Die Arbeitgeberverbände bemühen sich seit einiger Zeit, als Alternative für das bisherige Sparverhalten der Arbeitnehmer und auch als Alternative für die 1974 bis auf weiteres gescheiterten Bemühungen um eine überbetriebliche Ertragsbeteiligung die sogenannte betriebliche Beteiligung ins Gespräch zu bringen. Sie bieten sie den Gewerkschaften als Verhandlungsgegenstand in Tarifverträgen an und fordern von der Bundesregierung eine Verbesserung der fiskalischen Förderung betrieblicher Beteiligungen über den schon bestehenden Rahmen der Sparförderung hinaus. Ihre Forderungen sind inzwischen von der CDU und CSU in Form von Gesetzentwürfen aufgegriffen und im Bundesrat sowie im Bundestag eingebracht worden; auch innerhalb der FDP sowie anderer gesellschaftlicher Gruppen scheinen sie zumindest teilweise Anklang zu finden. Dagegen haben sich bisher die Bundesregierung reserviert und die Gewerkschaften ablehnend verhalten.
Bemerkenswert ist nun nicht nur der Inhalt der Forderungen der Arbeitgeber, sondern auch die Art und Weise, in der sie ihre Position insbesondere in den Medien wiedergeben. Danach gehen die Arbeitgeber bei der Darstellung der bisherigen Beteiligungspraxis als eines angeblich bewährten vermögens-politischen Vorbildes bei der Erläuterung ihrer Beweggründe für die Ausweitung dieser Praxis und der staatlichen Förderungsmaßnahmen sowie bei der Beschreibung gewerkschaftlicher Standpunkte zumindest recht großzügig vor. Auch fällt eine gewisse Diskrepanz auf zwischen der Darstellung der Arbeitgeberposition in Veröffentlichungen, die für das breite, nicht-fachmännische Publikum bestimmt sind und Publikationen teilweise derselben Autoren, die sich an ein Fachpublikum richten und geringere Verbreitung finden.
I. Zur Problematik praktizierter Beteiligungsmodelle
So wird die für 1975/76 festgestellte Zahl von 770 Beteiligungsbetrieben als unternehmens-politischer Erfolg ausgegeben. Andererseits geht aus der zugrunde liegenden und referierten Untersuchung derselben Autoren über die Beteiligungspraxis hervor, daß darunter auch 72 namentlich nicht genannte und 72 als «Dunkelziffer“ geschätzte Unternehmen fallen, sowie rund die Hälfte der verbleibenden Betriebe Tochterunternehmen anderer Beteiligungsbetriebe sind
Bei der Darstellung der Beträge, die ein einzelner Arbeitnehmer im Rahmen betrieblicher Beteiligung in der Vergangenheit durchschnittlich angesammelt hat bzw. maximal ansammeln konnte, wird generell ein Vergleich zu den Beträgen im Rahmen der normalen Sparförderung unterlassen; dieser Vergleich würde trotz der dabei auftretenden methodischen Probleme ergeben, daß diese Beträge nicht höher gewesen sind als die von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer im Rahmen des von der Sparförderung geförderten Kontensparens angesammelten bzw. ansammelbaren Sparsummen Es wird der Eindruck erweckt, als wären die betrieblichen Beteiligungen überwiegend von den Unternehmen zusätzlich zu den normalen Lohnleistungen und betrieblichen Sozialleistungen finanziert worden Aus der zugrunde liegenden Untersuchung derselben Autoren geht hervor. jedoch eher das Gegenteil Denn die meisten beteiligtenArbeitnehmer (73, 2 vH) sind Belegschaftsaktionäre, die die Aktien — wenn auch zum Vorzugskurs — aus ihrem laufenden Lohn kaufen mußten. Guski und Schneider selbst: „Beim Erwerb von Belegschaftsaktien sind Eigenleistungen die Norm, die Ausgabe von Gratisaktien .. die Ausnahme (in 4 vH der Fälle). Hilfestellungen von Unternehmerseite beschränken sich in der Regel auf die Gewährung von Kursvorteilen ..., ferner auf Übernahme der die Nebenkosten in Form von ... sowie Steuern und Gebühren in der Einräumung von Finanzierungshilfen (monatliche Ratenzahlungen)“ 5).
Daß nach Guski und Schneider staatliche Prämien im Rahmen der Sparföderung den Kauf zusätzlich erleichtert haben, ist kein besonderes Argument, denn diese Erleichterung ist bei jeder nicht-betrieblichen Sparanlage auch gegeben. Vielmehr müßte hier so argumentiert werden: Der Arbeitnehmer muß froh sein, daß er den Kursvorteil entgegen normalen steuerlichen Vorschriften in der Regel aufgrund § 8 des Kapitalaufstockungsgesetzes *)nicht versteuern muß, sonst würde ihm des Kapitalaufstockungsgesetzes *)nicht versteuern muß, sonst würde ihm der Kauf der Belegschaftsaktie eher verleidet. Und die Aktiengesellschaften müssen auch über diesen § 8, der im Rahmen der Sparförderung eine systemwidrige und ungerechtfertigte Ausnahmeregelung schafft, froh sein, weil sie sonst ihre Belegschaftsaktien sehr viel schlechter verkaufen könnten.
Nun haben mehr als die Hälfte der Beteiligungsunternehmen (genau 55, vH) in Verbindung mit der Ausgabe von Belegschaftsaktien eine Kapitalerhöhung durchgeführt. D. h. sie haben die Aktien nicht etwa vorher für ihre Arbeitnehmer an der Börse gekauft und damit eine finanzielle Belastung zu tragen gehabt; sie haben vielmehr ihr Grundkapital im Ausmaß der Belegschaftsaktienausgabe erhöht und von ihren Arbeitnehmern bzw. vom Staat finanzieren lassen. Statt einer Belastung entstand ein Vorteil, der bei einem geringeren bürokratischen Aufwand für Kapitalerhöhungen sicherlich von noch mehr Unternehmen genutzt worden wäre. Aber selbst beim Kauf der Aktien an der Börse entstand mittelfristig für die betreffenden Unternehmen kaum eine Belastung, weil der Börsenpreis über den Weiterverkauf an die Arbeitnehmer und über Steuerersparnisse im Zusammenhang mit den Aufwendungen für die Börse weitgehend wieder hereingeholt werden konnte 6).
