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Bürger oder Rebell? Zum Widerstandsrecht im Grundgesetz | APuZ 39/1983 | bpb.de

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APuZ 39/1983 Bürgerprotest im demokratischen Staat Die Rechtfertigungsmodelle des Widerstands Widerstand heute? Sozialethische Bemerkungen zu einer aktuellen Diskussion Bürger oder Rebell? Zum Widerstandsrecht im Grundgesetz GemeinWirtschaft Gemeinwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland, B 24/83, S. 3— 17

Bürger oder Rebell? Zum Widerstandsrecht im Grundgesetz

Claus Arndt

/ 28 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Das Grundgesetz konstituiert in Artikel 20 Abs. 4 ein ausdrückliches Recht aller Deutschen, Widerstand gegen jeden zu leisten, der es unternimmt, die freiheitlich-demokratische Ordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Diese Vorschrift ist nach jahrelangen, die ganze Geschichte der Notstandsgesetzgebung begleitenden Auseinandersetzungen in den Text des Grundgesetzes gelangt. Es war ein Gebot der Ausgewogenheit der Gesamtverfassung, daß der im Notstand möglichen und vorgesehenen Macht-konzentration beim Bund, bei Legislative und Exekutive, ein Ausgleichsgewicht für das Volk und den einzelnen Staatsbürger entgegengesetzt wurde. Im Zusammenhang mit der Stationierung neuer atomar armierter Raketen kann man das Widerstandsrecht nicht in Anspruch nehmen. Niemand kann behaupten, daß eine Bundesregierung der Raketenaufstellung zustimmt, um damit die freiheitlich-demokratische Ordnung zu beseitigen. Da letzten Endes beide Argumentationslager dem gleichen Ziel dienen wollen und der Streit nur um das geeignetere Mittel und die hierfür sinnvollere Politik geht, kann er nur mit den Mitteln der demokratischen Mehrheitsentscheidung geschlichtet werden. Wir verhöhnen die Frauen und Männer, die Hitler um der Freiheit aller und ihres Gewissens willen die Stirn boten, wenn wir ihr Tun und Leiden im gleichen Atemzug mit einer noch so wichtigen Ablehnung einer bestimmten Politik nennen, die auf demokratische Weise eingeleitet wurde und durchgefühlt wird.

Bei dem Beitrag handelt es sich um die leicht gekürzte Fassung eines Vortrages in der Vortrags-reihe „Widerstand in der Demokratie“ der Landes-zentrale für Politische Bildung Hamburg, gehalten am 26. 9. 1983 in der Katholischen Akademie Hamburg. Mit anderen Vorträgen der Vortragsreihe wird er, herausgegeben von Ingo von Münch und Claus Arndt, im Oktober in Buchform im VIER-TÜRME-Verlag, Münsterschwarzbach, erscheinen.

Die Geschichte — die politische ebenso wie die Geistesgeschichte in Literatur und Dichtung — ist voll von Zeugnissen einer Dualität, einerseits des Zerrissenseins von Menschen zwischen ihrer Pflicht und dem ehrlichen Willen, als gute und treue Bürger ihres Gemeinwesens zu leben und ihm zu dienen, und andererseits dem Aufbegehren gegen eben dieses, gegen die Polis, den Staat, die Gemeinde und die, die in ihnen die Macht und das Sagen haben. Einer Auflehnung, die der Stimme des Gewissens, der Verantwortung und manchmal der Verzweiflung folgte.

Sophokles’ Antigone trotzt mit einer Handvoll Erde dem unmenschlichen Befehl Kreons, des tyrannischen Herrschers, ihres angehenden Schwiegervaters, der es verbot, den erschlagenen Bruder zu begraben. Sie ruft zu ihrer Rechtfertigung die „agraphoi nomoi“, die ungeschriebenen Gesetze des Widerstandes, an, obwohl sie weiß, daß sie zugleich Haimon, ihren Verlobten, den Menschen, der ihr am liebsten war, mit in Tod und Verderben reißt. Noch nach Jahrhunderten erschüttert uns alle jenes Wort, das sie der Tyrannenmacht entgegenschleudert: Nicht mitzuhassen, mitzulieben sei sie da.

Schiller läßt im Wilhelm Teil den Stauffacher ausrufen:

„Eine Grenze der Tyrannenmacht.

Wenn der Gedrückte nirgends Recht kann finden.

Wenn unerträglich wird die Last, Greift er hinaus getrosten Mutes in den Himmel

Und holt herunter seine ewgen Rechte, Die droben hangen unveräußerlich und unzerbrechlich wie die Sterne selbst.“ Gottfried Wilhelm Leibnitz verdanken wir einen sehr bildhaften Vergleich: Wenn Unter-tanen und König gemeinsam auf einem Schiff zur See fahren und der König den Plan fasse, das Schiff in die Luft zu sprengen, dann habe jedermann das Recht, ihn hieran zu hindern. In der Bibel lesen wir in dem nach protestantisch-lutherischer Auffassung allerdings apokryphischen Buch Judith, wie dessen Heldin ihr Volk durch die Tötung des Holofernes rettet. Hebbel, der Hamburg so besonders verbundene Dichter, hat diesem Thema eines seiner wichtigsten Werke gewidmet. Die Apostelgeschichte verzeichnet das Bibelwort, die sogenannte Clausula Petri, nach der man Gott mehr gehorchen muß als den Menschen wenn auch Klaus Stern sagt, hier sei mehr der passive Widerstand, der Widerstand durch Leiden (etwa gegenüber der Forderung, am Kaiserkult teilzunehmen) gemeint

Aber auch im Rechte vieler Völker und aller Zeiten spielt der Widerstand, spielt die Rebellion eine beachtliche Rolle.

In Ilion, der Nachfahrin des antiken Troja, lobte das Gesetz gegen die Tyrannei Ehre, Ruhm und hohe Belohnung demjenigen aus, der den Tyrannen tötete. Auch das antike Athen kannte ähnliches. — Cicero feiert die Tötung Caesars als die schönste Tat des römischen Volkes. Seneca, ursprünglich Lehrer und Erzieher des für seine Grausamkeit bekannten römischen Kaisers Nero, bekennt sich zu der Auffassung, zum Wohle des Menschengeschlechts sei es geboten, einen entarteten Tyrannen zu beseitigen.

