Eine Bestandsaufnahme der Vermögensverteilung, eine Kritik an den bisherigen vermögenspolitischen Maßnahmen und ein Urteil über die derzeit diskutierten Konzeptionen und Perspektiven setzen klare Vorstellungen über die Ziele voraus, die mit der Vermögenspolitik erreicht werden sollen. Denn sowohl die gegebene Vermögensverteilung als auch die Maßnahmen zur Vermögensumverteilung werden je nachdem, welche gesellschaftspolitischen Ziele man verfolgt, unterschiedlich beurteilt. Deshalb soll in dieser Ausgabe sowohl aus der Sicht der Gewerkschaften wie der Arbeitgeber in einer kontroversen Diskussion dazu Stellung genommen werden. Im Anschluß daran wird ein chronologischer Über-blick über die Gesetzgebung des Deutschen Bundestages zur Vermögensbildung gegeben. ^Die Redaktion
I. Ziele der Vermögenspolitik
»Fragen der Vermögenspolitik sind immer gleichzeitig auch Fragen der sozialen Kontrolle wirtschaftlicher Macht.“
— soziale Steuerreform und an den Interessen der Arbeitnehmer ausgerichtete Umgestaltung der öffentlichen Ausgabenpolitik; — Überführung von Schlüsselindustrien und anderen markt-und wirtschaftsbeherrschenden Unternehmen in Gemeineigentum und — differenzierte Steuerung privatwirtschaftlicher Investitionstätigkeit durch den Staat 3).
Aus dieser Einbettung der Vermögenspolitik in einen Katalog von Forderungen zur Gesellschaftsreform folgt eine strikte Trennung zwischen „Vermögenspolitik herkömmlicher Art", wozu Sparförderung und vermögenswirksame Tarifverträge gerechnet werden, und der Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen. Während die Sparförderung und fast alle Formen des Investivlohns individuell verfügbare Vermögensbestandteile schaffen und auf diese Weise zu einer Verbesserung der Einkommen und damit der sozialen Lage jedes einzelnen Arbeitnehmers beitragen sollen, wird die Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen nicht als Mittel zur Einkommensverbesserung, sondern als Instrument zur Kontrolle wirtschaftlicher Macht angesehen 4).
Von dieser Grundvorstellung geht die folgende Bestandsaufnahme der Vermögensverteilung und die Darstellung und Kritik der vermögenspolitischen Maßnahmen und Pläne aus.
II. Bestandsaufnahme der VermögensVerteilung
Schaubild 2 Quelle: H. Adam, Macht und Vermögen in der Wirtschaft, zweite Aufl., Köln 1976, S. 66
Schaubild 2 Quelle: H. Adam, Macht und Vermögen in der Wirtschaft, zweite Aufl., Köln 1976, S. 66
Das Vermögen, das ein privater Haushalt besitzt, ist daher die gesellschaftspolitisch eigentlich läßt sich in Geldvermögen, Gebrauchsvermögen brisante Frage, mit der wir uns zu und Erwerbsvermögen unterteilen haben.
bestimmt sind, sondern die der Erzielung Viele Kritiker der Vermögensverteilung verwenden Einkommens dienen. Man kann unterscheiden diese Zahlen bedauerlicherweise nach landwirtschaftlichem Vermögen, und machen es dadurch denjenigen Grundvermögen (soweit es nicht landwirtschaftlich denen daran gelegen ist, die Produktivvermögenskonzentration oder industriell genutzt wird) zu verharmlosen. und Produktivvermögen. Das Produktivvermögen wäre es beispielsweise falsch, unter Berufung setzt sich zusammen aus auf Krelle und Siebke zu behaupten, 1, 7 °/o der privaten Haushalte besäßen 70 % des — dem Betriebsvermögen der Einzelunternehmen oder der Produktionsmittel und Personengesellschaften und in der Bundesrepublik. Das Produktivvermögen den Beteiligungen an Unternehmen mit eigener der Bundesrepublik verteilt sich nämlich Rechtspersönlichkeit (z. B. Aktien, zu 61 ’/o auf private Inländer, 23 °/o befinden Investmentzertifikate, Genossenschaftsanteile). sich in öffentlicher Hand und 16 0/o entfallen auf Ausländer
gens in der Bundesrepublik.
Auto, Möbel, Eigenheim usw.) umgewandelt zu werden oder um für bestimmte Notlagen Diese Ballung der Verfügungsgewalt über einen B. längere Krankheit, Arbeitslosigkeit, Un-fall so großen Teil des Produktivvermögens usw.) eine Rücklage zu haben. Wirtschaftliche etwa 400 000 Haushalte wird von konservativer Macht verleiht indessen auch und liberaler Seite häufig mit zwei Geldvermögen den Eigentümern nicht, über Hinweisen versucht herunterzuspielen: Erstens, Verwendung der Einlagen bei den Geld- so wird argumentiert, haben Krelle und und Kreditinstituten entscheiden eben diese Siebke von Eigentum an den gewerblichen Institute, solange die Einleger ihre Mittel Unternehmungen gesprochen, d. h., sie haben nicht in bar abheben. nicht den Gesamtwert des gewerblichen Produktionsmittelbestandes erfaßt, sondern nur Wirtschaftliche Dispositionsrechte, insbesondere Eigenmittel, und die Fremdfinanzierungs- die Möglichkeit, über den Einsatz von Menschen als Arbeitskräfte zu bestimmen, sind hingegen mit dem Eigentum an Produktionsmitteln, also mit Produktivvermögen, verknüpft. Die Verteilung des Produktivvermö-mittel ausgeklammert. Zweitens, wird entgegengehalten, müsse man nicht allein die Verteilung des Produktivvermögens, sondern ebenso die des Geldvermögens betrachten und auch berücksichtigen, daß diese 1, 7 0/o der privaten Haushalte nur knapp 15 0/o des gesamten Volksvermögens besäßen.