Neben dem angeblichen materiellen Vorteil betrieblicher Beteiligungen bleibt von Arbeitgeberseite das mögliche Risiko für den beteiligten Arbeitnehmer fast unerwähnt, das vom Kursverlust bei Beteiligungspapieren bis zum totalen Verlust der Beteiligung beim Unternehmenskonkurs reicht. Immerhin sind von dem bisher angesammelten Beteiligungskapital über 90 vH auch Haftungskapital 7), so daß bei den „beteiligten" Arbeitnehmern zum allgegenwärtigen Arbeitsplatzrisiko auch noch das Kapitalrisiko hinzukommt. Gerade in letzter Zeit sind wirtschaftliche Zusammenbrüche und juristische Konkurse von Beteiligungsunternehmen bekannt geworden, darunter das bekannte und ehedem oftmals gerühmte „Ahrensburger Modell" 8), die auch ein ausführliches Eingehen auf dieses Risiko von selten der Arbeitgebervertreter nahegelegt hätten.
Durch einzelne Behauptungen 9) wie auch durch die stark positive Diktion bei der Ge-samtdarstellung der Beteiligungspraxis wird schließlich von Arbeitgeberseite der Eindruck erweckt, als hätten sowohl die Arbeitnehmer wie Betriebsräte und Gewerkschaften als ihre Vertreter die angebotenen Beteiligungen überwiegend akzeptiert. Doch wird dies andererseits in der zugrunde gelegten „Bestandsaufnahme" von denselben Autoren nicht unbedingt bestätigt. In den Großbetrieben mit den weitaus meisten beteiligten Arbeitnehmern hat der größere Teil der Belegschaften keine Belegschaftsaktien gekauft bzw. keine Beteiligung gewollt; bei Banken lag die Beteiligung in mehr als jedem zweiten Betrieb (51, 2 vH) unter 50 vH der Belegschaft, bei den Nicht-Banken sogar in mehr als zwei Dritteln aller Fälle (67, 9 vH). Hierbei habe sich gerade „im Bereich der Metallindustrie die negative Gewerkschaftshaltung vielfach in geringen Teilnahmequoten der Arbeitnehmer ausgewirkt" In mittelständischen Betrieben dagegen, bei denen die Arbeitnehmer sehr viel höhere Beteiligungsbereitschaft als ihre Kollegen in Großunternehmen gezeigt hatten, gibt es in vielen Fällen einen geringen gewerkschaftlichen Organisationsgrad und in manchen Fällen noch nicht einmal einen Betriebsrat. Aber auch unabhängig von Betriebsrat und Gewerkschaft sind in der Vergangenheit dem einzelnen Arbeitnehmer die Risiken von betrieblichen Beteiligungen durchaus bewußt gewesen. Die daraus resultierenden Widerstände gegen vom Arbeitgeber angebotene Beteiligungen wurden dann auch von Arbeitgeberseite mit vielfältigen Überredungskünsten auszuräumen versucht. Es klingt noch relativ harmlos, wenn man von Praktiken liest, den Arbeitnehmer möglichst in der Kaffeepause anzusprechen oder Werbebriefe so abzuschik-ken, daß sie möglichst am Wochenende bei den Mitarbeitern eintreffen, um eventuelle skeptische Kollegeneinflüsse auszuschalten Es stimmt jedoch außerordentlich be10) denklich, wenn berichtet bzw. empfohlen wird, betriebliche Sonderzahlungen als Erleichterung zum Kauf von Beteiligungswerten unbedingt mit einem Zwang zur Wiederanlage im Betrieb zu verbinden und allenfalls aus psychologischen Gründen eine „Atmosphäre der Freiwilligkeit" der Wiederanlage zu schaffen Auch davon ist in weitverbreiteten und öffentlichkeitswirksamen Stellungnahmen der Arbeitgeber nicht die Rede.
Es könnten noch weitere erwähnenswerte Beispiele genannt werden, um zu zeigen, daß die öffentlichkeitsorientierte Darstellung der Beteiligungspraxis durch die Arbeitgeber über das in Zusammenfassungen und Popularisierungen erlaubte Maß undifferenziert, einseitig und beschönigend ist. Doch darauf kommt es hier gar nicht so sehr an. Die Gewerkschaften sind nicht in erster Linie wegen der problematischen bisherigen Beteiligungspraxis gegen betriebliche Beteiligungen, wie die Arbeitgeberseite glauben machen will. Ihre Gegenposition bezieht sich vielmehr auf die vielfältigen Gefahren für die Arbeitnehmer und den Staat, die aus betrieblichen Beteiligungen und insbesondere aus einer weiteren Verbreitung wie einer stärkeren fiskalischen Förderung betrieblicher Beteiligungen erwachsen können. Dabei werden diese Gefahren auch weniger aus der bisherigen Beteiligungspraxis abgeleitet als vielmehr aus den Zielsetzungen der Arbeitgeberseite in Verbindung mit der von ihnen angestrebten Ausdehnung dieser Praxis wie der fiskalischen Förderung. Im folgenden sollen diese Gefahren sozusagen als Spiegelbild von Verlautbarungen der Arbeitgeber aufgezeigt werden, die wiederum überwiegend anderen als den für die breite Öffentlichkeit bestimmten Publikationen entnommen werden können. Diese Gefahren stellen sozusagen den Bezugspunkt der gewerkschaftlichen Gegenargumente dar, die übrigens der Arbeitgeberseite seit längerem bekannt sind, ohne daß dies in Veröffentlichungen der Arbeitgeber, im Unterschied etwa zu dieser „Beilage", zu einer entsprechenden. Auseinandersetzung geführt hat.
