I. Vorbemerkung
Im Prozeß der europäischen Einigung begegnen wir immer wieder Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Staaten, die nicht auf innenpolitisch bedingten Rücksichtnahmen der Politiker oder außenpolitischen Interessenunterschieden beruhen, sondern grundsätzliche Fragen des Staats-und Demokratieverständnisses berühren. Deutsche Politiker sprechen zwar viel von den verbindenden Elementen, z. B. von dem „gemeinsamen geistigen Erbe“ Europas, und für eine sehr allgemeine Würdigung der Lage mag eine solche Formulierung auch berechtigt sein. Sie birgt jedoch die Illusion von Gemeinsamkeiten, die nur zum Teil vorhanden sind, und sie führt nicht weiter, will man den nicht unbeträchtlichen Unterschieden im Staats-und Verfassungsverständnis der europäischen Staaten und damit ihren verschiedenartigen Auffassungen von nationaler und europäischer Identität näher kommen.
In unserem Verhältnis zu Frankreich und Großbritannien sind solche divergierenden Standpunkte besonders häufig spürbar und wegen des Gewichts dieser Länder in der Europäischen Union auch von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Trotz der relativ ähnlichen Regierungssysteme offenbaren sich immer wieder wichtige Abweichungen in den Vorstellungen von Staat, Nation, Souveränität, nationaler Unabhängigkeit und anderen wesentlichen Verfassungsfragen. Diese Divergenzen finden ihre Erklärung weitgehend in den verschiedenen Denkansätzen und Wegen zur parlamentarischen Regierungsform und den dabei gewonnenen Erfahrungen und Überzeugungen der drei Völker. Es erscheint deshalb nützlich, zunächst den historischen Entwicklungen in den drei Staaten kurz nachzugehen, um dann einige der begrifflichen Unterschiede vor dem historischen Hintergrund zu würdigen.
II. Der deutsche Weg
Vorangestellt sei ein Ausspruch Max Webers, wonach es dem Selbstgefühl jeder Nation zugute gekommen sei, wenn sie einmal ihren legitimen Gewalten abgesagt habe, selbst wenn sie, wie in England, sie später von Volkes Gnaden zurückrief In dieser Feststellung kommt bereits ein entscheidender Unterschied in der Geschichte der drei Staaten zum Ausdruck: Wir entledigten uns der absolutistischen Monarchie nie, wie die Engländer 1688 und die Franzosen 1789. Sie schwand bei uns 1918 einfach dahin. Der letzte kaiserliche Reichs-kanzler Prinz Max von Baden übergab sein Amt an Friedrich Ebert, nachdem der Kaiser sich in die Niederlande begeben hatte Fast ist man versucht zu sagen, daß bei uns obrigkeitsstaatliche Gewalt zum ersten Mal mehrheitlich mit Erfolg 200 Jahre nach der Französischen Revolution abgelehnt wurde, und zwar 1989 in der damaligen DDR.
Die amerikanische und die französische Revolution hinterließen bei uns keine tiefgreifenden Spuren. Die absolutistische Monarchie blieb damals nicht nur unangetastet bestehen, sie festigte gerade in Preußen, dem vor und nach der Reichs-gründung nach wie vor wichtigsten und einflußreichsten deutschen Partikularstaat, noch ihre ständestaatlichen Strukturen; u. a. verlieh das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 dem Adel eine noch stärkere soziale Stellung als zuvor Erst nach der Niederlage Preußens 1806 gelangte vermehrt Gedankengut der französischen Revolution nach Deutschland, das nicht nur beim Adel auf Widerstand stieß, sondern auch von einigen unserer eher unpolitischen Romantiker -wie Novalis -schon früh kritisch aufgenommen wurde. Sein Manifest „Die Christenheit oder Europa“ war eine Art Gegenerklärung zu den Menschenrechten von 1789.
Die neuen Gedanken gewannen jedoch an Boden und ebneten den Weg für die Stein-Hardenbergsehen Reformen, die allerdings Reformen »von oben« waren Von „Demokratismus“ wollten weder Stein noch Hardenberg etwas wissen. Das Verfassungsversprechen des Königs von 1815 war bald vergessen, und Preußen blieb bis 1848 ohne Verfassung. Auf das Wartburg-und das Hambacher Fest folgten polizeiliche Maßnahmen und Versammlungsverbote. Der alte Obrigkeitsstaat war schnell wieder fest etabliert. Das Bürgertum blieb ohnehin weitgehend abseits und unpolitisch. Erst 1848 sprang der Funke von Frankreich über. In ganz unterschiedlichen Regionen entwickelte sich eine liberale, parlamentarisch-antifeudalistische, mehrheitlich jedoch nicht antimonarchische Bewegung die in Preußen mit der oktroyierten Verfassung noch 1848 ihr Ende fand. 1849 wurde dort außerdem das Dreiklassenwahlrecht eingeführt und 1854 in einer neuen Verfassung das Herrenhaus, das in der Hauptsache eine Interessenvertretung des Adels war, als Erste Kammer hinzugefügt.
Inzwischen war 1848 in Frankfurt die Verfassung-gebende Versammlung in der Paulskirche zusammengetreten. Nicht ganz untypisch für unsere Parlamentsgeschichte flüchteten sich die Delegierten zunächst in die Erörterung von Rechtsfragen und führten monatelang Grundrechtsdebatten. Die entscheidende Nationale Frage blieb ausgeklammert. Erst als der österreichische Ministerpräsident Schwarzenberg im März 1849 die Aufnahme des habsburgischen Gesamtstaates forderte, einigte man sich auf die sogenannte Kleindeutsche Lösung und wählte Friedrich Wilhelm IV. zum Erbkaiser, der aber -viel zu sehr von seinem Gottesgnadentum überzeugt, um sich zu einem Wahl-kaiser machen zu lassen -ablehnte. Die parlamentarischen Gehversuche in der Paulskirche waren damit gescheitert, ein wichtiger Schritt in die Moderne verpaßt.
