichsweise kleiner und effizienter britischer Agrarsektor, der dazu führte, daß im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten nur wenig aus dem Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds an das Vereinigte Königreich gezahlt wurde. Da Großbritannien viele Güter und Agrarerzeugnisse aus Drittstaaten bezog, führte es außerdem besonders hohe Einnahmen aus Zöllen und Abschöpfungen nach Brüssel ab. Die Vehemenz, mit der Thatcher ihre Forderung nach Entlastung vertrat, ging jedoch weniger auf die zur Debatte stehenden Summen als vielmehr auf die generell skeptische Haltung der britischen Regierung gegenüber dem Projekt der europäischen Integration zurück.

Das von der britischen Regierung vorgebrachte Argument, Großbritannien sei in einer unakzeptablen Nettoposition, befremdete die eher integrationsfreundlich eingestellten Mitgliedstaaten, die schon das Konzept der Nettoposition für unangemessen hielten. Die Nettoposition eines Mitglied-staates errechnet sich aus der Differenz zwischen den Zahlungen, die er aus dem Gemeinschaftshaushalt erhält, und den Zahlungen, die er zum Gemeinschaftshaushalt beiträgt. Das Konzept war und ist deshalb äußerst umstritten, weil die Höhe der Zahlungen die Vor-und Nachteile einer EU-Mitgliedschaft nur sehr verzerrt wiedergibt. Zum einen profitieren die Mitgliedstaaten in vielfältiger Weise von ihrer Mitgliedschaft in der EU, die sich nicht in finanziellen Transfers niederschlägt, beispielsweise durch den Zugang zu Märkten Zum anderen können nicht alle Überweisungen in das Gebiet eines Mitgliedstaates als dessen Einnahmen gelten. Fördert die Gemeinschaft beispielsweise strukturpolitische Projekte wie den Ausbau des Athener Flughafens, fließt ein Teil der Gelder an die Mitgliedstaaten weiter, auf deren Gebiet die beauftragten Firmen ihre Steuern zahlen.

Die anderen Mitgliedstaaten sahen sich schließlich zum Nachgeben gezwungen. Nachdem schon von 1980 bis 1983 jeweils Ad-hoc-Ausgleichszahlungen an Großbritannien vereinbart worden waren, kam es auf dem Treffen der Staats-und Regierungschefs in Fontainebleau im Juni 1984 zu einer dauerhaften Regelung. In den „Schlußfolgerungen“ des Gipfeltreffens heißt es zwar, daß „die Ausgabenpolitik ... auf absehbare Zeit das wichtigste Mittel zur Lösung des Problems des Haushaltsungleichgewichts“ sei. Gleichzeitig wurde jedoch beschlossen, „daß jeder Mitgliedstaat, der gemessen an seinem relativen Wohlstand eine zu große Haushaltslast trägt, zu gegebener Zeit in den Genuß einer Korrekturmaßnahme gelangen kann“ Obwohl der Beschluß von Fontainebleau die Offenheit des Korrekturmechanismus für alle Mitgliedstaaten vorsieht, waren die folgenden Durchführungsbestimmungen immer nur auf Großbritannien ausgerichtet. Ein kompliziertes Berechnungsverfahren stellt dabei sicher, daß Großbritannien zwei Drittel seiner Nettozahlungen von den anderen Mitgliedstaaten wieder erstattet bekommt. Mit dieser Lösung des britischen Beitragsproblems war der Weg wieder frei für neue integrationspolitische Impulse, allen voran das Binnenmarktprogramm, das bald darauf mit der Einheitlichen Europäischen Akte auf den Weg gebracht wurde. In Brüssel ist man sich einig, daß der Korrektur-mechanismus für Großbritannien seine Berechtigung verloren hat Obwohl die Agrarausgaben einen immer geringeren Teil des Haushalts ausmachen, bekommt das Vereinigte Königreich immer noch zwei Drittel aller Nettobeiträge, die es leistet, erstattet. Auch hat sich das Wohlstandsgefälle zwischen Großbritannien und anderen großen Beitragszahlern verringert. Bislang konnte die britische Regierung eine Reduzierung oder gar ein Auslaufen des Korrekturmechanismus, wofür ein einstimmiger Beschluß notwendig ist, allerdings verhindern.

