I. Einleitung
Um die Bedeutung sozialwissenschaftlicher Fragestellungen und Erkenntnisse für die Rechtsausbildung und die juristische Praxis wird seit Beginn der sechziger Jahre eine Auseinandersetzung geführt, die zeitweise den Charakter von Glaubenskämpfen angenommen hatte. Wer diese Auseinandersetzung mitverfolgt hat, wird sich an die Schärfe erinnern, mit der aus Kreisen der Justiz auf den „Paragraphenturm" von Xaver Berra (Theo Rasehorn) reagiert wurde, der es als einer der ersten gewagt hatte zu fragen, ob das — wenn auch wissenschaftlich verbrämte — Erlernen von Techniken der Juristerei als einseitiges Züchten vermeintlichen Scharfsinns nicht eher ein Verderb sei. Auch Rudolf Wassermanns Bemühungen um die Frage, was die Rechtspflege tun könne, um das Sozialstaatsprinzip als verfassungsrechtlich festgeschriebene Staatszielbestimmung in die Rechtspraxis zu übersetzen — sie fanden ihren Ausdruck in dem Bild des „politischen Richters" —, forderten entschiedenen Widerspruch der Justiz heraus, der sich nicht selten in extremen Polemiken niederschlug. So hieß es etwa in einem Kommentar in der Deutschen Richterzeitung: „Den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung hat die Avantgarde der Justizideologen bereits verlassen ... Ihr Leitbild ist ein Richter, der seine Tätigkeit ausschließlich politisch auffaßt, ein Richter, der bereit ist, bei der . Veränderung der Gesellschaft'mitzuwirken, m. a. W.der politische Kommissar." Die Forderung nach politischer Bildung im Berufsfeld Justiz, vorgetragen unter Losungen wie: „Soziologie vor den Toren der Jurisprudenz" verunsicherte die Justiz, die sich bemühte, diese Tore dicht zu halten und die Justizkritiker mit sozialwissenschaftlichem Hintergrund zu isolieren.
Es ist nicht die Absicht des vorliegenden Beitrags, die Entwicklung der inzwischen geführ-lin/Neuwied 1966. ten Diskussion im einzelnen nachzuweisen noch darüber zu rechten, ob die Konfrontationen um einzelne Exponenten einer sozialstaatlich orientierten Jurisprudenz vermeidbar waren, auf Mißverständnissen beruhten oder sich etwa eher als fruchtbar erwiesen haben. Es genügt wohl insoweit festzustellen, daß die unterschiedlichen Positionen einander zwar nach wie vor gegenüberstehen, daß jedoch eine Phase sachbezogener Diskussion an die Stelle personenbezogener Polemiken getreten ist — eine Entwicklung, die durch er-ste Ansätze einer Integration von Rechtsund Sozialwissenschaften im Hochschulbereich begünstigt worden sein dürfte. Und wenn Hans W. Schünemann meint, die meisten Juristen hätten ein gestörtes Verhältnis zur Einbeziehung der Sozialwissenschaften: entweder würfen sie sich den Sozialwissenschaften mit Begeisterung in die Arme oder sie kapselten sich ängstlich-entschlossen gegen die Angebote und Ansprüche der Sozialwissenschaftler ab, so scheint mir doch inzwischen die Zahl der Juristen zugenommen zu haben, die sich um ein realistisches, „geregeltes" Verhältnis bemühen.
Wie dem auch sei: Mit den Teilnehmern eines Seminars des Gustav-Stresemann-Instituts über die „Einbeziehung der Sozialwissenschaften in die Rechtsausbildung" verbindet den Verfasser in erster Linie das Interesse an der Frage, welche Bedeutung diese Diskussion für die Rechtspraxis gewonnen hat und aus heutiger Sicht realistischerweise gewinnen kann. Im folgenden soll deshalb der Versuch unternommen werden, auf dem Hintergrund des Diskussionsverlaufs des genannten Seminars den heutigen Problemstand zu skizzieren, wie er sich für einen in der gerichtlichen Praxis tätigen und an der Rechtsausbildung beteiligten Juristen darstellt. Dem Nichtjuristen soll damit ein Einblick in das Problemfeld der berufsbezogenen politischen Bildung im Berufsfeld Justiz vermittelt werden.