Den nächsten schweren Rückschlag erhielt die liberale Bewegung in Preußen 1862 er führte dazu, dem Abgeordnetenhaus ein für allemal jegliches Mitspracherecht bei der Verabschiedung des Militärhaushaltes zu nehmen. Als eine einvernehmliche Lösung in der Auseinandersetzung zwischen Parlament und Krone über die Länge der Militärdienstzeit nicht zu erreichen gewesen war, hatte der König Bismarck zum Ministerpräsidenten berufen, der sich über die verfassungsmäßigen Rechte des Parlaments hinwegsetzte und ohne Budget weiter regierte. Ihm ging es dabei -seiner tief verwurzelten monarchistisch-antiparlamentarischen Haltung entsprechend -vor allem um den Erhalt der königlichen Macht sowie der Vorherrschaft von Militär und Adel, die bis in den Ersten Weltkrieg bestimmende Elemente in unserer Gesellschaft blieben. Noch 1910 waren, um dies am Beispiel des Adels zu verdeutlichen, in Preußen von zwölf Oberpräsidenten elf adlig und im Diplomatischen Dienst nur elf von 122 Mitgliedern bürgerlicher Herkunft
Den Liberalen blieb nach 1862 allein die Hoffnung, wenigstens den deutschen Partikularismus durch die Errichtung des Nationalstaates zu überwinden. Daß mit Bismarck das Ziel einer parlamentarischen Demokratie nicht zu verwirklichen war, wurde in der Verfassung von 1867/1871 deutlich. Der Reichstag erhielt nicht das Recht, die Regierung zur Verantwortung zu ziehen. Er konnte jederzeit aufgelöst oder durch den Bundesrat blockiert werden. Im Gegensatz zum englischen Unterhaus und den französischen Parlamenten verfügte er letztlich über keine entscheidenden Befugnisse. Und doch entwickelte er sich im Laufe der Zeit, was betont zu werden verdient, durch seine Mitwirkung an der Gesetzgebung, durch sein Budget-und sein Interpellationsrecht zu einem nicht unwichtigen Faktor im politischen Leben des damaligen Deutschen Reiches.
Der verlorene Erste Weltkrieg brachte die Republik von Weimar, die gleich zu Beginn mit bürgerkriegsähnlichen Zuständen belastet war Außerdem wies ihre Verfassung entscheidende Mängel auf, unter denen ihre bewußte Wertneutralität, das uneingeschränkte Mißtrauensvotum, das unlimitierte Verhältniswahlrecht und die sehr weitgehen-den Befugnisse des Reichspräsidenten besonders hervorzuheben sind. Die ganz entscheidende Schwäche der Republik bestand jedoch darin, daß es ihr an Demokraten mangelte Der Abschied von der absolutistischen Monarchie war nur von einer Minderheit vollzogen worden. Zudem hatte die Republik mit vielen ihr von außen auferlegten Problemen -vor allem dem Versailler Vertrag und der Reparationsfrage -zu kämpfen, die Ende der zwanziger Jahre in den Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise gipfelten. Die braune Diktatur folgte.
Der demokratische Neubeginn nach der Niederlage von 1945 stand in den westlichen Besatzungszonen unter ungleich günstigeren Vorzeichen als der Aufbruch in die Republik von Weimar. Allerdings war Deutschland zerschlagen, und vor allem die sowjetische Besatzungszone mußte für die Niederlage bitter bezahlen. Sie erlebte nicht nur keine nennenswerte wirtschaftliche Erholung, sondern vertauschte auch noch die alte Diktatur mit einer neuen.
Natürlich waren auch im Westen nicht über Nacht alle Deutschen Demokraten geworden. Ohne die klaren Vorgaben der Besatzungsmächte und die Führung herausragender demokratischer Politiker wie Adenauer, Schumacher und Heuss, die den Nationalsozialismus überlebt hatten, wäre der Weg zu unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht so relativ problemlos verlaufen. Das Grundgesetz bildet einen festen verfassungsrechtlichen Rahmen unseres politischen Lebens, in den die mit der Weimarer Verfassung gemachten Erfahrungen eingearbeitet wurden, sieht man von dem zwar durch die Fünf-Prozent-Klausel limitierten, aber doch relativ bürgerfernen Verhältnis-und Listenwahlrecht ab. Trotz der Unzufriedenheit vieler mit der Verkrustung zahlreicher politischer Vorgänge und einer allgemeinen Politikverdrossenheit, die auch in Frankreich und England zu beobachten ist, bejaht die weit überwiegende Mehrheit der Bevölkerung in den alten Bundesländern unseren demokratischen Rechtsstaat, und auch die Deutschen in den neuen Bundesländern gewöhnen sich in zunehmendem Maße an seine Strukturen Wichtig ist, daran zu erinnern, daß wir bis zur Wiedervereinigung der beiden Teile Deutschlands -genauer: bis zum Abschluß des „ 2 + 4-Vertrages" vom 12. September 1990 -nicht über die volle nationale Souveränität verfügten, der allerdings zahlreiche Deutsche, im Gegensatz zu Franzosen und Briten, einen zweitrangigen oder gar keinen Platz in ihrem politischen Denken einräumten und noch einräumen, worauf noch zurückzukommen sein wird.
III. Die Entwicklung in Frankreich
In Frankreich war der Weg zur parlamentarisch-demokratischen Regierungsform weniger geradlinig, als oft angenommen wird, und auch nach 1789 von mehreren blutigen Auseinandersetzungen gekennzeichnet. Von der Großen Revolution bis zum Beginn der Dritten Republik 1875 kämpften die Franzosen -gerade auch das Bürgertum -im Gegensatz zu uns mehrfach gegen die Staatsgewalt, um sich ihre individuellen Freiheiten, aber auch ihre legislative Selbstbestimmung zu sichern. In der Ersten Republik von 1792 bis 1799 hatte es keine parlamentarische Regierung gegeben. Nach Napoleon mußte Ludwig XVIII. in der sogenannten Charta von 1814 wieder die Grundsätze der Gleichheit und Freiheit und auch eine gewählte Kammer akzeptieren. In der Erklärung der Menschen-und Bürgerrechte von 1789 war außerdem -und es lohnt, daran zu erinnern -der Grundsatz der nationalen Souveränität niedergelegt, d. h., die Souveränität hatte ihren Ursprung weder beim König noch bei den einzelnen Bürgern. Sie wurzelte in der Nation, die von nun an in den Gedanken und Gefühlen der Franzosen einen besonderen Platz einnahm. Die Periode von 1815 bis 1830 war sodann ein kontinuierlicher Kampf zwischen Liberalen und Ultraroyalisten, den die Liberalen schließlich gewannen. 1830 lehnte das Parlament die Thronrede Karls X. ab. Als dieser daraufhin die Pressefreiheit abschaffte und das Parlament verfassungswidrig auflöste, war die weitgehend bürgerlich organisierte, aber wiederum blutige Revolution und die Einsetzung Louis-Philippe I. „von Gottes Gnaden und durch den Willen der Nation“ die Antwort.
