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Die Neustrukturierung der allgemeinbildenden Schulen in den neuen Bundesländern | APuZ 37-38/1991 | bpb.de

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APuZ 37-38/1991 Artikel 1 Artikel 2 Politische Bildung in den neuen Ländern: In Verantwortung für die Demokratie in ganz Deutschland Die Gleichzeitigkeit des Ungleichzeitigen Politische Bildung im vereinigten Deutschland Politische Bildung in Richtung auf das Jahr 2000 Das zweifache Scheitern der DDR-Schule Die Neustrukturierung der allgemeinbildenden Schulen in den neuen Bundesländern

Die Neustrukturierung der allgemeinbildenden Schulen in den neuen Bundesländern

Wolfgang Schmidt

/ 16 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

In der Zeit zwischen der Gründung der neuen Bundesländer im Oktober 1990 und dem im Einigungsvertragsgesetz dafür vorgesehenen Datum des 30. Juni 1991 wurden dort -häufig mehrere -Schulgesetz-Entwürfe vorgelegt, öffentlich diskutiert und von den Landtagen verabschiedet. Im Mittelpunkt der Diskussionen standen die Reformen der Schulstrukturen, die Reduzierung der Zahl der Lehrerstellen sowie die „Durchlässigkeit“ der jeweiligen Schularten. Dabei zeigte sich, daß der schulpolitische Weg des Landes Brandenburg sich von dem der anderen neuen Bundesländer unterscheidet. Nicht nur, daß hier die Gesamtschule die Regelschule ist und Schulstufen statt Schularten eingeführt werden; auch bei der notwendigen Reduzierung der Zahl der Lehrerstellen geht Bildungsministerin Birthler durch einen „Sozialpakt“ einen anderen Weg als ihre Kollegen in den neuen Bundesländern. Jedoch ließen sich weder in Brandenburg noch im Ostteil Berlins die ursprünglichen Gesamtschul-Planungen vollständig realisieren. Rücksichten auf den jeweiligen Koalitionspartner sowie auf die Eltern-Präferenz für Gymnasien waren die Gründe dafür. In den anderen neuen Bundesländern war es vor allem der bestehende Elternwunsch nach dem gewohnten langjährigen gemeinsamen Bildungsweg -verbunden mit entsprechenden Forderungen politischer Parteien und bildungspolitischer Gruppierungen -, die „durchlässigere“ Schularten ermöglichten als häufig in den Schulgesetz-Entwürfen vorgesehen.

Gekürzte Fassung einer Ausarbeitung über „Die allgemeinbildenden Schulen in den neuen Bundesländern. Schulstruktur, Lehrerstellen, Religionsunterricht“. Die Arbeit kann beim Gesamtdeutschen Institut, Adenauerallee 4-6, 5300 Bonni, bezogen werden.

Abkürzungen: , , SRGB = Erstes Schulreformgesetz für das Land Brandenburg (Vorschaltgesetz)

SRGM = Erstes Schulreformgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

SRGS = Schulreformgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Vorschaltgesetz)

SchulG = Schulgesetz für den Freistaat Sachsen VBiG = Vorläufiges Bildungsgesetz des Landes Thüringen.

I. Vorbemerkung

Berlin-Ost

Der zeitliche Rahmen für den Erlaß landes-schulrechtlicher Bestimmungen war, außer für Berlin, durch das Einigungsvertragsgesetz (Anlage II, Abschnitt II, Abs. bb) vorgegeben. Die im Oktober 1990 gegründeten neuen Bundesländer mußten bis zum 30. Juni 1991 eigene Schulgesetze erlassen. Das hieß: Die bisherige zehnklassige Einheitsschule „Allgemeinbildende Polytechnische Oberschule“ (POS) und deren sich anschließende zweijährige Abiturstufe „Erweiterte Oberschule“ (EOS) mußten in ein differenzierteres Schulsystem umgestaltet werden.

Die hier mit Blick auf den 30. Juni 1991 und Stand vom Juli 1991 vorgelegte erste Übersicht über diesen Umstrukturierungsprozeß im Bereich der allgemeinbildenden Schulen ist durch die Konzentration auf zwei Schwerpunkte der schulpolitischen Diskussion bestimmt: die Schulstrukturen und die Reduzierung der Lehrerstellen. Die noch im Aufbau befindliche Kommunikations-Infrastruktur im Bereich Bildung und Schulpolitik hat Informationsstand und Aussagen zwangsläufig mit beeinflußt.

Daraus resultierte auch ein Verzicht auf eine Analyse der Positionen berufsständischer Organisationen, der schulpolitischen Alternativvorschläge der Oppositionsparteien in den jeweiligen Bundesländern, des Prozesses der Etablierung nicht-staatlicher Schulen im zu DDR-Zeiten fast ausschließlich von staatlichen Schulen dominierten Bildungsbereich und der häufig und kontrovers diskutierten Vorbild-Funktion westdeutscher Schulgesetze in den verschiedenen Entwurfs-Stadien der ostdeutschen Schulgesetze.

