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Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 | APuZ 49/1988 | bpb.de

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APuZ 49/1988 Artikel 1 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 Die Vereinten Nationen und die Menschenrechte Zum Stand der Freiheitsrechte in den Warschauer-Pakt-Staaten amnesty international. Wege und Bemühungen einer Gefangenenhilfsorganisation

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948

Ludger Kühnhardt

/ 28 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Am 10. Dezember 1948 verkündeten die Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Dieses Dokument bedeutet einen historischen Schritt auf dem Weg der globalen Durchsetzung des Menschenrechtsgedankens. Die mühevollen Diskussionen innerhalb der Vereinten Nationen, die durch den heraufziehenden Kalten Krieg erschwert und ideologisiert wurden, standen ganz im Zeichen des couragierten Einsatzes von Eleanor Roosevelt. Sie war entschieden von der Menschenrechtsphilosophie geprägt, wie sie als Erbe der europäischen Aufklärung gilt und Menschenrechte als angeborene, unveräußerliche.dem staatlichen Zugriff entzogene Rechtstitel des einzelnen versteht. Die Erarbeitung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde nicht zuletzt zur Kontroverse mit den Auffassungen der kommunistischen Delegierten, für die der einzelne mit seinen Rechtsansprüchen stets den sozialistischen Staatszielen untergeordnet werden müsse. Bereits im Zusammenhang mit der Entwicklung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aber wurde die Frage virulent, ob es eine universelle Übereinstimmung über die Menschenrechtsauffassung zwischen den Vertretern unterschiedlicher Kulturen und Religionen, Ideologien und Philosophien geben könne. Die UNESCO veranstaltete 1947 eine Untersuchung, die von der Absicht geleitet war, einen pragmatischen Kompromiß über eine gemeinsame Menschenrechtserklärung zu finden, die aber zugleich anzeigte, daß größere ideologische und kulturelle Differenzen in Rechnung gestellt werden müssen, sofern es um die Frage nach der universellen Verbindlichkeit der Menschenrechtsidee geht. Bis in die Gegenwart sind die Diskussionen darüber nicht verstummt, ob die liberale, vom Individuum und seinen Rechten ausgehende Menschenrechtsphilosophie der Aufklärungszeit universelle Verbindlichkeit besitzen oder beanspruchen kann. Die Diskussionen und Zwischenergebnisse der vierziger Jahre aber beleuchten den Hintergrund und die Tiefe des Problems. Damit wirken sie auch auf die Menschenrechtsdebatte der späten achtziger Jahre erhellend ein.

I.

Am 6. Januar 1941 trug der amerikanische Präsident Franklin D. Roosevelt dem Kongreß der USA seine Jahresbotschaft vor. Er formulierte Prinzipien, auf denen die Nachkriegsentwicklung gegründet werden müsse. Frieden, internationale Sicherheit, Stabilität und der Schutz der Menschenrechte sollten die Eckpfeiler des Neubeginns werden. Roosevelts Worte wurden zum Programm einer neuen Epoche in der Geschichte der Menschenrechte, seine vier Freiheiten zur Signatur des Neu-beginns

In der „Atlantik-Charta“, die Präsident Roosevelt und Englands Premierminister Winston Churchill am 14. August 1941 unterzeichneten, wurde der Gedanke der Menschenrechte vertieft.'Frieden solle in aller Welt errichtet werden, um sicherzustellen, daß alle Menschen ihr Leben in Freiheit von Furcht und Not führen könnten. Auf der Konferenz von Dumbarton Oaks, auf der Vertreter der USA, Großbritanniens, der Sowjetunion und Chinas die Gründung der Vereinten Nationen vorbereiteten, um die Lösung internationaler wirtschaftlicher, sozialer und humanitärer Probleme zu erleichtern, wurde das Menschenrechtsthema erneut aufgegriffen. Die Gründungscharta der Vereinten Nationen nahm schließlich in mehreren entscheidenden Zusammenhängen Bezug auf die Menschenrechte. In der Präambel bekräftigten die Völker der Vereinten Nationen „faith in fundamental human rights, in the dignity and worth of the human person, in the equal rights of men and women and of nations large and small“ Der universelle Schutz und Respekt der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde zum Bestandteil des Selbstverständnisses und zum Credo der Selbstverpflichtung der neuentstehenden Weltorganisation.

Im Rahmen des Völkerbundes waren einzelne Rechte der Menschen oder Schutzklauseln für Minderheiten postuliert worden. Nun aber, am Ende des furchtbaren Zweiten Weltkrieges, erfüllt vom Geist der Auflehnung gegenüber dem verbrecherischen Regime des Nationalsozialismus und seinen Folgen, entfaltete die Menschenrechtsidee eine durchschlagende Wirksamkeit und etablierte sich als ein Grundprinzip des Völkerrechts. Durch die Bekundung von individuellen Menschenrechten wurde eine „abgeleitete Rechtsträgerschaft“ des Einzelmenschen manifest, das Individuum sollte als Völkerrechtssubjekt vertiefte Würdigung und Sicherheit erfahren.

Im Geist dieser Ideale begannen nach der Gründung der Vereinten Nationen mehr als zweijährige harte Verhandlungen über eine UNO-Menschenrechtserklärung. Eine Menschenrechtskommission wurde im Januar 1947 errichtet und Eleanor Roosevelt, die Witwe des 32. Präsidenten der USA, zur Vorsitzenden gewählt. Diese Dame, die von 1946 bis 1952 die UNO-Delcgation der Vereinigten Staaten anführte, rückte in den Mittelpunkt des internationalen Menschenrechtsinteresses. Noch ein Jahr zuvor hatte sie ihren fehlenden Erfahrungshintergrund in internationalen Treffen beklagt; plötzlich war sie verantwortlich für den Entwurf einer „International Bill of Human Rights“, zusammen mit so bemerkenswerten Persönlichkeiten wie Rene Cassin aus Frankreich, Charles Malik aus dem Libanon, Carlos P. Romulo von den Philippinen und Alexander Borisov und Alexej Pawlov aus der UdSSR. Nicht unerwähnt bleiben darf der wichtige Beitrag von John P. Humphrey, dem damaligen Direktor der UNO-Menschenrechtsabteilung.

Die Menschenrechtskommission sollte zunächst einen Menschenrechtspakt formulieren, der als Vertragsdokument rechtsbindend für alle Signatarstaaten werden würde. Aus der Einsicht ihres pragmatischen Denkens heraus schlug Eleanor Roosevelt stattdessen vor, daß zunächst eine Menschenrechts-erklärung verabschiedet werden müsse — als Prinzipienkatalog, der rascher formuliert werden könnte als ein kompliziertes Vertragssystem. Sie fürchtete die immer offener aufbrechenden ideologischen Differenzen im Zeichen des Kalten Krieges, ebenso aber, daß ihr heimischer US-Senat einen Vertrag ablehnen könnte, der formaljuristische Verpflichtungen darüber enthalten würde, wie die USA ihre eigenen Bürger behandeln sollten.