Als die Wirtschaftskrise von 1847 das Land ergriff, entbrannte 1848 ein vehementer Kampf der Arbeiter gegen die bürgerliche Regierung. Eine sozialistische Veränderung der Gesellschaft stand im Mittelpunkt der auf beiden Seiten sehr verlustreichen Auseinandersetzung, die das Proletariat verlor. Der Aufruhr führte zwar zum allgemeinen Wahlrecht und zur Zweiten Republik, ebnete aber zur gleichen Zeit, da die Mehrheit der Franzosen Ruhe wollte, Louis Napoleon den Weg auf den Kaiserthron, den er 1852 einnahm. Dem Linksruck war wieder einmal -wie nach 1830 -eine Bewegung nach rechts gefolgt.
Nach Napoleon III. schlug das Pendel wieder aus. Zunächst nach links, vor allem in Paris, wo sich 1871 die Kommune erhob, sodann nach rechts, als sich die Republikaner von den Aufständischen distanzierten. Eine Mehrheit für eine Republik war noch nicht gesichert. Die Royalisten hofften nach wie vor auf die Wiederkehr der Monarchie. Erst als der Enkel Karls X. nicht bereit war, die Trikolore zu akzeptieren, kam es 1875 zur Verabschiedung der Verfassungsgesetze der Dritten Republik. Erst jetzt waren die 1789 erkämpften Grundrechte, vor allem die Meinungs-und Versammlungsfreiheit, die für die Franzosen im Zentrum ihrer Verfassungsordnung stehen, wieder fest verankert. Die Verfassungsgesetze sahen zwei gleichberechtigte Kammern vor. Die Regierung war beiden verantwortlich. Die Verfassungsstruktur erschien ausgewogen, förderte die Stabilität der Regierungen aber nicht. Nur selten überdauerten sie zwei Jahre. Trotzdem Überstand die Republik aber z. B. die Dreyfus-Affäre Ende des Jahrhunderts, in der starke antisemitische Kräfte den Zusammenhalt der Nation auf eine harte Probe stellten, und den Ersten Weltkrieg sowie die Periode bis zum Zweiten Weltkrieg relativ gut. Der Faschismus hatte nie eine wirkliche Chance. Erst in der Vierten Republik, die in ihrer kurzen Lebensdauer von 1947 bis 1958 25 Regierungen hervorbrachte, zeigten sich die Schwächen eines parlamentarischen Regierungssystems mit einem seit 1951 nach dem Verhältniswahlrecht gewählten, zu mächtigen Parlament, auf dessen Entscheidungen die Parteiorganisationen zunehmend Einfluß gewonnen hatten, noch deutlicher. Als das Algerienproblem nicht mehr lösbar erschien, betrat de Gaulle zum zweiten mal nach dem Krieg die politische Bühne als eine Art Retter der Nation und rief die Fünfte Republik ins Leben
Die Fünfte Republik ist wegen der starken Stellung des Präsidenten, der für die Dauer von sieben Jahren vom Volk direkt gewählt wird, nicht absetzbar ist und die Regierungsgeschäfte oft weitgehend selbst führt, mit spöttischen Beinamen, wie republikanische Monarchie u. ä. bedacht worden. Das verdient sie nicht, obwohl in der Tat das parlamentarische Element im Vergleich mit der Dritten und Vierten Republik nicht unwesentlich geschwächt worden ist. Aber die Franzosen haben die Verfassung voll akzeptiert. Ihr zentrales Anliegen, die Garantie der staatsbürgerlichen Freiheiten, ist gewahrt. Im übrigen wäre es auch falsch, die beiden Kammern als allzu schwach einzuschätzen. Der einzelne Abgeordnete der Nationalversammlung -der im Gegensatz zu unserem Bundestagswahlrecht nach dem Mehrheitswahlrecht, d. h. im Prinzip wie die britischen Unterhausabgeordneten, gewählt wird -fühlt sich seinem Wahlkreis sehr verbunden und demonstriert nicht selten eine größere Unabhängigkeit als unsere Abgeordneten. Außerdem sind die Wähler in der Lage, in den Parlamentswahlen eine Regierung an die Macht zu bringen, deren Mitglieder nicht der Partei des Präsidenten angehören. Geschieht dies, so wird auch der Präsident wegen der ihn nicht unterstützenden Mehrheit in der Assemblee zu Kompromissen in seiner Politik gezwungen. Im übrigen sei daran erinnert, daß die Franzosen, obwohl in der Grund-stimmung eher konservativ, sehr schnell bereit sind, ihren Wünschen auch durch Demonstrationen Nachdruck zu verleihen.
IV. Zur Entstehung des britischen Parlamentarismus
Die Ursprünge der britischen parlamentarischen Monarchie reichen sehr weit zurück. Die Magna Charta von 1215 war ein erster, vom englischen Adel erzwungener Schritt auf dem Weg zur Eingrenzung der Macht des Königs, insbesondere seines Rechts, Abgaben zu erheben. Im 17. Jahrhundert kam es erneut zu einer entscheidenden Konfrontation zwischen dem House of Commons -dem Repräsentativorgan der Landbesitzer und des niederen Adels -und der Krone Es entwikkelte sich ein Bürgerkrieg; Karl I. wurde hingerichtet, und England wurde für kurze Zeit Republik. Nach der Wiedereinführung der Monarchie entstanden Konflikte mit Karl II. und Jakob II., derohne Blutvergießen abgesetzt wurde. Zu seinem Nachfolger wurde sein Schwiegersohn Wilhelm III. von Oranien berufen. Mit dieser Glorious Revolution von 1688 hatte England vom Absolutismus und von der kontinental-europäischen Form der Monarchie Abschied genommen. Wilhelm III. und seine Frau Mary mußten die Declaration of Rights akzeptieren, in der u. a.freie Parlamentswahlen, die Redefreiheit der Abgeordneten und außerdem festgelegt worden war, daß nur das Parlament das Steuerbewilligungsrecht besaß. Der Act of Settlement regelte sodann zusätzlich nicht nur die Thronfolge, sondern schränkte die Macht der Krone auch auf anderen Gebieten weiter ein. England war schon damals ein Einheitsstaat. Ähnlich wie in Frankreich, wo der Feudaladel allerdings erst im 17. Jahrhundert völlig entmachtet wurde, gab es in England im Unterschied zu Deutschland keine Landesfürstentümer, d. h. keine Aufsplitterung der staatlichen Macht.