Hier kann keine Geschichte des Widerstandsrechts nachgezeichnet werden. Dennoch scheint es mir bemerkenswert, daß in Deutschland nach einer ursprünglich anderen Entwicklung, für die etwa der Sachsenspiegel Eike von Repgows und die Rechtsbücher des 13. Jahrhunderts Zeugnis ablegen, der Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts vollendet hat, was schon in der Rechtsentwicklung des absoluten Staates seit dem Ende des Dreißigjährigen Krieges immer deutlicher wurde: Die Abkehr und Ablehnung eines jeden Widerstandsrechts. Selbst für die erste republika-nisch-demokratische Verfassung, die wirklich Geltung in Deutschland erlangte, die Weimarer Reichsverfassung von 1919, war dies kein Thema. Ganz anders hingegen ist die Entwicklung in den Ländern verlaufen, die wir heute zu den großen westlichen Demokratien zählen: England, Frankreich und die USA. Das Widerstandsrecht des § 61 der Magna Charta von 1215 ist bis heute über die Petition of Rights (1628), die Habeas-Corpus-Akte (1679) und die Bill of Rights (1689) ein bestimmender Faktor des britischen Verfassungsrechts. In Frankreich enthielt schon Artikel 2 der Erklärung der Menschen-und Bürgerrechte vom 26. August 1789 die klassische Formulierung des droit de la resistance ä Toppression, die sich bis zum heutigen Tage als konstituierender Bestandteil aller französischen Verfassungen erhalten hat. In den USA findet sich in einer großen Zahl von Verfassungen der Gliedstaaten ebenso wie im 3. Abschnitt der berühmten Virginia Bill of Rights vom 12. Juni 1776 eine positivrechtliche Fixierung des Widerstandsrechts gegen unrechtmäßig ausgeübte öffentliche Gewalt. Das Staatssiegel Virginias trägt heute noch die Umschrift, nach der Widerstand gegen Tyrannen Gehorsam vor Gott ist. Die Idee der Menschenrechte ist in Amerika von seiner Gründung bis in die Zeit der politisch gewiß ungeschickten Kampagnen Präsident Carters in unseren Tagen stets ein bestimmendes Thema gewesen.

Wenn man dann auf dem Hintergrund der in Deutschland so anderen Entwicklung bei der Anerkennung und Wünschbarkeit eines jedermann zustehenden Rechts, sich unrechtmäßig ausgeübter Staatsgewalt entgegenzustellen, noch weiß, daß ein so einflußreicher Philosoph wie Immanuel Kant jedes Widerstandsrecht im Staate als eine contradictio in adjectu, einen Widerspruch in sich, sah, dann nimmt es nicht wunder, daß das deutsche Volk allgemein, besonders aber seine Juristen und Richter, sich so schwer getan haben und noch heute tun, mit der Zeit und den Geschehnissen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft fertig zu werden. Die berühmte Kontroverse, die Adolf Arndt jun. mit dem Bundesgerichtshof vor 20 Jahren über das Widerstandsrecht ausgefochten hat ist hierfür ein ebenso traurig stimmender Beleg wie die Auseinandersetzungen um den Film „Die weiße Rose" mit seinem Nachspann über die Justiz der Bundesrepublik und ihr Verhältnis zu den Widerstandshandlungen der Geschwister Scholl und ihrer Freunde. Zum Skandal hat sich dieses Verhältnis allerdings dadurch ausgeweitet, daß bis zur Stunde noch kein einziges Mitglied des von Roland Freisler präsidierten sogenannten „Volksgerichtshofes" verurteilt oder sonst zur Verantwortung gezogen worden ist; war doch diese Institution nichts weiter als die gerichtsförmig nur schlecht getarnte Mordmaschine der NSDAP. Diese Freislersche Brüllanstalt war nie ein Gericht im Rechtssinne. Nicht einmal die als Präambel des Bundesentschädigungsgesetzes durch den Bundestag in Gesetzesform gegossene Feststellung, nach der der gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft gerichtete Widerstand rechtens war und ist, vermochte in weiten Teilen unserer Juristenwelt überall den notwendigen Wandel zu schaffen — sei es nun aus geistiger Trägheit, weil — um Herrn Filbinger zu zitieren — heute nicht Unrecht sein könne, was damals als Recht galt, oder weil eine positivistische Erziehung und Ausbildung die Juristen daran hindert, den Unterschied zwischen Recht und Gesetz zu erkennen, den Axt. 20 Abs. 3 GG mit all’ der Kraft und Wirksamkeit postuliert, die einer nach Art. 79 Abs. 3 GG insoweit unabänderlichen Verfassungsnorm zukommen.

Nun hat es aber das Grundgesetz nicht nur im 3. Absatz des durch Art. 79 Abs. 3 GG so aus dem übrigen Verfassungstext herausgehobenen Art. 20 GG unternommen, von Verfassungs wegen deutlich zu machen, daß Gesetz und Recht bei uns nicht notwendigerweise identisch sein müssen, sondern zusätzlich noch im Absatz 4 des gleichen Artikels ein ausdrückliches Recht aller Deutschen konstituiert, Widerstand gegen jeden zu leisten, der es unternimmt, die freiheitlich-demokratische Ordnung in der Bundesrepublik zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Christoph Böckenförde verdanken wir eine minutiöse Aufzeichnung darüber, wie diese Vorschrift nach jahrelangen, die ganze Geschichte der Notstandsgesetzgebung begleitenden Auseinandersetzungen in den Text des Grundgesetzes gelangt ist Dieser Beitrag Böckenfördes widerlegt in seiner dokumentarischen Nüchternheit alle jene Legenden, die davon berichten, das Widerstands-recht sei am Schluß der Beratungen des 17. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, der Notstandsverfassung nur eben mal so nach einer plötzlichen Eingebung einiger Beteiligten in die Verfassung geraten — sozusagen fast zufällig. In diesem Zusammenhang muß auch Hans Schneider widersprochen werden, dessen Karlsruher Vortrag vom 20. Oktober 1969 über Widerstand im Rechtsstaat auch sonst noch manchen Irrtum und manche Mißdeutung enthält. Schneider hält es für widersinnig, ein staatsbürgerliches Widerstandsrecht just in dem Augenblick und in dem Gesetz zu positivieren, in denen es darum gehe, für die Bewältigung des Notstandes gerade die staatsbürgerliche Freiheit des einzelnen zugunsten des gefährdeten Gemeinwesens zurücktreten zu lassen. Wie viele Konservative gibt Schneider sich hier der Illusion hin, der Notstand eines Staates und Volkes könne am besten ohne aktive Beteiligung eben dieses Volkes nach dem Prinzip von Befehl und Gehorsam beseitigt werden — etwa nach dem Motto Gerhard Schröders, nach dem der Notstand die Stunde der Exekutive sei. Art. 20 Abs. 4 GG war auch nicht — wie Schneider weiter annimmt — der Versuch, widerstrebenden Abgeordneten die Annahme der Notstandsverfassung im Parlament zu erleichtern. Er ist vielmehr Ausdruck des elementaren Grundprinzips einer jeden auf Dauer angelegten demokratischen Verfassung, die Gewichte der Macht so auszubalancieren, daß sich ein echtes Gleichgewicht von Macht und Gegenmacht als Freiheitssicherung und Schutz gegen Machtmißbrauch etablieren kann. Checks and balances nennen das die Amerikaner. Dieses System ist der verfassungsrechtliche Ausdruck der Erkenntnis, die Konfuzius schon vor zweieinhalb Jahrtausenden mit dem Satz formuliert hat, daß Macht korrumpiert und totale Macht total korrumpiert. Montesquieu hat sie später für unser Staatsdenken aktualisiert. Es war daher ein Gebot der Ausgewogenheit der Gesamtverfassung, daß der im Notstand möglichen und vorgesehenen Machtkonzentration beim Bund, bei Legislative und Exekutive ein Ausgleichsgewicht für das Volk und den einzelnen Staatsbürger entgegengesetzt wurde. Mit anderen Worten: Die Aufnahme des Art. 20 Abs. 4 GG war eine grundsätzliche und keine taktische Entscheidung. Gerade darum irren Schneider und andere auch, wenn sie annehmen, Art. 20 Abs. 4 GG sei von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG nicht mit umfaßt — ganz abgesehen davon, daß man sich mit Nachdruck gegen die Theorie wehren muß, in gehöriger Form später in das Grundgesetz eingefügte Normen besäßen einen geringeren Rang als die ursprünglichen Formulierungen des Parlamentarischen Rates. Bundestag und Bundesrat sind bei der Verfassungsänderung auch pouvoir constituant und nicht nur pouvoir constituö.