Mrs. Roosevelt gewann die Debatte um die Form, doch damit begann erst die eigentliche Arbeit, hoben die eigentlichen Kontroversen um den Inhalt an. Die Gruppe, die zusammentrat, um die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zu entwerfen, repräsentierte sehr vielfältige kulturelle, philosophische, religiöse und politische Traditionen. Um den Tisch saßen die geistigen Enkel und Erben eines Konfuzius, Jesus Christus und Thomas von Aquin, John Locke und Thomas Jefferson, Karl Marx und Wladimir Iljitsch Lenin. Man traf sich in Mrs. Roosevelts Haus am Washington Square in New York und später auch in Genf und Paris. Die Dame bestand darauf, daß die Erklärung für alle Religionen, Kulturen und Ideologien akzeptabel sein müsse. Außerdem machte sie sich zum Advokaten jener Mehrheit der Weltbevölkerung, die Rechtstexte auch ohne juristische Ausbildung verstehen will.

Die Diskussionen wurden immer deutlicher vom Geist und Ungeist des Kalten Krieges überschattet. „Freiheit" und „Demokratie“ meinten, je länger die Diskussion darüber dauerte, sehr Unterschiedliches für Russen und Amerikaner. Die Kriegsallianz war zerbrochen, die tiefgreifenden Unterschiede, ja Gegensätze, die in der Koalition gegen das Naziregime überbrückt worden waren, brachen sich ihre fast zwangsläufige Bahn. Die Sowjets wollten eine Klausel hinter jedem Artikel der Erklärung, wonach es in der Vollmacht des einzelnen Staates liegen müsse, ob ein Recht auch tatsächlich eingehalten werden solle oder nicht. Zugleich drängten sie darauf, auch wirtschaftliche und soziale Rechte einzufügen: das Recht auf Arbeit, auf Erziehung, auf Gesundheit. Diese seien nicht weniger wichtig als jene politischen und bürgerlichen Schutz-und Teilhaberechte, wie sie sich im Zeichen des liberalen Verfassungsund Rechtsstaates herausgebildet hatten und idealtypisch in der amerikanischen Verfassung garantiert wurden. Nach einigen Diskussionen überzeugte Mrs. Roosevelt das State Department davon, diese sowjetischen Vorschläge zu akzeptieren. Hatte ihr verstorbener Gatte nicht schließlich auch „freedom from want“, Freiheit von Not, postuliert, überall in der Welt?

Trotz dieses Beitrages, aufeinander zuzugehen, blockten die Russen immer heftiger ab. Offenbar hatten sie unterdessen entschieden, daß eine Allgemeine Menschenrechtserklärung doch nicht in ihB rem Sinne sei und ein Nachkriegsbumerang für sie werden könnte. Sie holten zu breiten Einwürfen gegen Rassendiskriminierung und Arbeitslosigkeit in den USA aus. Mrs. Roosevelt bewahrte Ruhe und eine harte Hand in der Verhandlungsführung. Das State Department zeigte sich befriedigt, die amerikanische Presse lobte sie überschwenglich. Unermüdlich setzte sie sich für die Verabschiedung einer Menschenrechtserklärung ein, so daß nach langen Sitzungsstunden ein Delegierter aus Panama sie flehentlich daran erinnerte, daß auch UN-Delegierte Menschenrechte hätten!

Im Sommer 1948 nahm die Allgemeine Erklärung konkrete Gestalt an, wobei verschiedene Entwurfs-vorschläge eingearbeitet wurden. Ganz im Geiste von Mrs. Roosevelt setzte sich die Erklärung aus kurzen Sätzen zusammen und ließ keinen Zweifel daran, daß ihre geistigen Wurzeln in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, der „Bill of Rights“ der amerikanischen Verfassung, der Magna Charta Englands und der Menschenrechtserklärung der Französischen Revolution ruhten. Fest gegründet in diesen großen Traditionen, schlug sie mit ihrem universalen Ansatz ein neues Kapitel in der Menschenrechtsgeschichte auf

In den Diskussionen waren nicht nur Kontroversen zwischen den Vertretern klassischer liberaler Freiheitsrechte und sozio-ökonomischer Teilhaber-rechte auszutragen gewesen. Auch mußte das Mißverständnis ausgeräumt werden, das durch den Begriff „rights of men“ dort entstehen konnte, wo dies einen Ausschluß der Frauen implizieren mußte. Daher schlug Eleanor Roosevelt den Terminus „human rights“ vor. Ihr eigenes Menschenrechtsverständnis stand unzweideutig in der westlich-liberalen Auffassung von individuellen Personenrechten. Doch schuf sie durch diese semantische Verschiebung unbeabsichtigterweise eine neue Interpretationsmöglichkeit. die sich aus Verständnis und Sinn des englischen Begriffs „human rights“ ergeben mußte. Unter „human“ konnte hier ebenso das Individuum wie auch die Spezies Mensch als Gattungsbegriff gemeint sein. So wurde der Deutungsmöglichkeit die Tür geöffnet, Menschenrechte als Gruppenrechte zu verstehen, die vom Staat zu gewähren sind (und damit auch vom Staat wieder entzogen werden können). Von unveräußerlichen, angeborenen Einzelrechten würde in einem solchen Falle nicht mehr viel übrig bleiben. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte selbst blieb eindeutig. Sie entsprang in ihrer Diktion und ihrem Wert-gefüge der liberalen, aufklärerischen und natur-rechtlichen Menschenrechtstradition. Sie stand in der Linie der großen verfassungsrechtlichen Entwürfe des 18. und 19. Jahrhunderts

Gemeinhin werden die an die Präambel anschließenden Artikel eins bis 21 als liberale Abwehr-rechte, die Artikel 22 bis 27 als soziale, wirtschaftliche und kulturelle Teilhaberechte interpretiert. Artikel zwei proklamiert den gleichen Anspruch auf Menschenrechte für alle Menschen, ungeachtet von Rasse. Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Reli-gion, politischer und anderer Überzeugungen, nationaler und sozialer Herkunft, Geburt und Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat.

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte blieb außerjedem Zweifel, daß die Menschenrechte Einzelrechte sind, durch deren Verletzung Individuen, nicht aber Staaten, Völker oder Gruppen zu Opfern werden. Artikel drei verkündet das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person — die klassische Formulierung individueller Grundrechte und das Fundament aller weiteren denkbaren Menschenrechte.

Artikel drei führt die Artikel vier bis 21 ein, in denen die Grund-und Bürgerrechte entsprechend der Zielsetzung der Begründer der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ausgeführt werden. Zu ihnen zählen: die Freiheit von Sklaverei und Unterwerfung; die Freiheit von Folter und Grausamkeit, unmenschlicher oder degradierender Behandlung oder Bestrafung; das Recht, allerorten als Rechtsperson anerkannt zu werden; die Freiheit vor willkürlicher Verhaftung, Internierung oder Exilierung; das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren durch ein unabhängiges Tribunal; das Recht, solange als unschuldig angesehen zu werden, bis das Gegenteil bewiesen werden konnte; die Freiheit vor willkürlicher Einmischung in das Privatleben, die Familie, das Haus oder die Korrespondenz; die Freiheit der Bewegung und der Wohnortnahme; das Recht auf Asyl; das Recht zu einer Nationalität; das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen; das Recht auf Besitz; die Freiheit der Meinung und Meinungsäußerung; die Freiheit der Gedanken, des Gewissens und der Religionsausübung; die Freiheit und das Recht zu friedlichen Versammlungen und Vereinigungen; das Recht auf Teilnahme an der Regierung des eigenen Landes.

