Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Kein Recht gebrochen?. Das MfS und die politische Strafjustiz der DDR | APuZ 40/1994 | bpb.de

Archiv Ausgaben ab 1953

APuZ 40/1994 Die Etablierung des Marxismus-Leninismus in der SBZ/DDR (1945-1955) War die DDR totalitär? Kein Recht gebrochen?. Das MfS und die politische Strafjustiz der DDR Ein deutscher Sonderweg Überlegungen zur Sozialgeschichte der DDR Die DDR -ein Blick aus Wünsdorf. Persönliche Eindrücke eines russischen Offiziers

Kein Recht gebrochen?. Das MfS und die politische Strafjustiz der DDR

Karl Wilhelm Fricke

/ 27 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS), seinem Selbstverständnis nach „Schild und Schwert der Partei“, hat als wichtigstes Herrschaftsinstrument der SED auch Zugriff auf die politische Strafjustiz der DDR besessen. Dabei kam den Untersuchungsorganen des MfS naturgemäß eine besondere Rolle zu, insofern sie unter den gegebenen Machtverhältnissen den Gang eines Strafverfahrens von den ersten Ermittlungen bis zur Präjudizierung eines Urteils entscheidend beeinflussen konnten. Allerdings handelten sie nicht eigenständig, sondern stets im Auftrag oder jedenfalls mit Wissen der Politbürokratie der SED. Formell waren die Untersuchungsorgane des MfS an die Bestimmungen der Strafprozeßordnung gebunden, wenn sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatten; sie unterstanden dabei sogar der Aufsicht des Staatsanwalts. Faktisch aber verhielt es sich anders. Die Untersuchungsorgane der Staatssicherheit, die über eigene Gefängnisse verfügten, haben sich rigoros über Recht und Gesetz der DDR hinweggesetzt, wenn sie sich in der Durchführung ihrer Untersuchung behindert glaubten. Vor allem haben sie im Ermittlungsverfahren rigoros die justitiellen Grundrechte mißachtet, die jedem Beschuldigten und Angeklagten in der DDR nach dem Buchstaben der Verfassung und der Strafprozeßordnung garantiert schienen. Realität war auch, daß die Staatsanwaltschaft von der Staatssicherheit kontrolliert und überwacht wurde, nicht umgekehrt -und daß auch die Richterschaft vom MfS „operativ bearbeitet“ wurde. Vor dem Hintergrund dieser Zusammenhänge stellen die Justizakten in den Archiven des früheren MfS dokumentarische Quellen dar, die für die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit der Staatssicherheit uneingeschränkt zugänglich bleiben müssen.

Zu den bis heute mit Bedacht verbreiteten Legenden über das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR zählt die Behauptung, seine Tätigkeit habe sich grundsätzlich auf der Basis und im Rahmen von Recht und Gesetz vollzogen. Exemplarisch dafür ist etwa der Aufsatz „Im Interesse der Wahrheit“ aus der Feder des früheren Rektors der Juristischen Hochschule des MfS in Potsdam, Ex-Generalmajor Willi Opitz, der in der These gipfelte: „Das MfS arbeitete mit gesetzlicher Legitimation.“ Ihren gleichsam spezifischen Ausdruck fand die Legende in der Interview-Äußerung Erich Mielkes aus dem Jahre 1992: „Wir haben kein Recht gebrochen.“ In demselben Interview hat es der ehemalige Minister für Staatssicherheit übrigens als Versäumnis bezeichnet, daß die Vollmachten des MfS gesetzlich nicht verankert gewesen seien. Insoweit war er ehrlicher als Opitz.

Tatsächlich waren in dem Gesetz über die Bildung eines Ministeriums für Staatssicherheit vom 8. Februar 1950 (GB 1. -DDR S. 95) die Aufgaben und Befugnisse des MfS nicht definiert. Das aus nur zwei Paragraphen bestehende Gesetz enthielt zu den Kompetenzen des MfS ebensowenig Aussagen wie zu seinen Strukturen und Funktionen. Auch sein Verhältnis zur Strafjustiz blieb d0 (GB 1. -DDR S. 95) die Aufgaben und Befugnisse des MfS nicht definiert. Das aus nur zwei Paragraphen bestehende Gesetz enthielt zu den Kompetenzen des MfS ebensowenig Aussagen wie zu seinen Strukturen und Funktionen. Auch sein Verhältnis zur Strafjustiz blieb daher gesetzlich unbestimmt.

Wenn in der folgenden Darstellung die Rolle des MfS als Untersuchungsorgan in politischen Strafsachen analysiert wird, so soll anschaulich gemacht werden, daß und wie einschlägige Strafurteile durch die Politbürokratie der SED oder mit deren Wissen und Auftrag durch die Staatssicherheit präjudiziert worden sind. Auch in dieser Beziehung war das MfS mithin Herrschaftsinstrument der SED -„zuverlässiger Schild und scharfes Schwert der Partei“ 3. Alle Versuche, dies zu leugnen oder die Staatssicherheit als „Staat im Staate“ zu verklä­ ren, sind nur dazu angetan, die SED aus ihrer politischen Verantwortung für die Verbrechen des MfS zu entlassen.

I. Die Untersuchungsorgane des MfS

In einem Gesetz wurden die Untersuchungsorgane des MfS ausdrücklich überhaupt erst dreizehn Jahre nach seiner Gründung erstmalig erwähnt -im DDR-Staatsanwaltschaftsgesetz vom 17. April 1963 (GBl. -DDR, S. 57), das in § 16 Abs. 2 „die Untersuchungsorgane des Ministeriums für Staats-sicherheit“. neben denen des Ministeriums des Innern und der Zollverwaltung nannte. Dieselbe Formulierung wurde fünf Jahre später in § 88 Absatz 2 der DDR-Strafprozeßordnung vom 12. Januar 1968 (GB 1. -DDR I S. 49) übernommen. Gleichwohl blieb im Gesetz unbestimmt, für welche Ermittlungen die MfS-Untersuchungsorgane zuständig waren.

Lediglich ein seinerzeit vom Ministerium der Justiz herausgegebener Lehrkommentar nahm eine Präzisierung vor, indem den Untersuchungsorganen des MfS „die bedeutsame Aufgabe“ zugewiesen wurde, „insbesondere Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte (1. Kapitel StGB) und Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik (2. Kapitel StGB) zu untersuchen“ 4.

MfS-intern und geheim, jeder öffentlichen Kenntnisnahme oder Kontrolle entzogen, waren Zuständigkeiten und Aufgaben der Staatssicherheit in ihren Statuten, Richtlinien und Ordnungen, Befehlen und Dienstanweisungen festgelegt. So wurde das Staatssekretariat für Staatssicherheit 5 durch Statut vom 15. Oktober 1953 u. a. ermächtigt, „alle erforderlichen Untersuchungen bis zum Schlußbericht an die Organe der Justiz zu führen“

Dieses Statut blieb auch in Kraft, als das Staatssekretariat für Staatssicherheit erneut als Ministerium verselbständigt worden war. Ersetzt wurde es erst durch ein Statut vom 30. Juli 1969, das bis zum Ende der Diktatur der SED gültig blieb. Darin war dem MfS in § 2 u. a. die Aufgabe zugewiesen, „Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte sowie gegen die Deutsche Demokratische Republik aufzudecken, zu untersuchen und vorbeugende Maßnahmen auf diesem Gebiet zu treffen“ Damit war klar Umrissen, daß jedes Ermittlungsverfahren bei sogenannten Staatsverbrechen prinzipiell und ausnahmslos in die Zuständigkeit der MfS-Untersuchungsorgane fiel.