Seit es nun aber den Artikel 20 Abs. 4 GG gibt, haben wir es leichter als unsere Vorfahren: Wir brauchen kraft dieser positiven Verfassungsvorschrift nicht erst darüber nachzudenken, in welcher Begründung ein Widerstandsrecht gegen tyrannische Macht wurzeln könnte: Ob es das göttliche Recht ist, auf das sich Antigone gegen das tyrannische Verbot, ihren Bruder zu beerdigen, beruft, ob es ein Naturrecht im Sinne der Aufklärung oder ejn Naturrecht von der Art ist, wie es der erste Präsident des Bundesgerichtshofes, Weinkauf, besonders im Hinblick auf die Taten der Frauen und Männer des 20. Juli 1944 dargestellt hat Auch die katholische Kirche hat ja eine umfangreiche Konzeption von Widerstandsrecht entwickelt, während allerdings von protestantischer — besonders lutherischer — Seite der Behauptung nachdrücklich entgegengetreten wird, es könne ein für Menschen — oder auch nur für eine christliche Kirche — erkennbares göttliches Naturrecht geben. Dies beruht in erster Linie auf der lutherischen Lehre vom Sündenfall, die es anmaßend und nachgerade sündhaft erscheinen läßt, wollten Menschen sich anheischig machen, einen rechtlich relevanten Willen Gottes erkennen zu können. Daß auch die evangelische Kirche gleichwohl mit der gleichen Überzeugungskraft wie die katholische Kirche die Zulässigkeit aktiven Widerstandes gegen Tyrannei anerkennt, wissen wir nicht nur aus den Arbeiten Hans-Joachim Iwands

Schließlich deutet auch die Formulierung in Art. 1 Abs. 2 GG, nach der sich das deutsche Volk zu den unveräußerlichen und unverletz-liehen Menschenrechten bekennt, darauf hin, daß unsere Verfassung dieses System der Grund-und Menschenrechte als etwas ansieht, das ihr und dem von ihr konstituierten Staat vorgegeben und nicht erst von ihr geschaffen ist.

Es ist mir daher möglich, an dieser Stelle die sicherlich für Rechtsphilosophen ungemein fesselnde und auch für die Zeit vor 1968 oft in praktischen Fällen wichtige Frage unentschieden zu lassen, welches der Geltungsgrund eines anzuerkennenden Widerstands-rechts ist Ich kann mich aus diesem Grunde für die weitere Erörterung meines Themas heute schlicht und einfach auf die Tatsache stützen, daß unsere geschriebene Verfassung ein solches Widerstandsrecht gewährt. Diese Vortragsreihe soll nach dem offenkundigen Willen der Veranstalter einen Beitrag zu der großen Debatte leisten, die unser Volk gegenwärtig zum Teil recht erheblich aufwühlt und vor allem im Zusammenhang mit der Frage steht, ob es ein wie auch immer geartetes Widerstandsrecht dagegen gibt, daß im Spätherbst und Winter dieses Jahres neue Raketen mit Atomsprengköpfen in unserem Lande aufgestellt werden sollen — wenn es als Ergebnis eines vollständigen oder teilweisen Scheiterns der gegenwärtig von den USA und der UdSSR in Genf hierüber geführten Gespräche und Verhandlungen dazu kommen sollte.