II. Zur politischen Funktion von Rechtsprechung und Sozialwissenschaften
Auch das vorstehend erläuterte praxisbezogene Interesse — wie sind sozialwissenschaftliche Fragestellungen in die Rechtsausbildung einzubeziehen und was ändert sich durch sie in der Rechtspraxis? — macht ein zumindest kurzes Eingehen auf die unterschiedlichen Ausgangspositionen nicht entbehrlich Immer wieder zeigt sich nämlich auf Tagungen mit Juristen, daß die Einsicht in die Notwendigkeit der Einbeziehung der Sozialwissenschaften in das Handlungswissen des Rechts-anwenders, in die Notwendigkeit einer berufsbezogenen politischen Bildung in der Justiz schlechthin, nicht als selbstverständlich unterstellt werden kann. Dies hat zur Folge, daß die Grundsatzdiskussion nach wie vor einen breiten Raum einnimmt und selbst ein praxisorientiertes Seminar zum Thema „Sozialwissenschaften und Rechtsausbildung", wie das vom Gustav-Stresemann-Institut durchgeführte, im Ergebnis den größeren Teil der Zeit auf die Frage des „Ob" verwenden mußte, während ein nicht kleiner Teil der Teilnehmer ungeduldig auf die Entwicklung von Modellvorschlägen wartete, die das „Wie“ verdeutlichen sollten.
Mir scheint diese Erfahrung typisch für den Diskussionsstand in den Reihen der Justizjuristen: Die Frage, weshalb der Jurist mit seinen im Studium erworbenen Rechtskenntnissen noch kein vollkommener Rechtsanwender sein soll, ist für viele Juristen nach wie vor beunruhigend; ihre Erörterung engt noch immer den Raum ein, der für die Entwicklung erster Ansätze zur Umsetzung theoretischer Einsichten in die Praxis dringend benötigt würde. Der Feststellung Gerhard Strucks das dauernde Beschwören der notwendigen Zusammenarbeit bei fehlender Verwirklichung habe schon manchen klaren Kopf mehr als irritiert, kann auf diesem Hintergrund kaum widersprochen werden.
Für Sozialwissenschaftler ist der Widerstand aus den Reihen der Justiz schwer verständlich, wie sich immer wieder erweist, wenn es zu sachbezogenen Diskussionen über die Grenzen des eigenen Wissenschaftsgebiets hinaus kommt. Weshalb wird ausgerechnet in bezug auf Angehörige der Dritten Gewalt ein Bedürfnis nach politischer Bildung abgestritten? Läßt sich berufliche Fortbildung heute überhaupt noch als rein berufstechnische verstehen und bedarf nicht gerade ein so stark von Herrschaftswissen geprägter Tätigkeitsbereich wie der des Justizjuristen der ständigen Auseinandersetzung mit und Einstellung auf die politischen Prozesse seines Berufsfeldes? Darüber hinaus: Das Leitbild des mündigen Bürgers setzt voraus, daß ihm die staatlichen Gewalten Mitbestimmungs-, Einwir-kungs-und Kommunikationsmöglichkeiten eröffnen. Rechtsprechung und Verwaltung aber konkretisieren sich für den Bürger meist in der Person des Juristen, gleichgültig, ob juristisch ausgebildeter Verwaltungsbeamter, ob Richter oder Staatsanwalt. Die Alltagserfahrung lehrt, daß gerade die im Raum und im Vorraum von Verwaltung und Justiz empfangenen Frustrationen sich negativ auf das politische Engagement der Bürger und damit auf ihre Einstellung zum demokratischen Staat überhaupt auswirken. Diese Frustrationen abzubauen und ihr Entstehen zu verhindern, muß mithin als wesentlicher Bestandteil der politischen Bildung im Berufsfeld des Juristen bezeichnet werden.
Es ist denn auch dieser Aspekt, der von den Befürwortern einer Öffnung der Rechtswissenschaft gegenüber den Sozialwissenschaften aufgegriffen wird. Sie konstatieren ein „Unbehagen an der Justiz" und sehen es als Beitrag der Sozialwissenschaften zu einer im demokratischen Staat funktionierenden Rechtsgewährung an, den Juristen, speziell den Richter, über seine politische Funktion aufzuklären und seine tiefere Einsicht in die soziale Wirklichkeit und das politische Gefüge der modernen Demokratie zu entwikkeln: Sein soziales Wissen soll vermehrt, das vom juristischen Positivismus entpolitisierte juristische Denken soll wieder politisiert’ werden. Damit werde die demokratische Legitimation der richterlichen Entscheidung ebenso gestärkt wie das Vertrauen des demokratischen Souveräns in eine nicht nur als Appa-rat perfekt funktionierende, sondern auch inhaltlich als Teil des demokratischen Staatswesens handelnde Justiz. Dies zu leisten sei die Aufgabe der Sozialwissenschaften im Rah-men der Rechtsausbildung
Diese Position setzt freilich zunächst die Erkenntnis voraus, daß der Richter nicht nur im Sinne der Montesquieu’schen Formel der „Mund ist, der die Gesetze spricht", der ein in sich geschlossenes Rechtssystem durch logische Denkoperationen auf den Einzelfall anwendet. Die Forderung nach einer Integration von Sozial-und Rechtswissenschaften in der Rechtspflege baut auf das inzwischen gewachsene allgemeine Bewußtsein dafür auf, daß die richterliche Tätigkeit zu einem nicht unerheblichen Teil darin besteht, bei der Interpretation von Gesetzen mehr oder weniger weitgefaßte Spielräume und Lücken auszufüllen. Die Phase einer formalistisch erstarrten Begriffsjurisprudenz kann als in der Theorie weitgehend überwunden angesehen werden; in der Rechtspraxis sind ihre Nachwirkungen freilich auch heute noch spürbar. Augenfällig wird die dem Richter zugewiesene rechtserzeugende Funktion vor allem bei so weitgefaßten auslegungsbedürftigen Generalklauseln wie denen der „guten Sitten", der „Unzumutbarkeit" oder der „Verteidigung der Rechtsordnung", bei denen die ihm aufgegebene Wahl zwischen Alternativen besonders klar zutage tritt. Dieser Wertungsspielraum ist seit Beginn der Diskussion immer wieder hervorgehoben und durch weitere Beispiele konkretisiert worden seine Bedeutung wird auch in dem Beitrag von Thomas Raiser in dieser Ausgabe erkennbar.
