Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Zum Stand der Freiheitsrechte in den Warschauer-Pakt-Staaten | APuZ 49/1988 | bpb.de

Archiv Ausgaben ab 1953

APuZ 49/1988 Artikel 1 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 Die Vereinten Nationen und die Menschenrechte Zum Stand der Freiheitsrechte in den Warschauer-Pakt-Staaten amnesty international. Wege und Bemühungen einer Gefangenenhilfsorganisation

Zum Stand der Freiheitsrechte in den Warschauer-Pakt-Staaten

Otto Luchterhandt

/ 27 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Der Verfasser gibt auf der Grundlage des von einer (beim Bundesministerium der Justiz tätigen) Unabhängigen Wissenschaftlerkommission 1987 Vorgelegten Berichts „Menschenrechte in den Staaten des War-schauer Pakts“ einen aktualisierten Überblick über die derzeitige Menschenrechtssituation in der UdSSR, Bulgarien, DDR, CSSR, Rumänien, Polen und Ungarn. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die Reform-politik Gorbatschows gerade auf diesen Bereich zwar einen unverkennbar günstigen Einfluß hat, die bisherigen Auswirkungen in den WP-Staaten jedoch äußerst unterschiedlich sind: Während Ungarn inzwischen den völkerrechtlich gebotenen Menschenrechtsstandards weitgehend gerecht wird, haben die Verhältnisse in Rumänien einen Höhepunkt der Unterdrückung erreicht. Die Unterschiede zwischen den WP-Staaten betreffen schon längst nicht mehr nur das politische „Regime“, sondern das jeweilige „politische System“.

I. Einführung

Als am 10. Dezember 1948 die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedete, enthielten sich die sechs damals in der UNO vertretenen sozialistischen Staaten unter Führung der UdSSR der Stimme, dies vor allem aus zwei Gründen: Nach ihrer Auffassung trug die Erklärung erstens der Bedeutung der sozialen Rechte (Recht auf Arbeit usw.) zu wenig Rechnung und zweitens berücksichtigte sie nicht hinreichend die Pflichtbindungen des Individuums gegenüber Staat und Gesellschaft bzw. die der Freiheit des Einzelnen im Interesse der Gemeinschaft zu ziehenden Schranken In den folgenden Jahrzehnten haben die UdSSR und ihre Verbündeten versucht, von ihrem Ansatz her die Kodifikationsentwicklung der Menschenrechte im Netzwerk der Vereinten Nationen zu beeinflussen und sind damit keineswegs ohne Erfolg geblieben. Davon zeugen in mancher Hinsicht die beiden wichtigsten UNO-Menschenrechtskonventionen vom 19. Dezember 1966, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (künftig: Bürgerrechtspakt) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (künftig: Sozialrechtspakt), die 1976 in Kraft traten. Ein sozialistisches Grundrechtsverständnis liegt ihnen — trotz der Ausklammerung des Eigentums-rechts — allerdings nicht zugrunde, vielmehr ein im Ausgangspunkt liberales, das jedoch sozial-und kulturstaatlich modifiziert ist Gleichwohl haben sämtliche Warschauer-Pakt-Staaten die Pakte ratifiziert sich zu ihrer Verwirklichung also völkerrechtlich verpflichtet; eine ausdrückliche Transformation der Pakte in unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht haben sie damit — ausgenommen Ungarn — indes nicht verbunden und entsprechen-den Interpretationen vor dem UNO-Menschen-rechtsausschuß widersprochen Auch haben sie es bislang, wiederum mit der (kürzlichen) Ausnahme Ungarns, abgelehnt, sich den für die Einhaltung des Bürgerrechtspakts vorgesehenen wirksameren Kontrollinstrumenten der Staatenbeschwerde und der Individualbeschwerde zu unterwerfen. Lange Zeit haben sich die Sozialistischen Staaten gegenüber ihren Kritikern auf dem Gebiet der Menschenrechte damit verteidigt, sie hätten mit dem Aufbau einer „sozialistischen“ Gesellschaftsordnung ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht nur erfüllt, sondern bereits ein über dem „bürgerlichen“ Standard des Westens liegendes Niveau erreicht, weil durch die „sozialistische Planwirtschaft“ die sozialen Rechte und durch die „sozialistische Demokratie“ unter Führung der Partei die politische Freiheit des Bürgers realisiert worden seien.

Diese ideologisch-propagandistische Strategie der Immunisierung gegen Kritik durch Selbstbelobigung und Begriffsvemebelung wurde durch das politische Wirken der osteuropäischen Bürgerrechtsbewegungen und das von ihnen gelieferte Informationsmaterial über Menschenrechtsverletzungen bald aufs schwerste erschüttert. Im Zuge der westöstlichen Menschenrechtsauseinandersetzung — auf den Folge-und Expertentreffen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) seit Belgrad (1977/78) — wurde ihre politische und juristische Untauglichkeit vollends offensichtlich. Es ist ein großes Verdienst der KSZE-Debatten über die Erfüllung der Menschenrechtsverpflichtungen, daß sie die Aufmerksamkeit der internationalen Öffentlichkeit ganz konkret auf das jeweilige innerstaatliche Recht und dessen Anwendung durch Behörden und Gerichte gelenkt haben, insbesondere auf die im Westen, paradoxer-weise aber auch im Osten so wenig bekannten Rechtsverhältnisse der einzelnen sozialistischen Staaten. In der Bundesrepublik hat, hiervon angeregt, eine 1986/87 beim Bundesjustizministerium gebildete Unabhängige Wissenschaftlerkommission vor wenigen Monaten einen Bericht über die Menschenrechte in den Staaten des Warschauer Paktes vorgelegt der sich auf die im Bürgerrechtspakt von 1966 normierten klassischen Freiheitsrechte konzentriert. Seine Ausarbeitung und Veröffentlichung fiel bzw. fällt in eine Zeit, in der sich die Lage der Menschenrechte im sowjetischen Hegemonialbereich aufgrund der Reformpolitik Gorbatschows augenscheinlich verbessert. Allerdings verläuft die Entwicklung in den Ländern zur Zeit höchst ungleichmäßig, und ihre Dynamik läßt sich noch nicht klar einschätzen. Der folgende Überblick beruht im wesentlichen auf dem Kommissionsbericht, bezieht aber, insbesondere im Falle der UdSSR, die neueren Vorgänge und menschenrechtsrelevanten Reformprojekte mit ein.