II. Zu den Gefahren einer Ausdehnung der Beteiligungsmodelle
In erster Linie wollen die Arbeitgeber über betriebliche Beteiligungen die dem Betrieb zur Verfügung stehenden Geldmittel erhöhen Ein solcher Liquiditätszufluß ist nun auf zweierlei Art und Weise möglich, die in der betrieblichen Beteiligungspraxis auch nebeneinander betrieben werden kann. Entweder wird Gewinn in Lohn umgewandelt, aber nicht ausgezahlt, sondern im Unternehmen einbehalten und dort möglichst lange „angelegt". Dann spart das Unternehmen hohe Unternehmens-steuern und muß lediglich die viel niedrigeren Arbeitnehmersteuern und Sozialversicherungsabgaben abführen. Die beträchtliche Differenz verbleibt als Ersparnis auf Kosten des Staatshaushalts im Betrieb und stärkt, wie das Unternehmerlager selbst vorrechnet, die betriebliche Liquidität erheblich, nämlich um das 2, 5fache
Dieser Mechanismus wird in den um betriebliche Beteiligung werbenden Veröffentlichungen nur angedeutet. Er kann heute schon von allen Unternehmen in der Bundesrepublik in Form von Belegschaftsaktien oder Arbeitnehmerdarlehen oder stillen Beteiligungen genutzt werden. Trotzdem sollen nach den Wünschen der Arbeitgeber die Umwandlungsmöglichkeiten von Gewinn in einbehaltenen Lohn auf noch mehr betriebliche Beteiligungsformen als bisher ausgedehnt werden. Um den Liquiditätseffekt zu erhöhen, sollen die umgewandelten Gewinne bzw. einbehaltenen Löhne sogar möglichst von Lohnsteuern und Sozialabgaben befreit werden, die normalerweise von den Unternehmen an die Finanzämter und Sozialversicherungen abgeführt werden.
Ein weiterer Finanzierungseffekt kann dadurch erzielt werden, daß die Arbeitnehmer eine „Eigenleistung" zur „betrieblichen Beteiligung" erbringen. Das heißt, sie sollen einen Teil ihrer bisherigen Ersparnisse aus ihrem laufenden Lohn nicht mehr zu Banken, Bausparkassen und Lebensversicherungen bringen, die bisher fast 99 vH der im Rahmen der Sparförderung angesammelten Ersparnisse aufnehmen. Sie sollen ihre Ersparnisse vielmehr direkt bei ihrem Arbeitgeber „anlegen", und damit auch dessen Liquidität verbessern. Um nun die vermögenswirksame Ersparnis der Arbeitnehmer auf betriebliche Anlagen umzuleiten, soll nach den Wünschen der Arbeitgeber der Staat betriebliche Anlagen mit einer höheren staatlichen Prämie bzw. einem anderen zusätzlichen fiskalischen Vorteil versehen als die klassischen und bisher beliebten nicht-betrieblichen Sparanlagen. Damit würde innerhalb der Sparförderung ein nicht gerechtfertigtes Zweiklassenrecht von Sparformen eingerichtet mit privilegierten betrieblichen Anlagen und diskriminierten nicht-betriebli-chen Sparformen. Auch diese Konsequenz der Arbeitgeberforderungen wird im Rahmen ihrer Publikationen nicht klargestellt. Nur einmal wird zugestanden, daß schon im Rahmen der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Belegschaftsaktie durch einen steuerlichen Vorteil (§ 8 Kapitalaufstockungsgesetz) zusätzlich zur Sparprämie und zur Arbeitnehmersparzulage „konkurrenzlos" und system-widrig privilegiert ist
Begründet wird die Forderung nach einem Liquiditätszufluß vor allem damit, daß sich dadurch die wirtschaftliche Situation der Unternehmen allgemein verbessern würde, insbesondere mehr Investitionen finanziert und damit auch mehr Arbeitsplätze geschaffen werden könnten. Diese Argumentation soll den Eindruck erwecken, als könnte durch die betriebliche Beteiligung ein Beitrag zur Bewältigung der gegenwärtigen Wirtschaftskrise und der hohen Arbeitslosigkeit geleistet werden Dieser aktuelle konjunkturpolitische Rechtfertigungsversuch von betrieblichen Beteiligungen erweist sich jedoch als unhaltbar. Nach einer jüngsten Untersuchung der Deutschen Bundesbank sind die deutschen Unternehmen im Durchschnitt gut mit liquiden Mitteln versorgt, die sie nicht nur zur Finanzierung ihrer Investitionen, sondern auch in großem Ausmaß zur Bildung von Geldvermögen auf dem Kapitalmarkt verwendet haben Es ist also heute schon genug Liquidi-tät für die Erhöhung von Investitionen vorhanden; wenn sie trotzdem nicht zum Investieren genutzt wird, so ist das ein weiteres Indiz dafür, daß die Ursachen für die Krise in der unzureichenden Nachfrage der privaten Haushalte, des Staates und des Auslands zu suchen sind. Das bedeutet aber auch, daß zusätzliche Liquidität durch betriebliche Beteiligung nicht zur Erhöhung der Investition führen würde. Selbst wenn dies aber in geringem Ausmaß der Fall wäre, so würden damit nicht ohne weiteres auch zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen. Jüngste Untersuchungen über den Zusammenhang zwischen Investitionstätigkeit und Arbeitsplatzentwicklung deuten sogar darauf hin, daß in den letzten Jahren durch den mit neuen Investitionen verbundenen technischen eher Arbeitsplätze mehr vernichtet als neu geschaffen worden sind
Auf jeden Fall ist heute eine Erhöhung der Unternehmensliquidität ökonomisch nicht notwendig bzw. eine konjunkturpolitische Rechtfertigung betrieblicher Beteiligungen nicht möglich. Und wenn sie doch möglich wäre, so müßte man fragen, warum ein solcher Liquiditätszuwachs vom Staat und von den Arbeitnehmern finanziert werden sollte anstatt von den Unternehmen und ihren Eigentümern selber, die in der letzten Zeit schon mehrfach, z. B. durch die Körperschaftsteuerreform oder die Senkung der Vermögen-und Gewerbesteuer, entlastet worden sind — um mindestens 8 Mrd. DM jährlich, wie kürzlich der Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Rolf Böhme, vorgerechnet hat
Nun wollen die Arbeitgeberverbände nicht bloß eine Erhöhung der Liquidität mit betrieblicher Beteiligung erzielen, sie wollen sie in einer bestimmten Form, nämlich als „Risikokapital“. Darunter wird aus Arbeitgebersicht verstanden, daß der Arbeitnehmer nicht nur mithaften bzw. am Unternehmensverlust beteiligt sein soll; er soll auch sein Beteiligungskapital dem Unternehmen möglichst langfristig zur Verfügung stellen, ohne gleichzeitig den letzten Einfluß auf den Auszahlungstermin und die Höhe der Auszahlung seiner Beteiligung zu erhalten:
Das Konkursrisiko für den Arbeitnehmer und damit auch das Risiko der Kumulation von Ar-beitsplatz und Kapitaleinlage soll nur für eine Sperrfrist von fünf bis sechs Jahren banküblich abgesichert werden, innerhalb deren der Arbeitnehmer seine Beteiligung nicht zu Geld machen kann. Allerdings soll die Konkurssicherung nur den Teil der Beteiligung betreffen, den der Arbeitnehmer selbst aufbringt. Das hat sich in diesem Sinn auch im Gesetz-entwurf der CDU/CSU für eine Verbesserung der betrieblichen Beteiligung niedergeschlagen, was bei Realisierung dieses Entwurfs lediglich auf die Absicherung der Hälfte des individuellen Beteiligungsbetrags hinauslaufen würde
Nach Ablauf der Sperrfrist und damit auch der Insolvenzsicherung soll das Beteiligungskapital weiterhin im Betrieb Es verbleiben.