Den Befürwortern einer „Verwissenschaftlichung" der Rechtspflege durch die Integration der Sozialwissenschaften gilt die Ausfüllung von Freiräumen durch Richterspruch nicht als Ausnahme: Sie betrachten die Ausfüllung von Wertungsspielräumen — innerhalb eines vom Gesetz und den Grundentscheidungen der Verfassung gesteckten Rahmens, der am Einzelfall zu konkretisieren ist — als Kennzeichen einer jeden richterlichen Tätigkeit. Diese Position gewinnt in dem Maße an Überzeugungskraft, als gerade die Gesetzeslawine der letzten Jahre zu der Erkenntnis geführt hat, daß der Gesetzgeber eine stets dynamischer verlaufende Gesell
Schaftsentwicklung nur noch bedingt durch Anpassung von Detailanweisungen an den Richter auffangen kann. Vielmehr wächst die Einsicht, daß sich das Parlament — will es seine Handlungsfähigkeit erhalten — vielfach auf Grundsatzentscheidungen und die Klärung besonders kontroverser Einzelfragen beschränken muß. Damit wird der Rechtsprechung zunehmend und durchaus bewußt die Aufgabe überlassen, die Auswirkungen gesellschaftlicher Veränderungen auf das geltende Recht im Einzelfall anhand allgemein gehaltener gesetzlicher Richtlinien zu konkretisieren.
Angesichts der Unausweichlichkeit dieser Entwicklung stellt sich mit zunehmender Dringlichkeit die Frage, nach welchen Maßstäben der Richter von dem ihm überlassenen Spielraum Gebrauch macht. Die Justizkritik konstatiert einen maßgeblichen Einfluß mittelschichtspezifischer Vorverständnisse und deren Niederschlag in einer nur scheinbar unpolitischen, in Wahrheit unreflektierten und deshalb in gefährlicher Weise politischen Rechtsprechung Sie erwartet von einer Einbeziehung sozialwissenschaftlicher Fragestellungen nicht nur eine Vermehrung des sozialen Wissens des Richters. Weitergehend soll der sich seiner politischen Rolle bewußte Jurist sich zu seiner Aufgabe bekennen und sich mit den demokratischen Werten identifizieren. Denn die Orientierungspunkte, an denen sich der in diesem Sinne politische Richter auszurichten habe, „sind die Verfassungsentscheidungen des Grundgesetzes, das politische Ethos, das diese Verfassung sowohl trägt wie postuliert, die Werte, deren Realisierung sie verlangt" Politische Neutralität gegenüber den Grundentscheidungen des demokratischen Staates, wie sie das Bild der Weimarer Justiz weitgehend bestimmte, ist zu verwerfen; sie wird aber begünstigt durch ein Richterbild, das die politische Verantwortung des Richters verschleiert.
