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V. Der Staat | APuZ 7/1979 | bpb.de

Archiv Ausgaben ab 1953

APuZ 7/1979 Artikel 1 I. Das Grundsatzprogramm der CDU II. Grundwerte als Maßstab und Orientierung III. Entfaltung der Person IV. Soziale Marktwirtschaft V. Der Staat VI. Deutschland in der Welt

V. Der Staat

Gert Hammer

/ 17 Minuten zu lesen

Für politische Parteien ist der Staat mit seinen Organen und Institutionen die Einrichtung, in der sie ihre Programmatik zu verwirklichen suchen. Es muß deshalb für jede Partei eine zentrale Frage sein, wie der Staat organisiert ist und ob sich ihre Programmatik im vorgegebenen Verfassungsrahmen verwirklichen läßt.

Der erste Satz des Kapitels „Der Staat" im Grundsatzprogramm gibt für die CDU die Antwort auf diese Frage: Für das Zusammenleben in Freiheit, Solidarität und Gerechtigkeit ist das Grundgesetz Grundlage. Dies kann natürlich nicht bedeuten, daß die CDU für alle Zeiten an jedem einzelnen Satz des Grundgesetzes festhalten wird. Seit Verkündung des Grundgesetzes 1949 hat die CDU an einer ganzen Reihe von Verfassungsänderungen mitgewirkt, sie sogar oft initiiert. Die Arbeit der Enquetekommission Verfassungsreform des Deutschen Bundestages, die in den Legislaturperioden von 1969 bis 1976 tagte, hat die CDU wesentlich mitgestaltet. Alle erfolgten oder erwogenen Verfassungsänderungen haben jedoch eines gemeinsam — sie beziehen sich auf pragmatische Regelungen, die einen Grundbestand an Wertüberzeugungen unberührt lassen. Diese Wertüberzeugungen sind unverzichtbar für eine Partei, die Freiheit, Solidarität und Gerechtigkeit verwirklichen will. Zu diesen Wertüberzeugungen gehört die Bindung des Staates an die Menschenwürde und die unveräußerlichen Grundrechte der Bürger, ebenso wie das Bekenntnis zu Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat.

Die Grundwerte Freiheit, Solidarität und Gerechtigkeit und ihr Verhältnis zueinander werden von den im Bundestag vertretenen Fraktionen unterschiedlich interpretiert. Einen höheren Grad der Übereinstimmung muß es dagegen über den Grundbestand der Wertüberzeugungen des Grundgesetzes geben. Dieser Verfassungskonsens entstand in den Beratungen des Parlamentarischen Rates. Er ist wesentlich für das Funktionieren der Demokratie. Der demokratische Wechsel in der Regierungsverantwortung kann nur dann ohne revolutionären Bruch vollzogen werden, wenn die jeweilige Mehrheit die gemeinsamen Wertüberzeugungen mitträgt. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, daß Verfassungsänderungen einer Zweidrittelmehrheit bedürfen. Erfahrungen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bei den Übergängen von demokratischen zu faschistischen Regierungssystemen haben deutlich gemacht, daß eine Partei, die den Verfassungskonsens nicht mit-trägt, diesen in der Regierungsverantwortung nicht ertragen kann. Verfassungsbeugungen sind die Folge, die in der Regel eine Rückkehr zu einer verfassungskonformen Mehrheit unmöglich machen. Ein Beispiel hierfür ist die „Machtergreifung" 1933 durch die Nationalsozialisten. Hitler wurde im Rahmen der geltenden Verfassung Reichskanzler. Politische Pressionen und gesetzwidriges Vorgehen der Polizei zeichneten den Weg zum Zustande-kommen des Ermächtigungsgesetzes und zur Reichtagswahl vom März 1933. Der Zustand der Willkürherrschaft war vorgezeichnet.

Das Grundsatzprogramm zieht hieraus in seinen Forderungen für die politischen Parteien die Konsequenzen. Es fordert „ein Mindestmaß an demokratischer Solidarität und Übereinstimmung" zwischen den Parteien (Ziffer 118). Dies schließt in keiner Weise aus, daß die Parteien „klare, sachliche und personelle Alternativen“ entwickeln und damit vor den Wähler treten. Entscheidend ist, daß die von den Parteien entwickelten Alternativen die gemeinsamen Wertüberzeugungen voraussetzen und nicht zu verändern beabsichtigen. Wertüberzeugungen lebendig erhalten Da gemeinsame Wertüberzeugungen entscheidend sind für den Fortbestand der demokratischen Ordnung, darf es dem demokratischen Staat nicht gleichgültig sein, wieweit diese Wertüberzeugungen im Bewußtsein der Bürger verankert sind. Nur ein Nachtwächterstaat schaut tatenlos zu und bleibt gleichgültig, wenn sich ein die gemeinsamen Wertüberzeugungen mißachtendes Bewußtsein entwickelt. Ein freiheitserhaltender demokratischer Staat hat dagegen die Pflicht, das Bewußtsein der gemeinsamen Wertüberzeugungen lebendig zu erhalten (Ziffer 114).

