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Entwicklungspolitik und Menschenrechte | APuZ 48/1983 | bpb.de

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APuZ 48/1983 Artikel 1 Weltweite Durchsetzung von Menschenrechten Probleme und Perspektiven der Arbeit von amnesty international Die Menschenrechte in den Ost-West-Beziehungen und die Bürgerrechtsbewegungen in Osteuropa Entwicklungspolitik und Menschenrechte Flüchtlingsbewegungen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts Versuch einer historisch-systematischen Zusammenschau

Entwicklungspolitik und Menschenrechte

Ansgar Skriver

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Zusammenfassung

Die politische Rhetorik hat seit langem eine Beziehung zwischen Entwicklungspolitik und Menschenrechten hergestellt, ohne daß in der Praxis eindeutig zu klären war, wie die Verwirklichung von Menschenrechten durch bevorzugte Vergabe bzw. Entzug z. B. von Entwicklungshilfe gefördert werden kann. Die ständige Diskussion über Begriff und Inhalt von „Entwicklung" wird durch Argumente zugunsten der Verwirklichung von Menschenrechten positiv beeinflußt, weil dadurch neben herkömmlichen Entwicklungszielen wie etwa wirtschaftlichem Wachstum immaterielle Werte wie Stärkung des Selbstvertrauens, Solidarität, Partizipation und kulturelle Identität mehr Aufmerksamkeit erhalten. Die Betonung der Menschenrechtsgesichtspunkte in der Entwicklungspolitik gehört zum Bestand der Gemeinsamkeiten aller Fraktionen des Deutschen Bundestags, obwohl reale Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der für die Sicherung von Menschenrechten unverzichtbaren inhaltlichen und organisatorischen rechtlichen Rahmenbedingungen bisher in Entwicklungsländern kaum sichtbar geworden sind. Der Zusammenhang zwischen Entwicklung und Menschenrechten wird offen und lebhaft noch am ehesten zwischen Christen aller Erdteile erörtert, nicht ohne kritische Auseinandersetzung mit z. T. widersprüchlichen theologischen Stellungnahmen zu den Menschenrechten in der Kirchengeschichte. Bei den Verhandlungen der (demnächst drei) Lom-Verträge zwischen der EG und den AKP-Staaten ist es zu einer bis heute nicht abgeschlossenen Kontroverse darüber gekommen, ob Menschenrechtsklauseln zumindest in Präambeln von Handelsverträgen eingefügt werden sollten — ein Teil der Problematik von wirtschaftlichen Sanktionen zur Durchsetzung ethischer Ziele. Allgemeine Menschenrechtserklärungen sind besonders in den beiden Menschenrechts-pakten der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 konkretisiert worden. Aus letzteren wird nach und nach ein „Recht auf Entwicklung" abgeleitet, das eher ein Recht der Völker als eins der Regierungen sein soll und auf allgemeine politische Partizipation abzielt, also ein Stück „Demokratie-Politik“ ist. Eines Tages werden vielleicht die beiden großen Stränge in der Arbeit der Vereinten Nationen, Entwicklung und Menschenrechte, miteinander vereint sein und zu einer globalen Konzeption von Friede und Gerechtigkeit beitragen.

Von derselben Stelle aus, an der einst Churchill den Begriff des „Eisernen Vorhangs" prägte, hat William J. Casey, der Direktor des amerikanischen Geheimdienstes CIA, am 29. Oktober 1983 eine „realistische Gegenstrategie“ zur sowjetischen Herausforderung empfohlen. Im Westminster College von Fulton/Missouri forderte Casey mehr amerikanische Aufmerksamkeit für „unsere Freunde und Neutrale“ in der Welt, bevor sie durch Putsche, Aufstände oder Instabilität von sich reden machen. Taktvoll und nicht öffentlich sei nahezulegen, „daß unsere Freunde bestimmte Verhaltensregeln hinsichtlich grundlegender Menschenrechte beachten" und Themen wie Landreform, Korruption und dergleichen aufgriffen. Hinzukommen müsse Hilfe an „unsere Freunde, sich selbst zu verteidigen", einschließlich einer Schulung für Aufstandsbekämpfung, und eine Änderung amerikanischer Gesetze, damit Waffen zur Selbstverteidigung künftig schneller geliefert werden könnten. Schließlich sei „unser größter Aktivposten in der Dritten Welt, die Privat-wirtschaft", zu mobilisieren. Doch die letzte Waffe könne man rund um die Welt einsetzen: „Wir müssen die Infrastruktur der Demokratie fördern, das System einer freien Presse, Gewerkschaften, politische Parteien, Universitäten, womit Völker ihre eigenen Wege wählen können ...“

Dieses Konzept dürfte den Plänen der amerikanischen Regierung entsprechen, nach dem Vorbild deutscher parteinaher Stiftungen eine Stiftung „Projekt Demokratie“ mit den vier Säulen Republikanische Partei, Demokratische Partei, AFL-CIO-Gewerkschaften und Privatwirtschaft zu gründen, die in aller Welt tätig werden soll

Daß freilich der CIA-Direktor Menschenrechte und Privatwirtschaft so eng miteinander verknüpft und in den Zusammenhang ei-ner antisowjetischen Strategie rückt, dürfte ein schwerer Rückschlag für alle Bemühungen werden, im Rahmen der Vereinten Nationen den Menschenrechtsschutz vertraglich auszubauen. Denn der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte" sowie der „Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“, beide vom 19. Dezember 1966, sind bereits durch die Bundesrepublik Deutschland wie auch durch die DDR 1973 und im selben Jahr ebenfalls durch die UdSSR ratifiziert worden — insgesamt von jetzt 76 bzw. 79 Staaten.

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben die beiden Menschenrechtspakte bisher ebensowenig ratifiziert wie die „Konvention zur Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung" (117 Staaten) oder die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermord-Verbrechens (92 Staaten). Auf Vorhaltungen, alle diese für die Menschenrechte zentralen Konventionen seien von der UdSSR, nicht aber von den USA ratifiziert worden, pflegen amerikanische Diplomaten zu antworten: „Die Verwirklichung von Rechten ist viel wichtiger als das verbale Bekenntnis zu Rechten." Eine Ad-hoc-Gruppe zur Politik der USA gegenüber den Vereinten Nationen, der u. a. die drei ehemaligen US-Außenminister Edmund S. Muskie, Dean Rusk und Cyrus Vance angehörten, nennt die Nichtratifizierung der genannten Konventionen durch die USA „unentschuldbar"

Die Einstellung von Entwicklungsländern zur Privatwirtschaft wird in der Tat heute mehr denn je zu einem Kriterium für die Bereitschaft führender westlicher Industriestaaten gemacht, sich entwicklungspolitisch zu engagieren. Ein typischer Widerspruch zwischen Rhetorik und praktischer Politik fand sich z. B. in den „Entwicklungspolitischen Grundli-nien" der sozialliberalen Bundesregierung von Juli 1980.