Artikel 22 stellt die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte vor, die dem Menschen ebenso wie die politischen und bürgerlichen Rechte zu eigen seien, „indispensable for his dignity and the free development of his personality“ Zugleich wird darauf hingewiesen, daß die universelle Erfüllung dieser Rechte von den Ressourcen und den Möglichkeiten eines jeden Staates abhängig sei; ihr universeller Anspruch wird dadurch wieder eingeschränkt. f

Die in den Artikeln 22 bis 27 aufgeführten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte enthalten das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Freizügigkeit, das Recht auf Arbeit, das Recht auf gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit, das Recht auf einen Lebensstandard, der für die Bewahrung der Gesundheit und für das Wohlbefinden notwendig ist, das Recht auf Erziehung und das Recht auf Beteiligung am kulturellen Leben der Gemeinschaft, des Volkes.

Die abschließenden Artikel 28 bis 30 anerkennen, daß jeder Mensch Anspruch auf eine internationale und nationale Ordnung besitze, in welcher die aufgeführten Menschenrechte vollständig erfüllt werden; zugleich wird auf die nicht näher spezifizierten Pflichten des einzelnen gegenüber seiner Gemeinschaft hingewiesen, worunter auch die Anerkennung der Menschenrechte jedes anderen Menschen zählt. Artikel 30 schließlich warnt davor, daß kein Staat, keine Gruppe und kein Individuum das Recht habe, „to engage in any activity or to perform any act aimed at the destruction of any of the rights and freedoms set forth herein“

Der Text verstand sich nicht als bindender Vertrag, sondern blieb im Appellativen und Postulatorischen befangen. Dennoch war nicht sicher, ob die UNO-Generalversammlung ihm zustimmen würde. Nach dem Scheitern der Londoner Außenministerkonferenz 1947 war der Kalte Krieg zu einer nicht mehr zu übersehenden weltpolitischen Realität geworden, zu einem ideologischen und machtpolitischen Antagonismus, der sich auch in den voneinander abweichenden Menschenrechtsauffassungen vor allem zwischen den USA und der Sowjetunion äußerte.

Als die UNO-Generalversammlung im Herbst 1948 zusammentrat, war die Ost-West-Konfrontation in eine neue Phase eingetreten. Die Sowjets blockierten Berlin. Kommunistische Parteien griffen in Italien und Frankreich nach der Macht. Streiks in Westeuropa und der griechische Bürgerkrieg hatten die neugewonnene Stabilität erschüttert. War alles nur eine Atempause vor dem nächsten Waffengang? An der Sorbonne erklärte Eleanor Roosevelt, daß die Verweigerung der Menschenrechte durch die Russen ein neues Hindernis für den Welt* frieden geworden sei.

Die Sowjets insistierten, daß über die gesamte Menschenrechtserklärung Zeile für Zeile diskutiert und abgestimmt werden müsse. So als hätten alle Vor-verhandlungen nicht stattgefunden, mußte sich das III. Komitee 85 mal zusammensetzen, ehe es die Erklärung akzeptierte und der Generalversammlung vorlegen konnte. Heftige neue Debatten wurden dort ausgetragen. Die Sowjets anerkannten gewisse positive Ansätze in der Menschenrechtserklärung, doch betonten sie besonders die Versäumnisse aus ihrer ideologischen Sicht. Es fehlten ihnen präzise Maßnahmen, um den Faschismus zu bekämpfen; sie bemängelten die Abwesenheit von Methoden, um die verkündeten Menschenrechte auch tatsächlich durchzusetzen und beklagten die Absage an jegliche Definition der Pflichten eines Bürgers gegenüber seinem Staat. Auch befürchteten sie, der Ansatz der Menschenrechtserklärung werde die internationale Menschenrechtsdiskussion zu einer unerbetenen Einbruchsstelle für eine Politik der Einmischung in die inneren Angelegenheiten der souveränen Einzelstaaten machen.

Doch nicht nur die Sowjets legten Bedenken vor. Die Republik Südafrika wollte die Formulierung „fundamental rights and freedoms“ ersetzt wissen durch „dignity and rights“. Während zwar jedermann zum Gebrauch bestimmter Rechte berufen sei, gelte dies nicht für alle Rechte. Diese Theorie der Apartheid-Republik verband alle anderen anwesenden Staaten zu einem gemeinsamen Protest. Eine weitere Kontroverse brach über die Frage aus. ob die Erklärung einen Bezug zu Gott als dem Schöpfer des Menschen geltend machen solle. Eine andere naturrechtliche Position favorisierte statt dessen den Gedanken, daß der Mensch „by nature“ mit unveräußerlichen Rechten versehen sei. Um einen breiten Konsens zu sichern, wurde am Ende sowohl der Bezug zu Gott als auch zur menschlichen Natur — mit ihrem Anklang an die Staatsphilosophie Rousseaus — aus der Präambel gestrichen.

Erst in Artikel 18 fand die Religionsfreiheit ihren Platz. Bei der Diskussion dieses Themas verweigerte Saudi-Arabien seine Zustimmung. Religionsfreiheit sei ein Anschlag auf das heilige Gesetz der Sharia, die in dem islamischen Königreich verbindliche Geltung besitze und es jedem Muslim verweigere, seine Religion zu wechseln.

Am 6. Dezember 1948 um ein Uhr nachts nahm das III. Komitee den Deklarationsentwurf an und überwies ihn an die Generalversammlung der UNO.

Wenngleich keine Delegation dagegen votiert hatte, so gab es doch immerhin sieben Enthaltungen: Weißrußland, CSSR, Polen, Ukraine, Sowjetunion, Jugoslawien, Saudi-Arabien, Südafrika und Kanada.

Am meisten überrascht war jedermann von der kanadischen Enthaltung, mit der niemand gerechnet hatte. Wiewohl bekannt war, daß Kanada der internationalen Verbreitung der Menschenrechte wenig Beachtung schenkte, war es erstaunlich, daß die Indifferenz so weit gehen sollte. Bis zur Abstimmung in der Generalversammlung änderte Kanada — vertreten durch Lester Pearson — aber doch noch seine Position und stimmte der Deklaration zu, nicht zuletzt schon deshalb, da das Land sich in der Gemeinschaft mit den anderen Nein-Sagern schwerlich wohlfühlen konnte.

Am 10. Dezember 1948 war es endlich soweit. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen stimmte der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu — ohne die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, die Ukrainische Sowjetrepublik, die Weißrussische Sowjetrepublik, Jugoslawien, die Republik Südafrika und Saudi-Arabien, die sich der Stimme enthielten. UdSSR-Botschafter Vishinsky erläuterte das Verhalten seines Landes. Die Erklärung zur Sklaverei sei zu abstrakt, die Bejahung der Meinungsfreiheit enthalte die Möglichkeit, zum Krieg aufzurufen und faschistische Ideen zu verbreiten; Arbeiter könnten ihre Meinung nur dann frei äußern, wenn sie auch die materiellen Mittel, das heißt den Zugang zu den Medien ausüben könnten; das Recht auf Straßen-demonstrationen (!) fehle ebenso wie Garantien, daß wissenschaftliche Forschung nicht zu Waffen-produktionen eingesetzt werden dürfte; schließlich gebe es keinen Schutz von Minderheiten und keine Erwähnung der souveränen Rechte der Staaten.