Soweit Widerstand gegen eine derartige Rekatenaufstellung mit den Mitteln erfolgt, die unser Grundgesetz und die Gesetze vorsehen, gibt es keine für mich sichtbaren Probleme; und niemand in diesem Lande sollte unterschätzen, welch mannigfaltigen Möglichkeiten hier zur Verfügung stehen, Möglichkeiten, die schon durch ihre bloße Existenz die so völlig unscharfe Behauptung widerlegen, dieses Land sei etwa in dem Sinne eine soge-nannte „repräsentative Demokratie", als die Mitwirkung des Bürgers an der Lenkung der Geschicke unseres Gemeinwesens darauf beschränkt sei, daß er alle vier Jahre zur Wahl-urne gehen dürfe. Das Spektrum der Beteiligungsmöglichkeiten reicht vielmehr vom Leserbrief an Zeitungen über das Überzeugungsgespräch mit Nachbarn, Freunden und Arbeitskollegen, den Besuch und die Veranstaltung von Versammlungen und Demonstrationen, das Sammeln von Unterschriften bis zu Petitionen und ähnlichen Aktivitäten — um nur ein paar, wenn auch repräsentative Beispiele zu nennen. Nicht umsonst ist ein Großteil unserer Grundrechte nicht nur als Abwehrrecht gegen den Staat, sondern zugleich auch als Mitwirkungsrecht zur Teilnahme an der Willensbildung eben dieses Staates ausgestaltet. Ich will dabei an dieser Stelle die schwierige und nach dem eindeutig geäußerten Willen der deutschen Gewerkschaften auch überhaupt nicht aktuelle Frage ausklammern, ob zu den legalen Mitteln im eben geschilderten Sinne auch der Streik — zumal der Generalstreik — gehört. Nach der Tradition der deutschen Gewerkschaften haben diese dies letzte der Arbeitnehmerschaft zu Gebote stehende Mittel stets nur in Erwägung gezogen — oder wie beim Kapp-Putsch angewandt —, wenn die freiheitlich-demokratische Ordnung selbst in Gefahr war. Allerdings ist es auch ihr Trauma, 1933 nicht zu dieser Waffe gegriffen zu haben. Aber auch hier will ich dahinstehen lassen, ob dieses Schuldgefühl zu Recht oder Unrecht besteht, ob also ein Streik bei Hitlers Machtusurpation überhaupt noch möglich gewesen wäre. Eines allerdings muß ich an dieser Stelle dennoch sagen: So leicht wie Bundesjustizminister Engelhard kann und darf man sich die Antwort auf diese Frage nicht machen 12). Auch ein Generalstreik ist zunächst und als solcher noch keine Nötigung des Parlaments, wenn er nicht nach Art und Dauer ein Ausmaß annimmt, das einerseits nach dem Muster der Reichstagssitzung über das Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 oder durch seine Dauer die tatsächliche Funktionsfähigkeit des Bundestages beeinträchtigt oder das Land in ein Chaos stürzt. Andererseits sollte sich jede Regierung oder Parlamentsmehrheit fragen, ob sie eine bestimmte Politik noch demokratisch überhaupt weiterzuführen in der Lage ist, wenn die Stimmung im Lande sich so entwickelt hat, daß die deutsche Arbeitnehmerschaft, die ja schließlich nur zu gut einem Drittel überhaupt gewerkschaftlich organisiert ist, zu einer Aktion wie einem allumfassenden Generalstreik bereit sein könnte. Ich kann mir das nicht vorstellen. Aber — wie gesagt — diese Frage ist gegenwärtig nicht aktuell. Und im übrigen sollte man sich auch hüten, anstatt Politik zu machen und die Menschen von ihrer Richtigkeit zu überzeugen, zu schnell nach dem Strafrichter zu rufen und dabei vorsorglich auch gleich noch sonst sinnvolle Strafbestimmungen auszuweiten. Dies gilt in gleicher Weise für die Auslegung des Gewaltbegriffs im Nötigungstatbestand des Strafgesetzbuchs. Zu eilfertig und undiffe-renziert ist ebenfalls eine andere Behauptung des gleichen Bundesministers der Justiz nach der unser Grundgesetz nur in den Neugliederungsartikeln 29 und 118 eine unmittelbare Volksbeteiligung vorsehe und damit auch Volksbefragungen zu anderen Themen ausschließe. Dies ist verfassungsrechtlich schlicht unrichtig Nach Art. 20 Abs. 2 GG übt das Volk seine Staatsgewalt in der Bundesrepublik nicht nur durch Wahlen, sondern auch durch Abstimmungen aus. Da aber die unmittelbare Volksgesetzgebung — etwa nach Schweizer Muster — durch Art. 77 Abs. 1 GG ausgeschlossen ist, möge Herr Engelhard erklären, was sonst noch für Abstimmungen denkbar sein sollen als (ihrem Wesen nach) konsultative Volksbefragungen. Andererseits dürfte wohl Einigkeit darüber bestehen, daß gerade der in seinem Bestände so besonders geschützte Artikel 20 GG nicht so ausgelegt werden darf, daß er Bestandteile enthielte, die keinerlei Aussagewert oder normative Bedeutung besitzen. Diese rechtlichen Überlegungen sollen nicht verdecken, daß es ebenso ohne Zweifel gerade aufgrund der Erfahrungen mit Volksbegehren und Volksentscheiden während der Weimarer Republik nicht unerhebliche rechtspolitische Bedenken gegen Volksbefragungen gibt, die auch nicht durch manche Erfahrungen in den Ländern Nordrhein-Westfalen (Schulfrage) und Bayern (Rundfunkorganisation) als ausgeräumt angesehen werden können. Es gehört aber zu einer redlichen Argumentation, rechtliche Argumente der Zulässigkeit nicht mit rechtspolitischen der Wünschbarkeit oder politischen Opportunität zu vermengen. Festzuhalten bleibt mithin, daß amtliche Volksbefragungen und andere Abstimmungen, die nicht Gesetzgebung zum Inhalt haben, durch einfaches Bundes-oder Landesgesetz verfassungsrechtlich zulässig angeordnet werden können. Ob sie wünschbar oder sinnvoll sind, steht dabei auf einem anderen Blatt.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtigkeit des hamburgischen und bremischen Gesetzes zur Volksbefragung über die Atombewaffnung der Bundeswehr aus dem Jahre 1958 ist kein Gegenargument gegen diese Auffassung, weil das Ge-richt die Unzulässigkeit jener Gesetze allein aus der sachlichen Unzuständigkeit der Länder für diese Materie abgeleitet hat: Für Verteidigungsfragen ist der Bund ausschließlich zuständig.

Die zweite große Frage in diesem Zusammenhang ist die, ob man gegen die Stationierung neuer atomar armierter Raketen das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG in Anspruch nehmen kann. Hier muß allein aus Wortlaut und Tatbestand dieser Vorschrift die Antwort ein klares „Nein“ sein. Denn niemand kann behaupten, daß eine Bundesregierung der Raketenaufstellung zustimmt, um damit die freiheitlich-demokratische Ordnung im Sinne der ersten drei Absätze dieses Artikels zu beseitigen. Hiergegen ist eingewandt worden, ob es denn eine intensivere Beseitigung unserer politischen und Lebensordnung geben könne als deren Vernichtung im Inferno eines mit Atomwaffen geführten Krieges. Wenn das Volk nicht mehr vorhanden sei, könne es auch keine demokratische Ordnung mehr geben. Dabei mag nebensächlich erscheinen, daß wir seit mehr als zwei Jahrzehnten unter dieser Drohung leben, die von den taktischen Atomwaffen ausgeht, mit denen die in der Bundesrepublik stationierten alliierten Streitkräfte ausgestattet sind und die nach dem Willen und der Konzeption unseres Bündnisses, der NATO, auf unserem Territorium eingesetzt werden sollen, wenn es nicht gelingt, einen mit überlegenen konventionellen Waffen geführten Angriff zurückzuschlagen. Gewichtiger mag das Argument sein, daß die Eigenschaften der geplanten neuen Raketen, der Pershing II, geeignet seien, einen atomaren Präventivschlag der Sowjetunion auf unser Land zu provozieren. Andere sagen, daß die Aufstellung dieser Waffe die Gefahr eines atomar geführten Krieges aufgrund technischer Pannen, menschlichen Versagens oder unkorrigierbarer Irrtümer — also sozusagen eines Krieges aus Versehen — erhöhe. Dem steht aber andererseits die Auffassung gegenüber, nach der die Aufstellung gerade dieser Raketen nicht nur die Gefahr eines Kriegsausbruchs nicht nur nicht erhöhe, sondern im Gegenteil durch ihre Abschreckungswirkung vermindere. Ich kann und will diese sehr stark militärtechnisch intendierte Streitfrage hier nicht entscheiden. Aber eines ist klar. Beide Auffassungen haben nicht nur gute Gründe und Argumente für sich und werden von ebenso standfesten wie zuverlässigen Demokraten vertreten. Und insbesondere die Intentionen, die Zielsetzung derjenigen, die auf Abschreckungswirkung setzen, ist gerade nicht die Abschaffung oder Zerstörung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, sondern auf ihren Schutz durch Erhaltung der physischen Existenz unseres Volkes und die Abwehr von Gefährdungen gerichtet, die für diese Ordnung von jenseits unserer Grenzen kommen könnten oder zu drohen scheinen. Es fehlt daher an der Grundvoraussetzung des Art. 20 Abs. 4 GG: Auf ihn kann kein Widerstand gegen die Raketenaufstellung gestützt werden.

