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Gewinn-und Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern | APuZ 24/1983 | bpb.de

Archiv Ausgaben ab 1953

APuZ 24/1983 Gemeinwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland Zum aktuellen Stand einer traditionsreichen Debatte Gewinn-und Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern Staatsfinanzen und öffentlicher Dienst

Gewinn-und Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern

Gerhard Schorr

/ 32 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Nur knapp 1 000 Unternehmen gibt es zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland, die ihre Arbeitnehmer an Gewinn und Kapital beteiligen. Insbesondere die kleineren und mittleren Unternehmen erhalten dabei keinerlei Unterstützung durch den Gesetzgeber. Dabei zeigt die Praxis der Mitarbeiter-Beteiligung, daß Liquidität, Kapitalstruktur und Produktivität verbessert werden können, wenn Arbeitnehmer zu Miteigentümern werden. Gleichzeitig kann die Partizipation von Arbeitnehmern am Risiko zu einer erweiterten Mitwirkung und Mitbestimmung führen, mithin zu größerer Selbstbestimmung des Industriebürgers am Arbeitsplatz. Gewinn-und Kapitalbeteiligung eröffnet damit auch Perspektiven zur Weiterentwicklung der sozialen Marktwirtschaft. Verteilungskämpfe können entschärft, das Verhältnis von Kapital und Arbeit neu definiert werden. Marktwirtschaft als ordnungspolitische Grundlage unseres Wirtschaftssystems erhält auf diese Weise eine starke Verankerung bei den Arbeitnehmern. Gewinn-und Kapitalbeteiligung fordert Gewerkschaften wie Unternehmerverbände gleichermaßen zum Umdenken auf. So ist es nicht verwunderlich, daß um die Förderung betrieblicher Modelle der Arbeitnehmer-Beteiligung seit Jahren immer wieder heftig gestritten wird Durch den Regierungswechsel in Bonn hat die Diskussion noch an Aktualität gewonnen Die Förderung der Gewinn-und Kapitalbeteiligung z. B. über das 3. Vermögensbildungsgesetz ist in greifbare Nähe gerückt. Der Großteil der Gewerkschaften steht diesen Plänen freilich nach wie vor ablehnend gegenüber. Von dieser Seite — wie auch von der SPD — fordert man überbetriebliche Fonds, zumindest als eine Alternative zur betrieblichen Anlage. Eine baldige Klärung der „Fronten ist dringend geboten.

I. Gewinn-und Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern: ein altes Thema — neu belebt

Abbildung 1

Das Thema „Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand" ist wieder im Gespräch. Sicherlich ist es kein Zufall, daß der Startschuß für zahlreiche Ankündigungen und Initiativen auf diesem Gebiet zeitlich mit jener „Wende" zusammenfällt, die zur Bildung einer konservativ-liberalen Koalition im Bundestag führte. Warum die Einigungsmöglichkeiten der alten Regierungspartner bei der Förderung betrieblicher Gewinn-und Kapitalbeteiligung so gering waren, wird noch zu erörtern sein. Augenblicklich jedenfalls überwiegt eine optimistische bis euphorische Stimmung: „Bei uns werden die Arbeitnehmer Miteigentümer" tönt es da verheißungsvoll; etwas vorsichtiger klingt schon die Einschätzung, es ginge jetzt darum, „einen wichtigen Schritt hin zu einer Eigentümergesellschaft" zu tun. Skeptische Beobachter erinnern an jene „Wellentheorie", die ein engagierter Wegbegleiter der vermögenspolitischen Diskussion aufgestellt hat: „Die vermögenspolitische Diskussion der letzten 20 Jahre ist in auffallender Weise von Wellenbewegungen gekennzeichnet. Die Diskussion schwillt in fast rhythmischer Art an und ebbt wieder ab. Dabei sind zwei verschiedenartige Ursachen für diese Wellenbewegungen erkennbar: Die wirtschaftlichen Konjunkturschwankungen und der Rhythmus der Bundestagswahlen.. .

Angesichts der strukturellen Krise unserer Volkswirtschaft mag manchen Zeitgenossen das neuerliche Aufflammen der vermögens-politischen Diskussion verwundern. Diese Verwunderung kann aber nur aufkommen, wenn unter „Vermögenspolitik" das Verteilen von Annehmlichkeiten und Vergünstigungen ‘ verstanden wird, die Arbeitnehmern in Zeiten günstiger Ertragslage gewährt werden und fortan zum Besitzstand zählen, der nicht mehr geschmälert werden darf. Gerade darum geht es aber bei der betrieblichen Gewinn-und Kapitalbeteiligung nicht; sie kann nicht zu jenen Formen der Vermögenspolitik gerechnet werden, die zunächst Einkommensverbesserungen für Arbeitnehmer erzielen, die aber im zweiten Schritt von den Unternehmen über die Preise abgewälzt werden und damit inflationär wirken, womit letztlich für den Arbeitnehmer eine Art Nullsummenspiel betrieben wird.

Dabei sollen die Erfolge staatlicher Vermögensbildungsförderung der letzten 30 Jahre nicht verkannt werden. Insbesondere das 3. Vermögensbildungsgesetz führte zu einer erheblichen Ausweitung des allgemeinen wie des zweckorientierten Sparens (Bausparen, Lebensversicherungen), aber eben nur in verschwindend geringem Umfang zur Anlage von Mitteln im Unternehmen des Arbeitnehmers (lediglich die Anlage als Arbeitnehmerdarlehen und Belegschaftsaktie als Form der betrieblichen Kapitalbeteiligung ist im 3. VermBG vorgesehen). 1977 nutzten 15, 6 Millionen Arbeitnehmer das Vermögensbildungsgesetz, 14, 4 Millionen erhielten vermögenswirksame Leistungen von Arbeitgeber-seite.

So beeindruckend diese Zahlen anmuten, so muß doch die Frage erlaubt sein, ob diese Form der Vermögenspolitik noch zeitgemäß ist. Immerhin mußte ein Eckpfeiler der Vermögenspolitik — die Sparförderung — aus haushaltspolitischen Gründen bereits mit dem 1. Subventionsabbaugesetz demontiert werden. Auch die Arbeitnehmer-Sparzulage wurde durch die Sparmaßnahmen beim Bundeshaushalt arg dezimiert (bei einzelnen Anlageformen nur noch 16% der vermögenswirksamen Leistungen statt 30% vor den Sparoperationen).

Unabhängig von der Finanzierungsfrage angesichts des rigorosen Sparzwangs der öffentlichen Hand muß aber noch viel grundsätzliB eher gefragt werden, ob es denn sinnvoll ist, das private Sparen zu fördern, damit Kreditinstitute diese Mittel an Unternehmen wieder ausleihen — anstatt von Seiten der Arbeitnehmer die Mittel direkt im (eigenen) Unternehmen anzulegen. Diesem Gedanken entspricht eine Förderung betrieblicher Kapital-beteiligung von Arbeitnehmern.

Damit ist freilich das Zielsystem betrieblicher Gewinn-und Kapitalbeteiligung nur vordergründig beschrieben. Das Zielsystem gibt es in der vermögenspolitischen Diskussion ohnehin nicht. Wenn in der Folge vier Zielgrößen beschrieben werden, dann handelt es sich hier um eine Auflistung, die keine Allgemein-gültigkeit beanspruchen kann. Je nach politischer Orientierung wird das Zielsystem betrieblicher Gewinn-und Kapitalbeteiligung anders ausfallen, bis hin zur generellen Ablehnung dieser Art von Vermögenspolitik.

Es muß also zunächst offengelegt werden, welcher generellen gesellschaftspolitischen Konzeption die Zielgrößen einer Gewinn-und Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern untergeordnet sind. Zwei kurze, aber prägnante Zitate sollen an dieser Stelle als grobe Orientierung genügen:

„Nicht nur auf Freiheiten und Rechte als bloß formale Garantien des Bürgers gegenüber dem Staat, sondern als soziale Chancen in der alltäglichen Wirklichkeit der Gesellschaft kommt es an."