Darüber hinaus wurden sie zumeist auch bei „Straftaten gegen die staatliche Ordnung“ im Sinne des 8. Kapitels des DDR-Strafgesetzbuches vom 12. Januar 1968 (GB 1. -DDR I, S. 1) tätig, etwa bei „Widerstand gegen staatliche Maßnahmen“ oder bei „ungesetzlichem Grenzübertritt“, bei „Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit“ oder bei „ungesetzlicher Verbindungsaufnahme“, zumal in schweren Fällen nach § 216 StGB-DDR. Je eindeutiger eine Sache politischer Natur war, desto eher nahm sich die Staats-sicherheit ihrer an -die Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern konnten allenfalls in leichten Fällen bei Straftaten gegen die staatliche Ordnung tätig werden. Umgekehrt konnten die Untersuchungsorgane des MfS auch zu Ermittlungen in Fällen der Schwerkriminalität eingesetzt werden.

Innerhalb des MfS oblag die Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen der Hauptabteilung IX mit Dienstsitz in Berlin-Hohenschönhausen, wo sich auch das Zentrale Untersuchungsgefängnis befand, und den ihr nachgeordneten Abteilungen IX in den MfS-Bezirksverwaltungen Bei Auflösung des MfS umfaßte die Hauptabteilung IX insgesamt 518 hauptamtliche Mitarbeiter, zu denen in den Abteilungen IX auf Bezirksebene weitere 726 hauptamtliche hinzukamen -zusammen also 1244, die überwiegend als Vernehmungsoffiziere tätig waren. In den Kreisdienststellen des MfS existierten keine Untersuchungsorgane.

Strukturell war die Hauptabteilung IX nach dem Stand von 1989 in zwölf Abteilungen gegliedert, die jeweils für bestimmte Sachgebiete zuständig waren. So führte z. B. die Abteilung 1 die Untersuchung in Spionageverdachtsfällen durch, Abteilung 2 war für die Untersuchung sogenannter politischer Untergrundtätigkeit zuständig, Abteilung 3 für politisch relevante Wirtschaftskriminalität, die Abteilung 5 kümmerte sich um straffällig gewordene Mitarbeiter des MfS, offizielle wie inoffizielle, in der Abteilung 6 wurden Straftaten von Angehörigen der „bewaffneten Organe“, in der Abteilung 9 Flucht-und Fluchthilfedelikte („staatsfeindlicher Menschenhandel“) untersucht, die Abteilung 11 bearbeitete Verbrechen aus der Nazi-Zeit. Im übrigen bestanden bei der Hauptabteilung IX, die zuletzt von Generalmajor Rolf Fister geleitet wurde, eine Auswertungs-und Kontrollgruppe (AKG) zur Analyse und Auswertung der Untersuchungsergebnisse, eine Arbeitsgruppe Koordinierung zur Regelung der Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der MfS-Bezirksverwaltungen sowie weitere Arbeitsgruppen mit Spezialaufgaben.

Charakteristischerweise gehörte die Hauptabteilung IX zum Verantwortungsbereich Mielkes, der auch schon mal persönlich in ein Ermittlungsverfahren eingegriffen oder höchstselbst Vernehmungen durchgeführt hat

II. Die Rolle des Staatsanwalts

Nach den Bestimmungen der DDR-Strafprozeßordnung hatte der Staatsanwalt bei Verdacht einer Straftat ein Ermittlungsverfahren „durch schriftlich begründete Verfügung“ (§ 98) einzuleiten. Dasselbe Recht stand allerdings auch den Untersuchungsorganen zu, wenn sie durch „eigene Feststellungen“ (§ 92) von seiner Notwendigkeit überzeugt waren. Angesichts ihrer Informiertheit lag die Entscheidung darüber in politischen Straf-Sachen stets bei den Untersuchungsorganen der Staatssicherheit, die im Grunde eigenverantwortlich oder auf Weisung der Politbürokratie der SED über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens befanden. Gegenüber dem Staatsanwalt hatte das MfS lediglich eine Informationspflicht (§ 98 StPO-DDR). Seine Untersuchungsführer ließen sich um so weniger in die Karten schauen, als sie ihre Arbeit „konspirativ abgeschirmt“ zu verrichten hatten. „Es ist wiederholt vorgekommen“, so Erich Mielke, damals Staatssekretär im MfS, am 20. März 1952 in einer Dienstanweisung, „daß von Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit bei der Übergabe abgeschlossener U-Vorgänge an die zuständigen Gerichte Unterlagen mitgereicht wurden, aus denen die Arbeitsmethoden, der Geschäftsgang und andere Zusammenhänge der Arbeit des Ministeriums zu ersehen sind. Zur Wahrung der Konspiration der Arbeitsmethoden des Ministeriums für Staatssicherheit ist mit einer derartig fahrlässigen Bearbeitungsweise Schluß zu machen“ -und es folgten detaillierte Anordnungen, welche Unterlagen und Dokumente Untersuchungsvorgänge, die an die Staatsanwaltschaft und die Gerichte weiterzuleiten waren, enthalten und welche sie nicht enthalten durften; zu letztgenannten zählten vor allem „Angaben, welche die Arbeit des Ministeriums für Staatssicherheit entkonspirieren, wie Namen von Mitarbeitern und Geheimen Mitarbeitern bzw. Informatoren, Methoden der Zusammenarbeit mit ihnen und Angaben, welche die Struktur des Ministeriums erkennen lassen“ Von dieser strengen Geheimhaltungspraxis hat die Staatssicherheit niemals abgelassen.

Insoweit hatten auch das Recht und die Pflicht des Staatsanwalts, „die Aufsicht über alle Ermittlungen der Untersuchungsorgane“ auszuüben, speziell „von den Untersuchungsorganen Unterlagen und andere Angaben über Ermittlungsverfahren anzufordern“ (§ 89 StPO-DDR), ihre durch MfSinterne Weisungen gesetzten Grenzen -ganz abgesehen davon, daß die Aufsicht des Staatsanwalts ohnehin zur Farce geriet, weil auch er selbstverständlich vom MfS offiziell und inoffiziell überprüft und überwacht wurde.

Mittlerweile haben das selbst DDR-Juristen wie der ehemalige Stellvertreter des Generalstaatsanwalts, Lothar Reuter, unumwunden eingeräumt: „Innerhalb der Staatsanwaltschaft sind die politi-sehen Strafsachen in der Regel durch Staatsanwälte der Abteilungen I A bei den Staatsanwälten der Bezirke und des Generalstaatsanwalts bearbeitet worden. Sie wurden unter strengen Gesichtspunkten ausgewählt. Ihr Einsatz bedurfte der Bestätigung durch das MfS -ein grotesker Vorgang, wenn man bedenkt, daß der zur Aufsicht über die Untersuchungsabteilungen des MfS verpflichtete Staatsanwalt gerade von diesem Organ zu bestätigen war. Auf diese Weise vermochte jedoch das MfS auch die Arbeit der Staatsanwälte bei der Anwendung des politischen Strafrechts zu steuern.“ Dem ist nur hinzuzufügen, daß es, wie noch darzulegen sein wird, auch auf andere Weise geschah.