Die Kritik an der vorstehend skizzierten Position richtet sich weniger gegen die Anreicherung des juristischen Instrumentariums durch die Sozialwissenschaften — hier wird die skeptische Einstellung zum Programm einer politischen Bildung des Juristen eher pragmatisch auf der Argumentationsebene „Knappheit der Ressourcen" (Vermehrung des Ausbildungsstoffs bei verkürzter Ausbildungszeit) vorgetragen Grundsätzlicherer Natur ist jedoch der Einwand, die Betonung von Wertungsspielräumen führe notwendig zu einer Lockerung der Bindung des Richters an Gesetz und Recht und müsse als Gefährdung des Gewaltenteilungsprinzips verstanden werden. Auch wenn dieses angesichts der sich wandelnden Verfassungswirklichkeit nicht mehr in seiner klassischen Form zu verwirklichen sei, so bleibe doch die Tatsache, daß bei allen Subjektivismen in der richterlichen Motivation der Geltungsanspruch des Gesetzes eine zentrale Rolle spiele. Geradezu beschwörend heißt es etwa bei Rupp „Denn solange die Bindung an das Gesetz als verfassungsrechtliches Postulat empfunden wird und durch Erziehung und Ausbildung im Bewußtsein des Rechtsanwenders verankert bleibt, ist die entscheidungssteuernde Kraft des Gesetzes gelebte Realität." Diese zumindest prinzipiell einzuhaltende Rollenverteilung zwischen den Organen der Rechtsetzung und Rechtsprechung sehen die Kritiker des „politischen Messianismus" (Rupp) durch die Sozialwissenschaften gefährdet Danach liegt in der Betonung ihres kritischen Potentials die Gefahr, daß sie nicht (allein) zur Gewinnung vertiefter Einsichten in die soziale Wirklichkeit, sondern zur Entwicklung von Wertmaßstäben herangezogen würden. Damit verbinde sich offenbar bei Vertretern der Reformposition die Vorstellung von einem neuen Richterkönigtum. Nicht verkannt werden dürfe demgegenüber, daß sich ein Programm, das dem Richter etwa eine Kompensationsfunktion zuschreibe, welche die „Unterprivilegierten" im Rechtsstreit begünstige, um die Nachteile auszugleichen, die ihnen durch die das Gesetzgebungsverfahren wirklich oder vermeintlich beherrschenden oberen Schichten zugefügt worden seien, nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren lasse Auch führe die Betonung der Autonomie des Richters dazu, daß der Wert der Rechtssicherheit und der Voraussehbarkeit der Entscheidung — der Grundlage für viele Einzelentscheidungen im täglichen Rechtsverkehr sei und ein geordnetes Zusammenleben erst ermögliche — einem überspitzten Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit geopfert werde. Die der Rechtsprechung von den Reformern zugeschriebene Aufgabe der ständigen Anpassung des Rechts an die gesellschaftliche Entwicklung gefährdeferner jedes vorausschauende Planen, weil die im Konfliktfall anzuwendende Norm vom Richter erst am Einzelfall entwickelt werden solle. Dieser Denkansatz führt mitunter zum Postulat einer bewußt konservativen Rechtsprechung als Stabilisator des Status quo
III. Die Sozialwissenschaften in der beruflichen Aus-und Fortbildung
Die Auseinandersetzungen zwischen den vorstehend — notwendig verkürzt und überpointiert — dargestellten Positionen dauert bis heute fort. Immerhin ist zu konstatieren, daß sich die Diskussion zunehmend sachbezogener, weniger emotionsgeladen gestaltet und erste Versuche einer Einbeziehung sozialwissenschaftlicher Aspekte in die praktische Aus-und Fortbildung nicht verhindert hat. Diese Umsetzungsversuche finden bislang auf zwei Ebenen statt: — Im Hochschulbereich steht nach einer Modellentwicklungsphase die Erprobung der sog. „einstufigen" Ausbildungsgänge im Rahmen der Experimentierklausel des § 5 b des Deut-sehenRichtergesetzes im Mittelpunkt der Bemühungen um eine Konkretisierung der Integration von Rechts-und Sozialwissenschaften Sämtlichen Modellen geht es darum, die Kluft zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung zu verringern, indem der Jurist nicht wie bisher zwei getrennte Ausbildungsblöcke (Hochschulstudium und Referendariat) durchläuft, sondern in aufeinander bezogenen Theorie-und Praxisphasen geschult wird. Darüber hinaus bemühen sich die einzelnen Modelle in unterschiedlicher Weise um eine Integration sozialwissenschaftlicher Fragestellungen in das Rechtsstudium. — Im berufspraktischen Feld stoßen neben Einführungstagungen für junge Richter und Staatsanwälte mit vielfach sozialwissenschaftlich orientierten Programmen zunehmend auch Veranstaltungen der Deutschen Richterakademie in Trier auf Interesse, die den hier angesprochenen Themenkreis betreffen. Dort finden von den einzelnen Bundesländern gestaltete Fortbildungstagungen statt, die sich neben berufstechnischen Problemen auch dem grundsätzlichen Verhältnis zwischen Parlament und Rechtspflege, der Legitimation richterlichen Handelns, der Gesetzesbindung, der Methodenwahl bei der -Gesetzes auslegung, dem richterlichen Vorverständnis und der Folgenreflexion zuwenden.
Mit diesen Bemühungen ist der Bedarf an politischer Bildung im Berufsfeld Justiz jedoch nur unvollkommen abgedeckt. Die einstufige Juristenausbildung beschränkt sich vorläufig nur auf einen geringen Teil der Rechtsstudenten. Die Mehrzahl der angehenden Juristen wird noch auf lange Zeit einen Ausbildungsgang durchlaufen, an dem die Auseinandersetzung um die Sozialwissenschaften im Rechtsstudium relativ folgenlos vorübergeht, wenn man von Randkorrekturen absieht.