„In einer Gesellschaft, in der Besitz und Geld der Schlüssel für fast alle Betätigung der Freiheit ist, ist die Frage des gerechten Anteils an der Ertragssteigerung der Wirtschaft und am Vermögenszuwachs nicht nur eine Gerechtigkeitsfrage: Sie ist die Freiheitsfrage schlechthin.“

Ausgehend von diesem Freiheitsbegriff als zentralem Orientierungspunkt innerhalb einer gesellschaftspolitischen Konzeption werden folgende Ziele für eine Beteiligung von Arbeitnehmern an Gewinn und Kapital vorgegeben: 1. Sie soll zu einer größeren Selbstverwirklichung von Arbeitnehmern in ihrem Unternehmen führen. Beteiligung am Gewinn bedeutet, daß ein Teil des Arbeitseinkommens zu Residualeinkommen wird und damit der Arbeitnehmer auch am Risiko unternehmerischen Handelns in einer Marktwirtschaft partizipiert. Umgekehrt ergibt sich daraus zwingend, daß Gewinnbeteiligung, sofern sie zu Kapitalbeteiligung führt, auch zu einer Erweiterung der Mitbestimmungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer beitragen muß. In diesem Punkt unterscheidet sich die hier vorgestellte Konzeption von jenen „wertneutralen“ Überlegungen, die nur an betriebswirtschaftlichen Zielgrößen wie Liquidität, Kapitalstruktur etc. orientiert sind. 2. Die Beteiligung von Arbeitnehmern am Produktivkapital muß mit den ordnungspolitischen Grundsätzen einer Marktwirtschaft vereinbar sein. Es muß demnach gewährleistet sein, daß autonome wirtschaftliche Einheiten am Markt um wirtschaftlichen Erfolg ringen; dies bedeutet eine grundsätzliche Absage an Modelle der Kapitalbeteiligung, die zu anonymen, mächtigen Fonds führen, die also zum einen Marktgleichgewichte stören können, zum anderen aber auch im Hinblick auf Zielgröße 1 (Selbstverwirklichung von Arbeitnehmern) nicht vertretbar erscheinen.

3. Partizipation von Arbeitnehmern am Produktivvermögen muß die Bildung von Eigenkapital fördern Diese Forderung gewinnt angesichts einer stetig sinkenden Eigenkapital-Quote der Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland zunehmend an Gewicht. 4. Gewinn-und Kapitalbeteiligung soll schließlich dazu führen, daß das Vermögen in unserer Gesellschaft breiter gestreut wird. Dabei sollte klar sein, daß von dieser Überlegung nur die Neubildung von Vermögen betroffen sein kann und zum anderen eine sehr langfristige Sichtweise gewählt werden muß, um relevante Veränderungen in der Vermögensverteilung feststellen zu können.

II. Grundsätze der Gewinn-und Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern

Abbildung 2

Bevor auf Formen und Förderungsmöglichkeiten betrieblicher Gewinn-und Kapitalbeteiligung eingegangen wird, sind noch einige zentrale Fragen dieser Form der Vermögens-politik zu erörtern: 1. Laboristische versus kapitalorientierte Auffassung Die gelegentlich wortreich und hart geführte Auseinandersetzung zwischen „laboristisehen" und „kapitalorientierten" Konzeptionen der Gewinn-und Kapitalbeteiligung soll hier nur angerissen werden. Für manche Autoren eine Art Glaubensfrage, erscheint sie bei näherer Betrachtung eher wie eine Phantomdiskussion. Worum geht es?

Laboristische Konzeptionen gehen davon aus, daß ohne den Faktor Arbeit weder betriebliche Leistungen noch Gewinne erbracht bzw. erzielt werden können. Aus dieser unbestreitbar richtigen Feststellung heraus folgern die „Laboristen", daß den Arbeitnehmern neben dem Lohn bzw. Gehalt ein Anteil am Gewinn „zusteht".

Demgegenüber beharren die Vertreter der kapitalorientierten Auffassung darauf, daß nur derjenige Gewinnanteile erhalten könne, der vorher Kapitalanteile gezeichnet hat. Die praktische Auswirkung dieser Auffassung mutet reichlich gestelzt an; Arbeitnehmern werden dann Beteiligungsrechte zugewiesen, die mit einem Wert von 0 zu Buche stehen (Leeranteile) und mit den Gewinnanteilen aufgefüllt werden. Angesichts solcher Konstruktionen ist die teilweise engagierte Diskussion über diese „Grundsatzfrage" nicht recht verständlich. 2. Gesellschaftspolitische Aspekte der Arbeitnehmer-Beteiligung a) Verteilungspolitische Betrachtung Krelles schon betagte Feststellung, daß 1, 7% aller Haushalte 70% des Produktivvermögens besitzen, stellt für den einen eine normale Erscheinung innerhalb unserer Marktwirtschaft dar, andere sehen in dieser statistischen Größe einen gesellschaftspolitischen Skandal. Relativierend muß freilich zunächst einmal eingeworfen werden, daß das Produktivvermögen nur 40% des Gesamtvermögens unserer Volkswirtschaft umfaßt, so daß die Konzentration insgesamt nicht so drastische Formen annimmt Gleichwohl bleibt die Vermögensverteilung eine nicht befriedigende Kennziffer unserer gesellschaftlichen Realität, zumal der Bereich des Produktivvermögens den größten Einfluß auf die Machtverhältnisse in einer Gesellschaft ausübt.

Gewinn-und Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern verfolgt zwar auch das Ziel, die Einkommens-und Vermögensverteilung gerechter zu gestalten; Illusionen über Tempo und Ausmaß der möglichen Korrekturen sollten jedoch vermieden werden. Zum einen sind die Zeiten rasanten wirtschaftlichen Aufschwungs auf lange Sicht vorbei, zum anderen steht der „Altbestand" an Vermögen nicht zur Disposition. Richtig ist daher sicherlich der Einwand, daß eine vorwiegend in den Jahren des „Wirtschaftswunders" entstandene Konzentration des Produktivvermögens bei relativ wenigen Kapitaleignern bei gleichzeitiger geringer Ersparnisbildung der Arbeitnehmer jetzt nicht mehr voll kompensiert werden kann b) Arbeitnehmer-Beteiligung als Weg zur Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft

Ein zentraler Vorwurf der Kritiker betrieblicher Gewinn-und Kapitalbeteiligung besteht darin, daß die gegebenen Machtverhältnisse in der Wirtschaft nur stabilisiert würden und den Arbeitnehmern ein zusätzliches Risiko aufgebürdet werde. Nun ist zwar richtig, daß betriebliche Gewinn-und Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern kein Mittel der „Systemüberwindung" darstellen kann und soll; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, eine Veränderung unserer Wirtschaft zu mehr Mitwirkungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer sei auf diesem Weg nicht möglich. Darum aber geht es in diesem Kontext: Kapitalbeteiligung in den Unternehmen bewirkt mit der Zeit auch Veränderungen in der Entscheidungsfindung. Gleichzeitig verändert sich auch die Rolle des Arbeitnehmers. Dadurch, daß ein Teil seines Einkommens zu Gewinn-einkommen wird, verändert sich die Einstellung zum Gewinn und anderen ökonomischen Daten wie Umsatzerlöse, Kostencharakter von Löhnen und Gehälter etc.

Kapital und Arbeit sind zum Umdenken aufgefordert: Die „Unternehmer" müssen den Arbeitnehmern, die Kapitaleinlagen tätigen, mehr Informations-und Entscheidungsrechte einräumen, natürlich abhängig vom Ausmaß der Beteiligung und vom Risikocharakter der Beteiligung. Gleichzeitig erreichen sie aber eine Stärkung der Eigenkapitalbasis des Unternehmens und eine stärkere Identifikation der Arbeitnehmer mit dem Unternehmen. Volkswirtschaftlich gesehen bedeutet eine Stärkung der Eigenkapitalausstattung der Unternehmen ein Mehr an Krisenfestigkeit; ordnungspolitisch könnte es zu einer stärkeren und begründeteren Identifikation mit der Marktwirtschaft als ordnungspolitischer Grundlage unseres Wirtschaftssystems kommen.

Die Arbeitnehmer müssen im Wege der Kapitalbeteiligung einen Teil des Unternehmerrisikos mittragen, können dafür aber nicht nur ein Mehr an Selbstverwirklichung am Arbeitsplatz Stück für Stück erwirken, sondern auch ihr Unternehmen krisensicherer machen und damit das originäre Arbeitnehmer-risiko — den Verlust des Arbeitsplatzes — mindern.

Wenn im Augenblick zu beklagen ist, daß von Seiten der Arbeitgeber vermögenspolitische Initiativen blockiert werden, sei kurz an deren eigene Beschlußlage erinnert: „Damit unsere Privateigentumsordnung auf Dauer bestehen kann, müssen immer mehr Bürger privates Eigentum auch an den Produktionsmitteln erwerben und eine möglichst breite Schicht von Eigentümern diese Ordnung tragen."

Die Bildung von Produktivkapital in Arbeitnehmerhand trägt aber auch dazu bei, auf dem Gebiet der Stabilitätspolitik neue Perspektiven zu eröffnen.

Die — je nach Betrachtungsweise — existierende Lohn-Preis-oder Preis-Lohn-Spirale gehört zu den Hauptursachen der nach wie vor zu hohen Inflationsrate in der Bundesrepublik Deutschland. Solange die Gewerkschaften es als ihren Auftrag ansehen, Preissteigerungsraten in den Lohnrunden durch entsprechende Lohnerhöhungen zumindest zu kompensieren, die Unternehmen anschließend diese Mehrkosten durch Preisaufschläge wieder abwälzen, bleibt die Lohnpolitik ein steter Inflationsherd. Die Geldpolitik der Notenbank kann dies nicht verhindern; sie kann durch einen restriktiven Kurs letztendlich nur (ungewollt) bewirken, daß die Arbeitslosigkeit zunimmt, während der Preisauftrieb bleibt.