Unter all diesen Voraussetzungen war es nicht der Staatsanwalt, sondern die Staatssicherheit, die von vornherein den Verlauf des Ermittlungsverfahrens bestimmte. Zumeist arbeiteten die Untersuchungsorgane des MfS mit den Diensteinheiten anderer Einsatzlinien zusammen, etwa mit der Hauptabteilung XX mit ihren nachgeordneten Abteilungen und Referaten auf Bezirks-und Kreisebene, die in der Hauptsache für die Überwachung und Unterdrückung potentieller und tatsächlicher Regime-gegner zuständig waren, oder mit der Zentralen Koordinierungsgruppe, der die Bekämpfung legalen und illegalen Verlassens der DDR oblag, sowie mit der Hauptabteilung II („Spionageabwehr“), die z. B. auch Westkorrespondenten in Berlin-Ost „operativ zu bearbeiten“ hatte.

Unter den gegebenen Machtverhältnissen war es selbstverständlich auch möglich, daß Ermittlungen des MfS durch die Politbürokratie der SED veranlaßt wurden -sei es durch das Politbüro selbst, sofern eine Sache ihrer politischen Bedeutung wegen so hoch aufgehängt war, sei es durch die Zentrale Parteikontrollkommission oder auf Bezirksebene durch den 1. Sekretär der Bezirksleitung der SED.

Die heute zugänglichen Protokolle der Politbüro-Sitzungen belegen z. B. unter dem 20. Dezember 1956 die Planung des Schauprozesses gegen die um Wolfgang Harich gruppierte Opposition, indem „Genossen der Staatssicherheit“ ausdrücklich die „Direktive“ gegeben wurde, den Prozeß „beschleunigt vorzubereiten“, und da gleichzeitig „das Politbüro die Tätigkeit der Gruppe Harich als Staatsverrat ein(schätzte)“ hatten sowohl die Untersuchungsführer des MfS wie die Staatsan­ waltschaft ihre Zielrichtung erhalten, die hernach auch die Entscheidung des Gerichts präjudizieren mußte. Niemand kann ernsthaft behaupten, diese Verfahrensweise wäre gesetzlich oder gar rechtmäßig gewesen. Das Beispiel ist keineswegs singulärer Natur.

Die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens trafen die Untersuchungsorgane des MfS auf der Basis Operativer Vorgänge, die ihrerseits auf konspirativ beschafften Informationen beruhten, teils aus dem inoffiziellen Netz, teils aus der im Regelfall illegalen Überwachung des Brief-und Fernsprechverkehrs. Formell durfte zwar in der DDR die Öffnung von Briefen von den Untersuchungsorganen des MfS erst angeordnet werden, nachdem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war -so sah es § 115 StPO-DDR vor -, aber in Wirklichkeit verfuhr die Staatssicherheit umgekehrt: Die aus der konspirativen Kontrolle der Post gewonnenen Verdachts-und Belastungsmomente führten erst zur Über-leitung eines Operativen Vorgangs in einen Untersuchungsvorgang, und ebenso verhielt es sich bei der Überwachung des Fernsprechverkehrs. Insoweit mißachteten die Untersuchungsorgane des MfS fortwährend die Bestimmungen der Strafprozeßordnung.

III. MfS-Untersuchungshaft und Grundrechte

Nach § 122 StPO-DDR konnte ein Beschuldigter oder Angeklagter in der DDR nur in Untersuchungshaft genommen werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn Vorlagen und Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr gegeben war oder wenn ein Verbrechen den Gegenstand des Verfahrens bildete. Bei Verdacht eines Staatsverbrechens war die letztgenannte Voraussetzung von vornherein erfüllt. Die Untersuchungsorgane des MfS haben sich daher bei ihrer Entscheidung über die Anordnung von Untersuchungshaft nie zurückgehalten.

MfS-intern lief der Vorgang dergestalt ab, daß der einen Operativen Vorgang bearbeitende Offizier, sofern er einen dringenden Tatverdacht für gegeben hielt, seinem Vorgesetzten ein Festnahme-ersuchen vorlegte. Auf einem Formblatt nannte er die Gründe für die Festnahme und plante deren Ort und Zeit. Dieses Ersuchen war durch den Leiter der Kreisdienststelle oder, falls auf Bezirksebene darüber entschieden wurde, durch den zuständigen Abteilungsleiter zu genehmigen. In der Zentrale des MfS konnte darüber auch auf höchster Ebene entschieden werden. Zahlreiche Haft-beschlüsse tragen Mielkes Unterschrift.

Lag ein Haftbeschluß vor, erfolgte die vorläufige Festnahme des Beschuldigten. Sie war ihrerseits durch richterlichen Haftbefehl zu bestätigen. Formell lag damit die Entscheidung über die Untersuchungshaft beim Haftrichter, der auf Antrag des Staatsanwalts einen schriftlichen Haftbefehl erließ (§ 124 StPO-DDR). Dieser Haftbefehl war dem Beschuldigten unter Angabe der Gründe mit Datum und Unterschrift bekanntzugeben und von diesem schriftlich zu bestätigen. Im allgemeinen wurde dem einen Tag nach der Festnahme Genüge getan, indem der Festgenommene im Gefängnis dem Haftrichter vorgeführt und über die Gründe seiner Verhaftung unterrichtet wurde. Nicht selten sind diese Bestimmungen freilich von der Staats-sicherheit mißachtet worden, indem der richterliche Haftprüfungstermin tagelang, in einzelnen Fällen auch für wesentlich längere Zeit hinausgeschoben wurde. Danach blieb der Gefangene praktisch den Untersuchungsorganen des MfS überlassen, im Grunde genommen ihrer Willkür, bis sie das Ermittlungsverfahren für abgeschlossen hielten.

Vollzogen wurde die Untersuchungshaft in MfSeigenen Untersuchungsgefängnissen. Zum einen existierten die Untersuchungshaftanstalt I in Berlin-Hohenschönhausen und die Untersuchungshaftanstalt II in Berlin-Lichtenberg, beide unter Leitung der für die Untersuchungshaft zuständigen Abteilung XIV unter ihrem Chef Oberst Siegfried Rataizick, eine Diensteinheit mit zirka 250 Planstellen zum anderen verfügte jede MfS-Bezirksverwaltung über ein Untersuchungsgefängnis in der Verantwortung ihrer Abteilung XIV, die zentral von Berlin-Ost angeleitet wurde.

Das Regime der Untersuchungshaft war durch Befehle und Dienstanweisungen des Ministers festgelegt, speziell durch die „Ordnungs-und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten des MfS (Hausordnung)“, die Mielke 1971 erließ Jahrzehntelang galt als Prinzip der Untersuchungshaft die „Isolierung“ des Häftlings. Nach seiner Einlieferung in das Untersuchungsgefängnis hatte er sich zu entkleiden, einer durchweg entwürdigenden Leibesvisitation zu unterziehen und danach anstaltseigene Unter-und Oberbekleidung anzulegen. Jeder Häftling erhielt eine Nummer, mit der er angesprochen wurde, damit sein Name nicht den Untersuchungsgefangenen in benachbarten Zellen bekannt wurde.

