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Die Europäische Gemeinschaft 1993 | APuZ 24-25/1989 | bpb.de

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APuZ 24-25/1989 Perspektiven und Probleme des Gemeinsamen Marktes 1993 - Die Europäische Gemeinschaft 1993 Politische Dimensionen des europäischen Binnenmarktes Bundesdeutsche Interessen und gemeinsame Außenhandelspolitik der EG

Die Europäische Gemeinschaft 1993

Brian Hindley

/ 29 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Im Mittelpunkt steht die Frage, wohin die Europäische Gemeinschaft nach 1992 gehen wird. Es wird bezweifelt, daß der Binnenmarkt wie geplant bereits am 1. Januar 1993 verwirklicht sein wird. Ein Grund dafür sind die protektionistischen Tendenzen in der EG, die sich nicht nur gegen Drittländer richten könnten, seitdem zunehmend mit dem Vorwurf „Sozialdumping“ Schutz gegen Importe aus „Niedriglohnländern“ gefordert wird. Ein Rückzug in eine „Festung Europa“ muß nicht nur im Interesse von Dritt-ländern verhindert werden: Ohne offene Märkte würden die Wettbewerbsimpulse innerhalb der Gemeinschaft fehlen, die die Vorteile eines großen Marktes für alle EG-Bürger gegen Tendenzen steigender Marktmacht sichern müssen. Für Harmonisierungen und Standardisierungen durch Verordnungen der Gemeinschaft wird eine sorgfältige Prüfung von Nutzen und Kosten der Vereinheitlichung gefordert. Das Mitbestimmungsrecht für Arbeitnehmer sei zur Zeit kein geeigneter Gegenstand für gemeinschaftliche Regelungen, da es auf diesem Gebiet noch erhebliche Lerneffekte aus unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in den Mitgliedsländern gibt. Auf dem Gebiet der Währungspolitik werden die Aussichten für eine Europäische Zentralbank und eine Europawährung sehr skeptisch beurteilt. Angesichts der extremen Unterschiede in der Beurteilung des Ziels „Geldwertstabilität“ z. B. in der Bundesrepublik und in Italien ist ein hohes Maß an Währungseinheit im Rahmen des Europäischen Währungssystems (EWS) wahrscheinlicher zu erzielen als bei einer Europäischen Zentralbank, bei der nicht gewährleistet wäre, daß eine Politik der Geldwertstabilität betrieben wird. Im EWS könnte durch den informellen und damit diplomatisch unverfänglicheren Einfluß der stabilitätsorientierten Deutschen Bundesbank zur Zeit mehr für die Währungseinheit erreicht werden. Am Beispiel der Auslegung der zweiten Banken-Richtlinie durch Vertreter der EG-Kommission wird deutlich, daß es auch auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs und bei anderen Finanzdienstleistungen Tendenzen zu einer „Festung Europa“ gibt, die im Interesse der Bürger Europas zurückgedrängt werden müssen.

Die Grundsätze des Projekts „Binnenmarkt 1992“, wie sie im Weißbuch „Vollendung des Binnenmarktes“ von 1985 formuliert worden sind, werden in der Europäischen Gemeinschaft (EG) fast ausnahmslos akzeptiert. Die Umsetzung des Projekts ist zu einer Frage von Diskussionen und Verhandlungen über die geeignete Technik geworden. Als ein Ergebnis hat sich der Brennpunkt der öffentlichen Debatte in der EG deutlich verschoben. Jetzt steht die Frage im Mittelpunkt: Wohin sollte (und wohin wird) die Europäische Gemeinschaft nach 1992 gehen?

Die Frage gewinnt dadurch an Gewicht, daß die Kommission — und die Bürger der EG allgemein — als Ergebnis des Projekts „Binnenmarkt 1992“ offener für die politischen Möglichkeiten der EG geworden sind. Die Leistungen der Kommission in der Vergangenheit haben nicht gerade einen Eindruck souveräner Federführung oder politischer Intelligenz erweckt. Immerhin hat sie aber das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Normen, das im Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 1979 zum Streitfall Cassis de Dijon verkündet worden ist, in beachtlichem Umfang für Fortschritte bei der Vollendung des Binnenmarktes genutzt.

Dies bedeutet nicht, daß die Annahme des gesamten Programms für den Binnenmarkt 1992 gesichert wäre. Es wäre im Gegenteil überraschend, wenn sich dies herausstellen würde; besonders überraschend wäre es, wenn der Binnenmarkt bereits am 1. Januar 1993 verwirklicht wäre. Eine gewisse Abweichung vom vorgesehenen Zeitplan erschiene nicht sehr bedeutsam, wenn man sie an der Tatsache mißt, daß die Europäische Gemeinschaft jedenfalls aufgehört hat, nur eine Serie schlechter Komödien über Getreidepreise und Schweinefleisch zu sein. Eine politische Struktur, die man noch vor zehn Jahren mit Berechtigung als in den letzten Zügen liegend hat abtun können, hat neues Leben und neue Energie erlangt.

Aber wohin sollte diese neuentdeckte europäische politische Energie gerichtet werden, wenn das Programm für 1992 vollendet worden ist? Wohin wird die Europäische Gemeinschaft nach 1992 gehen? Zwei mögliche weitere Ziele haben innerhalb der Gemeinschaft breite Unterstützung gefunden:

a) Die Errichtung einer Europäischen Zentralbank (EZB).

b) Die Ergänzung der EG um eine „soziale Dimension“. Ein drittes mögliches Ziel wird außerhalb der Gemeinschaft breit diskutiert:

c) Rückzug in die „Festung Europa“.

Diese Fragen selbst sind fast technischer Natur. Sie stehen aber stellvertretend für viel fundamentalere Fragen und Haltungen, die wiederum auf fundamentale politische Visionen und Einschätzungen gestützt sind. Die eigentliche Frage in der Europäischen Gemeinschaft ist, ob ein Anlauf in Richtung auf die „Vereinigten Staaten von Europa“ unternommen werden sollte. Dennoch werde ich zunächst einige mehr praktische Fragen diskutieren und die eher fundamentalen Fragen später berühren.

I. Eine Europäische Zentralbank?

Das Ziel einer einzigen Europäischen Währung ist eine äußerst attraktive Vorstellung. Es wäre angenehm und nützlich für einen Bürger der Gemein-schaft, Geschäfte mit anderen Bürgern der Gemeinschaft ohne die Komplikationen zu machen, die im Umgang mit verschiedenen Währungen lie-gen, oder zum Beispiel von einem Ende der Gemeinschaft zum anderen reisen zu können, ohne die Notwendigkeit (und die Kosten), Geld zu tauschen. Befürworter einer Europäischen Zentralbank gehen jedoch über „angenehm und nützlich“ hinaus. Attribute wie „essentiell“ und „notwendig“ erscheinen mit großer Häufigkeit. Daher muß zunächst betont werden, daß es keine rechtliche Notwendigkeit für eine Europäische Zentralbank gibt. Die Einheitliche Europäische Akte fügt Art. 102 a in den EWG-Vertrag ein. In Abs. 1 heißt es dort: „Um die für die Weiterentwicklung der Gemeinschaft erforderliche Konvergenz der Wirtschaftsund Währungspolitiken zu sichern, arbeiten die Mitgliedstaaten gemäß den Zielen des Artikels 104 zusammen. Sie berücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Währungssystems (EWS) und bei der Entwicklung der ECU (European Currency Unit = Europäische Währungseinheit, gesammelt B. H.)

worden sind, und respektieren die bestehenden Zuständigkeiten.“ (Art. 104 fordert jeden Mitglied-staat auf, eine Wirtschaftspolitik zu betreiben, „um unter Wahrung eines hohen Beschäftigungsstandes und eines stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten“.) In Art. 102 a Abs. 2 wird festgelegt, daß Veränderungen bei den zuständigen Institutionen eine Änderung des EWG-Vertrages erfordern.