Durch Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen könnten neue Formen der Lohnpolitik an Gewicht gewinnen, da die am Unternehmen beteiligten Arbeitnehmer erkennen können, daß Lohn-= Kostenerhöhungen zu geringeren Gewinnerwartungen führen und damit einen Teil ihres Einkommens vermindern. Vermögenspolitik könnte so nicht nur eine sozialpolitische Aufgabe sein, sondern auch „Teil einer breitangelegten Wachstums-und Vollbeschäftigungspoliük"

Dies setzt aber voraus, daß beide Tarifpartner eine Umorientierung vornehmen. Insbesondere bei den Gewerkschaften ist dies allerdings derzeit nicht zu erkennen, im Gegensatz übrigens zu den Vertrauensleuten „vor Ort“, die selber schon Erfahrungen mit betrieblichen Beteiligungsmodellen gemacht haben. 3. Betriebswirtschaftliche Aspekte der Arbeitnehmer-Beteiligung Eine Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn und Kapital hat nicht nur gesamtwirtschaftliche Auswirkungen. Sie beeinflußt die Vermögens-und Ertragslage jedes einzelnen Unternehmens, das von der Möglichkeit der Arbeitnehmer-Partizipation Gebrauch macht. a) Der Finanzierungseffekt Gewinn-und Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern bringt dem Unternehmen Liquiditätsverbesserungen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Zunächst einmal ist entscheidend, daß Gewinnanteile der Arbeitnehmer im Unternehmen bleiben und nicht etwa laufend für unternehmensfremde Zwecke verausgabt werden. Ferner muß es sich bei den Gewinnausschüttungen an Arbeitnehmer für das Unternehmen um Betriebsausgaben handeln, da sonst die noch zu erläuternden Steuerspareffekte nicht realisiert werden können. Die Liquiditätsvorteile für eine Unternehmung mit Arbeitnehmer-Beteiligung resultieren entweder aus dem so-genannten Steuerspareffekt oder aus dem Steuerstundungseffekt.

Der Steuerspareffekt ist darin begründet, daß für die Unternehmung sowohl die Gewinnanteile der Mitarbeiter als auch die Verzinsung des Mitarbeiter-Kapitals in bestimmten Fällen einkommen-bzw. körperschaftsteuerlich als Betriebsausgaben gern. § 4 Abs. 4 EStG gelten. Sie mindern damit das zu versteuernde Einkommen bei der Einkommensteuer (Personengesellschaften) bzw. Körperschaftsteuer (Kapitalgesellschaften, jur. Personen). Bei der Berechnung der Steuerersparnis geht man von durchschnittlichen Steuerbelastungen aus, die natürlich in der Praxis im Detail errechnet werden müssen und in der Regel davon abweichen werden. Weiterhin greifen wir bei der Errechnung des Steuerspareffektes auf die Teilsteuerrechnung zurück, um die Wechselwirkungen zwischen einzelnen Steuerarten (insbesondere zwischen Gewerbe-und Einkommen-/Körperschaftsteuer) zu erfassen.

Zu einem Steuerspareffekt kommt es immer dann, wenn die Steuerbelastung des Unternehmens höher ist als die der Arbeitnehmer. Ein einfaches Beispiel soll dies verdeutlichen: Wir gehen dabei von einer durchschnittlichen Grenzsteuerbelastung bei einem Arbeitnehmer von 23, 514% aus (Teilsteuersatz für Arbeitnehmer mit einem Einkommen in der Proportionalzone des Einkommensteuer-Tarifs bis DM 18 000, —/36 000, —), während bei dem Unternehmen ein Teilsteuersatz von 61, 739% angesetzt wird (56% Körperschaft-steuersatz + Gewerbesteuer unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit).

Bei einer Unternehmung, die einen Gewinn von DM 1 000 000 erzielt und von diesem Gewinn gemäß einer entsprechenden Betriebs-vereinbarung eine Risikoprämie von DM 100 000 und eine Eigenkapitalverzinsung auf das Altkapital von DM 500 000 abzieht, ergibt sich folgender Steuerspareffekt:

Es verbleibt nach obiger Rechnung ein verteilungsfähiger Gewinn von DM 400 000. Dieser kann entweder a) thesauriert oder b) mit einer

Arbeitnehmer-Beteiligung versehen werden. Wir wollen in unserer Modellrechnung davon ausgehen, daß die DM 400 000 im Verhältnis 1: 1 an „Kapital und Arbeit“ verteilt werden. Es ergeben sich dann folgende Belastungen:

Der Steuerspareffekt beträgt in diesem Beispiel immerhin DM 76 450.

Gegen dieses Beispiel kann eingewendet werden, daß die Belastung der Arbeitnehmer zu niedrig veranschlagt sei. So sei die Belastung durch Sozialabgaben gar nicht berücksichtigt.

Dieses Argument kann nicht vollständig widerlegt werden, allerdings kann darauf hingewiesen werden, daß die Gewinnbeteiligung nicht monatlich ausgeschüttet wird, sondern in der Regel einmal im Jahr erfolgt. Dieser Termin kann bekanntlich so gewählt werden, daß das Grenzeinkommen gar nicht mehr von der Sozialabgabenpflicht betroffen ist, weil die Höchstgrenzen überschritten wurden. Richtig ist aber, daß je nach Lohn-und Gehaltsniveau des Unternehmens der Steuerspareffekt unterschiedlich hoch ausfällt. Nicht näher eingegangen werden kann auf das Sonderproblem, daß bei Kapitalgesellschaften seit der Reform der Körperschaft-steuer die obige Modellrechnung durch das „Schütt-Aus-Hol-Zurück-Verfahren" modifiziert werden kann, so daß die Belastung des Unternehmens mit 56% Körperschaftsteuer zuzüglich Gewerbesteuer unrichtig ist. Noch drastischer zeigt sich der Liquiditätseffekt beim Steuerstundungseffekt Der Steuerstundungseffekt profitiert vom Zuflußprinzip, das dem Einkommensteuergesetz zugrundeliegt. Die §§ 8, 11 und 38 a EStG legen fest, daß Einnahmen in dem Veranla-gungszeitraum steuerlich als Einkünfte zu behandeln sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Dies gewinnt für die Anlageform des Mitarbeiterdarlehens insofern an Bedeutung, als sowohl das Finanzgericht München als auch das Sozialgericht Augsburg in Urteilen bestätigt haben daß bei Kapitalbeteiligungen nicht gesellschaftsrechtlicher Art ein Zufluß — bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen — erst dann anzunehmen ist, wenn die Mitarbeiter über ihren Kapitalanteil verfügen können. Wenn also das Unternehmen die Erträge aus einem Arbeitnehmerdarlehen mehrere Jahre lang direkt auf ein Beteiligungskonto bucht und erst nach Ablauf dieser Zeit der Mitarbeiter direkten Zugriff hat, wird der Ertrag aus dieser Beteiligung erst zu diesem späten Zeitpunkt mit Steuer und ggf. Sozialabgaben belastet.

Sowohl für den Steuerspar-als auch für den Steuerstundungseffekt gilt aber, daß der Liquiditätsvorteil nur dann für ein Unternehmen auf Dauer erhalten bleibt, wenn die Beteiligung der Arbeitnehmer nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt wieder aus dem Unternehmen abgezogen wird. Ziel muß eine dauerhafte Beteiligung der Arbeitnehmer sein. Nur dann wird sich sowohl die Liquiditätslage als auch die Kapitalstruktur des Unternehmens verbessern.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen muß darauf hingewiesen werden, daß der Finanzierungseffekt bei Arbeitnehmerbeteiligungen ein untern ehmensbezogener und kein unternehmerbezogener ist. Die bisherigen alleinigen Kapitaleigner müssen also zunächst Gewinnanteile „abgeben", erhalten dafür aber aufgrund von Steuerspareffekten zusätzliche flüssige Mittel und Kapital. Wer natürlich ein Unternehmen nur als Objekt betrachtet, das man solange aussaugt, bis es lebensunfähig ist, hat kein Interesse an einer Mitarbeiter-Beteiligung. Insofern ist die Diskussion über Arbeitnehmer-Beteiligung auch im „Unternehmerlager"

zur Klärung der Rolle als Unternehmer recht interessant. Diese Überlegungen sollten aber auch jenen Kritikern der Gewinn- und Kapitalbeteiligung aus den Reihen der Gewerkschaften zu denken geben, die allzu gerne rein egoistische Unternehmer-interessen als Motiv der Arbeitnehmer-Beteiligung unterstellen.