Dort hieß es unter Position 14: . Jedes Land muß seine innere Ordnung in eigener Verantwortung bestimmen. Die Bundesrepublik Deutschland drängt den Partnerländern politische, gesellschafts-oder wirtschaftspolitische Vorstellungen nicht auf. Sie unterstützt Regierungen, die sich die Verwirklichung des sozialen Fortschritts und der sozialen Gerechtigkeit sowie die Wahrung der Menschenrechte zum Ziel gesetzt haben." Doch unter Position 45 wurde den Partnern zu verstehen gegeben, was ihre . Aufgabe“ sei: „Es ist Aufgabe der Entwicklungsländer, die Rahmenbedingungen in ihrem Lande für die privatwirtschaftliche Tätigkeit ausländischer Unternehmen festzulegen." Sie werden sodann ermahnt, „die Grundsätze ihrer Wirtschafts-, Währungs-und Sozialpolitik so eindeutig (zu) formulieren, daß die ausländischen Unternehmen die für ihre Investitionsentscheidungen notwendige Grundlage haben”

In denselben „Grundlinien" hat die damalige Bundesregierung es „begrüßt", daß die Vereinten Nationen mit dem in den letzten Jahren proklamierten Menschenrecht auf Entwicklung die Bedeutung der Menschenrechte für alle Entwicklungsbemühungen unterstrichen haben, und sie „achtet" bei Entscheidungen über entwicklungspolitische Zusammenarbeit „auch“ auf die Verwirklichlung der Menschenrechte in den Entwicklungsländern. Wohlweislich erwähnte die Bundesregierung dabei aber nicht, daß in den Tagesordnungen der UN-Menschenrechtskommission in Genf Studien über ein „Menschenrecht auf Entwicklung" sogleich mit dem Thema verbunden werden, welchen Bezug es zur „Neuen Welt-wirtschaftsordnung" habe, jener konzeptionellen und mit UN-Mehrheiten abgestimmten Forderungen, bei denen westliche Delegierte in Sitzungen das Weite zu suchen pflegen, sobald sie aufgerufen werden.

Dennoch äußerte sich die Bundesregierung positiv: „Zu den wichtigsten rechtschöpfenden Aufgaben der Vereinten Nationen gehört die Formulierung des Rechts auf Entwicklung. Wir unterstützen die laufenden Arbeiten der Menschenrechtskommission auf diesem Gebiet."

Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen befaßt sich gegenwärtig u. a. mit dem „Recht auf angemessene Nahrung als einem Menschenrecht", mit der Aktualisierung einer Liste von Banken, transnationalen Unternehmen und anderen Organisationen, die dem rassistischen Regime Südafrikas helfen, ruft UNPD (Entwicklungsprogramm der UN), ILO (Internationale Arbeitsorganisation der UN), FAO (UN-Ernährungsprogramm) und UNESCO (UN-Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur) dazu auf, in ihre technischen Hilfsprogramme den Kampf gegen die Sklaverei mit aufzunehmen, verlangt ein Seminar darüber, wie in allen Teilen der Welt die Ausbeutung von Kinderarbeit beendet werden kann.

Im Juli 1983 hat der Wirtschafts-und Sozial-rat der Vereinten Nationen der UN-General-versammlung den Wortlaut einer „Erklärung für eine Neue Internationale menschliche Ordnung: Moralische Aspekte der Entwicklung" übermittelt. Die . Arbeitsgruppe über das Recht auf Entwicklung", die aus Regierungsexperten besteht, hielt vom 31. Oktober bis 11. November 1983 in Genf ihre 7. Sitzung ab. Ihr gehörten Vertreter von 15 Regierungen an: Algerien, Kuba, Äthiopien, Frankreich, Indien, Irak, Niederlande, Panama, Peru, Polen, Senegal, Syrien, UdSSR, USA und Jugoslawien. Ihre Aufgabe lautet in typischer Kommissionssprache: „Fortsetzung der Prüfung von Umfang und Inhalt des Rechtes auf Entwicklung und der effektivsten Methoden, um die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu sichern, die in unterschiedlichen internationalen Instrumenten enthalten sind, mit besonderer Aufmerksamkeit für die Widerstände, denen sich Entwicklungsländer bei ihren Anstrengungen gegenübersehen, den Genuß der Menschenrechte zu gewährleisten, und Ausarbeitung eines Deklarationsentwurfs über das Recht auf Entwicklung im Einklang mit Resolution 1983/15 der Menschenrechtskommission und Entscheidung 1983/139 des Wirtschafts-und Sozialrats."

Der heutige Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Volkmar Köhler, hat 1978 einen breiteren Konsens „über den Begriff der Entwicklung und das, was ihr in Wahrheit dient“, angemahnt. Es gehe um mehr als Kapitaltransfer und wirtschaftliches Wachstum: „Entwicklungspolitik ist... nicht denkbar, ohne daß sie sich eine verbesserte Verwirklichung der Menschenrechte als Orientierungspunkt wählt und ohne daß sie eine demokratiepolitische Komponente enthält. Wirtschaftliches Wachstum verdient erst dann den Namen . Entwicklung', wenn es zu mehr sozialer Gerechtigkeit, zu mehr demokratischer Freiheit und zu mehr Selbstbestimmung in den Ländern der Dritten Welt führt... Wenn Entwicklung ein Zunehmen an Selbstbestimmung, Menschenrechten und sozialer Gerechtigkeit bedeutet, dann ist der Gedanke der Entwicklung unvereinbar mit der Ausbreitung kommunistischer Hegemonialstrukturen in der Dritten Welt. Gerade ihnen gegenüber gewinnt Entwicklungspolitik den Charakter einer emanzipatorischen Politik.“

Bundeskanzler Kohl hat in seiner ersten Regierungserklärung vom 13. Oktober 1982 die Bedeutung der Privatwirtschaft für die Bonner Entwicklungspolitik unterstrichen: „Die Dynamik des privaten Sektors muß die öffentliche Entwicklungshilfe ergänzen.“ Zu den Menschenrechten sagte e Oktober 1982 die Bedeutung der Privatwirtschaft für die Bonner Entwicklungspolitik unterstrichen: „Die Dynamik des privaten Sektors muß die öffentliche Entwicklungshilfe ergänzen.“ Zu den Menschenrechten sagte er: „Wir lehnen Gewalt, Intervention und Einmischung ab. Wir treten ein für die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte überall in der Welt." 8) Die zweite Regierungserklärung Kohls vom 4. Mai 1983 nannte die Vereinten Nationen das „zentrale Forum" für weltweite Verständigung und Verhandlungen: „Wir werden uns für eine Stärkung ihrer Friedens-instrumente, für die weltweite Verwirklichung der Menschenrechte und das Selbstbestimmungsrechts einsetzen. Dabei ist es selbstverständlich, daß wir uns vor allem auch für die deutschen Interessen einsetzen, die sich aus der Teilung unseres Volkes ergeben." 9)