II. Schulstrukturen

Berlin (Ostteil der Stadt)

Der Ende April 1990 von der damaligen Senatorin für Schule, Berufsbildung und Sport, Sibylle Volk-holz (AL), berufene Gesamt-„Berliner Bildungsrat“ erarbeitete als (später) offizielles Beratungsgremium der Senatsschulverwaltung Vorschläge für künftige organisatorische und inhaltliche Strukturen an Gesamt-Berliner Schulen. So sollten beispielsweise die Bildungsziele für Heimatkunde im Ostteil und die für Sachkunde im Westteil der Stadt unter ökologischen Aspekten überarbeitet und das Angebot an Schul-Mittagessen in OstBerlin beibehalten und in West-Berlin eingeführt werden.

Nachdem der Berliner Bildungsrat im Januar 1991 seine Arbeit beendet hatte, spielten solche inhaltlichen, auf Gesamt-Berlin bezogenen Überlegungen jedoch kaum mehr eine Rolle, auch nicht die noch im Oktober 1990 in Ost-Berlin für den Juli 1991 erhoffte Neukonzeption des West-Berliner Schulverfassungsgesetzes als Gesamt-Berliner Gesetz. Die 1990 zum 1. August 1991 ebenfalls beschlossene Übernahme des West-Berliner Schulgesetzes und damit auch der entsprechenden Schulstrukturen im Ostteil der Stadt bedingte vielmehr eine Konzentration auf strukturell-organisatorische Fragen der Schul(netz) planung:Nach einer Empfehlung der damaligen Schulsenatorin sollten im Ostteil Berlins zuerst nur Gesamtschulen eingerichtet werden. Nach der Abwahl der SPD/AL-Koalition am 2. Dezember 1990 wurde in der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und SPD festgelegt, „die Vielgliedrigkeit des Schulwesens ... in ganz Berlin (zu) erhalten“ Das hieß ebenso eine größere Aufgliederung der Schulstruktur im Ostteil der Stadt als bisher vorgesehen als auch eine im Vergleich zur bisherigen Schulstrukturplanung stärkere Förderung gymnasialer Strukturen. In einer Ende Juni 1991 abgeschlossenen dritten Phase der Schulnetzplanung mußten nach Anmeldeschluß für die weiterführenden Schulen am 30. April 1991 die Vorstellungen der Planer mit den Anmeldungen für die einzelnen Schularten koordiniert werden. Anders als aufgrund vorangegangener Eltern-Umfragen erwartet, war die Nachfrage nach Haupt-und Realschulen geringer, die nach Gymnasien höher.

Die auch in allen neuen Bundesländern zu beobachtende Eltern-Präferenz für diesen Bildungsgang (ca. 30 Prozent aller Anmeldungen für weiterführende Schulen) ist mit der Identifikation mit westlichen Bildungsgängen und dem Fortfall der bisher existierenden Quotierungen für die Abitur-stufe (EOS, 11. und 12. Klasse) nur teilweise erklärt. Vielmehr dürfte auch die von vielen Eltern momentan als unbefriedigend erfahrene eigene sozial-ökonomische Position Ursache für den Wunsch nach optimaler Schul-und Berufsausbildung für ihre Kinder sein. Gleichzeitig gehen Experten von einer Abbrecherquote von 30 Prozent an Gymnasien aus, die nach der einjährigen Probe-zeit an weiterführenden Schulen im Ostteil der Stadt (im Westen: sechs Monate) Anlaß für erneute Revisionen im Mai/Juni 1992 sein dürfte.

An diesem Umstrukturierungsprozeß interessieren hier weniger die aus primär organisatorischen Problemen resultierenden Friktionen zwischen den verschiedenen Interessengruppen. Interessant ist vielmehr, ob und wie sich aus der „Wende" -Zeit datierende inhaltliche Vorstellungen innerhalb des vom West-Berliner Schulgesetz vorgegebenen Strukturrahmens durchsetzen konnten.

Dazu zwei Beispiele: Die 1. Kaulsdorfer Gesamtschule konnte unter ihrem damaligen Direktor (Neues Forum) das von ihr praktizierte Modell einer offenen Ganztagsschule mit vielfältigem Neigungsunterricht erst nach einer Zusage von Schulsenator Jürgen Klemann (CDU) gegen den Widerstand der örtlichen Schulamtsleiterin, einer früheren Oberschulrätin, durchsetzen. Und in Berlin-Pankow erreichten Eltern, Schüler und Lehrer an der 2. Oberschule offenbar gegen die Planungsvorstellungen Westberliner Beamter, daß das an ihrer Schule erarbeitete musische Schulprofil bestehen bleiben konnte.

Diese beiden Beispiele signalisieren nicht nur, daß solche Positionsbestimmungen innerhalb der OstBerliner Schullandschaft marginal blieben. Sie zeigen auch -beispielhaft? -Standorte und Standpunkte jener auf, die sich bei nach der politischen Wende erarbeiteten inhaltlichen Konzeptionen besonders engagieren.