Der Delegierte der Ukraine rationalisierte seine Enthaltung in orthodoxer marxistischer Manier: Die Erklärung proklamiere Rechte, die nicht erfüllt werden könnten, solange es noch ökonomische Ausbeutung in vielen Ländern gäbe. Erst müsse das System freien Unternehmertums geändert werden, um wahre Gleichheit herzustellen. Der tschechische Delegierte bemängelte den fehlenden revolutionären Geist der Erklärung. Essei nur eine unverbindliche Proklamation, lamentierte der Vertreter Weißrußlands, und ermangele einer Durchsetzungsgarantie. Aus polnischer Sicht blieb die Erklärung dem liberalen, „westlichen“ Denken verhaftet; sie erwähne nicht die Pflichten des Individuums gegenüber Familie, Nachbarn, Gesellschaft, Staat. Gegenüber der Menschenrechtserklärung der Französischen Revolution von 1789 bedeute dies einen Rückschritt. Die Jugoslawen drückten in moderaterer Form aus, daß die liberalen Rechte durch ein System sozialer Rechte erweitert werden müßten.

Die Südafrikaner merkten an, daß die Menschenrechtserklärung, auch wenn sie kein Vertrag sei, so doch bindende Bedeutung für die Signatarstaaten I habe. Saudi-Arabien schließlich erklärte seine Stimmenthaltung vor der Generalversammlung i 1 nicht ein zweites Mal.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 11 aber war angenommen. Die Delegierten der UNO-11 Generalversammlung erhoben sich am Ende von i ihren Sitzen und applaudierten Eleanor Roosevelt, die mit ihrem unermüdlichen Einsatz maßgeblich dazu beigetragen hatte, daß diese erste große Mensche aber war angenommen. Die Delegierten der UNO-11 Generalversammlung erhoben sich am Ende von i ihren Sitzen und applaudierten Eleanor Roosevelt, die mit ihrem unermüdlichen Einsatz maßgeblich dazu beigetragen hatte, daß diese erste große Menschenrechtsproklamation der Weltorganisation zustande gekommen war. Mrs. Roosevelt sah voraus, daß die Menschenrechtserklärung durchaus die „Magna Charta of all mankind" werden könne 8).

Trotz der fehlenden Bindewirkung, so erinnerte sie die Delegierten der Generalversammlung, sei es eine internationale Erklärung, die einen gemeinsamen Menschenrechtsstandard für alle Völker und Nationen formuliere.

Ihr letztes Jahr als Vorsitzende der UNO-Men-schenrechtskommission setzte Eleanor Roosevelt dafür ein.den Menschenrechtsvertrag zu entwerfen.der der Erklärung folgen sollte. Wie sie vorhergesehen und befürchtet hatte, war dies ein allzu kompliziertes und kontroverses Unternehmen, um rasch verwirklicht werden zu können. Auf ihren Vorschlag hin entschied die Menschenrechtskommission, die Aufgabe zu zerlegen und zwei getrennte Pakte zu entwerfen, einen über politische und bürgerliche Rechte und einen zweiten über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der weniger striktem Einhaltungszwang unterliegen sollte. Erst 1966, drei Jahre nach Eleanor Roosevelts Tod. waren diese Pakte fertiggestellt und wurden am 19. Dezember 1966 von der UNO-General-Versammlung angenommen und den Mitgliedstaaten zur Unterschrift und Ratifikation vorgelegt 9).

Schon der Allgemeinen Erklärung hatte ein „weltanschaulicher Kompromiß“ zugrunde gelegen 10). Entschiedener aber wurde die Konfliktlinie dadurch deutlich, daß 1966 nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen nur ein. sondern zwei getrennte Pakte verabschiedet wurden. Die Kompromisse, die auf diese Weise gefunden wurden, konnten nicht verdrängen, wie stark die Menschenrechts-— idee inzwischen politisiert und ideologisiert worden war.

Die Allgemeine Erklärung mußte aufgrund ihres deklamatorischen Charakters begrenzt bleiben, da sie jede Art des Petitionsrechts verneinte. Der Menschenrechtsanspruch des Individuums blieb gebunden an das Wohlwollen seiner Regierung. In der Retrospektive erschien selbst einigen der Beteiligten an der Entstehung der Menschenrechtserklärung gerade dieser aus pragmatischem Realismus geborene Mangel als ihre eigentliche Unzulänglichkeit. Die Erklärung mußte eine Verbalwolke bleiben, wenn dem einzelnen Menschen nicht das Recht zugestanden wurde, für seine Rechte auch vor einem nationalen oder internationalen Gremium zu klagen 11).

Auch unter Völkerrechtlern gingen die Meinungen über Sinn und Perspektive der Allgemeinen Menschenrechtserklärung auseinander. Während Rene Cassin, der am Entstehen der Erklärung mitgewirkt hatte, erklärte, sie sei eine autoritative Interpretation der UNO-Gründungscharta und setze als solche einen gemeinsamen Menschenrechtsstandard, den alle UN-Mitgliedsstaaten anstreben sollten, äußerte sich Hersch Lauterpacht skeptisch. Gerade dort, wo die Positionen der Menschenrechtserklärung der Förderung der Menschenwürde dienen sollten, gehe es um ihre praktische Einforderung im Rahmen nationaler Politik und Gerichtsbarkeit. Die Erklärung aber enthalte nicht einmal eine Empfehlung an die UN-Mitglieder, die Prinzipien auch einzulösen

Die moralische Autorität eines internationalen Pronunciamentos stehe in direktem Verhältnis zu dem Grad an Souveränitätsverzicht, zu dem die Einzelstaaten tatsächlich willens seien. Das Faktum einer praktisch universellen Annahme der Menschenrechtserklärung begründe noch keine zwingende moralische Autorität, sobald die Signatarstaaten nämlich realisiert hätten, „that it has proved acceptable to all for the reason that it imposes obligations upon none“

Im Verlauf der vier Jahrzehnte seit ihrer Verkündigung durch die Vereinten Nationen hat sich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte — aller berechtigten Skepsis zum Trotz — durchaus zu einem integralen Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts entwickeln können. Auch unter den Staaten, die sich 1948 der Stimme enthielten, begann sich diese Einschätzung durchzusetzen. Mit Ausnahme der Republik Südafrika votierten 1960 erstmals alle stimment-haltenden Staaten von 1948 für eine Erklärung der Vereinten Nationen über die Garantie der Unabhängigkeit für koloniale Länder und Völker, in der ausdrücklich Bezug auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte genommen wurde

Nicht unerwähnt bleiben soll auch, daß die Sozialenzyklika „Pacem in terris" von Papst Johannes XXIII. vom 11. April 1963 nicht nur die Grundzüge der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannte, sondern sich weithin darauf gründet und damit einen bemerkenswerten Durchbruch der neuzeitlichen Menschenrechtsidee in der katholischen Sozialdoktrin bedeutete

II.