heißt sogar bei Schneider: „Unter finanzwirtschaftlichen, vor allem unter Liquiditätsgesichtspunkten , ist ein Mitarbeiter-Kapital anzustreben, dessen Bindung an das Unternehmen vom Arbeitsverhältnis — naturgemäß ein gewisser Widerspruch im Gesamtsystem der Mitarbeiter-Beteiligung — ebenso losgelöst wird wie vom Leben des Kapitalinhabers" Um dieser Zielsetzung möglichst nahezukommen, werden von Arbeitgeberseite vielfältige Überlegungen angestellt und Ratschläge gegeben, wie die unternehmerische Dispositionsfreiheit über das Beteiligungskapital möglichst gesichert bzw. die Verfügungsfreiheit des Arbeitnehmers über sein Beteiligungskapital sowohl zeitlich als auch in der Höhe möglichst eingeschränkt werden kann Im CDU/CSU-Gesetzentwurf haben sich diese Vorstellungen beispielsweise in dem Vorschlag niedergeschlagen, die Auszahlung des Beteiligungskapitals an den Arbeitnehmer nur ratenweise bis zu bestimmten Höchstbeträgen zu erlauben
Bei Realisierung dieser Vorstellungen würde sich die betriebliche Beteiligung dem Arbeitnehmer als eine Anlageform darbieten, über die er im Normalfall nur wenig selbst bestim-men kann. Im Extremfall verliert er sie sogar oder muß sie gegen ein anderes elementares Risiko eintauschen: Er kann z. B. zu den jährlich durchschnittlich 100 000 Arbeitnehmern gehören, die vom Konkurs betroffen sind oder er fordert, wie kürzlich beim „Ahrensburger Modell“ geschehen, seine Beteiligung zu einem dem Arbeitgeber und dessen betrieblicher Liquiditätslage ungünstigen Zeitpunkt zurück und gefährdet damit die betriebliche Geschäftsgrundlage und seinen Arbeitsplatz. Tatsächlich ist gerade das letztere Risiko um so wahrscheinlicher, je größer der Anteil des Beteiligungskapitals am Unternehmenskapital ist. Der Arbeitgeber wiederum hat hierin einen Grund mehr, für eine möglichst langfristige und ungestörte Verweildauer des Beteiligungskapitals im Betrieb vorzusorgen.
Ein weiteres Problem neben Risiko und mangelnder Verfügbarkeit beim Beteiligungskapital ist der Charakter der Beteiligung als einer angeblich zusätzlichen betrieblichen Leistung an den Arbeitnehmer. Im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung ist schon deutlich geworden, daß die Befürworter betrieblicher Beteiligung zumindest teilweise eine Finanzierung durch den Arbeitnehmer selbst erwarten. Die Arbeitgeber streben sogar an, daß in Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften Barlohnerhöhungen um den Betrag der betrieblichen Beteiligung niedriger vereinbart werden sollen. Sie wollen tarifvertraglich ein betriebliches Zwangssparen durchsetzen, um die tariflich bedingten Lohnkostenerhöhungen zu senken Damit hätte der Arbeitnehmer die Finanzierung der betrieblichen Beteiligung allein zu tragen.
Aber auch soweit betriebliche Beteiligungen durch Umwandlung von Gewinn in einbehaltenen Lohn finanziert werden sollten, ist die Zusätzlichkeit dieser „Leistung“ fragwürdig. Denn die betriebliche Beteiligung konkurriert, wenn sie trotz aller Vorkehrungen irgendwann einmal zur Auszahlung und damit zur Belastung für das Unternehmen führt, prinzipiell mit allen anderen betrieblichen Leistungen des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer, die heute oder in Zukunft finanzielle Belastungen bedeuten. Deshalb kann der Unternehmer im Rahmen seiner langfristigen Planung im wesentlichen nur über die Struktur seiner betrieblichen Leistungen, weniger über die Höhe der davon abhängigen Belastungen entscheiden.