Gleichwohl wirft das besondere Gewicht dieser Problematik eine weitere schwerwiegende Frage auf. Und dies darum, weil es in unserem Lande viele Menschen gibt, die es mit ihrem Gewissen schlechthin nicht für vereinbar halten, die Aufstellung neuer Atomraketen ohne Widerstand hinzunehmen. Soweit sich dieser Widerstand mit den legalen Mitteln unserer Rechtsordnung äußert, ist er für die Erörterung an dieser Stelle ohne Probleme. Ich kann insoweit darauf verweisen, was ich vorhin zu diesem Thema gesagt habe. Allerdings sollte niemand, der diesen Widerstand aus Gewissensüberzeugung leisten will, an der Tatsache achtlos vorübergehen, daß ihm in unserem Lande auf der anderen Seite Millionen Menschen gegenüberstehen, deren Gewissen ihnen gebietet, um der Erhaltung und der Verteidigung ihrer Freiheit willen alles nur Erdenkliche zu unternehmen und die hierfür nicht nur zu einer aktiven militärischen Verteidigung bereit sind, sondern auch zur Abschreckung eines potentiellen Gegners die Aufstellung neuer Atomraketen für unabdingbar notwendig halten. Deswegen sind diese Bürger unseres Landes auch bereit, das Risiko dieses Vorgangs hinzunehmen. Jedermann weiß, daß auch diese Menschen weder einen Krieg wollen, noch gar einen atomaren Holocaust Sie meinen lediglich, daß — wie Adolf Arndt jun. einmal gesagt hat — das Leben ohne Gerechtigkeit und Freiheit sinnlos ist Und daß diese beiden im Hinblick auf die reale politische Lage im letzten Fünftel dieses Jahrhunderts nur gesichert und erhalten werden können, wenn ein gewisses nicht nur militärisches, sondern auch atomares Gleichgewicht zwischen den Machtblöcken existiert, die gegenwärtig das Gesicht unserer Erde beherrschen. Diesen Menschen erscheint daher — und zwar in aller Regel aufgrund einer ebenfalls schwerwiegenden Gewissensentscheidung — gerade die Aufstellung der neuen und auch gerade atomaren Waffen als das geeignetste Mittel zur Verhütung eines Krieges und insbesondere eines atomaren Infernos.

Da infolgedessen letztlich beide Argumentationslager dem gleichen Ziele dienen wollen und der Streit nur um das geeignetere Mittel und die hierfür sinnvollere Politik geht, kann er nur mit den Mitteln der demokratischen Mehrheitsentscheidung, nicht aber mit denen des Widerstandes und der Gewalt (die ja im Falle erlaubten und gebotenen Widerstandes zulässig wäre) geschlichtet werden. Denn unter diesen Umständen hat keine Minderheit das Recht, der Mehrheit ihren Willen im Wege des Widerstandes aufzuzwingen. Mit Recht warnt Peter Glotz, der Bundesgeschäftsführer der SPD, davor, über eine noch so wichtige Kontroverse um die Sicherung des äußeren Friedens den inneren Frieden zu zerschlagen

Freilich muß an dieser Stelle noch einem unter Juristen (insbesondere aber Professoren) leider verbreiteten Irrtum entgegengetreten werden. Exemplarisch will ich hierfür noch einmal auf den oben schon in anderem Zusammenhang zitierten Heidelberger Staatsrechtslehrer Hans Schneider eingehen. Er plädiert sogar dafür, das von unserer Verfassung in Art. 20 Abs. 4 GG verwendete Wort Widerstand durch den Begriff des „Rechtes auf Verfassungshilfe" zu ersetzen, weil dort nicht der Widerstand gegen die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland legalisiert, sondern staatsbürgerliche Verfassungshilfe gestattet werde In Polemik gegen Herbert Marcuse und dessen Essay „Repressive Toleranz" glaubt er vor der Leichtfertigkeit warnen zu müssen, mit der hier mit einem transzendenten Widerstandsrecht umgegangen werde, das nach Marcuse bis zum Umsturz gehe. Obwohl Marcuse mit der wünschenswerten Deutlichkeit darauf hinweist, daß es kein Widerstandsrecht für irgendeine Gruppe oder ein Individuum gegen eine verfassungsmäßige Regierung geben könne, die von der Mehrheit der Bevölkerung getragen wird, räumt er doch ein, daß es seiner Meinung nach für unterdrückte und überwältigte Minderheiten ein „Naturrecht auf Widerstand" gebe, außergesetzliche Mittel anzuwenden, sobald die gesetzlichen sich als unzulänglich herausgestellt haben. Marcuse begründet* diese Annahme damit, daß Gesetz und Ordnung immer und überall Gesetz und Ordnung derjenigen seien, die die etablierte Hierarchie schützen. Es habe keinen Sinn, so fährt der kalifornische Philosoph fort, an die absolute Autorität dieses Gesetzes und dieser Ordnung denen gegenüber zu appellieren, die unter ihnen leiden und gegen sie kämpfen, weil sie (gleichberechtigte) Menschen sein wollen. Marsuse sagt: „Da man sie — die unterdrückten Minderheiten — schlagen wird, kennen sie das Risiko, und wenn sie gewillt sind, es auf sich zu nehmen, hat kein Dritter, und am allerwenigsten der Erzieher und Intellektuelle, das Recht, ihnen Enthaltung zu predigen.“

Professoren — und zumal solche des Rechts — neigen zur Abstraktion. So hat es Hans Schneider offensichtlich in seiner Abneigung gegen das in Art. 20 Abs. 4 GG normierte Widerstandsrecht übersehen, daß Marcuse ein solches — wie er formuliert — „Naturrecht auf Widerstand" nur dann anerkennt und verlangt, wenn sich unterdrückte Minderheiten mit legalen Mitteln nicht mehr wehren und um ihre Gleichberechtigung ringen können. Daß es auf unserer Erde so etwas geben kann und gibt, braucht man wohl nicht erst zu beweisen. Ein täglicher Blick in die Zeitung und auf das Geschehen auf allen Kontinenten zeigt, daß es derartige Minderheiten in großer Zahl gibt. Und wer wollte dann die Berechtigung der Worte Marcuses bestreiten? Für unser Thema sollten wir allerdings aus dieser Kontroverse der beiden Professoren eines lernen: Die Ausübung des Widerstandsrechts kann für Minderheiten — seien sie nun ethnischer, religiöser, klassenmäßiger oder sonstiger Art — nur ausgeschlossen werden, wenn diese Minoritäten das Recht und die tatsächliche Möglichkeit haben, sich frei und öffentlich zu artikulieren, ungehindert in den Genuß aller staatsbürgerlichen und Grundrechte zu kommen und nach ihrer eigenen Art zu leben. Sie können und dürfen ihre Meinung ebensowenig anderen aufzwingen wollen wie ihre Art zu leben. Und sie dürfen Gewalt weder anwenden noch propagieren. Unser Grundgesetz garantiert dies alles; es ist offen für den Einfluß von Minderheiten und für Veränderungen und gesellschaftliche Anpassung, es konstituiert einen reformfähigen Staat. Und darum kann sich auch niemand zu Recht auf Herbert Marcuse berufen, will er gegen die von unserer Verfassung konstituierte Ordnung oder gegen Entscheidungen, die in Übereinstimmung mit ihr gefallen sind, aktiven Widerstand leisten. Oder umgekehrt ausgedrückt: Hans Schneider macht es sich in seiner Aversion gegen Art. 20 Abs. 4 GG zu leicht, wenn er sich auf Herbert Marcuse stützt, um gegen diese Bestimmung zu polemisieren. Es kommt eben nicht darauf an, für einen abstrakten Staat und dessen Verfassung über Widerstandsrecht zu diskutieren. Vielmehr geht es darum, welche Bedeutung ein Widerstandsrecht in unserem vom Grundgesetz so konstituierten und mit einer von jedem erkennbar mit einer wesensgleichen Verfassungswirklichkeit ausgestatteten konkreten Staat besitzt. Ich verkenne dabei nicht, daß es auch heute Bereiche gibt, in denen das Grundgesetz unerfüllt ist, so wie Adolf Arndt jun. dies schon 1960 sah, als er das Wort vom unerfüllten Grundgesetz prägte , Doch handelt es sich dabei nicht um Bereiche, um deren Erfüllung man nicht öffentlich und legal ringen könnte — und schon gar nicht um solche, die Kernbereiche des individuellen und gesellschaftlichen Lebens betreffen, so wichtig und bedeutsam sie im Einzelfall sein mögen.

