Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Machterhalt oder Demokratie in Eritrea? | APuZ 21/1998 | bpb.de

Archiv Ausgaben ab 1953

APuZ 21/1998 Afrika zwischen Demokratisierung und Staatszerfall. Eine Bilanz nach zehn Jahren politischer Veränderungen seit dem Ende des Kalten Krieges Machterhalt oder Demokratie in Eritrea? Algerien zwischen westlicher Demokratie und Fundamentalismus?

Machterhalt oder Demokratie in Eritrea?

Stefanie Christmann

/ 29 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Sieben Jahre nach dem Ende des eritreischen Unabhängigkeitskrieges bietet der junge Staat ein paradoxes Bild: Auf der einen Seite stehen Demokratisierungsbestrebungen sowohl der Regierung als auch parastaatlicher Organisationen. Ihr Ziel besteht primär darin, der Demokratie eine tragfähige Basis zu verschaffen und die gesamte, weitgehend traditionellen Rollenmustern verhaftete Bevölkerung dafür zu gewinnen, alle Bürger und Bürgerinnen als gleich anzuerkennen. Sie setzen also beim Souverän an. Auf der anderen Seite vermeidet es die kleine Elite -die Befehlshaber der ehemaligen Kämpfer -durch wiederholte Verzögerungen, wirklich Macht abzugeben und Demokratie zu wagen. Einerseits wurde eine sehr liberale Verfassung ausgearbeitet, andererseits wurden zur gleichen Zeit Sondergerichte geschaffen, die mit dem Geist der Verfassung nicht vereinbar wären, würden sie denn in die politische Realität überführt. Unklar ist, wofür sich die eritreische Führung entscheiden wird: für die Macht oder für die Demokratie. Der vorliegende Artikel beschreibt dieses Ringen um Demokratie in einem Land, das stets fremdbestimmt wurde. Er beleuchtet die eritreische Regierung ebenso kritisch, wie er jene Kritiker kritisiert, die dem jungen Staat nur ein paar Eckpunkte dessen abfordern wollen, was im Norden gemeinhin „Demokratie“ genannt wird.

I. Facetten einer Demokratisierung nach nationaler Fremdbestimmung

Eritrea

Sieben Jahre nach dem Ende des Unabhängigkeitskrieges bestimmt in Eritrea nach wie vor eine kleine Gruppe ehemaliger Freiheitskämpfer alles, was in Politik und Gesellschaft geschieht. Kopf dieser Gruppe ist Präsident Issayas Afewerki, der frühere Führer der Eritrean People’s Liberation Front (EPLF). Ihm zur Seite stehen die einzig zugelassene Partei, die People’s Front for Democracy and Justice (PFDJ), und das beim Präsidenten angesiedelte Office für Macropolicy, das de facto über die Köpfe der Minister hinweg in deren Ressorts eingreift. Über die Partei, die Red Sea Corporation, die Commercial Bank der Partei und die National Bank der Regierung sowie'durch das de facto, wenn auch nicht mehr de jure, staatliche Medienmonopol kann die Gruppe das beanspruchte staatliche Entwicklungsmonopol effektiv umsetzen -so sehen es Befürworter und Teilhaber dieser Machtkonzentration. Erfolge beim Aufbau der Infrastruktur, von Bildungs-und Gesundheitswesen sind nicht von der Hand zu weisen. Trotzdem formulieren Kritiker, „die Clique habe das Land fest im Griff“, oder, „ihre Tentakel überall“.

Die christlichen Tigrigna des Hochlands -eine von neun Volksgruppen Eritreas -haben innerhalb der PFDJ und damit innerhalb der Regierung und ihrer Institutionen eine überaus starke Position, die ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung weit übersteigt.

Hochmotivierte und hochqualifizierte Auslandseritreer, die kurze Zeit in hohen Positionen die Politik mitgestalten konnten, dringen kaum bis in den inneren Kreis vor, manchmal wird einer von ihnen Minister, aber deshalb gehört er noch lange nicht zum kleinen Machtzirkel. Vor allem steht jeder, der nicht den dezenten Pulvergeruch derer hat, die ziemlich weit entfernt vom Schützengraben befehligt haben, stets zur Disposition -unter dem Deckmantel übergeordneter Gründe. Die Regierung, die sehr selbstbewußt regiert, hat eine gewisse Berühmtheit für ihre fristlosen einzeiligen Kündigungen -und inzwischen einige international renommierte „Spaziergänger“, wie den früheren Landwirtschaftsminister Tesfay Ghirmazion.

Eine Partei und ihre Regierung aber, die Parteien-pluralismus verweigern, müssen sich selbst öffnen, Andersdenkende integrieren und ihnen ein Forum innerhalb der eigenen Gruppierung bieten, sonst werden sie von der Vertretung des Volks, von einer People’s Front, selbst zu einer Partei. Die Führungsgruppe in Eritrea igelt sich ein, behauptet, ein alternatives demokratisches System zu praktizieren, verteidigt jedoch tatsächlich die Oligarchie ehemaliger Kämpfer gegen Auslandseritreer und gegen die Intelligenzija. Um diesen Zustand zu verändern und demokratischen Wettstreit zu erlauben, müßte sie nicht einmal Parteien zulassen, sondern lediglich selbst bis in die Spitze hinein transparenter und integrationsbereiter werden.

Unabhängig davon, ob irgendwann andere Parteien zugelassen werden, würde allein die inzwischen ausgearbeitete Verfassung das gut funktionierende „Hand-in-Hand-Gehen“ erschweren. Hand-in-Hand soll nicht monetäre Korruption unterstellen. Die Regierung bekämpft im Gegenteil solche Korruption rigoros mit gefürchteten Sonder-gerichten, bei denen die Rechte der Beschuldigten den Interessen des Staates gänzlich untergeordnet werden. Aber die stets latent vorhandene Drohung des Ausschlusses von der Teilhabe an der politischen Macht kann auch korrumpieren.

Bei aller Willkür und Widersprüchlichkeit staatlichen Handelns ist dennoch unübersehbar, daß es von Regierungsseite auch Demokratisierungswillen und -anstrengungen gibt. So paradox es klingen mag, aber die alleinregierende und aus einer militärischen Gruppierung hervorgegangene PFDJ und die PFDJ-Regierung sind die aktuell bedeutendste Demokratisierungsbewegung. Der langwierige Prozeß, die Bevölkerung über Konsultationen in die Entwicklung der Verfassung einzubeziehen, schafft beispielsweise in der Bevölkerung Bewußtheit dafür, was Demokratie auf nationaler Ebene bedeutet. Für die Menschen in den Städten und Dörfern, für die Männer und erst recht für die Frauen ist es eine neue Erfahrungnach jahrzehntelanger Besatzung, daß ihre Meinung gehört wird und in irgendeiner Form gefragt ist.