Nach welchen Gesichtspunkten diese Entscheidungen getroffen werden, kann z. Z. anhand einer tendenziellen Umstrukturierung der betrieblichen Altersvorsorgeleistungen beobachtet werden. So entscheiden sich viele Unternehmen zunehmend gegen entsprechende Zahlungen und Vereinbarungen im Rahmen der Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes und der daran anknüpfenden Rechtsprechung, die die Entwicklung und die Fälligkeit der Betriebsrentenansprüche und damit auch die daraus resultierenden finanziellen Belastungen der Dispositionsfreiheit der Arbeitgeber weitgehend entziehen. Stattdessen gehen sie zu anderen Vorsorgeformen wie etwa Gehaltsumwandlungs-Direktversicherungsverträ-gen über, die diese Dispositionsfreiheit erhöhen und sogar die finanzielle Belastung auf den Arbeitnehmer überwälzen. Gleichzeitig wird die Forderung erhoben, das Betriebsrentengesetz im Interesse der Unternehmen zu ändern Die Ausdehnung der betrieblichen Beteiligungspraxis und deren fiskalische Förderung könnte nun diese Tendenz verstärken, für den Arbeitnehmer bisher sichere und unproblematische Leistungen durch unsichere-problematische zu ersetzen bzw.den weiteren Ausbau bewährter betrieblicher Leistungen zu erschweren.
Schließlich bedroht auch der Ausfall an Steuern und Sozialabgaben durch betriebliche Beteiligungen die materielle Lage der Arbeitnehmer, weil der Einnahmeausfall beim Staat entweder zur Einschränkung öffentlicher Leistungen oder zur Erhöhung generell von Steuern und Abgaben führen muß. Tatsächlich ist der mögliche Ausfall an Steuern und Sozialabgaben, insbesondere bei Realisierung der Wünsche der Arbeitgeber zur stärkeren Förderung betrieblicher Beteiligungen durch den Staat, erheblich.
Der Einnahmeausfall wird, wie die Arbeitgeberseite selbst beschreibt, durch einen „Steuerspar-und Steuerstundungseffekt" erzielt Der erstere ergibt sich aus der Auffächerung des hochbesteuerten Unternehmensgewinns auf eine Vielzahl kleinerer Steuerzahler, so daß das zu zahlende Steuervolumen des Unternehmens erheblich geringer wird als im Fall der Nicht-Beteiligung. Geht man davon aus, daß entsprechend dem Gesetzentwurf der CDU/CSU die in den vorgeschlagenen §§ 19 a und 40 c des Einkommensteuergesetzes genannten Förderungshöchstbeträge von 2 400 DM pro Arbeitnehmer durch Umwandlung von Gewinn in einbehaltenen Lohn realisiert werden so hätte dies folgende Konsequenz: Bei rund 17 Millionen Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes und einer gegenwärtigen Unternehmenssteuerbelastung je nach Unternehmensform und Unternehmens-größe zwischen 50 und 70 vH würde sich eine gesamtwirtschaftliche Beteiligungssumme von rund 40 Mrd. DM und damit ein Ausfall an Unternehmenssteuern von rund 25 Mrd. DM ergeben.
Diesem Ausfall an Unternehmenssteuern stehen jedoch nicht ohne weiteres in Abhängigkeit von der gesamtwirtschaftlichen Beteiligungssumme von 40 Mrd. DM zusätzliche Lohnsteuern und zusätzliche Sozialabgaben gegenüber. Zumindest während der Sperrfrist von fünf bis sechs Jahren brauchen die Unternehmen diese Abgaben nicht an das Finanzamt abzuführen und können damit ihre Liquidität um die genannten 25 Mrd. DM erhöhen. Denn „solange die Mitarbeiter noch nicht über ihre Beteiligung frei verfügen können ..., ist auch kein Zufluß gegeben, und ohne Zufluß können Einkommensbestandteile nicht besteuert werden“. Fehlende Steuerpflicht bedeutet aber auch gegenwärtig in der Regel fehlende Pflicht zur Leistung von Sozialabgaben. Dieser sogenannte „Stundungseffekt" ist in der letzten Zeit von mehreren Gerichten bestätigt worden und auch sogleich von den Befürwortern betrieblicher Beteiligungen als „Markstein" gewürdigt worden
Der aus diesem Effekt resultierende vorübergehende Einnahmeausfall für Gebietskörperschaften und Sozialversicherung würde jedoch zumindest teilweise zu einem endgültigen Einnahmeausfall, wenn es nach weiteren Vorschlägen im Rahmen des CDU/CSU-Ge-setzentwurfs ginge. In den schon genannten neu einzufügenden Paragraphen wird vorgeschlagen, im Rahmen des erwähnten Höchstbetrages 500 DM völlig von der Lohnsteuer-pflicht zu befreien und für den Rest von 1 900
DM eine pauschale Besteuerung von durchschnittlich 22 °/o zu ermöglichen. Damit würden bei einer gegenwärtigen durchschnittlichen Lohnsteuerbelastung von rund 25 °/o nach Ablauf der Sperrfrist von den normalerweise zu zahlenden Lohnsteuern in Höhe von rund 10 Mrd. DM gesamtwirtschaftlich effektiv nur noch rund 7 Mrd. DM zu zahlen sein. Für die Sozialabgaben würden bei wie bisher weitgehender Parallelität von Lohnsteuerbefreiung und Sozialabgabenbefreiung ähnliche Größenordnungen gelten. Das heißt, im Endeffekt könnten die Unternehmen im Rahmen der im CDU/CSU-Gesetzentwurf gezogenen Grenzen und Bestimmungen einen vorübergehenden Liquiditätszuwachs von 25 Mrd. DM und nach Ende der Sperrfrist und Auszahlung der Beteiligungen einen endgültigen Liquiditätszuwachs von rund 10 Mrd. DM erzielen, der mit entsprechenden Ausfällen an Einnahmen beim Staat gleichzusetzen ist.
Bei Realisierung des Gesetzentwurfs würden die genannten Möglichkeiten wahrscheinlich nicht sofort voll aüsgeschöpft bzw. ihre Ausschöpfung würde sich auf einen längeren Zeitraum verteilen. Trotzdem wären auch dann die entstehenden Einnahmeausfälle gewichtig genug, so daß die Finanzpolitiker, insbesondere angesichts der gegenwärtig prekären Situation der öffentlichen Haushalte und Sozial-versicherungen, solche Konsequenzen nicht akzeptieren könnten; oder sie müßten zur Einnahmeerhöhung an anderer Stelle bzw. zur Reduzierung öffentlicher Leistungen führen. Selbst bei ausschließlicher Finanzierung betrieblicher Beteiligungen durch Eigenleistungen der Arbeitnehmer würden bei Ausschöpfung der von der Opposition vorgeschlagenen Lohnsteuerbefreiung und Lohnsteuerpauschalierung mehrere Milliarden an Steuern und Sozialabgaben verlorengehen.