Hinzu kommt, daß die inhaltliche Realisierung der Einstufen-Modelle unter ungünstigen äußeren Bedingungen stattfindet, die ihren Reformertrag zu schmälern drohen. Angesichts eines gegenwärtig noch zunehmenden Juristenüberschusses und politischer Rahmenbedingungen, die die Absolventen einzelner einstufiger Ausbildungsgänge einem erhöhten Arbeitsplatzrisiko aussetzen, bleiben Rückwirkungen auf den inhaltlichen Reformprozeß nicht aus. Beispielhaft sei aus dem Bericht von Peter Thoss, Rüdiger Lautmann und Johannes Feest über die „Einstufige Juristenausbildung im Bereich strafrechtlicher Sozialkontrolle" in Bremen zitiert, in dem es u. a. heißt
„Diese Verunsicherungen nun führen eher dahin, vorgefaßte und mitgebrachte Einstellungen zum Studium zu verstärken, als eine Sensibilisierung gegenüber neuen Studieninhalten zu fördern. Es sieht deshalb danach aus, als wirke das unausweichliche Erlebnis der konflikthaften Rahmenbedingungen der Bereitschaft entgegen, sich auch noch mit der Reform selbst als einem kontroversen Prozeß auseinanderzusetzen. Diese Vermeidehaltung wird manifest unmittelbar nach dem Integrierten Sozialwissenschaftlichen Eingangsstudium und besonders vor dem Praktikum in einem erhöhten Verlangen nach herkömm-lieh strukturierter Lehrbuchdogmatik und der Abneigung gegen den Versuch einer rechtstatsachenwissenschaftlichen Problematisierung. Solche Widerstände gegen die bis-lang ohnehin noch nicht durchgängig geglückte Integration strafrechtlicher und sozialwissenschaftlicher Erkenntnis begünstigt dann im Praktikum das Auseinanderdriften der ansatzweise verquickten beiden Lernziele Berufspraxis und Reform zugunsten eines möglichst reibungslosen Einpassens in die Institutionen der Strafjustiz."
Damit wird zweierlei deutlich: Zum einen darf sich eine „Verwissenschaftlichung“ der Juristenausbildung nicht auf Dauer auf eine Minderheit von Jurastudenten beschränken, die entweder einem überhöhten Anspruch oder aber latentem Mißtrauen ausgesetzt ist. und sich diesem Druck durch die Flucht auf den als konfliktärmer empfundenen, vertrauteren Weg des reibungslosen Einpassens in die geltende Rechtspraxis entzieht. Zum anderen bedarf es systematischerer Anstrengungen im Bereich der Justiz selbst, die über Einzelveranstaltungen im Rahmen der Richterakademie hinausgehen und die große Mehrzahl der in der Berufspraxis tätigen Juristen erreichen. Ihr Ziel müßte es sein, die Relevanz sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse für die praktische Berufstätigkeit des Juristen zu demonstrieren und über Programmverkündungen hinauszuführen.
Als Ansatzpunkt einer solchen Systematisierung der politischen Bildung im Berufsfeld Justiz bietet sich das Referendariat im Rah-men der herkömmlichen zweiphasigen Ausbildungsgänge an. Denn nur für diesen Bereich läßt sich bisher überhaupt von einer systematischen Ausund Fortbildung mit Praxisbezug sprechen, während eine solche für die bereits in der Rechtspflege tätigen Richter und Staatsanwälte nur ausnahmsweise — etwa für das Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts und im Rahmen der erwähnten Veranstaltungen der Richterakademie — stattfindet.
Die Referendarausbildung bietet sich auch deshalb als Erprobungsfeld für Modelle der berufsbezogenen politischen Bildung an, weil bereits die geltenden Ausbildungsbestimmungen den entsprechenden Auftrag enthalten, ohne daß dieser bislang in der Praxis verwirklicht würde. Das ergibt sich etwa für Nordrhein-Westfalen aus folgendem: Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 JAG NW M) soll der Referendar während des praktischen Vorberei tungsdienstes lernen, „auf Grund seiner im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates eigenverantwortlich wahrzunehmen". Das Ausbildungsziel soll insbesondere durch Ausbildung in der Praxis, Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und Selbst-studium erreicht werden. Speziell der Arbeitsgemeinschaft wird die Aufgabe zugewiesen, „das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis des Referendars (zu) vertiefen und Anregungen für das Selbststudium (zu) geben; sie soll auch dazu dienen, die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten".