Zugegeben, in der Krelle/Siebke-Rechnung wird der Wert der Produktionsmittel, die mit Krediten finanziert worden sind, nicht mitgezählt. Aber entscheidend für unseren Zusammenhang ist doch, daß die 1, 7 % der Haushalte über den Einsatz der Produktionsmittel verfügen, unabhängig davon, wieviel Prozent davon selbst finanziert und welcher Teil fremdfinanziert ist. Auch der Einwand, man müsse das Geldvermögen mitbetrachten, geht am Kern der Sache vorbei. Es ist zwar begrüßenswert, daß im Bereich des Geldvermögens die Konzentration weit weniger einseitig ist als beim Produktivvermögen und viele Arbeitnehmerhaushalte inzwischen ansehnliche Geldbeträge haben ansparen können: Aber nur Produktivvermögen in konzentrierter Form verleiht wirtschaftliche Macht, und auch fünfstellige Geldvermögensbeträge, verteilt auf eine Vielzahl von Arbeitnehmerhaushalten, können dieser wirtschaftlichen Macht nichts entgegensetzen. Wer die günstigere Geldvermögensverteilung besonders hervorhebt und den relativ geringen Anteil des Produktivvermögens am gesamten Volksvermögen (ca. 15 °/o) stark betont, versucht, von den eigentlichen Problemen, um die es bei der Vermögenspolitik geht, abzulenken.
Auch eine neuere Untersuchung bestätigt die Konzentration des gewerblichen Produktivvermögens in wenigen Händen. Wicke errechnete für Ende 1969 mit anderen Methoden, als Krelle und Siebke sie anwandten, daß 2, 5 bis 3 0/o aller privaten Haushalte 70 0/o des gewerblichen Produktivvermögens besaßen
Beim Gesamtvermögen sieht die Verteilung sehr viel günstiger aus. Arbeitnehmerhaushalte hatten Ende Dezember 1969 ein durchschnittliches Nettovermögen, also nach Abzug aller Schulden, von 36 195 DM, Haushalte von Selbständigen (ohne Landwirte) von 281 409 DM. Die Selbständigen hatten also durchschnittlich nur knapp achtmal soviel Gesamtvermögen wie die Arbeitnehmer.
III. Kritik an den bisherigen „vermögenspolitischen Maßnahmen“
Die Fülle der Maßnahmen und Pläne, die unter dem Stichwort „Vermögenspolitik''durchgeführt und diskutiert werden, lassen sich auf verschiedene Weise unterteilen. Gebräuchlich ist erstens eine Trennung zwischen betrieblicher und überbetrieblicher Vermögenspolitik: Bei betrieblicher Vermögenspolitik erstreckt sich eine Maßnahme nur auf die Arbeitnehmer eines Betriebes bzw. Unternehmens, bei überbetrieblichen Lösungen werden Arbeitnehmer eines ganzen Tarifbezirks, Wirtschaftszweiges oder der gesamten Wirtschaft betroffen. Zweitens kann man zwischen Sparpolitik und Gewinnbeteiligungspolitik unterscheiden
Schließlich kann man nach dem Träger vermögenspolitischer Maßnahmen differenzieren
— tariflicher Vermögensbildung (tariflicher Investivlohn) und — freiwilliger betrieblicher Vermögensbeteiligung. Die folgende Kritik an den „vermögenspolitischen Maßnahmen" geht nach der letztgenannten Unterteilung vor. 1. Staatliche Sparförderung Allen Sparförderungsmaßnahmen ist zweierlei gemeinsam: Erstens wollen sie darauf hinwir-ken, die Bezieher niedriger Einkommen zu vermehrtem Sparen anzuregen, indem der Staat für bestimmte Sparbeträge Steuervergünstigungen und/oder Prämien gewährt. Zweitens versuchen sie zu erreichen, daß die Sparer das Angesparte möglichst lange auf ihrem Konto stehenlassen, indem die Steuerbegünstigungen oder die Prämienvorteile an eine bestimmte Spardauer gekoppelt werden.
Es erübrigt sich, hier näher auf technische Einzelheiten dieser Gesetze einzugehen
Ob diese allerdings Wirklichkeit Theorie werden und die gewünschte Einkommensumverteilung und Geldvermögensbildung in Arbeitnehmerhand überhaupt eintreten kann, ist mehr als fraglich. Vermehrtes Sparen der Arbeitnehmer aus gegebenem Einkommen bedeutet Nachfrageausfall und damit einen Rückgang des Absatzes in der Konsumgüterindustrie. Wenn die Anbieter einen Teil ihrer Produkte wegen zu geringer Nachfrage nicht absetzen können, reagieren sie — das hat die Erfahrung gezeigt — nicht mit Preissenkungen, wie es eigentlich nach marktwirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten zu erwarten wäre, sondern mit Produktionseinschränkungen
Wie die Sparförderung tatsächlich gewirkt hat, d. h„ ob sie die Arbeitnehmer zu vermehrtem und längerfristigem Sparen angeregt
hat, läßt sich empirisch schwer belegen. Denn das statistische Material erlaubt es nicht anzugeben, welche Gelder deshalb gespart worden sind, weil das Einkommen gewachsen ist, und welche Sparbeträge auf die Anreize durch die Förderungsmaßnahmen zurückzuführen sind. Folgende Effekte der Sparförderung dürften jedoch ziemlich sicher sein
— Die Sparförderungsmaßnahmen haben die Sparquote der Arbeitnehmer (= Anteil der Ersparnis am verfügbaren Einkommen) nicht wesentlich erhöht. Der wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium vermutete vielmehr schon 1964, daß ein großer Teil der durch die bisherigen Steuerermäßigungen und Prämiengewährungen begünstigten Ersparnisse aus Einkommensteilen besteht, die ohnehin gespart worden wären.
