Zusammenfassung
Dokumentation (S. 38— 39): Auszug aus der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
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Dokumentation (S. 38— 39): Auszug aus der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
2. Information Die Teilnehmerstaaten, im Bewußtsein der Notwendigkeit einer immer umfassenderen Kenntnis und eines immer besseren Verstehens der verschiedenen Aspekte des Lebens in anderen Teilnehmerstaaten;
In Anerkennung des Beitrages dieses Prozesses zum Anwachsen des Vertrauens zwischen den Völkern;
In dem Wunsch, mit der Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Teilnehmer-staaten und mit der weiteren Verbesserung ihrer Beziehungen, mit weiteren Anstrengungen fortzufahren, um Fortschritte in diesem Bereich zu erzielen; In Anerkennung der Bedeutung der Verbreitung von Informationen aus den anderen Teilnehmer-staaten und einer besseren Kenntnis solcher Informationen; Daher betonend die wesentliche und einflußreiche Rolle von Presse, Rundfunk, Fernsehen, Kino und der Nachrichtenagenturen sowie der auf diesen Gebieten tätigen Journalisten;
Setzen sich zum Ziel, die freiere und umfassendere Verbreitung von Informationen aller Art zu erleichtern, die Zusammenarbeit im Bereich der Information und den Informationsaustausch mit anderen Ländern zu fördern sowie die Bedingungen zu verbessern, unter denen Journalisten aus einem Teilnehmerstaat ihren Beruf in einem anderen Teilnehmerstaat ausüben, und Drücken ihre Absicht aus, insbesondere: 'a) Verbesserung der Verbreitung von, des Zugangs zu und des Austausches von Information i) Mündliche Information — Die Verbreitung mündlicher Information durch Förderung von Vorträgen und Vortragsreisen von Persönlichkeiten und Fachleuten aus den anderen Teilnehmerstaaten sowie von Meinungsaustausch bei Gesprächen am Runden Tisch, Seminaren, Symposien, Sommerkursen, Kongressen und anderen bilateralen und multilateralen Treffen zu erleichtern.
ii) Gedruckte Information — Auf ihrem Territorium die Verbesserung der Verbreitung von periodisch und nicht periodisch erscheinenden Zeitungen und gedruckten Veröffentlichungen aus den anderen Teilnehmerstaaten zu erleichtern. Zu diesem Zweck: werden sie ihre kompetenten Firmen und Organisationen ermutigen, Abkommen und Verträge zu schließen, die auf eine schrittweise Erhöhung der Menge sowie der Anzahl der Titel von Zeitungen und Veröffentlichungen gerichtet sind, die aus den anderen Teilnehmerstaaten eingeführt werden. Diese Abkommen und Verträge sollen insbesondere die Bedingungen für schnellste Lieferung sowie die Benutzung der in jedem Lande für den Vertrieb seiner eigenen Veröffentlichung und Zeitungen bestehenden üblichen Verbreitungswege erwähnen, sowie zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungsformen und -mittel, die es ermöglichen, die Zielsetzungen dieser Abkommen und Verträge zu verwirklichen;
wo notwendig, werden sie die geeigneten Maßnahmen treffen, damit die oben angeführten Ziele erreicht und die in den Abkommen und Verträgen enthaltenen Bestimmungen durchgeführt werden.
— Zur Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu gedruckten, periodisch und nicht periodisch erscheinenden Veröffentlichungen beizutragen, die auf den oben genannten Grundlagen eingeführt werden. Insbesondere werden sie:
eine Erhöhung der Anzahl der Stellen für den Verkauf dieser Veröffentlichungen fördern;
das Angebot dieser periodisch erscheinenden Veröffentlichungen bei Kongressen, Konferenzen, offiziellen Besuchen und anderen internationalen Veranstaltungen sowie an Touristen während der Saison erleichtern;
die Möglichkeiten für Abonnements gemäß den jedem Land eigenen Modalitäten zu entwickeln;
die Möglichkeiten verbessern, diese Veröffentlichungen in den großen öffentlichen Bibliotheken und ihren Lesesälen sowie in den Universitätsbibliotheken zu lesen und auszuleihen.
Sie beabsichtigen, die Möglichkeiten für die Kenntnisnahme offizieller Informationsbulletins zu verbessern, die von diplomatischen Vertretungen herausgegeben und von ihnen auf der Grundlage von Absprachen, die für die interessierten Stellen annehmbar sind, verbreitet werden.
iii) Gefilmte und gesendete Information — Die Verbesserung der Verbreitung gefilmter und gesendeter Information zu fördern. Zu diesem Zweck:
werden sie die umfassendere Vorführung und Sendung einer größeren Vielfalt aufgezeichneter und gefilmter Information aus den anderen Teilnehmerstaaten fördern, die die verschiedenen Aspekte des Lebens in ihren Ländern ver anschaulicht und auf der Grundlage solcher Abkommen oder Absprachen erhalten wird, die zwischen den unmittelbar betroffenen Organisationen und Firmen notwendig sein können;
sie werden die Einfuhr von bespieltem audiovisuellem Material aus den anderen Teilnehmerstaaten durch die kompetenten Organisationen und Firmen erleichtern.