Südafrika, jenen „Lackmustest" der UN-Mehrheit für Entwicklung und Menschenrechte, erwähnte Kohl nur im Zusammenhang mit dem Begriff „Interessenausgleich": „Im südlichen Afrika unterstützt die Bundesregierung einen gerechten Interessenausgleich. Sie tritt für die Überwindung der Apartheid und das friedliche Zusammenleben aller Südafrikaner ein." 10) Doch vor den Vereinten Nationen wurde die Bundesregierung deutlicher: „In der Republik Südafrika muß endlich die menschenrechtsfeindliche Politik der Apartheid beendet werden." 11)

Von den USA unterscheidet sich die Bundesrepublik deutlich im Hinblick auf die Verbindung der Entwicklungsaufgabe mit den Menschenrechten. Außenminister Genscher: „Noch immer müssen viele Millionen Menschen vor allem in der Dritten Welt in menschenunwürdiger Armut leben. Diese Bilder der Gewalt, des Unrechts und des Elends zeigen die Herausforderung, sie zeigen, wie viel noch geschehen muß, um die Menschenrechte zu verwirklichen. Der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte dürfen nicht Deklarationen bleiben, sie müssen Wirklichkeit werden." 12)

Die erwähnten „Grundlinien" der sozialliberalen Bundesregierung sind inzwischen obsolet geworden. Die neue CDU/CSU-FDP-Koalition hat sich im „Fünften Bericht zur Entwicklungspolitik der Bundesregierung" festgelegt; sie „achtet das Recht der freien Entscheidung der Entwicklungsländer über ihre politische, wirtschaftliche und soziale Ordnung. Allerdings ist nach Auffassung der Bundesregierung die Achtung der Menschenrechte eine unerläßliche Grundlage für ökonomischen und sozialen Fortschritt. Die Bundesregierung berücksichtigt daher bei Entscheidungen über entwicklungspolitische Zusammenarbeit auch die Verwirklichung der Menschenrechte in den Entwicklungsländern. Regierungen, deren Herrschaft durch Willkür, Einschüchterung und physische Bedrohung der Bevölkerung oder bestimmter Gruppen in ihr charakterisiert ist, erschweren damit die entwicklungspolitische Zusammenarbeit oder machen sie unmöglich." 13)

Der Bundestagsabgeordnete Heinz Günther Hüsch (CDU) hat die fortbestehende Verletzung der Menschenrechte in der Welt eine „unselige Geißel der modernen Zeit" genannt, insbesondere in den Entwicklungsländern: „Es darf und es wird nach unserer Auffassung keinen politischen oder rechtlichen Anspruch eines Landes auf Souveränität geben, um damit dessen Verletzung der Menschenrechte zu rechtfertigen oder gar der Kritik zu entziehen.“ Die Entwicklungspolitik der Bundesrepublik Deutschland solle, so Hüsch, „mehr als bisher" dazu beitragen, Menschenrechte zu verwirklichen: „Elmar Pieroth und Volkmar Köhler haben ... gesagt: Jeder Arme ist unser Freund ... Ich möchte heute hinzufügen: Unser Freund ist auch jeder, der gefoltert, eingeschüchtert, physisch und psychisch bedroht wird; wir stehen an seiner Seite.“ Man erinnert sich an die Forderung des CSU-Bundestagsabgeordneten Hans Roser im November 1975: nur solche Staaten sollten Entwicklungshilfe erhalten, die die Menschenrechte achten

Verbindlich für die Entwicklungspolitik der Bundesregierung dürfte nach wie vor die von allen (damals) drei Bundestagsfraktionen erarbeitete gemeinsame Entschließung des Bundestags vom 5. März 1982 im ersten ihrer 14 Punkte sein: „Bei der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland sollte die Verwirklichung der Menschenrechte ein wesentliches Ziel der Politik der Bundesregierung sein. Die Bundesregierung sollte daher bei Entscheidungen über entwicklungspolitische Zusammenarbeit auch auf die Verwirklichung der Menschenrechte sowie auf die Verwirklichung des sozialen Fortschritts und der sozialen Gerechtigkeit insbesondere durch die Einhaltung sozialer Mindestnormen und Gewährung gewerkschaftlicher Freiheiten in den Entwicklungsländern achten. Bei der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit sollten jene Länder bevorzugt unterstützt werden, die sich um den Aufbau demokratischer Strukturen bemühen." Weiter heißt es u. a., Selbsthilfegruppen der armen Bevölkerung seien besonders zu berücksichtigen; in Bereichen, in denen Frauen wichtige Träger der Entwicklung sind, solle auf ihre Beteiligung besonderer Wert gelegt werden. „Bei der Erfolgsbeurteilung von Projekten sollten nicht nur meßbare wirtschaftliche Daten, sondern verstärkt auch immaterielle Gesichtspunkte wie die Stärkung des Selbstvertrauens, Solidarität, Partizipation und kulturelle Identität berücksichtigt werden. Die Bundesregierung sollte in den Verhandlungen mit den Regierungen der Partnerländer vermehrt auf eine Beteiligung der Bevölkerung an den Entwicklungsvorhaben drängen. Sie sollte sich in diesem Zusammenhang auch der Möglichkeiten der deutschen Nichtregierungsorganisationen bedienen."

Der Bundestagsabgeordnete Hüsch räumte ein, daß westliche Demokratien nicht selten Menschenrechtsverletzungen stillschweigend dulden, weil für sie die wirtschaftlichen Interessen maßgeblich seien: „Die deutsche Entwicklungspolitik kennt kaum Beiträge zur Förderung der für die Sicherung der Menschenrechte unverzichtbaren inhaltlichen und organisatorischen rechtlichen Rahmenbedingungen." Realistischerweise versucht er, aus dem großen Katalog der Menschenrechte zunächst das absolut Unverzichtbare unter allen politischen Gegebenheiten herauszufinden und zu definieren: „Freie Entfaltung der Persönlichkeit und persönliche Freiheit, Glaubens-und Gewissensfreiheit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, Anrufungsrecht an die Gerichte, Gewährung des gesetzlichen Richters und die Einräumung des rechtlichen Gehörs.“

Nichtregierungsorganisationen — das sind im Entwicklungsbereich vor allem die beiden großen Kirchen. In ihrem gemeinsamen Memorandum „Soziale Gerechtigkeit und internationale Wirtschaftsordnung" anläßlich UNCTAD IV in Nairobi Mai 1976, dessen strukturkritische Analyse inzwischen völlig aus der Mode öffentlicher Diskussion geraten ist, sehen sie das Hauptproblem der Entwicklungspolitik in der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse der Menschen in der Dritten Welt. Sie erklären: „Die Menschenrechte, und zwar sowohl die individuellen Schutz-und Entfaltungsrechte als auch die sozialen Beteiligungsrechte, müssen gewahrt werden."