Zu den bisher genannten Gefahren betrieblicher Beteiligungen kommen weitere hinzu. Betriebliche Beteiligungen sollen erklärtermaßen nach Vorstellungen aus dem Arbeitgeberlager auch den Leistungsdruck im Betrieb vergrößern, die Anpassungsbereitschaft der Arbeitnehmer an kapitalorientierte Unternehmens-entscheidungen fördern und damit auch die Solidarität gegenüber Arbeitskollegen und Gewerkschaften abbauen. Unter der Über-schrift „Mit der Mitarbeiter-Beteiligung ginge manches leichter" heißt es zum Beispiel: „Die Mitarbeiter-Beteiligung muß die Leistungsfähigkeit des Unternehmens erhöhen. Sie muß eindeutig am Unternehmenserfolg orientiert sein.“ „Dem Abfall des Leistungsdrucks muß durch vermehrte Leistungsanreize entgegengewirkt werden. Dazu bedarf es der Differenzierung. Heute ist Mut zur Ungleichheit zu fordern." Die Gewährung betrieblicher Beteiligung an den einzelnen Arbeitnehmer soll also leistungsabhängig gemacht und damit der Unterschied zwischen den Einkommen innerhalb der Belegschaft erhöht werden. Als Leistungsanreiz soll aber auch „der Anteil erfolgsabhängiger Vergütungen an den Jahres-bezügen der Mitarbeiter ... drastisch erhöht werden“ womit eine kontinuierliche und vorausschaubare Entwicklung auch des einzelnen Arbeitnehmereinkommens im Zeitablauf nicht mehr gegeben wäre.
Und es heißt weiter: „Stillegungen und Verlagerungen von Fertigungen oder Werksteilen, Produktionsumstellungen, Veränderungen der Absatzorganisation, Maßnahmen dieser Art werden wesentlich erleichtert, wenn erfolgsbeteiligte und/oder kapitalbeteiligte Mitarbeiter neben der Sorge um die Erhaltung der Arbeitsplätze ein handfestes Eigeninteresse an der langfristigen Sicherung des Unternehmens-erfolges haben. Mitarbeiter-Beteiligungen erhöhen die Bereitschaft der Mitarbeiter, notwendige Veränderungen mitzutragen" Diese Wünsche hat anhand eines konkreten Falles bespielsweise die Frankfurter Allgemeine Zeitung so beschrieben: der Arbeiter bei der Spinnstoff-Fabrik Zehlendorf wird mit Zorn reagieren, wenn er nach der Ankündigung seiner Entlassung von der bevorstehenden Dividendenerhöhung der Konzernmutter Höchst-AG liest. Doch der ... zornige Chemiearbeiter (wird) anders reagieren, wenn (er) .., Belegschaftsaktien der Höchst-AG (besitzt)"
Danach ist zu befürchten, daß durch betriebliche Beteiligungen eine vordergründige materielle Interessiertheit erzeugt und vermeintli30) ehe materielle Vorteile beim Arbeitnehmer propagiert werden sollen. Dies könnte das Unbehagen, das heute über die schlechten Arbeitsbedingungen und das Abkaufen von Freizeit, Gesundheit und Lebenserwartung durch „leistungsabhängige“ Lohn-und Gehaltszuschläge besteht, ebenso zurückdrängen wie generell die Bereitschaft zu solidarischem und gewerkschaftlichem Handeln gegen eine Bedrohung und für eine Verbesserung der materiellen Situation und der Rechte der Arbeitnehmer. Im Extremfall wird der Arbeitnehmer durch die Drohung mit dem Verlust der behaupteten materiellen Vorteile seiner Beteiligung genauso erpreßbar wie durch das Schüren der Angst vor Arbeitslosigkeit. Erfahrungen in Beteiligungsbetrieben zeigen, daß sogar diese beiden Ängste gegeneinander ausgespielt werden können.
Am Ende der unternehmerischen Wunschvorstellungen bei betrieblicher Beteiligung steht gar folgendes Bild einer Gruppe von Wirtschaftswissenschaftlern und Juristen, die dem Arbeitgeberlager nahestehen. Nach ihnen soll die gegenwärtige Stellung des abhängigen und darum schutzwürdigen und aus seiner Abhängigkeit mitbestimmungsberechtigten Arbeitnehmers durch den Status eines am Unternehmen beteiligten und damit angeblich freien und unabhängigen „Arbeitnehmerkapitalisten" ersetzt werden. In radikaler Konsequenz wird gefordert, das Einkommen des Arbeitnehmerkapitalisten möglichst zum Residualeinkommen zu machen, d. h. sowohl in seiner absoluten Höhe als auch in seiner zeitlichen Entwicklung allein gewinnabhängig zu gestalten. Schutz-und Mitbestimmungsrechte sollen nur durch Kapitalbeteiligung begründet werden; umgekehrt sollen solche Rechte, die bisher auf abhängige Arbeit begründet wurden, möglichst weit abgebaut werden. Die Stellung des „Arbeitnehmerkapitalisten" soll weitgehend risikobestimmt werden
III. Zur Position der Gewerkschaften gegenüber betrieblichen Beteiligungen
Diese und auch weitere Gefahren für die Arbeitnehmer, die nicht zuletzt aufgrund der Äußerungen aus dem Unternehmerlager so offensichtlich abgeleitet werden können, haben selbstverständlich auf Seiten der Gewerkschaften eine eingehende Auseinandersetzung mit den Arbeitgeberambitionen zur betrieblichen Beteiligung bewirkt
Die in diesem Rahmen formulierten Gefahren und Gegenargumente gegen betriebliche Beteiligungen wurden jedoch in späteren Veröffentlichungen der Arbeitgeberseite kaum zur Kenntnis genommen. Es wurde in der „Beilage" vom 11. 3. 1978 sogar der Eindruck zu erwecken versucht, als sei sich das Gewerkschaftslager in seiner Position zur Frage der betrieblichen Beteiligung nicht einig, obwohl die dem Arbeitgeberlager zur Verfügung stehenden Informationen eigentlich das Gegenteil hätten nahelegen müssen.