— Die Sparförderung hat zu einer gewissen Umschichtung der Ersparnisse geführt, und zwar von weniger vorteilhaften Anlageformen zu den begünstigten Sparformen.
— Viele Arbeitnehmer konnten die Sparförderungsmaßnahmen lange Zeit nicht ausnutzen, weil ihr Einkommen noch zu niedrig war, als daß sie davon etwas hätten sparen können. Da dieselben Arbeitnehmer aber Steuern bezahlt haben, dürften im wesentlichen die ärmeren Arbeitnehmer die Steuernachlässe und Prämien der „reicheren" Arbeitnehmer bezahlt haben. 2. Tarifvertragliche Vermögensbildung (tariflicher Investivlohn)
Die Vereinbarung sogenannter „Vermögenswirksamer Leistungen" in Tarifverträgen ist ein Weg, den die Tarifparteien auf dem Ge-biet der Vermögenspolitik eingeschlagen ha-ben. Schrittmacher war die IG Bau, Steine, Er-den, die unter ihrem damaligen Vorsitzenden Georg Leber am 4. März 1965 den ersten derartigen Tarifvertrag mit dem Arbeitgeberverband der Bauindustrie abschloß, der für die Arbeitnehmer folgende Verbesserungen brachte:
1. eine Lohnerhöhung einschließlich eines Lohnausgleichs für Arbeitszeitverkürzung von + 8, 4 °/o;
2. einen Lohn von 9 Pf je geleisteter Arbeitsstunde für denjenigen Arbeitnehmer im Baugewerbe, der den Arbeitgeber schriftlich aufforderte, 2 Pf des eigenen Lohns pro Stunde + der 9 Pf vermögenswirksam bei einem Kreditinstitut seiner Wahl anzulegen.
Den Lohn von 11 Pf pro Stunde, der nicht in bar ausgezahlt, sondern gespart werden mußte, bezeichnet man als Investivlohn. Er ist so-mit ein Einkommensbestandteil besonderer Art. Während es dem Arbeitnehmer freigestellt ist, wie er den Inhalt seiner Lohntüte (=Barlohn) verwendet, d. h., ob er ihn ausgeben oder sparen will, ist beim Investivlohn die Verwendung von vornherein in der Weise festgelegt, daß er gespart werden muß, sei es im Rahmen der Sparförderungsmaßnahmen, sei es außerhalb dieser Regelungen.
Hinter dem Konzept steht der von Osswald Nell-Breuning entwickelte Gedanke des Sparens ohne Konsumverzicht 16): Die Arbeitnehmer sollen eine Barlohnerhöhung erhalten, die ihnen eine „gerechte" Teilhabe am wachsenden Konsumgüterangebot sichert, darüber hinaus aber noch zusätzlich einen Investivlohn, den sie sparen müssen. Sparen ohne Konsumverzicht wurde dieses Konzept deshalb genannt, weil die zu sparenden Lohnbestandteile zusätzlich zu den für Konsumzwek-ke bestimmten Einkommensteilen gezahlt werden sollen. Gesamtwirtschaftlich betrachtet steht diesen Investivlohnbeträgen (zumindest im Konzept) kein Konsumgüter-, sondern ein Investitionsgüterangebot gegenüber (vgl. Schaubild 1).
Uber die Umverteilungseffekte des Investiv-lohns sollte man sich allerdings keine Illusionen machen. Die Befürworter dieses Konzepts gingen davon aus, daß die Unternehmen den Investivlohn nicht überwälzen können, weil er nicht nachfragewirksam wird. Doch gerade das ist ein Irrtum. Der Investivlohn geht wie alle anderen Kostenbestandteile in die Kalkulation der Unternehmen ein und wird auf die Preise zu überwälzen versucht. Die Praxis, den Investivlohn auf die Verbraucher zu überwälzen, wurde vom Bundeswirtschaftsministerium sogar ausdrücklich gutgeheißen und den Unternehmen empfohlen. In einer Mitteilung des „Handelsblatts" vom 8. /9. Oktober 1971 heißt es dazu: „Tatsächlich hat der Bundesminister für Wirtschaft in einem Rundschreiben vom 28. 1. 1971, das an Ministerien und Verbände gerichtet ist, folgende Regelung angeordnet: Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtliche Bestandteile des Lohnes oder Gehaltes. Bei der Abrechnung auf Bauleistungen im Stundenlohn dürfen die tarifvertraglichen Leistungen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer in angemessener Höhe gesondert berechnet werden."
Solange der Investivlohn nur in relativ wenigen Tarifbezirken vereinbart wird, ist diese Preisüberwälzung ohne weiteres möglich. Verteilungspolitisch bedeutet das, daß die Käufer der Produkte, deren Hersteller vermögenswirksame Leistungen gewähren, über die Preise die Geldvermögensbildung der Arbeitnehmer in diesen Tarifbezirken bezahlen.