Die vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland 1973 herausgegebene Denkschrift „Der Entwicklungsdienst der Kirche — ein Beitrag für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt“ beruft sich auf eine ebenso bahnbrechende wie längst vergessene Feststellung der EKD-Synode 1973 in Bremen: „Da der Entwicklungsbegriff Befreiung von rassischer und sozialer Diskriminierung einschließt,... (werden die Christen) ... aufgerufen, angesichts der Entwicklungs-und Rassenprobleme der heutigen Welt aktiv zur Ausweitung der Konkretisierung der Menschenrechte beizutragen ..." Was der Deutsche Bundestag 1982 einstimmig als Partizipation, Beteiligung der armen Bevölkerung forderte, sieht diese Denkschrift schon 1973 viel radikaler: „Die Christen werden zum Anwalt für Gerechtigkeit in der Welt. Sie warten nicht, bis die sozialen Probleme im eigenen Volk gelöst sind, ehe sie sich den sozialen Nöten der anderen Völker zuwenden. Sie setzen sich für eine Änderung der Besitzverhältnisse ein, wo diese eine volle Beteiligung aller Bevölkerungsgruppen an der Entwicklung verhindern. Sie wenden sich mit Entschiedenheit gegen Herrschaftsverhältnisse, unter denen Menschen verfolgt oder diskriminiert werden. Sie wehren sich gegen das Profitstreben als einzigem Motor der wirtschaftlichen Entwicklung und verhelfen solchen Maßnahmen zur Geltung, die den Ausgleich zwischen den reichen und armen Völkern erleichtern. Die Christen arbeiten dabei mit allen Menschen, unbeschadet ihrer religiösen, politischen oder weltanschaulichen Überzeugungen zusammen, die gleiche Ziele verfolgen. Die Kirche ist dabei in dem Maße glaubwürdig, in dem ihre eigene Praxis dem entspricht, was sie von anderen erwartet."

Die Entwicklungsarbeit der Kirchen, die zumindest auf evangelischer Seite an diesen Grundsätzen ausgerichtet ist, wird seit langem von den politischen Parteien und der Bundesregierung in den höchsten Tönen gelobt. Auch ein Beitrag der Kammer der EKD für öffentliche Verantwortung vom 26. September 1975 „Die Menschenrechte im ökumenischen Gespräch" ist für Überraschungen gut, enthält er doch z. B. folgende Sätze: „Menschenrechte werden ... auch dann verletzt, wenn die Lebensbedingungen und der Wohlstand von Menschen innerhalb eines Landes einseitig auf Kosten von Menschen in anderen Ländern gefördert werden."

Die 6. Vollversammlung des ökumenischen Rates der Kirchen in Vancouver 1983 hat einen weiteren Grund für Menschenrechtsverletzungen erkannt: „Das Zusammentreffen des Ost-West-und des Nord-Süd-Konfliktes führt für unzähliche Menschen zu massiver Ungerechtigkeit, systematischer Verletzung der Menschenrechte, Unterdrückung, Heimatlosigkeit, Hunger und Tod. Millionen Menschen sind als Flüchtlinge oder Exulanten vertrieben und staatenlos gemacht worden ... Wahre Sicherheit für die Bevölkerung erfordert die Respektierung der Menschenrechte einschließlich des Rechts auf Selbstbestimmung sowie soziale und wirtschaftliche Gerechtigkeit für alle Menschen innerhalb eines jeden Staates und politische Rahmenbedingungen, die diese Gerechtigkeit gewährleisten."

Aus Vancouver kamen auch Bedenken gegen ein positives Verständnis des Begriffs „Entwicklung": „Für die meisten Leute, besonders in der Dritten Welt, signalisiert der Begriff . Entwicklung'einen Zusammenhang, demzufolge Wachstum auf Schulden gründet, die im Ausland gemacht werden, die natürlich zurückgezahlt werden müssen und daß die sozialen Folgen dieser Schulden zu Lasten der meisten armen Menschen in der Gesellschaft gehen ... Für den ökumenischen Rat der Kirchen geht es zunehmend mehr um die Frage der sozialen Gerechtigkeit, um Eigenständigkeit (seif reliance), um Beteiligung der Basis (people's participation), um Befreiung, um Solidarität, — das sind Kriterien, die ich nennen möchte für . Entwicklung der Menschen'. Aber das sind auch alles Dinge, die in internationalen Kreisen und in Regierungskreisen nicht als . Entwicklung'verstanden werden. Und damit hängt es zusammen, daß die Leute das Interesse an . Entwicklung'verloren haben." Den Regierungen vieler Entwicklungsländer ist das uns publizistisch so selbstverständlich gewordene „Grundbedürfniskonzept" nach wie vor suspekt: Die Regierungspartner sehen darin eine Ablenkung von der Neuen Weltwirtschaftsordnung durch die Industriestaaten, die sich gegen eine Umverteilung und Machtverschiebung zwischen Staaten wehren und statt dessen die innenpolitische Macht der Privilegierten durch Orientierung auf die Grundbedürfnisse der Ärmsten mit Forderungen nach Struktur-und Bodenreform oder Partizipation unterminieren Dabei war den Verfassern der immer noch sehr bemerkenswerten Erklärung von Coco-yoc (Mexiko) schon 1974 klar, daß es noch andere Bedürfnisse, Ziele und Werte als die Befriedigung von Grundbedürfnissen gibt: „Entwicklung heißt auch Freiheit der Meinung und deren freien Weitergabe, auch das Recht, Ideen und Anregungen zu geben und zu erhalten. Es besteht ein tiefes soziales Bedürfnis, an der Gestaltung der Grundlagen seiner eigenen Existenz mitzuwirken und einen Beitrag zur Gestaltung der Zukunft der Welt zu leisten. Vor allem aber heißt Entwicklung auch Recht auf Arbeit, womit wir nicht nur meinen, einen Broterwerb zu haben, sondern Selbstverwirklichung in der Arbeit zu finden, das Recht, nicht veräußert zu werden durch Produktionsprozesse, die Menschen nur als Werkzeug benutzen."

Zu Recht hat Alois Mertes gesagt, Menschenwürde und Menschenrecht seien Fundament der europäischen Kultur Die Geschichte der Menschenrechte von den Sophisten bis zur UNO-Konvention ließe sich — die Auswanderung von Europäern in die Vereinigten Staaten noch eingeschlossen — als rein europäische Geschichte erzählen — 1776 Verfassung von Virginia, 1776 amerikanische Unabhängigkeitserklärung, 1791 Erklärung der Menschen-und Bürgerrechte in der französischen Nationalversammlung, 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, 1950 Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1961 Europäische Sozialcharta

Volkmar Köhler hat darauf hingewiesen, daß die Kolonialmächte die während der französischen Revolution proklamierten Menschenrechte in ihren Kolonien niemals anwenden wollten, sondern Sklaven noch zu einer Zeit hielten, als in Europa die Parole „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit" galt. Noch vor drei Jahrzehnten waren europäische Staaten nicht bereit, den Einwohnern ihrer Kolonien die gleichen Rechte zuzugestehen, die die Bürger Europas für sich als selbstverständlich erachteten. „Ist es da verwunderlich, wenn manche Entwicklungsstaaten heute der Menschenrechtsinterpretation der Industriestaaten mitunter mißtrauisch gegenüberstehen?"