Die Teilnehmerstaaten stellen die Ausdehnung bei der Verbreitung von Information durch Rundfunksendungen fest und drucken die Hoffnung auf Fortsetzung dieses Prozesses aus, so daß das dem Interesse an gegenseitiger Verständigung zwischen den Völkern und den von der Konferenz festgelegten Zielen entspricht.
b) Zusammenarbeit im Bereich der Information — Die Zusammenarbeit im Bereich der Information auf der Grundlage kurz-oder langfristiger Abkommen oder Vereinbarungen zu fördern. Sie werden insbesondere eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Organisationen der Massenmedien, einschließlich Presseagenturen, sowie zwischen Verlagen und Verlagsorganisationen fördern;
die Zusammenarbeit zwischen ihren öffentlichen oder privaten oder internationalen Rundfunk-
und Fernsehorganisationen fördern, insbesondere durch den Austausch von Rundfunkund Fernsehprogrammen, sowohl Live-Sendungen als auch Aufzeichnungen, und durch gemeinsame Produktion sowie durch Ausstrahlung und Vertrieb solcher Programme;
Treffen und Kontakte sowohl zwischen Journalistenverbände als auch zwischen Journalisten aus den Teilnehmerstaaten fördern;
die Möglichkeiten von Absprachen zwischen periodisch erscheinenden Veröffentlichungen sowie zwischen Zeitungen aus den Teilnehmerstaaten zum Zwecke des Austausches und der Veröffentlichung von Artikeln mit Wohlwollen betrachten;
den Austausch von technischen Informationen sowie die Organisierung gemeinsamer Forschung und von Treffen, die dem Erfahrungsund Meinungsaustausch zwischen Presse-, Rundfunk-und Fernsehexperten dienen, fördern c) Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Journalisten Die Teilnehmerstaaten, von dem Wunsch geleitet, die Bedingungen zu verbessern, unter denen Journalisten aus einem Teilnehmerstaat ihren Beruf in einem anderen Teilnehmerstaat ausüben, beabsichtigen insbesondere:
— in wohlwollendem Geist und innerhalb sachgerechter und vernünftiger Fristen Anträge von Journalisten auf Visaerteilung zu prüfen; — den ständig akkreditierten Journalisten aus den Teilnehmerstaaten auf der Grundlage von Vereinbarungen Visa für mehrfache Ein-und Ausreise für bestimmte Zeiträume zu erteilen;
— die Ausgabe von Aufenthaltsbewilligungen für akkreditierte Journalisten aus den Teilnehmerstaaten für das Land ihres zeitweiligen Wohnsitzes und, wenn und sobald diese notwendig sind, anderer amtlicher Dokumente zu erleichtern, die für sie gegebenenfalls erforderlich sind;
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Verfahren für die Ausführung von Reisen durch Journalisten aus den Teilnehmerstaaten in dem Land, in dem sie ihren Beruf ausüben, leichter zu gestalten, und schrittweise größere Gelegenheiten für solche Reisen zu bieten, unter Beachtung der Bestimmungen hinsichtlich des Bestehens von Gebieten, die aus Sicherheitsgründen gesperrt sind;
sicherzustellen, daß Anträge solcher Journalisten für diese Reisen, soweit als möglich, zügig beantwortet werden, unter Berücksichtigung des Zeitplans des Antrags;
für Journalisten aus den Teilnehmerstaaten die Möglichkeiten zu vermehren, persönlich mit ihren Informationsquellen, einschließlich Organisationen und offiziellen Institutionen, in Verbindung zu treten;
Journalisten aus den Teilnehmerstaaten das Recht zu gewähren, die technische (Photo-, Kino-, Tonband-, Rundfunk-und Fernseh-) Ausrüstung einzuführen, die für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist, unter der alleinigen Bedingung, daß sie wieder ausgeführt wird; — den Journalisten aus den anderen Teilnehmerstaaten ob zeitweilig
Die Teilnehmerstaaten bekräftigen, daß die legitime Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder zur Ausweisung von Journalisten noch anderweitig zu Strafmaßnahmen gegen sie führen wird. Wenn ein akkreditierter Journalist ausgewiesen wird, wird er über die Gründe für diese Maßnahme unterrichtet werden und kann einen Antrag auf Überprüfung seines Falles stellen.
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