Es wäre voreilig, solche Konsultativverfahren als pseudodemokratisch abzulehnen. Dies träfe zu in einem Land, das bereits über Jahrzehnte auf nationaler Ebene Demokratie praktiziert -in einem Land, das gerade mit Demokratie beginnt, ist das anders. Westliche Beobachter sogenannter Entwicklungslänger verengen Demokratie oft zu sehr auf Institutionen und Parteien, übersehen aber -höchst undemokratisch -den Souverän. Die größte Herausforderung für ein unabhängig gewordenes Land ist es, die gesamte Bevölkerung zu befähigen, an der Demokratie zu partizipieren, Teil der Demokratie zu werden, was voraussetzt, alle Bürger und Bürgerinnen in die Diskussion über politische Inhalte einzubeziehen. Auch wenn die Konsultationen des Volks durch die Regierung oft noch nicht mehr sind als die Abfolge von Vortrag, kurzem, nicht kontroversem Austausch und dann Zustimmung, so sind sie doch ein wichtiger Schritt, um eine Demokratie zu begründen, die mehr ist als bloß eine Show, bei der nach ethnischen Zugehörigkeiten Pfründe versprochen werden. Vertreter westlicher Botschaften und Institutionen in Eritrea, die über die Anfänge von Demokratie in ihrem Gastland die Nase rümpfen, verweisen mit Stolz auf die Gewaltenteilung in ihrem eigenen Heimatland, verschweigen aber, daß -vielfach von der Wirtschaft finanziert -personalisiertes Wahlkampfspektakel dort den Souverän entmächtigt und die Demokratie ihrem Geist nach ausgehöhlt hat. In einem auf Mikroebene vielfach an paternalistische Strukturen gewöhnten Land eine solche Parteiendemokratie auf der Makroebene einzuführen, was offensichtlich einigen westlichen Repräsentanten in Eritrea vorschwebt, wäre fatal.

Allerdings ist unbestreitbar, daß die PFDJ und ihre Regierung bisher mehr auf der Stelle treten, als daß sie zügig voranschreiten, wenn es darum geht, Kompetenzen abzugeben, die Verfassung umzusetzen und Gewaltenteilung einzuführen. Zunehmend fallen Menschenrechte dem Machtmißbrauch zum Opfer. Die Betroffenen dieser Politik ohne Machtkontrolle füllen die Gefängnisse. Aber trotz der gepflegten Kultur der Geheimhaltung und der undurchsichtigen Macht-konzentration bei einigen wenigen: Es gibt Demokratisierungsbewegungen von staatlicher und parastaatlicher Seite. Sie verfolgen aber ein anderes Ziel als die Zulassung mehrerer Parteien, Presse-gesetze und Gewaltenteilung.

Die parastaatlichen Demokratisierungsbewegungen konzentrieren sich auf die zwischenmenschlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, auf denen politische Demokratisierung aufbaut. Wer in großer wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, vom Staat als Versorger mit Nahrungsmitteln oder wer von der Kindheit bis zum Alter in totaler Abhängigkeit von den Entscheidungen männlicher Familienangehöriger leben muß, kann sich nicht auf nationaler Ebene als Souverän fühlen und kann auch nicht als solcher agieren. Die parastaatlichen Demokratisierungsbewegungen setzen an diesem Punkt an, daß jeder Bürger und jede Bürgerin ein Mindestmaß an sozialer und wirtschaftlicher Unabhängigkeit, an Planungssicherheit, an Bildung und an persönlichem Selbstbewußtsein braucht, um souverän partizipierender Teil einer nationalen Demokratie zu sein. Zur Realität Eritreas gehört derzeit noch, daß die Mehrheit der Stadt-und vor allem der Landbevölkerung in traditionellen Strukturen lebt, die andere Rollenzuweisungen und Wertigkeiten beinhalten als eine Demokratie, für die die Gleichheit aller Bürger und Bürgerinnen im wahrsten Sinne des Wortes fundamental sein muß, wenn sie sich denn Demokratie nennen will. Wer diesen ersten Schritt, den Respekt und die Anerkennung der Gleichheit aller herzustellen, nicht geht, sondern nur ein System von Funktionen-und Machtverteilung etabliert, handelt selbst undemokratisch, weil er der Hauptstadtelite Politik als ureigenstes Spielfeld reserviert und die Masse ausschließt, weil er Politik ausdrücklich Männern als Aktionsfeld vorbehält und die Hälfte der Bevölkerung, die Frauen, dem Zufall überläßt.

Zwei Beispiele mögen dies veranschaulichen: Es ist auch in traditionellen Strukturen keinesfalls selbstverständlich, daß Menschen mit definierter Behinderung als den Menschen ohne eine solche gleich angesehen werden. Die eritreische Association of Disabled Fighters vertritt zwar nur die Interessen der invaliden Ex-Kämpfer, hat aber dennoch wesentlich dazu beigetragen, daß in diesem jungen afrikanischen Staat „Behinderte“ nicht in die Rolle einer mehr oder weniger behüteten Minderheit abgedrängt werden, sondern daß von vornherein jede Diskriminierung wegen Behinderung als nicht rechtens festgeschrieben ist, daß der Staat in die Pflicht genommen wird, Menschen mit definierten Behinderungen besonders zu fördern, damit mehr Chancengleichheit entsteht. Auch wenn die Association sich nur auf eine Gruppe und auf einen inhaltlichen Punkt konzentriert, ist sie dennoch mit den Ergebnissen ihrer Arbeit als Demokratisierungsbewegung spürbar.Noch weniger selbstverständlich ist in Eritrea die Gleichheit der Geschlechter. Fragt man einen Mann der eritreischen Volksgruppe der Rasheida, ob er für seine Ehefrau Blut spenden würde, kann man durchaus die entrüstete Antwort erhalten, daß man der Ziege Blut für die Frau abzapfen solle, er selbst sei schließlich ein Mann Die wichtigste Rolle als Demokratisierungsbewegung in diesem komplexen Sinne der Schaffung von Respekt vor der Gleichheit aller Souveräne spielt deshalb die Nationale Eritreische Frauenunion (NUEW). Sie versucht, die wirtschaftliche und politische Selbständigkeit von Frauen zu stärken. Die NUEW hat auch die Curriculum-Abteilung des Bildungsministeriums mit dem Ziel beraten, in den Schulen ein gleichberechtigteres Bild der Geschlechter zu vermitteln. Faßt man den Begriff „Demokratisierungsbewegung“ nicht patriarchalisch-institutionell eng, sondern feministischemanzipatorisch weit, gehört diese Initiative der Frauenunion zweifellos ins Zentrum aller Demokratisierungsansätze. Denn ein Gesellschaftsbild, wie es die Schulbücher der Kolonialzeit entwarfen, ist pseudodemokratisch: Die Hälfte der Bevölkerung spielte eine Rolle nur innerhalb der Familie, blieb aber in den gesellschaftlich-politischen Beziehungen unsichtbar (dem wird auch in der traditionellen Kultur der meisten Volksgruppen Eritreas so oder noch extremer entsprochen). Es gleicht eher einer Oligarchie von Männern oder einer Klassengesellschaft der Geschlechter als einer Demokratie.

In bezug auf geschlechtsbezogene Demokratisierung hat die Regierung zwar die gleichen Farben gehißt wie das Flaggschiff Frauenunion -aber die Segel auf Halbmast gesetzt, so daß sie, selbst antriebsschwach, von der kleinen parastaatlichen Frauenunion geschleppt werden muß. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß einzelne prominente Ex-Kämpferinnen heute herausragende Positionen innehaben, wie etwas Askalu Menkerios (Vorsitzende des Wahlkomitees), die zwei Ministerinnen des Kabinetts (Justiz und Tourismus) und einige Bürgermeisterinnen (z. B. in Afabet und Adi Quala).