Müssen alle (oder fast alle) Unternehmen in der Wirtschaft einen (zusätzlichen) Investivlohn bezahlen, ist die erfolgreiche Überwälzung allerdings sehr viel schwieriger. Wenn die Volkswirtschaftliche Gesamtnachfrage nicht um soviel steigt, daß das Güterangebot zu dem erhöhten Preisniveau abgesetzt werden kann, bleiben die Unternehmen auf einem Teil ihrer Waren sitzen. Sie schränken dann die Produktion ein, bauen Überstunden ab und gehen, je nach Dauer der Absatzstok-kung, zu Kurzarbeit oder Entlassung über. Mit anderen Worten: Wenn die Unternehmen nicht bereit sind, den Investivlohn zu Lasten ihrer Gewinne zu tragen und keine entsprechende Anhebung der Volkswirtschaftlichen Gesamtnachfrage erfolgt, ist mit negativen Beschäftigungseffekten zu rechnen
In der Praxis stellt sich dieses Problem der Überwälzung mit den etwaigen negativen Be-schäftigungswirkungen indessen nicht in dieser Schärfe. Für die Gewerkschaften besteht nämlich die Hauptschwierigkeit darin, bei tarifvertraglichen Vereinbarungen einen Investivlohn durchzusetzen, der auch wirklich „zusätzlichen Charakter" hat. Fordern die Gewerkschaften etwa 8 °/o Barlohnerhöhung und 3 °/o Investivlohn, so wird das Verhandlungsergebnis vermutlich 6 °/o Barlohnerhöhung und 2 % Investivlohn lauten. Die Marge der eigentlich für Konsumzwecke gedachten Einkommensverbesserung (+ 8 %) wird also nicht voll ausgeschöpft, und der Investivlohn und die Geldvermögensbildung gehen damit zu Lasten des Konsums der Arbeitnehmer. Sparen ohne Konsumverzicht bleibt dann nur ein theoretisches Konzept, das sich in der Praxis wegen der unternehmerischen Abwehrreaktionen, die bei den derzeitigen gesellschaftlichen Machtverhältnissen Erfolg haben, nicht durchsetzen läßt. Die hohe Zahl von Arbeitnehmern, die im Augenblick Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (etwa 16 bis 17 Mill.) haben, darf somit nicht als Erfolg vermögenspolitischer Umverteilungsmaßnahmen gewertet werden. Denn die Geldvermögensbildung ging nicht zu Lasten der unverteilten Gewinne, wie eigentlich beabsichtigt, sondern wurde von den Arbeitnehmern entweder über erhöhte Preise selbst finanziert oder durch Verzicht auf Bar-lohn erspart.
Noch nicht abzusehen ist, was geschieht, wenn die gesetzlich vorgesehenen Sperrfristen für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen ablaufen. Zu vermuten ist, daß ein Teil der angesammelten Beträge sofort in den Konsum fließt, der andere Teil noch eine Zeit-lang als Notgroschen oder für den Zweck größerer Anschaffungen gespart wird. Früher oder später dürften dann auch diese Mittel für den Kauf langlebiger, höherwertiger Konsumgüter eingesetzt und damit der Vermögensbildungseffekt rückgängig gemacht werden. Sparförderung und Investivlohn verfehlen damit das eigentliche Ziel der Vermögenspolitik.. In aller Regel wird bei beiden Maßnahmen nur Geldvermögen gebildet, das eines Tages wieder in Gebrauchsvermögen umgewandelt wird. Ziel der vermögenspolitischen Maßnahmen sollte jedoch sein, die Arbeitnehmer am Produktivvermögen zu beteiligen. Die IG Bau, Steine, Erden hatte deshalb 1965 beim Abschluß des ersten vermögenswirksamen Tarifvertrages gefordert, die vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeber in einem „Sozialen Vermögensfonds" zu sammeln und Anteilscheine dieses Fonds an die Arbeitnehmer auszuteilen (Leber-Plan). Dadurch hätte man erstens erreicht, daß das Arbeitnehmer-vermögen nicht zersplittert, sondern konzentriert worden wäre. Zweitens hätte der Fonds die ihm zufließenden Mittel in Form von Produktivvermögen anlegen können, so daß eine Gegemacht entstanden wäre, die als Instrument zur Kontrolle wirtschaftlicher Macht hätte dienen können. Die Realisierung dieser Lösung scheiterte jedoch am Widerstand des Arbeitgeberverbandes. So konnte bis heute nur von den Arbeitnehmern selbst finanziertes und zersplittertes Geldvermögen gebildet werden (mit Ausnahme der seltenen Fälle, in denen die vermögenswirksamen Leistungen zwar in Form von Produktivvermögen, z. B. Aktien, angelegt wurden, das aber dann auch zersplittert blieb), ohne dem eigentlichen Ziel, der Kontrolle wirtschaftlicher Macht, einen Schritt näherzukommen.
3. Die betriebliche »Vermögensbeteiligung“
Schon seit längerem führt eine Reihe von Unternehmen in der Bundesrepublik auf freiwilliger Basis Maßnahmen durch, die Arbeitnehmer an der Vermögensbildung des jeweiligen Unternehmens beteiligen sollen. So vielgestaltig die einzelnen Ausprägungen der Modelle je nach Unternehmenstyp und Rechtsform auch sein mögen, im wesentlichen lassen sie sich auf drei Grundtypen zurückführen: das Arbeitnehmerdarlehen, die stille Gesellschaft und die Belegschaftsaktie.