Vom Tage ihrer Unterzeichnung an sah sich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vor prozedurale und machtpolitische Grenzen gestellt, die bis in die Gegenwart hineinragen -Zugleich aber eröffnete sie eine Dauerdiskussion um die Frage, ob das Menschenrechtsverständnis der Erklärung trotz der großen nominellen Zustimmung einen tatsächlich universellen Charakter habe, universell geteilt werde.

In der Entstehungszeit waren die Ost-West-Kontroversen schon offen zutage getreten, die Differenzen zwischen einem liberal-rechtsstaatlichen Menschenrechtsbegriff und den Auffassungen der kommunistischen Staaten. Die Menschenrechtserklärung entstand in einer Welt, die sich am Ende der Kolonialzeit befand. Die Unabhängigkeit von Indien und Pakistan 1948 und die kommunistische Revolution in China im darauffolgenden Jahr deuteten neue weltpolitische Umbrüche an. Die fünfziger und sechziger Jahre wurden zur Ära der Deko-lonisation. Über einhundert neue Nationalstaaten entstanden.

Heute haben die meisten von ihnen die beiden Menschenrechtspakte von 1966 unterzeichnet. Kann aber noch unreflektiert von einer Überein-stimmung mit dem Menschenrechtsbild ausgegangen werden, wie es in der westlichen — zumal angelsächsischen — politischen Philosophie entstanden war und trotz aller Abstriche Pate für die UNO-Menschenrechtserklärung gestanden hatte? Entsprach und entspricht die universelle Verbreitung der Menschenrechtsidee einem universellen Konsens über ihren Inhalt?

Die Menschenrechte haben als politische Idee, als Ausdruck der Vision einer humaneren Welt globale Strahlkraft entwickelt. Sie sind kaum noch von der Tagesordnung der Weltpolitik wegzudenken. Kaum ein Land, das sich nicht verbal zu ihnen bekennt, kaum ein Tag aber auch, in dem nicht in den Medien von Menschenrechtsverletzungen die Rede wäre. Losgelöst von der machtpolitischen und völkerrechtlichen Frage nach den Mitteln und Möglichkeiten des internationalen Menschenrechts-schutzes stellt sich das Problem unterschiedlicher und zum Teil voneinander abweichender Menschenrechtsinterpretationen. Gibt es einen Konsens über die wichtigsten Grundsätze der Menschenrechte, der über die Grenzen von Kulturen, Ideologien und Religionen hinweg tragfähig wäre? Zerfällt mit dem Mythos von der Einen Welt auch das Verbindende und Verbindliche eines gemeinsamen globalen Menschenrechtsverständnisses?

Im Zeichen der Vielfalt der Welt und ihrer Kulturen, der Kontinente und ihrer Probleme, der Weltanschauungen und ihrer Protagonisten stellen sich diese Fragen mit drängender Intensität. Politische Formalkompromisse und diplomatische Finesse allein heben sie nicht auf. Kulturelle und anthropologische, religiöse und philosophische Vorverständnisse und Bedingungen rücken in den Mittelpunkt der Betrachtung, sofern die Universalität der Menschenrechte über den rein völkerrechtlichen Aspekt hinaus überprüft werden soll Diese Einsicht verbreitete sich schon während der Verabschiedung der Menschenrechtserklärung. 1947 führte die UNESCO eine internationale Befragung durch, um von sehr unterschiedlichen kulturellen Perspektiven aus die Universalität der Menschenrechtserklärung zu analysieren In seiner Einleitung hatte der französische Philosoph Jacques Maritain auf das Paradoxon hingewiesen, daß rationale Begründungsansätze und Kontroversen ebenso unverzichtbar seien, wie sie sich zugleich als machtlos erweisen, um bestehende Unterschiede des Denkens auszugleichen. Aufgerufen wurde nicht zu einem Versuch, in den Grundauffassungen und in den Begründungen der Menschenrechte Übereinstimmung zu suchen, sondern dazu, auszuloten, ob gemeinsame Schlußfolgerungen über konkrete Menschenrechte gezogen werden können.

Ein pragmatischer Ansatz wurde gesucht, der die theoretischen Unterschiede in bezug auf menschen-rechtliche Vorverständnisse aufheben könnte. Dieser pragmatische Ansatz mutet ebenso verständlich wie naiv an, da er weder die offenkundigen Durchsetzungsfragen noch die ebenso evidenten Grund-unterschiede zu thematisieren müssen meinte. Philosophische und ideologische Differenzen traten daher im Rahmen des UNESCO-Symposiums offen zutage, am fundamentalsten gewiß in der Frage, ob Menschenrechte als unveräußerliche Rechte der Person auf einer naturrechtlichen Basis gründen oder nicht. Auch mußten Konflikte über Rechte auftreten, die gegenseitig bindend und begrenzend sein können. Unbeschadet dieser Differenzen erforderte der pragmatische Ansatz, konkrete Über-einkünfte über Menschenrechte zu finden, eine gemeinsam annehmbare Werteskala. War gerade dies aber überhaupt denkbar?

E. H. Carr wies auf die sozialistische Betrachtungsweise hin, wonach die im 18. Jahrhundert entfaltete Konzeption liberaler Abwehrrechte durch soziale Teilhaberechte ergänzt, wenn nicht sogar ersetzt werden müsse, um den Freiheitsraum des Menschen tatsächlich zu verbreitern. Aus den Erfahrungen mit der Oktoberrevolution, aber auch in den westlichen Industriestaaten, verwies er auf die Konflikte, die zwischen einzelnen Rechten und Pflichten auftreten können; ohne den Zusammenhang von Rechten und Pflichten aber bleibe die Menschenrechtskonzeption bedeutungslos

Auch konservative Philosophen wie Salvador de Madariaga betonten den inneren Zusammenhang der Rechte der Einzelnen und der Aufgaben der Menschheit insgesamt, wodurch eine Begrenzung der individuellen Freiheiten zwingend werde Zugleich mahnte er aber Verhaltensregeln für den Umgang von Staaten untereinander an, wodurch deren Souveränität zu Recht begrenzt werden würde

Auf den Prüfstand der Kritik geriet in dieser Umfrage das klassische liberale Menschenrechtsverständnis der Aufklärung. Menschenrechte seien in die Bedingungen der jeweiligen Zeiten eingebunden und müßten daher notwendigerweise einem beständigen Wandel unterliegen, argumentierte selbst Jacques Maritain Wegen seiner vielfältigen Verzerrungen sei es verständlich, daß das Naturrecht an Strahlkraft entschieden eingebüßt habe Dennoch bleibe es wahr, daß eine positivistische Philosophie allein oder ein materialistischer Idealismus die Existenz der Rechte des Menschen im Letzten und vor allem im Konfliktfall vielleicht gewähren, aber nicht begründen könne

Universal werde die Geltung der Menschenrechte erst dann, wenn die Rolle der Natur und die Anerkennung eines über der Natur stehenden Schöpfers gesehen werde. Anderenfalls können die Menschenrechte stets im Namen gesellschaftlicher Interessen, die als absolute Größe gesetzt werden, aufgehoben werden Teilhard de Chardin entwarf das optimistische Bild einer Welt, in der alle Anstrengungen unternommen werden, um die vollständige Entwicklung des Individuums, seine Personalität zu erreichen

Zu einer freien Gesellschaft gehöre es aber auch, anzuerkennen, daß jeder Mensch eine absolute Pflicht zur Arbeit und nur ein relatives Recht habe, auf den Platz gestellt zu werden, der seiner subjektiven Entfaltung am meisten entspreche. Ein absolutes Recht habe jedes Individuum darauf, nicht durch äußeren Zwang und durch die sozialen Organismen, in denen es lebt, ungebührlich gehemmt zu werden.