Bei Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948 hatte die UNO 56 Mitglieder (darunter 34 Entwicklungsländer, von diesen waren allein 19 lateinamerikanische unter damals starken US-amerikanischem Einfluß wie Kuba, Nicaragua, Guatemala, Honduras). Erst an den beiden Menschenrechtspakten von 1966 konnten viele politisch gerade erst unabhängig gewordene UN-Mitglieder mitarbeiten (Ende 1966 waren es 122, heute umfaßt die UNO 158 Mitgliedstaaten). Die Menschenrechtspolitik des amerikanischen Präsidenten Carter kann hier nicht erörtert werden — sie war eher auf die Sowjetunion und den Ostblock gerichtet, wirkte sich aber z. T. auch in Afrika und besonders in Lateinamerika aus, etwa in Nicaragua, nicht aber in Iran Sie wurde von Ronald Reagan verworfen, der im Gegensatz zur Realität alle sechs Monate dem Kongreß über die „Verbesserung" der Menschenrechtslage in El Salvador berichtet. Der katholische Erzbischof James A. Hickey von Washington hat erst kürzlich kritisiert, daß „die selektive Anwendung von Menschenrechtskriterien, die von unserer ideologischen Vorliebe abhängt, unsere Glaubwürdigkeit im In-und Ausland untergräbt“

Seit 1978 mit den Verhandlungen über den II.

Lom-Vertrag zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den AKP-Staaten (46 Staaten aus dem afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum) begonnen wurde und Versuche mit Menschenrechtssanktionen schon 1976 gegen Idi Amins Uganda erfolglos geblieben waren, stoßen Bemühungen auf Widerstand, eine Menschenrechtsklausel in den Lom-Verträgen zu verankern. Nicht die weitergehenden Rechte wie das Recht auf Eigentum oder die Meinungsfreiheit, sondern allein das Grundrecht des Menschen auf die Achtung seiner Person waren gemeint, als das da-malige Kommissionsmitglied Claude Cheysson „einen wahren Feldzug für die Verbreitung und Durchsetzung dieser Idee" anführte, unterstützt vor allem von Großbritannien und den Niederlanden. Nicht unmittelbare Sanktionen sollten die Antwort auf Menschenrechtsverletzungen sein. Entwicklungsleistungen an Regierungen sollten ausgesetzt werden können, nicht aber solche für die Bevölkerung. Die AKP-Staaten sahen in diesem Vorhaben der EG eine Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten. Sie weigerten sich, in internationale Handelsverträge Instrumente zur Durchsetzung moralischer und ethischer Grundwerte einzubringen. Sie beklagten Bevormundung und Besserwisserei der Europäer und drehten den Spieß zu deren größter Überraschung schließlich um: In Europa würden Menschenrechte der Gastarbeiter verletzt, es gebe auch dort rassistische Vorurteile und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem rassistischen Südafrika

Die AKP-Staaten wehrten sich gegen den Vorwurf, die Menschenrechte seien ihnen nicht wichtig, mit dem Argument, ihre Staatengruppe sei ebenso wie die EG-Gruppe der Charta der Vereinten Nationen beigetreten und die darin niedergelegten Prinzipien zur Beachtung der Menschenrechte hätten in der Monrovia-Resolution der OAU (Organisation für Afrikanische Einheit) und der Lusaka-Erklärung der Commonwealth-Länder ihren Niederschlag gefunden. Anläßlich der Unterzeichnung von Lom II haben die Präsidenten beider Seiten Erklärungen über die Unverletzlichkeit der Menschenrechte abgegeben

Auch bei den laufenden Verhandlungen über Lom II wird weiter um die Einbeziehung von Menschenrechten in das Vertragswerk gestritten. Der Vizepräsident der Beratenden Versammlung, Cyprien Mbonimba, sagte, daß sich für Menschen, die hungern, die Frage der Menschenrechte anders stelle als für Europäer. Deshalb könne man die Menschen-rechtsfrage nicht absolut und deshalb auch nicht als „europäischen Exportartikel“ ansehen. Andrew Pearce, europäischer Vizepräsident der Versammlung, hielt dagegen, man könne nicht mit zweierlei Maß messen, denn beispielsweise Folter sei überall abzulehnen Im Hintergrund steht jedoch entwicklungspolitisch der Argwohn, neue Ideen zur ländlichen Entwicklung, Ernährungsstrategien und „Politik-Dialog“ mit den AKP-Regierungen über ihre Innenpolitik seien Ausdruck des Wunsches der EG, daß das neue Abkommen sich eher auf Hilfe-Politik konzentrieren solle als auf die Struktur der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EG und den AKP-Staaten

S. Kanu zum Beispiel, Botschafter Sierra Leones in Brüssel, nennt kulturelle und soziale Unterschiede in der Einstellung von Europäern und Afrikanern, wenn es um die grundlegenden Voraussetzungen für die Organisation der Gesellschaft gehe: So werde man in seinem Land nicht so außergewöhnliche Unmstände wie andernorts machen, um einen Mörder vor Gericht zu verteidigen. „Wenn ein Mörder bei uns denselben Rechtsschutz erhielte wie in Europa, dann wäre dies abstoßend für unser Rechtsgefühl. 11 Wenn ein halbes Dutzend Studenten den Präsidentenpalast mit Steinen bewerfe, dann sei dies — vielleicht verglichen mit Nordirland — ein unbedeutendes Ereignis, „aber die Investoren ... werden dadurch abgeschreckt". Also brauche man Schutzhaft, die einst von Europäern eingeführt wurde, von der es nach ihrem Abzug aber plötzlich heiße, sie sei nicht länger akzeptabel. Stabilität sei von ausschlaggebender Bedeutung. . Andernfalls bekommen wir nicht einmal die wenigen Investitionen, die jetzt in unsere Länder fließen. Wir müssen daher auch anders gegen Leute vorgehen, die in unseren Ländern Instabilität erzeugen."

Die in der Charta der Vereinten Nationen niedergeschriebenen Menschenrechte sind in die indische Verfassung einfach übernommen worden. Dies sei, so lassen sich gelegentlich kaum hörbare Stimmen in der Menschenrechtsdiskussion vernehmen, aber nicht schon deshalb mit der uneingeschränkten Akzeptanz der dahinterstehenden Normen und Werte seitens der immer noch zum großen Teil traditionell geprägten indischen Gesellschaft gleichzusetzen. Ob es denn nicht als höchster Verstoß gegen die Menschenrechte anzusehen sei, daß der kleine Teil der in den Industriegesellschaften lebenden Menschen den Löwenanteil der für die ganze Menschheit vorhandenen, begrenzten Ressourcen in Anspruch nehme? „Tatsächlich existiert heute doch ein Kastensystem auf Weltebene, und das ist die Einteilung der Welt in eine Erste, Zweite, Dritte und eine Vierte."