Auf einen besonders wichtigen Aspekt in der gegenwärtigen Widerstandsdiskussion hat uns schließlich Christian Graf von Krockow in der „Zeit" in Auseinandersetzung mit Hartmut von Hentig, Franz Alt und Iring Fetscher hingewiesen An diesen Aspekt wurde ich wochenlang jedesmal erinnert, wenn ich von Bergedorf aus nach Hamburg fuhr: An einen Brückenpfeiler in Billstedt war eine Inschrift aufgespritzt, die da lautete: „Verzicht auf Atomraketen oder Bürgerkrieg". Mit Recht macht Graf von Krockow darauf aufmerksam, daß bei vielen Befürwortern des Widerstandes die Versuchung zum Absoluten zu beobachten ist, die Neigung, den eigenen Standpunkt für den einzig möglichen — ja noch schlimmer: für den allein moralisch begründbaren zu halten. Alle anderen Positionen werden automatisch als unmoralisch, ja menschheitsfeindlich disqualifiziert, als das Wirken von Menschen, die letztendlich auf die Menschheitskatastrophe hinarbeiten — also bestenfalls gefährlich Irrende sind. Leider macht sich kaum einer von den so Denkenden klar, daß er mit einer solchen Haltung die wohl größte friedenssichernde Kulturleistung der Neuzeit zerschlägt, nämlich die Erkenntnis, daß Friede und Freiheit nur dann herrschen können, wenn die unbeweisbaren und nur durch Glaubensüberzeugung getragenen und gestützten letzten Überzeugungen der Menschen nicht mit den Mitteln der Politik und des Zwanges durchgesetzt werden. Es ist schlimm und gefährlich, wenn ein sonst so kluger Mann wie Franz Alt sich in den Satz verrennt, das folgenschwerste Schisma des Christentums sei nicht Luthers Kirchenspaltung, sondern die Trennung von Religion und Politik. Unmenschlichkeit bricht aus, wenn religiöse oder pseudoreligiöse, wenn individuelle Gewissens-und Glaubensüberzeugungen anderen mit dem Zwang der Politik oktroyiert werden. Sollten die Inquisition und die Bürgerkriege, die Reformation und Gegenreformation entsprungen sind, nicht ebenso unüberhörbar warnen wie die Ergebnisse der gewissenszwingenden Pseudoreligion der kommunistischen Diktaturen? So sehr es unsere Aufgabe immer war, auch den demokratischen Staat darauf zu verweisen, daß er den Bereich des Nichtabstimmbaren respektiert, so müssen wir heute und in dieser Situation aufpassen, daß der Bereich des Abstimmbaren, in dem Mehrheitsentscheidungen legitim und unverzichtbar sind, nicht aufgehoben wird. Sonst werden mit der Gewissensfreiheit auch die politische Freiheit und die Demokratie in unserem Lande zerstört. Nicht von ungefähr geistert auch schon wieder die Betonung des Gegensatzes von der höheren Legitimität gegenüber der niederen Legalität durch die Lande. Die Älteren unter uns werden sich nur zu gut daran erinnern, wie diese zum Schlagwort verkommene Parole von den Gegnern und Verächtern der ersten deutschen Republik benutzt wurde, um den Rechtsstaat von Weimar zu zerschlagen und sich über seine republikanisch-demokratisch legitimierten Normen hinwegzusetzen.

Wenn das aber alles so ist, wenn nämlich die bisherige Erörterung gezeigt hat, daß das oben ausgesprochene Nein für die Inanspruchnahme des Art. 20 Abs. 4 GG gegen die Stationierung neuer atomarer Raketen uneingeschränkt aufrechterhalten bleiben muß, dann bleibt für die Erörterung der Frage, ob nicht — wie jener Grundgesetzartikel es ausdrückt — andere Abhilfe möglich ist, kein Raum mehr. Ich brauche mich daher mit den Möglichkeiten, die unser gerichtlicher Rechtsschutz bis hin zum Bundesverfassungsgericht bietet, überhaupt nicht erst auseinanderzusetzen. Will niemand die freiheitlich-demokratische Grundordnung abschaffen, dann ist es nicht mehr nötig, zu deren Schutz nach anderweitiger Abhilfe Ausschau zu halten.

Und schließlich zum Schluß dieses Abschnitts noch eine sehr ernste und moralische Bemerkung: Die Tradition dessen, was Art. 20 Abs. 4 GG positivrechtlich formuliert hat, ist in unserem Lande jung. Sie ist aber gezeichnet vom Blut und den Qualen derer, die Hitler von 1933 an Widerstand leisteten. Und jedermann in der Welt weiß, daß im aktiven Kampf gegen die Nazityrannei nicht erst seit dem 20. Juli 1944 gelitten und gestorben wurde. Diese Tradition und ihre Opfer gebieten uns aber, unsere Worte sehr wohl abzuwägen, wenn wir von „Widerstand" sprechen. Wir verhöhnen die Frauen und Männer, die Hitler um der Freiheit aller und ihres Gewissens willen die Stirn boten, wenn wir ihr Tun und Leiden im gleichen Atemzug mit einer noch so wichtigen Ablehnung einer bestimmten Politik nennen, die auf demokratische Weise eingeleitet wurde und durchgeführt wird.

Nun garantiert — um mich dem einzelnen Menschen zuzuwenden, der aus unüberwindlichen Gewissensgründen glaubt, die Aufstellung neuer Atomraketen nicht hinnehmen zu können — unsere Verfassung jedermann volle Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Allerdings hat schon Adolf Arndt jun. darauf hingewiesen, daß wir nicht zuletzt der katholischen Moraltheologie die wichtige Erkenntnis verdanken, daß es wesensverschieden ist, ob das Gewissen ein Tun oder Unterlassen gebietet Adolf Arndt dazu wörtlich:

„Daß unter Berufung auf die Gewissensfreiheit nicht jeder tun darf, wozu ihn sein Gewissen ruft, darüber herrscht kein Streit. Wer in seinem Gewissen von der Sündhaftigkeit jeder oder bestimmter Rüstungsmaßnahmen überzeugt ist, kann mit aller Macht des Staates daran gehindert werden, seine persönliche Gewissensentscheidung an die Stelle der von den zuständigen Staatsorganen rechtmäßig gefaßten Entschlüssen zu setzen oder handgreiflich zu verwirklichen. Wenn aber sein Gewissen unüberwindlich sagt, daß er sündige, wenn er selber die eigene Hand zur persönlichen Ausführung einer von Staats wegen angeordneten Tätigkeit biete, der soll um der Gewissensfreiheit willen unantastbar dem ganzen Staat, seiner Pracht und Herrlichkeit, gegenüberstehen."