Die politischen Auseinandersetzungen trugen in England bereits im 18. Jahrhundert trotz der Vorherrschaft des Adels sehr liberale Züge. Sie wurden im Parlament und in der Öffentlichkeit offen ausgetragen. Polizeistaatliche Maßnahmen lagen der Gesellschaft fern. In London wurde erst 1829 eine Stadtpolizei eingeführt. Im Gegensatz zum Kontinent bildete das Bewußtsein gemeinsamer Freiheit und der unantastbaren Rechte des freien Engländers, des freeborn Englishman, ein stark verbindendes Element der britischen Gesellschaft -trotz der sozialen Unterschiede und des bis heute nicht getilgten Klassenbewußtseins. In der Regierungsstruktur fehlte aber nach wie vor das demokratische Element. Beide noch fast völlig vom Adel beherrschten Parteien -die Whigs und die Tories -sahen jedoch die Notwendigkeit von Reformen, besonders um das aufstrebende Wirtschaftsbürgertum am politischen Willensbildungsprozeß zu beteiligen. Nach Teilreformen in den achtziger Jahren des 18. Jahrhunderts nahmen die Whigs die erste größere Reform in Angriff und setzten sie 1832 mit dem Reform Act durch. Es war ein erster bescheidener Schritt, der die 480 000 wahlberechtigten Männer in England und Wales um 220 000 vermehrte; gleichzeitig gelang eine etwas gerechtere Aufteilung der Wahlkreise. Zum ersten Mal waren auch die größeren Städte im Unterhaus vertreten.
Auch der spätere Reform Act von 1867 stellte noch keinen weitgreifenden Fortschritt dar. Über 500 Abgeordnete waren noch Grundbesitzer, nur 122 vertraten Handels-, Industrie-und Schiffahrtsinteressen. Aber der Weg von der aristokratisch-oligarchischen Parlamentsstruktur zur demokratischen war endgültig beschritten. Weitere wichtige Maßnahmen folgten: die Einführung des geheimen Wahlrechts 1872 und 1884 die dritte Wahlrechtsreform, der sogenannte Franchise Act, der das Stimmrecht allen Haus-und Wohnungsinhabern zugestand. Zum ersten Mal bildeten die Grundbesitzer nicht mehr die Mehrheit der Parlamentsabgeordneten; Unternehmer und Geschäftsleute dominierten jetzt das Unterhaus. 138 Wahlkreise wurden neu gegliedert. Für die Demokratisierung des Landes möglicherweise noch entscheidender war der Parliament Act von 1911, der das Recht des House of Lords abschaffte, Finanzgesetze abzulehnen. Auch das Inkrafttreten anderer Vorlagen des House ofCommons durfte es nunmehr nur noch um höchstens zwei Jahre -ab 1949 nur noch um ein Jahr -aufschieben. Endlich wurde kurz vor dem Ende des Ersten Weltkrieges 1918 durch den Representation ofthe People Act das Wahlrecht auf alle Männer und auf alle über dreißigjährigen -ab 1928 auf alle -Frauen ausgedehnt. Dieses Gesetz von 1918 ist für unseren Vergleich deshalb von Bedeutung, weil bei uns das preußische Dreiklassenwahlrecht erst durch die Revolution von 1918 ein Ende fand.
Die britische parlamentarische Demokratie funktioniert noch heute auf der beschriebenen rechtlichen Grundlage, auch wenn sich die Gewichte in der Machtausübung, insbesondere zwischen Regierung und Unterhaus, seit dem frühen 19. Jahrhundert beträchtlich verschoben haben. Wenn nach wie vor zwei Prinzipien für das britische Verfassungsleben, rechtlich gesehen, als maßgebend anzusehen sind: die Bindung aller, auch der politischen Macht, an die Gesetze (the rule of law) und die Souveränität des Parlaments (the sovereignty ofParliament), d. h., nur das Parlament hat das Recht, Gesetze zu erlassen und zu ändern, so gilt es, bei dem zweiten Prinzip die Einschränkung zu machen, daß das Parlament heute, ähnlich wie Bundestag und französische Assemblee, sehr stark der Vorherrschaft und dem Einfluß der Regierung unterliegt. Die Fraktionsdisziplin ist im Unterhaus fast genauso ausgeprägt wie im Bundestag. Aber auch hier ist wiederum eine Anmerkung notwendig: Das britische relative Mehrheitswahlrecht ist zwar extrem ungerecht, weil alle nicht für den siegreichen Kandidaten abgegebenen Stimmen verlorengehen, aber es verleiht dem einzelnen Abgeordneten, insbesondere wenn er über eine starke Mehrheit in seinem Wahlkreis verfügt, auch eine relative Unabhängigkeit gegenüber seiner Parteiorganisation -eine Unabhängigkeit, die nur wenige unserer Abgeordneten kennen. Außerdem ist das Unterhaus als Diskussionsforum denbeiden anderen Parlamenten, insbesondere unserem Bundestag, voraus. Es repräsentiert die Empfindungen der Nation weitaus farbiger und deutlicher.
V. Wichtige Unterschiede im Staats-und Verfassungsverständnis der drei Staaten
Ohne Frage sind die heutigen Verfassungsstrukturen der drei Länder einander sehr ähnlich. Sie sind aus verwandten Wurzeln gewachsen. Die jahrzehntelange enge Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft in fast allen Politikbereichen wäre kaum denkbar gewesen, wäre es anders. Aber die vorangegangene, sehr gestraffte Beschreibung der historischen Wege zur parlamentarischen Regierungsform hat bereits bedeutsame Unterschiede im Staatsverständnis der drei Staaten erkennen lassen. Im nachfolgenden soll daher auf einige von ihnen -auch auf solche, die noch nicht oder kaum berührt wurden -etwas näher eingegangen werden.