Prodosh Aich hat auf einer Tagung in der Evangelischen Akademie Loccum eingehend begründet, warum im indischen Hinduismus und seiner Sinngebung für das menschliche Leben die Frage nach kultureller Identität und Solidaritätsverständnis ebenso abwegig ist wie die Frage nach den Menschenrechten. Er nannte zudem ein Beispiel: Europäische Christen empfinden die Witwenverbrennung in Indien als Verletzung der Menschenrechte, insbesondere in jenen Fällen, wo dies gegen den ausdrücklichen Willen der Witwe geschieht. Indessen „würden sich die Verhinderer dieses Brauchs einer Menschenrechtsverletzung schuldig machen, weil sie eine Pflichterfüllung verhindern, die einen Abstieg im Kreislauf nach sich ziehen und damit die Erreichung des eigentlichen Sinns des Lebens unmöglich machen würde" So lassen sich also im Namen der definierten, sogar in der indischen Verfassung verankerten Menschenrechte indische Menschenrechte verletzen.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 zählt bereits, z. T. mit den Worten der UN-Charta, das Recht auf Arbeit für jedermann und das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit ohne jede Diskriminierung auf. . Jedermann hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten" (müßte die Konsequenz für uns nicht lauten, daß keine Entwicklungshilfe und kein Exportkredit in Projekte fließen dürften, deren Kalkulationsgrundlage ist, es gebe garantiert keinen Ärger mit Gewerkschaften?). Da steht schon seit 1948: . Jedermann hat das Recht auf einen für die Gesundheit und das Wohlergehen seiner Familie angemessenen Lebensstandard, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung, Wohnung, ärztlicher Versorgung und notwendiger sozialer Leistungen, sowie ferner das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände."

Millionen, die ihr unverschuldetes Recht wahrnehmen, bestenfalls in Strohhütten zu nächtigen, haben von diesen wunderbaren Rechten noch nie etwas gehört und können sich unter ihnen auch nichts vorstellen.

Sie kehren im hier vor allem interessierenden „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" vom 19. Dezember 1966 wieder, den z. B. Indien 1979 ratifiziert hat. Da wird etwa das „grundlegende Recht eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein", anerkannt, das Recht auf Arbeit mit der Folge einer „Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen" (Art. 6).

Die westlichen Industrieländer messen den bürgerlichen und politischen Rechten des anderen Menschenrechtspakts eine höhere Qualität zu als den wirtschaftlichen und sozialen, die wiederum von Sprechern der Dritten Welt in den Vordergrund gerückt, aber auch von den sozialistischen Staaten gelegentlich als von ihnen bereits vorbildlich verwirklicht hingestellt werden.

Die UN-Menschenrechtskommission hat 1977 und 1979 die Existenz eines „Rechts auf Entwicklung" auch mit ihren westlichen Mitgliedern anerkannt, doch diese verstehen es als einen rein deklamatorischen Programmsatz, „aus dem nicht ein unmittelbar geltender Anspruch der Entwicklungsländer etwa auf Wiedergutmachung für koloniale Ausbeutung oder auf Entschädigung für ungleiche Wirtschaftsbeziehungen in der Nachkolonialzeit abgeleitet werden kann. Die praktische Relevanz dieses Streits liegt unter anderem darin, daß über eine Aufwertung des Rechts auf Entwicklung der Handlungsspielraum der Entwicklungsländer z. B. bei der Entschädigung von Auslandskapital im Falle seiner Enteignung erweitert und in diesem Sinne auch die Ausgestaltung bilateraler Investitionsschutz-B abkommen beeinflußt werden könnte. Der Rechtsstandpunkt der Industrieländer entspricht insofern ihrer wirtschaftlichen Interessenlage gegenüber den Entwicklungsländern. Den Industrieländern ist wenig daran gelegen, die Forderung der Entwicklungsländer nach neuen Regelungen der Weltwirtschaftsbeziehungen zu einer Rechtsfrage aufzuwerten."

Während der Pakt über bürgerliche und politische Rechte dem Staat negative Pflichten auferlegt, z. B. keine Folter anzuwenden, niemanden in Sklaverei zu halten oder ohne gesetzliches Verfahren seiner Freiheit zu berauben, verlangt der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte positive Leistungen des Staates: Bildung, Gesundheitsdienste, ein Minimum an Lebensstandard und sogar Arbeit, also eher „Wohlfahrt" als „Entwicklung". Während die herkömmliche wirtschaftliche Entwicklung eher mit Produktion von Wohlstand zu tun hat, befaßt sich der wirtschaftlich-sozial-kulturelle Menschenrechtspakt eher mit Verbrauch und Verteilung Die Menschenrechtspakte stammen von Autoren, die mit den Bedingungen der Industriestaaten in Ost und West vertraut sind — mit Arbeitslohn-Wirtschaften und staatlichen Wohlfahrtssystemen.

Die unentgeltliche Grundschulpflicht zum Beispiel, die einzuführen sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, muß entwicklungspolitisch nicht unbedingt Vorrang haben — Priorität für Erwachsenenbildung kann in einem afrikanischen Land unter Umständen sinnvoller sein. In einem Land, dessen Bevölkerungsmehrheit aus Bauern oder Subsistenz-Landwirten besteht, kann eine Befolgung der im Pakt nahegelegten Gewerkschaftspolitik die Verschärfung des Gegensatzes von Stadt und Land bewirken. Wo von Verbesserung der Produktion und Verteilung von Nahrungsmitteln und Reform der Agrarsysteme für mehr Effizienz die Rede ist, kann Steigerung des Bruttosozialprodukts bei gleichzeitiger Verarmung der Landlosen die Folge sein — etwa im Zuge der „Grünen Revolution".

Kein Geringerer als Jan Pronk hat, als er noch niederländischer Entwicklungsminister war, die diesem Menschenrechtspakt innewohnende Brisanz erkannt: „Wenn wir die Menschenrechte verwirklichen wollen, müssen wir national und international gerechte politische und wirtschaftliche Strukturen schaffen“, und dafür sei es notwendig, „wirtschaftliche Beziehungen zu reformieren, ein Bedürfnis, das sich in der Erklärung und dem von den Vereinten Nationen angenommenen Aktionsprogramm für eine Neue Internationale Wirtschaftsordnung und in der Charta der Wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten widerspiegelt"

Eine Konferenz der Internationalen Juristen-Kommission in Den Haag kam 1981 zu dem Schluß, Juristen könnten nicht länger mehr auf den Hunger mit bloßen Diskussionen über ein „Recht" auf Nahrung reagieren. Diese Konferenz „begann eine Wandlung von einem ethnozentrischen westlichen Modell der Herrschaft des Rechts in einem Anlauf zum Aufbau der Solidarität, die für menschliche Entwicklung notwendig ist"