Langfristig sind diese Demokratisierungsbewegungen, die auf Gleichheit und Partizipation aller zielen, die entscheidenden. Gegenwart und nähere Zukunft werden jedoch noch von der politisch-gesellschaftlichen Wirklichkeit dominiert, die Regierung und Partei schaffen. Die Diskussionen über Demokratie und Demokratisierung kreisen in Eritrea derzeit fast ausschließlich um die für 1997 angekündigten, aber nicht durchgeführten Wahlen und um die erwartete, teilweise auch nur erhoffte Umsetzung der Verfassung. Da die Verfassung die in der allernächsten Zukunft (1998) entscheidenste qualitative Veränderung bedeuten könnte, sollen der Verfassungsentwurf und die divergierende politische Realität im Zentrum der Betrachtungen stehen.

II. Zweifel am Demokratisierungswillen

Würde die Verfassung morgen umgesetzt, säße die eritreische Regierung übermorgen im Gefängnis, hört man in der Juristischen Fakultät der Universität Asmara von Professoren Dort muß man es wissen, denn die Jura-Professoren haben die Verfassungskommission seit 1994 bei ihrer Arbeit beraten. Die Verfassungskommission hat ihre Arbeit im wesentlichen im April 1996 beendet, der Regierung einen Entwurf überreicht, an dem seither nur noch kleinere Korrekturen vorgenommen wurden. Die Kommission ist längst aufgelöst, das Gebäude, in dem sie arbeitete, ist versiegelt. Nicht versiegeln kann die Regierung die Erwartungen der Intelligenz, die sie über Jahre vertröstet hat. Seit Monaten heißt es von offizieller Seite, einige kleine Änderungen müßten noch in die verschiedenen offiziellen Landessprachen übersetzt werden. Erst dann könne der Text veröffentlicht und die Verfassung in politische Realität überführt werden. Als Hinhaltetaktik interpretieren das einige über inoffizielle Kanäle nicht schlecht informierte Bürger und Bürgerinnen der Hauptstadt.

In der politischen Sprache Eritreas sind die Wort-verbindungen „democratic dialogue and national consensus“ und „national unity and democracy“ ein ebenso festgefügtes Paar wie „Demokratie und Marktwirtschaft“ in der deutschen, obwohl all diese Zusammenfügungen mehr beschwörendes Konstrukt sind, als daß ein tatsächlicher, originärer Zusammenhang bestünde. Diesen Wortverbindungen entsprechend war der Verfassungstext über Jahre mit allen Gruppen der Bevölkerungerarbeitet worden, alle Funktionsträger, alle Volksgruppen, Stadt und Land, Auslandseritreer und auch ausländische Verfassungsexperten waren daran beteiligt, eine der liberalsten Verfassungen weltweit zu entwickeln. Die staatlichen Medien, vor allem das Radio, thematisierten immer wieder die zu schreibende Verfassung. Es gab Treffen und Diskussionen in der Hauptstadt, den Provinzstädten, den Dörfern und Schulen; Informationsveranstaltungen, in denen die Bevölkerung konsultiert wurde, in denen ein Konsens erreicht werden sollte. Ziel solcher Veranstaltungen waren nicht Abstimmungen über alternative Möglichkeiten, sondern die Hearings, Meetings und Versammlungen waren Teil des fortdauernden Prozesses „nation building“: Abstimmung im Sinne eines gemeinsamen Sichverständigens. Allen Angehörigen der erst seit 1991 unabhängigen Nation sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich mit ihrer künftigen Verfassung zu identifizieren. Eine Anstrengung, Demokratie zu verankern, die in dieser Form in Industrieländern seinerzeit nicht unternommen wurde.

Eritreische Kritiker der Regierung stellen die Frage, ob eine traditionelle, teilweise nomadische Gesellschaft, die in vielfach kaum erschlossenen Regionen lebt, ob ein Volk, das zu 80 Prozent aus Analphabeten besteht, ob diese Menschen die Komplexität eines solchen Grundgesetzes überhaupt erfassen und dann Einfluß nehmen könnten bzw. ob sie sich überhaupt trauten, eloquenten Ex-Kämpfern gegenüber kritisch Position zu beziehen. Diese Einwände, die darauf abzielen, den Konsultativprozeß als pseudodemokratisch zu entlarven, sind nicht etwa deshalb erwähnenswert, weil sie als legitim angesehen würden, sondern weil solche Kritik Symptom einer Entwicklung ist, die sich verstärkt, seit die Verfassung geschrieben ist, aber nicht Grundlage der politisch-gesellschaftlichen Gestaltung wird. Viele fühlen sich benutzt, nicht ernstgenommen, um ihre Hoffnung betrogen, daß unabhängige Justiz, Transparenz, eine machtvolle Legislative, eine vom Staat wirklich unabhängige Presse Wirklichkeit würden, sobald nur die Verfassung erarbeitet wäre. Der Satz „Sobald nur die Verfassung erarbeitet ist -und die ist zu wichtig, als daß wir uns drängeln lassen dürften .. war über Jahre ein geflügeltes Wort der regierenden Gruppe und zugleich das Szepter in ihrer Hand.

Langsam schwindet die Geduld, und Frustration macht sich breit: War schon der jahrelange Konsultationsprozeß nur Mittel zum Zweck, länger an der Macht zu bleiben? Kann eine Regierung, die an der Verfassungskommission und am Höchsten Gerichtshof vorbei Sondergerichte eingeführt hat, eine Verfassung und Gewaltenteilung überhaupt wollen? Will die kleine Gruppe um Präsident Issayas Afewerki, will sein Amt für Macropolicy, das mächtiger ist als das Kabinett, überhaupt die Macht abgeben? Solche Fragen werden hinter vorgehaltener Hand jedem für die weitere Betrachtung mitgegeben, der zu erkennen gibt, daß er Zweifel am Demokratisierungswillen der Regierung hat. Dieselben Personen stimmen in anderem Kreis in den landesüblichen Stolz auf die Regierung ein.