Nur wenn unternehmensbezogenes Denken bei Kapitaleignern wie Arbeitnehmern vor-herrscht, kann die Gewinn-und Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern funktionieren. b) Der Produktivitätseffekt Kaum (nach) rechenbar und damit umstrittener als der Liquiditätseffekt ist die Verbesserung der Produktivität durch Arbeitnehmer-Beteiligung. Der Produktivitätseffekt basiert auf der Grundüberlegung, daß eine unmittelbare kapitalmäßige Beteiligung des Arbeitnehmers es diesem erleichtert, sich mit dem Unternehmen zu identifizieren Damit steigen Motivation und Leistungswille, eine Verbesserung des Arbeitsklimas wird vermutet. Erste empirische Überprüfungen dieser Hypothese scheinen dies zu bestätigen Unternehmen mit einem hohen Beteiligungsgrad waren demnach anderen Unternehmen sowohl in der Produktivität als auch in der Rentabilität überlegen. Eine Verallgemeinerung wäre allerdings unangebracht; es muß nicht nur die materielle Seite stimmen, die Mitarbeiter-Beteiligung muß auf entsprechenden Informationsmöglichkeiten und Entscheidungsmöglichkeiten aufbauen.

In diesem Zusammenhang sei an jene Konzeptionen erinnert, die unter dem Oberbegriff „Partnerschaft“ zusammengefaßt werden können. In der konkreten Ausgestaltung unterschiedlich, postulieren sie jedoch alle ein Konsensmodell für das Verhältnis von Kapital und Arbeit. Nach der Partnerschaftsdefinition der Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Partnerschaft in der Wirtschaft (AGP), die hier federführend in der Bundesrepublik Deutschland wirkt, setzt sie sowohl eine materielle wie eine immaterielle Seite voraus. c) Ein erstes Fazit Gewinn-und Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern bieten der Unternehmung eine Reihe meßbarer Vorteile. Gleichzeitig verändert sich durch eine Beteiligung der Arbeitnehmer deren Rolle im Unternehmen. Gewinn-und Kapitalbeteiligung stellt also eine sinnvolle Fortentwicklung des Unternehmensbildes im mikroökonomischen, der Marktwirtschaft im makroökonomischen Bereich dar.

Welche Möglichkeiten bestehen nun heute, um Arbeitnehmer zu beteiligen? Wie könnten diese Beteiligungsformen gefördert werden?

III. Bestandsaufnahme: Arten und Probleme der Arbeitnehmer-Beteiligung

Nach einer Untersuchung von Guski und Schneider gab es Mitte der siebziger Jahre etwa 800 Unternehmen in der Bundesrepublik mit Arbeitnehmer-Beteiligung. Diese Zahl zeigt in aller Deutlichkeit, in welch starkem Maße die Beteiligung von Arbeitnehmern an Gewinn und Kapital noch in den Kinderschuhen steckt. Diese rund 800 Unternehmen beteiligen insgesamt 850 000 Arbeitnehmer; das Kapital der Arbeitnehmer betrug zusammengerechnet 2, 5 Milliarden Mark, wobei 2, 2 Milliarden Mark auch am geschäftlichen Risiko teilhaben Am stärksten ausgeprägt ist die Kapitalbeteiligung bei der Unternehmens-form der Aktiengesellschaft; hier sind es immerhin 6% aller Unternehmen, die Arbeitnehmer beteiligen.

Bezüglich der Anzahl der Beteiligungsunternehmen dominieren in der Statistik von Guski und Schneider eindeutig mittelständische Unternehmen. Sie stellen rund zwei Drittel der Beteiligungsmodelle, beschäftigen allerdings nur einen kleinen Anteil der bereits erwähnten 850 000 Arbeitnehmer, die am Kapital ihres Unternehmens beteiligt sind

Guski/Schneider kamen hinsichtlich der Höhe der Kapitalbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers zu Ergebnissen, die aufhorchen lassen: „Bereits in jedem fünften Unternehmen der mittelständischen Betriebe (d. Untersuchung Guski/Schneiders, also Beteiligungsunternehmen, Anm. d. Verf.) haben Mitarbeiter Anteile von DM 7 500, — und darüber, die Mitarbeiter in Großunternehmen hingegen nur in jeder zehnten Gesellschaft. Dementsprechend ist auch der Anteil der Firmen, in denen die durchschnittlichen Kapitalanteile DM 1 000, — nicht übersteigen, in den Großunternehmen mit einem Viertel verhältnismäßig hoch, während er in den übrigen Betrieben nur 11 Prozent beträgt."

Ferner weisen die beiden Autoren auf den beachtlichen Tatbestand hin, daß in knapp 8% der mittelständischen Beteiligungsunternehmen maximale Mitarbeiter-Kapitalanteilevon DM 50 000 pro Kopf bestehen. Maximale Anteile von DM 000 bis DM 50 000 gibt es immerhin noch bei 12% der mittelständischen Unternehmen, die Guski/Schneider in ihre Untersuchung einbezogen hatten 20).

Bevor einzelne Formen der Kapitalbeteiligung näher dargestellt werden, gibt ein statistischer Überblick über die Verteilung der Beteiligungsformen eine Vorstellung von der Bedeutung der verschiedenen Varianten

Zu den einzelnen Formen der Arbeitnehmer-Beteiligung: a) Das Arbeitnehmer-Darlehen gewährt bei der Vertragsgestaltung große Freiräume Da es sich um keine gesellschaftsrechtliche Beteiligungsform handelt, finden lediglich die Regelungen des BGB Anwendung. Soweit die Verzinsung des Darlehens an den Gewinn des Unternehmens gebunden ist, handelt es sich um ein partiarisches Darlehen.

Das Arbeitnehmerdarlehen gehört zu den Beteiligungsformen, die bereits im Rahmen des 3. VermBG förderungsfähig sind (§ 2 Abs. 1 a 3. VermBG). Soweit über dieses Gesetz Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlageform des Arbeitnehmerdarlehens gewährt werden soll, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen gelten die Einkommensgrenzen des Vermögensbildungsgesetzes, die gern. § 12 Abs. 1 DM 24 000 oder bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26 b EStG DM 48 000 betragen. Die Verzinsung des Arbeitnehmerdarlehens muß mindestens 4% betragen; diese Grenze trägt dem steuerrechtlichen Begriff der Niederverzinslichkeit Rechnung. Arbeitnehmerdarlehen müssen durch eine Bankbürgschaft abgesichert werden. Damit entstehen dem Beteiligungsunternehmen nicht nur zusätzliche Kosten durch Provisionen, gleichzeitig verringert sich tendenziell auch der Kreditrahmen des Unternehmens. Für Unternehmen mit weniger als 51 Arbeitnehmern besteht schließlich die Möglichkeit, einen Betrag von maximal DM 3 000 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gern. § 14 Abs. 1 des 3. VermBG abzuziehen (15% der vermögenswirksamen Leistungen, maximal DM 3 000). Darlehenszinsen und Zuwendungen zur Begründung eines Darlehensverhältnisses stellen für das Unternehmen Betriebsausgaben dar, die gern. § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig sind. Bei der Gewerbesteuer allerdings kommt es zu einer Hinzurechnung, da die Darlehen als Dauerschulden, die Zinsen damit als Dauerschuldzinsen anzusehen sind.

Beim Arbeitnehmer stellen die erhaltenen Zinsen (Zuflußprinzip!) Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die bis zu einem Betrag von DM 400/DM 800 steuerfrei bleiben (soweit keine weiteren Einkünfte aus Kapitalvermögen existieren).

Das Arbeitnehmerdarlehen ist in jeder Hinsicht die „schwächste" Form der Arbeitnehmer-Beteiligung. Es stellt grundsätzlich Fremdkapital für das Unternehmen dar und trägt damit nichts zur Stärkung der Eigenkapitalbasis bei. Bei Absicherung durch Bankbürgschaften und Verlustausschluß entfällt jede Form der Risikoteilhabe und damit natürlich jegliche Berechtigung für eine erweiterte Mitwirkung der Arbeitnehmer. In der Praxis hat das Arbeitnehmerdarlehen oftmals als „Einstieg" in die Mitarbeiterbeteiligung gedient. b) Die stille Beteiligung kommt in der Form der typischen wie der atypischen stillen Beteiligung vor.

Die typische stille Beteiligung wird in den §§ 335— 342 HGB geregelt. Demnach geht die Einlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über. Es handelt sich insofern bilanziell um Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens.

Allerdings ist auch die stille Beteiligung grundsätzlich eine „schwache" Form des Eigenkapitals, da zwar der Ausschluß einer Verlustbeteiligung vereinbart werden kann, nicht jedoch der Ausschluß der Gewinnbeteiligung. Die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sind ähnlich wie beim Arbeitnehmerdarlehen groß.

Begründung einer stillen Beteiligung über Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und die „Verzinsung" der stillen Beteiligung stellen Betriebsausgaben dar (abzugsfähig); bei der Gewerbesteuer besteht eine Hinzurechnungsvorschrift der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters — es sei denn, der „Stille" ist selber mit seinen Einkünften gewerbesteuerpflichtig.