Andererseits bleibt bezeichnenderweise ein echter Streit innerhalb des Arbeitgeberlagers über die tarifpolitische Strategie bei betrieblichen Beteiligungen unerwähnt, der bis heute nicht ausgeräumt scheint. Dieser Streit, den Ende 1976 wochenlang beispielsweise das Handelsblatt detailliert dokumentierte und kommentierte, wird zwischen den Großunternehmen auf der einen Seite und den Unternehmen der Klein-und Mittelbetriebe auf der anderen Seite ausgetragen, die immerhin rund die Hälfte aller Arbeitnehmer in der Bundesrepublik beschäftigen. Die letzteren lehnten in einer verbandsintemen Abstimmung am 7. 10. 1976 das Beteiligungskonzept der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) u. a. mit der Begründung ab, daß bei Realisierung der Liquiditätsvorteil einseitig den Großunternehmen zugute kommen werde, während sie selbst die hohen Kosten von Konkursversicherungen auch ohne eigene betriebliche Beteiligungssysteme mittragen müßten
Bei den Gewerkschaften gibt es dagegen bei der Ablehnung betrieblicher Beteiligungen keine Uneinigkeit. Die als Beweis für angeblich abweichende Positionen im Gewerkschaftslager von Guski und Schneider vorgetragenen Zitate von Rudolf Sperner, dem Vorsitzenden der Gewerkschaft Bau, Steine, Erden, und Karl Hauenschild, dem Vorsitzenden der Gewerkschaft Chemie, Papier, Keramik, beleuchten lediglich den Stil ihrer Auseinandersetzungen mit der Arbeitgeberseite; sie sagen wenig über ihre inhaltliche Position aus. Diese geht vielmehr aus anderen Äußerungen der beiden Gewerkschaftsführer hervor. So hat Rudolf Sperner in einem anderen als dem von Guski und Schneider zitierten Interview deutlich gemacht, daß heute aufgrund einer veränderten wirtschaftlichen Situation in der Baubranche wie einer Verhärtung der Bauarbeitgeber in der Tarifpolitik für die IG Bau Vermögenspolitik und erst recht betriebliche Beteiligung kein Thema ist Und Karl Hauenschild hat sich auf dem letzten Gewerkschaftstag der Industriegewerkschaft Chemie, Papier, Keramik 1976 in Hamburg eindeutig und ausdrücklich gegen betriebliche Beteiligungen ausgesprochen
Diese eindeutigen Aussagen bleiben denn auch in dem Beitrag von Guski und Schneider in der „Beilage“ ebenso unerwähnt wie — noch viel wichtiger — ein Beschluß des Bundesvorstands des DGB vom Dezember 1976 gegen betriebliche Beteiligungen, eines Gremiums, in dem wohlgemerkt neben dem geschäftsführenden Bundesvorstand auch die Vorsitzenden der inzwischen 17 Einzelgewerkschaften Mitglieder sind. Dieser Beschluß ist kurz danach vom DGB-Bundesausschuß, dem höchsten Beschlußgremium zwischen den DGB-Kongressen, gebilligt worden. Und er ist inzwischen in Form eines Antrags des Bundesvorstands vom Ende Mai 1978 in Hamburg abgehaltenen DGB-Bundeskongreß einstimmig angenommen worden — so wie auch weitere Anträge von Einzelgewerkschaften, die sich ebenfalls gegen betriebliche Beteiligung richten, einstimmig als Material zu diesem Bundesvorstands-Antrag verabschiedet wurden. Diese Vorgänge und Beschlüsse bekräftigen nicht nur die Haltung der Gewerkschaften gegenüber betrieblichen Beteiligungen, sie richten sich ebenso auch gegen eine Ausweitung der fiskalischen Förderung betrieblicher Beteiligungen. Und sie enttäuschen damit eindeutig die Hoffnungen und Spekulationen aus dem Arbeitgeberlager auf eine veränderte Einstellung der Gewerkschaften. Im Zusammenhang mit der Ablehnung betrieblicher Beteiligungen werden in diesen Beschlüssen aber auch alternative Forderungen an den Gesetzgeber und an die eigene Tarifpolitik der Gewerkschaften gestellt.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, die fiskalische Förderung betrieblicher Beteiligungen innerhalb der Sparförderung nicht auszudehnen; statt dessen soll sie eine Generalüberprüfung aller die Vermögensbildung berührenden steuerlichen Vorschriften vornehmen, um Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zum Nachteil der Arbeitnehmer zu beseitigen. Eine zur Konkretisierung dieser Forderung eingesetzte Arbeitsgruppe von DGB und Einzelgewerkschaften hat ermittelt, daß es für diese Bereinigung eine Vielzahl von Aufgaben und Dringlichkeiten gibt. Sie hat auch klargemacht, daß zu dieser Bereinigung unbedingt die Abschaffung des § 8 des Kapitalaufstokkungsgesetzes gehört, der bisher als system-widrige Privilegierung zusätzlich zur Sparprämie und zur Arbeitnehmersparzulage den Kauf von Belegschaftsaktien gefördert hat.