Während die Erweiterung der Schliemann-Schule zum einzigen humanistischen Gymnasium im Ost-teil der Stadt bisher an Raummangel scheiterte, erhöht sich durch die Umwandlung der ehemaligen Spezialschulen im Osten Berlins die Zahl der „grundständigen“ Gymnasien in Gesamt-Berlin: Solche Gymnasien nehmen Schüler nicht erst nach der in Berlin üblichen sechsjährigen Grundschulzeit, sondern bereits ab der 5. Klasse auf. Neben der Realisierung der bildungspolitischen Konzeption des Schulsenators dürfte hier ein attraktives schulisches Angebot für zuziehende Regierungs-beamte ein Entscheidungsgrund gewesen sein. In diesem Zusammenhang sind auch die Bemühungen um die Etablierung von Internationalen Privatschulen in Berlin und Potsdam zu sehen.

Sogenannte Bildungspendler aus Brandenburg und dem Ostteil der Stadt werden in deren Westteil „nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten“ und „unter Vorbehalt“ akzeptiert. Mit ca. 500 Bewerbungen aus Ost-Berlin und dem brandenburgischen Umland für das Schuljahr 1991/92 hält sich die Zahl der „Bildungspendler“ jedoch in Grenzen.

Brandenburg Bereits im August 1990 forderte der damalige Landesschulrat Dr. Naumann (SPD) für Brandenburg eine Schule, „die allen Schülern ihre Chance gibt, in der Schüler nicht frühzeitig ausgesondert, sondern gefördert ... werden“ Die Koalitionsvereinbarung von SPD/Bündnis ‘ 90/FDP vom 1. Dezember 1991 und die Regierungserklärung von Ministerpräsident Manfred Stolpe vom 6. Dezember 1990 enthielten dementsprechend Hinweise auf ein Primat der Gesamtschulen in Brandenburg. Das von der Ministerin für Bildung, Jugend und Sport, Marianne Birthler (Bündnis ‘ 90), im Februar 1991 vorgelegte, zeitlich unbefristete „Erste Schulreformgesetz für das Land Brandenburg/Vorschaltgesetz“ zum Landesschulgesetz (SRGB) wurde am 25. April 1991 ohne allzu kontroverse öffentliche Diskussion vom Landtag verabschiedet. Analog der Präferenz für Gesamtschulen besteht in Brandenburg ab August 1991 folgende Schulstruktur:

Schulstufen Schulbesuch Schulzeit Abschluß u. a.

Jahre Jahre Primarstufe Grundschule 6--

Sekundarstufe I -Gesamtschule Kl. 7-9 3 9 -Berufsbildungsreife (= Hauptschulabschluß) -Gesamtschule Kl. 7-10 4 10 -Erw. Berufsbildungsreife -Gymnasium Kl. 7-10 4 10 -Berechtig, gymnas. Oberstufe -Fachoberschulreife -Realschule Kl. 7-10 4 10 -Fachoberschulreife -Berechtig, gymnas. Oberstufe bei besond. Leistung Sekundarstufe II, u. a.

Gymnasiale Oberstufe:

-Gesamtschulen Kl. 11-13 3 13 -Allgem. Hochschulreife -Gymnasien Kl. 11-13 3 13 -Allgem. Hochschulreife -Fachhochschulreife Die Besonderheit der brandenburgischen Schulstruktur liegt in der Gliederung nach Schulstufen statt nach Schularten. Ebenso wie in Berlin und im Unterschied zu den anderen neuen Bundesländern wird hier eine sechs-statt vierjährige Grundschulzeit eingeführt. Auch beträgt die Schulpflicht wie in den übrigen neuen Bundesländern zwar neun, die Schulzeit für Abiturienten im Unterschied zu diesen Ländern jedoch nicht zwölf, sondern dreizehn Jahre.

Gymnasien -darunter ein niedersorbisches in Cottbus -und Realschulen, ursprünglich Ausnahmen und Konzession an den Koalitionspartner FDP, später auch Zugeständnis an die Forderung von Eltern, werden nun immerhin ein Drittel der weiterführenden Schulen ausmachen, nämlich 79 bzw. 68. Die restlichen zwei Drittel brandenburgischer Lehranstalten werden Gesamtschulen (392) sein, darunter alle vier ehemaligen Kinder-und Jugendsportschulen (KJS), von denen es insgesamt in der DDR 24 gab. Daneben wird es 563 eigenständige Grundschulen geben.Mecklenburg-Vorpommern Den Wunsch des Landesschulrates Schwerin (FDP) vom August 1990 nach einem „soviel wie notwendig gegliedert(en)“ Schulwesen konkretisierte der damalige Regierungsbeauftragte und heutige Innenminister Dr. Diederich (CDU) noch vor der Landtagswahl im Oktober 1990 mit der Forderung nach einer in Grund-, Haupt-, Real-schule sowie Gymnasien gegliederten Schulstruktur. Die von Anfang Februar 1991 datierende entsprechende Kabinettsvorlage wurde nach Beratung und Überarbeitung vom Landtag am 25. April 1991 als „Erstes Schulreformgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ (SRGM) verabschiedet. Für eine unbefristete Übergangszeit (Präambel und § 30 Abs. 3 SRGM) ist folgende Schulstruktur vorgesehen:

Schularten Schuldauer Schulzeit Schulabschluß Jahre Jahre 1 Grundschule 4* 4 -

Weiterführende allgemeinbildende Schulen -Hauptschule 5(6) * 9(10) Hauptschulabschluß -Realschule 6* 10 Realschulabschluß -Gymnasium 8* 12 Abiturprüfung -Gesamtschulen 5*, 6* oder 8* 12 Hauptschul-, Realschulabschluß, Versetzung Gymnasium Kl. 11, Abitur Berufliche Schulen, u. a.

-Fachoberschule** 2 • 12 Prüfung -Fachgymnasium** 3 13 Abitur *) 5. und 6. Klasse = Orientierungsstufe, auch an Grundschulen möglich.

**) Voraussetzung: Realschulabschluß.

Ab August 1991 werden demnach in Mecklenburg-Vorpommern vierjährige Grundschulen und als weiterführende Schulen in der Regel selbständige Haupt-und Realschulen sowie Gymnasien installiert. Da in dem von seiner agrarischen Struktur geprägten Bundesland einklassige Schulen mit einer Kapazität von 140 bis 220 Schülern dominieren, dürfte sich dieses bildungspolitische Ziel auch organisatorisch umsetzen lassen. Kombinierte Grund-, Haupt-und Realschulen werden überwiegend in städtischen Zentren zu erwarten sein. Gesamtschulen können sich nicht als Regelschulen, nur auf Antrag, dann jedoch als „gleichrangige Schulart“ (§ 1 Abs. 3 SRGM) mit bis zum Abitur führenden Klassen etablieren. Da sie jedoch vor allem in den größeren Städten mit Gymnasien, aber auch mit größeren Realschulen um die erforderlichen Gebäudekapazitäten ab 500 Schüler konkurrieren müssen, ist ein entsprechendes schulisches Angebot nur dort wahrscheinlich. So beispielsweise in der Landeshauptstadt Schwerin, in der für 1992/93 eine zweite Gesamtschule vorgesehen ist.

Die gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf nun vorgesehene „Orientierungsstufe“ in den Klassen 5 und 6 aller Schularten einschließlich der Grundschulen (§ 1 Abs. 6; § 2 Abs. 2 SRGM) ist dem Verlauf der Diskussion um die Schulgesetzgebung geschuldet und eines ihrer Ergebnisse. Die so mögliche größere Durchlässigkeit der gewählten Schulstruktur hätte durch schulartspezifischen Unterricht in diesen Klassen wieder relativiert werden können. Da sich die -in den Fächern Geschichte, Sozialkunde, Geographie und Kunst völlig überarbeiteten -Rahmenrichtlinien bis zur 9. Klasse in allen Schularten gleichen sollen, scheint diese Durchlässigkeit auch faktisch garantiert. Häufig kritisch vermerkt wurde jedoch, daß die für die Haupt-und Realschule formulierten Bildungsziele an Berufen orientiert sind, die primär manuelle Fertigkeiten vermitteln.Sachsen Die Diskussion um die seit August 1990 geplante Einführung „ein(es) gegliederte(n) Schulsystem(s) ... mit seinen Säulen Grund-, Haupt-und Real-schule sowie Gymnasium war -bedingt durch den besonders hohen Anteil an Befürwortern der Gesamtschule -in Sachsen besonders langandauernd, heftig und kontrovers. So war das am 19. April 1991 in erster Lesung vom Landtag in der Entwurfs-Fassung vom 9. April 1991 beratene und am 2. Juli 1991 verabschiedete „Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)“ die seit Oktober 1990 siebte Vorlage der ohne Koalitionspartner regierenden CDU. Häufigster Kritikpunkt in der schulpolitischen Diskussion war neben der mangelnden Information der Öffentlichkeit über die jeweiligen Entwürfe die sich auch aus dem folgenden Strukturschema ergebende marginale Position der Gesamtschulen:

Schulart Schuldauer Schulzeit Schulabschluß Jahre Jahre Allgemeinbildende Schulen -Grundschule 4 4 -Differenzierte Mittelschule 5* 9 Hauptschulabschluß 10 Realschulabschluß (auch mit berufl.

Orientierung)

-Gymnasium 8* 12 Abitur/Allgem.

Hochschulreife -Gesamtschulen nicht erwähnt, jedoch als Schulversuche (§ 15 SchulG)

möglich.

Berufsbildende Schulen, u. a.