VII. Ein Korrekturmechanismus für die Bundesrepublik?

Während der Verhandlungen über das , britische Beitragsproblem hatte auch in der deutschen Öffentlichkeit die Aufmerksamkeit gegenüber der eigenen Beitragslast zugenommen Der Deutsche Bundestag hatte die Bundesregierung bereits 1985 (also unmittelbar nach der Einrichtung eines Ausgleichsmechanismus für Großbritannien) mit den Stimmen der Regierungskoalition aufgefordert, „mit allem Nachdruck darauf hinzuwirken, daß die Bundesrepublik Deutschland in den Genuß einer Korrekturmaßnahme kommt“ Mit der Einführung des Korrekturmechanismus für Großbritan-nien wurde die Bundesrepublik der bei weitem größte , Nettozahler'der Gemeinschaft Dieser Negativsaldo verschlechterte sich in den ersten Jahren nach der Vereinigung noch einmal erheblich. Durch überdurchschnittliche Wachstumsraten wurden Anfang der neunziger Jahre entsprechend hohe BSP-Eigenmittel abgeführt. Der deutsche Anteil an der Finanzierung der 1992 beschlossenen Erhöhung der Strukturmittel für Spanien, Portugal, Griechenland und Irland übertrifft außerdem die für die neuen Bundesländer erhaltenen Strukturmittel Während die Bundesrepublik ihrem Bruttosozialprodukt entsprechend zwischen einem Viertel und einem Drittel des Gemeinschaftshaushalts trägt, werden etwa 15 Prozent der Agrarausgaben und zwischen zehn und 14 Prozent der Ausgaben für Strukturpolitik in Deutschland ausgezahlt. Gleichzeitig war das Pro-Kopf-Einkommen der Bundesbürger infolge der Vereinigung zunächst gesunken. Zu Recht macht allerdings die Kommission darauf aufmerksam, daß die Entwicklung der Ausgaben (und damit der Netto-salden) den von allen Mitgliedstaaten 1992 getroffenen Beschlüssen entspricht und daher keineswegs überraschend eingetreten ist. Auch hat das BSP pro Kopf in Deutschland inzwischen wieder fast das Niveau vor der Vereinigung erreicht und liegt damit deutlich über dem Gemeinschaftsdurchschnitt

In der Bundesrepublik haben allerdings die Stimmen, die mit Hinweis auf die Schlußfolgerungen von Fontainebleau eine Reduzierung der deutschen Beitragslast fordern, in den letzten Jahren merklich zugenommen. 1997 legte die Bundesregierung schließlich ein Modell vor, wonach die Nettobelastung eines Landes oberhalb einer politisch festzulegenden Grenze , gekappt wird In der Zwischenzeit haben sich Schweden, Österreich und die Niederlande, die ebenfalls zu den Nettozahlern zählen, der deutschen Forderung angeschlossen. In Brüssel werden dem deutschen Modell allerdings nur geringe Erfolgschancen eingeräumt. Schließlich muß jede Reform der Finanzverfassung einstimmig von den Staats-und Regierungschefs beschlossen und von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden. Bleibt ein Beschluß aus, gilt schlichtweg der bestehende Finanzierungsmodus weiter. Von einer Einigung sind die fünfzehn EU-Regierungen derzeit weit entfernt. Insbesondere die südlichen Mitgliedstaaten, allen voran Spanien, haben sich strikt gegen eine Zunahme ihrer Beitragslast ausgesprochen. Sie sehen die Osterweiterung ohnehin als einen Schritt, der insbesondere der Bundesrepublik zugute kommt. Darüber hinaus fürchten sie Einbußen infolge der geplanten Reform der Agrarpolitik. Spanien hat bereits deutlich gemacht, daß es nicht bereit ist, darüber hinaus noch zur Finanzierung einer Entlastung des Nettozahlers Bundesrepublik beizutragen.

Auf einem Sondergipfel im Frühjahr 1999 werden die Staats-und Regierungschefs unter anderem darüber beschließen, ob die Finanzverfassung der EU einer Reform unterzogen wird. Der neuen Bundesregierung, die am 1. Januar 1999 für sechs Monate die Präsidentschaft in der Europäischen Union übernommen hat, kommt dabei die Rolle eines Moderators zu, die sich nicht leicht mit Forderungen nach einer eigenen Entlastung vereinbaren läßt.