II. Die Menschenrechte im Länderüberblick

1. Sowjetunion Auf dem Gebiet der Menschenrechte hatte die UdSSR gegen Ende der Breschnew-Ära einen Tief-punkt erreicht: Mitte der achtziger Jahre befanden sich sowohl das geschriebene Recht als auch die Rechtspraxis weithin im Widerspruch zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen, vor allem in den Normbereichen der klassischen Menschenrechte (Recht auf Leben, Freizügigkeit, Religionsfreiheit, Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungs-und Koalitionsfreiheit, Wahlrecht, Unverletzlichkeit der Person, Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf einen menschenwürdigen Strafvollzug, Verbot der Folter, Rechte ethnischer Minderheiten). Der Bericht der Kommission kommt daher insofern zu einem weitgehend negativen Ergebnis, und wäre ihr Untersuchungsmandat auf die sozialen Rechte ausgedehnt worden — Recht auf Arbeit, gerechte Entlohnung und Urlaub, auf Bildung, Wohnung, medizinische Versorgung, auf soziale Sicherung im Alter, Krankheit, Invalidität, auf Familienförderung usw. —, so hätte man auch hier, insbesondere bei der Höhe und Qualität der staatlichen Leistungen und hinsichtlich der Gleichheit bzw. Gerechtigkeit ihrer Verteilung, gravierende Mängel feststellen können