-Fachoberschule** 2 12 Fachhochschulreife -Berufl. Gymnasium** 3 13 Abitur/Allgem. Hochschulreife *) In beiden Schularten haben die 5. und 6. Klassen jeweils „Orientierungsfunktion“ (§ 6 Abs. 2 SchulG.). Ab 7. Klasse erfolgt dann eine schulartspezifische und abschlußbezogene Differenzierung. Außerdem sind in beiden Schularten besondere Schul„Profile“ möglich, u. a. sprachliche, mathematisch-naturwissenschaftliche, musische, technische oder sportliche Schwerpunkte.

") Voraussetzung: Realschulabschluß.

Sowohl im ersten Schulgesetz-Entwurf des damaligen Landesschulrates Dr. Husemann (CDU) vom Oktober 1990 als auch von seiner „Nachfolgerin“, Kultusministerin Stefanie Rehm (CDU), war noch im Dezember 1990 ein gegliedertes Schulsystem „vorgesehen, das aber auch die Gesamtschule einschließt“ 6). Gegenüber den sich auf ein Drittel der sächsischen Eltern berufenden Befürwortern der Gesamtschulen begründete Kultusministerin Stefanie Rehm ihre ablehnende Haltung zu dieser Schulart mit der nun im Schulgesetz vorgesehenen Einführung einer Differenzierten Mittelschule, die im Verlauf der Schulgesetzdiskussion an die Stelle der im Oktober-Entwurf geplanten Haupt-und (Werk-) Realschulen getreten ist. Kritiker befürchten freilich, daß bei der Differenzierten Mittel-schule fortan Haupt-und Realschule unter einem Dach etabliert werden sollen.

Ein zweites ministerielles Argument gegen die Einführung von Gesamtschulen war die nun mittels der Orientierungsfunktion in den Klassen 5 und 6 beider Schularten erreichte Durchlässigkeit der Schularten. Dieses Argument wird jedoch dadurch wieder relativiert, daß sowohl die Orientierungsstufe in der 5. und 6. Klasse als auch die Gesamtschule-'bereits im Oktober-Entwurf des Schulgesetzes vorgesehen waren: Ende 1990 wollten sich allein in Leipzig vierzig und in Dresden zehn Schulen zu Gesamtschulen profilieren. Als Konzession an die Befürworter von Gesamtschulen ist zu werten, daß im Gegensatz zum Oktober-Entwurf nun für Schulen beider Schularten jene „Profilierung“ nach Fachgebieten möglich ist, die ursprünglich nur für Gymnasien vorgesehen war.

Die organisatorische Umsetzung der vom Schulgesetz bestimmten Schulstrukturen wird, im Unterschied zum Ostteil Berlins und Brandenburgs, überwiegend im erst am 1. August 1991 beginnen-den Schuljahr geleistet werden. Anders als in allen anderen neuen Bundesländern tritt an diesem Tag in Sachsen kein für eine Übergangszeit geltendes Vorschaltgesetz, sondern ein „endgültiges“ Schulgesetz in Kraft.

Sachsen-Anhalt Im Unterschied zu den übrigen neuen Bundesländern war in Sachsen-Anhalt die Planung neuer Schulstrukturen nicht das erklärte Ziel des früheren Landesschulrates und heutigen Staatssekretärs im Bildungsministerium, Dr. Wolf-Dieter Legall (1990 parteilos). Trotzdem konnte der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Dr. Werner Sobetzko (CDU), dem Kabinett bereits Anfang Februar 1991 den Entwurf eines Schulgesetzes vorlegen. Überarbeitet und in einem dreiwöchigen, kaum von kontroversen öffentlichen Debatten geprägten Anhörungsverfahren modifiziert, wurde das vom 1. August 1991 bis 31. Dezember 1992 geltende „Schulreformgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Vorschaltgesetz)“ am 24. Mai 1991 im Landtag verabschiedet. Vorgesehen ist folgende Schulstruktur:

Schulart Schuldauer Schulzeit Schulabschluß Jahre Jahre Allgemeinbildende Schulen -Primarstufe:

Grundschule 4 4 -Sekundarschule -Hauptschulbildungsgang* 5 (6) 9(10) Hauptschulabschluß -Realschulbildungsgang* 6 10 Realschulabschluß; bei besond.

Leistungen Übergang in Kl. 11 des Gymnasiums -Gymnasium** 8 12 Abitur -Gesamtschulen „in Ausnahmefällen“ (§ 13 Abs. 2 SRGS)

-additiv (Grund-u. Sekundarschule)

-kooperativ (Sekundarschule und Gymnasium)

Berufsbildende Schulen, u. a.

-Fachoberschule*** KD 12(H) Fachhochschulreife -Fachgymnasium*** 3 13 Hochschulreife *) Klasse 5 und 6 = Differenzierende Förderstufe, danach schulartspezifischer Unterricht.

**) Klasse 5 und 6 = Beobachtungsstufe.

") Voraussetzung: Realschulabschluß.

Nach der vier Jahre dauernden Grundschule ist in der sich anschließenden, Haupt-und Realschule umfassenden Sekundarschule in der 5. und 6. Klasse ein gemeinsamer, leistungsdifferenzierter Unterricht für Haupt-und Realschüler vorgesehen. Während dieser Zeit ist ein Wechsel zum Gymnasium möglich; ab der 7. Klasse arbeiten Haupt-und Realschule (7. -9. bzw. 7. -10. Klasse) nach jeweils eigenen Lehrplänen.