Die Bevölkerung werde es nicht dulden, wenn die Verfassung in einer Schublade verschwände, prognostizieren derzeit in Eritrea lebende Auslandseritreer, da die Regierung allzu viele Erwartungen * geweckt habe. Sie sitze nun in der selbstgebauten Falle, sie müsse sich entscheiden: für die Demokratie oder für die Macht -und damit wohl für Bürgerkrieg. Eine Intellektuelle, die immer im Land geblieben ist, die 13 Jahre in relativ herausgehobener Funktion Kämpferin war, sieht es anders: „Die Eritreer sind gewohnt, sich unterzuordnen, erst unter die Kolonialherren, dann unter die Äthiopier, nun unter die eigene Regierung. Die Mehrheit der Eritreer wehrt sich nicht. Erst recht nicht wegen der Verfassung. Selbst im Befreiungskampf waren wir immer eine Minderheit. Und wir Kämpfer wollen nichts mit dieser Politik der Regierung zu tun haben. Es waren unsere Kameraden, aber heute werfen sie alle ins Gefängnis, die konsequent Kritik äußern. Es ist uns zu gefährlich, uns in die Politik einzumischen. Wir machen unseren Job, werden dafür inzwischen auch gut bezahlt, und danach gehen wir in unsere Familien. Schluß. Aber so gut kenne ich meine Leute: Es wird keinen Aufstand und keinen Bürgerkrieg geben, wenn die Regierung die Verfassung vergißt, um an der Macht zu bleiben. Niemand wird sie dort vertreiben. Wir sind müde vom Krieg.“

Derzeit jedenfalls gibt es keinerlei Kontrolle der Exekutive -während jede Busfahrkarte mit Durchschlag geschrieben wird und der Wechsel einer Dollarnote zwei Überprüfungen und Paraphen von zwei Vorgesetzten erforderlich macht. An der Spitze herrscht ungeschmälerte Macht statt Offenheit, während im Umgang mit Bürgern eine enorm zeit-und personalaufwendige Bürokratie vorspiegelt, alles werde auf Regelmäßigkeit überprüft und erst dann genehmigt, jeder „Offizielle“ und jeder „Halboffizielle“ werde kontrolliert. Vom Demokratisierungsprozeß Enttäuschte interpretieren das als geschickte Taktik der Regierenden, den Regierten Sand in die Augen zu streuen, quasi als Trick, um sich die Zustimmung der Massen zu erhalten, ohne sich selbst auf ein System der Machtbalance einzulassen.

III. Verfassung und Verfassungsorgane

Die Verfassung bedeutet grundsätzlich keine Bedrohung für die weithin populäre Regierung von Issayas Afewerki, sie würde lediglich seinem Machtmißbrauch ein Ende setzen bzw. diesen sehr erschweren. Die Verfassung schreibt explizit fest, daß niemand wegen Taten angeklagt und verurteilt werden könne, die zur Zeit des Handelns nicht strafbar waren. Für die Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit und der Gegenwart könnte die Regierung also nicht auf der Basis der Verfassung, sondern aufgrund der internationalen Menschenrechtskonventionen zur Rechenschaft gezogen werden. Der entscheidende Punkt ist nicht Furcht vor Strafe, sondern es ist die Macht, die die Regierung nicht aus der Hand geben will.

Die begonnene Dezentralisierung bleibt auf halbem Wege stecken, weil die Provinzen und Kommunen finanziell vom Staat abhängig und daher in ihrer tatsächlichen Entscheidungsfreiheit sehr beschränkt sind. Die sechs Provinzen bleiben Verwaltungseinheiten, für die auch keine zweite Kammer geschaffen wurde. Die Verfassung sieht eine starke Zentralregierung vor mit einem Einkammerparlament als Legislative und einem starken Präsidenten als Exekutive. Der Supreme Court soll auch als eine Art Verfassungsgericht agieren und die Verfassungsmäßigkeit staatlichen Handelns überwachen. Zwischen den drei Gewalten gibt es ein System von checks and balances. Sind sich Parlament und Präsident aber einig, können sie herrschen. Ob die Justiz sich gegen eine gemeinsame Front von Parlament und Präsident durchsetzen könnte, ist fraglich, zumal es geraume Zeit dauern wird, bis den alten Seilschaften und Männerbünden gleichstarke Kräfte gegenüberstehen werden. Während in bezug auf die Verfassungsorgane der übergeordnete und bindende Anspruch der Verfassung explizit festgeschrieben ist (Art. 2), heißt es für Armee und Sicherheitsdienst lediglich „shall owe allegiance to the Constitution and the government established thereunder“ (Art. 12, 1).

Die Legislative: Künftig sollen alle Abgeordneten in geheimer und direkter Wahl gewählt werden (Art. 31, 2-3). Die derzeitige Übergangs-Nationalversammlung ist noch ganz anders zusammengesetzt: Von den 150 Abgeordneten wurden 60 Mitglieder von den sechs Regionalparlamenten, 15 Abgeordnete von den Auslandseritreern gewählt, die anderen 75 Parlamentsmitglieder wurden von der Partei bestimmt. Die PFDJ achtet auf eine Beteiligung aller neun Volksgruppen, aber die Verfassung sieht für das künftig zu wählende Parlament keine zugesicherten Quoten vor -was angesichts der gezielten Ansiedlung von Tigrigna in den von muslimischen Volksgruppen besiedelten Provinzen möglicherweise Konflikte provozieren wird. Ein Frauenanteil von wenigstens 30 Prozent ist dagegen festgeschrieben. Die ÜbergangsNationalversammlung hat bisher nur einmal, am 24. Mai 1997, getagt, ein Umstand, der den Regierungskritikern schlagender Beweis dafür ist, daß „all das Gerede über Demokratie“ nichts anderes sei als „Gerede“, Hinhaltetaktik für das Volk und die internationale Öffentlichkeit. Weshalb habe man denn darauf verzichtet, häufiger zu tagen und bereits jetzt der Exekutive Vorlagen für die Regierungsarbeit zu entwickeln? -Die ÜbergangsNationalversammlung hat am 24. Mai 1997 ein Komitee zur Wahlvorbereitung gegründet, das aber, so die Vorsitzende Askalu Menkerios im Februar 1998, noch nicht bereit sei, vor die Presse zu treten.

Die Verfassung legt eine fünfjährige Legislaturperiode fest. Das Parlament soll aus seinen Reihen den Präsidenten wählen und kann ihn bei Amtsmißbrauch oder Unfähigkeit mit einer Zweidrittelmehrheit auch während seiner Amtszeit entlassen. Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt ebenfalls fünf Jahre und kann nur einmal verlängert werden. Der Präsident kann in sein Kabinett auch Minister berufen, die nicht dem Parlament angehören. Er kann den Notstand erklären, braucht dafür aber die Zustimmung des Parlaments (Zweidrittelmehrheit). Bei der Einsetzung und Entlassung von Richtern ist der Präsident auf die Übereinstimmung mit einer noch nicht näher bestimmten Judicial Service Commission angewiesen.

Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Justiz ist man an der Juristischen Fakultät zuversichtlich. Bisher leidet das Land an einem eklatanten Mangel an ausgebildeten Juristen, so daß die jungen Leute, die jetzt studieren, aller Voraussicht nachrasch in hohe Ämter kommen werden. Donna LeFebvre, eine streitbare amerikanische Gastprofessorin an der Universität Asmara, ist davon überzeugt, daß die jungen Juristen und Juristinnen Anwälte des Rechts, aber nicht willfährige Kooperationspartner der Politik sein werden. Die Studenten und Studentinnen lernen bei ihren Hausarbeiten die politisch-gesellschaftliche Realität ihres Landes hautnah kennen, sie erfahren, wie wenig transparent die Regierung und wie stark die noch aus Kriegszeiten stammende Kultur der Geheimhaltung ist. „Gezielt Informationen zu sammeln ist Alltagsarbeit von Juristen. Ein ganz normales Thema für eine Hausarbeit war etwa, den Plan der Regierung, auf der Insel Dahlak ein Casino für Jet-set-Touristen einzurichten, dahingehend zu prüfen, ob Umweltschutzbelangen genügend Rechnung getragen würde. Als die Regierung die Studenten dabei immer wieder gegen eine Wand laufen ließ, erhielten die künftigen Juristen zwangsläufig eine realistische Einschätzung der politischen Kultur ihres Landes.“

Viele Studenten sind regierungskritisch in bezug auf mangelnde Presse-und Informationsfreiheit, sie sind überzeugte Anhänger einer bürgerrechtlich-liberalen Demokratie, wie sie die Verfassung garantieren soll. Bezeichnend ist, daß sehr viele sich lieber als Anwalt niederlassen würden, als nach dem Studium zuerst ein paar Jahre für den Staat zu arbeiten -während ansonsten der Trend im Land gegenläufig ist: Auch, aber längst nicht nur wegen der hohen Arbeitslosigkeit herrscht großer Andrang auf den Arbeitgeber Staat.