Die 1980 von den Vereinten Nationen beschlossene Internationale Entwicklungs-Strategie für die 3. Entwicklungsdekade bleibt hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte vage. Sie geht nicht über Standardfloskeln wie „der Entwicklungsprozeß muß menschliche Würde fördern" hinaus — sie ist ja auch ohne Abstimmung im Konsensusverfahren beschlossen worden. Zur Zeit wird Unterdrückung von Menschenrechten noch allgemein im Namen „gesunder" Entwicklungs-und Wirtschaftspolitik praktiziert, um quantitative „Pro-KopfZiele" und ein größeres Bruttosozialprodukt zu erreichen. Nach und nach gewinnen die Forderungen nach „kollektiven" Rechten gegenüber den alteingeführten Individualrechten an Boden. Die beiden großen Stränge in der Arbeit der Vereinten Nationen, Entwicklung und Menschenrechte, sind noch kaum miteinander verbunden. Doch die Menschenrechte müssen in die Formulierung und Verwirklichung von Wirtschafts-und Sozialpolitiken integriert werden Im Europarat wurde die Ansicht geäußert, „daß die Entwicklungsziele in der Sicherung des Überlebens, der Befriedigung der Grundbedürfnisse und dem Schutz der Menschenrechte bestehen sollten" Die Entwicklung des Denkens über Menschenrechte läßt sich in vier Stufen sehen: 1. Forderung nach Freiheiten von staatlichen Eingriffen gegen das Individuum; 2. Forderung nach Befriedigung von Grundbedürfnissen durch Einwirken des Staates; 3. Forderung nach allgemeiner politischer Partizipation an öffentlichen Angelegenheiten, indem Autorität auf echtem Willen des Volkes gegründet werden soll; 4. Forderung der Völker auf Selbstbestimmung einschließlich der Kontrolle über ihre eigenen Naturschätze

Demnach wäre das Recht auf Entwicklung ein Recht für Völker, nicht für Regierungen. Eine demokratische Politik innerhalb jeden Staates hätte zu gewährleisten, daß keine Elite, welcher ideologischen Orientierung auch immer — kapitalistisch, sozialistisch, militärisch —, ihre Entwicklungskonzeption einer einflußund teilhabelosen Bevölkerung aufzwingen kann, aber auch keine „Gebernation"

Im Ritual der von Regierungen beschickten Konferenzen wie UNCTAD VI in Belgrad mit der Arroganz der „Geber" und der kollektiven Rhetorik der „Nehmer", denen weder die Abstimmungsmaschine noch „realistische" Bescheidenheit irgend etwas nützen, findet keine konstruktive Diskussion mehr statt, wohl aber in der christlichen Ökumene. Diese wird freilich von den reichen Kirchen in der Bundesrepublik nicht zur Kenntnis genommen. In dem Bericht des Sekretärs der „Kommission der Kirchen für Internationale Angelegenheiten", Erich Weingärtner, heißt es, das ganze Gebiet der Beziehung zwischen Menschenrechten und politischem Wandel müsse untersucht werden. Dies schließe auch das sehr kontroverse Thema militärischer Intervention für humanitäre Zwecke ein — womit wir wieder am Ausgangspunkt dieses Aufsatzes, bei den Vorstellungen des CIA-Direktors William J. Casey wären.

Die kirchliche Diskussion greift Umweltmißbrauch, Rüstungswettlauf und von neuer oder unkontrollierter Technologie erzeugte Probleme als Beispiele für tiefe Ursachen von Menschenrechtsverletzungen auf. „Die Rechte von Völkern und Minderheiten an ihrer Kultur und Sprache, die Fortdauer kolonialer Beherrschung, die zunehmende politische Nutzung von Religion oder religiöser Wiederbelebung und das Verlangen nach einer neuen Weltinformationsordnung sind als angemessene Themen für eine weitere Entwicklung ökomenischer Strategien auf dem Gebiet der Menschenrechte hervorgehoben worden."

Die ökumenische Diskussion hat den Vorzug, daß sie — anders als die landläufige entwicklungspolitische bei uns, die die unangenehmen Argumente der abwesenden „Partner" wegblendet — mit anwesenden Partnern aus, der Dritten Welt stattfindet. So kam es zu einem Bericht des „Kirchlichen Menschenrechtsprogramms für die Verwirklichung der Schlußakte von Helsinki" an die 6. ökumenische Vollversammlung 1983 in Vancouver. Man habe auf vier Tagungen folgende Gedanken aufgegriffen: Menschenrechte sind eng verknüpft mit Frieden und Entspannung; sozio-ökonomische Gerechtigkeit ist eine Vorbedingung für individuelle und kollektive Menschenrechte; die Beteiligung der Kirchen an der Verwirklichung von Menschenrechten ist ein Zeichen ihres Gehorsams gegenüber Gottes Erlösungsabsicht; die (industrialisierten) Unterzeichnerstaaten der Schlußakte von Helsinki tragen eine Hauptverantwortung für die Verletzung der Menschenrechte in Entwicklungsländern; die Durchsetzung von Menschenrechten ist dringend 46).

Einige dieser Sätze müssen die Bonner Politiker provozieren, die sich mit progressiven Überlegungen über den Zusammenhang zwischen Entwicklungspolitik und Menschenrechten vorgewagt haben. Aber wie schon Gustav Heinemann sagte: Wer mit einem Finger auf die anderen zeigt, weist mit drei Fingern auf sich selbst.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Der US-Senat hat der Finanzierung des Stiftungsplans mit 31, 3 Millionen Dollar zugestimmt, das Repräsentantenhaus hat jedoch mit 234: 103 Stimmen am 31. 10. 1983 abgelehnt. Hauptkritiker waren der republikanische Abgeordnete Hank Brown und der demokratische Abgeordnete George W. Crocket. Letzterer erklärte: „Wir können einen solchen abscheulichen Gebrauch von Steuergeldern einfach nicht billigen.“ In: The Washington Post vom 1. 11. 1983.

  2. So zuletzt der US-Diplomat Carl Gershman im 3. Ausschuß der UN-Generalversammlung am 10. 10. 1983, in: Presse Release USUN 96-(83).

  3. The United States and the United Nations ... A Policy for today, New York 1981, S. 13. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 26. 1. 1983 mit ihrer Empfehlung 962 (1983) alle Länder, die dies noch nicht getan haben, ermutigt, die internationalen Menschenrechtspakte zu ratifizieren, anzuwenden und sich dem entsprechenden Kontrollmechanismus zu unterwerfen.

  4. BMZ: Juli 1980. Die entwicklungspolitischen Grundlinien der Bundesregierung unter Berücksichtigung der Empfehlungen der „Unabhängigen Kommission für Internationale Entwicklungsfragen".

  5. Bundesaußenminister Hans-Dietrich Genscher am 29. 9. 1983 vor der 38. Generalversammlung der

  6. UN-Press Release, DPI Genf, HR/2487 vom 31. 10. 1983.

  7. V. Köhler, Entwicklungspolitik heute — Wohin die Reise geht. Verwirklichung der Menschenrechte als Orientierungspunkt für Entwicklungspolitik, in: Auslandskurier, 19 (1978) 7, S. 20.