Beim Arbeitnehmerdarlehen werden die Arbeitnehmer am Gewinn des Unternehmens beteiligt, müssen ihre Gewinnanteile jedoch in Form eines Darlehens im Unternehmen belassen. Bei einer „stillen Gesellschaft“ wird der Gewinnanteil der Arbeitnehmer zu einer Einlage umgewandelt. Der stille Gesellschafter hat Anspruch auf Gewinnbeteiligung, aber keinen Einfluß auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, sondern nur das Recht, Bücher und Bilanzen zu kontrollieren. Bei der Belegschaftsaktie werden Arbeitnehmern, die in einer Aktiengesellschaft arbeiten, Aktien des Unternehmens zu besonders günstigen Kursen zum Kauf angeboten.
Betrieblichen „Vermögensbeteiligungen'stehen die Gewerkschaften sehr reserviert gegenüber. Diese negative Einstellung ist nicht zuletzt aus der Motivation der Unternehmer, betriebliche „Vermögensbeteiligungspolitik" zu praktizieren, zu erklären. Das Institut der deutschen Wirtschaft schreibt beispielsweise dazu: „Nicht nur sozial-und gesellschaftspolitische Motive, sondern auch betriebswirtschaftliche Überlegungen, können Unternehmen veranlassen, Beteiligungssysteme einzuführen: Die Beschaffung zusätzlicher Finanzierungsmittel zur Erleichterung der Investitionen, die überdies den Vorzug besitzen, in der Regel preisgünstiger zu sein als auf dem Geld-und Kapitalmarkt aufgenommenes Fremdkapital.,. So verhehlt z. B. die Firma Bertelsmann keineswegs, daß ihr Modell nicht allein als eine Sozialmaßnahme verstanden werden soll. Vielmehr wolle man ohne Illusionen und ohne Sozialromantik ein Konzept verwirklichen, ... von dem man sich auch ganz klare Vorteile für das Unternehmen und seine Führung verspricht. Man erwartet zum einen, daß mitbeteiligte Arbeitnehmer ein ungleich größeres Interesse am Firmengewinn entwickelten und über dieses größere Interesse die Produktivitätsleistung steigen werde. Zum anderen wird nach Angaben der Firma durch die Mitbeteiligung die Kapitalbildungsrate des Unternehmens auf das Zwei-bis Zweieinhalbfache der Eigenfinanzierung erhöht Dies ergibt sich zunächst daraus, daß der Steuersatz der neuen Gesellschafter weitaus geringer ist als der des Firmeninhabers Mohn, der der höchsten Besteuerungsrate unterliegt. .. Ferner erhält das Unternehmen dadurch weitere Finanzierungsmittel, daß die Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter an eine Eigenleistung geknüpft ist.
Nicht aus Selbstlosigkeit oder sozialer Gesinnung praktizieren die Unternehmer also betriebliche »Vermögenspolitik“, sondern aus wirtschaftlichem Eigennutz. Noch deutlicher geht die unternehmerische Motivation aus der Beschreibung des betrieblichen Vermögensbeteiligungsmodells eines Bekleidungsun-ternehmens hervor: »Alle Mitarbeiter, die das 28. Lebensjahr überschritten haben und zugleich mindestens 4 Jahre im Betrieb ununterbrochen tätig sind, können zum Partner ernannt werden. Als Miteigentümer müssen sie fachlich, charakterlich und in ihrem Verhalten im Betrieb ein gutes Beispiel geben. Wer bei Vorliegen dieser geforderten Merkmale noch nicht zum Partner ernannt worden ist, erhält eine Bewährungschance. Nach Ablauf der gestellten Frist wird dieser Mitarbeiter entweder endgültig als Partner aufgenommen, oder aber ihm wird nahegelegt, innerhalb einer bestimmten Zeit das Unternehmen zu verlassen. Auf diese Weise sucht die Firma eine systematische Auslese guter, mituntemeh-merischer Arbeitskräfte zu erreichen.“
Hinter diesen Ausführungen steckt ein patriarchalisches Gesellschaftsbild: Der Unternehmer ist der »gute Herr und Vater", der in seiner unermeßlichen Güte tüchtige und treue Arbeitskräfte für ihre Dienste „belohnt“ und sie zum „Partner“ ernennt, während andere, die nicht das Wohlgefallen des Herm finden, ausgeschieden werden. »Partner" ist man also demzufolge nicht von vornherein dadurch, daß man seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und mit anderen im Betrieb zusammenarbeitet, sondern zum Partner wird man erst, wenn der Herr es für richtig befindet.
Bezeichnend für das Gesellschaftsbild ist auch der letzte Satz, in dem von systematischer Auslese guter, mitunternehmerischer Arbeitskräfte die Rede ist. Der soziale Konflikt zwischen Arbeitnehmer-und Arbeitgeberinteressen, wie er in jeder Industriegesellschaft existiert, wird zugunsten der Arbeitgeberinteressen aufzulösen versucht, indem zwei Seelen in die Arbeitnehmerbrust eingepflanzt werden in der Hoffnung, daß die Arbeitgeberseele in den Belegschaftsmitgliedern schließlich die Arbeitnehmerseele dominiert. Nur folgerichtig ist es dann, wenn von den meisten dieser »Unternehmerpioniere" eine Mitgliedschaft ihrer Beschäftigten in einer Gewerkschaft für überflüssig gehalten, zumindest aber ein Streik in ihrem Unternehmen als unangebracht empfunden wird.