IV. Bürgerrechte zwischen traditioneller Gesellschaft und machtorientiertem Staat

Die Verfassung geht explizit von der Annahme aus, daß die Wahrung und der Schutz der Bürger-rechte eine ausgewogene Entwicklung des Landes garantieren werde. Wichtige, im gesamten Text wiederkehrende Worte sind „transparency" und „accountability“, wenn staatliches oder administratives Handeln angesprochen ist. Ferner: „to endeavour“ (wenn die Aufgabe des Staates thematisiert wird, die Bürgerrechte zu schützen etc.), „to encourage“ (wenn auf die gewünschte Partizipation von Bürgerinnen abgehoben wird). Insbesondere besteht ein signifikanter Unterschied in der Verwendung von „to endeavour“ und „to make sure“. Beispiel: „The State shall endeavour to create opportunities to ensure the fulfilment of citizens’ rights to social justice ...“ (Art. 8, 1).

Die Verfassung selbst soll quasi erzieherisch dazu beitragen, alle Bürger für die Wahrung der Menschenrechte, für die Idee der Gleichheit und der Chancengleichheit und für (staats-) bürgerliche Pflichten zu gewinnen. Art. 14 spricht sich eindeutig gegen jede Form der Diskriminierung aus. Interessant ist, daß die Verfassung auch eine klare Absage an Diskriminierung aufgrund von „political belief or opinion“ festschreibt. Allerdings hängt sie das Damoklesschwert der nationalen Sicherheitsinteressen, die weit oder eng definiert werden können, über die Bürgerrechte. Auch die nationalen Pflichten des einzelnen werden in Theorie und Praxis höher bewertet als die Rechte des einzelnen.

Aktuelle Sprengkraft hat die de facto Dominanz der Rechte des Staates gegenüber den Rechten der Bürger z. B. insofern, als der Staat Eigentümer allen Bodens ist. Da das Land auf Lebensmitteleinfuhren angewiesen ist, hat die Regierung verständlicherweise ein Interesse daran, daß vor allem die guten Böden (z. B. die Region um Merara/Filfil/Ghinda) optimal genutzt werden. Geschieht dies nicht, etwa weil bestes Ackerland sich in der Hand von im Ausland lebenden Eritreern befindet, drohe die Regierung mit Enteignung, wenn nicht innerhalb einer festgesetzten Frist ein ausgefeilter Bewirtschaftungsplan vorgelegt werde, berichteten im Winter 1997/98 Betroffene. Eine solche Enteignungskampagne hätte möglicherweise enorme Folgewirkungen, da der eritreische Staat, bisher aufgrund extremer Nachkriegsarmut ohne nennenswerte Einkünfte aus dem eigenen Land, sich noch primär über zwei Quellen finanziert: über Entwicklungshilfemittel, die die Regierung aber immer häufiger (mit dem Hinweis auf zu große Einmischung bzw. zu wenig Effizienz der Berater) zurückweist, und aus Steuern und Überweisungen von Auslandseritreern.

Der Vorrang der Rechte des Staates an seinen Bürgern hat Geschichte, und ein Konflikt mit besonderer Brisanz zeichnet sich ab: 1994/95 wurden die (im eritreischen Volk weit überwiegend nicht mit Sympathie bedachten) Zeugen Jehovas massiv verfolgt, weil sie aus religiösen Gründen 1993 nicht am Nationalen Referendum über die Unabhängigkeit teilgenommen hatten und weil sie auch den militärischen Teil des national Service im zivilen Bereich ab•solvieren wollten Dieser Konflikt hat sich inzwischen insofern beruhigt, als der Staat sich durchgesetzt hat. -Mehr Brisanz hat das neue Problem: Im Winter 1997/98 hat sich in und um Keren eine muslimische Gruppe organisiert, die ihre Töchter vom 18monatigen national Service fernhalten will. Falls die Regierung hier ähnlich rigoros die Rechte des Staates an seinen Bürgern und Bürgerinnen durchsetzen wird wie bei den ungeliebten Zeugen Jehovas, würde dies einen Konflikt mit der traditionellen Bevölkerung heraufbeschwören, dessen Ausmaß unabsehbar ist, der aber im schlimmsten Fall in einem Bürgerkrieg enden könnte.

Schon die Präambel gibt den Blick frei auf die Grätsche, die in der gesellschaftlich-politischen Praxis unversehens zum Spagat über auseinander-driftendem Untergrund werden kann: Auf der einen Seite die Ehrung des (in jeder Hinsicht revolutionären) Engagements von Frauen während des Unabhängigkeitskampfes und auf der anderen Seite der Respekt gegenüber den Alten und den Traditionen. Die Pflicht zur Gleichberechtigung der Geschlechter, wie sie die Regierung nicht aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, sondern aus dem Beitrag eritreischer Unabhängigkeitskämpferinnen zur nationalen Unabhängigkeit ableitet, ist mit dem Rollenverständnis insbesondere einiger muslimischer Volksgruppen (z. B. Saho, Tigre, Rasheida) nicht vereinbar.

Die Konsequenz derzeit: Frauen spielen in der Nachkriegsgesellschaft eine eindeutig marginalere Rolle, als es der EPLF-Mythos für die Zeit des Unabhängigkeitskampfs beschwor. De facto trafen auch damals Männer die Entscheidungen, aber gewünscht war, daß Frauen dem Unabhängigkeitskampf dienten. Heute dagegen konkurrieren sie mit Männern um knappe Arbeitsplätze. Vor allem zöge sich die Zentralgewalt mit wirklich engagiertem Eintreten für Gleichberechtigung Gegner an der Peripherie und in einigen Volksgruppen des Tieflands zu. Die Regierung versucht aber, die Konfrontation mit muslimischen Honoratioren zu vermeiden, auch, um nicht alte Gegensätze zwischen Tigre und Tigrigna bzw. zwischen ELF und EPLF erneut aufleben zu lassen In der Realität dienen etliche staatliche Programme heute dazu, Frauen für ihre Arbeit zugunsten ihrer Familien, ihres Dorfs, des Erhalts der Umwelt „zu fördern“.