Die weitgehende Entrechtung des Häftlings in den Untersuchungshaftanstalten des MfS ist besonders durch die eklatante Mißachtung seines Rechts auf Verteidigung zu belegen. Zwar sollte nach Art. 102 der DDR-Verfassung vom 6. April 1968 das Recht auf Verteidigung „während des gesamten Strafverfahrens gewährleistet“ sein, mithin auch im Ermittlungsverfahren, zwar wurde es durch weitere justitielle Grundrechtsgarantien begründet, aber die alltägliche Praxis in den MfS-Untersuchungsgefängnissen stand dazu in denkbar schroffem Widerspruch.

Meist dauerte es Wochen, bis der Untersuchungshäftling überhaupt einen Rechtsanwalt als Verteidiger seines Vertrauens benennen und benachrichtigen konnte. Unbeschadet der in § 62 StPO-DDR enthaltenen Vorschrift, wonach als Strafverteidiger „jeder in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene Anwalt gewählt werden“ konnte, wurde dem Häftling meist nur eine begrenzte Auswahl unter MfS-genehmen Rechtsanwälten ermöglicht. Häufig zögerte der Untersuchungsführer die Benachrichtigung eines Anwalts und die Zustellung einer Prozeßvollmacht bewußt so lange hinaus, bis er die Ermittlungen abgeschlossen hatte.

So konnte der Verteidiger in der Regel erst nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens, meist sogar erst nach Fertigstellung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt tätig werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Vernehmungsoffiziere des MfS den Gefangenen anonym begegneten. Die meisten Verfolgten haben den Namen ihres Untersuchungsführers erst nach der friedlichen Revolution erfahren -bei Einsicht in ihre MfS-Akten.

Nach § 64 StPO-DDR sollte der Verteidiger das Recht haben, „den Beschuldigten oder den Angeklagten zu sprechen“, aber in der Untersuchungshaft des MfS wurde dieses Recht restriktiv bis zur Absurdität gehandhabt. Der aufsichtsführende Staatsanwalt konnte für die Anwaltskontakte Bedingungen festsetzen, „damit der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet“ wurde; sie bestanden bis zur Anklageerhebung darin, daß der Anwalt mit seinem Mandanten nur über persönliche Fragen, nicht aber über den Gegenstand der gegen ihn erhobenen Beschuldigung sprechen durfte. Belegt ist zudem die Überwachung von Anwaltskontakten durch elektronische Abhöreinrichtungen in der Untersuchungshaftanstalt.

IV. Die Praxis der Untersuchungshaft

Die Dauer der Untersuchungshaft beim MfS wurde vom Zweck der Untersuchung bestimmt, der sich nicht darin erschöpfte, „die den Verdacht einer Straftat begründenden Handlungen allseitig und unvoreingenommen aufzuklären“, wie es in § 101 StPO-DDR hieß, und zwar „in be-und entlastender Hinsicht“, sondern auch einschloß, den Gefangenen moralisch zu zermürben, politisch zu zerbrechen. „Von den Angehörigen der Linie IX wird erwartet, daß sie ihre Aufgaben, vom Haß gegen den Klassenfeind durchdrungen, lösen, daß sie stets eine klare Klassenposition beziehen“, erklärte Mielke in einer Rede 1979. „Unverzichtbarer Grundsatz der Untersuchungshaft bleibt, daß die Feindtätigkeit subversiver Elemente umfassend aufgedeckt wird.“ Das war der „tschekistische Geist“, besser: Ungeist, mit dem die Untersuchungsoffiziere des MfS an ihre Aufgaben herangehen sollten.

Grundsätzlich war jedes Ermittlungsverfahren „innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten abzuschließen“; konnte diese Frist aber „wegen des Umfanges der Sache oder der Schwierigkeiten der Ermittlungen“ nicht eingehalten werden, war ihre Überschreitung durch den leitenden Staatsanwalt zu genehmigen (§ 103 StPO-DDR). Er hat sie so gut wie nie verweigert.

Nach den Erfahrungen ehemaliger politischer Häftlinge belief sich die Untersuchungshaft beim MfS in den achtziger Jahren auf durchschnittlich drei bis vier Monate, was Ausnahmen nicht ausschloß, in denen die Untersuchungshaft zwei-bis dreimal so lang dauerte. Häufig pflegten die Untersuchungsführer die Gefangenen dadurch unter Druck zu setzen, daß sie mit der willkürlichen Verlängerung der Untersuchungshaft „bis zum Geständnis“, „bis zur vollen Wahrheit“ drohten.

Es blieb nicht bei Drohungen, wie Untersuchungshaftzeiten beim MfS von über dreieinhalb Jahren Dauer demonstrieren So wurde z. B. Helmut Brandt, ehemals Staatssekretär im DDR-Justizministerium, am 6. September 1950 festgenommen, aber erst am 4. Juni 1954 zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt: nach drei Jahren und zehn Monaten MfS-Untersuchungshaft. Fritz Sperling, einst 2. Vorsitzender der KPD in der alten Bundesrepublik, mußte nach seiner Festnahme in Berlin-Ost am 26. Februar 1951 über drei Jahre in MfS-Untersuchungsgefängnissen zubringen, ehe er am 18. März 1954 zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Paul Merker, ehemals Mitglied des Politbüros der SED, wurde am 1. Dezember 1952 festgenommen und am 30. März 1955 zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt: U-Haft-Dauer zwei Jahre und vier Monate. Der frühere Minister für Handel und Versorgung, Karl Hamann, wurde am 11. Dezember 1952 festgenommen und am 17. Juni 1954 zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt: nach 19 Monaten Untersuchungshaft. Georg Dertinger, erster Außenminister der DDR, verhaftet am 15. Januar 1953, verurteilt zu 15 Jahren Zuchthaus am 4. Juni 1954, war rund 17 Monate in MfS-Haft. Max Fechner, vormals Justizminister, in Haft seit 14. Juli 1953, wurde am 24. Mai 1954 zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt -nach fast zwei Jahren MfS-Untersuchungshaft.

Gewiß sind dies ausnahmslos Beispiele aus den fünfziger Jahren, zudem „prominente“ Fälle, aber ähnliches ist zumindest noch in den siebziger Jahren durchaus möglich gewesen. So wurden die Werkzeugmacher Gerald Rilk und Werner Iffert aus Steinbach im Bezirk Suhl am 27. bzw. 28. Oktober 1968 festgenommen, aber erst am 11. April 1972 (mit weiteren drei Angeklagten) zu lebenslänglich bzw. 15 Jahren Zuchthaus unter der absurden Bezichtigung, ein Attentat auf Walter Ulbricht vorbereitet zu haben, verurteilt -also nach drei Jahren und fünf Monaten Untersuchungshaft, weil sie nicht gestehen wollten, was sie nicht getan hatten.

Mit der erpresserischen Verlängerung der Untersuchungshaft sind Mittel und Methoden der Geständniserpressung beim MfS angesprochen. Die für Untersuchungen zuständigen Vernehmungsoffiziere waren für ihre Aufgaben zumeist gut geschult. Nicht wenige besaßen Fach-oder Hochschulausbildung -erworben zumeist an der Juristischen Hochschule in Potsdam, an der übrigens „wissenschaftliche“ Forschungen durchgeführt wurden, um die Effizienz der Ermittlungsverfahren zu steigern

Jeder Untersuchungsführer hatte seine Vernehmungen gründlich zu planen und fundiert vorzubereiten. Auf der Basis Operativer Vorgänge suchte er den Gefangenen mit psychologisch raffinierter Befragungstechnik -seit Mitte der fünfziger Jahre weitgehend unter Verzicht auf physische Mißhandlungen -zu Aussagen zu bewegen. Vor allem wurde der Schock über die Festnahme ausgenutzt und versucht, den Gefangenen schon im ersten, meist überlangen, bis zu 15 Stunden dauernden Verhör zu einem Geständnis zu bringen. Dabei legten die Vernehmungsoffiziere die Protokolle in Dialogform an, um durch ihr Frage-Antwort-Schema besondere Authentizität vorzutäuschen, obwohl sie es waren, die nicht nur die Fragen, sondern auch die Antworten formulierten -in einer Sprache zumeist, die den Gefangenen belastete.