Boris Tchechko feierte die sowjetische Verfassung von 1936 als eine der am weitesten fortgeschrittenen Ausdrucksformen der demokratischen Emanzipation der Menschheit und Stalin als ihren politischen Vater. Die Sowjetunion baue eine neue demokratische Zivilisation, und deren sozialistische Ethik führe zu einem höherwertigen moralischen Leben und Standpunkt

In weiten Teilen war diese UNESCO-Diskussion ein stereotyper Disput zwischen den diversen Menschenrechtsauffassungen. wie sie die intellektuellen und philosophischen Auffassungen Europas widerspiegelten, mit Auslegern in die USA, und insgesamt eher unkonkret und deklatorisch. Erstaunlich blaß blieb die schwache Selbstdarstellung der au-ßerwestlichen Kulturkreise. Ihre Stellungnahmen glichen Fußnoten zu den Diskussionen zwischen Naturrechtlern und Rechtspositivisten, Liberalen und Marxisten, Sympathisanten der angelsächsischen und der französischen Menschenrechtstraditionen. Zugleich aber zeichneten sich die nichteuropäischen Stimmen durch einen apologetischen und defensiven Tenor aus. Der chinesische Philosoph Chung-Sho Lo bestand darauf, daß die Idee der Menschenrechte schon sehr frühzeitig in China entwickelt worden sei und daß das Recht des Volkes gegen unterdrückende Regime zu revoltieren, stets anerkannt gewesen sei. Er verwies auf das „Mandat des Himmels“, dessen sich der Herrscher als würdig erweisen müsse, um es nicht durch eine Volksrevolution entzogen zu bekommen. Die ethische Basis der chinesischen Philosophie liege darin, alle Menschen als Wesen mit gleichen Wünschen und daher gleichen Rechten anzusehen. Das Recht zu leben, das Recht auf freien Ausdruck der Person und das Recht, das innere wie das äußere Leben zu genießen, postulierte er als die drei menschenrechtlichen Prioritäten, die alle Grundrechte des modernen Menschen erfassen und umgrenzen würden Humayun Kabir, islamischer Philosoph aus Indien, beschuldigte die westlichen Länder, daß, wie immer auch die Theorie aussehen möge, ihre Praxis nur für Europäer und zuweilen nur für bestimmte Europäer Geltung gehabt hätte. Tatsächlich aber resultiere diese „westliche“ Menschenrechtskonzeption in weiten Teilen aus einer Theorie und Praxis der Demokratie, wie der Islam sie seit jeher aufgestellt habe, „which did succeed in overcoming the distinction of race and colour to an extent experienced neither before nor since“ Im 20. Jahrhundert komme es darauf an, Konflikte zwischen individuellen Freiheiten und nationaler Sicherheit auszusöhnen. Durch eine noch zu errichtende Weltautorität müsse die Sicherung der individuellen Rechte überall garantiert werden.

Der indische Politikwissenschaftler Puntambekar betonte, daß es ein aus der Natur aller Menschen ausfließender Wunsch sei, „to search for the true, the good and the beautiful in life“ Die heutige Welt aber, auch in Indien, sei erfüllt von Haß, Gewalt, Zerstörung, Unrecht. Indische Rechtslehrer, wie Manu und der Religionsstifter Buddha, hätten bereits soziale Freiheiten und individuelle Tugenden zu ihrer Kontrolle entworfen, denen es nachzufolgen, die es zu beherzigen gelte. Zu den Freiheiten gehöre selbstverständlich auch die Freiheit von fremder Herrschaft, das Ende des Kolonialismus. Mahatma Gandhi schließlich bedauerte in seiner Antwort, keine präzise Auskunft zum Menschenrechtsverständnis geben zu können, da er zu wenig gelesen habe, um zu dieser Diskussion beitragen zu können. Allerdings zitierte er seine analphabetische Mutter, die ihn gelehrt habe, daß alle Rechte nur durch erfüllte Pflichten verdient und gesichert werden könnten

Gemeinsam war den Positionen dieser UNESCO-Umfrage, daß sie zwar von einer philosophisch abstrahierten Warte Gedanken zum Menschenrechts-verständnis entwickelten, aber zu wenig Bezug zu den Quellen der Menschenrechtsentwicklung nahmen und allzu vorrangig appellativen Charakter besaßen. Dadurch aber versagten sie sich einer vertieften Untersuchung der Frage, ob es eine Parallelität in der geistesgeschichtlichen Entwicklung der westlichen politischen Philosophie und der außer-westlichen Kulturkreise in bezug auf die Menschenrechtsidee gegeben hat. Gandhis zurückhaltende Antwort deutete die Notwendigkeit einer vertieften Untersuchung dieser Frage an, die gewiß für die Konsenssuche des zeitgenössischen Menschenrechtsverständnisses in einer universalisierten Völkergemeinschaft wichtige Impulse geben kann. Auch würde durch die Beleuchtung dieses Blickwinkels manche Begriffskontroverse um die Menschenrechte besser verständlich.

III.

In der programmatischen Studie „What are human rights?“ hat Maurice Cranston die rechtsphilosophische Kernfrage um die Universalität der Menschenrechte in den siebziger Jahren neu gefaßt: Menschenrechte, die dem Menschen kraft seiner Exi-stenz zustehen, gründen in der Natur des Menschen und in seiner unverwechselbaren Personwürde. Sie sind von moralischer Qualität und doch von anderen moralischen Rechten dadurch unterschieden, daß sie die Rechte aller Menschen und unter allen Umständen sein müssen Menschenrechte beziehen sich nach klassischer philosophischer Auffassung auf das Verhältnis des Individuums zum Staat und seinen Institutionen und müssen von jedem Menschen stets gegen den Staat, wiewohl im Rahmen der staatlichen Rechtsordnung, eingelöst werden können. In diesem Sinne werden sie als absolut verstanden und stehen auch über den Maßgaben der rechtsstaatlichen Verfassungsordnung und Demokratie

Die Auffassung, daß Menschenrechte als personale Freiheitsforderungen ihren Grund in der Natur des Menschen finden und staatliche Herrschaft sowohl begrenzen als auch legitimieren, ist das Ergebnis eines langen ideengeschichtlichen Entwicklungsweges, der für den westlich-abendländischen Kulturkreis, nicht aber in anderen Traditionslinien der Weltzivilisationen bestimmend gewesen ist. Menschenrechtsvorstellungen haben außerhalb des westlichen Kulturkreises erst seit der geistigen Berührung mit dem Okzident, zumeist also in der Kolonialzeit, Einfluß auf das staatsphilosophische Denken nehmen können. Die Vorstellung personaler, angeborener und der staatlichen Verfügbarkeit entzogener Rechtstitel war den großen außer-westlichen Kulturkreisen fremd

Beispiel islamische Staatsphilosophie: Der zuweilen geäußerten apologetischen Behauptung, die Menschenrechtsidee stelle seit der Begründung des Islam einen integralen Bestandteil des islamischen Rechtsverständnisses dar. läßt sich nicht in den islamischen Quellen, vor allem also im Koran, nachweisen. Die enge Verbindung des Staatsbegriffes mit dem theonomen islamischen Recht verhinderte in der islamischen Tradition die Ausbildung einer autonomen Theorie der Volkssouveränität, wie sie geistesgeschichtliche Voraussetzung zur Entfaltung der Menschenrechtsidee wäre.