Selbstverständlich darf nicht allen Unternehmern, die betriebliche »Vermögensbeteiligung" praktizieren, pauschal der Vorwurf egoistischer Motive und patriarchalischer Einstellung gemacht werden. Beim überwiegenden Teil der Unternehmer stehen jedoch zweifellos folgende vier Ziele im Vordergrund ihres Handelns:
— Ausnutzung steuerlicher Vorteile
— Vorteile bei der Personalführung;
— Unterlaufen der gewerkschaftlichen Forderung nach paritätischer Mitbestimmung des Faktors »Arbeit" -, — Schwächung der Organisation der Gewerkschaften. Diese Absichten können von den Gewerkschaften nicht gutgeheißen werden. Im Zusammenhang mit ihrer Haltung zur betrieblichen Vermögensbeteiligung wird ihnen häufig der Vorwurf gemacht, sie wehrten sich deshalb so dagegen, weil sie ihre Felle davonschwimmen sähen und fürchteten, die Arbeitnehmer würden ihnen immer zahlreicher den Rücken kehren. Diese Furcht vor organisationspolitischen Nachteilen ist ohne Zweifel vorhanden, ist aber nicht allein Ausfluß „autonomen Verbandsinteresses"
Neben diese grundsätzlichen Probleme betrieblicher Vermögensbeteiligungsmodelle tritt eine Reihe weiterer Einwände
1. Ein Arbeitnehmer, dessen Vermögen in dem Unternehmen, in dem er arbeitet, investiert ist, trägt ein doppeltes Risiko. Im Falle eines Konkurses verliert er nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern auch sein Vermögen.
2. Eine Gewinnbeteiligung nur auf betrieblicher Basis bindet die einzelnen Arbeitnehmer zu stark an ihren Betrieb. Das ist nicht nur zum Nachteil des einzelnen Arbeitnehmers, der seine Chance, anderswo mehr zu verdienen, vielleicht nicht mehr wahmimmt, sondern auch zum Nachteil der gesamten Volkswirtschaft, weil eingeschränkte Mobilität der Arbeitskräfte das Wirtschaftswachstum beeinträchtigt. 3. Betriebliche Vermögensbeteiligung schafft eine neue Ungleichmäßigkeit innerhalb der Arbeitnehmerschaft, denn nur solche Arbeitnehmer kommen in den Genuß der Gewinnbeteiligung, die das Glück haben, in florierenden, gewinnträchtigen Unternehmen zu arbeiten. durch in -Arbeitnehmer, die Zufall Unter nehmen tätig sind, die mit Verlust arbeiten oder die von ihrer Aufgabenstellung her gar keine Gewinne erwirtschaften können (öffentlicher Dienst), gehen völlig leer aus.
4. Betriebliche Vermögensbeteiligung fördert betriebsegoistisches Verhalten, weil sich Arbeitnehmer und Unternehmer leicht zu Lasten Dritter solidarisieren könnten. Das würde die Durchsetzung gesamtwirtschaftlicher Ziele noch mehr als bisher erschweren. Z. B. wäre damit zu rechnen, daß Arbeitnehmer, die am Gewinn beteiligt werden, an Preiserhöhungen ihres Unternehmens interessiert sind und damit die Verwirklichung von mehr Preisniveaustabilität noch schwieriger machen.
5. Der „Herr im Hause“ bleiben meistens die alten Kapitaleigner bzw. die ihnen verpflichteten Unternehmensleitungen. Nur in wenigen Ausnahmefällen führt die betriebliche Vermögensbeteiligung auch zu Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer.
Zwar ist diesen Bedenken in manchen Fällen schon Rechnung getragen worden, indem man z. B. das Vermögensrisiko für die Arbeitnehmer durch eine bankbürgschaftliche Absicherung ihres Darlehens an das Unternehmen milderte. Auch dürfte die Mobilität der Arbeitnehmer nicht allein von der Frage „Gewinnbeteiligung oder nicht" in einem Unternehmen abhängen. Dennoch bleiben als schwerwiegende Nachteile bestehen: Nicht alle Arbeitnehmer können bei einer rein betriebsbezogenen Lösung in die Vermögensbildung einbezogen werden; eine Kontrolle wirtschaftlicher Macht findet nicht statt; im Gegenteil: Sie wird durch eine drohende Schwächung der gewerkschaftlichen Organisation sogar noch schwieriger.
IV. Pläne und Perspektiven
Weder die staatliche Sparförderung, noch die tarifvertraglichen vermögenswirksamen Leistungen, noch die betriebliche „Vermögensbeteiligungspolitik" haben durchschlagende Erfolge auf dem Weg zu einer breiteren Streuung des Vermögens erzielen können. Es wurde fast ausschließlich Geldvermögen gebildet, und das überwiegend aus eigenen Mitteln der Arbeitnehmer und nicht zu Lasten der unverteilten Gewinne. Von einer wirksamen Kontrolle wirtschaftlicher Macht, dem eigentlichen Ziel der Vermögenspolitik, sind wir nach wie vor weit entfernt.
Seit 1957, als der damalige Direktor des Wirtschaftswissenschaftlichen (heute: Wirtschafts-und Sozialwissenschaftlichen) Instituts der Gewerkschaften, Bruno Gleitze, die Idee einer überbetrieblichen Ertragsbeteiligung entwikkelte
Das Modell der überbetrieblichen Ertragsbeteiligung, auf dem das vermögenspolitische Konzept sowohl des DGB
— Die Unternehmen sollen ihrer Gewinnabführungspflicht dadurch nachkommen, daß sie ihr Grundkapital erhöhen und im Umfang der Kapitalerhöhung bzw. Gewinnabführungspflicht dem Fonds Beteiligungstitel übereignen. Der Fonds würde dadurch Mitinhaber mit entsprechenden Mitbestimmungsrechten in den abgabepflichtigen Unternehmen.