Die von der CDU sehr intensiv geführte Diskussion über die geistigen Ursachen des Ter-B rorismus hat gezeigt, daß in den letzten Jahren die gemeinsamen Wertüberzeugungen zu wenig bewußt gemacht wurden. So kam es zu einer verbreiteten Denunzierung unserer Demokratie als , Formaldemokratie'. Dies führte zu einer Entfremdung und Distanzierung gerade junger Menschen vom demokratischen Verfassungsstaat und lieferte ihnen scheinbare Gründe, der zweiten deutschen Demokratie die Anerkennung zu verweigern. Der völlige Rückzug in eine Welt des Scheins, wie ihn die Terroristen vollziehen, kann durchaus als extremste pathologische Form dieser Entfremdung begriffen werden

Diese Erkenntnisse waren mitbestimmend dafür, daß die Pflicht des Staates, gemeinsame Wertüberzeugungen bewußt zu erhalten, ausdrücklich im Programm verankert wurde. Eine Konkretisierung hierzu findet sich in der Ziffer 42, wo im einzelnen dargestellt wird, welche Aufgabe Erziehung und Bildung in einer freiheitlichen Demokratie haben.

Bereits vor dem Ludwigshafener Parteitag hatte sich die CDU/CSU-Fraktionsvorsitzen-denkonferenz am 21. April 1978 in Bad Harz-burg mit der Frage befaßt, wie in den Institutionen der Bildung ein stärkeres Bewußtsein über die gemeinsamen Wertüberzeugungen vermittelt werden kann. Die Fraktionsvorsitzenden faßten einen Beschluß, der Richtlinie für die Arbeit der CDU und CSU in den Parlamenten ist. In ihm heißt es unter anderem: „I. Die Grundwerte unserer freiheitlichen Staats-und Gesellschaftsordnung müssen offensiv vertreten werden. Dabei kommt der Verteidigung der Menschenrechte besondere Bedeutung zu. Die Institutionen der Bildung, insbesondere die Schule und die Einrichtungen der Erwachsenenbildung, haben die wichtige Aufgabe, den Wert unserer freiheitlichen demokratischen rechtsstaatlichen Ordnung zu vermitteln. Besonders sollen beachtet werden: Inhalt des Geschichtsunterrichts — Vermittlung der Verbundenheit mit Familie, Heimat und Vaterland — Inhalte der Schulbücher — Auseinandersetzung mit dem Marxismus. 3. Jeder Lehramtskandidat muß die Grundlagen unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Methoden zu ihrer Vermittlung kennen und anwenden. 4. Hochschulen dürfen kein rechtsfreier Raum sein. In ihnen muß sich die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden entfalten können. Die Rechtswissenschaft muß an den Rechtsnormen unserer Verfassung ausgerichtet sein."

Wehrhafte Demokratie Neben der Pflicht zur Bewußtseinsbildung hat der Staat jedoch auch die Pflicht, Angriffe auf den Grundbestand gemeinsamer Wertüberzeugungen abzuwehren (Ziffer 114). Dies ergibt sich aus der Konzipierung unserer Demokratie nach dem Grundgesetz als streitbare Demokratie, die das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 15. Dezember 1970 wie folgt beschrieben hat: „Im vorliegenden Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, daß die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sich für die streitbare Demokratie entschieden hat. Sie nimmt einen Mißbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche Ordnung nicht hin. Verfassungsfeinde sollten nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören dürfen." 2)