Allerdings beginnen sich die Verhältnisse 1986/87 durch Gorbatschows Reformkurs, wie auch der Kommissionsbericht hervorhebt zum Besseren zu wenden, ein infolge der sich liberalisierenden Pressetätigkeit („Glasnost“) zunächst eher atmosphärischer Wandel, der inzwischen aber in einigen konkreten Menschenrechtsverbesserungen Gestalt anzunehmen beginnt. Die folgenden Punkte verdienen eine Hervorhebung. 1. Indem man seit 1986 die Vorzensur schubweise gelockert (wenn auch nicht abgeschafft) hat, sind im Bereich der Meinungsund Pressefreiheit die Spielräume zugunsten der Redaktionen bis hin zur Kritik an den Grundlagen und Erscheinungsformen des bürokratischen Sozialismus erweitert worden. Hierin liegt ein qualitativer Wandel, ja, wahrscheinlich die bedeutendste und hoffnungsvollste Neuerung gegenüber der Breschnew-Ära. Die rechtlich-institutionelle Absicherung dieser Lage durch die angekündigten Gesetze über Glasnost sowie über die Presse und die Masseninformationsmittel steht noch aus. Die strafrechtlichen Instrumente zur Unterdrückung „antisowjetischer“ Meinungsäußerungen (Art. 1901, Art. 70 StGB der RSFSR) gelten nach wie vor, werden aber gegenwärtig kaum noch angewendet und sollen im Zuge der zur Zeit vorbereiteten Strafrechtsreform abgeschafft (Art. 1901) bzw. liberalisiert (Art. 70) werden. 2. Die Entlassung des Ehepaars Sacharow aus der Verbannung in Gorki unter persönlicher Mitwirkung Gorbatschows bildete den spektakulären und symboljrächtigen Auftakt zu einer breiten Amnestierung politischer und religiöser Gewissensgefangener in den folgenden Monaten. Indem die Regierung die Entlassung allerdings regelmäßig von Reuebekenntnissen abhängig machte, geht sie nach wie vor von der Rechtmäßigkeit der Unterdrückung menschenrechtlicher Meinungs-und Bekenntnisfreiheit aus. Wieviele politische Gefangene es heute noch gibt, läßt sich nur sehr schwer abschätzen, da die Behörden seit den siebziger Jahren in sehr vielen Fällen zu dem Mittel gegriffen haben, Bürgerrechtler wegen gewöhnlicher Kriminaldelikte (Rowdytum, parasitärer Lebenswandel usw.) anzuB klagen. Insgesamt dürfte die Zahl aber inzwischen unter 1 000 liegen. 3. Eine der Begleiterscheinungen der „Perestrojka“ ist die spontane Inanspruchnahme der Versamm-lungsund Demonstrationsfreiheit durch politisch aktive (nicht unbedingt reformorientierte) Teile der Bevölkerung. Vor allem in den kulturell höher entwickelten, von starkem nationalen Eigenbewußtsein geprägten nichtslawischen Randrepubliken der UdSSR (Baltikum, Armenien), aber auch in den Großstädten und Industriezentren Rußlands machten in den letzten 15 Monaten die Menschen zunehmend von jenen Rechten, für die es kaum rechtliche Verfahrensregelungen gab, Gebrauch. Politische Führung und Behörden reagierten zum Teil unsicher, insgesamt aber ziemlich beweglich und differenziert: Massenveranstaltungen nahm man meist hin, gegen kleinere Versammlungen schritt man regelmäßig ein Hervorstechend ist das Bemühen, trotz einer gewissen Toleranz, die volle Kontrolle über die Vorgänge zu behalten. Im Sommer 1988 dekretiertenjedenfalls die Präsidien der Obersten Sowjets der Union und der Unionsrepubliken einschlägige Verfahrensregelungen, die die Ausübung der Versammlungsfreiheit erstmals nicht nur von gesellschaftlichen Organisationen anerkannten, sondern auch „einzelnen Bürgergruppen“ zugestehen, allerdings von einer Erlaubnis der Behörden abhängig machen, die sie insbesondere dann verweigern können, wenn die Ziele der Veranstaltungen „die gesellschaftliche Ordnung bedrohen“. Gegen Versagungen kann gerichtlich nicht vorgegangen werden. Gleichzeitig verabschiedete Vorschriften ermächtigen die zu den Streitkräften zählenden „Inneren Truppen“ des Innenministeriums der UdSSR zu Vorbeugungs-und Abwehrmaßnahmen, insbesondere gegen unerlaubte Massen-veranstaltungen. Spontandemonstranten drohen Geldbuße und Arrest, im Wiederholungsfälle Freiheitsstrafe Gegen die Dekrete, die bereits in zahllosen Fällen angewendet wurden, hat sich eine Welle von Protesten und Kritik erhoben, die auch in die Regierungszeitung „Izvestija“ Eingang fand aber nichts ausrichtete. 4. Die Versammlungsfreiheit nutzen heute — mit oder ohne Erlaubnis — in erster Linie jene zahllosen freien Vereinigungen, Assoziationen, Clubs, Gruppen usw., die zwar schon seit längerem zur Wirklichkeit der Sowjetgesellschaft gehören, im Zuge der Perestrojka aber eine explosionsartige Entwicklung erlebten; Ende 1987 sollen es circa 30 000 gewesen sein Überwiegend handelt es sich um eher unpolitische lokale Interessengruppen; eine beträchtliche Anzahl von ihnen beschäftigt sich jedoch mit politischen und gesellschaftlichen Problemen und strebt überregionale Zusammenschlüsse, ja, die Bildung politischer Parteien an. Am weitesten ist die Entwicklung in den baltischen Staaten vorangeschritten, wo in den letzten Monaten jeweils eine sogenannte „Volksfront“ als freiheitlich-nationale Sammlungsbewegung entstand und auch politische Parteien gegründet wurden (z. B. 20. August 1988: Partei der Nationalen Unabhängigkeit Estlands In der Russischen Föderation ist ein „Demokratischer Bund“ als Dachorganisation einer Vielzahl demokratisch-rechtsstaatlich orientierter Vereine entstanden; er steht zur Zeit in Opposition weniger zur KPdSU als vielmehr zu „Pamjat“, der Hauptorganisation des großrussischen Nationalismus. Die Partei-und Staatsführung toleriert die spontane Ausübung der Vereinigungsfreiheit, obwohl dies den noch geltenden Vereinsgesetzen der Stalin-Ära kraß widerspricht. Das angekündigte neue Vereinsgesetz ist für 1989 zu erwarten. 5. Im Bereich der Religionsfreiheit zeichnet sich seit der Jahreswende 1987/88 eine Abkehr von der antireligiösen Repressionspolitik bzw. eine deutliche Tendenz zu mehr Toleranz gegenüber den religiösen Bürgern und dem öffentlichen Wirken der Religionsgemeinschaften ab. Daß dies der Wille der neuen Führung ist, hat die stark herausgestellte Begegnung Gorbatschows mit dem Patriarchen der Russisch-Orthodoxen Kirche Ende April 1988 im Kreml anläßlich dei Tausendjahrfeier der Christianisierung Rußlands unmißverständlich deutlich gemacht. Auch wenn eine durchgreifende Liberalisierung der Religionspolitik nicht in Sicht und auch von dem angekündigten „Gesetz über die Gewissensfreiheit“ nicht zu erwarten ist, deutet die in einzelnen Regionen des Landes bereits geänderte Verwaltungspraxis auf eine Reihe von Verbesserungen hin: volle Rechts-und Eigentumsfähigkeit der religiösen Vereinigungen, grundsätzliche Erlaubnis aller „religiösen“ Tätigkeiten unter Einschluß karita-tiver Arbeit, Zulässigkeit kirchlichen Religionsunterrichts, Erweiterung der Anstaltsseelsorge, erstmals auch auf Strafanstalten. Allerdings scheint der Staat weitgehend an dem bisherigen Zustand festhalten zu wollen, in allen wichtigeren Angelegenheiten der religiösen Organisation, des Personal-, Publikationsund Ausbildungswesens sowie der Finanz-und Wirtschaftstätigkeit mitzuentscheiden. Sollte freilich die Kompetenz für Religionsfragen von der Union auf die Republiken übergehen, dann dürften die Religionsgemeinschaften vor allem im Baltikum und im Kaukasus dem Zustand wirklicher Religionsfreiheit sehr nahe kommen. 6. Schwankend sind die Verhältnisse zur Zeit im Bereich des Freizügigkeitsrechts. Das rigide System der behördlich beschränkten innerstaatlichen Bewegungsfreiheit (Inlandspässe) wird nach wie vor praktiziert, namentlich gegenüber den Krimtataren, die aus Mittelasien in ihre alte Heimat zurückkehren; ungeachtet dessen haben inzwischen einige Tausend von ihnen die Legalisierung ihrer Heimkehr erreichen können Die im August 1986 vorgenommene Novellierung der Ein-und Ausreise-ordnung, welche der Regelung von Privatreisen galt, enthielt zwar positive Aspekte, genügte insgesamt rechtsstaatlichen Anforderungen jedoch nicht. Ihr folgte 1987 sogar eine deutlich restriktivere Ausreisepraxis, die inzwischen allerdings partiell, namentlich im Falle der deutschen Minderheit, toleranter geworden ist. 7. Eine positive Entwicklung hat sich auf dem besonders düsteren Feld des unter das Folterverbot (Art. 7 Bürgerrechtspakt) fallenden Mißbrauchs der Psychiatrie für politische und sonstige Zwecke ergeben, nachdem 1987 erstmals sowjetische Zeitungen (unter anderem „Izvestija“) kritische Berichte hierzu veröffentlicht hatten. Am 1. März 1988 trat eine Verfahrensordnung über die Leistung psychiatrischer Hilfe in kraft, welche die Zwangshospitalisierung psychisch Kranker wesentlich strengeren Anforderungen unterwirft, die Rechtslage der Betroffenen verbessert und insbesondere den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Zwangseinweisungen eröffnet. Seither wurden viele Bürger aus der psychiatrischen Zwangskontrolle entlassen. Gleichwohl liegen Informationen dafür vor, daß die Psychiatrie vom Geheimdienst KGB nach wie vor für politische Zwecke mißbraucht wird. Die für die bisherige Praxis verantwortlichen Klinikärzte sind nach wie vor im Amt 8. Zu den bedeutsamsten Aspekten der „Glasnost“ im Pressewesen gehört die Kritik an den Zuständen in der Justiz, die ungeschminkte, exemplarisch zu verstehende Darstellung von Willkür, Unfähigkeit, Korruption, Charakterlosigkeit und obrigkeitlichpolitischer Hörigkeit („Telefonrecht“ der Parteiinstanzen) in Gerichten, Staatsanwaltschaft und Untersuchungsbehörden. Die zur Abhilfe gemachten Vorschläge befürworten einhellig insbesondere die Stärkung des Beschuldigten und seines Verteidigers im Strafverfahren und die Aufwertung des Richters durch Garantien seiner persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit. Ob bzw. in welchem Umfang die öffentliche Justizkritik bereits positive Entwicklungen in der Praxis eingeleitet hat, läßt sich vorläufig ebensowenig beantworten wie die Frage, in welchem Ausmaß die rechtsstaatlich orientierten Reformvorschläge in das Straf-, Strafprozeßund Strafvollzugsrecht Eingang finden werden, an deren Reform gegenwärtig gearbeitet wird. 9. Einen gewissen Durchbruch hat die Perestrojka auch auf dem Gebiet des gerichtlichen Rechtsschutzes gegenüber der Verwaltung bewirkt, womit der durch Art. 58 Abs. 2 der Unionsverfassung von 1977 erteilte, von der Ministerialbürokratie jedoch lange blockierte Gesetzgebungsauftrag endlich erfüllt wurde Das Gesetz läßt die Anfechtung von Verwaltungsakten zwar im Prinzip auf der Grundlage einer Generalklausel zu, durchlöchert sie allerdings in formeller Hinsicht dadurch, daß es den Rechtsschutz nur gegen Maßnahmen einzelner Amtspersonen und nicht auch gegen Akte von Kollegialbehörden eröffnet, in materieller Hinsicht dadurch, daß es besondere, nicht unbedingt gerichtliche Beschwerderegelungen für alle Fälle zuläßt, in denen der Gesetzgeber eine Abkehr vom gerichtlichen Rechtsschutz für opportun hält. Die bisherige Gesetzgebung deutet darauf hin, daß der Bürger weniger durch die Generalklausel dieses Gesetzes, als vielmehr erst durch die entsprechenden Regelungen in den verwaltungsrechtlichen Einzelgesetzen über das Ausmaß seines gerichtlichen Rechtsschutzes gegenüber den Behörden ins Bild gesetzt wird. 10. Die skizzierten Veränderungen in menschenrechtsrelevanten Bereichen sind Elemente des zur Zeit diskutierten, von der 19. Parteikonferenz (28. Juni bis 1. Juli 1988) aufgegriffenen Konzepts eines „sozialistischen Rechtsstaates“. Insgesamt zielt es auf die Ausweitung der Präsenz und die Aufwertung des Rechts im Staatsleben ab. Man will dieses hochgesteckte Ziel vor allem durch den Übergang zu einer echten parlamentarischen Gesetzgebung erreichen und deren Vorrang vor der gegenwärtig noch weithin das Feld bestimmenden Rechtsetzung der Exekutive (Ministerrat; Ministerien) sichern. Das Konzept steht folglich in einem organischen Zusammenhang mit der für 1989 vorgesehenen Umgestaltung der bislang ohnmächtigen Sowjets in parlamentarisch arbeitende Volksvertretungen. Der Ende Oktober veröffentlichte Entwurf zur Änderung der Unionsverfassung sieht vor, den Obersten Sowjet der UdSSR zu einem indirekt, von einem Sowjetkongreß gewählten Gesetzgebungsorgan umzugestalten, das aus circa 400— 450 hauptamtlich tätigen Abgeordneten bestehen und jährlich in zwei Sitzungsperioden von jeweils drei bis vier Monaten tagen soll. Erstmals scheint man dem Obersten Sowjet außerdem einen materiellen Gesetzesvorbehalt gegenüber der Exekutive einräumen zu wollen: Er „führt die gesetzgebende Regelung der Eigentumsverhältnisse, der Organisation der Verwaltung der Volkswirtschaft und des sozialen und kulturellen Aufbaus, des Budget-und Finanzierungssystems, der Entlohnung und Preisbildung, der Besteuerung, des Umweltschutzes und der Nutzung der Bodenschätze, der Verwirklichung der verfassungsmäßigen Rechte, der Freiheiten und der Pflichten der Bürger, anderer Beziehungen, deren Regelung zur Kompetenz der Union der SSR gehören, durch“ (Art. 113 Ziff. 7 E). Der Entwurf sieht ferner den „Einstieg“ in eine Verfassungsgerichtsbarkeit vor (Art. 125, 126 E). Neben dem Obersten Sowjet soll der Kongreß der Volksabgeordneten der UdSSR nämlich ein „Komitee für Verfassungskontrolle“ in Gestalt von 15 Mitgliedern „aus einer Zahl von Experten für Politik und Recht für 10 Jahre“ wählen. Das Komitee soll die Verfassungsbzw. Gesetzmäßigkeit von Gesetzesentwürfen der Union, von Gesetzen und sonstigen Rechtsakten der Union, der Verfassungen und Normativakte der Unionsrepubliken sowie der gesellschaftlichen Organisationen überprüfen und die von ihm für rechtswidrig gehaltenen Akte teils suspendieren, teils den jeweils übergeordneten Verfassungsorganen zur Aufhebung vorschlagen dürfen.