Dieser Vertragstext kann nicht einmal als eine grundsätzliche Zustimmung der Mitgliedstaaten verstanden werden, eine Europäische Zentralbank zu schaffen; er bietet auch keine Grundlage, aus der eine Europäische Zentralbank als notwendige Ergänzung der Vorschläge des Weißbuches abgeleitet werden könnte. Natürlich steht es den Befürwortern einer Europäischen Zentralbank frei, zu argumentieren, daß eine Europäische Zentralbank der einzige Weg sei, um die für die Weiterentwicklung der Gemeinschaft erforderliche Konvergenz der Wirtschafts-und Sozialpolitik zu sichern. Damit jedoch werden die tatsächlichen ökonomischen Probleme aufgeworfen, die in einem solchen Vorschlag liegen.

Eines dieser Probleme betrifft das Verhältnis zwischen der Vollendung des Binnenmarktes und einer Europäischen Zentralbank. Das Argument, daß ohne eine Europäische Zentralbank die Vollendung des Binnenmarktes unterlaufen werden könne, ist plausibel. Dieses Argument stützt sich (meist implizit) auf die Annahme, daß nationale Zentralbanken sehr oft ihre tatsächlichen Freiheitsgrade überschätzen und — als Folge daraus — Fehler machen. Häufiges Ergebnis solcher Fehler sind Leistungsbilanzdefizite einzelner Länder oder starke Abwertungen ihrer Währungen, so daß die Regierungen unter Druck geraten. Devisenkontrollen wieder einzuführen.

Dies mag so stimmen. Es spricht jedoch nicht so klar für eine Europäische Zentralbank, wie manche ihrer Befürworter glauben. Die Vollendung des Binnenmarktes ist wichtig, aber das sind andere Dinge auch. Angenommen, Zentralbanken machten Fehler, und diese Fehler hätten ernsthafte Konsequenzen. Dann stellte sich zumindest folgende Frage: Ist es besser, daß statt einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaates Fehler von der Europäischen Zentralbank gemacht werden und die Europäische Gemeinschaft insgesamt treffen?

Jede Diskussion über die Errichtung einer Europäischen Zentralbank muß mit der Feststellung der Tatsache beginnen, daß die Kontrolle des Geldangebots sehr wichtig ist. Es wäre eine Dummheit für einen Mitgliedstaat, die Kontrolle des Geldangebots für ein Symbol der Europäischen Einigung zu opfern, was nur zu mehr Unberechenbarkeit und weniger Kontrolle führen würde. Das bedeutet natürlich nicht, daß es allen Mitgliedstaaten mit nationaler statt ausländischer Kontrolle ihres Geldangebots besser gehen würde. Ich halte es z. B. für sehr wahrscheinlich, daß es der britischen Wirtschaft besser gegangen wäre, wenn ihr Geldangebot während der vergangenen zwei oder drei Dekaden von der Deutschen Bundesbank kontrolliert worden wäre. Bestünde die Wahl zwischen der Bank von England und der Deutschen Bundesbank für die nächsten zwei oder drei Dekaden, würde ich dazu neigen, wiederum die letztere zu wählen. Das zentrale Problem für die Europäische Gemeinschaft auf diesem Gebiet ist, wie gewährleistet werden kann, daß der Standard der Geldmengenkontrolle einer Europäischen Zentralbank eher der der Deutschen Bundesbank ist als der manchmal laschere Standard der Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten.

Dies ist ein politisches Problem, kein ökonomisches. Zentralbankleute neigen dazu, ein Mysterium um ihre Operationen zu machen, und das führt zu der Einschätzung, daß die Schaffung einer Europäischen Zentralbank eine komplexe Angelegenheit lediglich im technischen Sinne sei. Ich glaube nicht, daß dies so ist. Sicherlich bestehen technische Probleme, aber Lösungen würden leicht gefunden werden, wenn die politischen Schwierigkeiten gelöst wären.

Wenn wir eine Europäische Zentralbank haben, wer kontrolliert mit welchen Zielen das Geldangebot der Europäischen Gemeinschaft? Ein Aspekt des Problems sind politische Einmischungen in die Operationen der Zentralbank. Manche Regierungen von Mitgliedstaaten sind viel mehr als andere bereit, mehr Beschäftigung durch mehr Inflation zu versuchen. Während ein solcher Versuch für eine für eine Regierung mit einem kurzen Zeithorizont attraktiv sein mag, erhöht Inflation langfristig nur die Arbeitslosigkeit. Die meisten EG-Regierungen scheinen dies heute gelernt zu haben, könnten es aber bald wieder vergessen. Sollte eine Europäische Zentralbank geschaffen werden, so müßte ihr daher die Verantwortung für ein stabiles Preisniveau übertragen werden. Politischer Druck, vom bestmöglichen Weg zu diesem Ziel abzuweichen, müßte so weit wie möglich von der Europäischen Zentralbank ferngehalten werden.

Aber auch wenn eine solche Verfassung für eine Europäische Zentralbank erreicht werden könnte, würde damit das zugrundeliegende Problem nicht gelöst. Die Bundesrepublik Deutschland hat aus guten historischen Gründen eine tiefe Abneigung gegen Inflation. Die Verantwortlichen der Deutschen Bundesbank scheinen davon überzeugt zu sein, daß das Geldangebot eine entscheidende Ursache und damit auch eine Kontrollmöglichkeit für Bewegungen des Preisniveaus ist. Zentralbanken, bei denen diese Überzeugung fehlt, würden nicht dieselben Ergebnisse wie die Deutsche Bundesbank erzielen, wie unabhängig diese Zentralbanken auch immer von politischer Kontrolle sein mögen.

Es gibt viele Ansichten über das Verhältnis zwischen Geldmenge und Preisen bzw.der wirtschaftlichen Aktivität im allgemeinen, viele Ansichten auch darüber, wie man weniger Geldwertstabilität z. B. gegen mehr Beschäftigung tauschen könne und wie diese Ziele gegeneinander getauscht werden sollten. Folgerichtig gibt es viele Ansichten darüber, wie Geldpolitik betrieben werden sollte. Die meisten dieser Ansichten sind in der Europäischen Gemeinschaft vertreten.