Natürlich konnte sich ein Gefangener nur bedingt gegen solche Vernehmungsmethoden wehren. „Ich beanstandete, daß keines der Vernehmungsprotokolle den Wortlaut meiner Aussage wiedergab, daß meine sogenannten Antworten zum Teil schon vor der entsprechenden Vernehmung schriftlich fixiert Vorgelegen hatten und daß der Vernehmer sich vor allem darauf beschränkte, meine Einwände gegen die fertigen Protokolle zu erfahren und nur bei geringfügigen Details zu Änderungen des Wortlautes bereit war. Meinen Unterschriften unter die Protokolle war stets ein . „nger, psychologisch geführter Kampf vorausgegangen.“ Diese Aussage eines ehemaligen Häftlings kann als für die achtziger Jahre typisch gelten.

Im übrigen scheuten die Untersuchungsführer vor Drohungen, Schikanen und Nötigungen keineswegs zurück. Besonders die Genehmigung oder Verweigerung persönlicher Verbindungen Schreib-und Sprecherlaubnis -wurden zur „Disziplinierung“ des Gefangenen benutzt. Üblich war auch die Drohung mit psychiatrischer Behandlung. Zur Einschüchterung wurde ferner mit einer höheren Strafe gedroht, falls der Gefangene sich nicht gefügig zeigte. Praktiziert wurde Schlafentzug, zumal in der Anfangsphase der Untersuchungshaft, durch Tag-und Nachtverhöre, gekoppelt häufig mit totaler Isolation, mit Einzelhaft ohne persönliche Verbindungen, ohne Anwaltskontakt. Von besonderer Infamie war schließlich die Zusammenlegung eines Gefangenen mit einem „ZI“, einem sogenannten Zelleninformator d. h. mit einem anderen Gefangenen, der sich gegenüber dem Untersuchungsführer zur Bespitzelung seiner Mithäftlinge verpflichtet hatte.

V. Schlußbericht und Anklage

Die Ergebnisse eines unter solchen Bedingungen durchgeführten Ermittlungsverfahrens waren sozusagen programmiert. Nach seinem Abschluß hatte der Untersuchungsführer einen „Schlußbericht“ vorzulegen, „der das Ergebnis der Untersuchung zusammenfaßt(e)“, und sodann „das Verfahren dem Staatsanwalt zu übergeben“ (§ 146 StPO-DDR).

Nach aller Erfahrung übernahm der Staatsanwalt teils aus Gründen politischer Rückversicherung, teils aus banaler Bequemlichkeit weite Passagen aus dem Schlußbericht in die Anklageschrift -woran sich ermessen läßt, wie nachhaltig die Untersuchungsorgane des MfS letztlich das gesamte Strafverfahren zu beeinflussen in der Lage waren -stets allerdings mit Wissen oder auf Weisung der SED! In politisch wichtigen Strafsachen war der Schlußbericht sogar mit der Politbürokratie der SED abgestimmt, ehe er dem Staatsanwalt zugeleitet wurde. Das Zusammenwirken zwischen Staats-sicherheit, Staatsanwaltschaft und Staatspartei wird hier offensichtlich.

Die Staatsanwaltschaft war sich ihrer Ohnmacht gegenüber der Staatssicherheit durchaus bewußt. Bemühungen, sich dem Würgegriff des MfS zu entwinden, waren über kurz oder lang stets zum Scheitern verdammt. Ein Schulbeispiel dafür lieferte kein Geringerer als der seinerzeitige Generalstaatsanwalt Ernst Melsheimer.

Auf einer Konferenz von Richtern und Staatsanwälten, die 1956 unmittelbar nach der 3. Parteikonferenz der SED in Berlin-Ost tagte, forderte er selbstkritisch, man müsse „endlich wegkommen von den üblen Angewohnheiten der Vergangenheit, daß der Staatsanwalt den Schlußbericht des Untersuchungsorgans unbesehen zur Anklage verdichtet“ Derselbe Melsheimer richtete zehn Monate später, am 1. März 1957, ein Schreiben an Klaus Sorgenicht, den Leiter der Abteilung Staats-und Rechtsfragen im Zentralkomitee der SED, mit dem er ihm die Anklageschrift gegen Harich und andere übersandte: „Sie hält sich eng an den Schlußbericht des Ministeriums für Staatssicherheit, der, wie mir Genosse Mielke mitteilte, vom Politbüro gutgeheißen wurde.“

Ein weiteres Beispiel: Am 1. November 1959 wandte sich Mielke, nunmehr bereits Minister für Staatssicherheit, in einem Schreiben an Walter Ulbricht, um ihn über den Stand eines gegen zwei evangelische Kirchenvertreter gerichteten Ermittlungsverfahrens zu informieren, und zwar legte er dem Ersten Sekretär des ZK der SED den Schlußbericht in der anhängigen Strafsache vor mit dem Bemerken: „Wenn Du einverstanden bist, so könnte der Schlußbericht zur Abfassung der Anklageschrift sofort abgegeben werden. Der Vorgang ist lediglich abgestellt auf die Verbrechen der beiden Genannten. Die Rolle, die die reaktionäre Kirchenführung in Westdeutschland und Westberlin dabei spielt, wurde nicht hineingearbeitet. Solltest Du es für richtig befinden, daß der Staatsanwalt im Plädoyer diese schändliche Rolle behandeln soll, dann würde das MfS dem Staatsanwalt entsprechende Materialien zur Verfügung stellen.“ Und nachdem Mielke die heranzuziehenden Strafrechtsnormen erläutert hatte, fuhr er fort: „Ich bitte hier um Mitteilung, in welcher Höhe die Strafe ausgesprochen werden soll, oder ob die Stellung der Strafanträge und die Verurteilung dem Staatsanwalt und dem Gericht überlassen werden sollen.“ Die politische Instrumentalisierung der Strafjustiz im Staat der SED konnte eindeutiger nicht dokumentiert werden.

Dabei hatte Ulbricht selber wenige Jahre zuvor auf einer Kreisparteiaktivtagung des MfS am 11. Mai 1956 die Untersuchungsorgane des MfS sogar gerügt und sich zu folgendem Plädoyer aufgerafft: „Die Untersuchungsabteilungen müssen ihre Arbeit verbessern und normale Beziehungen zu den Staatsanwälten hersteilen. Eine solche Tendenz, auf den Staaatsanwalt oder Richter manchmal einen gewissen Druck auszuüben, wird von uns nicht mehr geduldet. Es ist so zu arbeiten, daß die Beweisführung im Untersuchungsprotokoll überzeugt. Anweisungen an den Staatsanwalt oder Richter durch Mitarbeiter der Staatssicherheit verstoßen gegen unsere demokratische Gesetzlichkeit.“ Goldene Worte! Ulbricht hat sie schnell vergessen.