Die Wahrscheinlichkeit, daß die neuen Institutionen erfolgreich arbeiten werden, wird der Beobachter angesichts der niedrigen Rechtskultur in weiten Teilen des Landes und beinahe gänzlich fehlender parlamentarischer Traditionen eher skeptisch beurteilen. Ein zentrales, kaum lösbar erscheinendes Schlüsselproblem für die Lebensfähigkeit der neuen Verfassungsstruktur ist vorläufig noch kaum diskutiert worden, nämlich die Frage, wie die (auch von Gorbatschow nicht in Frage gestellte) politische Allmacht der Parteiführung und ihres Apparates mit einer sich nach dem Prinzip der Wahl von unten demokratisierenden und rechtsstaatlich umgestalteten Organisation von Staat und Gesellschaft zusammen bestehen kann. 2. Bulgarien Die Garantie der persönlichen und politischen Freiheitsrechte ist eine von Bulgarien noch weitgehend unerfüllte völkerrechtliche Verpflichtung. Nach wie vor folgt das Regime der Praxis, die politisch unerwünschte Ausübung der Meinungs-, Ver-sammlungs-, Demonstrationsund Vereinigungsfreiheit zu unterbinden. Es gibt zwar einzelne Bürgerrechtler, aber eine Bürgerrechtsbewegung hat sich vorläufig nicht entwickeln können. Eine mit umfassenden Befugnissen ausgestattete Staatsaufsicht engt den Handlungsspielraum der Religionsgemeinschaften drastisch ein, auch, wenngleich weniger auffällig, den der Bulgarischen Orthodoxen Kirche. Kleinere protestantische und Sektengemeinschaften werden verfolgt. In einer ähnlichen Situation befinden sich die teils der bulgarischen, teils der türkischen Nationalität angehörenden Moslems. Die religiöse Unterdrückung ist hier Teil einer langjährigen nationalistischen Assimilierungspolitik, die Mitte der achtziger Jahre in eine offene Zwangsbulgarisierung einmündete

In das Ermessen der Verwaltungsbehörden ist nicht nur die Ausübung der Ein-und Ausreisefreiheit, sondern weithin auch die der innerstaatlichen Aufenthaltsfreiheit durch ein rigides Melderecht gestellt. Rechtlich schwach ausgestaltet, ist die Stellung des Bürgers im Strafverfahren; die Praxis des Strafvollzuges überschreitet vielfach die Grenze zum Folterverbot.

In diese Negativbilanz mischen sich in jüngerer Zeit unter dem Einfluß von Gorbatschows Reformpolitik einige positive Elemente: Die Wahlrechtsnovellierung vom Dezember 1987 zielt auf eine gewisse Demokratisierung des Nominierungsverfahrens und auf eine Abkehr von der Praxis des Einheitskandidaten ab, hat sich bei den Kommunalwahlen vom Februar 1988 allerdings nur in einem Fünftel der Wahlkreise ausgewirkt, obwohl auf dieser Ebene unkonventionelles Wählerverhalten erfahrungsgemäß eher anzutreffen ist Begrenzte Verbesserungen der Rechtsstellung des Bürgers zeichnen sich ferner bei der Ausreisefreiheit, bei privater Wirtschaftstätigkeit, beim gerichtlichen Rechtsschutz (Staatshaftungsgesetz vom Juli 1988) und im Bereich der Strafjustiz ab.

Die Veränderungen können nicht darüber hinwegtäuschen, daß die bulgarische Partei-und Staatsführung bislang nur taktisch-rhetorisch auf Gorbatschows Perestrojka (bulgarisch: preustrojstvo) eingeschwenkt ist. Die zum Teil weitreichenden Reorganisationen im zentralen und territorialen Staatsapparat dienen zwar angeblich der „Selbstverwaltung des Volkes“, haben tatsächlich aber vor allem die Stellung Todor Zivkovs und des Parteiapparates gestärkt Die Grenzen kritischer Berichterstattung, die seit den sechziger Jahren in verschiedenen (eher unpolitischen) Themenbereichen ungleich weiter gezogen sind als etwa in der UdSSR, sind inzwischen zwar auch auf politischem Gebiet etwas aufgelockert worden, doch kann von einem der sowjetischen „Glasnost“ vergleichbaren Wandel der Presse vorläufig nicht die Rede sein; die Kontrolle der Parteiführung über diesen Bereich ist ungeschwächt. 3. DDR Die menschenrechtliche Lage in der DDR vermittelt einen zwiespältigen Eindruck. Sie ist — so das treffende Fazit des Kommissionsberichts — „sehr uneinheitlich": „Einerseits sind die Menschenrechte in ihrer politischen Relevanz bis zur Substanzlosigkeit entleert. Diskriminierungen und Verfolgungen aus politischen Gründen sind zahlreich. Die Menschenrechtsverletzungen im Strafverfahren und Strafvollzug erfolgen regelmäßig durch Überbelegung und unzureichende Verpflegung in den Haftanstalten. Fälle unmenschlicher Behandlung, gesundheitsgefährdender Arbeitsanforderungen und harter Disziplinarmaßnahmen kommen hinzu. Physische Gewalt wird selten angewandt, häufig sind aber Drohungen bei Vernehmungen. Die Möglichkeiten der Verteidigung sind teilweise in einem völkerrechtlich nicht mehr vertretbaren Ausmaß eingeschränkt. Ein krasser Völkerrechtsverstoß und einmalig im ganzen War-schauer-Pakt-Bereich ist die totale Verweigerung jeglichen gerichtlichen Verwaltungsrechtsschutzes. Andererseits genießen die Kirchen eine vergleichsweise starke Autonomie, und die Eingriffe in die Religionsfreiheit sind relativ begrenzt . . . Den völkerrechtlichen Verpflichtungen wird die Behandlung der kleinen sorbischen Minderheit in vollem Umfange gerecht, ..." Zwiespältig ist auch die Situation im Bereich der Ausreisefreiheit. Einerseits: „Statistisch gesehen nimmt die DDR hinsichtlich der Ausreiseintensität gerade in westlicher Richtung eine Spitzenstellung im Warschauer Pakt ein.“ Andererseits: „Einen gravierenden Völkerrechtsverstoß stellen ... die unmenschlichen Grenzsicherungsanlagen an der Grenze zur Bundesrepublik und die harte Strafpraxis bei Fluchtversuchen dar.“