Eine andere Frage: Werden Spitzenpositionen in der Leitung einer Europäischen Zentralbank auf einer fairen Grundlage zwischen Vertretern der verschiedenen Mitgliedstaaten aufgeteilt? Wird die Präsidentschaft der Europäischen Zentralbank zwischen Angehörigen der verschiedenen Mitglieds-länder rotieren? Nimmt man die wahrscheinlichen Unterschiede in den Ansichten über das Verhältnis zwischen Geldangebot und Preisentwicklung und über die geeignete Geldpolitik einmal als gegeben an: Welche Art von Geldpolitik würde dann überhaupt von einer Europäischen Zentralbank betrieben, auch wenn sie unabhängig von politischer Kontrolle wäre?

Die italienische Wirtschaft hat sich in den letzten Jahren mit eher inflationistischer Politik ziemlich gut entwickelt. Die deutsche Wirtschaft hat sich auf der Grundlage einer relativ stabilitätsorientierten Politik gut entwickelt. Die Ergebnisse hätten ganz anders sein können, wenn die Wirtschaften dieser beiden Länder abwechselnd eine Runde der eigenen Geldpolitik, dann wieder eine Runde mit der Geldpolitik des anderen Landes hätten durchstehen müssen. Die Ergebnisse wären wahrscheinlich schlechter gewesen, weil solche politischen Wechselbäder das Gegenteil von dem sind, was Walter Eucken als konstituierende Bedingung für erfolgreiche Wirtschaftspolitik fordert: Konstanz bzw. Berechenbarkeit der Wirtschaftspolitik Ein Kompromiß zwischen beiden Politiken wiederum hätte keines der beiden Länder zufriedenstellen können. Wie kann aber dieses Ergebnis bei der gegebenen Struktur der Europäischen Gemeinschaft vermieden werden?

Das Europäische Währungssystem (EWS) könnte bessere Ergebnisse als eine Europäische Zentralbank erreichen. Das EWS erreicht einen großen Grad von tatsächlicher Kontrolle über das Geldangebot der Mitgliedstaaten an die Deutsche Bundesbank, gelockert allerdings durch die weiterhin bestehende Möglichkeit von Wechselkursänderungen. Gäbe es aber formell eine Europäische Zentralbank, so wäre es wenig wahrscheinlich, daß irgendein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission offen zustimmen könnte, daß im wesentlichen die Deutsche Bundesbank die Geldpolitik für die Europäische Gemeinschaft bestimmt.

Die britische Premierministerin Thatcher mag einen Fehler machen, wenn sie die britische Mitgliedschaft im EWS ablehnt. Der Vorschlag für eine Europäische Zentralbank ist jedoch mit sehr viel Rhetorik begleitet gewesen. Vor allem stammte viel von dieser Rhetorik von denen, die mehr an Symbolen für Europäische Einheit als an der Verantwortung für die Geldpolitik interessiert sind. Mrs. Thatchers Herausforderung an eine solche Haltung mag sich im Ergebnis wiederum als falsch erweisen, ihre Bedenken sind aber begründet.

Eine einzige Währung zu haben, verwendbar in der gesamten Europäischen Gemeinschaft, wäre sowohl vernünftig als auch effizient, wenn sich durch die Einheitswährung ansonsten nichts änderte. Es ist aber unwahrscheinlich, daß die übrigen Rahmenbedingungen beim Übergang zu einer Einheitswährung unverändert blieben. Eine unstabile Europa-Währung ist nicht einmal das, was die Befürworter einer Europäischen Zentralbank vor Augen haben. Die eher skeptischen Betrachter wollen jedoch Einzelheiten darüber erfahren, wie ein solches Ergebnis vermieden werden kann, bevor sie ein Urteil über eine Europäische Zentralbank fällen.

II. Eine „soziale Dimension“ für die EG

Die Europäische Gemeinschaft soll auch um eine soziale Dimension bereichert werden. Wenn man versucht, diesen Vorschlag zu beurteilen, stellt sich als erstes Problem, die sachliche Substanz dieses Vorschlags zu identifizieren. Was genau ist diese vorgeschlagene Ergänzung?

In den Augen ihrer Befürworter scheint die soziale Dimension zwei Hauptelemente zu haben. Das eine ist der altbekannte Gedanke, daß ein europäisches Unternehmensrecht geschaffen werden soll — vor allem, daß ein solches Recht irgendeine Art von Mitbestimmung der Arbeitnehmer enthalten soll. Der zweite Gedanke ist der einer Sozial-Charta, in der ein System von Minimalrechten für Arbeitnehmer verankert werden soll. 1. Ein Europäisches Unternehmensrecht?

Hinter dem Vorschlag eines Europäischen Unternehmensrechts mag ein echtes Problem liegen. Es wird manchmal behauptet, daß Zusammenschlüsse zwischen Unternehmungen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedsländern dadurch verhindert werden, daß sich eine dieser beiden Unternehmungen an ein ungewohntes nationales Gesellschaftsrecht anpassen müsse. Wäre dies so. und würde ein Gemeinsames Gesellschaftsrecht auf EG-Ebene ein solches Hindernis beseitigen oder verringern, so wäre dies sicher ein Argument für ein solches Gesetz.

Ein Europäisches Unternehmensrecht als solches ist jedoch kaum als Teil einer sozialen Dimension geeignet. Tatsächlich gewinnt man den Eindruck, daß zumindest einige von denen, die eine Ergänzung um eine soziale Dimension fordern, grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlüssen ziemlich mißtrauisch gegenüberstehen. Das primäre Ziel ist also, solche Zusammenschlüsse nicht zu erleichtern, weil nach den Vertretern dieser Meinung Zusammenschlüsse das Leben für einige Arbeiter und Manager in den zusammengeschlossenen Unternehmungen schwerer machen könnten.

Eine soziale Dimension kommt allerdings in das vorgeschlagene Unternehmensrecht durch die Absicht, daß dieses Recht irgendeine Form von Mitbestimmung und Beratung der Arbeitnehmer vorsehen soll. Durch diese Absicht wird der Vorschlag kontrovers. Der Druck der Kommission, Mitbestimmung der Arbeitnehmer in EG-Untemehmungen zu erzwingen, ist nicht neu. Die fünfte Richtlinie zum Untemehmensrecht wurde 1972 erlassen. Nach diesem Vorschlag würden Arbeitnehmer bei Unternehmungen mit mehr als 1 000 Beschäftigten auf eine von vier Arten an Entscheidungen teilnehmen: Arbeitnehmer würden entweder zwischen einem Drittel und der Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates stellen, an der Wahl des Aufsichtsrates teilnehmen, einen speziellen Betriebsrat mit ähnlichen Rechten wie der Aufsichtsrat errichten oder ein anderes System mit den Arbeitgebern aushandeln, das ihnen gleiche Rechte wie eines dieser drei Systeme gewährleisten würde.

Die sogenannte Vredeling-Richtlinie von 1980 forderte von den Unternehmungen, hinreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, so daß ihre Arbeitnehmer einen klaren Einblick in die Aktivitäten der einzelnen Unternehmungen und des Konzerns, zu dem sie gehören, gewinnen könnten. Diese Richtlinie hätte auch vorherige Beratungen mit den Arbeitnehmern über Angelegenheiten erzwungen, die deren Lebensunterhalt berühren.