  8. Bundestagsdrucksache, 9/2411, S. 7.

  9. Deutscher Bundestag, 9. WP, 89. Sitzung, 5. 3. 1982.

  10. S. C. Stern, Strategien für die Menschenrechte (Kapitel „Einflußnahmen durch Entwicklungshilfe"), Köln 1980, S. 100.

  11. Bundestagsdrucksache, 9/1344, S. 2 f.

  12. H. G. Hüsch, MS. eines Vortrags vor der Konrad-Adenauer-Stiftung, Eichholz, 18. 11. 1982.

  13. BMZ (Hrsg.), Entwicklungspolitik. Materialien Nr. 61, Bonn, Dezember 1978, S. 70 f.

  14. Die Denkschriften der Ev. Kirche in Deutschland, Bd. 1/1: Frieden, Versöhnung und Menschenrechte, Gütersloh 1978, S. 175.

  15. Ebd., Band 1/2, 19812, S. 96.

  16. 6. Vollversammlung des Ökumenischen Rates der Kirchen. Erklärung zu Frieden und Gerechtigkeit, in: der überblick, 19 (1983) 3, S. 3 f.

  17. Ökonomie ist mehr als Wachstum. Gespräch von Eberhard le Coutre mit Julio de Santa Ana, in: der überblick, 19 (1983) 3, S. 31.

  18. S. A Brück, Neue Strategien und Prioritäten in der Entwicklungspolitik, in: Bulletin, a. a. O., (1979) 118, S. 1095 f.

  19. BMZ (Hrsg.), Entwicklungspolitik. Materialien Nr. 49. Bonn, Juni 1975, S. 4.

  20. Menschenrechte in der Welt. Erklärung von Staatsminister Mertes vor dem Europäischen Parlament in Straßburg, in: Bulletin, a. a. O., (1983) 52, S. 491.

  21. So J. Rüsen, Bochum, Universalismus und kulturelle Identität — Menschenrechtsidee und historischer Partikularismus. Vortragsmitschrift von einer Tagung „Wie weit tragen die Menschenrechte?'in der Ev. Akademie Loccum, 7. — 9. 5. 1982.

  22. V. Köhler (Pari. Staatssekretär beim Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit), Vortragsmanuskript „Menschenrechte — freiheitliche Ordnungspolitik — Friedenssicherung“ bei der Konrad-Adenauer-Stiftung, Eichholz, 17. 11. 1982,

  23. S. C. Stern, a. a. O. (Anm. 15); vgl. A Tonelson, Human Rights: The Bias we need, in: Foreign Poli-cy, (1982— 83) 49, S. 52 ff.: J. J. Kirkpatrick, Dictatorships and Double Standards. Commentary, Nov.

  24. Artikel: Archbishop Hickey Criticizes U. S. Central America Policy, in: The Washington Post vom 29. 10. 1983.

  25. I. Kees, Menschenrechte durch Wirtschaftsabkommen?, in: epd-Entwicklungspolitik, (1980) 4; europa aktuell, (1979) 15; Wirtschaftsdienst, (1978), XI, S. 550; C. Cheysson, (1978) 14; Europe, The Third World and Human Rights, in: Trialogue, 19 (1978) (Fall), S. 2 u. 23.

  26. S. die Erklärung von A Mertes, a. a. O. (Anm. 25), S. 492.

  27. Süddeutsche Zeitung vom 26. 9. 1983; Vorschläge der EG-Kommission zur Entwicklungspolitik, in: Europa-Archiv, 7 (1983), D 203 f.

  28. A. Hill, Behind the screen of new ideas, an old message, in: The Guardian (London) vom 7. 10. 1983; V. Köhler, Neue Wege zum Durchbruch, in: Europäische Zeitung, (1983) 8/9.

  29. D. Brauer, Interview mit Dr. S. Kanu, Sierra Leone. Mehr Respekt für die Eigenart des Anderen, in: E + Z, Entwicklung und Zusammenarbeit, (1978) 8,

  30. J. Punnamparambil, Menschenrechte im Wandel. Menschenrecht und das Kastensystem Indiens, in: E + Z, Entwicklung und Zusammenarbeit, 7 (1883) (gemeint: 1983), S. 7.

  31. P. Aich (Vortragsmanuskript), Kulturelle Identität und Menschenrechtsverständnis. Hinduismus, Loccumer Tagung, a. a. O. (Anm. 26), S. 7.

  32. L. Brock (Vortragsmanuskript), Vermutungen über die Zukunft der Menschenrechte. Loccumer Tagung, a. a. O. (Anm. 26), S. 6.

  33. S. Williams, Human Rights, Economic Development and Aid to the Third World: an Analysis and Proposal for Action, in: ODI (Overseas Development Institute) Review. A journal of development policy, (1978) 1, S. 14 ff.

  34. J. Pronk, Human Rights and Development Aid, in: Review of the International Commission of Jurists, (1977) 18.

  35. D. Kennedy, Report on the Conference of the International Commission of Jurists on „Development and the Rule of Law" held at The Hague, 27 April— 1 May, 1981, in: Verfassung und Rechte in Übersee, Baden-Baden, 14 (1981) 3, S. 353 f.

  36. S. Ph. Alston, Human Rights and the New International Development Strategy, in: Bulletin of Peace Proposals, 10 (1979) 3.

  37. S. Europarat, Parlamentarische Versammlung, 26. 1. 1983, Empfehlung 962 (1983).

  38. A Eide, Choosing the Path to Development. National Options and International Regulations — The Impact for Human Rights, in: Bulletin of Peace Proposals, 11 (1980) 4, S. 357, 359.

  39. Human Rights on the Ecumenical Agenda. Report and Assessment by Erich Weingärtner, Genf 1983, S. 65.

  40. Ebd., S. 69.

Weitere Inhalte

Ansgar Skriver, Dipl. -Volkswirt, geb. 1934; Studium der Nationalökonomie und politischen Soziologie in Tübingen und Berlin (FU); freier Journalist und Verleger; 1963— 1966 Lektor; seit 1966 politischer Redakteur im Hörfunk des WDR (besonders für Rechts-, Medien-und Entwicklungspolitik); seit 1981 Hörfunk-Korrespondent des WDR und des NDR für die Vereinten Nationen, New York und Kanda mit Sitz in New York. Theodor Wolff-Preis 1963; Journalistenpreis Entwicklungspolitik (2. Preis 1976, 1. Preis 1977); Sprecher der Fachgruppe „Kommunikation" im „Ökumenisch-Missionarischen Weltdienst“, Hamburg. Veröffentlichungen u. a.: Das Konzept der Hilfe ist falsch. Entwicklung in Abhängigkeit, Wuppertal 1977; ständige Mitarbeit an Zeitschriften, Tages-und Wochenzeitungen.