Großbritannien In Großbritannien wird das Unterhaus, die Repräsentanz des Volkes, als der legale Souverän betrachtet. Dieser Gedanke der Volkssouveränität geht in seinen Ursprüngen schon auf den Philosophen und Staatsrechtler John Locke, also auf das 17. Jahrhundert, zurück und ist seitdem in England nicht mehr in Frage gestellt worden. Das englische Parlament besitzt eine alte Tradition. Es ist auch, wie erwähnt, das lebhafteste, vergleicht man die drei Parlamente miteinander. Seine verfassungsrechtliche Stellung als der einzige legale Souverän, der den politischen Souverän, das Volk, repräsentiert, neben dem keine eigenständige Staatsgewalt -wie sie unsere Länder innehaben -existiert, dessen Gesetze von keinem Verfassungsgericht aufgehoben werden können, all dies verleiht seinen Abgeordneten ein besonderes Ansehen, dessen sie sich auch durchaus bewußt sind.
Die Souveränität, an der auch bei Locke schon die Exekutive -als King in Parliament -beteiligt war, besitzt selbstverständlich in Großbritannien, wie in anderen Staaten, auch eine außenpolitische Dimension. Nationale Unabhängigkeit war für die Briten stets ein leitendes Prinzip ihrer Außenpolitik. Es hat seine Basis vor allem in der schor erwähnten, auch die Innenpolitik stark bestimmenden Überzeugung der Briten von den unveräußerlichen Rechten des freien Engländers und der liberalen Besonderheit der englischen Nation -ein über Jahrhunderte gewachsenes Freiheitsdenken, das allem mißtraut, was englische Rechte beeinträchtigen oder verletzen könnte.
Die Nation als Begriff findet sich ebenfalls bereits bei Locke Eine geringere Bedeutung kommt hingegen in Großbritannien der Idee des Staates zu. Zwar gebraucht bereits der Politiker und Philosoph Edmund Burke im ausgehenden 18. Jahrhundert das Wort, aber erst nach Hegel wurde es zu einem politischen Begriff, der allerdings ohne feste Definition blieb und in Verbindung mit government, society oder nation Verwendung findet
Frankreich Auch in Frankreich stellt die Souveränität ein zentrales Element der Verfassung und des politischen Lebens dar. Wie schon gesagt wurde, spricht bereits die Erklärung der Menschen-und Bürger-rechte von 1789 von der nationalen Souveränität, und in der Präambel der Verfassung der V. Republik bekundet das französische Volk erneut seine Verbundenheit mit der nationalen Souveränität. Durch den Bezug auf 1789 wird die Bedeutung der nationalen Souveränität als Legitimationsgrundlage staatlicher Macht besonders unterstrichen. In einer Entscheidung des französischen Verfassungsrates {Conseil constitutionneV) vom 29. /30. Dezember 1976 zur Direktwahl des Europäischen Parlaments wurde mit großer Deutlichkeit auf den Konflikt zwischen Souveränität und Integration hingewiesen. Es war eine souveränitäts-und keine integrationsfreundliche Entscheidung Selbstverständlich besitzt der innenpolitische Souveränitätsbegriff auch eine das Territorium betreffende Komponente. In Art. 5 der Verfassung von 1958 heißt es u. a. über den Präsidenten: „Er ist der Garant der nationalen Unabhängigkeit, der Integrität des Staatsgebietes .. Äußerungen französischer Politiker unterstreichen die Bedeutung, die die nationale Souveränität auch heute für Frankreich und die Franzosen besitzt 19. Sie unterscheiden sich darin in der Substanz nicht erkennbar von den Briten.
Durch die Charakterisierung der Souveränität als einer nationalen wird ihr eine besondere politische Bedeutung verliehen; denn seit 1789 ist die Nation ein betont politischer Begriff, dem der Anspruch des Dritten Standes zugrunde lag, den Staat neu zu formen. Dem bereits bestehenden nationalstaatlichen Rahmen wurde ein neuer Inhalt gegeben. Politische Selbstbestimmung und nationale Unabhängigkeit bilden seine wesentlichen Elemente. Natürlich von Anbeginn auch die gemeinsame Sprache. Nicht umsonst heißt es in Art. 2 der Verfassung: „Die Sprache der Republik ist Französisch.“ Die Identität der französischen Nation hat sehr viel mit dem Bewußtsein von der eigenen Sprache zu tun 20 -eine Tatsache, die von unseren multikulturellen Einbürgerungsenthusiasten, die für eine Liberalisierung unseres Staatsangehörigkeitsrechts möglichst ohne Bedingungen eintreten und sich am französischen Vorbild orientieren möchten, gern vergessen wird zu erwähnen. Nicht übersehen werden darf im übrigen, daß Frankreich -wie Großbritannien -ein Einheitsstaat ohne föderale Strukturen ist. Zwar wurde 1972 mit einer Gebietsreform begonnen, die 1982 weitergeführt wurde und die neu geschaffenen Gebietskörperschaften auch mit parlamentarischen Gremien und begr -eine Tatsache, die von unseren multikulturellen Einbürgerungsenthusiasten, die für eine Liberalisierung unseres Staatsangehörigkeitsrechts möglichst ohne Bedingungen eintreten und sich am französischen Vorbild orientieren möchten, gern vergessen wird zu erwähnen. Nicht übersehen werden darf im übrigen, daß Frankreich -wie Großbritannien -ein Einheitsstaat ohne föderale Strukturen ist. Zwar wurde 1972 mit einer Gebietsreform begonnen, die 1982 weitergeführt wurde und die neu geschaffenen Gebietskörperschaften auch mit parlamentarischen Gremien und begrenzten Eigenmitteln versah; aber Frankreich ist nach wie vor ein sehr zentralistisch regierter Staat, der neben Regierung und Parlament in Paris keine eigenständige Staatsgewalt, wie sie unsere Länder besitzen, kennt.