Die Gefahren, die den Beschuldigten und Angeklagten im politischen Strafprozeß daraus erwachsen mußten, sind offenkundig. Namentlich bei Staatsverbrechen wichen die Strafgerichte der DDR selten von den Auffassungen und Anträgen der Staatsanwaltschaft ab, die sich ihrerseits nur zu eigen gemacht hatte, was ihr die Untersuchungsorgane des MfS -zuweilen in unmittelbarer Abstimmung mit der Politbürokratie der SED -zugearbeitet hatten. In der Regel enthielt der Schlußbericht sogar konkrete Empfehlungen bis hin zum Strafmaß. Wer will im Ernst glauben machen, daß wirklich niemals Recht gebeugt wurde in der DDR?

Das in dieser Beziehung berüchtigtste Beispiel machte der damalige Leiter der Abteilung 6 in der Hauptabteilung IX des MfS aktenkundig, ein „Tschekist“ namens Neumann, als er am 14. Januar 1960 in der Strafsache des geflüchteten und in die DDR zurückgeholten, d. h. entführten ehemaligen Grenzpolizeileutnants Manfred Smolka eine Vorlage für Mielke mit der Empfehlung schloß: „Das Verfahren ist geeignet, aus erzieherischen Gründen gegen Smolka die Todesstrafe zu verhängen.“ Mielke stimmte am 3. März 1960 mit „Einverstanden“ schriftlich zu, daraufhin wurde das beabsichtigte Urteil durch das Politbüro sanktioniert, und der 1. Strafsenat des Bezirksgerichts Erfurt entschied am 5. Mai 1960 wie präjudiziert. Am 18. Juli 1960 -sechs Tage nach der Hinrichtung Manfred Smolkas -erließ Mielke den Befehl Nr. 357/60, um „aus dem Verrat Smolkas auch in den Reihen des Ministeriums für Staatssicherheit richtige Lehren und Schlußfolgerungen zu ziehen“ Ein Todesurteil als Lehrstück des MfS!

Nicht nur in der Ära Ulbricht, auch unter der Ägide Erich Honeckers waren derartige Zugriffe des MfS auf justitielle Entscheidungen möglich und üblich. Als die Hauptverhandlung in der schon erwähnten Sache Rilk, Iffert und andere anberaumt wurde, waren Verlauf und Urteil des vor dem 1. Strafsenat des Obersten Gerichts der DDR geführten Prozesses genauso wie in den fünfziger Jahren in einer „Information“ der Hauptabteilung IX programmiert: Ausschluß der Öffentlichkeit, Besetzung des Senats, Strafmaß: „Die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung erfolgt entsprechend der konkreten Festlegung des Ministers.“ Das Beispiel ließe sich durch ähnliche Fälle aus den siebziger und achtziger Jahren ergänzen, denn im Prinzip hatte sich nichts geändert.

Allenfalls hatten sich die Mechanismen besser eingespielt, war das Zusammenwirken von Staats-sicherheit und Staatsanwaltschaft zur Routine geworden, so daß sich die Politbürokratie nicht immer mit jedem politischen Strafverfahren gesondert zu befassen hatte. Schließlich hatten sich die Strukturen so weit verfestigt, waren die Kader in der Justiz so diszipliniert worden, daß eine Sache über das MfS komplikationslos geregelt werden konnte. In politisch brisanten Angelegenheiten scheint die Vorgehensweise in den achtziger Jahren im übrigen so gewesen zu sein, „daß die eigentlichen Entscheidungen im Zweiergespräch zwischen Honecker und Mielke gefällt wurden und das Politbüro zu deren Festlegungen nur noch seine formale Zustimmung gab“

VI. Politische Strafjustiz unter MfS-Kuratel

Unter den gegebenen Voraussetzungen verkam die Hauptverhandlung vor Gericht in politischen Strafsachen zum justizförmigen Ritual. Die Richter hatten zu formalisieren, was inhaltlich die Staatssicherheit im Zusammenwirken mit der Politbürokratie der SED längst entschieden hatte. Dazu paßte auch, daß die Hauptverhandlung im Regelfall unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfand.

Grundsätzlich sollte sie in der DDR öffentlich durchgeführt werden, ausgeschlossen werden sollte die Öffentlichkeit nur, wenn die öffentliche Verhandlung die Sicherheit des Staates gefährdet hätte oder die Notwendigkeit zur Geheimhaltung bestimmter Tatsachen erforderlich schien (§ 211 StPO-DDR). Die Staatssicherheit zwang Staatsanwaltschaft und Gerichte jedoch, von dieser Möglichkeit exzessiv Gebrauch zu machen. Selbst bei Fluchtdelikten oder kriminalisierten Ausreise-begehren wurde auf den Ausschluß der Öffentlichkeit so gut wie nie verzichtet. Die politische Strafjustiz sollte jeder Kontrolle durch die Öffentlichkeit entzogen werden.

Nach einer Analyse der Juristischen Hochschule Potsdam fanden von den in Ermittlungsverfahren der Staatssicherheit bearbeiteten und rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren im Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1985 nicht weniger als 90, 4 Prozent unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt Wenn Staatssicherheit und Justiz in dem Bewußtsein hätten handeln können, daß alles nach Recht und Gesetz zuging, wäre diese Geheimhaltungsmanie nicht nötig gewesen.

Es entsprach dieser Praxis, wenn in politischen Strafverfahren dem Betroffenen wie seinem Verteidiger weder die Anklageschrift noch die schriftliche Urteilsausfertigung „zugestellt“, d. h. ausgehändigt wurde, sondern lediglich „zur Kenntnis zu bringen“ war. Wenn immer die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, wurde dem Angeklagten und Verurteilten nichts Schriftliches überlassen -es hätte schließlich später einmal politisch gegen das Regime verwandt werden können.

Dennoch war nicht nur entscheidend, „wie weit das MfS bei seiner Steuerung der politischen Verfahren auch in formaler Hinsicht ging“, hebt Wolfgang Behlert zutreffend hervor, „sondern daß es den Gang eines jeden dieser Verfahren zu jedem Zeitpunkt voll unter Kontrolle hatte. Die hohe Konformitätserwartung, die das MfS hierbei notwendigerweise in die Staatsanwaltschaft setzen mußte, ist dabei wohl auch nie enttäuscht worden.“ Insoweit waren Staatsanwaltschaft und Gericht stets unter MfS-Kuratel tätig.

Neben den •Schlußberichten nutzten die Untersuchungsorgane des MfS dazu auch interne Prozeßvorschläge, wie durch in diesem Kontext bereits zitierte Belege zu dokumentieren ist. „In ihnen war bis ins Detail formuliert, wie sich nach Ansicht des sachbearbeitenden Untersuchungsführers der Verfahrensfortgang zu gestalten habe -bis hin zum Strafvertrag resp. Urteil. Der einzelne Vorschlag war -i. d. R. vom Minister selber oder zumindest seinem Stellvertreter -zu bestätigen. Diese Bestätigung war die Voraussetzung dafür, daß ein Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden konnte. Nach der Abgabe hatte der jeweils zuständige MfS-Mitarbeiter die Pflicht, den Fortgang der Sache bis zum Abschluß der Hauptverhandlung unter Beobachtung zu halten und anschließend seinem Dienstvorgesetzten entsprechend Bericht zu erstatten.“ Da sich Staatsanwalt und Richter ihrer Kontrolle durch das MfS stets bewußt waren, fanden sie sich auch auf diese Weise politisch und psychologisch unter Konformitätsdruck gesetzt. Zahlreiche Analysen der Zentralen Auswertungs-und Informationsgruppe (ZAIG) im MfS, die heute in den Archiven zugänglich sind, belegen, wie intensiv Staatsanwälte und Richter unter dem Gesichtspunkt ihrer politischen Zuverlässigkeit überwacht worden sind. Aktenkundig ist zudem die Kontrolle der Justizkader. Kein Staatsanwalt, kein Richter konnte in der DDR Karriere machen, der nicht vor und während seiner Tätigkeit vom MfS überprüft und überwacht worden wäre.