Wenn das also richtig ist — und ich schließe mich dem an —, dann bedeutet dies für unser Thema, daß alle, die die Gewissensbedenken eines Gegners der Aufstellung neuer Atomra-keten nicht teilen, das Gewissen und die Überzeugung eines solchen Menschen achten und respektieren sollten. Und daß der Staat von Verfassungs wegen gehalten ist, diese Gewissensentscheidung hinzunehmen. Oder umgekehrt: Daß das Grundgesetz aller öffentlichen Gewalt in diesem Lande verbietet, einen derartigen Raketengegner zu irgendeiner positiven oder aktiven Handlung zugunsten der Raketenstationierung zu zwingen. Dieser Raketengegner allerdings wird aber durch nichts legitimiert, seinerseits nun andere Menschen und insbesondere rechtmäßig handelnde staatliche Organe an der Aufstellung solcher Waffen zu hindern. Versucht er dies doch, so kann er mit allen dem Staat erlaubten Mitteln gezwungen werden, die Dislozierung zu dulden. Und noch einmal Adolf Arndt:

„Die Gewissensfreiheit erspart ... einzig das Selber-Tun. Wer auf den Einfall kommt, sein Gewissen verbiete ihm, die Steuern zu bezahlen, muß sich gefallen lassen, daß die Steuern zwangsweise bei ihm eingezogen werden.“

Der nordrhein-westfälische Ministerpräsident und stellvertretende Vorsitzende der SPD, Johannes Rau, hat vor wenigen Wochen zu dieser Problematik in dem Fernsehmagazin „Monitor” sinngemäß ausgeführt, man könne und solle Menschen, die aus Gewissensüberzeugung gegen die Aufstellung neuer Atomraketen Widerstand leisten, nicht moralisch verurteilen, man dürfe ihnen aber auch nicht zusagen, daß sie vor der Rechtsordnung unseres Staates eine bevorzugte Sonderbehandlung erfahren werden Ich muß an dieser Stelle allerdings die Frage offen lassen, die diesen Beitrag sonst sprengen würde, ob nämlich im Straf-und Ordnungswidrigkeitsrecht der Überzeugungstäter aus Gewissensnot einen Unrechtsausschließungsgrund für sich geltend machen kann. Hier wie im Zivilrecht ist dies eine umstrittene Frage Johannes Rau scheint sie mit seiner Äußerung verneinen zu wollen, wenn ich ihn richtig verstanden habe. Wenn Helmut Simon, Richter am Bundesverfassungsgericht, jüngst davon gesprochen hat, daß in der Frage der Raketenstationierung Ethik und Moral einerseits und Recht andererseits auseinanderfielen, dürfte diese Problematik gemeint gewesen sein.

Die Frage, ob im Ordnungswidrigkeiten-, Straf-und Zivilrecht durch die Gewissensnot eines Überzeugungstäters die Unrechtmäßig, keit seines Tuns ausgeschlossen werden kann, könnte dann aktuell werden, wenn ein solcher Täter bei seinen Protestaktionen gegen gültige Rechtsnormen verstößt und deswegen mit einem Bußgeld-oder einem Strafverfahren überzogen oder zum Schadensersatz herangezogen wird. Verneint man aufgrund der Gewissensüberzeugung den Unrechtsgehalt seiner Tat, kann zwar desungeachtet gegen ihn unmittelbarer Zwang ausgeübt werden, um ihn an seinem Protestvorhaben zu hindern, er kann aber dann hinterher weder mit einem Bußgeld belegt noch bestraft werden. Es wäre unredlich, Menschen, die in der Tat von ihrem Gewissen getrieben werden, die zumindest eventuellen Folgen ihres zivilen Ungehorsams zu verschweigen. Dabei erscheint es mir allerdings zweifelhaft, ob es richtig ist — wie es Rudolf Wassermann kürzlich ausgedrückt hat —, daß es jedenfalls prinzipiell keinen Unterschied darstelle, ob es sich um „großen Widerstand" oder „kleinen Ungehorsam" handele. Ich bin schon durchaus der Meinung, daß der verfassungsrechtlich relevante Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zumindest im Einzelfall eine Differenzierung erlaubt und damit gebietet, wenn sich etwa eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung oder der Ordnungsvorschriften des Versammlungsgesetzes einerseits und die Grundrechte der Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) und des Demonstrationsrechtes (Art 8 GG) oder der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) andererseits gegenüberstehen. Freilich: Die Gewaltfreiheit oder — anders ausgedrückt — das Gewaltmonopol des Staates dürfen durch solche Überlegungen niemals tangiert werden. Wo Gewalt gegen Personen oder auch nur gegen fremdes Eigentum ausgeübt wird, ist die absolute Grenze des Unzulässigen erreicht.

Nur mit Ehrfurcht und Bewunderung können wir an dieser Stelle anmerken, wie einer der ganz Großen in der Geschichte des gewaltlosen Widerstandes, der Inder Ghandi, die Ge-

watlosigkeit nicht nur nach außen, den anderen Menschen und dem Staat gegenüber, als eine Methode, ein bestimmtes Ziel zu erreichen postuliert und allein duldet, sondern sie zugleich und als eine unabdingbare Voraussetzung äußerlicher Gewaltlosigkeit auch als innere Haltung verlangt. Einst rief er aus: „Ein Satyagrahi (ein Anhänger seiner Gewaltlo-

sen-Bewegung) duldet keinen Zorn in sich, flucht nicht, beleidigt niemals seinen Gegner oder dessen Flagge." Ja, Ghandi fügt sogar hinzu: „Wenn irgend jemand im Kampf einen Beamten beleidigt oder einen tätlichen Angriff auf ihn zuläßt, so schützt der Satyagrahi den Beamten gegen die Beleidigung und gegen den Angriff selbst unter Einsatz seines Lebens."

Im übrigen wird — und ich glaube bestimmt auch: muß — derjenige, dessen Gewissen so heftig gegen eine bestimmte Politik oder Handlung schlägt, daß er glaubt, sich in Ungehorsam über staatliche Gesetze hinwegsetzten zu sollen, auch insofern zu seiner Über-zeugung und seinem Entschluß stehen, als er für ihn unangenehme Folgen um der gemeinsamen Rechtsordnung willen als notwendig akzeptiert und wenigstens duldend hinnimmt. So haben es zum Beispiel zehntausende von Amerikanern, ein bedeutender Teil der amerikanischen Jugend gehalten, als sie gegen den von ihnen als ungerecht und unmoralisch empfundenen Vietnam-Krieg aufstanden. Sie haben es bewußt und gewollt in Kauf genommen, bestraft zu werden. Und sie haben darauf durchaus nicht mit weinerlicher Larmoyanz reagiert. Freilich muß hier aber auch der Hinweis hinzugefügt werden, daß der amerikanische Staat seinen Beitrag zum inneren Frieden in dieser Sache nicht nur dadurch geleistet hat, daß er Strafen und Sanktionen verhängte. Eine großzügige Amnestie nach Abschluß des Vietnam-Krieges diente dann dem gleichen Zweck und bewies eine sonst in jüngster Zeit leider vermißte Weisheit der amerikanischen Staatsführung — verstanden im weitesten Sinne, d. h. Kongreß und Regierung. Erst beide Reaktionen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Strafen und die Amnestie zusammen, bilden die ganze Wahrheit und beweisen die Fähigkeit dieser staatlichen Gemeinschaft, eine solche individuell-gesellschaftliche Krise zu meistern.