— Die Fonds sollen unter Ausschluß von Banken und privaten Kapitalanlagegesellschaften gebildet werden und nicht untereinander konkurrieren. Sie sollen — unter Einbeziehung des öffentlichen Interesses — von den Arbeitnehmern selbstverwaltet werden. — über die Zertifikate dürfen die Arbeitnehmer erst nach Ablauf einer bestimmten Sperrfrist verfügen.
— Die Gewinne aus den Unternehmensbeteiligungen sollen bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht ausgeschüttet, sondern zur Finanzierung von öffentlichen Infrastrukturinvestitionen verwandt werden.
Diese Lösung hätte im Geldkreislauf der Wirtschaft gänzlich andere Wirkungen als der bislang praktizierte Investivlohn. Bei Abführung in Form von Beteiligungswerten geht den Unternehmen nämlich im Unterschied zum Inve-Stivlohnkonzept keine Liquidität verloren, d. h., es fließt keinerlei Geld von den Unternehmen ab (deshalb nur die gestrichelte Linie zwischen Unternehmenssektor und Fonds im Schaubild 2). Wegen dieser Kreislaufneutralität ist zu erwarten, daß Überwälzungsversuche durch die Unternehmen weitgehend unterbleiben. Denn da die finanzielle Situation der Unternehmen völlig unberührt bleibt, besteht keine Veranlassung und zum Teil auch keine Möglichkeit, die Preise zu erhöhen.
Neben diesen kreislauftheoretischen Überlegungen spielen beim vom DGB favorisierten Modell machtpolitische Überlegungen die ausschlaggebende Rolle. Der umzuverteilende Produktivvermögenszuwachs wird in Form von Eigentumstiteln bei den Fonds gesammelt, die Fonds, die von den Arbeitnehmern (und ihren Gewerkschaften) selbstverwaltet werden, erlangen Mitbestimmungsrechte in den abführungspflichtigen Unternehmen. Damit würden gleichzeitig mit der Umverteilung der Produktivvermögenszuwächse Institutionen geschaffen, die eine Gegenmacht gegen die jetzt unter der Kontrolle einiger weniger stehenden Großunternehmen bilden und damit als Instrument zur Kontrolle wirtschaftlicher Macht dienen könnten.
2. Die vermögenspolitischen Vorstellungen der IG Metall
Dieses Konzept war und ist bis heute innerhalb der Gewerkschaften allerdings stark umstritten
1. Dadurch, daß eine überbetriebliche Ertragsbeteiligung den Arbeitnehmern keine materiellen Vorteile bringt, tritt aus -Enttäu schung über den geringen persönlichen Nut-zen negative Reaktion der Arbeitnehmer ein.
2. Die Lebenslage der Arbeitnehmer kann durch überbetriebliche Ertragsbeteiligung nicht verbessert werden. Eine solche Verbesserung setzt vielmehr verstärkte staatliche Infrastrukturinvestitionen voraus, von deren Nutzung die Arbeitnehmer unmittelbar profitieren. Zur Finanzierung dieser Investitionen benötigt der Staat Geld, das er sich u. a. durch eine stärkere Besteuerung der Unternehmensgewinne beschaffen könnte. Eine Vermögenspolitik, die an den Unternehmensgewinnen anknüpft, versperrt dem Staat jedoch politisch die Möglichkeit, zusätzlich zur Gewinnabgabe auch noch die Steuern zu erhöhen. 3. Eine überbetriebliche Beteiligung an den Gewinnen wirkt restriktiv auf die gewerkschaftliche Lohnpolitik zurück. Die Löhne dürften dann zwangsläufig nicht stärker steigen als die (Arbeits-) Produktivität, weil die Arbeitnehmer durch die Gewinnabführung ohnehin am wirtschaftlichen Wachstum beteiligt sind.
4. Die Verknüpfung der Vermögenspolitik mit der Erlangung von Mitbestimmungsrechten führt zu gesellschaftspolitischen Fehlentwicklungen, weil die paritätische Mitbestimmung nach dem Muster der Montanindustrie dann schwerer durchsetzbar ist.
In diesem Argumentenkatalog erkennt man, insbesondere bei den Punkten 3. und 4-, wie taktische und organisationspolitische Überlegungen das Denken der IG Metall beherr-sehen. Da zum damaligen Zeitpunkt die Durchsetzung der paritätischen Mitbestimmung Ziel Nr. 1 der Gewerkschaftspolitik war, wollte man die Realisierung dieses Zieles picht durch die gleichzeitige Forderung nach Fonds gefährden, die ebenfalls Mitbestimmungsrechte für die Arbeitnehmer erlangen sollten und dadurch — in den Augen der Gewerkschaftsgegner — zu einem überproportionalen Einfluß der Gewerkschaften hätten führen können. Eine technokratische Anbindung der gewerkschaftlichen Lohnpolitik an die Produktivitätsentwicklung, wie sie von der IG Metall befürchtet wurde, hätte ferner die Gewerkschaften in ihrem klassischen Aufgabengebiet beeinträchtigt und mit Sicherheit organisationspolitische Nachteile mit sich gebracht.