Deutschland In Deutschland gab es zu Beginn des 19. Jahrhunderts weder einen Gesamtstaat noch eine politische Nation. Die Nation war eine Kulturnation und wurde im Brockhaus Conversationslexikon von 1815 als „ein durch gleiche Abstammung und Sprache ausgezeichneter Teil der Menschheit“ definiert. Zur politischen wurde die Nation nur sehr allmählich. Ihre Entwicklung setzte mit der Ablehnung der französischen Fremdherrschaft und den Freiheitskriegen ein; aber sie blieb auch weiterhin primär durch ethnische und sprachliche Zugehörigkeit gekennzeichnet. Versuche, den Partikularstaat -insbesondere den preußischen -umzuformen, blieben weitgehend aus. Nation und Staat fanden nicht, wie in Frankreich, in einem politischen Sinne zueinander; auch dann nicht, als der Partikularismus im wesentlichen überwunden und das Bismarck-Reich geschaffen war. Die Nation verstand sich weitgehend nicht als das die Art und Weise der Regierung des Staates bestimmende, d. h. ihn politisch formende Element, sondern lediglich als Bestandteil bzw. als Basis der staatlichen Form.
Das macht das Verständnis von Souveränität und deren Verwaltung besonders deutlich, die eine ganz andere Entwicklung als in Frankreich und England nahm. Der Souverän war bis 1918 weder das Volk noch der Reichstag Die Reichsgewalt lag vielmehr rein juristisch bei den Bundesfürsten und den freien Städten. Praktisch übte aber der Kaiser die Souveränitätsrechte des Reiches aus, weil das Recht auf das Bundespräsidium ein Privileg des Königs von Preußen war. Er regierte das Reich, ohne vom Souverän dazu ernannt worden zu sein; er war niemandem verantwortlich, nicht absetzbar und bestimmte trotzdem die Richtlinien der Politik -ein Regiment, dem eine ausdrückliche politische Legitimation fehlte.
Nach 1918 ging die souveräne Entscheidungsgewalt vom Zentralrat der Arbeiter-und Soldaten-räte auf die Nationalversammlung über, die sie in der Weimarer Verfassung dem Volk anvertraute. Nach Hitler und der Teilung Deutschlands wurde das Grundgesetz geschaffen, das wiederum, wie die Verfassung von Weimar, die Staatsgewalt dem Volke übertrug. Sie wird vom Bundestag ohne spürbares Traditionsbewußtsein ausgeübt. Viel zu selten macht sich hier -im Vergleich mit den beiden anderen Parlamenten -ein öffentlich erkennbares kritisches Selbstbewußtsein gegenüber der Regierung bemerkbar.
Die äußeren Souveränitätsrechte waren, ganz abgesehen von der Teilung des Landes, auch in der alten Bundesrepublik zunächst noch eingeschränkt. Sie blieben es bis zur Wiedervereinigung und dem 2 + 4-Vertrag vom 12. September 1990. Der Grundgesetzgeber hatte sich bereits einschränkend in Art. 24 zu einer übernationalen Ordnung bekannt und festgelegt, daß der Bunddurch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen und sich einem kollektiven Sicherheitssystem einordnen könne und hierbei auch in die Beschränkung seiner Hoheitsrechte einwilligen werde. Im Hinblick auf die EU ist dies in dem neugefaßten Art. 23 wiederholt worden.
Festzuhalten bleibt, daß in der Bundesrepublik -im Gegensatz zu Frankreich und Großbritannien -kein ungebrochenes Verhältnis zu Nation und Souveränität lebendig ist und die nationale Unabhängigkeit lange Zeit keine Selbstverständlichkeit, noch je ein erklärter Verfassungsgrundsatz war. Die Staatsgewalt ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt -ebenfalls im Gegensatz zu den beiden anderen Staaten. Diese verfügen über keine Erfahrungen mit einer föderalen Ordnung und besitzen schon deshalb keine Neigung, eine solche für ganz Europa zu akzeptieren.
VI. Ausblick
Es ist bedauerlich, wie selten in Deutschland -besonders auf der bundespolitischen Ebene -konkret darüber nachgedacht wird, wie das gegenseitige Verständnis für die verschiedenartigen verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Vorstellungen der Mitgliedsländer gefördert werden könnte bzw. welche politischen Auswirkungen diese unterschiedlichen Verfassungstraditionen -bis in das öffentliche Bewußtsein hinein -haben. Statt dessen wird immer wieder versucht, die Unterschiede zu ignorieren oder Übereinstimmungen dort herzustellen, wo sie nicht bestehen. Ein Beispiel mag dies verdeutlichen: Dadurch, daß vermeintliche Gemeinsamkeiten des philosophischen Erbes einiger europäischer Länder in den Vordergrund gerückt und dabei z. B. Kant und Locke kurzerhand als „Idealisten“ eingestuft werden nähert man sich den Problemen nicht. Selbst wenn man eine gewisse gedankliche Nähe zwischen dem rationalen Empiristen Locke und dem transzendentalen Idealisten Kant akzeptieren wollte, weil beide Philosophen der Aufklärung waren, so verkörpern doch gerade diese beiden in ihren Schriften und mehr noch in ihrem Wirken die Verschiedenartigkeit englischer und preußischer bzw.deutscher Verfassungsvorstellungen und verfassungspolitischer Gegebenheiten: Auf der einen Seite Kant, der zurückgezogen lebende Professor, der politisch nie hervortrat, nie etwas unternahm, um seinen Gedanken vom Verfassungsstaat Realität zu verleihen Auf der anderen Seite Locke, der ein Jahrhundert früher vor und nach der „Glorreichen Revolution“ von 1688, die die Rechte der Krone entscheidend eingrenzte, hohe Staatsämter bekleidete und insofern direkt an der Verwirklichung seiner staatsrechtlichen Überlegungen teilhatte
Daß derartig unterschiedliche Entwicklungen im historischen Bewußtsein und im politischen Denken der Nationen Spuren hinterlassen, kann doch nicht verwundern; und wir sollten, falls uns an einer wirklichen Verständigung und nicht nur an Formelkompromissen oder an der Durchsetzung der eigenen Standpunkte gelegen ist, es als eine wichtige Aufgabe betrachten, diesen Spuren intensiver nachzugehen und sie verstehen zu lernen -besonders, da wir den daraus resultierenden Unterschieden oder gar Gegensätzen im Staats-und Demokratieverständnis der Staaten im Prozeß der Europäischen Einigung immer wieder begegnen. So war es kein Zufall, daß sich Präsident Mitterrand trotz vorangegangener Bekenntnisse zur Politischen Union in Maastricht 1991 dann doch, gemeinsam mit Premierminister Major, der Mitwirkung an der Errichtung der von uns angestrebten supranationalen Union versagte Zu einer derartigen Einschränkung der französischen Souveränität war er nicht bereit. Ebenso wie der britische Premier wollte er nicht auf eigene, unabhängig zu treffende außenpolitische Entscheidungen verzichten und auch in der justitiellen und polizeilichen Kooperation die französische Hoheitsgewalt möglichst ungeschmälert bewahren. Noch deutlicher ist inzwischen unter Präsident Chirac das französische Bedürfnis geworden, auf außenpolitischem Gebiet souverän zu handeln. Das zeigten u. a. die Wiederaufnahme der Atomtests 1995 und die Reise in den Nahen Osten im Oktober 1996, wo er den französischen Anspruch auf eine eigene Vermittlerrolle bekräftigte Zahlreiche weitere Beispiele im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit zeigen die Divergenzen im Souveränitätsverständnis Deutschlands, Frankreichs und Großbritanniens. Das Schengener Abkommen über die Aufhebung der Grenzkontrollen gehört auch in diesen Zusammenhang: London trat ihm erst gar nicht bei, Paris unterzeichnete zwar, Präsident Chirac setzte die Anwendung jedoch nach seinem Amtsantritt 1995 in Teilbereichen aus, und im März 1996 verlangte der französische Europaminister Barnier im Senat Nachbesserungen der Vereinbarung.