Keine von diesen Maßnahmen wurde von den Mitgliedstaaten angenommen. In der Kontroverse um diese Maßnahmen wurden zwei Fragen häufig vermischt. Die eine ist, ob irgendeine Form von Mitbestimmung der Arbeitnehmer eine gute Sache ist. Die andere lautet, ob Mitbestimmung ein geeigneter Gegenstand ist, um eine Harmonisierung auf der Ebene der Gemeinschaft herbeizuführen. Das sind zwei sehr verschiedene Fragen. Man kann ohne Inkonsistenz auf der einen Seite der Ansicht sein, daß Mitbestimmung eine ausgezeichnete Sache sei, auf der anderen Seite aber die Ansicht vertreten, daß Mitbestimmung kein geeigneter Gegenstand für eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene sei. Von diesen beiden Fragen ist die letztere im Zusammenhang mit der Diskussion um die Zukunft der Gemeinschaft weitaus wichtiger. Sie ist es wert, im allgemeineren Zusammenhang diskutiert zu werden: Bei welchen Gegenständen gibt es gute Argumente für eine Harmonisierung auf der Ebene der Gemeinschaft?

Das Argument gegen Harmonisierung oder Standardisierung ist einfach: Eine Menge von unabhängigen Entscheidungsträgern bietet einen weiten Spielraum für Experimente, für die Suche nach Lösungen durch Versuch und Irrtum. Viele Probleme von ökonomischen oder sozialen Organisationen haben eine Vielzahl von Lösungen, von denen keine eindeutig richtig oder eindeutig überlegen gegenüber anderen Lösungen ist. Unter solchen Bedingungen haben unabhängige, dezentrale Entscheidungsträger eine äußerst nützliche Funktion. Beide Entscheidungsträger können jeweils eigene Lösungen versuchen.

Natürlich sind unterschiedliche Lösungen kostspielig; auch ist ihr Lerneffekt gering; so z. B., wenn ein Land fordert, daß Autos links fahren und das andere Land auf dem Rechtsfahrgebot beharrt. Hinzu tritt das Kostenargument: Um auf beiden Märkten verkaufen zu können, müßten erhebliche Produkt-differenzierungen vorgenommen werden. Bürger.die sich an ein System gewöhnt haben, würden wahrscheinlich mehr Unfälle verursachen, wenn sie im anderen System führen. Weil es hier sehr unwahrscheinlich ist, daß der Unterschied nützliche Informationen bietet, und weil der Unterschied nur zu sehr hohen Kosten aufrechterhalten werden kann, ist in diesem Fall ein gewichtiges Argument für Harmonisierung gegeben.

Ein anderes Argument für Harmonisierung liegt darin, daß bestimmte Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in einem integrierten Markt nur schwer und zu hohen Kosten aufrechterhalten werden können. Die augenfälligsten Beispiele in der EG sind hier die Mehrwertsteuern und die Verbrauchssteuern. Mitgliedstaaten, in denen solche direkten Steuern hoch sind, befürchten, daß in einer EG ohne Grenzkontrollen ihr Steuersystem (und erst Recht ihr Einzelhandel) gefährdet würde, wenn Käufer auf dem einen oder anderen Weg Käufe in Länder mit niedrigeren Steuern verlagerten.

Obwohl dieses Argument für Harmonisierung sehr populär ist, wird es doch durch die Schwierigkeit abgeschwächt, ein eindeutiges nichtpolitisches Argument für oder gegen eine bestimmte Steuerstruktur vorzutragen. Es ist richtig, daß ohne Harmonisierung Länder mit niedrigen direkten Steuern den Ton für den Rest der Gemeinschaft angäben. Weil es aber keinen einleuchtenden ökonomischen Grund dafür gibt, höhere direkte Steuern niedrigeren Steuern vorzuziehen, gibt es auch keinen einleuchtenden objektiven Grund, eine politische Lösung — die Harmonisierung durch Verordnungen — einer Anpassung vorzuziehen, der sich Länder mit hohen Steuern stellen müßten, wenn ihre Käufer in Ländern mit niedrigeren Steuern kaufen könnten.

Die erste Kategorie von Argumenten (Experiment) scheint eine Harmonisierung der Mitbestimmungsregelungen nicht zu unterstützen: Es gibt noch viel über das geeignete Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu lernen. Experimente sind daher wertvoll. Das Nebeneinander von unterschiedlichen Lösungen innerhalb der EG erscheint auf den ersten Blick nicht kostspielig. 2. Eine Sozial-Charta?

Zwei Beiträge aus der Financial Times illustrieren das Problem, das in der Idee einer „Europäischen Sozial-Charta“ liegt. Der erste Bericht vom 24. Oktober 1988 besteht aus Kommentaren von Michel Rocard, dem französischen Premierminister. Was Europa von den Vereinigten Staaten und Japan abhebe, sagte er, sei die Struktur des sozialen Schutzes. Er beschreibt dies als „das Europäische Modell gesellschaftlicher Organisation“.

Rocard hätte auch hinzufügen können, daß es einen zweiten Faktor gibt, der Europa von den Vereinigten Staaten und Japan unterscheidet: In den vergangenen 15 Jahren sind die Vereinigten Staaten und Japan wesentlich erfolgreicher bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze gewesen als die EG; sie haben Arbeitslosenquoten die weitaus geringer sind als die in den EG-Ländem.

Der zweite Bericht vom 1. November 1988 trägt sinngemäß den Titel „Kohl fordert Konferenz über offenen Binnenmarkt 1992“. In einem Teil des Berichts wird gemeldet, daß deutsche Gewerkschaftler den „Export von Arbeitsplätzen in Niedriglohnländer“ befürchteten und eine Sozial-Charta forderten, um „Sozial-Dumping" zu verhindern.

Es wird auch berichtet, daß vor 30 bis 40 Jahren, als die amerikanische Textilindustrie von den Neuengland-Staaten in den Süden wanderte, Kongreßabgeordnete aus Neuengland immer eine Erhöhung der Bundes-Mindestlöhne gefordert hätten. Politisch war dies ein bequemer Standpunkt. Er hatte den doppelten Vorteil, einerseits Sympathie mit den schlecht bezahlten Arbeitern im Süden auszudrükken, während andererseits deren Beschäftigung für die abwandernden Industrien im Norden weniger attraktiv wurde.

Die vorgeschlagene Sozial-Charta, welche gesetzliche Form sie auch immer annehmen mag, wird wahrscheinlich zu beschränkt sein, um viel von dieser Art korrupter Politik zuzulassen. Aber warum sollte man sich überhaupt auf einen solchen Weg begeben?

Eine häufige Antwort ist, daß es notwendig sei, „den Arbeitern etwas zu geben“ oder, genauer gesagt. ihren Vertretern. Das Projekt „Binnenmarkt 1992“, so wird behauptet, orientiere sich zu stark an den Interessen der Unternehmer.

Eine solche Einschätzung beruht auf einer gründlichen Fehleinschätzung der Funktion und Wirkung von Wettbewerb. Wenn der „Binnenmarkt 1992“ einen offeneren Wettbewerbsmarkt schafft, wird dies eher zu niedrigen Preisen als zu erhöhten Gewinnen führen und daher auch zu Vorteilen für die Arbeiter. Wird aber der „Binnenmarkt 1992“ tatsächlich einen offeneren Markt mit höherer Wettbewerbsintensität schaffen?