Beispiel Indien: Durch die Kastenordnung wurde eine angeblich naturgegebene Unterscheidung der Menschen vorgenommen, für die der Gedanke der natürlichen Gleichheit abwegig sein mußte. Auch in der Gegenwart noch, das heißt unter den Bedingungen des zeitgenössischen indischen Rechts-und Verfassungsstaates mit seinem hohen Menschen-rechtsschutz, bleibt die anhaltende Zähigkeit der Kastenordnung mit ihren negativen Folgen für das Menschenrechtsdenken als Grunddilemma sichtbar. In der indischen Verfassung von 1950 wird in Artikel 15 feierlich verkündet, daß der Staat keine Person aufgrund ihrer Religion, Rasse. Kastenzugehörigkeit, des Geschlechts oder des Geburtsortes benachteiligen dürfe. Damit wird aber die Kasten-ordnung als eine natürliche und unaufhebbare Grundtatsache angesehen. In der Konsequenz ihrer Strenge aber liegt es, wenn Menschen in Indien oftmals nur unter Vorbehalt als Gleiche eingeschätzt und behandelt werden.

Beispiel China: Vorstaatliche und unveräußerliche Rechte des Individuums lassen sich in der konfuzianischen Staatslehre nicht nachweisen. Der Einzel-mensch war stets einem strengen Pflichtenkodex unterworfen, Konformität dominierte über Auffassungspluralismus. Dabei unterlag der traditionelle Herrscher durchaus strengen moralischen Pflichten, die seine Macht als „Sohn des Himmels“ begrenzten. Sein Mandat konnte er verwirken, doch blieb die Staatsführung von absoluten Prinzipien geleitet, die keinen Platz für die Entstehung einer Menschenrechtsidee kannten.

Vor diesem recht unterschiedlichen geistesgeschichtlichen Hintergrund muß es eher überraschen, wie viele Staaten der Welt sich den internationalen Menschenrechtspakten angeschlossen haben. Anhaltende Begriffskontroversen und intensive Diskussionen um den Bedeutungsgehalt der Menschenrechte konnten daher nicht ausbleiben

Auch im westlichen Kulturkreis ist die Menschenrechtsidee das Ergebnis einer langen Genese. Ehe im Denken der Stoa der Gedanke der natürlichen Gleichheit aller Menschen Gestalt annahm, war das antike Menschenbild weder vom Gleichheitspostulat noch von einem damit verflochtenen individuellen Rechtsanspruch ausgegangen. Das griechische Bürgerrecht beschränkte sich lediglich auf die Voll-bürger der Stadtstaaten. Ihnen war Gleichheit vor dem Recht, gleiche Redefreiheit und gleicher Respekt zugestanden. Neben den Freien aber existierten die Sklaven, deren Existenz von Philosophen wie Platon und Aristoteles als naturgegeben und unvermeidbar akzeptiert wurde. So schwang im Denken der Stoa und im christlichen Grundsatz der Gottebenbildlichkeit aller Menschen stets auch ein Notruf der Freiheit mit. Das Naturrechtsdenken in Antike und Mittelalter aber führte eher aus der politischen Ordnung heraus und ließ die realen Machtverhältnisse unberührt.

Erst im Zeichen der Auflösung des mittelalterlichen Stände-und Feudalsystems wurden wichtige Impulse freigesetzt, die dem neuzeitlichen Menschen-rechtsbegriff zustreben konnten. Durch Herr-Schaftsverträge — mit der Magna Charta vom 15. Juni 1215 als bekanntestem und wegweisendstem Beispiel — wurde die Machtposition der Könige eingeschränkt zugunsten der Mitspracherechte der Stände und der Garantie ordnungsgemäßer Rechtsverfahren. Im berühmten Artikel 39 der Magna Charta wurde die Unverletzlichkeit der Person und des Eigentums „der Untervasallen bis hin zu den freien Bauern vor der königlichen Willkür geschützt“

Ähnliche Herrschaftsbegrenzungsverträge — wie die Brabanter Joyeuse Entre von 1356 oder der Tübinger Vertrag von 1514 — knüpften an die Magna Charta an und sanktionierten korporative ständische Rechte. Er der Magna Charta wurde die Unverletzlichkeit der Person und des Eigentums „der Untervasallen bis hin zu den freien Bauern vor der königlichen Willkür geschützt“ 36).

Ähnliche Herrschaftsbegrenzungsverträge — wie die Brabanter Joyeuse Entre von 1356 oder der Tübinger Vertrag von 1514 — knüpften an die Magna Charta an und sanktionierten korporative ständische Rechte. Erst langsam aber gewann das Bewußtsein individueller Freiheitsansprüche Gestalt und wurde Schritt um Schritt gegen den expandierenden souveränen Staat ertrotzt 37).

Im Rahmen des voll ausgebildeten Staates des Absolutismus brach sich die neuzeitliche Menschenrechtsidee ihre eigentliche und wirkungsvollste Bahn. Dieser Staat einte, indem er Zwischengewalten wie die Stände ausschaltete; zugleich aber provozierte er neue Bemühungen um einen Rechtsschutz des Individuums, die in die neuzeitliche Verfassungsentwicklung einmündeten. Philosophisch sekundierten Naturrechtsdenker wie John Locke und Samuel Pufendorf, um das moderne Bild der Menschenrechte als angeborene Rechte des einzelnen zu prägen. Staatliche Herrschaft wurde von den Menschenrechtsphilosophen als legitim nur noch dann angesehen, wenn sie dem Schutz des Menschen, seines Lebens, seiner Freiheit und seines Eigentums diene 38).

Konkrete geschichtliche Wirksamkeit erlangte die aufklärerische Menschenrechtsphilosophie in der englischen Petition of Right (1628), der Habeas Corpus Akte (1679) und der Bill of Rights (1689), schließlich in besonders wegweisender Form in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776. Alle Menschen, so hieß es dort, als spreche John Locke persönlich, seien mit unveräußerlichen Rechten geboren, zu denen das Recht auf Leben, auf Freiheit und das Streben nach Glück gehören. In der amerikanischen Bill of Rights von 1787 wurde der liberale Freiheitsbegriff im Rahmen des innerstaatlichen amerikanischen Rechts konkretisiert 39).