Im Gegensatz zum Arbeitnehmerdarlehen ist die stille Beteiligung in keinerlei Form förderungsfähig. Sie zählt nicht zu den begünstigten Anlageformen des 3. Vermögensbildungsgesetzes. Die Zuschüsse des Beteiligungsunternehmens zur Begründung einer stillen Beteiligung lösen Lohnsteuer-und Sozialabgaben-pflicht aus. Die Erträge stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.

Die stille Beteiligung hat vor allem bei den kleineren und mittleren Beteiligungsunternehmen eine große Bedeutung. Die steuerlichen Probleme halten sich in Grenzen; Form-erfordernisse treten in größerem Umfange nicht auf (keine Eintragung ins Handelsregister etc.). In der Bilanz können stille Beteiligungen als Eigenkapitalbestandteil ausgewiesen werden. Gleichwohl ist die boshafte Formulierung vom Gesellschafter 2. Klasse nicht unberechtigt: Schon die Bezeichnung weist darauf

Gleichwohl bietet die Beteiligungsform des stillen Gesellschafters auch Möglichkeiten einer weitergehenden Mitwirkung im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit im Unternehmen. Das HGB selbst räumt dem stillen Gesellschafter Kontrollrechte ein, darüber hinaus können weitere Vereinbarungen über eine entsprechende Betriebsvereinbarung getroffen werden.

Es muß darauf hingewiesen werden, daß unter dem Gesichtspunkt eines Gerechtigkeitspostulats sowohl die typische stille Beteiligung als auch das Arbeitnehmerdarlehen einen wesentlichen Nachteil aufweisen: Beide beruhen auf der Nominalbewertung und schließen die Beteiligung des Arbeitnehmers an den stillen Reserven des Unternehmens aus. Der neu gebildete innere Wert des Unternehmens kann aber nur bei der Bewertung von z. B. Kommanditanteilen zum Ausdruck kommen

Die atypische stille Beteiligung leitet bereits zur Beteiligung als Kommanditist über. Der atypisch „Stille" ist im Gegensatz zum eben Dargelegten am inneren Wert des Unternehmens beteiligt. Er hat bei der Auseinandersetzung im Rahmen des Ausscheidens Anspruch auf seinen Anteil an den stillen Reserven und dem Firmenwert.

Das entscheidende Problem, das bei dieser Form der Beteiligung auftritt, ist der steuerliche Wegfall des Arbeitnehmerstatus bei der steuerlichen Behandlung. „Schuld" daran ist die Definition und Auslegung des Begriffs der Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Da dies auch der entscheidende Haken bei einer Beteiligung der Mitarbeiter als Kommanditisten ist, soll die Kommanditbeteiligung an dieser Stelle mitbehandelt werden: „Die faktische Unmöglichkeit, Mitarbeiter als Kommanditisten zu beteiligen, (ist) vermögenspolitisch ein Ärgernis. Mit ihrer Substanzbeteiligung, ihrer auf die Einlage beschränkten Haftung und mit Mitspracheregelungen, die sich nach Art und Umfang in abgewogener Form vereinbaren lassen, wäre die Kommanditbeteiligung von Mitarbeitern in vielen Fällen die ideale Lösung.“

Die „faktische Unmöglichkeit" besteht darin, daß durch die Begründung der Mitunternehmerschaft beim Kommanditisten seine Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb werden. Gewinnanteile auch eines Arbeitnehmer-Kommanditisten sind damit nach geltendem Recht Bestandteil des Gewinns des Unternehmens, der im Wege der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (§§ 179, 180 AO) ermittelt und verteilt wird. Gleichzeitig werden aber nicht nur die Gewinnanteile Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern auch sämtliche Leistungen der Gesellschaft an den Mitarbeiter. Mit anderen Worten: Lohn bzw. Gehalt der Mitarbeiter werden in diesem Fall zu Gewinnausschüttungen; der Arbeitnehmer verliert steuerrechtlich seinen Arbeitnehmer

Status (Wegfall der Freibeträge). Es ist daher nicht verwunderlich, daß die Kommanditbeteiligung bislang kaum eine Rolle bei der Beteiligung von Arbeitnehmern spielt.

Es wäre allerdings ungerecht, die Schuld an der blockierenden Wirkung des Mitunternehmer-Begriffs allein dem Gesetzgeber zuzuschreiben. Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit haben wesentlich zur Interpretation des Mitunternehmer-Begriffs beigetragen. Denn es ist keineswegs aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG abzuleiten, daß praktisch jede Vergütung des Unternehmens an den Mitunternehmer zu Einkünften aus Gewerbebetrieb deklariert wird. Selbst wenn nur eine geringfügige Beteiligung vorliegt und die Tätigkeitsvergütung den Tariflohn nicht übersteigt, muß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG angewandt werden Inwieweit über eine Änderung des § 15 Abs. 1 alleine hier eine Besserung erreicht werden kann, wird noch zu prüfen sein. c) Die GmbH-Beteiligung hat mit solchen Problemen nicht zu kämpfen. Da es sich um eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelt, kommt eine Mitunternehmerschaft von vornherein nicht in Frage.

Die Gewinnanteile des Arbeitnehmer-Gesellschafters sind Teil des Steuerbilanzgewinns der GmbH und von dieser bei Ausschüttung mit 36%, bei Thesaurierung mit 56% Körperschaftsteuer belastet. Der Arbeitnehmer bezieht die Gewinnanteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen und muß vorab Kapitalertrag-steuer von 25% auf den Ausschüttungsbetrag abziehen lassen, es sei denn, ein Nichtveranlagungsbescheid gern. § 44 a EStG liegt vor.

Es sind nicht steuerliche Gründe, die dafür sorgen, daß es nur sehr wenige Modelle der Beteiligung von Arbeitnehmern als GmbH-Gesellschafter gibt. Ursache dafür sind die Formvorschriften des GmbH-Gesetzes, die dazu zwingen, jeden Gesellschafterwechsel notariell zu beurkunden. Die Novellierung des GmbH-Gesetzes hat in diesem Zusammenhang keine Erleichterung gebracht. Damit scheidet die GmbH-Beteiligung schon aus diesem Grunde als Beteiligungsform aus.

d) Die Belegschaftsaktie ist die derzeit — von der Anzahl der begünstigten Mitarbeiter her — „beliebteste" Form der Mitarbeiter-Be-teiligung. Dies liegt sowohl an der Problemlosigkeit einer Beteiligung über Aktien als auch an der bisherigen besonderen Förderung der Belegschaftsaktie durch den Staat.

Unproblematisch ist die Ausgabe von Belegschaftsaktien insbesondere bei börsennotierten Aktiengesellschaften, da hier eine Weiterveräußerung durch den Arbeitnehmer auch vom Veräußerungsvorgang her keine Schwierigkeiten bereitet. Aber auch bei den übrigen Aktiengesellschaften gilt, daß das einmal ausgegebene Aktienkapital der Unternehmung zur Verfügung steht, unabhängig davon, was die Aktionäre mit ihren Anteilen unternehmen. Es kommt zu keinen komplizierten Auseinandersetzungen beim Ausscheiden von Aktionären und die Beteiligung am inneren Wert der Beteiligungsunternehmung schlägt sich prinzipiell im Kurswert der Aktie nieder.

Die steuerliche Behandlung der Einkünfte unterscheidet sich aus der Sicht des Arbeitnehmers nicht von der bei einer GmbH, so daß hierauf verwiesen werden kann. Ausgehend von dieser grundsätzlichen Behandlung einer Beteiligung in Form der Belegschaftsaktie gibt es aber eine Reihe steuerlicher Vorteile, die die Belegschaftsaktie so attraktiv gestalten:

Die Belegschaftsaktie ist gern. § 2 Abs. 1 d des 3. VermBG als Anlageform anerkannt. Damit werden Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb eigener Aktien des Arbeitgebers zu einem Vorzugskurs unter Vereinbarung einer sechsjährigen Sperrfrist mit der Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert. Im Rahmen des Sparprämiengesetzes konnten in der Vergangenheit auch Sparprämien beim Erwerb von Belegschaftsaktien zusätzlich vereinnahmt werden.

Schließlich existiert mit dem § 8 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer (in der Folge kurz Kapitalerhöhungssteuergesetz oder KapErhStG genannt) eine weitere besondere Förderung der Belegschaftsaktie. § 8 KapErhStG läßt nämlich den geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer bei der Ausgabe von Belegschaftsaktien zu Vorzugskursen steuerfrei (bei der Lohnsteuer), soweit der geldwerte Vorteil nicht die Hälfte des Börsenkurses und 300 DM übersteigt. Vor dem 2. Haushaltsstrukturgesetz lag die Grenze gar bei 500 DM.