III. Eine „Festung Europa“?

Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und EG-Regierungschefs haben eine Flut von Versicherungen geboten, daß der „Binnenmarkt 1992“ nicht eine Zunahme der Protektion gegen Anbieter aus Drittländern bedeuten werde. Der größte Teil der Nicht-EG-Länder äußert zu Recht Bedenken dagegen.

Die EG ist immer protektionistisch gewesen. Anders kann eine politische Struktur nicht sein, die noch bis vor kurzem die gemeinsame Agrarpolitik zu ihren großen Errungenschaften gezählt hat In den letzten Jahren haben hohe Arbeitslosigkeit und die perzipierte Notwendigkeit, das Europäische Modell der gesellschaftlichen Organisation zu verteidigen, den Ruf nach Protektion verstärkt: Die Kommission ist diesem Ruf mit unziemlichem Eifer gefolgt.

Daß es in der Kommission und im Ministerrat augenscheinlich eine protektionistische Fraktion gibt, ist jedoch nicht schon ein guter Grund für die Einschätzung, daß der EG-Protektionismus als Ergebnis des Projekts „Binnenmarkt 1992“ stärker werden wird. Diese Fraktion hat immer bestanden und wird wahrscheinlich immer bestehen, mit und ohne Binnenmarkt 1992. Was aber Anlaß zur Besorgnis über den Einfluß des Binnenmarktes auf die Position der EG gegenüber Drittländern gibt, sind die Bündnisse und Koalitionen, die die Protektionisten durch das Projekt „Binnenmarkt 1992“ formen könnten.

Die Gemeinschaftsinstitutionen haben nämlich auch eine große Fraktion, die sich nicht sehr um den einen oder anderen Weg von reguliertem (managed) Handel oder um eine Protektion kümmert, die als Antwort auf „unfairen“ Handel verteidigt wird. Vertreter dieser Fraktion würden wahrscheinlich bevorzugt eine liberale Handelspolitik befolgen," wenn ihre anderen Ziele in Verbindung mit einer solchen liberalen Politik erreicht werden könnten. Immerhin würde man damit lästige Streitigkeiten mit anderen Ländern vermeiden. Für viele Mitglieder dieser Fraktion ist jedoch die Vollendung des Binnenmarktes 1992 eine alles andere in den Schatten stellende Priorität. Das birgt das Risiko, daß Vertreter dieser Fraktion zu Bewegungen in protektionistischer Richtung bereit sein könnten, um die Abmachungen zu sichern, die für eine Zustimmung zum Binnenmarkt 1992 notwendig sind.

Es gibt allerdings zwei Grenzen für eine solche Bereitschaft. Die erste Grenze liegt im GATT. Protektionistische Aktionen gegen die GATT-Regeln in neuer Form oder größerem Umfang werden wahrscheinlich keine Zustimmung finden. Das liegt nicht etwa an irgendeinem Respekt vor den GATT-Regeln oder gar an einem Interesse an diesen Regeln oder ihren Funktionen: Die Grenze wird durch den Wunsch gesetzt, Verhandlungsnachteile zu vermeiden, die derjenige hat, der Regeln gebrochen hat. Unglücklicherweise lassen die GATT-Regeln einen großen Spielraum für eine Politik zu. die de facto protektionistisch ist

Die zweite Grenze zu mehr Protektion gilt für Aktionen, die ganz offen gegen die Interessen der Vereinigten Staaten gerichtet sind. Das bedeutet nicht, daß die EG nicht auf eine Art handeln könnte, die die Vereinigten Staaten als feindselig betrachten würden. Die gemeinsame Agrarpolitik ist dafür ein Beispiel. Aber bei diesem Beispiel handelt es sich um Politik, die primär inländischen Zwecken dient, bei denen also die Verletzung von amerikanischen Interessen ein unbeabsichtigtes Nebenprodukt ist. Außerdem glaubt sich die EG in diesen Feldern im Recht. Es bleibt jedenfalls richtig, daß es weitaus schwieriger ist, in der EG einen Konsens für Protektion gegen die Vereinigten Staaten zu finden, verglichen mit einem Konsens für Protektion gegen Japan und den Femen Osten. Die „Festung Europa“ wird also tatsächlich eine asymmetrische Struktur haben: hohe Mauern und Artillerie gegen Japan und Fernost gerichtet, aber nur einen Burg-graben gegenüber den Vereinigten Staaten — tief genug, um zu verhindern, daß man überrannt wird.

Die Rechtfertigungen für diese feindselige Haltung gegenüber Japan und Fernost können hier nicht in allen Einzelheiten erörtert werden. Ein ganz einfacher Grund ist, daß die Japaner effizient Güter produzieren und exportieren, von denen die EG glaubt, sie produzieren und exportieren zu können. Daher treten vor allem Probleme im Bereich der Unterhaltungselektronik und in der Automobilindustrie auf. 1. Das Beispiel der Automobilindustrie Die Automobilindustrie ist ein Schlüsselindikator für die Stärke protektionistischer Neigungen. Zur Zeit schützen mehrere Mitgliedstaaten ihre Automobilindustrie gegen japanischen Wettbewerb durch nationale Maßnahmen, also durch „freiwillige“ Exportbeschränkungen, die die Anzahl der Autos begrenzen, die japanische Produzenten in das jeweilige Land exportieren dürfen. Solche Grenzen sind im übrigen für die einzelnen Länder unterschiedlich hoch. Großbritannien setzt z. B. als Grenze einen 11 Prozent-Anteil japanischer Autos am britischen Markt, Frankreich einen Anteil von 3 Prozent am französischen Markt, während Italien nur eine winzige Anzahl japanischer Importautos zuläßt. Andere Mitgliedstaaten im Norden der Gemeinschaft haben entweder keine mengenmäßigen Beschränkungen oder solche, die weitaus großzügiger sind oder weniger kontrolliert werden.

Lange Zeit hat diese Situation die Kommission vor ein Problem gestellt. Der EWG-Vertrag ordnet die Verantwortung für die äußere EG-Handelspolitik der Kommission und dem Ministerrat zu. Die nationalen Regulierungen fordern also vor allem die Kommission heraus, da der Ministerrat ohnehin aus unmittelbaren Vertretern der nationalen Regierungen besteht. Daher hat die Kommission seit Jahren versucht, Wege zu finden, sich von diesen nationalen Einschränkungen ihrer Kompetenz zu befreien.

Das Grundproblem für die Kommission liegt darin, daß eine Gemeinschaftsquote, die höher ist als die nationalen Quoten, nicht von Frankreich, Italien und vielleicht auch nicht von Großbritannien akzeptiert würde. Schließlich können zur Zeit alle diese Länder ihre eigenen Quoten aushandeln, wenn ihnen die Quoten nicht gefallen, die die Gemeinschaft anbietet. Auf der anderen Seite halten die Deutschen und allgemein die nördlichen Mitgliedstaaten nicht viel von „freiwilligen Selbstbeschränkungsabkommen“ der EG. Die Kommission hat keinen Ausweg aus dieser Sackgasse finden können. Sie war folglich gezwungen, die Kontrolle über die Handelspolitik auf diesem Gebiet an die Mitgliedstaaten abzutreten.