Die Widersprüchlichkeit der Tendenzen hat sich inzwischen eher noch verstärkt. Während die liberalere Handhabung von Ausreisegenehmigungen insbesondere in bezug auf Personen unterhalb des Rentenalters unverändert anhält (jährlich über eine Million) und sich neuerdings Hinweise darauf häufen, daß man in absehbarer Zeit die Rechtsposition des Bürgers gegenüber den Behörden durch eine gesetzliche Regelung des Verwaltungsverfahrens und sogar einen begrenzten gerichtlichen Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe von Amtsträgern in gewisse Bürgerrechte stärken will versucht die SED ein Übergreifen der Perestrojka-Bewegung von der UdSSR auf die DDR zu unterbinden. Ihre Chancen sind dabei eher ungünstig, denn beachtliche Reformkräfte haben sich im vergangenen Jahrzehnt, vor allem unter dem schützenden Dach der evangelischen Kirchen, gesammelt und in einer Vielzahl nicht legalisierter, gesellschaftspolitisch orientierter Gruppen, Arbeitskreise, Bewegungen usw.organisatorisch Gestalt angenommen. Über die von ihnen schwerpunktmäßig behandelten Themen „Umweltschutz“ und „Friedenssicherung“ hinaus fordern sie heute eine grundlegende demokratische und rechtsstaatliche Umgestaltung des Staat-Bürger-Verhältnisses anstelle des bestehenden paternalistischen Bevormundungsund Kommando-systems der Partei Ausdrücklich beruft man sich auf die Politik Gorbatschows. Unter dem Druck dieser Kräfte, alarmiert durch die beängstigenden Wirkungen von Resignation und Ausreisementalität in den Gemeinden und ermutigt durch die offensichtlich günstige politische Großwetterlage, machen sich die Synoden der evangelischen Landeskirchen und des Kirchenbundes sowie führende Kirchenleute, insgesamt noch eher vorsichtig, die Forderungen einer Reform des Systems zu eigen. Durch demonstrativ bekundete Dialogbereitschaft und kritische Bemerkungen an eigene Adressen versucht man, dem Regime politische Ängste zu nehmen und zum gutwilligen Einlenken zu bewegen ein Vorgehen, das das typische Dilemma einer protestantischen Kirche im kommunistischen Weltanschauungsstaat widerspiegelt. Es resultiert daraus, daß man zwar faktisch — nolens-volens — die Rolle und Funktion der (einzigen) politischen Opposition innehat und stellvertretend spielen muß, sie aber wegen der aus theologischen Gründen unbedingt aufrecht zu erhaltenden Unterscheidung zwischen „Kirche“ und „politischer Partei“ nur mit den Mitteln der Kirche, d. h. begrenzt spielen kann. Allerdings haben die Kirchen ihr Haupt-mittel — das klare Wort — vorläufig noch nicht voll ausgeschöpft. Trotz dieser Mäßigung hat der Staat auf die in Amtsblättern und Kirchenzeitungen geäußerte politische Kritik sofort mit ungewöhnlich massiven Zensureingriffen reagiert Diese Vorgänge, die neuerliche Beschränkung westlicher Berichterstattung aus dem „Raum der Kirchen“ und — wohl am eindrucksvollsten — die zunehmende Limitierung des Zuganges der DDR-Bürger zu sowjetischen Zeitungen zeigen überdeutlich, daß von der heutigen SED-Führung nicht Reformbereitschaft, sondern nurmehr Abschirmung ihrer Regierungsweise zu erwarten ist. 4. Tschechoslowakei Ungünstiger als in der DDR, sowohl was die Rechtslage, als auch was die Praxis von Partei und Staat namentlich im Umgang mit der politischen Opposition anbelangt, sind die Menschenrechtsverhältnisse in der SSR. Besonders auffällig unterscheiden sich beide Staaten auf dem Felde der Religionsfreiheit, wo die SSR in eklatanter Weise ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt. Während sich in der DDR der Staat in den — relativ weitgespannten — Tätigkeitskreis der Religionsgemeinschaften nicht einmischt und sich sein Streit mit ihnen in erster Linie um die Reichweite des „politischen Mandats“ der Kirche dreht, hat in der CSSR der militant atheistisch agierende kommunistische Staat die Religionsgemeinschaften, ähnlich wie in der UdSSR, Rumänien und Bulgarien nahezu auf die Kultausübung beschränkt, darüber hinaus aber das kirchliche Personal-, Finanz-, Wirtschafts-, Ausbildungs-, Unterrichts-und Publikationswesen einer so weitgehenden behördlichen „Aufsicht“ unterworfen, daß man von einer partiellen Inkorporierung sprechen muß. Da die Behörden ihre innerkirchlichen Mitentscheidungskompetenzen schamlos zur Unterdrückung und Zerstörung des religiösen Lebens einsetzen, hat hier das Verhältnis zwischen kommunistischem Weltanschauungsstaat und Religionsgemeinschaften zutiefst perverse Züge angenommen, Man kann von einer teils schleichenden, teils offenen Verfolgung religiös gebundener Bürger sprechen, einer Verfolgung, die nicht nur die Anhänger verbotener Gemeinschaften (Zeugen Jehovas usw.) betrifft, sondern auch aktive Glieder namentlich der Katholischen Kirche.

Unverändert hart geht der Staat mit polizeilichen und strafrechtlichen Maßnahmen gegen die Bürgerrechtler der „Charta ’ 77“ bzw. ihrer Unterorganisationen vor Im Unterschied zur DDR hat sich die SSR dem sowjetischen Reformkurs inzwischen zwar widerstrebend angeschlossen, jedoch nur auf dem Gebiete der Wirtschaft; im politischen System will man keinerlei Veränderungen zulassen. Öffentliches Werben für eine Nachahmung der Perestrojka in der SSR wird strafrechtlich verfolgt Eine bessere Befriedigung der ökonomischen Bedürfnisse und etwas mehr Rechtssicherheit durch eine zur Zeit diskutierte begrenzte Ausweitung des gerichtlichen Rechtsschutzes gegenüber den Behörden sollen die sich politisch passiv verhaltende breite Mehrheit der Bevölkerung zufriedenstellen und den politischen Freiheitsforderungen der „Charta ’ 77“ die Wirkung nehmen. Es charakterisiert die derzeitige Situation, daß Ministerpräsident Strougal, der im Sommer für einen toleranteren Umgang mit den Bürgerrechtlern eingetreten war inzwischen seine Positionen in der Partei-und Staatsführung verlor. 5. Rumänien In den vergangenen 15 Jahren haben sich nicht nur die sozio-ökonomischen Lebensverhältnisse des Landes verschlechtert, auch die Position der Bürger in den einzelnen Menschenrechtsbereichen ist kontinuierlich schlechter geworden und heute auf einem Tiefpunkt — sogar im Vergleich zu allen anderen Staaten des Warschauer Paktes — angelangt: Die innerstaatliche Rechtslage und Rechtsanwendung laufen auf eine beinahe durchgehende, permanente Verletzung der Menschenrechtsverpflichtungen des Staates hinaus. Die geistige und politische Unterdrückung des Volkes und seine Ausbeutung haben nach zwei Jahrzehnten der inzwischen von bizzaren Eigenarten geprägten Herrschaft des Ehepaars Ceausescu und ihrer Familien einen traurigen Höhepunkt erreicht. Selbst die Freizügigkeit innerhalb des Landes unterliegt einschneidenden Beschränkungen, indem die Zulässigkeit eines Aufenthaltswechsels von mehr als fünf Tagen von einem polizeilichen Aufenthaltsvermerk abhängt, den der Bürger nur in bestimmten Fällen erhalten kann.