Bleibt abschließend anzumerken, daß das MfS auch Zugriff auf den Strafvollzug der DDR besaß, der übrigens nicht in die Zuständigkeit des Justizministeriums, sondern des Ministeriums des Innern fiel Das MfS war für die „politisch-operative Sicherung“ des Strafvollzugs verantwortlich. Zu diesem Zweck waren Verbindungsoffiziere in jeder Strafvollzugseinrichtung tätig, die eigene Informationsnetze steuerten. Seine Inoffiziellen Mitarbeiter (IM) wurden auch auf die Strafvollzugsbediensteten und Zivilbeschäftigten, vor allem aber auf die Strafgefangenen angesetzt, die wegen pblitischer Gründe verurteilt worden waren.

Die Dienstanweisung Nr. 2/75 des Ministers für Staatssicherheit über „politisch-operative Aufgaben im Strafvollzug“ schrieb ausdrücklich eine „qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit“ unter solchen Strafgefangenen vor, die „wegen Staatsverbrechen verurteilt“ worden waren.

Entgegen den eindeutigen Bestimmungen des DDR-Strafvollzugsgesetzes hat das MfS einzelne Gefangene auch nach ihrer Verurteilung in seinen Gefängnissen festgehalten -in strenger Einzelhaft und in totaler Isolierung. Erwiesen ist das z. B. im Fall des Rechtsanwalts Erwin Neumann, eines Mitarbeiters im Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), der am 20. August 1958 aus Berlin-West entführt und am 15. November 1959, also nach rund 15 Monaten Untersuchungshaft, vom Bezirksgericht Frankfurt/Oder wegen sogenannter Spionage zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt wurde. Aus konspirativen Gründen -zur Deckung eines im UFJ aktiven IM -wurde Erwin Neumann bis zu seinem Tode am 3. Juli 1967 in Berlin-Lichtenberg in Isolationshaft gehalten Erst nach dem Zusammenbruch der SED-Diktatur haben seine Hinterbliebenen von seinem Schicksal erfahren.

VII. Schließung der MfS-Akten?

Neumanns Schicksal wäre bis heute nicht geklärt, hätte sich nicht der Zugang zu den Akten des MfS eröffnet. Die vieldiskutierte Frage nach einer Schließung der MfS-Akten oder gar nach ihrer Vernichtung -Friedrich Schorlemmer würde sie gern am Neujahrstag 1996 „Freudenfeuern“ übergeben -ist damit eigentlich prinzipiell schon beantwortet. Solange noch Ungewißheit über auch nur ein einziges Schicksal herrscht -tatsächlich gibt es eine nicht zu nennende Dunkelziffer wäre die Schließung oder gar Vernichtung der MfS-Akten unverantwortlich.

Freilich lassen sich weitere Gründe für das Offen-halten der Archive anführen. Längst noch nicht sind alle Täter von einst bekannt; namentlich unter den hauptamtlichen Mitarbeitern waren Offiziere im besonderen Einsatz und Mitarbeiter, die bis heute nicht enttarnt werden konnten. Noch immer auch sind die Verfolgten, die Opfer von einst, nicht in jedem Fall rehabilitiert. Die MfS-Akten sind dabei unverzichtbar.

Im übrigen ist die leidige Diskussion über „die Akten“ -nicht ohne Verschulden der Medien -allzu-sehr auf die IM-Akten eingeengt, auf die papierne Hinterlassenschaft der Inoffiziellen Mitarbeiter, obwohl deren Spitzelberichte nur einen Teil der MfS-Aktenbestände füllen -und nicht einmal den wichtigsten! Es geht auch und gerade um interne Statuten und Ordnungen, Richtlinien, Befehle und Dienstanweisungen, aus denen sich die innere Mechanik der Überwachungs-und Unterdrückungsapparatur erkennen läßt, sowie um ungezählte Lageberichte und Informationen der ZAIG.

Selbstverständlich bedürfen die MfS-Akten einer besonders kritischen Sichtung. Da sie den spezifischen Zwecken der Staatssicherheit dienten, bildeten sie die DDR-Wirklichkeit auch „in einer spezifischen Weise“ ab, so daß ihr Aussage-und Wahrheitsgehalt begrenzt bleibt. Aber „es wäre verfehlt, anzunehmen, daß das MfS seine Informationsgewinnung grobschlächtig oder naiv vorgenommen hat. Es ist vielmehr bemüht gewesen, verfälschende Faktoren möglichst auszuschalten, weil diese die Effizienz der eigenen Tätigkeit gefährdeten.“ Dieser Einschätzung der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages zur Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur ist nichts hinzuzufügen.

Speziell zum Verhältnis von Staatssicherheit und Strafjustiz sind die Akten der früheren Untersuchungsorgane des MfS von aussagekräftiger Bedeutung. In Tausenden, ja Abertausenden von Untersuchungsvorgängen sind Haftbeschlüsse, Haftbefehle, Vernehmungsprotokolle, „operative Beweismittel“, Schlußberichte und Anklageschriften erhalten. „Diese Quellen dokumentieren nicht nur den repressiv-geheimpolizeilichen Charakter des MfS, sie erlauben auch Einsichten in die Verzahnung von Staatssicherheit und Justiz; sowie in den Einfluß des MfS auf die Anwendung des Strafrechts in der DDR.“ Um ihren Stellenwert richtig zu erkennen, müssen auch diese Akten kritisch analysiert werden, auch durch Quellenvergleich und Zeitzeugenaussagen, aber sie sind unverzichtbar und unersetzlich bei der historischen, politischen und juristischen Aufarbeitung der fatalen Tätigkeit des MfS. „Juristische Aufarbeitung“ meint in diesem Zusammenhang die strafrechtliche Ahndung von Verbrechen ehemaliger Angehöriger des MfS. Die Justiz des Rechtsstaates steht dabei genauso vor Problemen wie bei der Ahndung anderer Erscheinungsformen von DDR-Regierungskriminalität. Der Nachweis individueller Schuld unter Anwendung des zur Tatzeit geltenden Strafrechts -das Verbot rückwirkender Strafgesetze schließt jede Alternative aus -stößt häufig auf Schwierigkeiten. In der Spruchpraxis der Gerichte hat das wiederholt schon zu Entscheidungen geführt, die dem politisch denkenden Bürger nur schwer zu vermitteln sind -der Freispruch zum Beispiel von für die Postkontrolle und -plünderung verantwortlichen ehemaligen MfS-Offizieren durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Dezember 1993.