Dementsprechend heißt es etwa in dem Ausbildungsplan für die strafrechtliche Arbeitsgemeinschaft in Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1975 zu deren Ausbildungsinhalt:
„Für das Erreichen des Ausbildungszieles kommt es weniger auf die Vermittlung von Rechtswissen an, als vielmehr auf die Grundlegung für die Fähigkeit, im Rahmen eines Strafverfahrens als Richter, Staatsanwalt oder Verteidiger sachgerecht — rechtmäßig und zweckmäßig — zu arbeiten. Deshalb müssen im Mittelpunkt der Ausbildung die Denk-und Arbeitsmethode von Richter, Staatsanwalt und Verteidiger und die Grundsituationen der praktischen Strafrechtspflege mit ihren kriminologischen, soziologischen und psychologischen Bezügen stehen. Die Arbeitsgemeinschaft soll dem Referendar den Blick für die Rollenverteilung in der Strafrechtspflege öffnen, ihm die Dynamik der Verfahrensgestaltung vertraut machen und die Wechselwirkung verdeutlichen, die zwischen den Problemen des materiellen Strafrechts, den prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten und den Prinzipien des sozialen Rechtsstaates besteht.“
Diese Definition des Ausbildungsziels der strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaft ist nichts anderes als die Konkretisierung des Auftrags, die berufstechnische Juristenausbildung durch den Aspekt der politischen Bildung zu erweitern. Diesen Auftrag gilt es zu erfüllen.
Vor diesem Hintergrund wird verständlich, weshalb sich die Bemühungen um die Einbeziehung der Sozialwissenschaften in die Rechtsaus-und -fortbildung gegenwärtig auf die Referendarausbildung konzentrieren. Wenn es bisher dennoch erst zu bescheidenen Ansätzen in diesem Bereich gekommen ist, so liegt dies an dem Einfluß einschränkender Rahmenbedingungen, von denen hier auf einige einzugehen ist:
Das Zeitargument An erster Stelle der von Ausbildern und Referendaren gleichermaßen geltend gemachten Einwände gegen eine Öffnung der Referendarausbildung gegenüber den Sozialwissenschaften steht der Hinweis auf den beschränkten zeitlichen Rahmen, in dem sich die Ausbildung vollzieht. In der Tat hat sich die Verkürzung der Referendarzeit von früher dreieinhalb Jahren auf heute zwei Jahre dahin ausgewirkt, daß die Einarbeitung in die juristische Arbeitstechnik in den einzelnen Berufsfeldern erhöhte Anforderungen an Ausbilder und Auszubildende stellt, soll ein Qualitätsabfall gegenüber dem früheren Zustand vermieden werden. Besonders die Ausbildung in der Ziviljustiz — so ist Berichten vieler Ausbilder zu entnehmen — leidet an dem Verlust an Ausbildungszeit, der durch eine Intensivierung gegenüber der früher teilweise eher lok-ker durchgeführten Praxisausbildung nicht voll aufgefangen werden konnte. Immer häufiger wird daher die Forderung nach einer generellen Verlängerung der Referendarausbildung erhoben
Angesichts dieses Sachverhalts sind die Einwände gegen eine zusätzliche Belastung der Referendarausbildung durch Erweiterung des Ausbildungsstoffs auf den ersten Blick durchaus verständlich, dennoch scheinen sie mir kaum überzeugend: Wie andere Ausbildungsgänge ist auch die Juristenausbildung schon seit langem nicht mehr in der Lage, den Auszubildenden mit der Gesamtheit des Wissens auszustatten, das er für seine spätere Berufs-tätigkeit benötigt. Dies gilt nicht erst, seitdem der beschleunigt vor sich gehende soziale Wandel zu einer ständigen Anpassung des Rechtssystems an veränderte Bedingungen führt. Vielmehr beruht gerade die traditionelle Juristenausbildung, die den in unterschiedlichen Berufsfeldern einsetzbaren „Generaljuristen" hervorbringen soll, auf der Vorstellung, daß die juristische Allgemeinbildung durch exemplarisches Lernen dazu befähige, in den einzelnen Berufsfeldern arbeiten und sich das spezielle Wissen selbst aneignen zu können.
Ist dies richtig und ist die Notwendigkeit der Ergänzung der berufstechnischen durch die politische Bildung einmal erkannt, So kann das Zeitargument nicht zur Abwehr der For27) derung nach einer integrierten rechtsund sozialwissenschaftlichen Praxisausbildung herangezogen werden. Der Jurist soll ja hier nicht zum selbständig forschenden Experten in einem speziellen sozialwissenschaftlichen Gebiet ausgebildet, sondern nur zur Zusammenarbeit mit dem Sozialwissenschaftler bzw.
zur Berücksichtigung sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse befähigt werden Deshalb geht es nur darum, die exemplarisch behandelten Ausbildungsgegenstände jeweils um den sozialwissenschaftlichen Aspekt zu bereichern, ohne den eine „richtige“ Entscheidung nicht zu erzielen ist. Kein Jurist würde wohl auf den Gedanken kommen, die Einbeziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Bereicherungsrechts oder des Rechts der Leistungsstörungen in die Behandlung zivilrechtlicher Fälle aus Zeitgründen auszuschließen.