Anders als im vorangegangenen Entwurf vorgesehen, ist es nun auch möglich, das Abitur an einer -kooperativen -Gesamtschule abzulegen. Gleichwohl zeigt allein schon ein quantitativer Vergleich die Randposition des „Ausnahmefalles“ Gesamtschule: Liegen bisher vier Anträge für solche Schulen vor, so sollen ab August 1991 in Sachsen-Anhalt 140 Gymnasien gebildet werden. Sie gehen u. a. aus den 46 früher landesweit bestehenden Erweiterten Oberschulen (EOS) sowie den beiden Kinder-und Jugendsportschulen (KJS) in Halle und Magdeburg hervor, die mit einem breiteren Angebot als bisher weitergeführt werden und mit dem Fachgymnasium Halle, einer früheren Spezialschule für Musik, kooperieren.

Thüringen Der noch vor den Landtagswahlen im Oktober 1990 von der „Arbeitsgruppe Bildung beim Politisch Beratenden Ausschuß“ konzipierte Entwurf eines Schulgesetzes sah zunächst eine differenzierte Zehnklassenschule als Realschule einschließlich einer Orientierungsstufe in der 5. und 6. Klasse vor. Ein gymnasialer Ausbildungsgang sollte ab der 5. Klasse möglich und auch für Absolventen der 10. Klasse der Realschule offen sein. Noch im Dezember 1990 schien auch ein Konsens über eine sechsjährige Grundschulzeit nicht ausgeschlossen. In dem Ende Januar 1991 von Kultusministerin Christine Lieberknecht (CDU) vorgelegten Bildungsgesetz-Entwurf wurden jedoch neben der vierjährigen Grundschule eine von ihren Kritikern als „Integrierte Haupt-und Realschule“ bezeichnete Regelschule mit fünf bzw.sechs Jahren Schulzeit sowie das Gymnasium als weiterführende Schule vorgeschlagen. Dies und die im Gesetzentwurf nicht erwähnte Gesamtschule waren Anlaß für Proteste mit der Folge, daß sich die für den Februar 1991 vorgesehene Verabschiedung des Gesetzentwurfes um einen Monat verzögerte. Im dann am 21. März 1991 vom Erfurter Parlament als erstem Landtag eines neuen Bundeslandes verabschiedeten und bis zum 31. Juli 1993 geltenden „Vorläufigen Bildungsgesetz des Landes Thüringen“ (VBiG) ist die Gesamtschule jedoch weiterhin als „Ausnahmeschule“ vorgesehen:

Schulart Schuldauer Schulzeit Schulabschluß Jahre Jahre Grundschule 4 4 — Regelschule -Hauptschule 5 9 Berufsreife -Realschule 6 10 Mittlere Reife Gymnasium 8 12 Allg. Hochschulreife -Abiturstufe* 3 13 Allg. Hochschulreife (10. -12. Kl.)

Berufsbildende Schulen, u. a.

Berufl. Gymnasium* 3 13 Allg. Hochschulreife Fachoberschule* 2 12 Fachhochschulreife Gesamtschulen Nicht erwähnt, nur als „Schulversuche“ (§ 16 VBiG) möglich ') Voraussetzung: Realschuleabschluß.

Anhand der Übersicht zeigt sich, daß die Möglichkeit erhalten blieb, das Abitur auch nach Abschluß der zehnjährigen Regelschule in der Abiturstufe des Gymnasiums abzulegen. Jedoch ließen sich zwischen Januar und März 1991 weder die sechsjährige Grundschulzeit noch die von Kultusministerin Lieberknecht favorisierte selbständige Hauptschule durchsetzen. Da jedoch neben dem CDU-Koalitionspartner FDP auch viele Eltern einen gemeinsamen Schulbesuch ihrer Kinder bis zur 6. Klasse wünschten, schließt die im VBiG gewählte Formulierung einer „Differenzierung nach Schwerpunkten“ (§ 4 Abs. 3) in der Regel-schule erst ab der Klasse die Installation einer für Haupt-und Realschüler gemeinsamen Orientierungsstufe nicht aus. Freilich scheint deren Realisierung kaum gewollt, äußerte doch der Vorsitzende des Bildungspolitischen Ausschusses im Thüringer Landtag Ende Mai 1991 die „Erwartung, daß über den Weg zweier unterschiedlich profilierter Bildungswege der Regelschule binnen zwei Jahren eine eigenständige Realschule und eine eigenständige Hauptschule entstehen“ 7).