Auf weitere, allerdings seltene Beteiligungsformen wie Schuldverschreibungen, Genußscheine, indirekte Beteiligungen und Belegschaftsfonds kann hier nicht näher eingegangen werden.

IV. Vorschläge zur Förderung von Arbeitnehmer-Beteiligungen

Ausgehend von den bei der Beschreibung der unterschiedlichen Beteiligungsformen festgestellten Problemen sollen nunmehr einige Vorschläge erörtert werden, die auf eine verstärkte Förderung der Beteiligung von Arbeitnehmern am Produktivkapital abzielen. Dabei sollen zunächst die „pragmatischen" Ansätze beleuchtet werden, bevor ein Blick auf eine Konzeption geworfen wird, die das Problem von einer grundsätzlicheren Position aus angeht. 1. Änderungen im Steuerrecht a) Erweiterung des Anlagekatalogs des 3. VermBG Bislang sind nur Belegschaftsaktien, Arbeitnehmerdarlehen und die Schuldverschreibung im Anlagekatalog des § 2 des 3. VermBG enthalten. Eine Vielzahl von Vorschlägen verfolgt das Ziel, diesen Katalog zu erweitern. Am weitesten gehen hier die Gesetzesentwürfe der CDU/CSU So sieht der Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen vor, auch Kuxe, GmbH-Anteile, stille Beteiligungen, Geschäftsanteile einer eG, Kommanditanteile, Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen u. a. m. in den § 2 Abs. 1 a aufzunehmen. Gegen die Aufnahme der stillen Beteiligung in den § 2 des 3. VermBG ist nichts einzuwenden. Da die stille Beteiligung bei Begründung und Auseinandersetzung auf dem Nominal-prinzip beruht, bestehen keine Bewertungsprobleme. Die Aufnahme in den Anlagekatalog sollte jedoch von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden: Im Sinne einer Erweiterung der Mitwirkungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer sollten nur solche stille Beteiligungen als Anlage im Rahmen des 3. VermBG anerkannt werden, die — neben der üblichen Sperrfrist von sechs Jahren — an ein Mindestmaß an Mitwirkungsrechten gekoppelt sind, die über die handelsrechtlich vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten hinausgehen. Beteiligungsunternehmen mit stillen Gesellschaftern sollten einen paritätisch besetzten Partnerschaftsausschuß ins Leben rufen, der die Fragen der Gewinnverteilung auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung entscheidet, laufend über wichtige geschäftspolitische Entscheidungen informiert wird und eine Prüfung des Jahresabschlusses vornimmt. Auf diese Weise wird zwar das Entscheidungsgefüge im Unternehmen durch die stillen Gesellschafter nicht grundlegend verändert, aber ein erster, wesentlicher Schritt zu größerer Mitwirkung — allein schon über mehr Information und Kontrolle — wäre getan. Theoretisch bestünde auch die Möglichkeit, speziell für die Beteiligung von Arbeitnehmern als „Stille" einen neuen Typus des stillen Gesellschafters im HGB oder einem Sonder-gesetz zu regeln. Dieser Typus des stillen Gesellschafters könnte dann mit einem stärkeren Mitwirkungsrecht ausgestattet werden, so daß damit der bisher „normale“ Fall der Hereinnahme eines stillen Gesellschafters von vermögenspolitischen Überlegungen unberührt bleibt. Gegen solche Konstruktionen spricht aber allein schon das Gebot, unser ohnehin schon kompliziertes Gesellschaftsrecht nicht noch komplizierter zu machen, wenn durch freie Vereinbarung der Vertragspartner dasselbe Ergebnis auch erreicht werden kann.

Die Erweiterung des 3. VermBG um die Anlageform der Kommanditbeteiligung (und ggfs.der atypischen stillen Gesellschafts-Beteiligung) bleibt hingegen auch dann äußerst problematisch, wenn man — wie die CDU/CSU— eine Veränderung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 anstrebt (darauf wird noch gesondert eingegangen).

Neben der Problematik der Mitunternehmerschaft taucht nämlich bei der Kommanditbeteiligung die Schwierigkeit der Bewertung auf. Da der Kommanditist auch an den stillen Reserven beteiligt ist, müßte dies schon bei der Einbringung Berücksichtigung finden, was aber nur durch sehr aufwendige Berechnungen möglich ist. Geht man dieser Problematik dadurch aus dem Weg, daß man bei der Begründung einer Kommanditbeteiligung nominal bewertet, käme dies einer „kalten" Übertragung stiller Reserven von den Altgesellschaftern auf die Arbeitnehmer-Kommanditisten gleich

Erhebliche Bewertungsprobleme gibt es auch bei der GmbH-Beteiligung; andererseits steht nicht zu befürchten, daß mit der Aufnahme der GmbH-Beteiligung als Anlageform des 3. VermBG ein „Run" auf diese Beteiligungsform beginnt, einfach weil die formalen Voraussetzungen — wie geschildert — zu kompliziert sind. Die Aufnahme des GmbH-Anteils in den § 2 des 3. VermBG kann daher vorgenommen werden, wenngleich es keine optimale Lösung ist und Verfahrensrisiken nicht ganz ausgeschlossen werden können.

Ergänzend kann noch darauf hingewiesen werden, daß auch gegen die Förderung von Anteilen an einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft und Belegschaftsfonds nichts einzuwenden ist Eine Art „Glaubenskrieg" entbrennt allerdings regelmäßig an der Frage, ob als Kapitalbeteiligungsgesellschaft auch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifpartner in Frage kommt. Ein derartiger „Fonds" erregt die Gemüter deshalb so sehr, weil viele Beobachter der Diskussion befürchten, ein derartiger Fonds könnte zur Untergrabung der betrieblichen Kapitalbeteiligung führen. Auf der anderen Seite wird eine tarifvertragliche Verankerung der Arbeitnehmer-Beteiligung vermutlich nur dann erreichbar sein, wenn den Gewerkschaften diese Anlageform zugestanden wird. Es müßte allerdings — vom Ansatz und der Zielsetzung dieser Konzeption her — gewährleistet sein, daß der Arbeitnehmer immer ein volles Wahlrecht hat und die Anlage bei einem Tariffonds nur eine Alternative ist. b) Änderung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Angesichts der gravierenden Konsequenzen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG für die Arbeitnehmerbeteiligung an Personengesellschaften hat es schon vielfältige Versuche gegeben, dem § 15 den „Zahn zu ziehen". Dabei muß aber nochmals darauf hingewiesen werden, daß die von Rechtsprechung und Exekutive herausgebildete Auslegung des § 15 das Mitunternehmerschafts-Problem erst in voller Stärke herausgearbeitet hat.

Alle bisherigen Lösungsvorschläge können jedenfalls nicht befriedigen. So forderte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion 1975, daß die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Teilhaber von Personengesellschaften, die als Arbeitnehmer im Unternehmen tätig sind, nicht unter § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen sollen, wenn die einzelne Beteiligung einen „bestimmten" — offensichtlich von der CDU/CSU konkret nicht bestimmbaren — Prozentsatz des Eigenkapitals nicht übersteigt

Der neue Anlauf des Landes Niedersachsen will die „angemessenen Bezüge von Arbeitnehmern einer Kommanditgesellschaft"

von der Mitunternehmerschaft „befreien", „wenn die Arbeitnehmer wegen ihrer Arbeitnehmereigenschaft als Kommanditisten beteiligt und durch Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berufen sind“.

Dies ist mit Sicherheit auch nicht der große Wurf. § 15 EStG ist nach Auffassung des Verfassers nicht isoliert für die Zwecke der Vermögenspolitik zu ändern. Was nottut, ist in der Tat eine Neuregelung des Verhältnisses von Personengesellschaft zu den Gesellschaf. tern im Steuerrecht. Im Rahmen einer großen Steuerreform, die diesen Namen auch verdient, sollte u. a. die Einführung einer Teilhabersteuer geprüft werden. Die Erläuterung würde hier den Rahmen dieser Arbeit sprengen. c) Sonstige Vorschläge Im Rahmen der Veränderungen des 3. VermBG könnte auch eine Erweiterung des Förderrahmens von 624 DM auf 936 DM vorgenommen werden. Dieser Gedanke findet sich sowohl im Antrag des Landes Niedersachsen als auch in entsprechenden Diskussionsbeiträgen innerhalb der Fachgremien der F. D. P. bei der augenblicklichen haushaltspolitischen Enge der öffentlichen Hand erfolgt dieser Vorschlag allerdings mit einem — zeitlich unbestimmten — Finanzierungsvorbehalt („... sobald es die Haushaltslage zuläßt..."). In diesem Zusammenhang wird zu Recht überlegt, die Erweiterung des Förderrahmens um 312 DM nur für Anlageformen vorzusehen, die eine Beteiligung am Produktivvermögen darstellen. Darin könnte eine politische Präferenz für Arbeitnehmerbeteiligungen am Produktivvermögen gegenüber allgemeinem Sparen, Bausparen etc. ausgedrückt werden.