Diese Überlegung zeigt, daß es sich bei dem Argument der beschränkten Ausbildungszeit im Grunde um die Behauptung handelt, die Einbeziehung der Sozialwissenschaften stelle einen Luxus dar, den man sich erst dann leisten könne, wenn „alles andere" erledigt, das „echte" juristische Wissen rezipiert sei.
Das Problem der Lernbereitschaft Dort, wo die ansatzweise Einbeziehung sozialwissenschaftlicher Fragestellungen in die Ausbildung erprobt wird, stößt der Ausbilder freilich auf das didaktische Problem, die entsprechende Lernbereitschaft herzustellen. Es werden hier dieselben Mechanismen wirksam, über die Thoss, Lautmann und Feest für die Bremer Einstufenausbildung berichten Der angesichts gesunkener Berufsaussichten herrschende Leistungsdruck mit der Notwendigkeit, möglichst gute Ausbildungs-und Prüfungsnoten zu erzielen, führt zu einer Konzentration auf prüfungsrelevante Fragen. Solange sozialwissenschaftliches Wissen nicht „abgefragt" wird, ist das Lerninteresse wenig ausgeprägt. Dies gilt für die Sozialwissenschaften ebenso wie für „rein rechtliche" Nebengebiete, deren Prüfungsrelevanz gering ist. Mit diesem Mangel an Motivation in der berufspraktischen Ausbildung hat derzeit jeder Ausbilder zu kämpfen; für das hier diskutierte Thema wirkt er sich besonders ungünstig aus.
Mit diesem Problem — so scheint mir — werden wir noch einige Zeit, zu leben haben, ohne daß es die praktische Verwirklichung des hier vertretenen Konzepts letztlich zu vereiteln vermöchte. Insbesondere für die strafrechtliche Ausbildung gilt schon heute, daß von einer Irrelevanz kriminologischer Fragestellungen für die juristische Praxis und das Prüfungswesen nicht gesprochen werden kann. Auch vollzieht sich das Studium in den Arbeitsgemeinschaften auch heute nicht allein unter der Fragestellung: Was bringt das fürs Examen? Schließlich wird die Erweiterung des Ausbildungsfeldes auf Dauer nicht ohne Auswirkung auf die Prüfungsinhalte bleiben, auch wenn einem vor der Vorstellung „sozialwissenschaftlicher Repetitorien"
grauen kann, die Folge eines — bei Juristen leicht eintretenden — verkürzten Verständnisses von Sozialwissenschaften sein könnten.
Der heilsame Effekt der besonderen didaktischen Problematik scheint mir andererseits darin zu liegen, daß von ihr ein Zwang zur Beschränkung auf praxisbezogene Themen ausgeht, so daß sich die Aussicht verringert, die praktische juristische Ausbildung könnte dazu benutzt werden, sich mit sozialwissenschaftlicher Theorienbildung und ihrem wissenssoziologischen Hintergrund zu beschäftigen — so notwendig eine Orientierung des Juristen auch auf dieser Ebene sein mag.
Fehlendes Ausbildungsmaterial Von eminent praktischer Bedeutung ist schließlich der Umstand, daß es an jeglichem im Hinblick auf die Einbeziehung sozialwissenschaftlicher Fragestellungen aufbereitetem Ausbildungsmaterial fehlt. Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft vollzieht sich in aller Regel anhand von Aktenstücken, die in die praktische Arbeitsweise des Richters oder der Staatsanwalts einführen sollen. Auch wenn diesen Aktenstücken besondere ausbildungsbezogene Erläuterungen für den Arbeitsgemeinschaftsleiter nicht beigegeben sind, ist es diesem auf Grund seiner Kenntnis des Arbeitsgebiets möglich, sie sinnvoll in die Diskussion rechtlicher Probleme einzubeziehen.