Die Diskriminierung der gläubigen Bürger und der Druck auf die Religionsgemeinschaften (mit Ausnahme der jüdischen Kultusgemeinde) hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen und macht auch nicht mehr vor der im Zeichen des rumänischen Nationalismus zunächst noch bevorzugten orthodoxen Volkskirche halt. Hart verfolgt werden namentlich die Baptisten. Zu der religiösen Unterdrückung tritt bei der ungarischen und deutschen Minderheit eine national-ethnische hinzu. Gelingt es der rumänischen Regierung, ihr als agroindu-strielle „Systematisierung“ deklariertes Programm der Zerstörung alter Dörfer und Stadtkerne zu verwirklichen, dann wird die geschichtlich gewachsene Kultur und Heimat jener Minderheiten in Siebenbürgen und im Banat und damit ein Wesensmerkmal ihrer selbst weitgehend ausgelöscht werden. Die Realisierung des Programms hat inzwischen begonnen -Sie bedeutet die gegenwärtig wohl massivste Bedrohung nationaler Minderheiten-rechte in Europa. 6. Polen Zusammen mit Ungarn besitzt Polen spätestens seit den siebzigerJahren den höchsten Menschenrechts-standard unter den Warschauer-Pakt-Staaten. Eine Reihe von sozialen und politischen Ursachen hat dafür den Boden bereitet Selbst unter der Geltung des Kriegsrechts (Dezember 1981 bis Juli 1983), als einige Menschenrechte gemäß Art. 4 des Bürgerrechtspakts förmlich suspendiert worden waren, übertraf das Maß faktischer Freiheit dasjenige in den sozialistischen Nachbarstaaten bei weitem. Der relativ hochentwickelte Standard an Rechtsstaatlichkeit bringt es freilich mit sich, und darin liegt eine unausweichliche Paradoxie, daß die in Polen sich nach wie vor ereignenden Menschenrechtsverletzungen relativ starke Publizität erhalten, wodurch mitunter der schiefe Eindruck einer eher ungünstigeren Menschenrechtssituation entsteht. Tatsächlich ist es so. daß die Bürger des Landes von der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Demonstrations-und Vereinigungsfreiheit heute in beträchtlichem Umfang einen selbstbestimmten Gebrauch machen können und dabei vereinzelt (Presse-, Vereinigungsfreiheit) sogar gerichtlichen Schutz gegen behördliche Verbote genießen. Das noch immer suspendierte Recht freier Gewerkschaftsgründung verstößt zwar gegen das Menschenrecht der Koalitionsfreiheit, doch ist seine Geltung durch den faktischen Fortbestand der „Solidamosc“ längst geschwächt. Mit der Garantie des Streikrechts steht Polen einzig unter den War-schauer-Pakt-Staaten da. Das Wahlrecht, dessen Kandidatennominierungsverfahren 1985 auf etwas breitere Grundlage gestellt wurde, genügt demokratischen Anforderungen noch nicht. Anderes gilt für die Freizügigkeit und die Ausreisefreiheit. Einen menschenrechtskonformen Standard weist auch die Religionsfreiheit auf, wobei hier das Problem heute eher darin besteht, die kleineren Religionsgemeinschaften vor der Übermacht der Katholischen Kirche zu schützen. Ungünstiger ist die Lage der nationalen Minderheiten, deren Rechte weder von der Verfassung noch vom Gesetz garantiert werden und die im Zeichen eines virulenten Nationalismus ziemlich schutzlos der Assimilierung preisgegeben sind.

Die Rechtsstellung des Bürgers im Strafverfahren entspricht zwar im wesentlichen den völkerrechtlichen Menschenrechtsanforderungen, doch kommt es hier in der Praxis immer wieder zu politisch bedingten Normverletzungen. Letzteres gilt auch für den Strafvollzug; Berichte über Folterungen sind keine Seltenheit. Dennoch: Unter allen War-schauer-Pakt-Staaten besitzt der Bürger in Polen zur Zeit den stärksten Schutz gegenüber den Behörden. Das seit 1980 bestehende Hauptverwaltungsgericht ist für enumerativ aufgezählte Fallgruppen zuständig, zu denen auch Entscheidungsbefugnisse in Menschenrechtsbereichen gehören. Freilich klaffen hier noch erhebliche Lücken. Die Ende 1985 eingeführte Verfassungsgerichtsbarkeit kann zwar von den Bürgern nicht förmlich angerufen werden, doch ist das Verfassungstribunal nicht gehindert, eingehende Beschwerden von Amts wegen aufzugreifen und ein Normenkontrollverfahren einzuleiten. Am 1. Januar 1988 nahm eine „Bürgerbeauftragte“ ihre Arbeit auf, eine angesehene Rechtsprofessorin, die über eine starke persönliche Stellung (Unabsetzbarkeit) und weitreichende Interventionsrechte verfügt. Eine bedeutsame Rolle spielt ihre Befugnis, Problemfälle vor das Verwaltungsgericht zu bringen. 7. Ungarn Die politische Kultur und die innenpolitische Lage unterscheiden sich nicht unwesentlich von der Polens. Eine vergleichbare Konfrontation zwischen einer sich ihrer Eigenständigkeit bewußt werden-B den Gesellschaft und dem partei-staatlichen Macht-apparat hat es hier seit der Revolution von 1956 nicht gegeben; unabhängige gesellschaftliche Organisationen, die auch nur entfernt mit „Solidarnosc“ vergleichbar wären, sind vorläufig nicht entstanden, wenngleich der Zug zur autonomen Gruppen-bildung erkennbar stärker geworden ist; das Profil der auch in Ungarn führenden Katholischen Kirche, und das ihres Episkopats unterscheidet sich vor allem wegen einer anderen historischen Entwicklung des Verhältnisses zwischen Kirche, Staat und Nation grundlegend vom polnischen Katholizismus. Ein höheres Maß an Verwandtschaft weist hingegen die Intelligenz beider Länder auf. Eine weitere, für das Schicksal gerade der Menschenrechte kaum zu überschätzende Gemeinsamkeit ist die verhältnismäßig hohe Autorität, die das Recht traditionell in beiden Ländern genießt und die, was inzwischen offenkundig ist, auch durch die rechts-nihilistischen Triebkräfte der kommunistischen Einparteiherrschaft nicht zerstört werden konnten. „Die Lage in Ungarn“, so Georg Brunner in seiner Zusammenfassung zum Kommissionsbericht „gibt zu den geringsten menschenrechtlichen Beanstandungen Anlaß.“ Es ist daher symptomatisch, daß die ungarische Verfassung bislang als einzige die Garantie der Grundrechte mit einem Bekenntnis zu den „Menschenrechten“ verknüpft und man darüber hinaus den Bürgerrechtspakt ausdrücklich zum Bestandteil der nationalen Rechtsordnung gemacht hat