In verschiedenen Artikeln des Grundgesetzes kommt der Gedanke der streitbaren Demokratie zum Ausdruck: Bindung der Freiheit der Lehre an die Treue zur Verfassung (Art. 5, Abs. 3), Vereinigungsverbot (Art. 9, Abs. 2), Verwirkung von Grundrechten (Art. 18), Parteienverbot (Art. 21, Abs. 2) und Treueverhältnis für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Art. 33, Abs. 4). Nach Auffassung der CDU darf der Staat dieses Instrumentarium nicht als schmückendes Beiwerk der Verfassung aus den politischen Überlegungen ausklammern. Die Sicherung der Demokratie und damit die Sicherung der Freiheit der Bürger erfordert, daß der freiheitliche Staat sich gegen seine Feinde verteidigt: „Anschläge auf den Staat und auf die Sicherheit seiner Bürger sind mit allen rechtsstaatlichen Mitteln zu bekämpfen.“ (Ziffer 124) In der Diskussion der letzten Jahre spielt dabei vor allem die Frage nach der Ausgestaltung der Treuepflicht der im öffentlichen Dienst Beschäftigten eine Rolle. Im Grundsatzprogramm heißt es dazu: „Der Staat braucht einen leistungsfähigen und verfassungstreuen öffentlichen Dienst. Im öffentlichen Dienst darf nur tätig sein, wer bereit ist, sich jederzeit für den Bestand und den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzusetzen." (Ziffer 116).

In der Diskussion um den Ministerpräsidentenbeschluß zur Fernhaltung von Verfassungsfeinden aus dem öffentlichen Dienst vom 28. Januar 1972 wird oft übersehen, daß es sich keineswegs um eine neue Fragestellung handelt. Vielmehr könnten gerade die Erfahrungen der Weimarer Republik hilfreich sein für die politische Entscheidungsfindung. Die Weimarer Republik kannte ursprünglich nur den Eid auf die Verfassung. Nach der Ermordung Rathenaus wurde jedoch im Rahmen einer verfassungsdurchbrechenden Gesetzgebung das Gesetz zum Schutz der Republik verabschiedet. In Artikel 1 dieses Gesetzes wurde den Beamten die Verpflichtung auferlegt, in ihrer amtlichen Tätigkeit für die verfassungsmäßige republikanische Staatsform einzutreten (§ 10 RGB) So erklärte das preußische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 1923 eine Mitgliedschaft bei der KPD, „deren Ziel der gewaltsame Umsturz der bestehenden Staatsordnung ist, mit der Bekleidung eines öffentlichen Amtes unvereinbar"

Schließlich faßte das preußische Staatsministerium am 25. Juni 1930 folgenden Beschluß: „Nach der Entwicklung, die die NSDAP und die KPD genommen haben, sind beide Parteien als Organisationen anzusehen, deren Ziel der gewaltsame Umsturz der bestehenden Staatsordnung ist. Ein Beamter, der an einer solchen Organisation teilnimmt, sich für sie betätigt oder sie sonst unterstützt, verletzt dadurch die aus seinem Beamtenverhältnis sich ergebende besondere Treueverpflichtung gegenüber dem Staate und macht sich eines Dienstvergehens schuldig. Allen Beamten ist demnach die Teilnahme an diesen Organisationen, die Betätigung für sie oder ihre sonstige Unterstützung verboten."

In der Literatur zu diesem Beschluß herrscht die Meinung vor, daß der Beitritt zu einer Partei nicht notwendig eine Förderung, aber doch eine Billigung der Ziele darstelle und dadurch im Falle der beiden genannten Parteien pflichtwidrig sei. Dieser Beschluß mußte allerdings am 27. Juli 1932 wieder aufgehoben werden, als das preußische Oberverwaltungsgericht nach der Erklärung Hitlers im Ulmer Reichswehrprozeß, die NSDAP werde ihre Ziele auf legalem Wege verfolgen, feststellte, die Absicht einer gewaltsamen Zieldurchsetzung sei nicht genügend nachgewiesen An diesem Vorgang zeigt sich der Unterschied zwischen Weimar und der Bundesrepublik Deutschland, da nach dem Grundgesetz nicht mehr die Frage nach den Methoden der Ziel-durchsetzung, sondern nach dem Ziel gestellt wird, um zu entscheiden, ob eine Organisation verfassungsfeindlich ist.

Daß die Zielsetzung entscheidend ist, zeigen die Ausführungen Lenins über die erfolgreiche Methode der russischen Revolution:

„Blickt man jetzt auf die vollständig abgeschlossene historische Periode zurück, so wird es besonders klar, daß die Bolschewik! nicht imstande gewesen wären, in den Jahren 1908 bis 1914 den festen Kern der revolutionären Partei des Proletariats zusammenzuhalten (geschweige denn ihn zu kräftigen, zu entwickeln, zu verstärken), wenn sie nicht in härtestem Kampf die Auffassung durchgesetzt hätten, daß man unbedingt die legalen mit den illegalen Kampfformen kombinieren muß und daß man sich unbedingt an dem erzreaktionären Parlament und an einer Reihe anderer von reaktionären Gesetzen eingeschnürten Institutionen beteiligen muß." Das Ende der Weimarer Republik ist ganz wesentlich darauf zurückzuführen, daß die Demokraten damals die Gefährlichkeit einer solchen Methode nicht erkannten, die in gleicher Weise von den Nationalsozialisten angewandt wurde — und zwar mit Erfolg.