Frauenmenschenrechte werden zwar in der Verfassung und auch in anderen offiziellen Verlautbarungen verbal vertreten aber gleichzeitig werden Frauenbeschneidungen ebenso toleriert wie die Praxis in polygamen Gebieten, 13-, 14jährige Mädchen als zweite oder dritte Frau mit 40-oder 50jährigen Männern zu verheiraten. Die Regierung hat zwar 1997 eine Medienkampagne gegen diesen Mißstand gestartet, aber sie bietet den jungen Frauen keinen Schutz vor solcher Verheiratung. Folge der mangelnden Progressivität der Regierung ist ein Mantel des Schweigens: Selbst die Studentinnen an der Juristischen Fakultät befassen sich nicht freiwillig mit dem Konflikt-punkt Frauenbeschneidung. Sogar Abtreibung ist ein Thema, das die künftigen Juristinnen nicht von sich aus für eine Hausarbeit wählen. Die Studentinnen sind für Geschlechterfragen weniger sensibilisiert als die Kämpferinnen, die die Politik der NUEW bestimmen. „In Hinsicht auf Feminismus ist die Universität ein Spiegel der Regierung. Beide sind weit entfernt von revolutionärem Elan“, so die Professorin Donna LeFebvre.

Sehr bürgerrechtlich orientiert ist die Verfassung bei ihren Bestimmungen zur Justiz. Die Verfassung nimmt den Staat insofern in die Pflicht, als sie die Gerichte verpflichtet, Verfahren zügig abzuschließen und volksnah-verständlich in ihren Formulierungen zu sein. Der freie Zugang aller, Frauen und Männer, zu den Gerichten wird explizit festgeschrieben. Was selbstverständlich klingt, ist in der traditionellen Gesellschaft revolutionär. Brisanz hat der Passus aber nicht nur in bezug auf die in den ländlichen Provinzen dominierenden traditionell-muslimisch-patriarchalischen Gesellschaftssysteme, in denen Frauen stark vermindert rechtsfähig sind. Brisanz hat der Passus aber auch in bezug auf die politische Führung des Landes, in dessen Gefängnissen Verdächtigte seit Monaten ohne Anklageschrift und Anwalt sitzen, so der 1997 erschienene Menschenrechtsreport des amerikanischen Außenministeriums Das bisherige Strafge-setz sieht längstens 30 Tage vor. Die Verfassung brächte die Regierung noch mehr in Schwierigkeiten: Dort heißt es: „No person shall be deprived of liberty without due process of law.“ (Art. 15, 2) Art. 17 der Verfassung garantiert ausdrücklich das Recht jedes Inhaftierten auf ein gerechtes und rechtsstaatliches Verfahren. Innerhalb von 48 Stunden soll der Beschuldigte vor ein Gericht geladen werden müssen, eine längere Untersuchungshaft sei ansonsten nicht zulässig. Gerichtsverhandlungen sollen -so die Verfassung -, sofern nicht nationale Sicherheitsinteressen betroffen seien, öffentlich sein. Das Recht auf Berufung ist in Art. 17, 8 ausdrücklich garantiert.

Die Regierung hat aber mit dem Ziel oder unter dem Vorwand, Korruption bekämpfen zu wollen, Sondergerichte eingeführt. Die Verdächtigten werden nachts verhaftet und verschwinden dann in den Gefängnissen. Die Sondergerichte stehen unter der Hoheit des Verteidigungsministeriums und sehen keine Verteidigung und kein Recht auf Berufung vor. Der Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums verweist auf 2 431 solcher Prozesse gegen Zivilisten im Jahr 1997. Etwa die Hälfte wurde verurteilt, 360 wurden freigesprochen. So sinnvoll und wichtig der Kampf gegen Korruption auch in den Augen der eritreischen Bürger ist, so gefährlich finden sie die Sondergerichte, die nächtlichen Verhaftungen und das Verschwinden der Menschen. Nicht in den Cafes, aber in den Häusern in Asmara ist das ein Thema. Das Mißtrauen gegen die eigene Regierung wächst, allzu sehr erinnert das Verhalten der Regierung sie an die Praxis der äthiopischen Besatzer. Viele fürchten wieder, denunziert zu werden und einer Obrigkeit ausgeliefert zu sein. Ein weitverzweigtes Netz von Zuträgern hat freier Rede in Cafes und Restaurants den Hals zugeschnürt.

V. Medien und Parteien

Allen Medien wird eine affirmative Aufgabe zugewiesen, sie sollen zum nation building beitragen. Minister Beraki Gebreselassie erläuterte Ende Januar der Nation die künftige Medienpolitik Danach ist es Aufgabe der Massenmedien, zu informieren, Bildungsprogramme anzubieten, die Beteiligung der Bevölkerung an sozialen, wirtschaftlichen und politischen Aktivitäten zu fördern, die Menschen mit der Politik der Regierung vertraut zu machen („to acquaint“), ein Forum für den Meinungsaustausch der Bevölkerung zu sein sowie Stabilität und Frieden in der Region zu fördern. Interessant ist, daß es auch in diesem Zusammenhang in einem Atemzug heißt: „to enhance the process of democratization and national unity“. Daß Demokratie und nationale Einheit immer wieder als festes Paar erscheinen, offenbart die Angst der Regierung, Demokratie könnte zur Spaltung führen.

Medien können aber nur dann eine Rolle bei der Demokratisierung spielen, wenn man ihnen erstens die Möglichkeit läßt, gesellschaftliche und politische Fragen öffentlich zu thematisieren und pro und contra zu diskutieren, und wenn sie, zweitens, die Rolle des Regierungskritikers übernehmen können, ohne sofort das Verbot ihres Mediums bzw.den Verlust des Jobs oder gar persönliche Inhaftierung riskieren zu müssen. In Eritrea sind diese Voraussetzungen bisher nicht gegeben. Es gibt nur regierungseigene Medien wie das Fernsehen, das Radio und einige Zeitungen sowie neuerdings sogenannte freie Printmedien, die so staats-nah und staatstragend sind, daß man sie, selbst in der Leserbriefspalte, nicht von den staatlichen unterscheiden kann. Es gibt laut Informationsministerium keine staatliche Zensurstelle, aber offensichtlich ein politisches Gesamtklima, das zu Selbstzensur führt. Das Pressegesetz verbietet ausdrücklich Zensur, schränkt jedoch sofort ein, daß die Fälle, die nationale Sicherheitsinteressen berührten, davon ausgenommen seien. Derzeit hat dafür die Regierung die alleinige Definitionsmacht.

Ausländischen Journalisten kann nur die Aufenthaltserlaubnis entzogen werden, eritreischen aber die Freiheit. Seit einem Jahr erregt „der Fall Ruth Simon“ die Hauptstadt und veranlaßt Intellektuelle, sich eine Arbeitsstelle im Ausland zu suchen. Die Journalistin Ruth Simon, eine langjährige eritreische Kämpferin, war nach der Unabhängigkeit beim Informationsministerium angestellt und arbeitete freiberuflich für die französische Nachrichtenagentur AFP. Für AFP schrieb sie im März 1997 eine Meldung, daß Issayas Afewerki in einem Gespräch mit politischen Vertrauten zugegeben habe, daß eritreische Truppen hinter der sudanesischen Grenze stünden. Die Tatsache als solche war sowohl in Eritrea ein offenes Geheimnis als auch international bekannt. Die Nachricht war also nicht neu, aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Daß sie publiziert wurde, war eine Verletzung des ungeschriebenen fighter-Kodexes, keine vertraulichen Nachrichten aus dem Kreis der Eingeweihten nach draußen dringen zu lassen. Im März 1997 galten die Regeln der Presse-Proklama tion vom 10. Juni 1996 die unter III 5. 1. a feststellt: „A journalist shall have right to obtain news and Information from any official or unofficial source and disseminate the same after verifying the truth thereof.“ Wie ernst es der Regierung mit dem Respekt vor der freien Meinungsäußerung ist und wie schnell sie bereit ist, Zuwiderhandeln zu bestrafen („A journalist may not infringe upon safety and security and supreme national interests, promote division and dissension or ideas inciting violence and terrorism“, III 5. 2. g) offenbart die Tatsache, daß Ruth Simon nach ihrer angeblichen Falschmeldung verhaftet wurde und nach wie vor ohne rechtsstaatlichen Prozeß im Gefängnis sitzt.