Die amerikanischen Menschenrechtsimpulse wurden auch im Zuge der Französischen Revolution aufgegriffen. Lafayette sprach vom „amerikanischen Zeitalter“, Revolutionsgeschichte aber wurde in Frankreich gemacht Auch wenn die „Döclaration des droits de l’homme et du citoyen“ vom 26. August 1789 vom amerikanischen Vorbild mitgeprägt war, versickerte sie doch als ein eher vages Kampfinstrument, „ohne bleibende juristische Wirklichkeit" Das französische Menschenrechtspathos blieb ohne einklagbare Konsequenz, sein akklamatorischer Anspruch fand keine staatsrechtliche Konkretion und Verbindlichkeit. Hier aber lag und Hegt die eigentliche Aufgabe, die sich an die Menschenrechtsidee stellt.

Wohl können Menschenrechte moralisch und naturrechtlich begründet werden, realisieren und bewähren aber müssen sie sich im konkreten Raum der Verfassungsordnung. Dieser Gedankengang wurde im Prozeß der Verfassungsentwicklung des 19. Jahrhunderts aufgegriffen und zu verwirklichen gesucht. Zwischen 1795 und 1830 wurden in Europa siebzig Verfassungen verkündet, von denen die meisten Grundrechtskataloge enthielten. Die Menschenrechtsidee hatte begonnen, sich nachhaltig im westlichen Kulturkreis zu verbreiten.

Diese Ausbreitung aber wurde begleitet von einer politischen Vereinnahmung und Politisierung. Daneben wurde die Diskussion darüber fortgesetzt, ob die Menschenrechte naturrechtlich oder rechtspositivistisch zu verstehen seien und in welchem Verhältnis politische Abwehrrechte und sozio-ökonomische Teilhaberechte zueinander stehen.

Durch die Verkündung der 14 Punkte des amerikanischen Präsidenten Woodrow Wilson vom 8. Januar 1918 — seine Grundsätze für die Neuordnung der Welt am Ende des Ersten Weltkrieges — wurde die Menschenrechtsperspektive erweitert. Wilson ging aus vom Recht auf Selbstbestimmung, wobei sowohl der einzelne Mensch im Rahmen demokratischer Freiheiten als auch das Volk im Sinne nationaler Unabhängigkeit Bezugspunkt seiner Forderungen war. Träger der Menschenrechte war also nicht mehr länger allein der einzelne Mensch, sondern auch ein Volk als Ganzes im Sinne der Selbstbestimmungsidee. Hier wurde der Grund für eine neue Bedeutungskontroverse gelegt, die erst nach dem Zweiten Weltkrieg offen ausbrach: Sollte vom Individuum und seinen personalen Freiheitsrechten ausgegangen werden oder von Völkern als anonymisierten Trägern von Rechten?

Trotz der Initiative Wilsons und diverser Bemühungen des Völkerbundes gelang es in der Zwischenkriegszeit nicht, eine Menschenrechtserklärung mit einem individualbezogenen Ausgangspunkt für die Völkergemeinschaft insgesamt auszuarbeiten. Erst im Zeichen der Schrecken des Zweiten Weltkrieges erfuhr die Menschenrechtsidee durchschlagenden Auftrieb und entwickelte sich zur humanen Substanz einer künftigen Ordnung des Friedens und der Freiheit. Jetzt wurde der Weg geebnet für die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, derzu-folge die gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Menschen die „Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt“ bilden. Verwirklicht und gesichert waren und sind die Menschenrechte damit aber noch keineswegs.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Thomas G. Paterson (Hrsg.), Major problems in American foreign policy, II. Vol., Lexington 19842, S. 167 f.

  2. United Nations, Department of Public Information, The United Nations and Human Rights, New York 1984, S. 2.

  3. Jost Delbrück, Menschenrechte und Grundfreiheiten im Völkerrecht, München 1982, S. 11.

  4. Vgl. Glenn A. Mower jr., The United States, the United Nations, and Human Rights. The Eleanor Roosevelt and Jimmy Carter Eras, Westport 1979; John P. Humphrey, Human rights and the United Nations. A great endeavour, Dobbs Ferry 1984.

  5. Vgl. Gerhard Oestreich, Die Geschichte der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Umriß, Berlin 19822.

  6. United Nations (Anm. 2), S. 243.

  7. Ebda., S. 224.

  8. So kritisch J. P. Humphrey (Anm. 4), S. 70; vgl. B. G. Ramcharan (Hrsg.), Human rights. Thirty years after the Universal Declaration, Den Haag 1979; Karel Vasak, The international dimension of human rights, Westport 1982.

  9. Vgl. Hersch Lauterpacht, International law and human rights, New York 1950, S. 394 ff.

  10. Ebda., S. 419.

  11. Darauf verweist J. P. Humphrey (Anm. 4), S. 75.

  12. Vgl. Jozef Punt. Die Idee der Menschenrechte. Ihre geschichtliche Entwicklung und ihre Rezeption durch die moderne katholische Sozialverkündigung, Paderborn 1987.

  13. Vgl. Felix Ermacora, Die Menschenrechte im Rahmen der Vereinten Nationen, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 19/86, S. 3 ff; Christian Tomuschat, Zwischen Wunsch und Wirklichkeit. Menschenrechtspraxis der Vereinten Nationen, in: Evangelische Kommentare, (1988) 7, S. 383ff.

  14. Vgl. Ludger Kühnhardt, Die Universalität der Menschenrechte. Studie zur ideengeschichtlichen Bestimmung eines politischen Schlüsselbegriffs. München 1987.

  15. Human rights. Comments and interpretations. A Symposium edited by UNESCO, with an introduction by Jacques Maritain, London-New York 1949.

  16. Vgl. cbda., S. 22.

  17. Vgl. ebda., S. 52 f.

  18. Vgl. ebda., S. 53.

  19. Vgl. ebda., S. 74.

  20. Vgl. ebda., S. 75.

  21. Vgl. ebda., S. 75f.

  22. Vgl. ebda., S. 76.

  23. Vgl. ebda., S. 106.

  24. Vgl. ebda., S. 158ff.

  25. Vgl. ebda., S. 186.

  26. Ebda., S. 192.

  27. Ebda.. S. 195.

  28. Vgl. ebda.. S. 18.

  29. Vgl. Maurice Cranston, What are human rights?, London 1973.

  30. Vgl. Martin Kriele, Einführung in die Staatslehre. Die geschichtlichen Legitimitätsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaates, Opladen 19812. S. 104 ff.

  31. Vgl. L. Kühnhardt (Anm. 17), dort weiterführende'Lite-raturangaben zu dem Gesamtkomplex.

  32. Vgl. Gottfried Dietze, Bedeutungswandel der Menschenrechte, Karlsruhe 1972; Christian Tomuschat, Human rights in a world-wide framework. Some current issues, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, 45 (1985), S. 571 ff.

  33. Zit. bei: Alfred Voigt, Geschichte der Grundrechte, Stuttgart 1948, S. 10.

  34. Texte bei Wolfgang Heidelmeyer (Hrsg.), Die Menschenrechte. Erklärungen. Verfassungsartikel, Internationale Abkommen, Paderborn 19823.

  35. Zum Menschenrechtsgehalt der amerikanischen Revolution: Hannah Arendt, Über die Revolution, München 19742.

  36. M. Kriele (Anm. 33), S. 164.

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