Diesen Fehler wollte die erste Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Konrad Adenauer als Bundeskanzler nicht noch einmal begehen. Am 19. September 1950 faßte sie einen Beschluß über „politische Betätigung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes gegen die demokratische Grundordnung", in dem es u. a. heißt: „Wer als Beamter, Angestellter oder Arbeiter im Bundesdienst an Organisa-tionen oder Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Staatsordnung teilnimmt, sich für sie betätigt oder sie sonst unterstützt ... , macht sich einer schweren Pflichtverletzung schuldig."

Am gleichen Tage erging ein Erlaß des damaligen Bundesinnenministers und späteren Bundespräsidenten Heinemann mit der Erläuterung: „Untersagt ist jede Teilnahme, Betätigung oder Unterstützung. Damit ist auch die Mitgliedschaft untersagt; denn bereits die geldliche Stärkung einer Organisation durch Beitritt bedeutet eine Unterstützung."

Neue Aktualität erhielt die Frage der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst durch die von Rudi Dutschke propagierte und von der APO und ihren Nachfolgeorganisationen der extremen Linken übernommene Strategie des langen Marsches durch die Institutionen. Diese Strategie beschreibt Helmut Schelsky wie folgt: „Personalwechsel der Herrschaftsgruppe durch Bemächtigung der Herrschaftsinstrumente, das ist seit langer Zeit die grundsätzliche Strategie jeder Revolution, die sich hier unter veränderten Umständen wieder abspielt. Die große Chance auf Erfolg dieser revolutionären Strategie der linken Radikalen liegt darin, daß sie die Herrschaftsmittel in einer modernen industriell-bürokratischen Gesellschaft westlichen Typs realistischer einschätzt und diagnostiziert als deren Herrscher oder Verteidiger selbst... Aus all dem dürfte deutlich sein, weshalb die Eroberung der Universitäten und Lehrerhochschulen eine Schlüsselstellung in dieser Strategie besitzt: Hat man sie, deren Autonomie am stärksten verbürgt und deren Monopol der ranghöchsten . Sinnvermittlung'unbestritten ist, im Griff, so ist die Machtergreifung in allen wichtigen Einrichtungen der Erziehung, in den Kirchen und in den ebenfalls vorwiegend von . Akademikern'besetzten Organisationen der Informations-und Unterhaltungsvermittlung nur noch eine Frage der Zeit ... Die zweite Gruppe von Institutionen, auf die sich diese revolutionäre Strategie richtet, sind die Einrichtungen, die die klassischen Aufgaben des modernen Staates wahrnehmen, also Außenpolitik, Verteidigung, Justiz, innere Sicherheit und Verwaltung ... Das probateste Mittel, dies zu erreichen, ist die exessive Beanspruchung der individuellen Freiheits-und Grundrechte der Person, die einmal gegen die Obrigkeitsund Staatsmacht durchgesetzt worden sind. Das Verteidigungsund Freiheitsrecht des Individuums wird zu einem Angriffsinstrument auf die legitimen Aufgaben des Staates selbst . umfunktioniert'."

Daß Schelsky die Stoßrichtung des langen Marsches durch die Institutionen richtig beschrieben hat, zeigt das erste Programm der DKP, die Thesen des Düsseldorfer Parteitages: „Es ist eine Lebensfrage für die ganze arbeitende Bevölkerung, für welche Interessen die Wissenschaft genutzt wird, ob die Lehrer, Künstler und Publizisten im Sinne der Reaktion und des Antihumanismus oder im Geiste des gesellschaftlichen Fortschritts wirken."

Die Ministerpräsidenten aller Bundesländer und der damalige Bundeskanzler Willy Brandt zeigten mit dem Beschluß vom 28. Januar 1972 Entschlossenheit, dem langen Marsch durch die Institutionen nicht tatenlos zuzusehen. Dabei wollten und konnten sie mit einem Beschluß kein neues Recht schaffen. Der Extremistenbeschluß will vielmehr an das geltende Recht der Verfassung und der Beamtengesetze erinnern und gleichzeitig übereinstimmende Vereinbarungen treffen, wie dieses Recht anzuwenden ist.