Ein vollendeter Binnenmarkt würde der Kommission eine Teillösung bieten, um handelspolitischen Einfluß zurückzugewinnen. Wenn es einen einheitlichen EG-Standard für Automobile gibt und die Grenzkontrollen abgeschafft sind, werden die Mitgliedsregierungen nicht mehr in der Lage sein, nationale Beschränkungen aufrechtzuerhalten. Einen Franzosen z. B. wäre es dann möglich, sein Auto — ob nun japanisch oder nicht — in Belgien zu kaufen.

Die europäische Automobilindustrie ist von diesem Aspekt des vollendeten Binnenmarkts nicht begeistert. Das neue Problem für die Kommission ist also, ob diese wenig enthusiastischen Produzenten und vor allem ihre Regierungen überhaupt zulassen werden, daß eine Situation geschaffen wird, in der sie die Protektion durch die einzelnen Mitgliedstaaten verlieren. Die Frage ist also, ob diese Produzenten und die von ihnen beeinflußten Regierungen gestatten werden, daß das Programm „Binnenmarkt 1992" auf diesem Gebiet vollendet wird.

Was kann nun die Kommission unter diesen Umständen tun. um ihr Programm „Binnenmarkt 1992“ zu vervollständigen? Kann sie Mittel finden, die nördlichen Mitgliedstaaten — vor allem die Bundesrepublik Deutschland — zur Annahme von „freiwilligen Selbstbeschränkungsabkommen“ der EG zu überreden, die restriktiv genug sind, um die Produzenten und Regierungen solcher Länder zufriedenzustellen, die ihre nationalen Selbstbeschränkungsabkommen aufgeben müßten? Kann die Kommission Vereinbarungen mit den Japanern aushandeln, durch die japanische Automobilexporte in die EG an den Umfang europäischer Automobilexporte nach Japan gebunden werden könnten? Es besteht kein Zweifel, daß es über diese Frage eine hitzige Debatte in der Kommission gibt; bei vielen Gelegenheiten wurde eine Enthüllung dieser Politik angekündigt und dann wieder zurückgestellt. Das Ergebnis dieser Debatte mag jedermann erraten. Man kann aber ziemlich sicher sein, daß nicht zugleich der Gemeinsame Markt für Automobile bis Ende 1992 vollendet sein wird und die Beschränkungen für Importe aus Japan abgebaut sein werden.

Die Kommission hat jedoch eine dritte Option. Sie kann die Karte „fairer Handel“ spielen. Wenn japanische Produzenten Automobile in die EG „dumpen“. werden sie Anti-Dumping-Zöllen unterworfen. Die nördlichen Mitgliedstaaten mögen zwar Selbstbeschränkungsabkommen der EG ablehnen, es mag aber möglich sein, sie zu Aktionen gegen „unfairen“ japanischen Wettbewerb zu überreden.

In den letzten Jahren hat die Kommission mit neuen Methoden experimentiert, Dumping-Margen für Produkte aus Japan und Fernost zu berechnen. Korrekt definiert, ist Dumping die Praxis, auf einem Exportmarkt zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen, als man für ein ähnliches Gut verlangt, wenn es auf dem inländischen Markt des Exporteurs verkauft wird. Die neuen Methoden der Kommission machen es jedoch auch bei höheren Preisen in der EG möglich, japanisches Dumping zu behaupten, es sei denn, der Preis auf dem EG-Markt ist weitaus höher als der Preis, den die Japaner auf ihrem Inlandsmarkt fordern Diese Manipulation der Anti-Dumping-Politik gibt der Kommission ein extrem starkes Instrument der Handelspolitik. Sie kann damit Importe für eine sehr breite Kategorie von Gütern verhindern, entweder durch die direkte Anwendung von Anti-Dumping-Zöllen oder durch die Androhung solcher Zölle, um „freiwillige“ Preisvereinbarungen oder „freiwillige“ Selbstbe-schränkungsabkommen zu erzwingen. Diese Technik wurde umfassend und erfolgreich bei Gütern der Unterhaltungselektronik angewendet. In der protektionistischen Logik müßte die Kommission nun ihre Anwendung gegen Importe von Automobilen aus Japan erwägen. 2. Das Beispiel des Marktes für Finanzdienstleistungen Die Bedrohung durch zunehmende Protektion ist allerdings nicht auf industrielle Produkte beschränkt. Die zweite Richtlinie zum Europäischen Bankenmarkt enthält eine Reziprozitätsklausel (Gegenseitigkeit der im Außenhandel eingeräumten Bedingungen), die die Banken außerhalb der EG und auch einige in der EG alarmiert hat. Willy de Clercq, der damalige Kommissar für Außenbeziehungen, bot seine Interpretation dieser Klausel in einer Rede vom Juli 1988 an. Er schlug vor: (a) Banken aus Nicht-EG-Ländem, die bereits in einem Mitgliedsland zugelassen sind, könnten daran gehindert werden, an den vollen Vorteilen eines Gemeinsamen Marktes teilzuhaben.

(b) Reziprozität solle bedeuten, daß gleicher Zugang für EG-Banken im jeweiligen Drittland gewährleistet sei. Gleicher Zugang sei gegeben, wenn ähnlichen Finanzinstitutionen aus allen Mitglieds-ländern dieselbe Behandlung in dem jeweiligen Drittland gewährt wird.

(c) In vielen Fällen werde die EG nicht so sehr eine Symmetrie in den rechtlichen Bedingungen des Marktzutritts anstreben, sondern vielmehr Äquivalenz in den ökonomischen Wirkungen.

Es ist sehr unwahrscheinlich, daß de Clercq eine solche Einschätzung ohne Diskussion und Unterstützung für seine Position in der Kommission hat vortragen können. Dennoch veranlaßte der Aufschrei, der der Rede von de Clercq folgte, die Kommission, in einigen Punkten von seinen zum Teil abenteuerlichen Vorstellungen abzurücken.

In einer größeren Stellungnahme zu den Auswirkungen des Projekts „Binnenmarkt 1992“ (veröffentlicht nach der Rede von de Clercq) gab die Kommission folgende Erläuterung Drittländer werden vom Binnenmarkt in dem Umfang Vorteile haben, in dem ein wechselseitiges Gleichgewicht von Vorteilen im Geiste des GATT gesichert werden kann. Die Kommission werde dazu gegebenenfalls bilaterale Verhandlungen mit ihren Partnern führen müssen, um zufriedenstellenden Zugang zu deren Märkten zu erlangen.

Die Kommission behält sich demnach das Recht vor, den Zugang zu den Vorteilen des Binnenmarktes für Unternehmungen aus Drittländern von der Garantie ähnlicher Möglichkeiten abhängig zu machen, zumindest aber von nichtdiskriminierenden Möglichkeiten in den Ländern dieser Unternehmungen.

Diese Stellungnahme bestätigt nicht voll die Position von de Clercq, aber eine Reihe von Fragen bleibt offen. Eine Frage betrifft die Definition eines Dienstleistungsanbieters aus einem Land, das nicht der EG angehört (Drittland). Der Kern dieser Frage ist, ob die Kommission versuchen wird, das Reziprozitätsprinzip auch rückwirkend anzuwenden. Wenn nämlich bereits bestehende Zweigstellen von Unternehmungen aus Drittländern (z. B. Citi-Bank oder American Express) EG-Inländer sind, kann das Reziprozitätsprinzip nicht auf sie angewendet werden. Reziprozität würde nur neue Anbieter auf dem EG-Markt betreffen.