Auf dem Gebiet der politischen Rechte steht das Land heute der Entwicklung in Polen kaum nach. Der faktisch immer vorhandene gesellschaftlich-politische Pluralismus kann sich zunehmend auch in rechtlich gesicherten Verfahren und Formen zur Geltung bringen. Das Pressegesetz von 1986 eröffnet auch nichtkommunistischen Organisationen den Zugang zu Presseorganen. Das in Vorbereitung befindliche Versammlungsgesetz bzw. Vereinsgesetz sehen nur noch eine Anmeldepflicht der Organisatoren mit der Möglichkeit eines präventiven behördlichen Verbots vor, das jedoch gerichtlich überprüfbar sein soll. Das Wahlrecht von 1983 ist zur Zeit das demokratischste im sowjetischen Hegemonialbereich, da es die Aufstellung von mindestens zwei Kandidaten zwingend vorschreibt und auch unabhängigen Bürgergruppen eine reale Partizipationschance einräumt. Infolgedessen konnten 45 unabhängige Abgeordnete in das Parlament einziehen (circa 15 Prozent der Mandate). Zwar mußten sie sich förmlich zu den Zielen der kommunistisch gelenkten „Volksfront“ bekennen, doch konnten sie in diesem interpretierbaren Rahmen, das hat die Praxis gezeigt, nicht unerheblich zum feststellbaren Bedeutungszuwachs des Parlaments beitragen.

Die schon lange liberal gehandhabte Ausreisefreiheit wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1988 zu einem „Grundrecht“ erhoben, dessen Ausübung jetzt nur noch durch eine relativ niedrige Devisen-hürde beschränkt ist. Vorbildlich gestaltet ist die Rechtslage der nationalen Minderheiten. Im Bereich der Religionsausübung bestanden lange Zeit ähnlich weitreichende Tätigkeitsverbote (z. B. Charitas) und Staatsaufsichtsrechte wie in anderen Warschauer-Pakt-Staaten, doch hat hier in den letzten Jahren eine deutliche Liberalisierung Platz gegriffen. Das früher bevorzugte Vorgehen im Wege einseitiger staatlicher Anordnungen weicht zunehmend — wie in der DDR und in Polen — Vereinbarungen und Absprachen mit den Religionsgemeinschaften. Die Rechtsstellung des Bürgers im Strafverfahren und Strafvollzug scheint in der Praxis besser gesichert zu sein als in Polen; jedenfalls liegen hier kaum Informationen über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen vor. Der gerichtliche Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber den Behörden weist einen ähnlichen Umfang wie in Polen auf, auch hier mit der Tendenz zur Ausweitung. Letzteres gilt insbesondere für die Verfassungskontrolle: Der 1984 eingeführte und mit schwachen Kompetenzen ausgestattete „Verfassungsrechtsrat“ dürfte in der für 1990 geplanten neuen Verfassung durch ein echtes Verfassungsgericht ersetzt werden.

III. Schlußbetrachtung

Überblickt man die heutige Lage der Menschenrechte in den Staaten des Warschauer Paktes vor dem Hintergrund ihrer Entwicklung in den vergangenen zwei Jahrzehnten, dann fällt vor allem eines auf: die wachsende Unterschiedlichkeit ihres Menschenrechtsstandards. Sie ist durch den für die Menschenrechte günstigen Reformkurs Gorbatschows eher noch größer geworden. Zugleich spiegelt sich in ihr das Auseinanderdriften der politischen Ordnungen in den Warschauer-Pakt-Staaten. Es hat inzwischen einen Grad erreicht, daß man von dem „sozialistischen System“ im sowjetischen Hegemonialbereich nicht mehr sprechen kann. Ungarn und Rumänien etwa trennen nicht mehr nur akzidentielle Regimeunterschiede, sondern essentielle Verschiedenheiten im Regierungssystem und in der politischen Kultur. So besitzt die vom Schicksal der ungarischen Minderheit in Siebenbürgern ausgelöste Konfrontation zwischen beiden Ländern einen über den Streitpunkt hinausweisenden Symbolgehalt. Die gegenwärtige Lage ist reich an paradoxen Erscheinungen und Widersprüchen; nach den Jahrzehnten der — nur in Polen nicht — stabilen Breschnew-Ära trägt sie deutliche Zeichen des Über-ganges, der politischen Unsicherheit und der Orientierungsschwäche. Während Ungarn und Polen, bestätigt und ermutigt durch die Perestrojka in der Sowjetunion, an der Spitze des Systemwandels stehen, versuchen die DDR, SSR und Bulgarien alle echten Liberalisierungs-und Demokratisierungsbestrebungen abzublocken. Die DDR sträubt sich darüber hinaus auch noch gegen eine Wirtschaftsreform. Rumänien lehnt Gorbatschows Reformkurs erklärtermaßen ab und stilisiert sich inzwischen als Hüter des „wahren“ Marxismus-Leninismus. Die Sowjetunion ist gegenwärtig nicht willens und, weil zu sehr mit sich selbst beschäftigt, vermutlich auch nicht fähig, für ein größeres Maß an politischem Gleichklang in ihrem Hegemonialbereich zu sorgen. Sie bietet selbst ein ziemlich diffuses Bild: während in den baltischen Republiken breite Volksschichten politisch in Bewegung geraten sind, verharrt die Bevölkerung in den anderen Landesteilen, insbesondere in der Russischen Föderation und in der Ukraine, noch immer weitgehend in abwartender Vorsicht und Passivität.

Zweifellos besitzt die Perestrojka in der Sowjetunion für das weitere Schicksal der Menschenrechte im östlichen Teil Europas eine Schlüsselbedeutung, die sich erst vor dem Hintergrund der politischen Geschichte des Kommunismus im vollen Umfang offenbart: Was die Welt gegenwärtig im Falle der UdSSR erlebt, ist nichts weniger als die Tatsache einer in deren Geschichte seit der Oktoberrevolution erstmaligen echten (!) Annäherung an die klassische Idee und Konzeption der Menschenrechte als Rechte, die dem Individuum kraft seiner Menschenwürde zustehen, ihm freie Entscheidungsräume zuweisen, die der Entfaltung der Staatsgewalt verbindliche Grenzen ziehen und die in erster Linie durch effektive, vor allem gerichtliche Rechtsschutzverfahren gesichert werden. Diese Annäherung vollzieht sich auf der Grundlage eines sich in größerer Tiefe abspielenden, von den wirtschaftlichen, sozialen und geistig-moralischen Problemen des Landes gespeisten Prozesses: der „Re habilitierung“ des Rechts und der Wiederbesinnung auf eine allgemeinmenschliche Moral. Sie wurde und wird geboren vor allem aus der vernünftigen Erkenntnis und realen Erfahrung (nicht zuletzt des West-Ost-Vergleichs!), daß die Fortschrittsfähigkeit der Sowjetbürger und ihrer Organisationen ohne eine stabile, an Freiheit und Gerechtigkeit orientierte Rechtsordnung nicht möglich sein wird. Nicht zufällig geht daher die Rehabilitierung des Rechts mit einer Neubewertung sowohl der persönlichen Freiheit bzw.des Individuums im Verhältnis zu Kollektiv und Gesellschaft als auch desformalen Demokratiebegriffs (d. h. Pluralismus voraussetzende und sichernde Verfahren) gegenüber dem weltanschaulich geschlossenen, materialen Demokratiebegriff der kommunistischen Partei einher. Die Szenerie und die thematische Orientierung hat sich heute, es ist offensichtlich, gegenüber 1948 grundlegend geändert.