Entsprechendes kann jedoch für sozialwissenschaftliche Fragestellungen nicht gelten. Hier fehlt es dem Ausbilder vielfach selbst an ausreichenden Grundkenntnissen. Darüber hinaus bedürfte es der Aufbereitung etwa vorhandener empirischer Befunde, um sie im Rahmen einer praxisbezogenen Rechtsausbildung sinnvoll behandeln zu können. Angesichts der permanenten Arbeitsbelastung der selbst als praktische Rechtsanwender tätigen Referendarausbilder kann kaum erwartet werden, daß der einzelne Ausbilder diese Arbeit nebenbei leistet, zumal auch die äußeren Bedingungen — die lückenhaften Bestände an sozialwissenschaftlicher Literatur in den Gerichtsbibliotheken — derartigen Aktivitäten enge Grenzen ziehen. Die dringend erforderlichen Hilfestellungen zur Verwirklichung des Ausbildungsziels einer sozialwissenschaftli-> chen Rechtsausbildung werden bislang von den Ausbildungsbürokratien nicht in ausreichender Weise gegeben
Dies ist wenig verwunderlich, wenn man bedenkt, daß bisher im Schrifttum nur wenige Versuche unternommen worden sind, die Fruchtbarkeit sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse für praktische Rechtsanwendung nachzuweisen Hier wirken sich vor allem die nach wie vor bestehenden Kommunikationshemmnisse zwischen Juristen und Sozialwissenschaftlern aus. Nicht nur, daß die einen wie die anderen dem jeweiligen Gegenüber einen übertrieben unverständlichen Fachjargon vorwerfen; diese eher technischen Schwierigkeiten der Verständigung wären bei etwas gutem Willen wohl zu überwinden. Schwerwiegender ist die offensichtliche Zurückhaltung von Sozialwissenschaftlern unterschiedlicher Denkrichtungen vor der „Zumutung", Herrschaftswissen zu produzieren, von dem sie befürchten, daß es unter den Händen des Juristen pervertiert werden könnte Darüber hinaus fehlt vielfach das Interesse und das Verständnis für die Bedürfnisse der juristischen Praxis, Einzelfälle in begrenzter Zeit lösen und Sachveilalte regeln zu müssen. Es ist eine häufige Erfahrung auf Tagungen, an denen Sozialwissenschaftler wie Juristen teilnehmen, daß die Diskussion auf die Theorieebene ausweicht, und dem an sich durchaus motivierten Juristen am Ende nur die Frage bleibt, was ihm dies denn alles für seine tägliche Praxis helfe.
In dieser Situation scheint es unvermeidlich, daß sich zunächst Juristen selbst darum bemühen, den Integrationsprozeß in Gang zu setzen. Nur so scheint gewährleistet, daß die programmatische Forderung einer „politischen" Rechtsausbildung nicht aus Gründen einer auf längere Sicht überwindbaren Blokkade der interdisziplinären Kommunikation ein Programm ohne Zukunft bleibt.
In einem weiteren Schritt der Konkretisierung bedarf es der Erarbeitung von Unterrichtsentwürfen im Hinblick auf die hier interessierenden Fragestellungen. Einen ersten Ansatz hierzu hat Hans W. Schünemann für das Strafrecht entwickelt weitere Ansätze wurden während der Tagung der Europäischen Akademie Lerbach vorgestellt. Gerade im Bereich des Strafrechts zeigt sich auch, daß es prinzipiell möglich ist, bereits heute in der Referendarausbildung verwendete Ausbildungsakten durch entsprechende Hinweise für den Ausbilder mit einem sozialwissenschaftlichen Aspekt zu bereichern. Die Erörterungen während der Lerbacher Tagung, die sich auf Initiative der Bundeszentrale für politische Bil-dung mit dieser Frage beschäftigte, haben ergeben, daß dieser Weg von Ausbildungsund Arbeitsgemeinschaftsleitern allgemein als der am ehesten gangbare angesehen wird. Es ist deshalb als erfreulicher Erfolg der Lerbacher Tagung zu vermerken, daß sich inzwischen elf Arbeitsgruppen in verschiedenen Bundesländern gebildet haben, die diesen Ansatz durch Erarbeitung konkreter Unterrichtsentwürfe weiterverfolgen wollen.
Der Versuch einer systematischen Aufbereitung des juristischen Ausbildungsmaterials wird freilich auch eine Vielzahl von Fragen des Rechtsanwenders an die Sozialwissenschaften erbringen, auf die diese die Antwort vorerst schuldig bleiben Nicht überall ist die Materiallage derart günstig wie im Bereich des Strafrechts, wo mit der Kriminologie eine Nachbarwissenschaft einbezogen werden kann, die eine für die Sozialwissenschaften bereits beachtliche Tradition besitzt und deren Arbeitsgebiet derart eng mit dem Berufsfeld des Juristen verbunden ist. Die Entwicklung von Unterrichtseinheiten mit sozialwissenschaftlicher Fragestellung wird demnach die Angewiesenheit des Juristen auf den Dialog mit dem Sozialwissenschaftler deutlicher werden lassen. Damit wird der hier verfolgte Weg zwangsläufig dazu führen, neue Ansätze zur „rationalen Versöhnung" zwischen Rechtsanwendern und Sozialwissenschaftlern zu entwickeln, durch die verhindert wird, daß die Juristen bei der Integration außerjuristischer Kenntnisse in ihr Handlungswissen auf Dauer unter sich bleiben, sondern es wird im Gegenteil ein Beitrag zur interdisziplinären Zusammenarbeit von Juristen und Sozialwissenschaftlern geleistet