Die Umsetzung der Vorgegebenen Schulstruktur während der hier mit angesprochenen Geltungsdauer des Gesetzes bis Juli 1993 scheint diesen Intentionen entgegenzukommen: In ländlichen Gebieten werden aus Kapazitätsgründen offenbar Grundschulen mit sich anschließenden fünfjährigen Regelschulen, d. h. Hauptschulen, dominieren. Kombinierte Grund-und Regelschulen beider Schularten sind aus ökonomischen Gründen primär in größeren Städten -wie beispielsweise Erfurt -vorgesehen. Von den über eintausend thüringischen Schulen, darunter ungefähr 105 Gymnasien, werden lediglich zwei aufgegeben. So die 1906 von dem Reformpädagogen Gustav Wyneken gegründete Freie Schulgemeinde Wickersdorf, an deren Tradition die als EOS Wickersdorf zukünftige Russischlehrer ausbildende Schule nach der politischen Wende vergeblich anzuknüpfen versuchte.

Kinder-und Jugendsportschulen (KJS) sowie Spezialschulen werden nicht, wie im Oktober-Entwurf vorgesehen, selbständig sein, sondern als Regel-schulen oder „Gymnasien mit besonderem Auftrag“ (§ 30 Abs. 1 VBiG, s. auch § 4 Abs. 5 VBiG) fortgeführt.

III. Reduzierung der Lehrerstellen

Eine Reduzierung ist aufgrund der im Vergleich zu den alten Bundesländern niedrigeren Klassenfrequenzen erforderlich. Zudem machte die Konsolidierung der jeweiligen Landeshaushalte Ver-einbarungen zwischen den Landesbildungsministern und Finanzministern über einzusparende Lehrerstellen erforderlich:

Bundesland derzeitiger Stellenbestand künftiger Stellenbestand Stellen-reduktion davon polit.

Zeitpunkt belast. Lehrer ca. ca. ca. ca.

Berlin Stellenbestand bleibt überwiegend erhalten * (Ostteil der Stadt)

Brandenburg 34 500 28 000 6 500 1 000 * Mecklenburg-Vorpommern 25 400 21 300 4 100 * 31. 12. 1991 Sachsen * * 10 000 3 000 31. 12. 1991 Sachsen-Anhalt 38 000 32 000 6 000 * * Thüringen 29 000 26 800 2 200 4 500** * *) Genauer Zeitpunkt/Zahlen nicht bekannt.

") Einschließlich Heimerzieher, Pionierleiter und Berufsschullehrer.

Teilzeitarbeit Vorruhestand, „Berentung“ und häufig mit Weiterbildung verbundene Teilzeitarbeit sind in allen neuen Bundesländern genutzte Möglichkeiten der Stellenreduzierung. In Brandenburg ging man dabei einen eigenen Weg: Um den erforderlichen Stellenabbau sozial verträglich zu gestalten, schloß die brandenburgische Bildungsministerin Birthler mit einigen Interessenvertretungen der Lehrer wie der GEW einen „Sozialpakt“: Ab 1. August 1991 erhalten alle Lehrer 60 Prozent vom West-Tarif des Lehrergehaltes. Generelle Stundenreduzierungen um 20 Prozent bedingen, daß den Betroffenen lediglich 80 Prozent der sich ergebenden Gehalts-summe ausbezahlt wird. Lehrer in den gefragten modernen Fremdsprachen hingegen können mit einem vollen Stundendeputat und einem ungekürzten Gehalt rechnen.

Zwar gaben 99 Prozent der Lehrer diesem Solidarpakt die erforderliche individuelle Zustimmung. Kritisiert wurde jedoch, daß diese Regelung zeitlich nicht befristet ist und den verbleibenden 28000 Lehrern im günstigsten Falle erst 1993/94 zu einer Vollbeschäftigung verhilft. Die im Juni/Juli 1991 besonders in der ostdeutschen Presse diskutierte arbeitsrechtliche Problematik der Änderungskündigungen ist offenbar geklärt.

Die Überprüfung der Eignung Auf der Grundlage von Anlage 1, Kapitel XIX, Abschnitt II, Abs. 4-5 des Einigungsvertragsgesetzes wurden und werden in einem parallelen Schritt in allen neuen Bundesländern Lehrer auf ihre persönliche und fachliche Eignung hin überprüft. Zwar waren Ende Mai 1991 die entsprechenden Fragebogenaktionen in den meisten neuen Bundesländern abgeschlossen, doch vollständig, d. h. auch durch die Berliner „Gauck“ -Behörde, werden beispielsweise Brandenburgs Lehrer erst Ende 1992 überprüft sein. Dies auch deshalb, weil Bildungsministerin Birthler als einzige Ministerin ihres Bereichs in den neuen Bundesländern eine Koppelung zwischen Lehrerprüfung und Stellenreduktion vermeiden möchte.

Mit jeweils unterschiedlicher landesspezifischer Gewichtung sind von einer Entlassung betroffen: -FDJ-Kader, frühere Mitarbeiter von SED-Kreis-und Bezirksleitungen, des MfS, der NVA und des Staatsapparates, die, teilweise ohne ausreichende fachliche Qualifikation, im zweiten Halbjahr 1989 in den Schuldienst übernommen wurden („Modrow-Lehrer“), -Lehrer, die inoffizielle Mitarbeiter der MfS waren, -Lehrer, die bisher ausschließlich Staatsbürger-kunde ohne ein Zweitfach unterrichteten, Russisch-

und Unterstufenlehrer sowie frühere Pionierleiter.