Der EWG-Vertrag enthält Passagen, die wie eine substantielle rechtliche Barriere gegenüber jeglichem Versuch der Kommission wirken, bereits bestehende Zweigstellen von Unternehmungen aus Drittländern einem Reziprozitätstest zu unterwerfen. Sie liegt in Art. 58, der besagt: „Für die Anwendung dieses Kapitels (d. h. Kapitel 2., Das Niederlassungsrecht B. H.) stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.“

Darin scheint eindeutig zum Ausdruck zu kommen, daß eine bereits errichtete EG-Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens rechtlich ein EG-Inländer ist. Bevor jedoch de Clercq anregte, daß bereits in der EG zugelassene Banken nicht den vollen Zugang zum Binnenmarkt erhalten könnten, hatte er vermutlich rechtlichen Rat erhalten, daß die Barrieren, die durch Art. 58 errichtet sind, überwunden werden könnten.

Dennoch scheint die Kommission in der oben zitierten Stellungnahme die Möglichkeit einer rückwirkenden Reziprozität zumindest für den Bankenbereich zu verwerfen. Es heißt dort: „— Finanzdienstleistungen Die zweite Banken-Richtlinie, die vom Ministerrat diskutiert wird, sieht die Möglichkeit von Reziprozität gegenüber neuen Niederlassungen aus Dritt-ländern vor. Es kann jedoch nicht darum gehen, bereits errichteten Zweigstellen ausländischer Fir-B men in der Gemeinschaft die Rechte zu nehmen, die sie erworben haben.“

Die Reichweite dieser Stellungnahme ist allerdings nicht eindeutig. Gilt sie für alle Dienstleistungen, wie dies die Zwischenüberschrift nahelegt, oder nur für den Bankenbereich, wofür die Stellungnahme selbst, ohne die Zwischenüberschrift, eindeutig spricht? Gilt die Stellungnahme für Nicht-Finanz-dienstleistungen? Der Entwurf einer Richtlinie für Nicht-Finanzdienstleistungen legt nahe, daß sich die Stellungnahme der Kommission nicht darauf bezieht. In Art. 3 des Kommissionsentwurfs der Richtlinie über gemeinsame Regeln für den internationalen Transport von Passagieren mit Eisenbahn oder Bus wird unter anderem festgestellt: „(2) Ein Verkehrsunternehmer kann die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft unter folgenden Bedingungen nutzen: — ist er eine natürliche Person, so muß er Angehöriger eines Mitgliedstaats sein, — ist er eine juristische Person, so muß diese — von Personen ständig und tatsächlich verwaltet werden, die mehrheitlich Angehörige der Mitgliedstaaten sind, — so beschaffen sein, daß die Personen, die mittelbar oder unmittelbar am Betriebsergebnis des Verkehrsunternehmens mehrheitlich beteiligt sind oder über die Mehrheit der mit einem Stimmrecht verbundenen Anteile oder über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen, Angehörige der Mitgliedstaaten sind. (3 ) Ein Mitgliedstaat kann nach Konsultierung der Kommission Ausnahmen von Absatz 2 gewähren, sofern daraus keine Störung der Märkte des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen zu betrachten ist.“

Ich neige dazu, diesen Vorschlag eines Nationalitätstests bei der Niederlassung der eindeutig strenger wäre als ein Reziprozitätstest, als ein Modell dafür zu betrachten, welche Haltung die protektionistische Fraktion in der Kommission gern bei anderen Dienstleistungen erreichen möchte. In besonderen Fällen, wie z. B. im Bankenbereich, dürften aber sogar die Protektionisten in der Kommission zustimmen, daß die Kosten von Umgehungsversuchen und von ausländischen Reaktionen und Vergeltungen die Vorteile übertreffen könnten. Wenn man diese harte Tatsache akzeptiert, ist man allerdings noch weit davon entfernt, die Vorteile freien Handels zu begreifen.

So hat z. B.der Vorsitzende der Banken-Abteilung der Kommission nach einer Meldung der Financial Times vor einer Konferenz über Finanzmärkte gesagt, daß die Kommission verschiedene Formen der Behandlung von EG-Banken im Ausland sucht. Die Financial Times berichtete am 8. November 1988: In der Schweiz sollten EG-Banken in der Lage sein, mit den lokalen Banken fast als Universalbanken in Wettbewerb zu treten, während die EG-Banken in den Vereinigten Staaten die lokalen Regeln beachten müßten, die den Markt geographisch und nach der Art des Bankgeschäftes aufteilen. In Japan, einem Markt, in den einzudringen besonders schwer sei, solle ein Ergebnis ausgehandelt werden, das besser sei als die Regelung für japanische Banken.

Die letzte nicht beantwortete Frage ist, wie die vorgeschlagene Regulierung konkret ausgeführt werden wird. Soll diese Regulierung im Ergebnis bedeuten, daß gegen die neue Niederlassung eines Unternehmens aus einem Drittland irgendein Mitgliedstaat ein Veto einlegen kann, wenn einer seiner Banken die Zulassung durch ein Drittland verweigert worden ist? Was wird z. B. geschehen, wenn der amerikanische Bundesstaat Montana einer griechischen Bank die Zulassung verweigert? Lord Cockfield, Kommissionsmitglied für den Binnenmarkt in der letzten Kommission, soll gesagt haben, die Kommission wünsche es nicht, daß der Ministerrat die Reziprozität zwingend vorschreibt. Im Kern werde die Kommission ein politisches Urteil darüber treffen, wann und wo sie Reziprozität fordern wolle

Der Kommission diese Möglichkeit für diskretionäre Entscheidungen einzuräumen mag der einzige vernünftige Weg sein, mit den Problemen umzugehen, die durch die Politik der Reziprozität aufgeworfen worden sind. Diese Tatsache ist allerdings ein ebenso starkes Argument gegen eine Politik der Reziprozität, wie sie ein Argument ist, der Kommission eine solche Macht zu geben.

Das ökonomische Argument für offene EG-Märkte, ob nun im Bankenbereich oder bei anderen Produkten, ist nicht auf die Einstellung gestützt, daß die EG ausländischen Produzenten oder Produzenten überhaupt irgendeinen Gefallen tun müsse. Die Grundlage der ökonomischen Rechtfertigung für offene Märkte ist vielmehr der Gedanke, daß Wettbewerb zwischen den Produzenten die Wohlfahrt der Verbraucher in der EG erhöhen wird.

Es ist richtig, daß eine Politik der Reziprozität in all ihren Schutzwirkungen nur sehr schwer zu beurteilen ist. Das Beharren der EG auf Reziprozität könnte unter Umständen zu einer Öffnung ausländischer Märkte ohne jede Schließung des EG- Marktes führen. Aber viele, die eine EG-Politik der Reziprozität fordern, suchen weniger die Öffnung ausländischer Märkte als vielmehr eine Rechtfertigung für die Abschottung der EG-Märkte. Reziprozität ist daher ein besonders problematischer Weg für die EG. Voraussagen aufgrund der verfügbaren Informationen, wie sich die Reziprozitätspolitik bis 1993 entwickelt haben wird, könnte eher ein Sterndeuter als ein Ökonom treffen. Wird der Kommission allerdings die Macht gegeben, ausländische Anbieter von Dienstleistungen in der EG zu beschränken, dann kann man sicher sein, daß sie diese Macht auch nutzen wird.

Hat dies alles aber tatsächlich Bedeutung? Würde es etwas ausmachen, wenn mehr Protektion gegen Drittländer der Preis für den vollendeten Binnenmarkt wäre? Natürlich macht das etwas aus: Für die EG stellt sich das Problem, ob sie entweder dem Modell der Gemeinsamen Agrarpolitik oder einer Politik offener Märkte folgen soll. In der Tat besteht der Zwiespalt darin, ob sie das Kunststück fertigbringen kann, auf der einen Seite die gemeinsame Agrarpolitik zu verteidigen, während sie auf der anderen Seite eine Politik offener Märkte bei anderen Produkten verfolgt. Die Vorzeichen, z. B. bei Stahl, Textilien und der Unterhaltungselektronik, sind nicht gut.

Die ursprüngliche Argumentation der Kommission für den Binnenmarkt 1992 stützte sich vor allem auf die ökonomischen Vorteile, die durch einen Binnenmarkt gewonnen werden könnten. Ob diese ökonomischen Vorteile aber erreicht werden können, hängt davon ab, was mit der EG-Protektion gegenüber Ländern außerhalb der EG geschehen wird. Eine EG, deren Binnenmarkt durch geschützte Oligopole aufgeteilt würde, wäre keine wirkliche ökonomische oder politische Verbesserung gegenüber dem Status quo (vor dem Weißbuch), auch dann nicht, wenn die Oligopolisten Europäer sind.

IV. Abschließende Beurteilung

Einen offenen Gemeinsamen Markt der EG zu erreichen wäre eine wichtige Errungenschaft. Es wäre ein Kunststück, auf das man stolz sein könnte, wenn es gelänge, die alten düsteren Kräfte des Nationalismus und der Kirchturmpolitik zu überwinden, indem man den Bürgern Europas einen breiten Spielraum für freie Bewegungen und Experimente gewährt. Jacques Delors, der Präsident der Kommission, hat nach Berichten des Economist vom 28. Januar 1988 gesagt, daß Europa über den Binnenmarkt hinausgehen müsse, weil man sich in einen Binnenmarkt nicht verlieben könne.

Wenn das so ist, dann kann man sich allerdings selbst in der richtigen Stimmung nicht in eine Europäische Zentralbank, in ein Europäisches Unternehmensrecht oder in eine Europäische Sozial-Charta verlieben. Selbst ein Bauer könnte die gemeinsame Agrarpolitik nicht lieben. Es ist wahrscheinlich jenseits der Empfindungsfähigkeit der meisten Bürger, auch nur einen Schimmer von Zuneigung für eine Europäische Interessengemeinschaft der Produzenten von Unterhaltungselektronik zu verspüren, die von der Handelspolitik der Kommission am Leben gehalten würde. Objekte der Liebe entstehen selten aus bürokratischem Sinn für Sauberkeit.

Welchen europäischen Bürger braucht nun die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, damit die Kommission für sie oder ihn ein solches Objekt der Liebe schaffen kann? Die Kommission hat eine ehrenvolle Aufgabe, die sie auch ehrenvoll ausführen mag. Es ist erforderlich, den ergänzten EWG-Vertrag zu verwirklichen und damit einen Raum zu schaffen und zu erhalten, in dem die Bürger Europas miteinander frei leben und arbeiten können. Durch den Binnenmarkt 1992 kann die Kommission den Bürgern Möglichkeiten schaffen, wie sie nie zuvor bestanden haben. Die Kommission wird keine Dankbarkeit der Bürger gewinnen können, wenn sie die Errungenschaften einer solchen neuen Welt dadurch gefährdet, daß sie darauf beharrt, verbrauchte und kontraproduktive Symbole der alten Welt in die neue Welt hinüberzuretten.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Zu den Hintergründen dieses Streitfalles siehe die Erläuterungen von Horst Werner in diesem Heft, Anm. 27, S. 10. Der im Urteil „Cassis de Dijon“ entwickelte Grundsatz, daß die EG-Mitgliedstaaten gleichwertige Normen gegenseitig anerkennen müssen, soweit dadurch nicht vorrangige Rechtsgüter verletzt werden, sichert die Freiheit des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs auch dann, wenn eine Harmonisierung durch einheitliche Gemeinschaftsnormen noch nicht erreicht ist: Alle Mitgliedstaaten der Gemeinschäften müssen dulden, daß Güter, die in einem anderen Mitgliedstaat nach Landesrecht hergestellt und verkauft werden, auch bei ihnen verkauft werden, es sei denn, es würden dadurch vorrangige Rechtsgüter verletzt. Vgl. Europäische Gemeinschaften, Kommission, Bericht über den Stand der Arbeiten gemäß Art. 8b des EWG-Vertrages, Luxemburg 1989, S. 24, 13. Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaften (1979), Brüssel-Luxemburg 1980, S. 337.

  2. Vgl. Walter Eucken. Grundsätze der Wirtschaftspolitik. Bern-Tübingen 1952, S. 285 f.

  3. Schon auf der ersten Seite im zweiten Satz des Delors-Berichts vom 12. April 1989 wird erneut die Gemeinsame Agrarpolitik als eine der großen Errungenschaften der Gemeinschaft gefeiert. Vgl. European Communities, Committee for the Study of Economic and Monetary Union, Report on Economic and Monetary Union in the European Community (Delors-Bericht), Brüssel, 12. April 1989, S. 1.

  4. Vgl. Horst Werner, Das GATT heute: Die Ausnahme als Regel, in: Beihefte der Konjunkturpolitik. 34 (1987), S. 4370.

  5. Zu den Einzelheiten vgl. Brian Hindley. Dumping and the Far East Trade of the European Community, in: The World Economy, 11 (1988) 4.

  6. Das Dokument ist vier Seiten lang und umfaßt alle Aspekte des Binnenmarktes 1992, also nicht nur Dienstleistungen.

  7. Europäische Gemeinschaften, Amtsblatt Nr. C 120/9 vom 6. Mai 1987, S. 10 f.

  8. Mir ist nicht bekannt, ob es bereits Niederlassungen ausländischer Firmen auf dem Markt für internationalen Straßentransport gibt oder, falls es solche gibt, wie die Kommission sie behandeln will.

  9. Vgl. Financial Times vom 21. Oktober 1988.

Weitere Inhalte

Brian Hindley, Ph. D., geb. 1935; Projektleiter am Trade Policy Research Centre in London; Senior Lecturer am Volkswirtschaftlichen Seminar der London School of Economics. Veröffentlichungen u. a.: European Community Imports ofVCRs from Japan, in: Journal ofWorld Trade Law, (1986); Trade in Services within the European Community, in: Herbert Giersch (Hrsg.), Free Trade in the World Economy, Tübingen 1987; GATT Safeguards and Voluntary Export Restraints: What are the Interests of Developing Countries?, in: World Bank Economic Review, (1987); Dumping and the Far East Trade of the European Community, in: The World Economy, (1988).