Die Möglichkeiten der Medien, durch kontroverse Diskussionen das Feld für demokratische Diskussionen mit mehreren Alternativen und Protagonisten vorzubereiten, sind stark eingeschränkt. Daß ein Wettstreit verschiedener Ideen und Personen aber integraler Bestandteil einer Demokratie ist und keinesfalls die nationale Einheit sprengen muß, diese Erfahrung wird den Lesern und Hörern vorenthalten. Politik wird in allen Medien als eindimensionaler Prozeß präsentiert.

Religionsgemeinschaften ist die Berichterstattung und Kommentierung politischer Entscheidungen nicht erlaubt, sie dürfen lediglich Gemeindeblätter herausgeben und müssen sich darin auf den pastoralen Bereich beschränken. Die katholische Kirche hatte sich 1996 kritisch in einer landesweiten Kirchenzeitung zur Verfassung geäußert, woraufhin diese Publikation eingestellt werden mußte. Mitteleuropäer, die teilweise in den christlichen Kirchen eine regierungskritische Instanz im Land erhalten wollen, interpretierten das von der säkularen Regierung entschlossen überwachte und durchgesetzte Einmischungsverbot als befremdliche Anmaßung des Staates. Aus dem mitteleuropäischen Kontext heraus, in dem Religion (von der kirchlich „legitimierten“ Mißachtung von Frauen-menschenrechten abgesehen) weitgehend Privatangelegenheit ist und Religionsgemeinschaften nur eine von vielen Kräften der Zivilgesellschaft sind, mag das nachvollziehbar sein. Betrachtet man aber das Umfeld Eritreas, Staaten der Region, in denen der Islam die Politik bestimmt, erscheint dieses Verbot der Regierung und erscheint das Gebot, daß das Kapital für eritreische Medien von Eritreern stammen müsse, sinnvoll

Freie Medien könnten die Vorboten eines Mehrparteiensystems werden. PFDJ und Regierung aber fürchten, daß ein Mehrparteiensystem das Land spalten werde. Yemane Ghebreab, Leiter der Politischen Abteilung der PFDJ, hatte im Januar 1994 erklärt, auch wenn einmal eine Verfassung ausgearbeitet und implementiert sei (damals für Mitte 1996 in Aussicht gestellt), sei nicht davon auszugehen, daß es dann auch ein Mehrparteiensystem geben werde. Und falls Parteien je zugelassen würden, wie sollten sie denn die Zustimmung der Bevölkerung erhalten, die Regierung und damit die PFDJ habe doch das Medienmonopol -Laut Verfassung hat jeder Bürger das Recht „to form organisations for political, social, economic and cultural ends“ (Art. 19, 6). Das würde Parteien erlauben. Es gibt lediglich die Einschränkung, daß sie nicht religiös oder ethnisch begründet oder fundiert sein dürfen.

Eritreische Offizielle, aber auch die Bevölkerung lehnen größtenteils ein Mehrparteiensystem ab. Martin Engwenwa, UNDP-Repräsentant in Eritrea und überzeugter Anhänger des eritreischen Entwicklungsmodells, teilt diese Ansicht und begründete dies im Januar in einem Gespräch mit dem Verweis auf sein Heimatland Zimbabwe und auf Erfahrungen anderer afrikanischer Länder so: „Hier in Afrika definieren sich die meisten Menschen zuerst als Zulu oder als Tigre, und vielleicht danach auch über ihre Nation. Deshalb ist das Einparteiensystem hier besser. Wenn der Norden ein Mehrparteiensystem erzwingt, bricht er ein Land in mehrere Teile. Wenn man auffordert, konkurrierende Gruppierungen zu bilden, schafft man damit die Grundlage dafür, daß sich die Ethnien gegenseitig umbringen.“

VI. Leugnung der Existenz von Minderheiten

In Eritrea leben neun Volksgruppen, von denen die christlichen Tigrigna des Hochlands (45 Prozent) eindeutig die tonangebende Gruppe sind. Zweitstärkste und geographisch weiträumig siedelnde (bzw. in den nomadischen Zweigen) umherziehende Gruppe sind die muslimischen Tigre (30 Prozent). Die übrigen, überwiegend muslimischen Gruppen sind zahlenmäßig klein. Daß die ersten Schuljahre in der Muttersprache der jeweiligen Volksgruppe unterrichtet werden sollen, ist zwar ein Zugeständnis an die verschiedenen Kulturen, aber letztlich nur der Zuckerguß um eine Pille mit Langzeitwirkung. Entscheidender und nachhaltiger sind die Anstrengungen der Regierung, die Identität der neun Volksgruppen in einem „Schmelztiegel“ Eritrea aufgehen zu lassen

Den Dialog über nationale Fragen zwischen diesen Volksgruppen mit je eigenen Sprachen zu initiieren ist zweifellos eine Anstrengung, die nicht nur im Sinne des nation building, sondern auch für die Fundierung der Demokratie notwendig ist, zumal sich siedlungsbedingt insbesondere Angehörige der kleineren Volksgruppen, also Afar (Danakil) und Kunama (Barentu und südlich von Barentu), Saho (südöstlich von Asmara) und Nara (in und um Barentu), Bilen (in und um Keren) und Rasheida (nördlicher Küstenstreifen) kaum begegnen. Deshalb werden Begegnungen gezielt organisiert, z. B. soll der national Service für alle über 18jährigen auch als „Schmelztiegel“ dienen: Während sechs Monaten Militärausbildung und zwölf Monaten Aufbauarbeit (Aufforstungen etc.) bzw. Verwaltungsdienst sollen die jungen Leute sich kennenlernen und eine gemeinsame eritreische Identität entwickeln. Die zweimonatigen Aufforstungscamps für alle älteren Schüler und Schülerinnen dienen dem gleichen Zweck.