Es ist schon angedeutet worden, daß Aussagewert und Wahrheitsgehalt der MfS-Akten nicht verabsolutiert werden dürfen, aber sie sind auch vor politischem Mißbrauch zu schützen. Das ist nicht einfach, wie die Erfahrung lehrt, aber die Verriegelung der Archive würde nichts nützen -im Gegenteil, sie würde dem Mißbrauch mit illegal beschafften MfS-Akten nur Vorschub leisten. Die Schließung der Akten stellt keine sinnvolle Alternative dar.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Willi Opitz, Im Interesse der Wahrheit, in: ZwieGespräch, (1994) 22, S. 18.

  2. Erich Mielke, , Ich sterbe in diesem Kasten 1, in: Der Spiegel, (1992) 36, S. 53.

  3. Zwischen dem 23. Juli 1953 und dem 24. November 1955 war das Ministerium für Staatssicherheit als Staatssekretariat dem Ministerium des Innern eingegliedert. Vgl. Karl Wilhelm Fricke, Die DDR-Staatssicherheit. Entwicklung, Strukturen, Aktionsfelder, Köln 19893, S. 28 und 32.

  4. Statut des Staatssekretariats für Staatssicherheit vom 15. Oktober 1953, Ziff. 4, Buchst, b (GVS 349/53), zit. nach einer Kopie des Originals.

  5. Statut des Ministeriums für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik vom 30. Juli 1969, § 2, Buchst, c, Beschluß des Nationalen Verteidigungsrates Nr. 27/5/69, zit. nach einer Kopie des Originals.

  6. Vgl. Die Organisationsstruktur des Ministeriums für Staatssicherheit 1989. Vorläufiger Aufriß nach dem Erkenntnisstand von Juni 1993, hrsg. vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Dokumente, Reihe A, Berlin 1993, 8. 73ff.

  7. Vgl. Protokoll der Vernehmung des Müller, Kurt, geh. 1903, durch Herrn Staatssekretär Mielke am 23. 3. 1950, in: Jochen von Lang, Erich Mielke. Eine deutsche Karriere, Berlin 1991, S. 232ff.

  8. Dienstanweisung betr. Übergabe von Untersuchungsvorgängen an die Staatsanwaltschaft und die Gerichte vom 20. März 1952 (WS 934/52), zit. nach einer Kopie des Originals.

  9. Lothar Reuter, Der widerspruchsvolle Prozeß der Erneuerung der Staatsanwaltschaft, in: Neue Justiz, (1990) 8, S. 323.

  10. Zit. in: Manfred Hertwig, Sozialistische Hoffnungen in der DDR der fünfziger Jahre, in: Utopie kreativ, (1991) 12, S. 68.

  11. Vgl. Die Organisationsstruktur... (Anm. 8), S. 77ff.

  12. Vgl. Karl Wilhelm Fricke, Zur Menschen-und Grundrechtssituation politischer Gefangener in der DDR. Analyse und Dokumentation, Köln 19882, S. 126ff.

  13. Zit. in: Im Namen des Volkes? Über die Justiz im Staat der SED. Katalog zur Ausstellung des Bundesministeriums der Justiz, Leipzig 1994, S. 200.

  14. Nach eigenen Recherchen des Verfassers anhand der in den aufgeführten Fällen ergangenen Strafurteile.

  15. Vgl. Doktorarbeiten im Auftrag der Stasi. Aufstellung der an der Juristischen Hochschule Potsdam durchgeführten Promotionsverfahren, in: Deutschland Archiv, 26 (1993) 12, S. 1439ff.

  16. Wolfgang Hartmann, in: K. W. Fricke (Anm. 14), S. 206

  17. Vgl. Richtlinie Nr. 2/81 zur Arbeit mit Zelleninformatoren (ZI) vom 16. Februar 1981 (GVS MfS 0008-4/81), in: Im Namen des Volkes? Über die Justiz im Staat der SED. Dokumentenband zur Ausstellung des Bundesministeriums der Justiz, Leipzig 1994, S. 107ff.

  18. Ernst Melsheimer, Sozialistische Gesetzlichkeit im Strafverfahren, in: Neue Justiz, (1956) 10, S. 294.

  19. Schreiben des Generalstaatsanwalts der DDR Ernst Melsheimer vom 1. März 1957 an Klaus Sorgenicht, Leiter der Abteilung Staatliche Verwaltung im ZK der SED, zit. nach einer Kopie des Originals.

  20. Schreiben des Ministers für Staatssicherheit Erich Mielke vom 1. November 1959 an Walter Ulbricht, Erster Sekretär des ZK der SED (Tgb. Nr. VMA 217/59), zit. nach einer Kopie des Originals.

  21. Zit. in: Armin Mitter/Stefan Wolle, Untergang auf Raten. Unbekannte Kapitel der DDR-Geschichte, München 1993, S. 243.

  22. Vorschlag für die Durchführung eines Prozesses gegen einen republikflüchtigen ehemaligen Offizier der Deutschen Grenzpolizei wegen Spionagetätigkeit vom 14. Januar 1960, zit. nach einer Kopie des Originals.

  23. Befehl Nr. 357/60 vom 18. Juli 1960, zit. nach einer Kopie des Originals.

  24. Information der Hauptabteilung IX/4 des MfS vom 29. März 1972, zit. nach einer Kopie des Originals.

  25. Wolfgang Behlert, Die Generalstaatsanwaltschaft, in: Hubert Rottleuthner, Steuerung der Justiz in der DDR. Einflußnahme der Politik auf Richter, Staatsanwälte und Richter, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, Köln 1994, S. 311.

  26. Vgl. Matthias Winkel, MfS und Justiz im Strafprozeß, in: Horch und Guck, (1994) 12, S. 8.

  27. W. Behlert (Anm. 27), S. 337.

  28. Ebd. Vgl. dazu auch Herbert Reinke, Staatssicherheit und Justiz, in: Im Namen des Volkes? Über die Justiz im Staat der SED. Wissenschaftlicher Begleitband zur Ausstellung des Bundesministeriums der Justiz, Leipzig 1994, S. 239 ff.

  29. Vgl. Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug (Strafvollzugsgesetz) vom 7. April 1977 (GBl. -DDR I S. 109).

  30. Die politisch-operativen Aufgaben des Ministeriums für Staatssicherheit im Strafvollzug der Deutschen Demokratischen Republik. Dienstanweisung Nr. 2/75 vom 13. März 1975, zit. in: K. W. Fricke (Anm. 14), S. 167ff.

  31. Nach eigenen Recherchen des Verfassers.

  32. Bericht der Enquete-Kommission . Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland', Deutscher Bundestag /12. Wahlperiode, Drucksache 12/7820, S. 227.

  33. Hansjörg Geiger, Justizakten in den Beständen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR, in: Im Namen des Volkes? (Anm. 30), S. 43.

Weitere Inhalte

Karl Wilhelm Fricke, geb. 1929; vormals leitender Redakteur beim Deutschlandfunk, seit Frühjahr 1994 im Ruhestand in Köln. Veröffentlichungen u. a.: Opposition und Widerstand in der DDR. Ein politischer Report, Köln 1984; Die DDR-Staatssicherheit. Entwicklung, Strukturen, Aktionsfelder, Köln 19893; Politik und Justiz in der DDR. Zur Geschichte der politischen Verfolgung 1945-1968. Bericht und Dokumentation, Köln 19902; MfS intern. Macht, Strukturen, Auflösung der DDR-Staatssicherheit, Köln 1991; Zur politischen Strafrechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR, Heidelberg 1994.