Wir jedenfalls in Deutschland haben uns nach 1968, nach der Studentenrevolte, trotz massiver Auseinandersetzungen hinter den verschlossenen Türen der Bundestagsfraktionen zu solch einem Schritt nicht verstehen können. Wer wagte auszuschließen, daß dieses Versäumnis einen nicht unwesentlichen Teil zur Eskalation des Terrorismus in der ersten Hälfte der siebziger Jahre beigetragen hat?

Auf eines muß allerdings an dieser Stelle hingewiesen werden. Ein Gewissen kann immer nur dem einzelnen Menschen schlagen. Aus diesem Grunde ist es rein denkgesetzlich ausgeschlossen, daß Organisationen als solche Gewissensgründe der geschilderten Art — etwa gegen die Aufstellung neuer Atomraketen — geltend machen und unter Berufung hierauf Aktionen propagieren oder gar durchführen können oder dürfen. Das gilt auch und insbesondere für politische Parteien. Daß dies zwar bei Kirchen, die wie die katholische Gewissen zu binden vermögen, anders ist, kann hier bei dieser Problematik zunächst außer Betracht bleiben. Unberührt bleibt natürlich das Recht jeder Partei oder Organisation, im Rahmen von Verfassung und Gesetzen alles zu tun, um eine von ihnen für falsch gehaltene Raketenaufstellung zu bekämpfen. Diesen Rahmen unter Berufung auf Gewissensnot zu überschreiten, kann ihnen jedoch nicht gestattet werden, denn ein Gewissen haben sie nicht.

Wir müssen feststellen, daß wir als Bürger eines freiheitlichen und demokratischen Staates, der nicht nur formal, sondern auch in seiner überwältigenden Verfassungswirklichkeit so aufgebaut und gestaltet ist, daß er die Würde des Menschen und seine individuellen Grundrechte als unantastbar achtet und auf den Prinzipien der Freiheit, der legalen Opposition und es Minderheitenschutzes aufgebaut ist, dessen Geschicke und Strukturen auch im Sinne immerwährenden Wandels und stetiger Möglichkeit der Beeinflussung offen stehen, nicht Bürger oder Rebell sein können, wie das Thema fragt. Wir müssen stets beides zugleich sein: Bürger und Rebell. Bürger sein, heißt mit dem Nachbarn (oder christlich gesprochen: dem Nächsten, der oft ein Samariter oder moderner ausgedrückt: ein Türke, manchmal auch ein Kommunist ist) eine Gemeinschaft des friedlichen Zusammenlebens bilden, die wahres Menschsein in Kultur erst ermöglicht. Rebell zu sein sind wir gerufen, wenn es Menschen oder Kräfte gibt, die das gleichberechtigte Bürger-Sein aller bedrohen. Rebellion als Selbstzweck oder gar solche, die nicht der Verteidigung, Bewahrung oder Wiederherstellung des Bürger-Lebens als einer Gemeinschaft Freier und Gleicher dient, lehnen wir ab. Sie kann von niemandem und durch nichts gerechtfertigt werden. Lassen sie uns alle mit dieser Bereitschaft zur Rebellion freie Bürger eines freien Landes sein, denn Ruhe ist nicht der Demokraten erste Bürgerpflicht.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Apostelgeschichte 5, Vers 29.

  2. Staatsrecht Band II, München 1980, S. 1489.

  3. Die Metaphysik der Sitten, l. Teil: Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, 1798-, S. 204— 207.

  4. A. Nomoi, Widerstand und Aufstand, in: NJW 1962, S. 430, zuletzt nachgedruckt in Adolf Arndt, Gesammelte juristische Schriften, München 1976, S. 87.

  5. Juristenzeitung, 1970, S. 168.

  6. Vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709).

  7. Heft 92 der Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Karlsruhe 1969.

  8. Ebd., S. 9.

  9. Ebd., S. 10; H. H. Klein, Die öffentliche Verwaltung, 1968, S. 867; vgl. auch V. Auding, Das Spannungsverhältnis zwischen Artikel 20 Abs. 4 GG und Art. 79 Abs. 3 GG, Witterschlick 1973 (Dissertation Universität Marburg/Lahn).

  10. über das Widerstandsrecht, Heft 20 der Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Karlsruhe 1956.

  11. H. -J. Iwand /H. Kraus, Die im Braunschweiger Remerprozeß erstatteten moraltheologischen und historischen Gutachten nebst Urteil, Hamburg 1953, S. 28.

  12. Interview in dem Nachrichtenmagazin „Der Spiegel" Nr. 27 vom 4. 7. 1983, S. 33.

  13. Vgl. C. Arndt, Zur Parteifähigkeit im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Archiv des öffentlichen Rechts, (1962) 87, S. 197 (235).

  14. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 8, S. 104.

  15. Am Widerstand scheiden sich die Geister, in: Die Zeit Nr. 26 vom 24. Juni 1983.

  16. A. a. O. (Anm. 10). S. 13.

  17. Sammelband „Kritik der reinen Toleranz“, 1967-’.

  18. Recht und Staat, Heft 224, Tübingen 1960.

  19. Nr. 36 vom 2. 9. 1983, S. 3.

  20. Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung, Gesammelte juristische Schriften, München 1976, S. 171 (172), NJW 1957, S. 361, und: Die Zeugen Jehovas als Prüfung unserer Gewissensfreiheit, ebd. S. 179 (181), NJW 1965, S. 432.

  21. am 17. 8. 1983.

  22. Bosch und Habscheid, Juristenzeitung 1954, S. 213 und JZ 1956, S. 297; Wiacker 1954, S. 466; Blomeyer, JZ 1954, S. 309; Dürig, Festschrift für Nawiasky 1956, S. 161; vgl. auch Th. Blank, Die strafrechtliche Bedeutung des Art. 20 Abs. 4 GG (Widerstandsrecht), Baden-Baden 1982 u. v. a.

  23. Ist „ziviler Ungehorsam" rechtmäßig?, in: Das Parlament, Nr. 34 vom 27. 8. 1983, S. 5.

Weitere Inhalte

Claus Arndt, Dr. jur., geb. 1927; Lehrbeauftragter für Staatsrecht an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Hamburg; Senatsdirektor a. D.; Mitglied des 5., 6. und 7. Deutschen Bundestages. Veröffentlichungen u. a.: Die Verträge von Moskau und Warschau. Politische, verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Aspekte, Bonn 1982'; (zusammen mit B. Erhard/L. Funke). Der § 218 vor dem Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe 1979; Die Menschenrechte, Hamburg 1981.