Wir müssen einfach zur Kenntnis nehmen, daß es keinen führenden britischen oder französischen Politiker gibt, der sich mit den Vorstellungen deutscher Politiker identifiziert, eine unwiderruflich integrierte Europäische Union zu schaffen, in der die Souveränität der Mitgliedstaaten nur noch gemeinsam ausgeübt würde. Die britische Königin hat in ihrer Thronrede vom Herbst 1996 kurz und bündig von der „Partnerschaft der Nationen“ gesprochen Und Präsident Chirac beschrieb im März 1996 in der Zeitung „Liberation“ die EU etwas wortreicher als eine Konstruktion eigener Art, die weder auf dem föderalistischen Modell beruhen noch eine bloße Freihandelszone sein könne. Und er fügte hinzu, Europa müsse sich vertiefen, „wobei es aber die Souveränität seiner Staaten respektieren muß“
Die britische und die französische Haltung unterscheiden sich im übrigen nicht nur in der nach außen wirkenden Souveränität von der unsrigen, sondern ganz deutlich auch im Hinblick auf die die Legitimation von Regierungsentscheidungen begründende innere Souveränität. Es sind nicht nur die Regierungen in Paris und London, die die Eigenständigkeit ihrer nationalen Parlamente als Verfassungsorgane bewahren wollen. Nein, dort sind es auch die Parlamente selbst, die ihre Kompetenzen als Repräsentanten des souveränen Volkes nicht eingeschränkt sehen möchten -im Gegensatz zu unserem Bundestag, in dem nur äußerst selten Stimmen laut werden, die für die Erhaltung der eigenen Zuständigkeiten im Rahmen des europäischen Einigungsprozesses eintreten, und der ja auch bereits in der Ausstattung seines Gebäudes -besonders im Vergleich mit Westminster -sein spärliches Geschichts-und Selbstbewußtsein erkennen läßt.
Frankreich und Großbritannien sind auf jeden Fall im Gegensatz zu unserer bisherigen Haltung sehr viel weniger geneigt, dem Europäischen Parlament weitere Rechte einzuräumen. Sie wollen vielmehr die Möglichkeiten der Mitwirkung ihrer eigenen nationalen Parlamente im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit vermehren, und es ist erfreulich, daß nun wohl auch wir unter französischem Einfluß einzusehen beginnen, daß den nationalen Parlamenten größere Mitwirkungsrechte bei der europäischen Einigung gegeben werden müssen Dafür lassen sich auch, ganz abgesehen von Souveränitätserwägungen, gute Gründe anführen: Das Europäische Parlament ist kein wirkliches Parlament. Es kann keine Steuern erheben, es bestellt oder entläßt keine Regierung, bildet keine Opposition. Und vor allem wäre es eine gefährliche Illusion zu glauben, man müsse dem Parlament in Straßburg nur alle diese Rechte konzedieren und die EU würde damit zu einer Demokratie -eine gefährliche Illusion deshalb, weil das Parlament nicht repräsentieren kann, was es nicht gibt: das Volk der Europäer
Die unterschiedliche Haltung der drei Staaten, die auch auf anderen Gebieten des Einigungsprozesses zum Ausdruck kommt, deutete sich bereits in den Motiven an, die sie zum Beitritt zu den europäischen Organisationen veranlaßten. Uns bestimmten vor allem neben der Erlangung der wirtschaftlichen Vorteile, die der Zugang zu einem größeren Markt bietet, politische Gründe. Wir strebten nach der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur aus der Isolierung in den Kreis der westlichen Demokratien, um dort als gleichberechtigtes Mitglied aufgenommen zu werden und auch unsere außenpolitische Orientierung zu finden. Staatliche Souveränität und nationale Unabhängigkeit, über die die Bundesrepublik zu Beginn gar nicht und ab 1955 nach Neufassung des Deutschlandvertrages und Beendigung des Besatzungsregimes nur eingeschränkt verfügte, wuchsen uns zwar tatsächlich langsam mehr und mehr zu, wurden aber bewußt in den Hintergrund geschoben. Ein normales nationales Selbstbewußtsein, wie es in den anderen europäischen Staaten selbstverständlich ist, gilt bei uns bis heute als eine Art verbotene Frucht, nach der zu greifen uns verwehrt werden muß.
Für Frankreich war außer wirtschaftlichen Erwägungen -wobei die Sicherung der Agrarwirtschaft eine maßgebliche Rolle spielte -das wichtigste Motiv für die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Kontrolle Deutschlands und die Festigung einer gewissen Vorrangstellung in Europa. Die Integrationsbereitschaft war von Anbeginn begrenzt, auf jeden Fall sehr viel geringer, als sie heute im Vergleich mit Großbritannien manchen Beobachtern erscheinen mag. Das zeigte sich nicht nur sehr deutlich unter de Gaulle, der ein Europa der Vaterländer favorisierte. Auch später sprach sich Paris für engere Kooperationen meist nur dann aus, wenn das im Hinblick auf vermeintliche deutsche Sonderwege ratsam erschien. So entstand zum Beispiel die französische Initiative zur Wiederbelebung der WEU Anfang der achtziger Jahre, als befürchtete neutralistische Tendenzen in Deutschland im Zusammenhang mit der Stationierung der Mittelstreckenraketen Paris Sorge bereiteten. Auch der in Maastricht 1991 vereinbarte Plan, eine Währungsunion zu errichten, fand vor allem darum französische Zustimmung bzw. wurde von Frankreich initiiert, weil die machtvolle Stellung der Deutschen Bundesbank und deren Einfluß auf die französische Währungspolitik ein Ende finden sollten.