Diese konstruktive Herangehensweise an das Problem Minderheiten ist jedoch nur eine Seite der Medaille. Das Zögern der Regierung, andere Meinungen als die eigene in der Presse diskutieren zu lassen, andere Parteien zuzulassen, hat Bedeutung im Hinblick auf die Strategie der Regierung, die Existenz von Minderheiten zu leugnen. Die neun Volksgruppen werden in der Verfassung nicht einmal erwähnt, obwohl sie das eritreische Volk bilden. Das Informationsministerium erklärte im Januar 1998 auf die Frage nach der Minderheiten-politik der Regierung kurz und bündig: „Wir haben keine Minderheiten.“

Die Regierung versucht mit allen Mitteln zu verhindern, daß die Nation Risse bekommt, sie mischt die Gruppen offensiv, erreicht damit aber teilsweise das Gegenteil des Intendierten. Die Umsiedlungsaktionen im Westen dienen offiziell dazu, allen entlegen Wohnenden besseren Zugang zu Bildungs-und Gesundheitsdiensten oder zu Brunnen zu ermöglichen. De facto reißen sie die Menschen, soweit sie trotz Kriegswirren noch in funktionierenden Verbänden ihrer Volksgruppe leben, auseinander und mischen sie neu mit Angehörigen anderer Volksgruppen. Gezielt werden regierungstreue Tigrigna zwischen den Muslimen aus dem Tiefland und den Rückkehrern aus dem Sudan angesiedelt. Die Um-und Ansiedlungen ermöglichen zugleich eine bessere Überwachung, denn im Westen und Norden kämpft die Regierung seit 1993 mit zunehmendem und verstärkt Waffen einsetzendem Widerstand des Eritrean Islamic Jihad. Die Regierung geht davon aus, daß der Staat das Landrecht besitzt und daher um-und ansiedeln kann. Daß die Dörfer aber vor Ort eigene Nutzungsrechte und -Ordnungen für Boden und Wasser entwickelt haben, und zwar für sich und für durchziehende Nomaden, wird dabei mißachtet. Menschen in kleinen Orten, die plötzlich zu Großsiedlungen angewachsen sind, fühlen sich kolonisiert und entwickeln nun erst recht Ressentiments gegen die Regierung.

Daß die Regierung ausländische Entwicklungshilfe, deren Projekte gerade im Westen vielen Menschen Hoffnung gegeben hatten, radikal zurückgedrängt hat, aber selbst nicht die Mittel besitzt, die entstandenen Lücken zu füllen, wird auf Dauer wahrscheinlich zusätzlich Frustration schaffen, ein möglicher Grund für Opposition von Minderheiten werden. Die Aussichten auf rasche wirtschaftliche Entwicklung sind insgesamt nicht sehr positiv: Nach der Einführung des Nakfa als eigener Währung kam der Handel mit Äthiopien Ende 1997 zum Erliegen. Befürchtet wird, daß der südliche Nachbar künftig seinen Außenhandel nicht mehr über den eritreischen Hafen Assab, sondern über Dschibuti abwickeln wird. Joint-ventures sind wegen fehlender Investitionssicherheit in Eritrea noch selten. Die bald beginnenden Rückzahlungen von Krediten werden den magerer werdenden Haushalt zusätzlich belasten. Wachsende wirtschaftliche Schwierigkeiten werden, zumal sie größtenteils von der eritreischen Regierung hausgemacht sind, die Bereitschaft, sich zu öffnen und Demokratie zu wagen, kaum vergrößert. Mit ihrem unbedingten Anspruch auf das Entscheidungsmonopol haben sich die Befehlshaber der Kämpfer in gewisser Weise selbst in eine Zwickmühle gebracht, was für die Demokratie auf lange Sicht nicht förderlich sein wird.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Sie machen zwischen 45 und 50 Prozent der Gesamtbevölkerung aus.

  2. Vgl. Stefanie Christmann, Die Freiheit haben wir nicht von den Männern. Frauen in Eritrea, Unkel 1996, S. 146.

  3. Wegen der Vielzahl fristloser Kündigungen bzw. bei Ausländern Ad-hoc-Ausweisungen, wegen der willkürlichen Verhaftungen und der üblichen monatelangen Inhaftierungen ohne Anklage und ohne Verteidiger wurde einigen Gesprächspartnern und Gesprächspartnerinnen zugesagt, daß sie nicht namentlich genannt werden.

  4. Die De-jure-Unabhängigkeit begann erst im Mai 1993 nach dem nationalen Referendum, de facto ist Eritrea aber seit dem Ende des Unabhängigkeitskrieges im Mai 1991 unabhängig.

  5. Zitiert wird im folgenden aus der bisher letzten zugänglichen Fassung des Verfassungsentwurfs vom 12. 3. 1997.

  6. In Eritrea lebte damals eine Minderheit von ca. 2 000 Zeugen Jehovas. Sie wurden fristlos aus staatlichen Stellen (Administration, Schulen, Krankenhäuser) gekündigt, Geschäftsleuten wurden die Büros und Geschäftsräume geschlossen, wenn sich diese in Gebäuden befanden, die dem Staat gehörten. Die Regierung intervenierte sogar bei privaten Arbeitgebern mit dem Ziel, Zeugen Jehovas zu entlassen. Die Zeugen Jehovas erhielten keine amtlichen Dokumente mehr. Ein Teil der Verfolgten ist inzwischen über Äthiopien ausgereist und hat Asyl im Norden beantragt, ein Teil eine Beschäftigung z. B. bei internationalen Organisationen gefunden.

  7. Die muslimischen Tigre des Tieflands hatten mit der ELF (Eritrean Liberation Front) den militärisch geführten Unabhängigkeitskampf begonnen, die mehr von christlichen Tigrigna des Hochlands dominierte EPLF hatte sich 1970 von der ELF abgespalten. Es gab während des Unabhängigkeitskrieges mehrere Kriege zwischen ELF und EPLF um die Vorherrschaft im Widerstandskampf, bei denen die EPLF sich durchsetzte.

  8. Ohne allerdings expliziter zu werden als „harmful traditional practise“.

  9. Eritrea Country Report on Human Rights Practices for 1997 vom 30. 1. 1998, hrsg. vom U. S. Department of State.

  10. Zit. nach: Eritrean Profile vom 24. 1. 1998.

  11. Zit. nach: Gazette of Eritrean Laws, Proclamation No. 90/1996.

  12. Schaut man z. B. auf die mit Entwicklungshilfemaßnahmen kostümierten Missionierungsbemühungen der katholischen Kirche bei den matriarchalisch organisierten und eine Naturreligion praktizierenden Kunama, erscheint übrigens auch die Entscheidung der Regierung sinnvoll, Religionsgemeinschaften von der Entwicklungshilfe femzuhalten und sie strikt auf den Bereich der Seelsorge und des Privaten zu verweisen.

  13. Vgl. St. Christmann (Anm. 2), S. 20.

  14. In der Verfassung heißt es dazu: „As the people and government struggle to establish a United and developed within context of of Eritrea, Eritrea, the the diversity they shall be guided by the basic principle „unity in diversity“. (Art. 6, 1).

Weitere Inhalte

Stefanie Christmann, Dr. phil., geb. 1959; 1991-1994 Referentin im Planungsstab des Bundespräsidialamtes; Parlaments-Korrespondentin der Wochenzeitung „Freitag“ und Tutorin für Entwicklungspolitik in der Deutschen Stiftung für internationale Entwicklung, Bad Honnef. Veröffentlichungen u. a.: Auf der Suche nach dem verhinderten Subjekt. DDR-Prosa über Faschismus im Licht der Frankfurter Schule, Würzburg 1990; Die Freiheit haben wir nicht von den Männern. Frauen in Eritrea, Unkel 1996.