In der Folgezeit wurde sichtbar, was Schelsky bereits im oben zitierten Artikel vom Dezember 1971 beschrieben hatte. Die angebliche Gefährdung von Freiheitsrechten durch den Extremistenbeschluß und die dadurch notwendige Verteidigung dieser Rechte wurde zum Angriffsinstrument auf die legitime Aufgabe des Staates, sich gegen Verfassungsfeinde zur Wehr zu setzen. Die Fernhaltung von Verfassungsfeinden aus dem öffentlichen Dienst wurde als Berufsverbot diffamiert, und unter diesem Stichwort wurde eine Kampagne entfacht, die auf die Willensbildung von SPD und FDP wesentlichen Einfluß hatte. Auf ihren Parteitagen 1978 verabschiedeten beide Parteien Beschlüsse, die praktisch eine Fern-haltung von Verfassungsfeinden aus dem öffentlichen Dienst verhindern.

Die CDU hat dagegen in einem Beschluß des Parteitages in Ludwigshafen noch einmal bestätigt, daß sie an den Grundsätzen festhält, „die dem Grundgesetz und anderen Gesetzen, wie vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, und der Vereinbarung der Regierungschefs von Bund und Ländern über die gleichmäßige Anwendung dieses geltenden Rechts entsprechen".

Die Vorstellungen von CDU und SPD über die Verfahren zur Fernhaltung von Verfassungsfeinden aus dem öffentlichen Dienst zeigen eine unterschiedliche Grundhaltung zum Verfassungsschutz und sind gleichzeitig Beleg für unterschiedliche Beurteilungen der Sicherheitsorgane. Im Parteitagsbeschluß der SPD vom 8. Dezember 1978 heißt es: „Eine Routine-anfrage beim Verfassungsschutz findet daher nicht statt." Der CDU-Bundesparteitag beschloß dagegen am 25. Oktober 1978: „Die Beteiligung der Verfassungsschutzbehörden ergibt sich aus deren gesetzlichem Auftrag." Die SPD will den Verfassungsschutz nach Möglichkeit aus dem staatlichen Handeln her-aushalten, obwohl eine SPD-geführte Bundesregierung politisch verantwortlich für dieses Instrument des Staates ist. Die CDU dagegen, für die als Opposition eine kritische Einstellung zu allen Institutionen der Bundesregierung legitim wäre, findet in der Regel positive Formulierungen für die Sicherheitsorgane. Im Grundsatzprogramm werden die Bürger ausdrücklich zur Mithilfe und Solidarität mit den Sicherheitsorganen aufgefordert (Ziffer 124).

Die „Thesen der CDU für die innere Sicherheit" unterstreichen: „Der Verfassungsschutz dient, wie die Polizei, der Sicherung unserer freiheitlichen Grundordnung." Diese Unterschiede zwischen SPD und CDU erscheinen zunächst spiegelverkehrt. Sie leuchten jedoch ein, wenn man sich die unterschiedlichen Vorstellungen dieser Parteien von den Staatsaufgaben vergegenwärtigt. Dazu Heiner Geißler:

„Von vielen Sozialdemokraten wird der Staat nur dann wirklich positiv bewertet, soweit er als Leistungsstaat in den Dienst staatlicher Daseinsvorsorge gestellt werden kann; der ordnende, die Freiheit und Sicherheit der Bürger schützende Staat ist hingegen latentem Verdacht ausgesetzt." Dies wurde besonders deutlich bei der Diskussion über die Terrorismusgesetzgebung. Willy Brandt warnte in seiner Rede auf dem Gewerkschaftskongreß der IG Druck und Papier (zitiert nach „Die Welt"

vom 21. Oktober 1977): „Die möglichen Folgen des terroristischen Wahns können unsere Ge-Seilschaft tiefer treffen, als in diesem Augenblick sichtbar ist. Bei allen Maßnahmen, die zur Abwehr noch bestehender Gefahren zu beschließen sind, . . . müssen wir immer auch die andere Gefahr abzuwehren bereit sein: Die Qualität von Recht und Freiheit in unserem Staat könnte unbewußt und zunächst unmerklich verändert werden." Und der SPD-Bundestagsabgeordnete Manfred Coppik sagte am 29. September 1977 im Deutschen Bundestag: „Was Gesetze betrifft: Die Opposition beklagt immer, daß bestimmte von ihr vorgeschlagene Gesetze bisher nicht verabschiedet wurden. Ich glaube eher, daß wir da schon zuviel Gesetze gemacht haben." Im Grundsatzprogramm der CDU wird dagegen als eine der Aufgaben des Staates bezeichnet, „die für das menschliche • Zusammenleben unerläßliche Ordnung zu erhalten und fortzuentwickeln" (Ziffer 115).