Brandenburg verzichtet beispielsweise auf die Empfehlung zur beruflichen Weiterbildung zwar bei ehemaligen Staatsbürgerkundelehrem, nicht aber bei Unterstufenlehrern, die in der Regel lediglich den Abschluß der 10. Klasse einer Polytechnischen Oberschule (POS) nachweisen können. In Sachsen-Anhalt und im Ostteil Berlins hingegen können sich frühere Staatsbürgerkundelehrer für das Fach Gesellschaftskunde weiterqualifizieren. Überlegungen des Berliner Schulsenators, all jene Lehrer zu entlassen, für deren Fächer ab dem August 1991 (Schuljahr 1991/92) kein Bedarf mehr besteht (Beispiel: Polytechnik), scheiterten am Einspruch der Stadtschulräte aus den östlichen Stadtbezirken. In Sachsen-Anhalt sollen entsprechende Pläne realisiert, ihre sozialen Auswirkungen durch die Übernahme von Lehrern als „Schulassistenten“ jedoch gleichzeitig gemildert werden.

Ein detaillierter Überblick über konkrete Weiterqualifizierungsmaßnahmen ist derzeit ebensowenig möglich wie eine Übersicht über die Angebote der mit zu diesem Zweck gegründeten Akademien/Landesinstitute für Weiterbildung in Brandenburg (Ludwigsfelde, mit drei existierenden und neun geplanten Außenstellen), Sachsen (Dresden, mit Außenstellen in Leipzig und Chemnitz), Sachsen-Anhalt (Halle) und Thüringen (Erfurt), die sich alle noch in der Aufbauphase befinden.

IV. Folgerungen

Der sich von den übrigen neuen Bundesländern unterscheidende brandenburgische Weg bei den bildungspolitischen Schwerpunkten Schulstruktur und Reduzierung der Lehrerstellen läßt sich -sozialpsychologisch gesehen -als Versuch interpretieren, Identität in teilweiser Abgrenzung von „westdeutschen“ Positionen unter Beharren auf von der politischen Wende geprägten „eigenen“ politischen Vorstellungen zu bewahren und/oder zu gewinnen. Die Praktikabilität dieses politischen Ansatzes wird die Schulpolitik dieses Landes ebenso bestimmen wie zugleich ihr Ausdruck sein. In diesem Zusammenhang wäre weiter zu verfolgen, welcher Stellenwert in der jeweiligen künftigen Landes-Schulpolitik den hier ansatzweise aufgezeigten Versuchen zur Wahrung „eigener“ schulischer Entwicklungen wie etwa in Berlin zukommt. Dort und in Brandenburg ließen sich die ursprünglichen Gesamtschul-Planungen wegen Rücksichten auf den jeweiligen Koalitionspartner und der Eltern-Präferenz für das Gymnasium nicht durchsetzen.

Der bildungspolitische Tribut an den Koalitionspartner und/oder der Elternwunsch nach Gesamtschulen bzw.dem gewohnten langjährigen gemeinsamen Bildungsweg sind in den anderen neuen Bundesländern die wichtigsten Gründe dafür, daß dort zumindest formal eine größere Durchlässigkeit zwischen den Schularten nach der vierten und der zehnten Klasse erreicht worden ist als in den Schulgesetz-Entwürfen teilweise vorgesehen. Prüfstein einer erfolgreichen Bildungspolitik in den neuen Bundesländern wird demnach auch die Zahl jener Schüler sein, die diese Durchlässigkeit auf Grund ihrer Leistungen tatsächlich nutzen (können).

Fussnoten

Fußnoten

  1. Koalitionsvereinbarung zwischen der CDU/Landesverband Berlin und der SPD/LV Berlin, hrsg. von der CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses, Berlin 1991, S. 73.

  2. Landespressedienst Berlin, 2. April 1991, S. 21; 5. April 1991, S. 7.

  3. Deutsche Lehrer-Zeitung (DLZ), (1990) 33, S. 4f.

  4. DLZ, (1990) 33, S. 4 f.

  5. Ebenda.

  6. DLZ, (1991) 1, S. 6.

  7. Deutscher Lehrerverband, Informationsdienst, (1991) 14, S. l.

Weitere Inhalte

Wolfgang Schmidt, M. A.; geb. 1945; Referent im Gesamtdeutschen Institut in Berlin. Veröffentlichungen u. a.: Das Fernsehen der DDR. Struktur, Organisation und Programm 1971-1981, in: Rundfunk und Fernsehen, (1982) 2; Gesamtschule oder mehrgliedrigeres Schulsystem? Schulpolitische Positionen politischer Parteien/Gruppierungen und des Ministers für Bildung und Wissenschaft, in: Informationen zur DDR-Pädagogik, (1990) 2.