Frankreich rekurriert aber auch deshalb eher auf europäische Unterstützung und gibt sich gelegentlich integrationsbereiter als London, weil es immer noch glaubt, in Europa eine Vorrangstellung einnehmen zu können und deshalb den amerikanischen Einfluß zurückdrängen zu müssen, und dabei gelegentlich die Unterstützung der europäischen Partner benötigt wird. Außerdem sind wir, der große Nachbar, ihm näher als den britischen Inseln. Uns durch Einbindung zu kontrollieren ist auch aus diesem Grund für Paris wichtiger als für London. In der prinzipiellen Haltung jedoch -sobald nationale Unabhängigkeit und Souveränität berührt sind -unterscheiden sich beide nicht grundsätzlich voneinander. Selbst an der Haltung zur Währungsunion, die auch in Frankreich zusehends kritischer wird, läßt sich das ablesen.
London trat 1973 der damaligen EWG, nachdem Pompidou den von de Gaulle lange versperrten Weg dorthin freigegeben hatte, vor allem aus zwei Gründen bei: Zum einen reizte der Zugang zu dem größeren Markt, zum anderen versprach sich Großbritannien von einer aktiven Mitwirkung bei der Formulierung und Durchsetzung der Außenpolitik der Gemeinschaft eine Stärkung des eigenen Einflusses, nachdem sich die Mitgliedschaft im Commonwealth und die besonders dichten Beziehungen zu den USA dafür als unzureichend erwiesen hatten. Um es noch einmal deutlich zu sagen: Weder in Paris noch in London war, von kleinen Minderheiten abgesehen, ernstlich an eine die nationale Souveränität in Frage stellende Integration mit den anderen Staaten gedacht worden.
Und nun sehen sich beide Staaten dem ständigen deutschen Drängen ausgesetzt, mit dem wirtschaftlich mächtigen Deutschland, dessen Kriegsgegnerschaft keineswegs völlig vergessen ist, eine Föderation zu bilden, in der ihre eigenen souveränen Rechte weitgehend aufgehen würden. Als Begründung heißt es von unserer Seite u. a., und zwar selbst von hoher politischer Warte, das national-staatliche Prinzip habe sich überlebt oder noch dringlicher: Letztlich sei die europäische Einheit eine Frage von Krieg und Frieden im 21. Jahrhundert Auch taucht bei uns immer wieder der Begriff der Vereinigten Staaten von Europa im Sinne der bei uns in diesem Zusammenhang gern und viel zitierten Zürcher Churchill-Rede von 1946 auf Hierzu der britische Außenminister Rifkind im September 1996: Europa müsse nicht mehr, wie Churchill nach Kriegsende, den heiligen Gral suchen, sondern man habe inzwischen alle notwendigen Institutionen. Die EU dürfe sich nicht anmaßen, die Souveränität ihrer Mitglieder auszuhöhlen Und der französische Außenminister de Charette im Oktober 1996: Man müsse sich vor gefährlichen Illusionen wie der von den „Vereinigten Staaten von Europa“ hüten
Franzosen und Briten begegnen den Visionen unserer führenden Politiker nicht nur ablehnend, sondern oft mit Mißtrauen. Sie unterstellen unse-rer Europapolitik gelegentlich auch selbstsüchtige, auf die Beherrschung unserer Partner gerichtete Motive Daß wir Deutschen unsere eigene Einbindung in die EU für so notwendig halten, weil wir -nach Äußerungen hochrangiger Politiker -unserer eigenen Standfestigkeit als demokratischer Staat nicht trauen ist verständlicherweise für die meisten ausländischen Politiker nur schwer begreifbar. Es muß nachdenklich stimmen, wenn jemand wie der estnische Staatspräsident Meri aus Anlaß des fünften Jahrestages der Deutschen Einheit 1995 in Berlin sagte: „Als Este frage ich mich, warum zeigen die Deutschen so wenig Respekt vor sich selbst ... Man kann einem Volk nicht trauen, das rund um die Uhr intellektuelle Selbstverachtung ausführt.“
Festzuhalten bleibt, daß die drei wichtigsten Partner in der EU in ihren Auffassungen von nationaler und europäischer Identität nicht übereinstimmen. Wir sollten uns keinen -noch so gut gemeinten -Selbsttäuschungen hingeben, ein Gleichklang wäre auf der Basis unserer oft an die Romantik erinnernden Vorstellungen einer Partnerschaft ohne je eigene Interessen zu erreichen.
Die Gegensätze sind grundsätzlicher Natur. Auf der einen Seite stehen wir, die relativ junge, aber seit fast einem halben Jahrhundert -und zwar in einem nationalstaatlichen Rahmen -funktionierende Demokratie, deren führende Politiker jedoch meinen, die Nationalstaaten müßten, aus welchen Gründen auch immer, in einem europäischen Staatenverbund aufgehen. Und auf der anderen Seite stehen die traditionsreichen, in den Überzeugungen und Gefühlen beider Nationen fest verankerten demokratischen Nationalstaaten Großbritannien und Frankreich, die zwar -aus den beschriebenen Gründen'mit unterschiedlichem Eifer -zu einer europäischen Zusammenarbeit bereit sind, zur Bewahrung ihrer demokratischen Lebensform aber auf ihre Souveränität und ihren Nationalstaat nicht glauben verzichten zu können.
Diese gegensätzlichen Positionen gilt es zu erkennen. Sie einfach nicht zur Kenntnis zu nehmen ebnet die historisch gewachsenen Unterschiede nicht ein. Würden sich hingegen auf unserer Seite Politik und öffentliche Meinung intensiver mit den Staats-und Europavorstellungen der beiden alten Demokratien beschäftigen und argumentativ auseinandersetzen, so könnte uns das aus einer gedanklichen Isolierung herausführen und der Zusammenarbeit in der Europäischen Union durchaus positive Impulse verleihen.