Die IG Metall warnte deshalb davor, die vermögenspolitische Diskussion mit dem Problem der Kontrolle privater wirtschaftlicher Macht zu verquicken, und trat statt dessen dafür ein, — die gewerkschaftliche Tarifpolitik zum Abschluß von Verträgen über vermögenswirksame Leistungen zu nutzen;
— in der Steuerpolitik zahlreiche Vergünstigungen für höhere Einkommen abzubauen und — die staatliche Sparförderung zu verbessern.
3. Die vermögenspolitische Situation zu Beginn der 8. Legislaturperiode.
Die SPD/FDP-Koalition hatte zwar bereits in ihrer Regierungserklärung vom 18. Januar 1973 Initiativen in Richtung einer gesetzlichen überbetrieblichen Ertragsbeteiligung angekündigt und am 2. Februar 1974 auch schon Grundlinien eines Vermögensbeteiligungsgesetzes vorgelegt
Bundeskanzler Schmidt kündigte in der Regierungserklärung am 16. Dezember 1976
— der stärkeren Anwendung des 3. Vermögensbildungsgesetzes auf Beteiligungsformen entgegenstehende steuerliche Hemmnisse abbauen. Mit diesen Aussagen der Regierungserklärung ist die Realisierung einer überbetrieblichen Ertragsbeteiligung in weite Feme gerückt. Die Beschlüsse auf dem Hannoveraner Parteitag 1973 scheinen bei der SPD ebenso vergessen worden zu sein wie bei der FDP ihre Freiburger Thesen von 1971. Die von der SPD geführte Regierung hat vielmehr in der Vermögenspolitik einen Weg eingeschlagen, den gerade die Unternehmer am meisten befürworten müssen. Denn woran kann den Unternehmern mehr gelegen sein als an einer steuerlichen Begünstigung betrieblicher „Vermögensbeteiligungspolitik", können sie doch damit zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Steuern sparen und die Arbeitnehmer von ihren Gewerkschaften entfremden.
Das augenblickliche Verhalten der Gewerkschaften ist daher von dem Bemühen geprägt, auf der einen Seite das eigentliche Ziel der Vermögenspolitik — Kontrolle wirtschaftli-eher Macht durch überbetriebliche Ertragsbeteiligung — nicht aus den Augen zu verlieren, auf der anderen Seite aus der gegebenen Situation das Beste zu machen und zu versuchen, die Initiativen von Regierung und Arbeitgebern in gewerkschaftspolitisch akzeptable Bahnen zu lenken.
Bei der Erweiterung des Anlagekatalogs auf die „stille Gesellschaft wäre z. B., wenn sie sich schon nicht verhindern läßt, vom Gesetzgeber zu fordern, daß nur solche „stille Gesellschaften'in die Sparförderung einbezogen werden, die auf eine tarifvertragliche Vereinbarung zurückgehen. Damit wäre gewährleistet, daß Unternehmen nicht auf betrieblicher Ebene mit dem Ziel, die Gewerkschaften auszuspielen, ihre Arbeitnehmer zu „stillen Gesellschaftern“ machen. Steuerliche Erleichterungen zur Förderung weiterer Beteiligungsformen auf betrieblicher Basis werden von den Gewerkschaften selbstverständlich strikt abgelehnt
Ein einheitliches, modifiziertes Konzept der Gewerkschaften, das auf die neue Situation in der Vermögenspolitik Bezug nimmt, gibt es im Augenblick nicht. In den einzelnen Gewerkschaften wird vielmehr eine ganze Reihe von Ansätzen diskutiert Im Gespräch sind
a) Vermögensbildung durch tarifvertragliche Errichtung von gesellschaftlichen Fonds. Dieser
vermögenspolitische Weg wird im DGB seit 1972 aufgrund eines Antrages zum damaligen Bundeskongreß des DGB (Antrag 19 der IG Druck und Papier) diskutiert. Ziel derartiger tarifpolitischer Lösungen muß es sein, zu einer Selbstverwaltung dieser gesellschaftlichen Fonds durch die Arbeitnehmer zu gelangen. Als Zwischenlösung bietet sich eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien an.
b) Verstärkte tarifvertragliche Regelungen der betrieblichen Zusatz-Altersversorgung.
Nach der durch den Gesetzgeber geschaffenen Verbesserung der Voraussetzungen wird es hierbei vor allem darum gehen, folgende Ziele zu erreichen: — Ausweitung des bezugsberechtigten Personenkreises, — bessere Absicherung bei Betriebswechsel, — verstärkte Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer bei der Verwaltung, — Erhöhung der Beträge.
c) Verstärkte taritvertragliche Regelung von weiteren Formen des sogenannten betrieblichen
Sozialkapitals. Dies könnte z. B. dadurch geschehen, daß die Unternehmen per Tarifvertrag verpflichtet werden, für eine Verkürzung des Rentenalters, für eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, für Bildungsurlaub in wirtschaftlich schwierigen Zeiten etc. Reserven anzusammeln, und zwar zu einem Zeit, punkt, wo dies aufgrund der tatsächlichen Ertragslage auch möglich ist. Mit Hilfe dieser Maßnahmen könnte es gelingen, die gegenwärtig von einigen Unternehmen ihren Beschäftigten offerierten Gewinnbeteiligungsbeträge für Zwecke zu benutzen, die allen Arbeitnehmern zugute kommen.
Es bleibt nun abzuwarten, inwieweit es den Gewerkschaften gelingen wird, diese Vorstellungen gegenüber ihrem Verhandlungspartner durchzusetzen.