In den Diskussionen der letzten Jahre zur inneren Sicherheit wurde immer wieder die Frage gestellt, wieweit ordnende Maßnahmen des Staates die Freiheit der Bürger ein-engen oder erst ermöglichen. Dazu sagt das Grundsatzprogramm: „Freiheitlichkeit und Autorität des Staates sind keine Gegensätze, sie ergänzen einander." (Ziffer 124) Entsprechend heißt es in den „Thesen der CDU für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" vom 24. Juni 1977: „Der Sinn der inneren Sicherheit als Ausdruck und Voraussetzung sozialen Friedens besteht darin, die freie Entfaltung der Person und solidarisches Zusammenleben, also menschenwürdige Lebensbedingungen zu ermöglichen. So sind innere Sicherheit und sozialer Frieden die Voraussetzung der persönlichen und politischen Freiheit sowie der fortschrittlichen Entwicklung unserer Gesellschaft .. . Die innere Sicherheit dient der Rechtsordnung. Diese Ordnung muß der Staat um der Gerechtigkeit willen erhalten, fördern und weiterentwickeln. Gemeinschaftszerstörende Neigungen einzelner bedrohen die Grundlagen des sozialen Friedens von innen her. Deshalb bedarf der Staat der Macht, um den zur Rechenschaft zu ziehen, der die geltende Rechtsordnung bricht."

Nicht nur für die innere Sicherheit, sondern generell fordert die CDU für staatliches Handeln den starken Staat: „Nur wenn der demokratische Staat stark ist, wird er das freiheitliche Gemeinwesen lebensfähig erhalten." Und: „Der demokratische Staat kann seine Aufgaben nur meistern, wenn er politische Führung möglich macht." (Ziffer 116) Die Forderung nach einem starken Staat darf jedoch nicht verwechselt werden mit blindem Vertrauen zu staatlichem Handeln. Als Gegengewicht sind im Grundsatzprogramm die Forderungen nach Machtverteilung und Machtkontrolle ebenfalls sehr deutlich ausgeprägt. Beide dienen der Sicherung der Freiheit der Bürger (Ziffer 116).

Die Forderung des Grundsatzprogramms nach einem starken Staat darf auch nicht verwechselt werden mit der Forderung nach einem allzuständigen Staat. Nach Auffassung der CDU soll der Staat stark sein in seinen eigentlichen Aufgaben, aber nicht in Bereichen, deren Übernahme durch den Staat eine Einschränkung freier Entfaltung der Bürger und damit auch der Pluralität bedeuten würde. Deshalb sagt das Programm: „Wir wollen die Freiräume des Bürgers erweitern und verhindern, daß der Staat diese Freiräume immer weiter beschneidet, daß er immer mehr Aufgaben an sich zieht und schließlich zum totalen Staat wird." (Ziffer 124) Und außerdem: „Der Staat trägt die Beweislast für die Notwendigkeit, neue Aufgaben als staatliche Aufgaben zu übernehmen.“ (Ziffer 121) Eine möglichst weitgehende Freiheit von staatlicher Bevormundung war auch die Entscheidungsbasis für die Aussagen des Grundsatz-programms der CDU zum Thema Verbände. Lediglich ein Kreisverband hatte sich für ein Verbändegesetz ausgesprochen. Eine eindeutige Parteitagsmehrheit folgte jedoch der Empfehlung der Antragskommission, die den Antrag der Sozialausschüsse zur Annahme empfahl, in dem ausdrücklich festgestellt wurde: „Ein Verbändegesetz lehnen wir ab." Damit hat die CDU dieser, vor allem von der FDP ins Gespräch gebrachten Forderung nach einem solchen Gesetz eine klare programmatische Absage erteilt.

Die Ablehnung des Verbändegesetzes heißt für die CDU nicht, daß Verbände völlig ungebunden wären. Das Grundsatzprogramm postuliert die Sozialpflichtigkeit als Auswirkung des Sozialstaatsprinzips. Zu den Aufgaben des demokratischen Staates gehört es, die Sozialpflichtigkeit aller gesellschaftlichen Kräfte zu gewährleisten (Ziffer 122).