Schon jetzt setzt allerdings die neue Bundesregierung andere Akzente als ihre Vorgängerin. Während die christlich-liberale Koalition eine Korrektur der Einnahmeseite für notwendig befand, hält die rot-grüne Koalition eine Reform der Ausgabenseite für aussichtsreicher. Im Koalitionsvertrag vom 20. Oktober 1998 heißt es: „Die anstehende Neuregelung der EU-Finanzen muß insbesondere durch Reformen auf der Ausgabenseite zu mehr Beitragsgerechtigkeit unter den Mitgliedstaaten führen.“

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Ulrich Häde, Finanzausgleich: Die Verteilung der Aufgaben, Ausgaben und Einnahmen im Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, Tübingen 1996, S. 124. Bezeichnenderweise kombinieren die Beschlüsse zur Ausstattung der Union mit eigenen Mitteln europarechtliche Elemente (wie beispielsweise das Initiativrecht der Kommission und die Anhörung des Europäischen Parlaments) mit völkerrechtlichen Elementen (wie die Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen).

  2. Vgl. Friedrich Heinemann, EU-Finanzreform 1999: eine Synopse der politischen und wissenschaftlichen Diskussion und eine neue Reformkonzeption, Gütersloh 1998, S. 31.

  3. Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Die Finanzierung der Europäischen Union, Brüssel 1998 (KOM [1998] 560 endg.), Annex 8, Tabelle 3 a.

  4. Der Haushalt der Vereinten Nationen umfaßt derzeit etwa 1, 25 Mrd. US-Dollar für die Kernfunktionen, 1, 3 Mrd. US-Dollar für Pcacekeepingmaßnahmen und 4, 8 Mrd. US-Dollar für die Sonderorganisationen wie UNICEF, das Entwicklungsprogramm UNDP oder die Weltgesundheitsorganisation WHO (Externer Link: www.un.org. news/facts/setting.htm, November 1998).

  5. Vgl. Brigid Laffan, The Finances of the European Union, London 1997. S. 3. Die Zahlen sind in Preise von 1994 umgerechnet, also inflationsbereinigt.

  6. Vgl. F. Heinemann (Anm. 2), S. 72 f.

  7. Daniel Strasser, Die Finanzen Europas. Das Haushalts-und Finanzrecht der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 1991, S. 95.

  8. Um die Konsumenten einheitlich . besteuern 1 zu können, mußte eine einheitliche Bemessungsgrundlage festgelegt werden. Da jedoch die verschiedenen MwSt. -Bemessungsgrundlagen in den Mitgliedstaaten nicht harmonisiert werden sollten, wurde die fiktive Größe einer einheitlichen Bemessungsgrundlage geschaffen, auf die dann ein bestimmter Prozentsatz angewandt wurde. Auf diese Weise blieben in den Mitgliedstaaten sowohl unterschiedliche Bemessungsgrundlagen als auch unterschiedliche Mehrwertsteuersätze bestehen.

  9. Vgl. Rolf Peffekoven, Die Finanzen der Europäischen Union, Mannheim -Leipzig -Wien -Zürich 1994, S. 65; Dirk Messal, Das Eigenmittelsystem der Europäischen Gemeinschaft. Baden-Baden 1991.

  10. In der letzten Verhandlungsrunde des GATT wurde vereinbart, daß durch Abschöpfungen nicht mehr die gesamte Differenz zwischen Weltmarktpreisen und Richtpreisen ausgeglichen werden darf.

  11. Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Anm. 3).

  12. Eine Ausnahme bildet die Finanzierung der 1951 gegründeten Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Zur Finanzierung ihrer Aufgaben kann die Hohe Behörde/Kommission Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl erheben. Dabei kann sie die Bemessungsgrundlage und -innerhalb bestimmter Grenzen -die Höhe der Steuer selbst festsetzen. Vgl. D. Strasser (Anm. 7), S. 78.

  13. Vgl. Rolf Caesar, Die jüngste Finanzreform (1988) und ihre Umsetzung, in: Dieter Biehl/Gero Pfennig (Hrsg.), Zur Reform der EG-Finanzverfassung, Bonn 1990, S. 25-56.