Es ist abzuwarten, ob diese Forderungen wie die Forderungen der Arbeitgeber nach Änderung der Sparförderung überhaupt vom Gesetzgeber aufgegriffen werden. Nach jüngsten Äußerungen von Bundesfinanzminister Matt-höfer scheint die Bundesregierung nicht mehr bereit zu sein, Geld und politische Energien in die Sparförderung zu investieren, nachdem sich insbesondere die konjunkturellen Zielsetzungen der Sparförderung als fragwürdig herausgestellt haben. Deshalb gibt Matthöfer zu erkennen, daß 'man an der Sparförderung nichts ändern und (mit Ausnahme der Bausparförderung) die gegenwärtige Regelung durch Herauswachsen der Sparer über die Einkommensgrenzen lediglich auslaufen lassen will
Tatsächlich sind in letzter Zeit auch von anderer Seite, von Banken bis hin zur Opposition, Zweifel am Sinn der Sparförderung aufgekommen die in der gegenwärtigen vermögens-politischen Diskussion von Arbeitgeberseite ebenfalls — wie so viele andere Argumente — keine Berücksichtigung finden. Gleichwohl gibt sie an anderer Stelle selbst zu erkennen, daß auch sie zumindest einen Teil dieser grundsätzlichen Zweifel an der Sparförderung teilt Für die Gewerkschaften sind solche Zweifel nichts Neues, und die vom Bundesfinanzminister angedeuteten Konsequenzen können sie nicht erschrecken, denn sie haben immer schon eine skeptische Grundhaltung zur Sparförderung eingenommen: Danach kann Sparförderung aus ökonomischen Gründen keine Quelle eines zweiten Einkommens sein und deshalb auch nicht zum Abbau der erst recht nicht Vermögens-Konzentration, beim Produktivvermögen, beitragen. Die im Rahmen von Sparförderung angesammelten Beträge sind allenfalls in der Lage, die entscheidenden und unersetzlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherung im bescheidenen Ausmaß zu ergänzen
Die Forderungen der DGB-Bundeskongreß-Beschlüsse nach tarifpolitischen Instrumenten als Alternativen zu betrieblichen Beteiligungen betreffen überbetriebliche Maßnahmen, mit denen per Tarifvertrag die Arbeitsbedingungen verbessert und die Arbeitsmarktkrise entschärft werden können. Solche Maßnahmen könnten z. B. auf der Ebene einer Branche oder eines Tarifbezirks vereinbarte Branchen-fonds oder Branchenkassen sein, die von den jeweiligen Unternehmen zu finanzieren und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam zu verwalten sind. Mit dem diesen Kassen zur Verfügung stehenden Geld könnten dann Ziele verwirklicht werden, wie sie bisher am ausführlichsten von der Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten (NGG) formuliert worden sind. Sie will für Arbeitnehmer vom 55. bzw. 60. Lebensjahr an die wöchentliche Arbeitszeit auf 35 bzw. 30 Stunden verkürzen und den Lohnausfall aus dem Branchenfonds ersetzen. Die kürzere Arbeitszeit bei einem Teil der Beschäftigten soll wiederum zusätzliche Einstellungen bewirken und damit den Arbeitsmarkt entlasten. In anderen Gewerkschaften wird z. B. überlegt, mit solchen Fondsmitteln die betriebliche Altersversorgung zu verbessern, Lohnausgleichszahlungen für den Arbeitnehmer im Fall von Kurzarbeit zu gewähren und Lohnersatzzahlungen für gefährdete Unternehmen zur Verhinderung von Entlassungen vorzusehen.
Nun ist zwar zur Verwirklichung überbetrieblicher Maßnahmen eine Unterstützung von Seiten des Staates durch fiskalische Erleichterungen erwünscht, was auch in den erwähnten Beschlüssen auf dem DGB-Bundeskongreß zum Ausdruck gebracht wird. Doch wichtiger als die Hilfe des Gesetzgebers ist hier die Bereitschaft der Arbeitgeber zu entsprechenden Tarifverträgen. Immerhin gab es über die Branchenfonds schon vor dem DGB-Bundeskongreß erste Gespräche zwischen den Arbeitgebern und den Gewerkschaften NGG und IG Chemie, Papier, Keramik, was bezeichnenderweise von Guski und Schneider in ihrem Beitrag auch nicht erwähnt wurde.
Inzwischen ist — Anfang Juni — ein erster Tarifvertrag im Sinn der NGG-Vorstellungen bundesweit zwischen der Zigarettenindustrie und der Gewerkschaft NGG abgeschlossen worden Weitere Gespräche zwischen den Tarifparteien über überbetriebliche Maßnahmen werden zumindest von Gewerkschaftsseite angestrebt. Sie werden zeigen müssen, wieweit das Beispiel dieses ersten Tarifvertrags und die dahinterliegende Idee Schule machen können.
Um es noch einmal zusammenfassend zu sagen: Die Arbeitgeber zeichnen die bisherige Praxis betrieblicher Beteiligungen zu positiv, sie stellen ihre Wünsche für einen Ausbau dieser Praxis und eine stärkere Förderung durch den Staat zu einseitig dar und verniedlichen die daraus resultierenden Gefahren; und sie geben die gewerkschaftliche Position gegen betriebliche Beteiligung und eine staatliche Förderung nicht richtig wieder. Dies sollte mit diesem Beitrag zu korrigieren versucht werden. Aus gewerkschaftlicher Sicht läuft die Forderung nach betrieblicher Beteiligung vielmehr darauf hinaus, den Unternehmen auf Kosten der Arbeitnehmer und des Staates zusätzliches billiges und bequemes Geld zu verschaffen, das auch noch zur Erhöhung des Leistungsdrucks und der Einkommensunterschiede sowie zur Entsolidarisierung eingesetzt werden kann.
Die vermögenspolitische Diskussion soll aber wie im Detail, so auch generell nicht falsch eingeschätzt werden. Betriebliche Beteiligungen wie Vermögenspolitik allgemein können keinen Beitrag zur Lösung der gegenwärtigen Wirtschaftskrise und zur Beseitigung von Arbeitslosigkeit leisten. Diese Probleme sind für die Gewerkschaften in nächster Zeit die wichtigsten, auf ihre Lösung werden sie sich konzentrieren. Vorschläge haben sie dazu bereits den Regierungen wie den Arbeitgebern gemacht. Bei deren Durchsetzung wollen und dürfen sie sich nicht von ungerechtfertigten und schädlichen Forderungen nach betrieblicher Beteiligung ablenken lassen.