Vorbildfunktion des Staates Dies kann der Staat vor allem durch eine Vorbildfunktion im Bereich der gemeinsamen Wertüberzeugungen, zu denen das Sozialstaatsprinzip gehört. Deshalb heißt es im Grundsatzprogramm: „Der Staat hat die Pflicht, ... alle Maßnahmen zu unterlassen, die diese Wertordnung schädigen oder zerstören könnten." (Ziffer 114)

Bezüglich des Rechtsstaatsprinzips wurde diese Forderung des Grundsatzprogramms während der letzten Jahre nicht immer beachtet. Das hat Heiner Geißler in einem Vorwort zur Dokumentation „SPD und das Recht" vom Mai 1978 nachgewiesen. Geißler räumt ein, daß selbstverständlich keine Regierung davor geschützt sei, Fehler mit verfassungsrechtlicher Relevanz zu begehen. Die große Zahl gravierender Urteile, sowohl gegen die SPD-geführte Bundesregierung als auch gegen SPD-geführte Landesregierungen seit 1969, gebe jedoch zu der Frage Anlaß, ob dies alles nur auf juristische Meinungsverschiedenheiten zurückzuführen sei, oder ob es für die Häufigkeit und Schwere der Verfassungsverstöße tieferliegende Gründe gebe. Im einzelnen schildert die Dokumentation die Verfassungsverstöße der SPD/FDP: — Am 25. Februar 1975 erklärte das Bundesverfassungsgericht die von der SPD/FDP-Mehrheit im Bundestag durchgesetzte Neufassung des § 218 Strafgesetzbuch, die soge-nannte Fristenregelung, für verfassungswidrig. — Am 2. Mai 1977 verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil über die Organ-klage der CDU gegen die SPD/FDP-Bundesregierung wegen ihrer Wahlkampfwerbung mit Steuermitteln. Das Gericht hat festgestellt, daß die Bundesregierung durch ihre Wahlkampfaktionen anläßlich der Bundestagswahl 1976 gegen das Demokratiegebot und das Gebot der Chancengleichheit aller Parteien verstoßen hat. — Am 25. Mai 1977 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, daß Bundeskanzler Schmidt zum Jahreswechsel 1973/74 als damaliger Bundesfinanzminister in verfassungswidriger Weise über mehrere Milliarden DM Steuergelder verfügt und damit das Budget-recht des Parlaments verletzt hatte. — Am 13. April 1978 erklärte das Bundesverfassungsgericht die gegen den Widerstand der Union durchgesetzte Novelle zur Änderung des Wehrpflicht-und des Zivildienst-gesetzes vom 13. Juli 1977 für verfassungswidrig und nichtig. — Am 29. Mai 1973 hat das Bundesverfassungsgericht das niedersächsische Vorschaltgesetz zu einem Hochschulgesetz für verfassungswidrig erklärt, das von der damaligen SPD/FDP-Landesregierung gegen den Widerstand der CDU verabschiedet worden war. — Am 23. September 1974 hat der bremische Staatsgerichtshof auf Antrag der Hanseatischen Gerichtsanwaltskammer Bremen und der Bürgerschaftsfraktion der CDU das Bremische Juristenausbildungsgesetz für verfassungswidrig erklärt. — Am 6. Juli 1977 hat der Staatsgerichtshof Bremen Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung einer Universität in Bremen vom 8. September 1970 der vorläufigen Universitätsverfassung vom 27. Mai 1972 und des Gesetzes über den Zusammenschluß der Pädagogischen Hochschule der Freien Hansestadt Bremen und der Universität Bremen vom 3. April 1973 für unvereinbar mit der Landes-verfassung der Hansestadt Bremen erklärt.

Als Beispiel für das Ausloten der Belastbarkeit der Verfassung nennt die Dokumentation die Ostpolitik. Das Bundesverfassungsgericht sah sich beim Grundlagenvertrag mit der DDR und bei den Ostverträgen veranlaßt, durch genaues Abstecken eines Rahmens die verfassungskonforme Anwendung der Verträge sicherzustellen. Für die Forderung nach ideologisch interpretierter Rechtsanwendung zitiert die Dokumentation Beschlüsse des Arbeitskreises Sozialdemokratischer Juristen. Deren Stoß-richtung wird am deutlichsten durch die Äußerung ihres Vorsitzenden Wassermann, Oberlandesgerichtspräsident in Braunschweig, in der er bereits 1969 für den politischen Richter eintritt: „Immer mehr Richter erkennen, daß sie nicht bloßer Vollstrecker staatlichen Willens sein dürfen, wie es der Ehrgeiz des früheren Juristen war, ... daß sie anders ausgedrückt kein Büttel des Staates sein dürfen, sondern der Gesellschaft mindestens ebenso nahestehen müssen, wie dem Staat."