  14. Vgl. F. Heinemann (Anm. 2), S. 19-23.

  15. Die regressive Wirkung einer EU-Mehrwertsteuer wird auch im Europäischen Parlament als Problem gesehen. Wie bei allen Konsumsteuern wären die weniger wohlhabenden Bürger bzw. Regionen in besonderem Maße betroffen. Deshalb schlägt das Europäische Parlament einen Korrekturmechanismus vor.der die regressive Wirkung der Steuer ausgleichen soll. Dies ginge freilich wiederum zu Lasten der Transparenz.

  16. Die Diskussion ist zusammenfassend dargestellt bei F. Heinemann (Anm. 2), S. 31 -38.

  17. Dieter Biehl/Horst Winter, Die EG-Finanzierung aus föderalistischer Perspektive, in: Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Europa finanzieren -ein föderalistisches Modell, Gütersloh 1990, S. 21-132, hier S. 73.

  18. Clemens Fuest, Zur Reform der EU-Fiskalverfassung, in: Manfred Streit/Stefan Voigt (Hrsg.), Europa reformieren. Ökonomen und Juristen zur zukünftigen Verfaßtheit Europas, Baden-Baden 1996, S. 166-178, hier S. 167.

  19. Zum . britischen Haushaltsproblem'vgl. Paul Taylor, Tire Crisis over the Budget and the Agricultural Policy: Britain's Relations with her Partners in the late 1970s and early 1980s, in: ders., The Limits of European Integration, London 1983, S. 231-268; Desmond Dinan, Ever Closer Union? An Introduction to the European Community, London 1994, S. 109-115.

  20. Vor allem die Industrien der nördlichen Mitgliedstaaten haben durch die Vollendung des Binnenmarktes ihre Exporte deutlich steigern können; vgl. Detlev Samland, Perspektiven der EU-Finanzverfassung und EU-Strukturpolitik, in: Rolf Caesar (Hrsg.), Zur Reform der Finanzverfassung und Strukturpolitik der EU, Baden-Baden 1997, S. 223-238, hier S. 224.

  21. Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates über die 28. Tagung des Europäischen Rates in Fontainebleau am 25. und 26. Juni 1984, abgedruckt in: Europa-Archiv, 39 (1984), S. D 440-443, hier D 441.

  22. Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Anm. 3).

  23. Vgl. Simon Bulmer/William Paterson, The Federal Republic of Germany and the European Community, Boston 1987, S. 67-71.

  24. Bundestags-Drucksache 10/4185, S. 3.

  25. Aus diesem Grund wurde der deutsche Anteil an der Finanzierung des britischen Korrekturmechanismus um ein Drittel reduziert.

  26. Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Anm. 3), S. 25.

  27. Vgl. Fabio Colasanti, Neue Einnahmequellen für die EU?, in: R. Caesar (Anm. 20), S. 181 -191, hier S. 184.

  28. Vgl. Jürgen Stark, Finanzierung der Europäischen Union: Rückblick. Zwischenbilanz und Ausblick, in: Elmar Brok/Gerhard Memminger/Gero Pfennig/Günter Rinsche/Rudolf Seiters/Jürgen Stark (Hrsg.), Das Finanzsystem der EU: Neue Ansätze und Perspektiven, Sankt Augustin 1997, S. 23-34; ders.. Die künftige Fianzierung des EU-Haushalts und der Beitrag der Bundesrepublik Deutschland, in: Integration. 19 (1996), S. 159-163.

  29. Aufbruch und Erneuerung -Deutschlands Weg ins 21. Jahrhundert. Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Bonn, den 20. Oktober 1998 (Externer Link: www.spde.de/politik/koalition/index.htm, November 1998).

Weitere Inhalte

Wolfgang Wagner, M. A., geb. 1970; wissenschaftlicher Angestellter in der Abteilung Internationale Beziehungen/Friedens-und Konfliktforschung des Instituts für Politikwissenschaft an der Universität Tübingen. Veröffentlichungen u. a.: (zus. mit Derk Bienen und Volker Rittberger) Democracy in the United Nations System: Cosmopolitan and Communitarian Principles, in: Daniele Archibugi/David Held/Martin Köhler (Hrsg.), Re-Imagining Political Community. Studies in Cosmopolitan Democracy, Cambridge 1998.