Ähnlich gelagert, allerdings im Rahmen des derzeitigen Höchstbetrages von 624 DM sich bewegend, sind Vorschläge, nur noch Anlageformen im Produktivkapital mit 23% Arbeitnehmer-Sparzulage zu prämieren und bei allen anderen Anlageformen nur 16% zu gewähren. Der dadurch entstehende Finanzierungsspielraum dürfte aber nach den bereits vorgenommenen Veränderungen des 3. VermBG nicht mehr allzu groß sein.

Angesichts der Ausschöpfung des 624-DM-Gesetzes durch tarifvertragliche Regelungen dürfte erst eine Erweiterung auf 936 DM bei gleichzeitiger Beschränkung auf Anlagen im Produktivkapital einen entscheidenden Durchbruch der Förderung von Arbeitnehmer-Kapitalbeteiligungen bedeuten.

Schließlich ist noch zu erwähnen, daß auch der § 8 KapErhStG Gegenstand von Überlegungen zur größeren Förderung von Arbeitnehmer-Beteiligungen ist. Die CDU/CSU schlägt seit längerer Zeit vor, § 8 KapErhStG auf alle anderen Beteiligungsformen auszudehnen und den Inhalt dann in das Einkommensteuergesetz als neuen § 19 a zu übernehmen. Dies brächte natürlich Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte in unübersehbarer Höhe mit sich.

Denkbar ist im Gegensatz dazu aber auch die ersatzlose Streichung des § 8, womit erst einmal „Chancengleichheit" geschaffen würde, da der § 8 bekanntlich einseitig die Belegschaftsaktie fördert. Die durch diese Operation frei werdende Finanzmasse könnte dann benutzt werden, um den Förderrahmen des 3. VermBG zu erweitern.

Mit dieser Auflistung konnte nur ein grober Überblick über die wesentlichen Vorschläge zur Förderung von Arbeitnehmer-Beteiligungen gegeben werden. Bevor die Meinungen von Parteien und Tarifpartnern bezüglich ihrer Haltung zu diesen Vorschlägen referiert werden, soll eine sehr weitgehende grundsätzliche Alternative zu den bisherigen Beteiligungsformen beleuchtet werden. 2. Die Arbeitsgesellschaft als radikale Alternative?

Die Arbeitsgesellschaft ist kein neuer Vorschlag. Vielmehr ist sie seit 1971 Bestandteil eines politischen Programms (Freiburger Thesen der F. D. P.). Seither ist allerdings nicht einmal ansatzweise versucht worden, diese Rechtsform als Angebot für Unternehmen, die Arbeitnehmer beteiligen wollen, zu schaffen. Der Grundgedanke bei der Arbeitsgesellschaft besteht darin, daß ein Teil der Gesellschafter Kapital, ein anderer Teil Arbeitsleistungen einbringt. Kapital-und Arbeitsgesellschafter sind im Unternehmen nach Maßgabe des wirtschaftlichen Gewichts ihrer Beiträge völlig gleichberechtigt an Entscheidungen und Erfolg beteiligt. Dabei wird das wirtschaftliche Gewicht des Faktors Arbeit durch die Lohnsumme angezeigt, beim Faktor Kapital durch einen langfristig erzielbaren Zins.

Ein modifiziertes Beispiel Neunhöffers soll dies verdeutlichen

Nehmen wir eine Unternehmung an, die ein Eigenkapital von 250 Millionen DM aufweist, die Lohnsumme der Arbeitnehmer betrage 90 Millionen DM. Dann errechnet sich der „Normalgewinn" dieses Unternehmens aus den wirtschaftlichen Beiträgen der beiden Faktoren: Beitrag des Faktors Arbeit = DM 90 000 000 Lohnsumme, Beitrag der Kapitaleigner ist bei einer angenommenen Verzinsung von 8% ein Betrag von DM 20 000 000. Der Normalgewinn beträgt demnach DM 110 000 000.

Ergibt sich nun aus der jährlichen Gewinn-und Verlustrechnung ein ermittelter Gewinn von DM 30 000 000, dann beträgt der verteilungsfähige Gewinn in der Arbeitsgesellschaft DM 120 000 000, nämlich Lohnsumme zuzüglich Bilanzgewinn. Da der Gewinn 109% des Normalgewinns ausmacht, werden die Faktoren entsprechend „entlohnt": Die Kapitaleigner erhalten 1, 09 x 20 Mio. DM = 21, 8 Mio. DM, die Arbeitnehmer 1, 09 x 90 Mio. DM = 98, 1 Mio. DM.

In diesem Fall stehen sich die Kapitaleigner schlechter als bei herkömmlicher Verteilung des Gewinnes. In Jahren schlechter Ertrags-lage hingegen sieht es anders aus, da dann die Verzinsung der Kapitaleinlagen (in unserem Beispiel) weniger stark betroffen wird als die Lohnsumme. Es kann dann dazu kommen, daß die Arbeitnehmer weniger als die Lohnsumme im Endergebnis erhalten.

Der Anspruch der Arbeitsgesellschafter auf ihren Anteil am Gewinn ist unabhängig davon, welcher Teil des Gewinnes ausgeschüttet wird; die Beteiligung am thesaurierten Gewinn führt zu Kapitalanteilen der Arbeitnehmer.

Die Arbeitsgesellschaft hat damit zwei wesentliche Vorteile gegenüber allen anderen Beteiligungsformen: 1. Bei rückläufiger Auftragslage kann Arbeitslosigkeit vermieden werden; hinzunehmen ist „lediglich" ein Einkommensverlust 2. Der Arbeitsgesellschafter hat ein erheblich größeres Mitspracherecht als z. B.der Arbeitnehmer in einem Unternehmen mit paritätischer Mitbestimmung. Dies ist auch aufgrund seines größeren Risikos vertretbar. Steuerrechtlich könnten Löhne und Gehälter sowie der Gewinnanteil der Arbeitsgesellschafter als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit deklariert werden. Natürlich steht dies im Widerspruch zur Mitunternehmer-Definition; eine entsprechende Zuordnung der Einkünfte des Arbeitsgesellschafters zum Wirkungsbereich des § 19 EStG wäre zugegebenermaßen recht willkürlich. Auf der anderen Seite wäre eine derartige Sonderbehandlung der Arbeitsgesellschaft begründbar, da es sich um eine Unternehmensform handeln würde, bei der die Arbeitnehmer ein Ausmaß an Mibestimmung und Gewinnbeteiligung bekommen, das in anderen Unternehmen in der Regel auf Ablehnung stoßen dürfte. Dieser „Experimentalcharakter" sollte ruhig steuerlich gefördert werden. Ein Ansturm auf die Rechtsform der Arbeitsgesellschaft befürchtet der Verfasser nicht.

V. Arbeitnehmer-Beteiligung in der politischen Auseinandersetzung

In der Diskussion über eine Förderung betrieblicher Gewinn-und Kapitalbeteiligung scheinen die Rollen bei den im Bundestag vertretenen Parteien wie auch bei den Tarifpartnern klar verteilt zu sein: Die „Koalition der Mitte" möchte offenbar lieber heute als morgen die Förderung der Beteiligung am Produktivvermögen starten, grundsätzlich unterstützt von seifen der Unternehmer-bzw. Arbeitgeberorganisationen. SPD und Gewerkschaften stehen in Opposition zu solchen Plänen und pochen auf überbetriebliche Fonds-Lösungen. Gleichwohl ist die Realität komplexer, gleichzeitig zeigen sich auch Kompromißmöglichkeiten.

Die CDU/CSU hat sich zumindest vordergründig mit zahlreichen Anträgen und Gesetzentwürfen in den letzten Jahren an die Spitze der Bewegung gesetzt. Die programmatische Ausrichtung dieser Politik wird recht gut im Abschnitt „Zielsetzung" des Gesetzesantrages des Landes Niedersachsen im Bundesrat sichtbar: Arbeitnehmer-Beteiligung soll die Eigenkapitalausstattung der Unternehmen stärken, die Produktivität erhöhen, den Verteilungskampf entschärfen und Arbeitsplätze sichern. Die Selbstverwirklichung des Arbeitnehmers als Ziel und eine verstärkte Mitwirkung im Unternehmen werden zwar in der Begründung des Antrages ebenfalls erwähnt, nehmen aber sichtbar einen nachrangigen Platz ein.

Die F. D. P. forderte in den Freiburger Thesen noch eine überbetriebliche Vermögensbildung mit Fonds, rückte jedoch recht bald von dieser Konzeption ab. Zunehmend richtete sich das Augenmerk auf betriebliche Lösungen, was auch programmatisch gut zu begründen war, denn anonyme große Fonds schienen nicht geeignet, mehr Selbstbestimmung des einzelnen Arbeitnehmers zu erreichen. Insofern hat sich die Haltung der F. D. P. nicht erst seit der Bonner „Wende“ geändert; verschoben hat sich allerdings die Akzentuierung: Ging es dem früheren Generalsekretär Günter Verheugen immer auch darum, Beteiligung und Mitwirkung (= Entscheidungsrechte) gekoppelt zu sehen und Arbeitnehmer-Beteiligung als Fortschreibung des Freiburger Programms darzustellen, überwiegen mittlerweile andere Tonlagen. Da ist etwa davon die Rede, Arbeitnehmer-Beteiligung sei eine Alternative zu einer „sozialistischen Gesellschaftsordnung", womit völlig ungewohnte Kampflinien gezogen werden.

Die SPD hat sich immer gegen eine rein betriebliche Lösung gewehrt. Der Orientierungs-Rahmen '85 enthält als Forderung der Sozialdemokraten eine Vermögensbildungs-Abgabe, die von dezentral organisierten Fonds verwaltet werden sollte In verschiedenen Koalitionsverhandlungen mit der F. D. P. hatte man im Jahre 1980 letztendlich eine Kompromißformel akzeptiert, die die Förderung der betrieblichen Arbeitnehmer-Beteiligung akzeptierte, wenn auch dezentrale Fonds in Form von gemeinsamen Einrichtungen der Tarifpartner förderungsfähig wären und die Einkommensgrenzen des VermBG beibehalten würden.

Diese Kompromißformel bleibt auch heute noch aktuell, denn eine Förderung der betrieblichen Kapitalbeteiligung ganz gegen den Willen der Gewerkschaften durchsetzen zu wollen, scheint wenig sachdienlich. Die Gewerkschaften freilich vertreten eine Auffassung, die in etwa der der SPD entspricht (oder umgekehrt). Dabei gibt es durchaus Nuancierungen: Während es sowohl von der DAG als auch von der IG Textil Vorschläge eines Investivlohn-Tarifvertrages gibt, lehnt die überwiegende Zahl der Einzelgewerkschaften und der DGB die betriebliche Kapitalbeteiligung grundsätzlich ab. Man befürchtet Einnahmenausfälle beim Staat und den Sozialversicherungsträgern, einseitige Vorteile für die Unternehmer und ein Doppelrisiko beim Arbeitnehmer man befürchtet, daß „Kleinkapitalisten produziert (werden), die ohne Rücksicht auf gesamtgesellschaftliche soziale Notwendigkeiten dann an einer Gewinnmaximierung ihres eigenen Beteiligungsrechtes interessiert sind"

Die Arbeitgeberverbände schließlich stehen seit 1976 der betrieblichen Kapitalbeteiligung grundsätzlich positiv gegenüber. Daß dies noch nicht bedeutet, daß diese Zustimmung durchgängig ist und zu Initiativen führt, zeigt sich zur Zeit. Vorstöße der DAG trafen bei den Arbeitgebern auf kein Echo.

Auch in Zeiten knapper öffentlicher Mittel kann nicht auf notwendige Reformen verzichtet werden. Reformen müssen aber nicht gleichbedeutend sein mit zusätzlichen Staats-ausgaben, sie können vielmehr aufkommensneutral gestaltet werden und darüber hinaus zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft führen. Arbeitnehmer-Beteiligung am Produktivvermögen ist eine derartige Reform, die seit Jahren überfällig ist.

Fussnoten

Fußnoten

  1. N. Blüm, zitiert nach: DER SPIEGEL, Nr. 1/1983, S. 38. .

  2. H. -D. Genscher, Rede auf dem „Dreikönigstreffen” in Stuttgart am 6. 1. 1983, Redemanuskript, veröffentlicht in der fdk v. 6. 1. 1983.

  3. G. Halbach, Materialien zur Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand, Vierte Folge, 1973— 1977, Bonn 1977, S. VII.

  4. Flach/Maihofer/Scheel, Die Freiburger Thesen der Liberalen, Reinbek 1982, S. 58.

  5. Aa. O„ S. 65.

  6. Vgl. F. Neunhöffer, Thesen zu einer liberalen Unternehmensverfassung, in: liberal, Heft 6/1971 (13. Jg.), S. 434.

  7. Vgl. W. Drechsler, Konsequente Vermögenspolitik. Aktien für alle und Beteiligungen für Mitarbeiter, Stuttgart 1976, S. 37 f.

  8. Vgl. H. -G. Guski, Probleme der Vermögensbildung, Hannover 1974, S. 7.

  9. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-verbände: Grundzüge einer weiterführenden tarif-vertraglichen Vermögenspolitik, Oktober 1976.

  10. H. Friderichs, Realistische Vorschläge zur Fort-entwicklung der Vermögenspolitik, BMWI-Dokumentation Nr. 229, August 1976, S. 1.

  11. S. dazu G. Rose, Die Steuerbelastung der Unternehmung. Grundzüge der Teilsteuerrechnung. Schriftenreihe „Besteuerung der Unternehmung, Band 1, Wiesbaden 1973.

  12. Vgl. E. Gaugier, H. J. Schneider, Auswirkungen der Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung auf Liquidität und Kapitalstruktur, in: Der Betriebswirt, 18. Jg„ 1977 5/77, S. 126.

  13. Vgl. Urteile des FG München v. 23. 6. 1974 und des SozG Augsburg v. 11. 12. 1975.

  14. Vgl. W. Drechsler (1976), S. 58.

  15. Vgl. o. V., Jetzt ist der Kanzler im Obligo, in: Industriemagazin, Nov. 1978, S. 50ff.

  16. Vgl. hierzu H. -G. Guski, H. J. Schneider, Betriebliche Vermögensbeteiligung in der Bundesrepublik Deutschland, hrsg. vom Institut der deutschen Wirtschaft, Köln 1977.

  17. H. -G. Guski, H. J. Schneider, Betriebliche Vermögensbeteiligung in der Diskussion, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 10/78, S. 15 ff., FN 28.

  18. Vgl. ebenda.

  19. Guski/Schneider (1977), S. 16.

  20. Vgl. ebenda.

  21. Vgl. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport, Rheinland-Pfalz: Betriebliche Vermögensbeteiligung in Rheinland-Pfalz, Mainz 1978.

  22. Anwendung finden die §§ 607ff. BGB.

  23. Vgl. E. Dobroschke, Die Stille Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern und die Mitarbeiter-Kapitalgesellschaften, in: DB 1976 (Sonderdruck), S. 5.

  24. W. Drechsler (1976), S. 74.

  25. Vgl. Bundesminister der Finanzen: Schreiben betr. Besteuerung der Mitunternehmer von Personengesellschaften, BStBl 1978 I, S. 8 Tz. 81.

  26. Siehe dazu z. B. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung freiwilliger betrieblicher Gewinn-und Kapitalbeteiligung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Drucksache 8/1565; Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen: „Entwurf eines Vermögensbildungsgesetzes zur Förderung von Arbeitnehmerbeteiligungen am Produktivvermögen", Bundesrats-Drucksache 239/82.

  27. Vgl. Meinungsäußerung des Abg. Cronenberg (F. D. P.), Protokoll der 100. Sitzung des Deutschen Bundestags, 8. Wahlperiode, v. 22. 6. 1978.

  28. Vgl. auch Interfach-Kommission der F. D. P. (Bundesverband): Stellungnahme für eine betriebliche Vermögensbildung, 1978, nicht veröffentlicht

  29. Vgl. BT-Drucksache 7/3664: Antrag der Abgeordneten Pieroth, Burgbacher und der Fraktion der CDU/CSU betr. Förderung der betrieblichen Gewinn-und Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer (31. 5. 1975).

  30. Gesetzesantrag des Landes Niedersachsens (1982), S. 32 (Begründung).

  31. Vgl. F. Neunhöffer, Thesen zu einer liberalen Unternehmensverfassung, in: liberal, Heft 6/1971.

  32. Vgl. Vorstand der SPD (Hrsg.), Beschluß zum Orientierungsrahmen '85 (Parteitag Hannover 1973), RZ 184 ff.

  33. Vgl. C. Schäfer, Zur gegenwärtigen vermögenspolitischen Diskussion, in: WSI-Mitteilungen 10/1977, S. 600 ff.

  34. H. Kluncker in einer Sendung des Bayerischen Rundfunks, Wirtschaftsfunk, vom 30. 8. 1977.

Weitere Inhalte

Gerhard Schorr, Diplom-Kaufmann, geb. 1955; Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Köln (1976— 1981); seit 1981 Prüfungsassistent beim Genossenschaftsverband Rheinland (gesetzlicher Prüfungsverband); 1976/1977: stv. Bundesvorsitzender der Deutschen Jungdemokraten; bis 1982 Mitglied des Bundesfachausschusses Finanzen und Steuer der F. D. P. Veröffentlichung: Gutachten „Gewinn-und Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern. Bestandsaufnahme und Förderungsmöglichkeiten", 1981.