Die Sowjetunion steht zur Zeit freilich noch am Anfang dieser Umwälzung ihres „Überbaus“, aber der Prozeß gewinnt allmählich an Dynamik. Nicht weniger wichtig sind dabei die Entwicklungen in ihrem ostmitteleuropäischen Vorfeld. Bleibt der sowjetische Kurs zu einem freiheitlicheren Sozialismus stabil, lassen sich die mittelfristigen Auswirkungen auf die Menschenrechtssituation zumindest der CSSR und der DDR ziemlich sicher prognostizieren: Beide werden Ungarn und Polen nachfolgen. Schon längst sind in beiden Staaten Bürgerrechtsbewegungen aktiv, ist auf der Grundlage eines allmählich relevante Bevölkerungsteile erfassenden politischen Problembewußtseins die Bereitschaft ihrer Bürger gestiegen, sich in autonomen Gruppen, Zirkeln usw. zusammenzuschließen, d. h. praktische Schritte zur Emanzipation der „Gesellschaft“ vom Machtapparat zu vollziehen. Es entsteht ein realer, sozio-politischer Pluralismus und ein Kampf um dessen juristische Anerkennung, der mit der Entscheidung über die Effektivität der Menschenrechte zusammenfällt.

Der west-östliche Diskurs über die Menschenrechte auf den Foren der KSZE kann und wird auch in Zukunft einen nicht zu unterschätzenden, möglicherweise sogar noch stärkeren Einfluß auf diese Entwicklung haben. Gewiß, die janusköpfige, europäisch-asiatische UdSSR und die europäischen Staaten werden niemals ein „gemeinsames Haus“ bilden, aber am Horizont sichtbar wird heute die Möglichkeit einer gemeineuropäischen Menschen-rechtsordnung mit einem relativ hohen menschen-rechtlichen Mindeststandard.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Neben der Ukraine und Weißrußland noch Polen, SSR und Jugoslawien.

  2. Vgl. Felix Ermacora, Menschenrechte in der sich wandelnden Welt, Bd. I, Wien 1974, S. 540f.

  3. Ausführlich Otto Luchterhandt, Menschenrechtspolitik im KSZE-Prozeß, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 19/1986, S. 24 f.

  4. Bulgarien: 21. 9. 1970; Sowjetunion: 16. 10. 1973; DDR: 8. 11. 1973; Ungarn: 17. 1. 1974; Rumänien: 31. 10. 1974; CSSR: 23. 12. 1975; Polen: 3. 3. 1977.

  5. Vgl. Hans von Mangoldt, Die kommunistische Konzeption der Bürgerrechte und die Menschenrechte des Völker-rechts, in: Menschenrechte in den Staaten des Warschauer Paktes, Bericht der Unabhängigen Wissenschaftlerkommission, Köln 1988, S. 39-41.

  6. Vgl. O. Luchterhandt (Anm. 3), S. 29 ff.

  7. Vgl. Anm. 5. Unter dem Vorsitz des Ostrechtlers Prof. Dr. G. Brunner gehörten ihr die Professoren D. Blumenwitz, E. Klein, A. Randelzhofer, G. Rhode, F. -C. Schroeder und W. Weidenfeld an. Der Verfasser war Sekretär der Kommission.

  8. Vgl. Otto Luchterhandt, UN-Menschenrechtskonventionen — Sowjetrecht — Sowjetwirklichkeit, Baden-Baden 1980, S. 33 ff.

  9. Vgl. Georg Brunner, Zusammenfassung (Anm. 5), S. 407.

  10. In den ersten sechs Monaten 1988 fanden nach offiziellen Angaben in Moskau 246 unerlaubte öffentliche Versammlungen statt, an denen ca. 35 000 Menschen teilnahmen. Vgl. USSR News Brief, (1988) 14, S. 8.

  11. Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR vom 28. 7. 1988, WS SSSR 1988, Nr. 31, Art. 504.

  12. Der neu eingefügte Art. 2001 StGB RSFSR sieht maximal ein halbes Jahr oder „Besserungsarbeiten“ bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 2 000 Rubeln (ca. ein Jahresgehalt) vor.

  13. Vgl. das Lifschiz-Interview in den „Izvestija“ vom 6. 10. 1988.

  14. Vgl. Pravda vom 27. 12. 1987; umfassend Olga Aleksandrova, Informelle Gruppen und Perestrojka in der Sowjetunion. Eine Bestandsaufnahme, Berichte des BlOst, (1988) 18.

  15. USSR News Brief, (1988) 16, S. 1.

  16. Vgl. USSR News Brief, (1988) 10, S. 4.

  17. Ausführlich Otto Luchterhandt, Die psychiatrische Zwangsbehandlung in der UdSSR nach altem und neuem Recht, in: WGO, Monatshefte für Osteuropäisches Recht, 1988, S. 151-174.

  18. Gesetz über das Verfahren der gerichtlichen Anfechtbarkeit rechtswidriger Handlungen von Amtspersonen, die die Rechte der Bürger verletzen, vom 30. 6. 1987, WS SSSR 1987, Nr. 26, Art. 388 bzw. Nr. 42, Art. 692.

  19. Vgl. Pravda vom 22. 10. 1988, S. 1— 3 (deutsche Ausgabe).

  20. Näheres bei Stefan Troebst, Partei, Staat und türkische Minderheit in Bulgarien 1956— 1988, in: R. Schönfeld (Hrsg.), Nationalitätenprobleme in Südosteuropa, München 1987, S. 231-254.

  21. Ausführlich Wolfgang Höpken, Demokratisierung in kleinen Schritten. Die Kommunalwahl in Bulgarien, in: Süd-osteuropa, (1988), S. 208— 218.

  22. Vgl. Wolfgang Höpken, . Perestrojka'auf bulgarisch: Sofia und die Reformpolitik Gorbav, in: Südosteuropa, (1987), S. 219-245.

  23. Vgl. G. Brunner, (Anm. 9), S. 404 f.

  24. Vgl. Neue Justiz. (1988). S. 282 ff.; Bernet/Schöwel Schüller, in: Staat und Recht, (1988). S. 561 ff. Pohl/Schulze. S. 570 ff. Brachmann/Christoph, S. 584 ff. Büchner/Uhder/Kemnitzer.

  25. Siehe die laufende Berichterstattung in der Zeitschrift „Kirche im Sozialismus“ (Berlin-West) über die Gruppen innerhalb und außerhalb der Kirchen.

  26. Vgl. dazu die Quellentexte in: epd-Dokumentation, (1988) 43.

  27. Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. 9. 1988, S. 6.

  28. Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 24. 6. 1988, S. 4.

  29. Vgl.den Fall des Lehrers Jaroslav Popelka aus Brünn (Brno), in: Neue Zürcher Zeitung vom 11. 8. 1988, S. 4.

  30. Vgl. Anm. 28.

  31. Neue Zürcher Zeitung vom 22. 6. 1988, S. 5; 4. 8. 1988, S. 4; 9. 8. 1988, S. 3; 14. /15. 8. 1988, S. 3.

  32. Vgl. Otto Luchterhandt, Die Menschenrechte in den Ost-West-Beziehungen und die Bürgerrechtsbewegungen in Osteuropa, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 48/1983, S. 17 f.

  33. Vgl. G. Brunner (Anm. 9), S. 409.

  34. Vgl. H. v. Mangoldt (Anm. 5), S. 41.

Weitere Inhalte