Heiner Geißler sieht in den Verfassungsverstößen, dem Ausloten der Belastbarkeit der Verfassung und der Forderung nach ideologisch interpretierter Rechtsanwendung eine Rechtsüberwindungsstrategie der SPD, der eine Absicherungsstrategie gegenüberstehe: „Wenn ein Verfassungsorgan in Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Aufgabe eine andere Auffassung als die SPD-geführte Bundesregierung oder die SPD/FDP-Mehrheit im Bundestag vertritt, verfolgt die SPD die Strategie, durch öffentliche Beschimpfung und Unterstellung . reaktionärer'Motive dieses Verfassungsorgan bei den Bürgern in Mißkredit zu bringen." Diese Absicherungsstrategie wurde von der SPD sowohl gegenüber dem Bundesrat als auch gegenüber dem Bundesverfassungsgericht praktiziert.

Die Diskreditierung von Verfassungsorganen ist die denkbar schlechteste Voraussetzung, um den hohen Anspruch einzufordern, den das Grundsatzprogramm der CDU von den Bürgern verlangt: „Diese müssen bereit sein zu Loyalität und Mitarbeit, zu Dienst und Opfer." (Ziffer 130) Die CDU erhebt diesen Anspruch, weil für sie der Staat kein Abstraktum ist, sondern „die Einrichtung frei verantwortlicher Bürger füreinander" (Ziffer 115). Dies darf nicht nur eine allgemeine theoretische Feststellung sein, sondern muß im Bewußtsein der Bürger verankert sein. Nur dann werden Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat auf Dauer gesichert bleiben: „Der demokratische und soziale Rechtsstaat steht und fällt mit der freien Mitwirkung und Mitverantwortung seiner Bürger.“ (Ziffer 130)

Fussnoten

Fußnoten

  1. CDU-Bundesgeschäftsstelle, Hauptabteilung Politik (Hrsg.), Handbuch für die innenpolitische Argumentation, August 1978, S. 67.

  2. Zitiert nach Bundestagsdrucksache VI/2576.

  3. Carl Uhle, 'Öffentlicher Dienst, in: Karl-August Bettermann, Hans-Carl Nepperdey (Hrsg.), Die Grundrechte, Bd. 4, 2. Halbband, Berlin 1962, S. 573; Ulrich Scheuner, Politische Betätigung von Beamten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, in: Deutscher Bund für Bürgerrechte (Hrsg.), Politische Treuepflicht im öffentlichen Dienst, Frankfurt, o. J., S. 67.

  4. Scheuner, a. a. O., S. 74.

  5. Zitiert nach Wilhelm Grewe, Die politischen Treuepflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, in: Deutscher Bund für Bürgerrechte (Hrsg.), Politische Treuepflicht im öffentlichen Dienst, Frankfurt, o. J., S. 45.

  6. Scheuner, a. a. O., S. 75 f.

  7. W. I. Lenin, Der linke Radikalismus, Berlin 1973.

  8. Zitiert nach: Deutscher Bund für Bürgerrechte (Hrsg.), Politische Treuepflicht im öffentlichen Dienst, Frankfurt, o. J., S. 3.

  9. Ebenda, S. 4.

  10. Helmut Schelsky, Die Strategie der „Systemüberwindung", FAZ vom 10. 12. 1971.

  11. Deutsche Kommunistische Partei (Hrsg.), Thesen des Düsseldorfer Parteitages der DKP, Klein-Krotzenburg 1971, S. 52.

  12. CDU-Bundesgeschäftsstelle, Hauptabteilung Politik (Hrsg.), SPD und das Recht, Bonn 1978, S. XIII.

  13. Ebenda, S. 22.

Weitere Inhalte

> Gert Hammer, M. A., geb. 1942; nach Studium in Berlin und Bonn Magisterexamen in den Fächern Politologie, Staatsrecht, Verfassungs-, Wirtschaftsund Sozialgeschichte; Leiter der Abteilung Innenpolitik der Bundesgeschäftsstelle der CDU; Abgeordneter im Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises.