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Die Vereinten Nationen und die Dekolonisation der portugiesischen Überseegebiete <fussnote> Den Anstoß zu diesem Beitrag gab eine Studien-gruppe der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen in Hamburg, die sich mit Guinea-Bissau beschäftigte. Das im Rahmen dieser Arbeit ermittelte Ergebnis von Reiner Radermacher über die Behandlung der portugiesischen Kolonialpolitik in der Generalversammlung der Vereinten Nationen liegt dem entsprechenden Kapitel dieses Aufsatzes zugrunde. </fussnote> | APuZ 40/1975 | bpb.de

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APuZ 40/1975 Die Vereinten Nationen und die Dekolonisation der portugiesischen Überseegebiete Den Anstoß zu diesem Beitrag gab eine Studien-gruppe der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen in Hamburg, die sich mit Guinea-Bissau beschäftigte. Das im Rahmen dieser Arbeit ermittelte Ergebnis von Reiner Radermacher über die Behandlung der portugiesischen Kolonialpolitik in der Generalversammlung der Vereinten Nationen liegt dem entsprechenden Kapitel dieses Aufsatzes zugrunde. Die „Mongolische Volksrepublik". Sibirisches Vorfeld der UdSSR

Die Vereinten Nationen und die Dekolonisation der portugiesischen Überseegebiete <fussnote> Den Anstoß zu diesem Beitrag gab eine Studien-gruppe der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen in Hamburg, die sich mit Guinea-Bissau beschäftigte. Das im Rahmen dieser Arbeit ermittelte Ergebnis von Reiner Radermacher über die Behandlung der portugiesischen Kolonialpolitik in der Generalversammlung der Vereinten Nationen liegt dem entsprechenden Kapitel dieses Aufsatzes zugrunde. </fussnote>

Hans Detlef Laß

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Zusammenfassung

Als Reste seines einst weltumspannenden Kolonialreiches brachte Portugal 1955 bei seinem Beitritt zu den Vereinten Nationen die afrikanischen Gebiete Angola, Mosambik, Guinea-Bissau, die Kapverdischen Inseln, Sao Thome und das Fort Ajuda sowie in Asien Goa, Timor und Macau mit dem Status von Überseeprovinzen ein. Die ersten zwei Jahrzehnte seiner Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen wurden beherrscht von der stetig schärfer geführten Auseinandersetzung über die Frage, ob diese Gebiete nach der portugiesischen Verfassung als staatsrechtliche Bestandteile des Mutterlandes anerkannt werden könnten oder als abhängige, nicht selbstregierende Gebiete im Sinne der Treuhand-klauseln der Charta und der Dekolonisationsbeschlüsse der Generalversammlung gelten müßten. Auf erste Diskussionen über die Berichtspflicht gegenüber den Vereinten Nationen folgte mit der Verabschiedung der „Dekolonisationsresolution" 1541 (XV) ab 1960 die Auseinandersetzung über die Frage der Gewährung der Selbstbestimmug an die afrikanischen und asiatischen Kolonien Portugals, in deren Verlauf es durch seine völlige Unnachgiebigkeit stetig schärfere Verurteilung hinnehmen mußte und nach und nach aus wesentlichen Bereichen internationaler Zusammenarbeit ausgeschlossen wurde. Die Zusammenarbeit im Rahmen des Nordatlantikpakts und die Bindung wesentlicher westlicher Wirtschaftsinteressen an die Kolonialgebiete führte allerdings dazu, daß durch das Veto der USA, Großbritanniens und Frankreichs verbindliche Sanktionsbescnlüsse im Sicherheitsrat blockiert wurden. Die Träger einer aktiven Dekolonisationspolitik in den überseeischen Territorien waren die afrikanischen Nationalbewegungen, die 1961 in Angola und in den folgenden Jahren auch in Mosambik und Guinea-Bissau zum bewaffneten Kampf gegen die Kolonialmacht übergingen. Vor allem dank geschickter Taktik der in der Organisation Afrikanischer Einheit zusammengeschlossenen unabhängigen afrikanischen Staaten erlangten die Befreiungsbewegungen über die Vereinten Nationen internationale Anerkennung und konnten wachsende auswärtige Unterstützung für ihren Kampf gewinnen, wobei sich militärische Durchsetzung gegenüber den portugiesischen Truppen und internationale Anerkennung wechselseitig bedingten.

Die geschichtliche Entwicklung des überseeischen Portugal

Überreste seines einst weltumspannenden Imperiums konnte Portugal durch die Periode des „Wettlaufs um Kolonien" der europäischen Großmächte, über zwei Weltkriege und schließlich über die Epoche der Dekolonisation in Asien und Afrika hinaus erhalten, obwohl es heute selbst zu den Entwicklungsländern Europas gehört. Wichtigstes Forum der Auseinandersetzung über diesen überseeischen Besitz wurden dem Zweiten Weltkrieg die Vereinten Nationen; sie boten gleichzeitig das Instrumentarium zur Ausübung internationalen Drucks auf Portugal, um es zur Dekolonisation zu veranlassen. Beide Komplexe, die Einflußmöglichkeiten der Vereinten Nationen auf den Prozeß der Ablösung europäischer Herrschaft in der Dritten Welt wie auch Ursachen und Verlauf der Auflösung des „überseeischen Portugal", sind eng miteinander verbunden.

Portugal leitete mit der Eroberung von Ceuta in Marokko 1415 das Zeitalter der europäischen Ubersee-Expansion ein; mit Spanien wurde es im 15. /16. Jahrhundert zur führenden See-und Handelsmacht Europas mit Besitzungen, Stützpunkten und Einflußsphären in Asien, Afrika und Südamerika In Anlehnung an Großbritannien konnte das im 18. und 19. Jahrhundert zum unbedeutenden Kleinstaat herabgesunkene Portugal den Rest seiner Stützpunkte in Afrika und Asien — in Afrika auch den größeren Teil der früheren Einflußsphären im Hinterland — gegen konkurrierende Mächte behaupten und vermochte auch nur vage begründbare Ansprüche als Kolonialgebiet formal abzusichern

der Vorbehalte gegen das Regime Salazar und dessen offen faschistischer Ideologie wurde Portugal nicht schon bei der Gründung der Vereinten Nationen Mitglied, sondern konnte erst 1955 nach einer heftigen Auseinandersetzung im Zuge . eines Kompromißhandels zwischen West-und Ostblock Aufnahme finden Nach der Verfassung gehörten, von 1951 im Status von Überseeprovinzen, folgende außereuropäische Gebiete zu diesem neuen Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen

Angola: 1 246 700 qkm, 5, 8 Mill. Einwohner, größtenteils Afrikaner, rd. 400 000 Einwohner sind Europäer und Mischlinge. Teile des Küstengebietes stehen seit 1491 unter portugiesischer Herrschaft. Der größere Teil des Hinter-landes wurde erst Ende des 19. Jahrhunderts annektiert. Wichtigste Produkte sind Kaffee, Diamanten, Eisenerz und Erdöl sowie Fischereierzeugnisse. Angolas Handelsbilanz ist positiv. Zu Angola gehört die Exklave Cabinda auf der anderen Seite der Kongo-Mündung: 7 270 qkm, 80 000 Einwohner, bedeutsam durch größere Erdölvorkommen.

Mosambik: 783 030 qkm, 8 234 000 Einwohner, davon 250 000 Europäer, 20 000 Asiaten, die große Mehrheit bilden Afrikaner. Seit 1504 bestehen portugiesische Stützpunkte an der Küste, das Binnenland wurde zum größeren Teil erst Ende des 19. Jahrhunderts besetzt. Wichtigste Ausfuhrgüter sind Cashew-Nüsse, Baumwolle, Tabak, Zucker, Kopra. Erhebliche Einnahmen werden erzielt durch die Wanderarbeit nach Südafrika und die Verkehrsabwicklung für den Witwatersrand in Südafrika über Loureno Marques wie für Rhodesien und Sambia über Beira. Mit der Fertigstellung des Cabora-Bassa-Damms könnte sich der Energie-Export zu einem weiteren Außenwirtschaftsfaktor entwickeln.

Guinea-Bissau (auch Portugiesisch-Guinea genannt): 36 125 qkm, 630 000 Einwohner, davon ca. 10 000 Europäer. 1446 erreichten portugiesische Seefahrer diesen Teil der westafrikanischen Küste; der Stützpunkt Bissau wurde 1600 errichtet. Hauptprodukte des Landes sind Erdnüsse, Holz und Palmöl. Die Export-produktion erreicht nur sehr geringen Umfang.

Kapverdische Inseln: 4 033 qkm, 272 000 Einwohner afrikanisch-europäischer Herkunft, kulturell weitgehend an Portugal assimiliert. Ab 1460 wurden die Inseln durch Portugal besiedelt und durch Sklaven wirtschaftlich entwickelt. Die Inseln leiden unter Dürre, Bodenerschöpfung und Infrastrukturschwächen; große Teile der Bevölkerung finden Lebens-möglichkeiten nur im Ausland. Exportprodukte — in geringem Umfang— sind Kaffee, Zucker, Tabak, Baumwolle. Bodenschätze fehlen. Sao Thom^ und Principe: 964 qkm, 70 000 Einwohner, zum größten Teil Nachkommen afrikanischer Sklaven und importierter Arbeitskräfte. Die Inseln wurden 1470 unbewohnt in Besitz genommen und zu Plantagenkolonien entwickelt. Hauptprodukt ist Kakao.

Das 1680 errichtete Sao Joao Batista de Ajuda:

blieb als Enklave in Fort exterritoriale Wydah/Dahomey erhalten. Einzige Bewohner waren eine kleine Besatzung.

Portugiesisch-Timor: 14 925 qkm, 639 000 Einwohner, überwiegend Angehörige indonesischer Völker. Ab 1529 begannen Portugiesen Handel in diesem Gebiet; 1586 wurde es formell Bestandteil des portugiesischen Kolonial-reichs in Indien. Bei der Errichtung des niederländischen Kolonialreichs in Indonesien blieb die östliche Hälfte der Insel Timor in portugiesischem Besitz. Für den Export werden Kaffee, Sandelholz, Kopra, Kautschuk, Maniok und Mais in geringeren Mengen erzeugt.

Goa, Damao und Diu: 4 183 qkm, 700 000 Einwohner, überwiegend indisch-portugiesischer Abstammung. Goa wurde 1510 erobert und zum Zentrum des portugiesischen Reichs in Indien ausgebaut. Mit seinen Nebengebieten Damao und Diu wurde es von Großbritannien bei der Eroberung Indiens ausgespart. Sie blieben als portugiesische Enklaven an der mittleren Westküste Indiens erhalten. Exportprodukte sind Kopra, Gewürze, Fisch und Manganerz; Goa ist ein regional bedeutsamer Hafen.

Macau: 16 qkm, 320 000 Einwohner, überwiegend Chinesen. Stadt und Hafen wurden Portugal 1557 vom Kaiser von China als erster Stützpunkt für den Handel mit Europa zugewiesen. Macau lebt vom Handel in China, Tourismus und Glückspiel; seit neuerem entwickelt sich eine exportorientierte Konsumgüterindustrie. Nach dem Kolonialgesetz von 1930 wurde ein Sonderverfassungsrecht für die überseeischen Gebiete Portugals dekretiert, das 1951 in die Verfassung eingearbeitet wurde und die bisherigen Kolonien zu „Uberseeprovinzen" machte Das Organgesetz für die Überseeprovinzen schuf 1953 eine eigene Verwaltungsstruktur für die Provinzen. Das Eingeborenenstatut von 1954 legte die Rechte der Bewohner fest. Danach waren in Angola, Mosambik, Guinea-Bissau und Sao Thome wie in Timor die große Mehrheit der einheimischen nicht gleichberechtigte Bevölkerung Staatsbürger, sondern „Eingeborene" niederen Status. *

Portugals Beitritt zu den Vereinten Nationen

Nach der Erlangung seiner Unabhängigkeit von Großbritannien verlangte Indien auch die Angliederung der unter französischer und portugiesischer Verwaltung stehenden Enklaven; Frankreich kam dem Verlangen nach, Portugal verweigerte jedoch selbst die Aufnahme von Verhandlungen über diese Frage Dennoch stellte sich Indien nicht der Aufnahme Portugals in die Vereinten Nationen entgegen. Den westlichen Staaten war Portugal verbunden durch seine Mitgliedschaft im Nordatlantischen Verteidigungspakt (NATO), zu dessen Mitbegründern es zählt — allerdings waren die portugiesischen Überseegebiete als außerhalb des Nordatlantik-Bereichs liegend ausgenommen von den Bestimmungen des Paktes Als Mitglied des westlichen Staatenblocks gelangte Portugal (im Gegenzug für Aufnahmen aus dem Ostblock) auch in die Vereinten Nationen.

Wenn auch Kontroversen über die Konstruktion des europäisch-überseeischen Staatsverbandes bei seiner Aufnahme nicht aufbrachen, die Auffassung antikolonialer Staaten aus der Dritten Welt, daß die portugiesischen Überseeprovinzen „abhängige Gebiete" bzw. Kolonien darstellten, für die die Selbstregierung zu fordern wäre, kam binnen kurzem zum Ausdruck in dem Verlangen, daß Portugal und mit ihm das ebenfalls neu aufgenommene Spanien der Weltorganisation nach Art. 73 der Charta des VN regelmäßig Berichte über seine überseeischen Gebiete vorlegen sollte Da auch Frankreich und Großbritannien sich einer Auslegung der Charta im Sinne der Forderungen an Portugal und Spanien im Interesse ihrer eigenen Kolonialherrschaft als zu weitgehend widersetzten, zog sich die Auseinandersetzung über diesen Punkt auch mit Portugal anfangs ohne faßba-, res Ergebnis hin. Mit der Resolution 1467 (XIV) vom 12. Dezember 1959 setzte die Generalversammlung schließlich einen Sonderausschuß mit der Aufgabe ein, die Formulierung sich „nicht selbstregierende Länder" verbind-lieh zu definieren und damit Fälle festzulegen, für die nach der Charta Berichtverpflichtung gegenüber den VN bestand Folgende Kriterien wurden von dem Ausschuß erarbeitet und von der Generalversammlung angenommen „Nicht selbstregierende Länder", für die die Berichtspflicht gelten sollte, waren gekennzeichnet durch territoriale Trennung, ethnische und kulturelle Unterschiede sowie untergeordneten Status in Verwaltung, Recht, Politik und Wirtschaft. Nach geltendem Verfassungs-und öffentlichem Recht waren die überseeischen Territorien trotz des Status als Überseeprovinzen tatsächlich in wichtigen Aspekten nicht gleichgestellt mit den Mutterlandsprovinzen, und die Masse der Bürger in den meisten Gebieten war rassisch wie kulturell sehr verschieden von den Bewohnern des europäischen Portugal. Nach Meinung der Vereinten Nationen mußte damit auch die Verpflichtung erfüllt werden, diese Gebiete zur Selbstregierung zu führen. Die genannte Resolution erklärte gleichzeitig, wie diese Selbstregierung erreicht werden könnte:

a) durch die Errichtung eines selbständigen Staates, b) durch freien Anschluß an einen selbständigen Staat und c) durch Integration in einen selbständigen Staat.

Freier Anschluß sollte nur möglich sein als „Ergebnis einer freien und freiwilligen Entscheidung des Volkes des betreffenden Gebietes, die in aufgeklärtem und demokratischem Entscheidungsablauf ihren Ausdruck findet". , Darüber hinaus sollte das assoziierte Gebiet sowohl seinen Status nach eigenem Willen verändern können und auch die interne Verfassung alleine bestimmen. Für die Integration wurde verlangt, daß die Bevölkerungen des ehemals sich nicht selbstregierenden Gebietes und die des aufnehmenden Staates vollkommen gleichberechtigt sein müßten und daß die Entscheidung für die Integration nach der Schaffung und nach der Erlangung eines fortgeschrittenen Maßes an Selbstregierung und nach Durchführung einer Volksab-Stimmung unter demokratischen Bedingungen gefällt wird.

Weder beim Zustandekommen der Überseeprovinzen noch beim erreichten Status oder bei den eingeleiteten Reformmaßnahmen konnten diese Bedingungen als von Portugal und seinen Überseegebieten erfüllt angesehen werden. Während Spanien noch vor der Annahme der Ausschußempfehlungen seine Bereitschaft erklärte, für seine Kolonien in Nord-und Äquatorialafrika die geforderten Berichte vorzulegen, blieb Portugal auf seinem Standpunkt, daß der Art. 73 für sein Staatsgebiet keine Anwendung finden könne. Daher folgte auf die Entschließung 1541 (XV) der General-versammlung mit der Definition der „abhängigen Gebiete“ noch am gleichen Tag die Entschließung 1542 vom 15. Dezember 1960, die sich als erste ausschließlich mit der portugiesischen Kolonialfrage befaßte Entsprechend dem vorausgegangenen Beschluß benannte die Generalversammlung die Gebiete unter portugiesischer Herrschaft, für die In-formationen an die Vereinten Nationen zu geben wären. Sie forderte Portugal zur Zusammenarbeit mit dem Ausschuß für Informationen über sich nicht selbstregierende Gebiete auf.

Da am Tag zuvor die Entschließung 1541 (XV) vom Dezember 1960 verabschiedet worden war — die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialvölker und -länder —, war kaum daran zu zweifeln, daß es für die portugiesische Regierung wie für die Mehrheit in den Vereinten Nationen nur vordergründig um die Anerkennung einer Verpflichtung zur Berichterstattung an die Vereinten Nationen ging. Es galt vielmehr anzuerkennen oder zurückzüweisen, daß es sich bei den portugiesischen Überseegebieten um „abhängige, nicht selbstregierende Gebiete“ handelte, für die zunehmend deutlicher aus der Mitgliedschaft des Mutterlandes in den Vereinten Nationen auch die Verpflichtung abgeleitet wurde, diese abhängigen Gebiete zur Selbstregierung zu entwickeln 14).

Der Generalversammlung nach der Eröffnung des Befreiungskrieges in Portugiesisch-Afrika

Nach langen Bemühungen, mit legalen, reformerischen Mitteln mehr Gerechtigkeit und Freiheit zu erreichen, entschieden sich 1961 die afrikanischen Nationalbewegungen Angolas — sicher auch unter dem Eindruck der raschen Dekolonisation für die afrikanischen Gebiete unter französischer und britischer Herrschaft im Verlauf des Jahres 1960 und der unterstützenden Politik der Vereinten Nationen — zur bewaffneten Aktion gegen die portugiesische Kolonialherrschaft überzugehen Dieser Entschluß — und nicht die Politik der Vereinten Nationen — verursachte eine erste Eskalation der internationalen Auseinandersetzung mit Portugal um seine überseeische Herrschaft. Unmittelbar nach der weltweit Aufsehen erregenden Entführung des portugiesischen Luxusdampfers „Santa Maria" am 22. Januar 1961 durch eine Anti-Salazar-Gruppe unter Henrique Galväo stürmte am 4. Februar eine Gruppe von bewaffneten Angehörigen der angolanischen Nationalistengruppe MPLA (Movimento Populär de Libertao de Angola) das Gefängnis von Luanda. Ungefähr vierzig Afrikaner wurden beim Angriff getötet und sieben portugiesische Polizisten starben. Es konnte kein politischer Häftling befreit werden. Am folgenden Tag lynchten europäische Einwohner zahlreiche Afrikaner. Unruhen brachen unter den Afrikanern aus, und die Portugiesen reagierten darauf mit mehrtägigen Schlächtereien unter der afrikanischen Bevölkerung. Am 20. Februar verlangte Liberia die Behandlung der Vorgänge in Angola im Weltsicherheitsrat als Gefährdung des Friedens auf dem afrikanischen Kontinent. Es kam jedoch nicht zur Annahme einer Entschließung zu diesem Problem, weil ein Portugal verurteilender Antrag zwar die Zustimmung von Liberia, Ceylon, der Vereinten Arabischen Republik, der UdSSR und den USA fand, durch die Enthaltungen von Großbritannien, Frankreich, Chile, Türkei, China und Equador ihm aber die notwendige Gesamtstimmenzahl vorenthalten blieb Am gleichen Tag, an dem ein verurteilender Antrag im Sicherheitsrat scheiterte, dem 15. März 1961, eröffnete in Nordost-Angola die zweite große afrikanisch-nationalistische Bewegung, die UPA (Uniäo dos Populacöes de Angola) unter der Führung von Holden Roberto, den Kampf gegen Portugal auf breiter Basis. Gestützt auf die Zusammenarbeit mit auch ethnisch verwandten Gruppen im Kongo, verbunden mit der großen Zahl vor den Zwangsrekrutierungen der portugiesischen Kolonialverwaltung in den Kongo geflüchteter Angolaner und auch teilweise unterstützt von afrikanischen Kontinenten der UN-Truppen im Kongo verfügte die UPA über eine Operationsbasis außerhalb des portugiesischen Herrschaftsbereichs und konnte so von brutalen Unterdrückungsmaßnahmen nach Ausbruch der Unruhen nicht entscheidend getroffen werden

Unter dem Eindruck der Ereignisse in Angola beschäftigte sich die Generalversammlung mit den Maßnahmen der portugiesischen Regierung in der Resolution 1603 (XV) mit der unter Hinweis auf die Resolutionen 1541 (XV), 1542 (XV) und insbesondere der Dekolonisationsresolution 1514 (XV) das Verhalten Portugals verurteilt, die sofortige -Anwen dung der betreffenden Beschlüsse der Generalversammlung von Portugal verlangt und zur näheren Untersuchung der Ereignisse in Angola ein Unterausschuß gegründet wurde

Da Portugal jedoch diese Resolution ebenso wie alle bisherigen Beschlüsse bezüglich seiner Kolonialpolitik ignorierte und vor allem die Unterdrückungsmaßnahmen in seinen afrikanischen Kolonien fortsetzte wurde zunächst erneut in der Resolution 1699 (XVI) vom 19. Dezember 1961 die Nichtbeachtung der UN-Beschlüsse durch Portugal kritisiert und gleichzeitig ein Spezialkomitee für die Territorien unter portugiesischer Verwaltung eingerichtet, um angesichts der Politik der Informationsverweigerung nun selbst alle relevanten Informationen über die portugiesischen Kolonien zusammenzutragen und ein Beratungsorgan der Generalversammlung für Fragen der portugiesischen Kolonialpolitik zu schaffen

Nachdem die Generalversammlung den Bericht des Unterausschusses über Angola zur Kenntnis genommen hatte wurden die darin dargelegten Tatsachen zum Anlaß genommen, um mit der Resolution 1742 (XVI)

erstmals einen Beschluß zu fassen, der über die mehr pauschale Verurteilung der gesamten portugiesischen Kolonialpolitik hinausging und sich auch nicht mehr mit Verweisen auf voraufgegangene Entschließungen begnügte.

In gleichsam exemplarischer Weise wurde dann die Position der Generalversammlung gegenüber der Kolonialpolitik Portugals am 14. Dezember 1962 mit der Resolution 1807 (XVII) festgelegt

Unter erneutem Hinweis auf die für diese Frage relevanten Resolutionen wird dabei von der Generalversammlung die ständige Mißachtung der dort festgelegten Leitlinien beklagt, das bisherige Verhalten Portugals als unvereinbar mit der Charta der Vereinten Nationen verurteilt und ein umfassender Katalog von Forderungen an Portugal verabschiedet:

Ausgehend von dem Verlangen nach grundsätzlicher Anerkennung des Rechts auf Unabhängigkeit und Selbstbestimmung für die Kolonien wird weiterhin von Portugal die sofortige Beendigung aller Unterdrückungsmaßnahmen erwartet und der Rückzug der dazu eingesetzten militärischen Kräfte verlangt.

Außerdem wird eine bedingungslose Amnestie für politische Gefangene, die Zulassung politischer Parteien, die Aufnahme von Verhandlungen mit Repräsentanten der politischen Bewegungen in den Kolonien mit dem Ziel der Machtübertragung auf diese und schließlich die Gewährung der Unabhängigkeit gefordert.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihren Einfluß geltend zu machen, um eine Verwirklichung dieser Beschlüsse der Generalversammlung zu bewirken.

Die Mitgliedstaaten werden angewiesen, jede Unterstützung — insbesondere jede Militärhilfe — der portugiesischen Regierung einzustellen. '

Wenn diese Resolution auch in gewisser Weise eine Art Modell für die weitere Be-* Handlung der portugiesischen Kolonialpolitik vor der Generalversammlung darstellt, so muß doch darauf hingewiesen werden, daß es sich bei den in den folgenden Jahren stets erneut zu diesem Komplex verabschiedeten Resolutionen nicht um bloße Wiederholungen der einmal ausgesprochenen Verurteilung handelt, sondern um immer wieder notwendig werdende Stellungnahmen der Generalversammlung angesichts der unveränderten Politik Portugals; sie stehen in direktem Zusammenhang zu der Entwicklung des Befreiungskampfes in den afrikanischen Kolonien, den daraus resultierenden Auseinandersetzungen und einzelnen konkreten Maßnahmen Portugals.

Dabei wurde im einzelnen besonders genannt und verurteilt:

a) die Unterdrückungsmaßnahmen gegen politische Bewegungen in den Kolonien und die bewaffneten Aktionen Portugals gegen die Befreiungsbewegungen, die im Gegensatz zu den Erklärungen der portugiesischen Regierung nicht als „Polizeiaktion“ akzeptiert, sondern z. B. in der Resolution 2270 (XXII) vom 17. November 1967 ausdrücklich als Handlungen innerhalb eines „Kolonialkrieges“ scharf verurteilt werden, b) das im Juli 1973 bekannt gewordene Massaker von Wiriyamu (Mosambik), bei dem portugiesische Truppen mehrere Hundert Zivilisten ermordet hatten c) die sich ständig wiederholenden Verletzungen der Grenzen afrikanischer Nachbarstaaten im Verlauf des Kolonialkrieges d) die Wirtschaftspolitik Portugals in den Kolonien, die nach der Auffassung der General-versammlung die ökonomischen und politischen Rechte der autochthonen Bevölkerung verletzte Speziell wurde in diesem Zusammenhang die Einwanderungspolitik Portugals und die Zusammenarbeit der portugiesischen Regierung mit internationalen Konzernen zum Zweck der Ausbeutung der materiellen Ressourcen in den Kolonien verurteilt, e) die Zusammenarbeit mit den als „rassistisch" gekennzeichneten Regimen der Republik Südafrika und Südrhodesiens

Bei der Debatte dieser einzelnen Maßnahmen wurde stets die Kolonialpolitil.der portugiesischen Regierung in ihrer Gesamtheit erneut kritisiert. Innerhalb der Generalversammlung entwickelte sich im Laufe der Jahre angesichts des unveränderten Festhaltens Portugals an seinen Kolonien immer stärker der Wille, die Dekolonisation auch dieser Gebiete durchzusetzen.

Bei der Verfolgung dieses Ziels hielt man sehr lange an dem Bemühen fest, durch Forderungen und Appelle an die portugiesische Regierung, an die übrigen Mitgliedstaaten und bestimmte Unterorganisationen der Vereinten Nationen in Form von Resolutionen diese zu bewegen, zu einer tiefgreifenden Änderung der Situation in den portugiesischen Kolonien beizutragen, waren doch direkte Aktionen — wie sie in den letzten Jahren für die Generalversammlung Charakteristisch wurden — angesichts der Struktur der Vereinten Nationen nur in sehr begrenztem Umfang möglich.

Bereits seit Beginn der 60er Jahre wurde dabei die zunächst im Vordergrund stehende Aufforderung an Portugal, seine überseeischen Territorien den Bestimmungen des Artikels 73 zu unterstellen und diesbezügliche Resolutionen anzuerkennen bzw. auszuführen wenn auch nie ganz aufgegeben, so doch zurückgedrängt zugunsten eines erweiterten Forderungskatalogs, dessen Kern das stets wiederholte Verlangen der Generalversammlung nach Anerkennung der Resolution 1541 (XV) durch Portugal und Durchführung der dort zum Ausdruck gebrachten Dekolonisierungspolitik für dessen Kolonien war.

Da die portugiesische Regierung jedoch derartige Appelle vollkommen ignorierte, versuchte die Generalversammlung, ihren Forderungen mehr Gewicht zu verleihen, indem sie über die übrigen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen Druck auf Portugal auszuüben suchte. Dem stand entgegen, daß einige Mitglieder der Vereinten Nationen die Politik der portugiesischen Regierung nicht nur innerhalb der Generalversammlung verbal unterstützten, sondern auch durch materielle Hilfeleistungen direkt förderten. So wurden schon relativ früh die Mitgliedstaaten aufgefordert, auf die portugiesische Regierung einzuwirken, um diese zur Änderung ihrer Politik zu bewegen Gleichzeitig wurde von der Generalversammlung verlangt, alle Maßnahmen zu unterlassen, die der Fortführung der Kolonialpolitik Portugals und besonders des Kolonialkrieges dienen könnten In diesem Zusammenhang wurde die Einstellung jeglicher militärischer Hilfsprogramme, insbesondere die Beendigung von Waffen-und Materiallieferungen gefordert.

War dieses Postulat zunächst noch sehr allgemein gehalten, so wurde schon sehr bald angesichts der Entwicklung der bewaffneten Auseinandersetzungen in den portugiesischen Kolonien seit 1961 und des sich ständig ausweitenden Engagements des NATO-Mitglieds Portugal in diesem Kolonialkrieg die NATO in der Resolution 2107 (XX) vom 21. Dezember 1965 angesprochen und von der Generalversammlung mit speziellen Forderungen konfrontiert, die im weiteren Verlauf der Diskussion nur unwesentlich erweitert wurden. Im einzelnen wurde dabei verlangt a) jede direkte oder indirekte Hilfeleistung an Portugal in Form von Waffenlieferungen im Rahmen von NATO-Vereinbarungen einzustellen; b) keine Ausrüstungen, Produktionsanlagen oder Materialien zur Herstellung von Waffen an Portugal zu liefern;

c) jede Hilfe überhaupt einzustellen, die zur Fortführung des Kolonialkrieges in Afrika geeignet sein könnte;

d) insbesondere sämtliche Ausbildungstätigkeiten für portugiesisches Militärpersonal in NATO-Staaten zu unterlassen

e) die Rekrutierung von Söldnern für den Kampf in Afrika zu unterbinden

In späterer Zeit wurde im Zusammenhang mit der Mißbilligung ökonomischer Aktivitäten einiger ausländischer Firmengruppen in den afrikanischen Kolonien Portugals an die betreffenden Mitgliedstaaten die Forderung gestellt, diese Bestrebungen nicht nur nicht zu unterstützen, sondern zu verhindern Vor allem die Beteiligung einiger Mitglieder der VN am Cabora-Bassa-Projekt in Mosambik und dem Cunene-Flußbecken-Projekt in Angola fand dabei die Ablehnung der General-versammlung

Die Resolution 2107 (XX) vom 21. Dezember 1965, in der erstmals die Frage der ökonomischen Aktivitäten auftauchte, besitzt herausragende Bedeutung auch noch aus einem anderen Grund: Angesichts der bisherigen Erfolgslosigkeit ihrer Appelle verabschiedete die Generalversammlung in dieser Resolution einen Katalog mit genau spezifizierten Sanktionsmaßnahmen, der von den Mitgliedstaaten den bedingungslosen Abbruch der diplomatischen und konsularischen Beziehungen zur portugiesischen Regierung verlangt, die Schließung der Häfen und Flugplätze für portugiesische Schiffe und Fluglinien vorschreibt und schließlich die Unterbindung jeglichen Handels mit Portugal vorsieht

Ihrer Schärfe und dem Charakter ihrer Forderungen nach ist diese Resolution einmalig innerhalb der Diskussion der portugiesischen Kolonialpolitik und stellt gleichzeitig einen gewissen Wendepunkt in der Politik der Generalversammlung dar: Es wird deutlich, daß von nun an die Generalversammlung direkter die Entwicklung in den portugiesischen Kolonien und die gesamte Frage der Dekolonisation beeinflussen will.

Dies geht besonders aus der Resolution 2621 (XXV) vom 12. Oktober 1970 hervor, die zwar noch eine ähnliche Zielrichtung wie die Resolution 2107 (XX) erkennen läßt doch bei realistischer Einschätzung der Wirksamkeit von Sanktionsaufrufen der Generalversammlung trotz wesentlicher Erweiterung des Umfangs des Forderungskatalogs nunmehr die Betonung auf das Verlangen nach Förderung des Dekolonisationsgedankens, die moralische und materielle Unterstützung der Befreiungsbewegungen, die politische Unterstützung der Bemühungen der Vereinten Nationen und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen zu diesem Zweck legt

In diesem Zusammenhang sei noch hingewiesen auf die Mißbilligung der ökonomischen Aktivitäten einiger internationaler Organisationen — meist assoziierte Unterorganisationen der UNO —, die nach Auffassung der Generalversammlung zur Unterstützung der Politik Portugals in seinen Kolonien beitragen. Dabei wurde vor allem von den beiden zur Weltbankgruppe gehörenden Institutionen „International Bank for Reconstruction and Development" (IBRD) und „International Monetary Fund" (IMF) die Einstellung aller Maßnahmen im Rahmen von finanziellen, ökonomischen und technischen Hilfsprogrammen verlangt

Zum Teil im direkten Zusammenhang mit den Debatten und Beschlüssen der Generalversammlung, zum größeren Teil aber unabhängig davon, in allen Fällen aber auf Initiative afrikanischer und asiatischer Mitgliedstaaten wurde Portugal aus den Sonderorganisationen der VN ausgeschlossen bzw. wurden seine Aktivitäten suspendiert

Am 24. Juli 1963 beschloß der Wirtschaftsund Sozialrat, Portugal aus der Wirtschaftsorganisation für Afrika auszuschließen, der es wie alle anderen europäischen Kolonialmächte mit Besitzungen in Afrika seit der Gründung angehörte Im August 1963 mußte Portugal mit Südafrika die VN-Konferenz für internationalen Tourismus verlassen. Im November 1966 beschloß die Generalkonferenz der UNESCO, Portugal keine Unterstützung mehr zu gewähren, solange es seine Kolonialherrschaft fortführe und Rassendiskriminierung praktiziere. 1971 trat Portugal aus der UNESCO aus. Schon im Mai 1966 hatte die Weltgesundheitsorganisation die technische Hilfe für Portugal eingestellt und es von jeder Teilnahme an regionalen Aktionen ausgeschlossen.

Portugals Überseepolitik im Weltsicherheitsrat

Deutlicher als die Generalversammlung blieb der Sicherheitsrat trotz einer spürbaren Verschärfung seiner Entschließungen zum Problem des portugiesischen Kolonialismus letztlich stecken in einer Politik, die keine aktiven Konsequenzen zog — vor allem aufgrund der Haltung der westlichen Großmächte.

Nach der Behandlung der Unruhen in Angola durch den Sicherheitsrat und die Verurteilung Portugals als Friedensstörer stellte sich der Sicherheitsrat noch im gleichen Jahr 1961 auf die Seite Indiens, das auf eigene Faust das Problem des portugiesischen Kolonialismus durch die Annexion Goas und seiner Neben-gebiete beseitigte Indische Nationalisten hatten in den portugiesischen Überseegebieten auf dem indischen Subkontinent Kampagnen eingeleitet, um Verhandlungen über den Abzug Portugals zu erreichen. Während Frankreich sich aus seinen Enklaven in Indien freiwillig zurückzog, widersetzte sich Portugal unnachgiebig entsprechenden Forderungen. Die indische Regierung leitete daraufhin Boykottmaßnahmen ein. Nachdem im Juli 1961 die Republik Dahomey das Problem Ajuda durch Besetzung des Forts und Heimsendung der dort stationierten Portugiesen gewaltsam gelöst hatte, ohne daß — außer von Portugal selbst — Kritik geäußert worden war, marschierten am 18. Dezember 1961 indische Truppen in Goa, Damao und Diu ein. Portugal rief den Sicherheitsrat an und verlangte ein Vorgehen gegen die Indische Union als Friedensstörer und Aggressor Ein Resolutionsentwurf, der zu einem Waffenstillstand aufforderte, aber von Portugal die Zusage seiner Kooperation für die Dekolonisation verlangte, scheiterte an den Gegenstimmen westlicher Mächte. Ein von den USA vorgelegter Entschließungsentwurf mit einer Verurteilung der indischen Aggression scheiterte an dem Veto der Sowjetunion. Portugal erkannte die Einverleibung der Gebiete durch Indien erst nach dem Machtwechsel 1974 an

Nach der Eröffnung der Kämpfe in Guinea-Bissau 1963 brachten afrikanische Staaten die portugiesische Kolonialpolitik erneut vor den Sicherheitsrat. Am 10. April 1963 beschuldigte die Republik Senegal Portugal, daß seine Truppen. bei Aktionen gegen Freiheitskämpfer der Partido Africano da Independencia de Guine e Cabo Verde (PAIGC). die Grenzen Senegals überschritten und auf dessen Hoheitsgebiet Kampfhandlungen vollzogen hätten. In der Entschließung 178 (1963) verurteilte der Sicherheitsrat am 24. April einstimmig die portugiesischen Handlungen als Friedens-störung und forderte Portugal zur Achtung der Souveränität des Senegal auf Sowohl von Senegal wie von anderen Staaten, die an portugiesisches Territorium angrenzten, wurde in den folgenden Jahren regelmäßig Anklage vor dem Sicherheitsrat wegen Zwischenfällen im Gefolge der Kämpfe zwischen Portugal und afrikanischen Befreiungsbewegungen erhoben; ebenso regelmäßig erfolgte eine Verurteilung Portugals ohne direkte Sanktionen

Auf Initiative der im Mai 1963 in Addis Abeba gegründeten Organisation Afrikanischer Einheit nahm im Juli 1963 der Sicherheitsrat nochmals unter allgemeinen Gesichtspunkten die Behandlung der Kolonialprobleme Portugals auf Mit den Stimmen Ghanas, Marokkos, Chinas, der Phillipinen, Brasiliens, Venezuelas und der UdSSR, bei keiner Gegenstimme, aber Enthaltungen von den USA, Frankreich und Großbritannien, wurde die Sicherheitsratsentschließung 180 (1963) vom 31. Juli 1963 angenommen: Unter Berufung auf die Entschließungen 1541 (XV) vom 14. Dezember 1960 und 1542 (XV) vom 15. Dezember 1960 wird die portugiesische Konstruktion der Überseegebiete als „Überseeprovinzen" zurückgewiesen, die Weigerung, eine Dekolonisationspolitik einzuleiten, als Verletzung der VN-Verpflichtungen verdammt sowie die Politik in den überseeischen Gebieten als Gefährdung von Frieden und Sicherheit in Afrika verurteilt. Der Sicherheitsrat übernahm dann die handlungsorientierten Passagen des Generalversammlungsbeschlusses 1807 (XVII) vom 14. Dezember 1962:

a) Sofortige Anerkennung des Rechts auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit für die Bevölkerungen der von Portugal verwalteten Territorien.

b) Sofortige Einstellung aller Unterdrükkungsmaßnahmen und Rückzug aller hierfür eingesetzten Truppen und Polizeikräfte.

c) Bedingungslose Amnestie für alle politischen Gefangenen und die Herstellung von Bedingungen für freie Betätigung politischer Parteien.

d) Aufnahme von Verhandlungen auf der Basis der Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts mit anerkannten Vertretern der Völker für die Übertragung der Macht an gewählte und allgemein repräsentative Organe.

e) Gewährung der Unabhängigkeit an die Gebiete nach Abschluß der Verhandlungen entsprechend den Wünschen der Völker.

Ferner wurden alle Staaten aufgefordert, jede Unterstützung Portugals zu unterlassen, die es für die Unterdrückungspolitik in den Überseegebieten nutzen könnte; insbesondere sollten keine Waffen und militärische Ausrüstung geliefert werden. Der Generalsekretär der VN sollte geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung der Resolution einleiten. Zweifellos mit Rücksicht auf die Westmächte, die Portugal in der NATO verbunden waren und einen derartigen Antrag mit ihrem Veto blokkiert hätten, wurde der naheliegende Schritt zur Verhängung von Sanktionen gegen Waffenlieferungen nicht getan, so daß auch dieser Beschluß des Sicherheitsrats keine Wende zu einer aktiven Politik brachte. Allein das Mandat an den Generalsekretär führte zur Einleitung von Verhandlungen afrikanischer Staaten und Portugals über Möglichkeiten zur Verwirklichung der Selbstbestimmung in den afrikanischen Gebieten unter portugiesischer Verwaltung. Es stellte sich aber sehr schnell heraus, daß die Aufnahme der Verhandlungen von einem Mißverständnis ausgingen: Portugal sah eine Chance, durch Autonomielösungen innerhalb des portugiesischen Systems das Prinzip zu realisieren und dafür den Konsensus des unanhängigen Afrika zu gewinnen. Doch war die Gewährung der vollen Unabhängigkeit als Ergebnis aller Entwicklungen in den Gebieten Grundvoraussetzung für die afrikanische Seite und nur noch der Weg dahin verhandelbar. Uber erste Ansätze kam das Gespräch daher nicht hinaus An die Behandlung des Berichts über diesen vergeblichen Versuch einer Beilegung des Konflikts auf dem Verhandlungsweg schloß sich erneut eine Verurteilung Portugals an

In den folgenden Jahren wiederholte der Sicherheitsrat entsprechende Entschließungen. Bei der Diskussion 1965 konnte eine direkte Verurteilung von Waffenlieferungen durchgesetzt werden, aber die von der Generalversammlung geforderte Verhängung von Wirtsdiaftssanktionen scheiterte am Widerstand der Westmächte Eine auf der Sondersitzung des Sicherheitsrates in Addis Abeba 1972 angenommene Entschließung zur Frage der portugiesischen Überseepolitik ist in einzelnen Passagen schärfer formuliert, in der Substanz der Maßnahmen gegen Portugal und die dessen Politik aktiv unterstützenden Staaten jedoch unverändert eingeschränkt auf moralische Verurteilung und politische Forderungen

Bis zum Machtwechsel in Portugal kam es nicht zu aktiven Maßnahmen wie Wirtschaftssanktionen gegen die Kolonialmacht, für die allein der Sicherheitsrat die Kompetenz besitzt“ Selbst die illegale Unterstützung des Regime Smith in Rhodesien, das die gegen seine Ein-und Ausfuhren verhängten Sanktionen vor allem durch die Zusammenarbeit mit der Republik Südafrika und dem portugiesisch verwalteten Mosambik zu durchbrechen vermochte, verursachte im Sicherheitsrat keine aktiven Maßnahmen direkt gegen Portugal Allein als Folge der ständigen Grenzverletzungen gegenüber afrikanischen Nachbarstaaten und der Erfolge der Befreiungsbewegungen, die ihren Gegnern zunehmend umfassendere und intensivere Kriegführung und den Einsatz brutaler Methoden aufzwangen, begann sich der Sicherheitsrat 1972 intensiver mit der militärischen Rüstung Portugals zu befassen. Seine Entschließung 322 (1972) vom 22. November 1972 enthielt neben der Verurteilung Portugals wegen des Einsatzes von Napalm und der NATO wegen ihrer Rüstungshilfe an Portugal sowie der erneuten Aufforderung an alle Staaten, keine militärisch verwendbaren Güter an den Aggressor zu liefern, den Beschluß zur Einsetzung einer Untersuchungsgruppe nach Art. 28 der Geschäftsordnung mit der Aufgabe, die Herkunft der Waffen und der Ausrüstung festzustellen Außerdem forderte die Resolution alle Mitgliedstaaten auf, den Befreiungsbewegungen jede materielle und moralische Unterstützung in ihrem Kampf zu gewähren. Zur Wirkungslosigkeit verdammt durch die Blockierung von selten der westlichen Großmächte wandte sich damit auch die Mehrheit des Sicherheitsrats dem Bemühen um eine Stärkung der afrikanischen Seite im Befreiungskampf zu.

Die internationale Unterstützung des Befreiungskampfes und die Vereinten Nationen

Den Ansatz für die Befassung der Vereinten Nationen mit der Kolonialmacht Portugal bot in den 60er Jahren der politische und militärische Kampf afrikanischer Nationalparteien gegen die portugiesische Herrschaft. Mit den asiatischen Kolonien Timor und Macau, in denen keine politischen Kräfte in gewaltsamen Aktionen die Kolonialherrschaft offen in Frage stellten, oder mit den nicht in ein Stadium aktiver Auseinandersetzung eintretenden afrikanischen Inselkolonien Sao-Thome und den Kapverden befaßten sich die Gremien der Vereinten Nationen nicht im einzelnen. Im Zuge allgemeiner Kritik an der portugiesischen Kolonialpolitik und der generellen Dekolonisationsforderung wurden sie allerdings auch mitgenannt.

Der bewaffnete Kampf gegen Portugal brach Anfang 1961 zuerst in Angola aus. Auf Aktionen von MPLA und UPA folgten harte militärische und politische Maßnahmen der Kolonialmacht, jedoch gelang auch dadurch keine vollständige Wiederherstellung der portugiesischen Kontrolle oder Rückeroberung der Aufstandsgebiete. Allerdings veranlaßten die portugiesischen Maßnahmen viele Angolaner zur Flucht in den Nachbarstaat Kongo (heute Zaire). Gegründet vor allem auf ihre Organisation unter diesen Flüchtlingen wie unter Angolanern, die bereits zu früheren Zeiten sich der portugiesischen Zwangsarbeit entzogen hatten bzw. durch günstigere Verdienstmöglichkeiten zur Abwanderung in den Kongo veranlaßt worden waren, schuf die UPA unter Aufsaugung einiger kleinerer Organisationen 1962 in Leopoldville (heute Kinshasa) die Frente de Libertaao Nacional de Angola (FLNA) und rief am 5. April 1962 eine Revolutionäre Exilregierung Angolas (GRAE) aus, deren Vorsitz Holden Roberto einnahm, der Parteiführer der UPA. Die Exilregierung erlangte die Anerkennung und Unterstützung des Kongo.

Auch die MPLA arbeitete unter den Angolanern im Kongo, identifizierte sich jedoch im

Zuge der innerkongolesischen Auseinandersetzungen mit der Bewegung Lumumbas und den marxistisch orientierten Nachfolgern, Ende 1963 wurde ihr deshalb die Arbeit im Kongo (Leopoldville) verboten. Die MPLA verlagerte ihr Exilhauptquartier nach Brazzaville, in den ehemals französischen Kongo.

Aufgrund von Differenzen mit Holden Roberto über die Aufnahme einer prochinesischen Gruppierung aus der MPLA in der FNLA spaltete sich 1966 eine Gruppierung unter Jonas Savimbi ab, die die Uniao Nacional Para A Independencia Total de Angola (Unita) gründete. Diese Befreiungsbewegung fand Rückhalt vor allen Dingen in der afrikanischen Bevölkerung von Ost-Angola und die Unterstützung des Nachbarstaates Sambia

Als weitere afrikanische Nationalpartei im portugiesischen Herrschaftsbereich eröffnete die Partido Africano da Independenia da Guine e Cabo Verde (PAIGC) den Kampf mit dem Aufbau einer Front im Osten von Guinea-Bissau Innerhalb kurzer Zeit waren weite Teile der ländlichen Gebiete, die an Guinea-Conacry angrenzen, der Kontrolle der portugiesischen Verwaltung entzogen. Portugiesisches Militär hielt sich nur unter hohem Aufwand in einem zermürbenden Kleinkrieg in wenigen befestigten Garnisonen. Der PAIGC gelang es sogar, in den „befreiten Gebieten" zugunsten der ansässigen afrikanischen Bevölkerung soziale und kulturelle Einrichtungen zu schaffen und eine Verwaltung aufzubauen. Trotz harter Unterdrückungsmaßnahmen gegen die die PAIGC unterstützende Bevölkerung, trotz aufwendiger Einsätze modern gerüsteten Militärs und rücksichtsloser Grenzverletzungen gegenüber Nachbargebieten, von denen aus die PAIGC Unterstützung für ihren Kampf organisierte, blieb ein Erfolg für das portugiesische Militär in diesem Kampf aus. Die militärische wie politische Situation verschlechterte sich für die portugiesische Seite unübersehbar, so daß sich im Offiziercorps wie unter den portugiesischen Wehrpflichtigen des Kolonialheeres in Guinea-Bissau zunehmend der Eindruck durchsetzte, einen militärisch aus-sichtslosen Kampf zu führen und damit in einem sinnlosen Einsatz zu stehen

des erfolgreich zu Ende Unter dem Eindruck geführten Befreiungskrieges in Algerien wie der begonnenen Kämpfe in Angola und Guinea stand die Gipfelkonferenz afrikanischer Staatsoberhäupter und Regierungschefs im Mai 1963 in Addis 'Abeba, die die Organisation Afrikanischer Einheit (OAE) gründete, als sie als eines der wesentlichen Probleme die portugiesische Kolonialherrschaft in Afrika erörterte. Die endgültige Beseitigung von Kolonialherrschaft und (weißem) Rassismus in Afrika war eines der wichtigsten einigenden Themen auf der Gipfelkonferenz Unmittelbar im Anschluß an die Annahme der Charta der OAE verabschiedete die Gipfelkonferenz aus Vertretern 32 afrikanischer Staaten einstimmig eine Resolution über die endgültige Beseitigung von Kolonialismus und Rassismus in Afrika, die sich gezielt gegen Portugal und Südafrika richtete Wesentlichste Forderungen an alle Mitglieder der neugegründeten Organisationen waren; Abbruch diplomatischer Beziehungen, vollständiges Verbot aller Importe aus portugiesisch beherrschten Gebieten Afrikas und aus Südafrika, Aufhebung aller Durchfahrts-, Lande-und Uberflugrechte.

Der 25. Mai, Tag der Verabschiedung dieser Resolution, wurde zum afrikanischen Befreiungstag erklärt. Zur Koordination der Unterstützung für die Befreiungsbewegungen in den noch von weißen Minderheiten und ausländischen Kolonialmächten beherrschten Ländern und zur Mobilisierung solcher Unterstützung wurde der Koordinationsausschuß für die Befreiung Afrikas (African Liberation Committee) als Sonderorgan der OAE geschaffen. Seit seiner Gründung gehören dem Befreiungsausschuß an: Algerien, Äthiopien, Guinea, Nigeria, Senegal, Tansania, Uganda, die Vereinigte Arabische Republik und Zaire. 1965 wurden zusätzlich benannt Zambia und Somalia Die materielle und militärische Unterstützung der* Befreiungsbewegungen wie die laufenden politischen Kontakte zu ihnen wurden Aufgabe des Koordinationsausschusses, Die außenpolitische für auf - ihre Ziele inter nationaler Ebene leisteten dagegen zentrale Organe der OAE: Die der Staatsoberhäupter und Regierungschefs und die Außenministerkonferenz.

Schon 1963 entsandte die Gründungskonferenz eine Delegation, bestehend aus den Außenministern von Liberia, Madagaskar, Sierra Leone und Tunesien, in die Generalversammlung und vor den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, um dort Maßnahmen gegen Südafrika und Portugal zu fordern. Die Delegation der OAE klagte Portugal an wegen der Verweigerung der Dekolonisation, brutaler Unterdrückung der einheimischen Bevölkerung und Störung von Frieden und Sicherheit in Afrika; sie forderte von der VN Beschlüsse, die Portugal zur Einleitung der Dekolonisation seiner überseeischen Territorien veranlassen würden

Die im Juli 1963 im Sicherheitsrat geführte Debatte zum Problem Portugal wurde im Dezember des gleichen Jahres aufgrund der Initiative der OAE wieder aufgenommen und endete in einer erneuten, schärfer gefaßten Resolution gegen Portugal Mit dieser Aktion nahm die OAE ihre Rolle als afrikanische Fraktionsorganisation im Rahmen der VN auf, die sowohl den Inhalt von Beschlüssen vorformuliert als auch ein Maximum an Einfluß für die afrikanischen Staaten in wichtigen Ausschüssen und anderen Arbeitseinheiten zu erreichen sucht überwältigenden Einfluß sicherten sich die afrikanischen Staaten binnen kurzer Zeit im Dekolonisationsausschuß, der weitgehend die von der Gipfelkonferenz der OAE verabschiedeten Entschließungen zu afrikanischen Problemen übernahm und der Generalversammlung zuleitete. Durch die koordinierte Lobby des afrikanischen Blocks wurden in diesem Organ oft mit nur geringen Abstrichen diese Beschlüsse ebenfalls durchgesetzt und in vielen Fällen an den Sicherheitsrat geleitet, wo das Veto der Westmächte dann substantielle Änderungen erzwang. Indem aufbauend auf die bereits in vorausgegangenen Sitzungen verabschiedeten Beschlüsse von der OAE das Problem erneut zur Diskussion gestellt wurde und neue Kompromisse geschlossen werden mußten, setzten die afrikanischen Staaten bis Ende der 60er Jahre jedoch ihre Haltung zu der Dekolonisation Afrikas in den VN durch. Die Position der OAE wurde durch Mehrheitsentscheidungen für alle Mitglieder der VN verbindlich.

In der Beeinflussung der öffentlichen Meinung fast aller Mitgliedstaaten, in der Initiative für wirtschaftliche Boykottmaßnahmen gegen Portugal und gegen Südafrika und in der außenpolitischen Isolierung dieser beiden Staaten wurden die VN zu einem aktiven Partner der OAE, die über den direkten Einfluß auf die VN weltweite Wirksamkeit zu erreichen vermochte. Zur Lösung afrikanischer Probleme, in denen europäische Bevölkerungsgruppen bzw. europäische Staaten Gegner der afrikanischen Staaten sind, betreibt die OAE gezielt ein aktives Engagement der VN, während sie nach den Erfahrungen der Kongo-Krise sich bei rein afrikanischen Konflikten sonst intensiv darum bemüht, ein Eingreifen der VN zu verhindern, wie z. B. im Biafra-Konflikt.

Mit der Durchsetzung von Beschlüssen, hinter die sich die westlichen Staaten meist nur verbal stellen, wurde durch die Taktik der OAE zunehmend die Diskrepanz zwischen politischen Absichtserklärungen und aktiver Politik der führenden westlichen Industriestaaten zu Problemen wie Rhodesien, Südafrika, Namibia oder dem portugiesischen Kolonialismus sichtbar und vergrößerte sich laufend.

Die Frage nach der politischen Glaubwürdigkeit richtet sich jedoch hier weniger an die Vereinten Nationen als an die Staaten, die Beschlüssen dieser internationalen Organisation zustimmen in dem Bewußtsein, daß sie nicht gewillt oder imstande sind, sich an diese zu halten. Den unabhängigen afrikanischen Staaten kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie ihre politischen Forderungen auf internationaler Ebene klar vertreten und Möglichkeiten zur Mehrheitsbildung für Beschlüsse in ihrem Sinne nutzen, die nach Charta und Geschäftsordnung völlig ordnungsgemäß zustande kommen. Dieselbe Frage an die politische Glaubwürdigkeit erscheint auch angebracht, wenn eine politische Gruppierung sich anhaltend gegen derartige Mehrheitsbeschlüsse stellt und Empfehlungen der Organe der VN schlicht unbeachtet läßt, jedenfalls kann dann kaum von „Mißbrauch der Mehrheit" gesprochen werden, wenn diese Mehrheit bei dauernder Nichtbeachtung Beschlüsse faßt, die die opponierende Minderheit grundsätzlich ablehnt.

Unter diesen Gesichtspunkten sind die laufend wiederholten Beschlüsse der VN gegen Portugal keine verbalen Selbstbestätigungen der Mehrheit, sondern selbst bei fehlenden Sanktionsmöglichkeiten gegen die Minderheit der westlichen Staaten, die sich offen oder stillschweigend nicht an die Beschlüsse der VN hält, müssen sie als erfolgreiche Angriffe auf den internationalen Status dieser Staaten und ebenso als nicht ohne Wirkung gebliebene Aufforderung an die Öffentlichkeit dieser Staaten zur Überprüfung der Haltung ihrer Regierung an den Positionen der Mehrheit der Staaten gesehen werden.

In der internationalen Auseinandersetzung standen auf der einen Seite der OAE als wichtigste außenpolitische Stütze der afrikanischen Befreiungsbewegungen in den portugiesischen Kolonialgebieten, auf der anderen Seite die westlichen Industriestaaten, mit denen die letzte europäische Kolonialmacht im Nordatlantikpakt eng verbunden war Wegen der strategischen Bedeutung der zum portugiesischen Festlandstaat gehörigen Azoren für das Luftverteidigungssystem der USA war Portugal Mitglied der NATO geworden, und die amerikanische Ausbildungs-und Ausrüstungshilfe bewirkte eine wesentliche Stärkung und Modernisierung der portugiesischen Armee Wenn auch diese Hilfe ausdrücklich für das Mutterland bestimmt wurde, da die überseeischen Gebiete des Staatsverbandes unzweideutig außerhalb des Geltungsbereichs des NATO-Vertrages lagen, so wurde sie doch wirksam für die kolonialen militärischen Aufgaben, da für die zentrale Führung in Lissabon die Verlegung von Einheiten aus Europa nach Ubersee genauso eine Selbstverständlichkeit war wie die Ableistung der Wehrpflicht nicht auf den Dienst im europäischen Portugal beschränkt war. Von der 1969 auf 180 000 Mann geschätzten Armee Portugals waren nur 18 000 auf dem europäischen Festland der NATO unterstellt, rd. 150 000 Mann dienten dagegen in Afrika Das vielfältige Netz der Zusammenarbeit im Rahmen der NATO bot zahllose Möglichkeiten zur direkten und indirekten Unterstützung der portugiesischen Armee, die offen oder versteckt für die Kolonialkriege genutzt wurden. Neben den USA, die in der zweiten Hälfte der 60er Jahre in der offenen Militärhilfe für Portugal zurückhaltender wurden, kam militärische Unterstützung vor allem aus der Bundesrepublik Deutschland und aus Frankreich. Als Nichtmitglied der Vereinten Nationen war die Bundesrepublik weniger der direkten internationalen Kritik ausgesetzt als andere NATO-Partner Portugals, und über einen deutschen Luftwaffenstützpunkt in Portugal sowie über enge politische wie persönliche Beziehungen zu regierenden und regierungsnahen konservativen Gruppen konnte die Bundesrepublik eng an die portugiesischen Interessen gebunden werden

Seit Beginn des bewaffneten Befreiungskampfes in den Kolonien band Portugal seine westlichen Verbündeten auch mit wirtschaftlichen Interessen, indem es seine Überseegebiete für Investitionen und Handelsbeziehungen stärker öffnete, als es zuvor der Fall gewesen war, da ausländische Konkurrenz administrativ fast merkantilistisch ferngehalten worden war Das wirtschaftliche Engagement der USA, der Bundesrepublik, Großbritanniens, Belgiens und Frankreichs, aber auch Südafrikas in Angola und Mosambik erreichte in wenigen Jahren einen Umfang, daß es zum politischen Faktor zugunsten der Unterstützung der portugiesischen Uberseeherrschaft wurde.

Diese Zusammenhänge gerieten in eine breite öffentliche Diskussion in den westlichen Staaten und wurden zum Gegenstand internationaler Auseinandersetzung in Verbindung mit dem Cabora-Bassa-Staudamm-Projekt in Mosambik Auf Initiative der Freiimo stellten sich die OAE und die Vereinten Nationen gegen den Bau des Staudamms und die Verwirklichung der damit gekoppelten Siedlungsprojekte; die OAE entsandte ihre Vorsitzenden, den sambischen Präsidenten Kenneth Kaunda, in einer Sondermission, um die von Portugal zur Mitwirkung an dem Projekt gewonnenen Industriestaaten zur Aufgabe ihrer Unterstützung zu bewegen Kaunda war bei den USA, der Bundesrepublik, Frankreich und Großbritannien erfolglos. Schwedische, italienische und niederländische Firmen zogen sich jedoch von dem Projekt zurück, und die öffentliche Meinung in anderen Staaten wurde soweit auf das Problem aufmerksam, daß Regierungen und Firmenleitungen gezwungen wurden, ihr Handeln öffentlich zu verteidigen

Die Vorgänge um den Cabora-Bassa-Staudamm demonstrierten, daß die Methoden der Boykottaufforderungen nur begrenzte Wirksamkeit besitzen, wenn auch keinesfalls wirkungslos sind. Zur Verhinderung von Unterstützung für den Gegner durch Druck auf dessen Partner reichen sie jedenfalls nicht aus, wenn sie auch die Unterstützung erschweren oder in geringem Umfang ganz unterbinden können. Von Anbeginn an hat konsequenterweise die OAE sich daher nicht wesentlich auf diesen Weg beschränkt, sondern stets auch direkte Hilfe für den Befreiungskrieg an die in der aktiven Auseinandersetzung mit der Kolonialregierung stehenden Nationalisten gegeben

Bei der Gründung der OAE war in Guinea-Bissau die PAIGC mit sichtlichem Erfolg aktiv. In Angola kämpften MPLA und FNLA mit wechselndem Erfolg gegen Portugal und gegeneinander. In Mosambik begann der Kampf gut ein Jahr nach der Gründung der OAE; am 24. September 1964 führte die Frente de Libertacao de Mocambique (Freiimo) ihre erste bewaffnete Aktion durch In relativ kurzer Zeit konnte die Freiimo im Norden des Landes größere Gebiete auf Dauer der portugiesischen Kontrolle entziehen und dort — wie die PAIGC in ihrem Gebiet — mit dem Aufbau von Verwaltungs-und Sozialeinrichtungen beginnen. Nach anfänglichem Erfolg wurden dann über einen längeren Zeitraum keine deutlich sichtbaren Fortschritte gemacht, da die aufwendige Kriegführung der Kolonialmacht, großangelegte Zwangsumsiedlungen der afrikanischen Bevölkerung, Infiltration der Befreiungsbewegung durch den portugiesischen Geheimdienst und aktive Unterstützung von Spaltungstendenzen und internen Rivalitäten durch Portugal, die in dem politischen Mord an Dr. Mondlane, Gründer und Führer der Freiimo, im Februar 1969 in Dar-es-Salaam gipfelten, die Befreiungsfront zu schwächen vermochten Im Zuge der Auseinandersetzung über das Cabora-Bassa-Projekt gelang es der Freiimo, eine breite Basis auch in der zentralen Tete-Provinz zu finden und dort eine Kampffront zu eröffnen. Der Plan zur Eindämmung der Bewegung auf das Grenzgebiet zu Tansania war damit offensichtlich mißlungen und ab 1973 zeichnete sich eine parallel zu Guinea-Bissau auch Entwicklung für das Mosambik ab. wesentlich wichtigere Diese Entwicklungen zugunsten der Befreiungsbewegungen boten unzweifelhafte Rechtfertigung auch für ihre aktive Unterstützung in Kampf gegen Portugal.dem

Durch die Bereitstellung von Einrichtungen für die Versorgung von Flüchtlingen, die Behandlung von Verwundeten und Kranken wie für die Ausbildung von militärischen und politischen Kadern und durch die Versorgung mit Waffen und Nachschub halfen auf Veranlassung des Befreiungskomitees der OAE vor allem die benachbarten Staaten, durch Militärhilfe und Geld unterstützen aber auch die entfernter liegenden Staaten den Befreiungskampf Um die Zersplitterung der Unterstützung zu verhindern, ebenso aber auch, um so ein Druckmittel für die Zusammenfassung der afrikanischen nationalistischen Kräfte in einem Land zu erhalten, wurde die Vergabe von Hilfe durch das OAE-Befreiungskomitee an ein Anerkennungsverfahren geknüpft. Obgleich gelegentlich Kontakte zu rivalisierenden Organisationen hergestellt wurden, stand die Anerkennung für die PAIGC von Guinea-Bissau und die Freiimo von Mosambik nie in Frage. Sie wurden durchgehend als unterstützenswerte Befreiungsbewegungen anerkannt und stets mit Hilfe versehen. Für Angola unternahm die OAE intensiv Bemühungen, um MPLA und FNLA zu einer Bewegung zu vereinen — doch ohne Erfolg. 1969 wurde der FNLA die Anerkennung entzogen, weil eine Überprüfung der aktiven Kriegführung innerhalb Angolas ein für diese Organisation sehr negatives Bild ergeben hatte Seither wurde vom Befreiungskomitee der OAE nur die MPLA unterstützt.

Die Anerkennungsentscheidungen des Befreiungskomitees der OAE hinderten jedoch einzelne afrikanische Regierungen keinesfalls, in direkten Beziehungen auch solche Bewegungen zu unterstützen, die nicht anerkannt waren: Die Regierung der Republik Zaire arbeitete auch nach 1969 nicht mit der MPLA, sondern mit der FNLA zusammen, Sambia unterstüzte Angola UNITA, zeitweise auch eine Rivalin der Freiimo für Mosambik, die Coremo. Die Regierung des Senegal unterstützte lange Zeit die FLING als Rivalin der PAIGC für Guinea-Bissau. über den Umfang der Hilfe durch die OAE und durch bilaterale Beziehungen sind naturgemäß Zahlen kaum zu erhalten; selbst Vorlagen für die OAE-Spitzengremien enthalten hierzu kaum brauchbare Angaben Alle Mitgliedstaaten der OAE hatten sich bereit erklärt, regelmäßig Beiträge für den Sonder-fonds zur Befreiung Afrika zu leisten, doch wurden diese Verpflichtungen oft nur teilweise, meist unregelmäßig und häufig gar nicht erfüllt Außerafrikanische Hilfen an die Befreiungsbewegungen, wie sie in größerem Umfang die Volksrepublik China und der Ostblock regelmäßig leisten, gelangten überwiegend direkt und nicht über das Befreiungskomitee der OAE an die Organisationen, wobei teilweise die Rivalität zwischen Peking und Moskau zur Unterstützung verschiedener rivalisierender Befreiungsbewegungen führt Aus westlichen Staaten kam Hilfe vor allem über das Antirassismusprogramm des Weltrats der Kirchen, das aus dem Notting-Hill-Seminar und der Konferenz des Zentralrats 1969 in Canterbury entstand und 1970 mit der Verteilung von Geldern für soziale und humanitäre Aufgaben wie für die Informationsarbeit der Befreiungsbewegungen begann Aus dem Fonds des Weltkirchenrats wurden regelmäßig unterstützt die PAIGC, MPLA, GRAE (FNLA), UNITA und Freiimo. Die Anerkennung durch die OAE war für diese Maßnahmen sichtlich kein Kriterium.

Im Verhältnis zu den VN gelang es der OAE weitgehend, auch deren Politik für die Unterstützung der Befreiungsbewegungen zu bestimmen, so wie sie die Linie in der Auseinandersetzung gegen Portugal prägte Wiederum wurde der 24er-Ausschuß das entscheidende Instrument für die Durchsetzung der Politik der OAE in dieser Frage: Auf Sitzungen in Afrika nahm dieser Ausschuß offiziell Verbindung mit Vertretern der Befreiungsbe-wegungen auf, um sich durch sie über die Lage in den noch abhängigen Gebieten informieren zu lassen, doch blieben bis 1965 in Entschließungen der Generalversammlung die Befreiungsbewegungen unerwähnt. Nach Sitzungen in Afrika erklärte dann 1965 der 24erAusschuß den Befreiungskampf für einen legitimen Weg zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Völker und die Durchsetzung der Dekolonisation. Ausgelöst vor allem durch die Rhodesien-Krise und aktuell auch darauf bezogen, forderte die Generalversammlung in der Entschließung 2105 (XX) vom 20. Dezember 1965 die Unterstützung der Befreiungsbewegungen in den noch kolonial beherrschten Gebieten Seither wurde diese Forderung verschiedentlich wieder aufgenommen. über die Mitgliedstaaten hinaus wurden 1970 die Sonderorganisationen der VN und 1972 die nicht-staatlichen internationalen Organisationen zu derartigen Unterstützungen aufgefordert. Hilfe für die Arbeit der Befreiungsbewegungen unter ihren Anhängern im Exil und in den von ihnen kontrollierten Gebieten leistete ab 1971 in enger Zusammenarbeit mit skandinavischen Staaten die Organisation der VN für Erziehung, Wissenschaft und Kultur Umfangreiche Unterstützung boten seit langem die Welt-Flüchtlingsorganisation und die mit ihr verbundenen Einrichtungen

Die Beschränkungen in der Mitarbeit bzw. Ausschlüsse Portugals von Bereichen der Arbeit in den VN hatten ausschließlich Sanktionscharakter; sie standen nicht im Zusammenhang mit dem Streben, die Vertreter der Befreiungsbewegungen in offizielle Funktionen im VN-Bereich zu bringen. Jedoch muß das Drängen auf aktive Unterstützung der Befreiungsbewegungen und das Bemühen um deren formelle Anerkennung durch die VN und ihre Untergliederungen als Teil der Strategie der OAE bzw.der afrikanischen Verbündeten der Befreiungsbewegungen zur Durchsetzung der Dekolonisationsforderungen für den Kontinent gewertet werden:

Die Entschließung 2707 (XXV) der General-versammlung vom 14. Dezember 1970 sprach erstmals nicht mehr von Petitionären, sondern bezog sich auf die Anhörung von Vertretern der Befreiungsbewegungen. Das in der gleichen Sitzungsperiode verabschiedete Aktionsprogramm für die volle Verwirklichung der Entschließung 1514 (XV) enthielt die Aufforderung an die VN und ihre Unter-organisationen, zu Fragen, die deren Heimatland angehen, in Zukunft die Befreiungsbewegungen hinzuzuziehen Uber den Hinweis, daß im Einvernehmen mit der Organisation Afrikanischer Einheit die Führer der Befreiungsbewegungen zur Mitarbeit herangezogen werden sollten, wird nahegelegt, sich an das Anerkennungsverfahren durch die OAE anzuschließen. In Aufnahme dieses Beschlusses, verhandelte der Dekolonisationsausschuß 1971 in Afrika mit der OAE und den Befreiungsbewegungen. Dabei erhoben die Vertreter der OAE ausdrücklich die Forderung, daß sich die VN an die Anerkennungsentscheidungen der OAE anschlössen Die Generalversammlung 1971 nahm die Vorschläge des 24er-Ausschusses zur Beteiligung der Befreiungsbewegungen an der Arbeit der VN im Grundsatz an In seiner Sitzung am 25. August 1972 verlieh der Dekolonisationsausschuß den Befreiungsbewegungen den Status von Beobachtern für seine Arbeit Die PAIGC von Guinea-Bissau und die rhodesischen Bewegungen waren kurz zuvor einzeln als die legitimen Sprecher für ihre Völker anerkannt worden. Der Vierte Ausschuß der Generalversammlung (Treuhandrat) folgte in seiner Sitzung vom 27. September 1972 mit einem entsprechenden Beschluß. Die General-versammlung nahm diese Entscheidungen auf in der Resolution 2980 (XXVII) vom 14. Dezember 1972 Sie bekräftigte sie speziell für die portugiesischen Uberseegebiete

Die Aufforderung an alle Untergliederungen und Sonderorganisationen des VN-Systems, in ihrer Arbeit die Vertretung der Kolonialgebiete und der Gebiete unter Rassenherrschaft durch die Befreiungsorganisationen sicherzustellen, empfahl ausdrücklich dafür die Konsultation der OAE. Im Laufe des Jahres 1973 wurden von der UNESCO, ILO, FAO und anderen Sonderorganisationen den von der OAE anerkannten Befreiungsbewegungen mit geringen Nuancierungen offiziell ein Beobachter-Status zugebilligt; nur die Weltbank und einige hochspezialisierte Institutionen wie die Atomenergie-Organisation lehnten dies ab

Zurückhaltung zeigte auch der Sicherheitsrat. Erstmals tagte er im Januar/Februar 1972 in Afrika; zu den entsprechenden Punkten der Tagesordnung lud er Vertreter der Befreiungsbewegungen In den zum südlichen Afrika verabschiedeten Entschließungen nahm der Rat Bezug auf die Erklärungen der Sprecher der Befreiungsbewegungen, stellte aber klar, daß er sie lediglich als sachverständige Persönlichkeiten, nicht als Organisationsvertreter gehört habe Im Anschluß an die Resolution 2918 (XXVII) der General-versammlung vom 14. November 1972 brachten die afrikanischen Staaten die Frage der Zusammenarbeit mit den Befreiungsbewegungen erneut vor den Sicherheitsrat da Portugal sich weigerte, der Aufforderung nach der Durchführung der Entschließung 1541 (XV) zu entsprechen und gegen die Legitimationserklärung der Generalversammlung für die „Aufrührer" in seinem Staatsgebiet Protest einlegte. Guinea, Somalia und der Sudan brachten eine Entschließung ein, die die von der OAE anerkannten Befreiungsbewegungen zu den legitimierten Vertretern ihrer Völker erklärte. Angesichts des zu erwartenden Vetos der westlichen Staaten zogen die afrikanischen Mitglieder des Sicherheitsrats ihren Antrag zurück. In der dann angenommenen Entschließung 322 (1972) vom 22. November 1972 verweist lediglich die Präambel darauf, der Rat beziehe in seine Überlegungen ein, daß die Organisation Afrikanischer Einheit die Befreiungsbewegungen für Angola, Guinea-Bissau, die Kapverden und Mosam-bik als die legitimen Vertreter der Völker dieser Länder ansehe. Die Anhörung von Sprechern der Freiimo, PAIGC und MPLA wird wieder als Einbeziehung geladener sachverständiger Persönlichkeiten nach Artikel 39 der Geschäftsordnung gekennzeichnet.

Anstoß zur Beschleunigung dieser Entwicklung zum vollen völkerrechtlichen Status für die Befreiungsbewegungen gab ein Schritt der PAIGC: Sie rief auf dem von ihr kontrollierten Gebiet einen unabhängigen Staat aus, auf dessen Territorium Portugal einen Aggressionskrieg führe. Vorbereitet wurde dieser Schritt in enger Zusammenarbeit mit der OAE und dem 24er-Ausschuß. Ende 1971 begann die PAIGC die Diskussion über die Bildung eines Staates für den sich abzeichnenden Zeitpunkt des Sieges über Portugal; schon im Dezember 1971 legte die Parteiführung ein Wahlgesetz für die Nationalversammlung vor 5. Von Januar bis August 1972 wurden in den von der Partei kontrollierten Gebieten die Wahlen vorbereitet, von Ende August bis zum 14. Oktober wurde gewählt: Unmittelbar nach Abschluß der Wahl, am 16. Oktober 1972, gab Amilcar Cabral, Parteiführer der PAIGC, vor dem Vierten Ausschuß der Generalversammlung der VN die Wahl bekannt und erklärte, daß die gerade gewählte Nationalversammlung eine Verfassung erarbeiten und einen eigenen Staat proklamieren werde sowie eine Exekutive wählen solle Eine entsprechende Ankündigung machte Cabral auch vor der internationalen Presse Damit zeichnete sich für 1973 eine internationale Diskussion über die völkerrechtliche Anerkennung des von der Befreiungsbewegung proklamierten Staates ab. Als Schritt zur Vorbereitung dieser Anerkennung ist die Einladung der PAIGC an den 24er-Ausschuß zur Entsendung einer Sondermission in die befreiten Gebiete Guinea-Bissaus zu sehen, die im Anschluß an die Sitzung des VN-Sonderausschusses mit Vertretern der OAE und der Befreiungsbewegungen im Mai 1971 in Afrika ausgesprochen wurde Die Generalver-

Sammlung erteilte mit den Entschließungen 2795 (XXVI) vom 10. Dezember und 2878 (XXVI) vom 20. Dezember 1971 die erforderliche Zustimmung zur Annahme der Einladung und Entsendung der Mission. Nach Absprache mit der OAE bildete der Dekolonisationsausschuß auf seiner 840. Sitzung am 14. März 1972 eine Sondermission aus dem stellvertretenden VN-Delegierten Ecuadors, dem Ersten Sekretär der schwedischen und dem Ersten Sekretär der tunesischen VN-Botschaft sowie zwei Mitarbeitern des VN-Sekretariats, die sich vom 2. bis 8. April 1972 in Guinea-Bissau aufhielt. In ihrem Bericht erkannte die Sondermission ohne jeden Vorbehalt an, daß die PAIGC weite Teile des Landes militärisch kontrolliere, dort Verwaltungseinrichtungen und soziale Einrichtungen aufgebaut habe und volle Unterstützung der ansässigen Bevölkerung fände. Mit auf der Grundlage dieses Berichtes sprachen der Vierte Ausschuß und die Generalversammlung selbst noch 1972 die Anerkennung der Befreiungsbewegungen als den legitimen Vertretern ihrer Völker aus Dieser Vorgang ließ unschwer erkennen, daß eine Unabhängigkeitserklärung der PAIGC für Guinea-Bissau durch die VN über kurz oder lang anerkannt werden würde.

Die Ermordung Amilcar Cabrals am 20. Januar 1973 in Conakry verzögerte die Ausbildung eigener Staatlichkeit durch die PAIGC, ebenso störte eine Invasion Guineas unter portugiesischer Beteiligung die Entwicklung, doch verhinderten diese Gegenmanöver den letzten Schritt nicht: Am 24. September 1973 rief die Nationalversammlung die unabhängige Republik Guinea-Bissau aus Ein Aufnahmeantrag in die VN konnte zu dem Zeitpunkt aus verfahrenstechnischen Gründen für die Generalversammlung 1973 nicht mehr gestellt werden. Dafür setzten die afrikanischen Staaten am 2. November 1973 in der General-versammlung die Entschließung 3061 (XXVIII) durch, die billigend von der Ausrufung der Republik Guinea-Bissau Kenntnis nimmt und jede Unterstützung des jungen Staates empfiehlt Gegen die Entschlie-Bung stimmten Brasilien, Griechenland, Großbritannien, Portugal, Spanien, Südafrika und die Vereinigten Staaten. Es enthielten sich die Staaten der EG, Israel, Japan, Kanada, Australien, Neuseeland und einige lateinamerikanische Staaten. Für die Generalversammlung 1974 war damit ein Aufnahmeantrag des neuen Staates zu erwarten, der breite Unterstützung finden würde. Bereits am 26. November 1973 wurde die Republik Vollmitglied der FAO Im Februar 1974 wurde sie als vollberechtigtes Konferenzmitglied zur Rote-Kreuz-Konferenz über humanitäres Kriegsrecht zugelassen. Die Organisation Afrikanischer Einheit nahm auf der Sondersitzung des Ministerrats vom 19. bis 21. November 1973 in Addis Abeba Guinea-Bissau als 42. Mitglied-staat auf

Doch nicht allein die Vorgänge in Guinea-Bissau signalisierten, daß die Kolonialpolitik Portugal in eine schwer lösbare internationale Krisensituation zu führen drohte. Am 10. Juli 1973 veröffentlichte unmittelbar vor einem Staatsbesuch des portugiesischen Ministerpräsidenten Caetano in London die „Times" Berichte über Massaker portugiesischer Truppen vom Dezember 1972 in Wiriyamu in unmittelbarer Nähe von Tete 2. Die später nach sorgfältiger Untersuchung voll bestätigten Berichte spanischer Missionare, die in dem Gebiet tätig waren, lösten eine heftige internationale Debatte über Portugal aus und störten den Staatsbesuch in London empfindlich

Als typisch für die gespaltene Haltung der westeuropäischen Länder zum portugiesischen Kolonialismus läßt sich die Aufnahme und Bewertung der Nachrichten über Wiriyamu in der Bundesrepublik bewerten. Gleichzeitig demonstriert sie, daß die internationale Kritik an Portugal nicht wirkungslos war. Nach einem Besuch in Mosambik auf Einladung der Regierung in Lissabon bezeichnete der entwicklungspolitische Sprecher der CDU, Todenhöfer, die Berichte als völlig aus der Luft gegriffen und böswillige Propaganda Der SPD-Minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Erhard Eppler, nahm die Anschuldigungen auf und stellte an Portugal die Forderung, sich zwischen einer Annäherung an Europa unter Aufgabe der Kolonien und der Isolierung vom übrigen Europa wegen seines Festhaltens an den überseeischen Besitzungen zu entscheiden Das Auswärtige Amt, unter politischer Verantwortung der FDP, kritisierte den Vorstoß des SPD-Ministers als Störung der Diplomatie. Doch zeichnete sich hierdurch ebenso wie durch den Besuch einer Frelimo-Delegation beim Parteivorstand der SPD ein Wandel in der deutschen Position ab, die die bis dahin selbstverständliche Hilfe an Portugal mindestens zum Gegenstand ernsthafter politischer Überprüfung machen mußte.

Die Auflösung des portugiesischen Kolonialreiches ab 1974

Jedoch nicht die sich mit der Verschärfung der internationalen Auseinandersetzung in den Vereinten Nationen und der Gefährdung der Unterstützung durch bis dahin selbstverständliche Bundesgenossen abzeichnende Krise der Außenbeziehungen gab schließlich den Anstoß zu einer überraschend schnellen Auflösung des portugiesischen Übersee-Imperiums, sondern eine innere Krise des Mutterlandes führte zur Machtübernahme durch politische Kräfte, deren sozialistisch-demokratisches Reformprogramm auch die Lösung der Kolonialfrage im Sinne des afrikanischen Nationalismus vorsah.

Auslösendes Moment für den Umschwung in Portugal gab ein Buch von Antonio de Spinola, von 1968 bis 1973 Gouverneur und Ober-befehlshaber der Truppen von Guinea-Bissau, im Januar 1974 zum stellvertretenden Chef des Generalstabs ernannt. In seinem Werk „Portugal und die Zukunft" stellt Spinola die Kolonialkriege als militärisch nicht lösbar dar und fordert zur Überwindung dieser Probleme grundlegende politische und gesellschaftliche Reformen. Spinola schrieb z. B.: „Die Uberseefrage ist so zum wichtigsten nationalen Problem der Gegenwart erhoben worden. Tatsächlich hängt die Zukunft Portugals von einer Überwindung der sich aus dem Krieg ergebenden Situation ab. Dieser Krieg verschlingt Menschenleben, materielle Mittel und Energien und mindert in immer stärkerem Maße das Tempo unserer Entwicklung, das notwendig wäre, um unseren Rückstand gegenüber vergleichbaren Ländern aufzuholen. ... Das Überseeproblem auf extreme Positionen zu reduzieren, und das Land vor das Dilemma der Verewigung des Krieges oder des Verrats an der Vergangenheit zu stellen, ist eine Haltung, die nicht zu einer Zukunft der Größe und Einheit führt, die wir zu Recht anstreben. “ Als Zukunft des portugiesischen Staatsverbandes skizziert er eine föderative Verfassung, die allen Territorien weitgehende Selbstbestimmung gewährt, aber für einige gemeinsame zentrale Interessen in voller Gleichberechtigung gemeinsame Entscheidungen vorsieht Mit seinen eher als konservativ zu charakterisierenden Reform-ideen traf der General bei Staats-und Armeeführung auf scharfe Ablehnung und wurde durch Enthebung von seinem Amt gemaßregelt. Dies löste einen spontanen Putschversuch sympathisierender Offiziere aus, der zwar scheiterte, aber die entscheidende Krise auslöste

Am 25. April 1974 setzte eine aus der Geheimhaltung hervortretende „Bewegung der Streitkräfte" die Regierung Caetano ab und sandte ihre führenden Persönlichkeiten ins Exil Aus Vertretern des Militärs, der aus dem Exil und dem Untergrund kommenden Kommunistischen und Sozialistischen Parteien wurde unter dem neuen Präsidenten Spinola eine Regierung gebildet, die sich allerdings der Führung der Bewegung der Streitkräfte unterordnete. Außenminister wurde Mario Soares, Generalsekretär der Sozialistischen Partei Portugals, der als Vertreter von Dekolonisationsforderungen bekannt geworden war und die Gewährung der demokratischen Selbstbestimmung für die überseeischen Gebiete zu einem wesentlichen Punkt im Porgramm seiner Partei gemacht hatte Die Positionen von Spinola und Soares in der neuen Staatsführung signalisierten den Willen zur Lösung der Kolonialfrage, bezeichneten jedoch gleichzeitig das Vorhandensein unterschiedlicher Vorstellungen für diese Lösung.

Auf die allgemeine Erklärung der neuen Regierung, sie sei zu Waffenstillstand und Verhandlungen mit den Befreiungsbewegungen über die Zukunft der überseeischen Gebiete bereit, antwortete am 11. Mai als erste die PAIGC positiv Bereits am 25. Mai nahmen nach einem ersten Kontaktgespräch in Dakar bevollmächtigte Delegationen der PAIGC und Portugals in London Verhandlungen über den Rückzug der portugiesischen Truppen und die Anerkennung der Republik Guinea-Bissau durch Lissabon auf. Nach Beilegung von Differenzen vor allem über die Zukunft der Kapverden wurde am 26. August 1974 in Algier der erste Vertrag über die Dekolonisation eines portugiesischen Überseegebiets unterzeichnet: Portugal verpflichtete sich zur völkerrechtlichen Anerkennung Guinea-Bissaus zum 12. September 1974, zum völligen Rückzug aller Truppen bis spätestens 31. Oktober 1974 und zur Durchführung einer Volksabstimmung auf den Kapverden über die Frage eines Zusammenschlusses mit Guinea-Bissau. Zur zukünftigen Zusammenarbeit kamen Befreiungsbewegung und Portugal überein, unverzüglich Verhandlungen über Verträge aufzunehmen, die die technische, wirtschaftliche und kulturelle Kooperation regeln würden. Am 12. August hatte mit Zustimmung Portugals der Sicherheitsrat bereits den Aufnahmeantrag Guinea-Bissaus für die Vereinten Nationen auf die Tagesordnung für die Generalversammlung 1974 gesetzt. Unmit-telbar danach sprachen gemeinsam die Staaten der Europäischen Gemeinschaft die völkerrechtliche Anerkennung aus.

Die Entscheidung über die Zukunft der Kapverden fiel am 30. Juni 1975 in den Wahlen für die erste Volksvertretung der ab 5. Juli 1975 unabhängigen Inselgruppe, mit denen die Abstimmung über die Vereinigung mit der Volksrepublik Guinea-Bissau verbunden war Mit fast 93% der Stimmen für ihre Kandidaten und für die Vereinigung mit der Republik auf dem Festland errang die PAIGC einen klaren Sieg und erreichte damit nach der Unabhängigkeit für beide Gebiete auch ihr zweites wesentliches Ziel: deren Vereinigung zu einem Staat. Die Startbedingungen für die Regierung des neuen Staates sind allerdings extrem ungünstig, vielleicht die schlechtesten von allen überseeischen Gebieten Portugals Guinea-Bissau ist neben Timor die infrastrukturell am wenigsten entwickelte Kolonie; es verfügt über nur sehr geringe natürliche Ressourcen. Die Kapverden litten in der Vergangenheit chronisch an Über-bevölkerung, zur Zeit leiden sie an den Folgen einer seit sieben Jahren anhaltenden Dürre, die für die Landwirtschaft endgültig jede Existenzgrundlage zu vernichten droht und bereits jetzt eine Hungerkatastrophe verursacht.

Kaum Schwierigkeiten bereitete ebenfalls die Einigung mit der Freiimo über die Zukunft Mosambiks. Schon kurz nach dem Umsturz in Lissabon kam es zur Zusammenarbeit zwischen Truppen beider Seiten; Störversuche weißer Siedler wurden gemeinsam überwunden Nach zügigen Verhandlungen wurde am 7. September 1974 in Lusaka, der Hauptstadt Sambias, von Mario Soares und dem Präsidenten der Freiimo, Samora Moises Machel, ein Abkommen unterzeichnet Die Unabhängigkeit sollte zum 25-Juni 1975 gewährt werden. Bis dahin wurde die Regierungsgewalt für Mosambik einer gemeinsamen Exekutive mit einer Mehrheit von Vertretern der Befreiungsbewegung übertragen.

Ein Putschversuch einer kleinen weißen Gruppe fand keinen Rückhalt und brach schnell zusammen. Die Unabhängigkeit wurde planmäßig am 25. Juni 1975 gewährt und Samora Machel trat sein Amt, als erster Präsident der Volksrepublik Mosambik an

In am 28. September 74 aufgenommenen Verhandlungen mit einer erst kurz vorher an die Öffentlichkeit getretenen Befreiungsfront für die Insel wurde die Unabhängigkeit für Sao Thome und Principe auf den 12. Juli 1975 festgesetzt Für Timor war die Beendigung der Kolonialherrschaft 1978 vorgesehen Die im August 1975 unerwartet ausgebrochenen Kämpfe zwischen rivalisierenden politischen Gruppen warfen diesen Zeitplan um. Nicht verhandelt wird über die Unabhängigkeit für Macau, da nach chinesischer Auffassung Macau Teil des chinesischen Staates ist und die „leihweise Überlassung“ jederzeit von China widerrufen werden kann. Solange die Anwesenheit Portugals chinesischem Interesse entspricht, wird dieser Teil des überseereiches bestehen bleiben, auch nach dem Umschwung in Lissabon

Das schwierigste Problem stellt für die neue Führung in Lissabon die Dekolonisation Angolas dar, das reichste Land unter portugiesischer Herrschaft in Übersee, mit der größten Zahl europäischer Siedler und den bedeutendsten ausländischen Investitionen Miteinander konkurrieren hier die MPLA, die FNLA und die UNITA. Erst nach intensiven Vorgesprächen und Interventionen auch durch die OAE und afrikanische Regierungen kamen gemeinsame Verhandlungen aller drei Parteien mit der portugiesischen Regierung zustande. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der afrikanischen National-bewegung in Angola und zwischen ihren militärischen Einheiten, die die verbliebenen portugiesischen Truppen nicht zu unterbinden vermochten, machten immer wieder die Fortführung der Vorgespräche unmöglich Erst am 16. Dezember 1974 kam es zur Aufnahme von Verhandlungen mit autorisierten Vertretern aller Bewegungen auf den Kapverden Am 15. Januar 1975 unterzeichneten Agostino Neto, Präsident der MPLA, Holden Roberto, Präsident der FNLA, Jonas Savimbi, Präsident der UNITA, und Vertreter des portugiesischen Kabinetts in Alvor/Algarve, ein Abkommen, das für den 11. November 1975 die Unabhängigkeit Angolas vorsieht Als Vorbereitung darauf übernahm ab 31. Januar 1975 eine provisorische Regierung die Macht in Angola, die zu gleichen Teilen aus Vertretern aller drei Befreiungsbewegungen und Portugals gebildet wurde. Sie ist einem vom portugiesischen Präsidenten ernannten Hochkommissar verantwortlich, den Kabinettsvorsitz hat jedoch ein Präsdientschaftsrat aus je einem Vertreter der drei afrikanischen Parteien. Ebenso wird die Polizei kontrolliert von einem aus allen drei Parteien gebildeten Gremium. Eine angolanische Armee soll sukzessive aufgebaut werden durch die Zusammenführung von insgesamt 24 000 Mann aus ehemaligen portugiesischen Einheiten und je 8 000 Mann aus den bewaffneten Einheiten der drei Befreiungsbewegungen. Parallel zum Aufbau der angolanischen Armee soll Portugal seine Truppen abziehen; spätestens am 29. Februar 1976 soll dieser Rückzug abgeschlossen sein. Binnen neun Monaten nach dem Amtsantritt der Übergangsregierung sollen allgemeine Wahlen abgehalten werden, für die Kandidaten aller drei Bewegungen aufgestellt werden. Bestandteil des Abkommens ist ferner ein allgemeiner Waffenstillstand. Portugal erfüllte prompt seine Verpflichtungen aus dem Abkommen, auch nahmen alle drei Bewegungen die Mitarbeit in der Übergangsregierung auf. Nicht eingehalten wurde der Waffenstillstand. Vor allem in der Hauptstadt Luanda kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der rivalisierenden Bewegungen und zu Kämpfen zwischen deren bewaffneten Einheiten, die auch die portugiesischen Truppen nicht unter Kontrolle bekommen können Auf Druck von selten der Organisation Afrikanischer Einheit und angrenzender Staaten wurde am 21. Juni 1975 in Nakuru/Kenia ein neues Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet, doch brachen kurz danach erneut Unruhen in Luanda aus

Je nach politischer Sympathie des jeweiligen Beobachters werden die Chancen der MPLA, der FNLA oder der UNITA zugesprochen, auf längere Sicht die Regierung zu bilden; je nach Sympathie wird auch die Ursache für die Unruhen bei dieser oder jener Bewegung gesehen. Kaum ein Beobachter sieht allerdings eine friedliche Teilung der Macht oder einen konfliktfreien Übergang zur Selbstregierung auf der Basis der Wahlentscheidung voraus. Die laufende Verschärfung der Auseinandersetzungen zwischen den Befreiungsbewegungen läßt einen Bürgerkrieg zunehmend unausweichlicher erscheinen. Sie hat die gemeinsam aufzubauende Verwaltung bereits so in Mitleidenschaft gezogen, daß die direkte Regierung durch den portugiesischen Gouverneur wieder eingeführt werden mußte. Die für den 1. November vorgesehenen Wahlen werden voraussichtlich entweder nicht durchgeführt werden können oder zumindest von einer der Befreiungsbewegungen in ihrem Ergebnis nicht akzeptiert. Der Termin für die Unabhängigkeit ist damit gefährdet. Darüber und über den Ausgang von Wahlen oder das Ende der Kämpfe um die Macht können gegenwärtig nur Spekulationen angestellt werden; abgesicherte Aussagen auf Grund unzweifelhafter Informationen sind kaum möglich.

Angesichts des starken Engagements der Vereinten Nationen im Kampf gegen den portugiesischen Kolonialismus mutet die Beteiligung an der seit Mitte 1974 laufenden Auflösung dieses letzten europäischen Kolonial-reichs bescheiden an: In der Auseinandersetzung mit Staatspräsident Spinola um seinen Versuch, an die Stelle des kolonialen Reiches wenigstens einen lusitanischen Staatenbund zu setzen, half der bevorstehende Besuch des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Kurt Waldheim, die Weichen für die Gewährung der vollen Unabhängigkeit der Überseegebiete zu stellen. Waldheims dringende Aufforderung, den Selbstbestimmungsgedanken im Sinne der immer wiederholten Entschließungen der Vereinten Nationen möglichst schnell für die Länder unter portugiesischer Herrschaft zu verwirklichen, wurde im Schlußkommunique des Besuchs von der Regierung in Lissabon positiv aufgenommen Jedoch waren die Vereinten Nationen nicht an den Verhandlungen mit den Befreiungsbewegungen beteiligt, auch nicht als Vermittler z. B. in Angola. Regelmäßig unterrichtete allerdings Portugal die Vereinten Nationen über den Gang der Dekolonisationspolitik, alle geschlossenen Abkommen wurden den Vereinigen Nationen amtlich mitgeteilt und von diesen veröffentlicht

Unmittelbar nach der Aufnahme Guinea-Bissaus in die Vereinten Nationen konnte der portugiesische Außenminister zur Vollversammlung sprechen und die neue Politik seines Landes vorstellen Mario Soares konnte verweisen auf die bereits vollzogene Dekolonisation Guinea-Bissaus und die erfolgreichen Verhandlungen mit der Freiimo; für alle kolonialen Gebiete erklärte er die Absicht, entsprechend vorzugehen und bekräftigte den Willen der neuen Staatsführung, durch die rasche Bereinigung der Kolonialprobleme den Beweis für ihre Absicht zu konstruktiver Mitarbeit in den Vereinten Nationen anzutreten. Bei dieser Gelegenheit erklärt er auch die Wiederaufnahme diplomatischer Beziehungen zu Indien und damit die Bereitschaft, die 1961 einseitig vollzogene Entkolonisierung Goas durch die Regierung Nehru anzuerkennen. Dem 24er-Ausschuß legte die Regierung in Lissabon am 3. Dezember 1974 einen Bericht über den Stand der Dekolonisationsverhandlungen und die weiteren Absichten Portugals vor, den der Minister für „interterritoriale Zusammenar-beit“, Antonio de Almeida Santos, persönlich erläuterte

Für die vielfältigen Probleme, denen sich die unabhängigen Staaten für ihre ökonomische, soziale und politische Entwicklung in naher Zukunft zuwenden müssen, haben die Vereinten Nationen ihre Hilfe zugesagt. Wegen der Zusammenarbeit bereits in der Phase des Befreiungskampfes bieten gerade die Vereinten Nationen gute Voraussetzungen eine für vertrauensvolle Kooperation. Es läßt sich unschwer absehen, daß für diese Länder die multinationale Hilfe wohl größere Bedeutung haben wird als für die Staaten, die Anfang der 60er Jahre in Afrika unabhängig wurden. Weil die westlichen Industriestaaten enge Beziehungen zu den Regimen Salazar und Caetano vorzogen, dürfte die direkte Zusammenarbeit erschwert sein und zumindest für absehbare Zeit könnte sich die Kooperation entsprechend eher im Rahmen internationaler Programme oder über VN-Institutionen vollziehen. Ein Engagement der Vereinten Nationen im Zuge der Dekolonisation dürfte sich allerdings wahrscheinlich nicht vollziehen: Bei allen möglichen Parallelen der Entwicklung in Angola erscheint eine Friedensmission der Vereinten Nationen für diesen Fall kaum zu erwarten, falls es zur inneren Krise kommt. Geschlossen dürfte hier die OAE jedem Versuch begegnen, die Vereinten Nationen zur Intervention zu veranlassen. Die OAE selbst ist allerdings kaum in der Lage, direkt mit militärischen Einheiten in eine innerangolanische Auseinandersetzung einzugreifen sondern dürfte eher über Druck auf die Konfliktparteien und Zwangseinigungen wirken. Eine aktivere Rolle als zur Zeit ist damit auch für den weiteren Gang der Dekolonisation selbst bei der Annahme einer sehr konflikt-und krisenreichen weiteren Entwicklung in Angola unwahrscheinlich, so daß, auch ohne daß die Entwicklung vollkommen abgeschlossen ist, eine abschließende Wertung über die Bedeutung der Vereinten Nationen für die Auflösung des portugiesischen Kolonialreichs gewagt werden darf.

Sicher waren die Vereinten Nationen kein entscheidender Faktor für die Entstehung der* Befreiungsbewegungen in Angola, Guinea-Bissau und Mosambik und für die Aufnahme des bewaffneten Kampfes gegen die Kolonialmacht Portugal. Genausowenig sind sie verantwortlich zu machen für den Umsturz in Portugal, der die Entkolonisierung in rapider Entwicklung zur Folge hatte. Und sie waren auch kein aktiver Faktor bei der Durchführung der Dekolonisationsentscheidung Lissabons. Sie sind auch nicht Initiator für die Befreiungsbewegungen in Zimbabwe (Rhodesien), Namibia (Südwestafrika) und Südafrika, und kaum ist von ihnen die Durchführung eines Umsturzes in Salisbury oder Pretoria zu erwarten. Für Windhuk allerdings ist die Ablösung der jetzigen Regierung durch die Vereinten Nationen immerhin vorstellbar geworden.

Wenn auch die Vereinten Nationen keineswegs einen Befreiungskampf zu initieren vermögen und auch keine Ablösung eines Kolonialregimes herbeiführen können, so sind sie keineswegs irrelevant oder wirkungslos für ein derartiges Geschehen. Jedenfalls das Beispiel Portugal läßt den Schluß nicht zu, daß die Entschließungen der Vereinten Nationen und ihre politischen Aktivitäten auf die Entkolonisierung im südlichen Afrika ohne Wirkung waren und sein werden.

Für folgende Komplexe kommt den Vereinten Nationen entscheidende Bedeutung zu:

— Erschütterung der moralischen Rechtfertigung für Politik und Kriegführung der Kolonialmacht (oder des rassistischen Regimes).

— Diplomatische Auseinandersetzung mit der Kolonialmacht und Verunsicherung von deren Bündnispartnern.

— Moralische Rechtfertigung des Befreiungskampfes und politische Anerkennung der Nationalbewegung im Ausland wie unter der Bevölkerung des Heimatgebietes.

— Schaffung einer konkurrierenden Staatlichkeit für die der Kontrolle der Kolonialmacht entzogenen Gebiete und die Übernahme staatlicher Aufgaben im nichtmilitärischen Bereich durch die Befreiungsbewegung. Die moralische Verurteilung Portugals, jeder Unterstützung für dessen Kriegführung und zuletzt sogar für dessen Entwicklungspolitik in den Überseegebieten durch die Organe der Vereinten Nationen veranlaßte die Mehrzahl der Staaten, die Beziehungen und alle Zusammenarbeit mit Portugal abzubrechen. Bündnis-verpflichtungen z. B. im Rahmen der NATO wurden teilweise zögernd oder versteckt erfüllt. Die Kritik der Vereinten Nationen erreichte die Öffentlichkeit fast aller Staaten und bewog mindestens einen Teil der gesellschaftlichen Gruppen auch solcher Staaten, deren Regierungen proportugiesisch agierten, zu Kritik an diesen Verbindungen und zu aktiver Unterstützung der Befreiungsbewegungen. Diese Kritik und die in ihr sichtbare internationale Ablehnung blieben letztlich nicht ohne Wirkung selbst in Portugal und in dessen Armee.

Für eine gegen einen materiell erheblich überlegenen Gegner antretende Guerillabewegung ist auswärtige Unterstützung von benachbarten Staaten, aus der Region und auf internationaler Ebene von entscheidender Bedeutung. Hier waren zwar die OAE und einzelne afrikanische Regierungen führend, doch erleichterte die klare Unterstützung der Mehrheit der Vereinten Nationen für den Befreiungskampf die Förderung und erschwerte die Verweigerung solcher Hilfe. In die gleiche Richtung wirkte die allmähliche völkerrechtliche Anerkennung der Befreiungsbewegungen über die Vereinten Nationen als die legitimen Vertreter ihrer Völker. Gleichzeitig bereitete die Anhebung des Status zu quasi Regierungen die Rolle als staatliche Autorität vor und machte anerkannte Befreiungsbewegungen zu deren Trägern, während rivalisierende Bewegungen selbst bei Rückhalt in größeren Gruppen der Bevölkerung durch die Verhinderung dieser Rolle als unwichtig abgestempelt wurden.

Den überwiegenden Teil internationaler Kontakte und Möglichkeiten zur Erhebung ihrer Forderungen an die Kolonialmacht erhielten die Befreiungsbewegungen durch die Vereinten Nationen, sehr viel geringer waren die bilateralen Kontaktnahmen. Für die Mehrzahl der Staaten, mit denen die jetzt regierenden Nationalparteien offizielle Beziehungen aufnehmen, ist ihr Bild geprägt durch deren Verhalten in den Vereinten Nationen. Für die Vereinten Nationen war entscheidend die OAE, gegen die Mehrheiten in diesen Fragen gar nicht zustande zu bringen waren und die ihr abgerungene Kompromisse meist nur kurz bestehen ließ.

Nach der Analyse des Beispiels Portugal muß es als zumindest sehr gewagt erscheinen, in Konfrontation zu den Befreiungsbewegungen Lösungen für die noch bestehenden Konflikte im südlichen Afrika durchsetzen zu wollen. Ob Kompromisse möglich sind und welche Lösungen auch außerhalb der Programme der Befreiungsbewegungen akzeptabel werden könnten, ist allerdings über die OAE und die Vereinten Nationen politisch auszuloten, da sie die anerkannten Partner der afrikanischen Nationalbewegungen für die internationale Politik sind und hier die Befreiungskämpfer auf Unterstützung angewiesen scheinen. Politik gegen die hier bereits festgelegten Ziele hat wenig Aussicht auf Erfolg.

Wenn sie langfristigen Entwicklungen Rechnung tragen will, sollte nationale Außenpolitik zu den Problemen des südlichen Afrika die Positionen der Organisation Afrikanischer Einheit und der Vereinten Nationen in Inhalt und in ihrem Zustandekommen sorgfältig analysieren und sich in den politischen Willenserklärungen wie Aktionen möglichst daran orientieren. Das Versäumnis, dies zu tun, wurde am Fall Portugal als kollektiver Fehler der westlichen Industriestaaten sichtbar, und entsprechend verfehlt muß eine Bonner Politik in den Vereinten Nationen erscheinen, die sich wechselnd an diese oder jene nordatlantische Partnerregierung anlehnt Der radikale Wandel in Portugal war kaum vorauszusagen, aber er war denkbar. Die politischen Partner nach diesem Wandel waren seit langem tätig, vor allem im Rahmen der Vereinten Nationen. Die Erfahrungen aus jener Zeit vor dem Umsturz in Lissabon prägen ihr heutiges Verhalten, und da ist ihnen das Recht auf Mißtrauen gegen Regierungen zuzubilligen, die sich weder durch die Willensbildung einer Regionalorganisation wie der OAE noch durch die Vereinten Nationen von durch sehr kurzfristige Interessenpolitik bestimmten Positionen abbringen ließen. Es kann weder als sinnvoll noch als entschuldbar akzeptiert werden, wenn nach der Erfahrung im Fall Portugal weiterhin Bewegungen, die nach langjähriger Zusammenarbeit von der OAE und den Vereinten Nationen anerkannt und unterstützt werden, als Vertreter extremer Außenseitergruppen oder als Phantome ohne politische Substanz bewertet und behandelt werden, nur weil konkrete Handelsvorteile mit ihnen (noch) nicht abgesprochen werden können.

Für die westlichen Staaten bestehen schlechte Voraussetzungen, um zu einer engeren Zusammenarbeit mit den jetzt unabhängig werdenden ehemaligen portugiesischen Überseegebieten zu kommen; für bilaterale Beziehungen fehlt jedenfalls weitgehend das Vertrauen. Gute Ansätze bieten sich allerdings für multinationale Zusammenarbeit, und hier sollte die Möglichkeit gesehen werden, durch gutwillige Mitarbeit in diesem Rahmen eine neue Vertrauensbasis aufzubauen. Gleichzeitig muß aber gesehen werden, daß dieses Vertrauen auch dadurch geschaffen werden muß, daß die bisher abseits bleibende Minderheit in den Fragen Namibia, Rhodesien und Südafrika einen Weg zu konstruktiver Zusammenarbeit mit der bisherigen Mehrheit in den Vereinten Nationen findet, um rasch akzeptable Lösungen herbeizuführen, die vor allem den Forderungen der afrikanischen Nationalisten gerecht werden. Die weitgehende Mißachtung des afrikanischen Nationalismus wie der Mehrheitsentscheidungen in der OAE und in den Vereinten Nationen kann nach der historischen Erfahrung im Fall Portugal nicht mehr als verantwortungsbewußte Politik vertreten und anerkannt werden.

Fussnoten

Fußnoten

  1. C. R. Boxer, The Portuguese Seabome Empire 1415— 1825, Harmondsworth 1973.

  2. R. J. Hammond, Portugal and Africa, 1815— 1910: a study in uneconomic imperialism, Standford

  3. United Nations Review (New York), Januar 1956, S. 5 ff.

  4. J. Duffy, Portuguese Africa, Cambridge/Mass. 1959, S. 268 ff.; M. Soares, Portugal — Rechts-diktatur zwischen Europa und Kolonialismus, Reinbek 1973, S. 84 f.

  5. Die folgenden Angaben gründen sich vorwiegend auf neueste Ausgaben allgemeiner Handbücher politisch-länderkundlicher Ausrichtung.

  6. J. F. Kahl, Pro und kontra Portugal — Der Konflikt um Angola und Mosambik, Stuttgart 1972, S. 73 ff.; J. Duffy, Portuguese Africa, Cambridge/Mass. 1959, S. 268 ff.; A. Humbaraci und N. Muchtnik, Portugal's African Wars, London 1974, S. 108 ff.

  7. E. G. Jacob, Grundzüge der Geschichte Portugals und seiner Ubersee-Provinzen, Darmstadt 1969, S. 221 ff.

  8. Zur Begründung für die Mitgliedschaft in der NATO s. W. Minter, Portuguese Africa and the West, Harmondworth 1972, S. 42 ff.

  9. Zur Interpretation der Art. 73 u. 74 der Charta als Instrument der Dekolonisationspolitik der VN s. W. Schümperli, Die Vereinten Nationen und die

  10. UN General Assembly Official Records (zit. GAOR), 14. Sess., Suppl. 15.

  11. Res. 1541 (XV) vom 15. Dezember 1960, GAOR, 15. Sess., Suppl. 16.

  12. GAOR, 15. Sess., Suppl. 16.

  13. Die Entwicklung der Vereinten Nationen zum Instrument der Dekolonisation untersucht genau W. Schümperli, a. a. O., passim.

  14. Zur Enstehung des Konflikts zwischen afrikanischem Nationalismus und portugiesischer Kolonialherrschaft s. J. Marcum, The Angolan Revolution, Bd. I, London 1969.

  15. Verlangen Liberias s. UN-Doc. S/4738; Debatten im SR s. UN Security Council Official Records (zit. SCOR), 16th year, 944th meeting (10. März 1961) — 946th meeting (15. März 1961).

  16. MPLA und UPA werden je nach den Sympathien des Autors gegensätzlich beurteilt. Um abwägende Darstellung bemühten sich J. Marcum, a. a. O., passim, Portugal in Afrika — Analyse eines Befreiungskampfes, Freiburg i. Ue. 1971.

  17. GAOR, 15. Sess., Suppl. 16.

  18. Ebd., S. 19.

  19. B. Davidson, In the Eye of the Storm — Angolas People, Harmondsworth 1975, S. 181 ff.

  20. GAOR, 16. Sess., Suppl. 17.

  21. Vgl. Report of the Sub-Committee on the Situation in Angola, GAOR, 16. Sess., Suppl. 16.

  22. GAOR, 16. Sess., Suppl. 17.

  23. Vgl. GAOR, 17. Sess., Suppl. 17, Res. 1805 (XVII).

  24. Insgesamt über 40 !

  25. GAOR, 22. Sess., Suppl. 16.

  26. Vgl. United Nations — Monthly Chronicle, Bd. X, Nr. 8, Aug. /Sept. 1975, S. 54 ff.; A. Hastings, Wiriyamu, Stein/Nürnberg 1974.

  27. Diese Vorgänge boten vor allem im Sicherheitsrat Ansätze für die Diskussion und Verurteilung der portugiesischen Kolonialherrschaft.

  28. GAOR, 22. Sess., Suppl. 16, Res. 2270 (XXII).

  29. GAOR, 21. Sess., Suppl. 16 Res. 2184 (XXI) und GAOR, Sess., Suppl. 16, Res. 2270 (XXII).

  30. GAOR, 23. Sess., Suppl. 18, Res. 2395 (XXIII).

  31. Vgl. United Nations — General Assembly, UN/A/PV, 2157— 2163.

  32. GAOR, 16. Sess., Suppl. 17, Res. 1699(XVI).

  33. GÄOR, 17. Sess., Suppl. 17, Res. 1807 (XVII).

  34. GAOR, 20. Sess., Suppl. 14; s. a. W. Minter, Portuguese Africa and the West, Harmondsworth 1972; A. Humbaraci und N. Muchnik, a. a. O.

  35. GAOR, 20. Sess., Suppl. 14, S. 62.

  36. GAOR, 22. Sess., Suppl. 16, Res. 2270 (XXII), S. 47 f.

  37. GAOR, 23. Sess., Suppl. 18, Res. 2395 (XXIII),

  38. GAOR, 20. Sess., Suppl. 14, Res. 2107 (XX), S. 62.

  39. GAOR, 25. Sess., Suppl. 28, Res 2707 (XXV), S. 99.

  40. GAOR, 20. Sess., Suppl. 14, Res. 2107 (XX), S. 62.

  41. GAOR, 25. Sess., Suppl. 28, Res. 2621 (XXV).

  42. Ebd., S. 2 f.

  43. GAOR, 20. Sess., Suppl. 14, Res. 2107 (XX).

  44. Im Zusammenhang stellt diese Entwicklung dar: Portugiesisch Afrika, Kampf um Unabhängigkeit, Sonderheft, UNESCO Kurier, No II, 1973, S. 11.

  45. Zur Geschichte der ECA s. H. D. Laß, Addis Abeba — Ein afrikanisches Zentrum, in: Sonderheit Äthiopien, Zeitschrift für Kulturaustausch, Stuttgart 1973.

  46. L. Bianco (Hg.), Das moderne Asien, Fischer Weltgeschichte, Bd. 33, Frankfurt/Main 1969, S. 203.

  47. UN Doc. S/5030; UN Doc. S/5032; Doc. S/5033; SCOR, 16th year, 987th meeting (18. Dezember 1961); ebd. 988th meeting (18. Dezember 1961).

  48. S. Erklärung von Außenminister M. Soares vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 23. September 1974, in: Objective: justice, H. 4/Jg. 6, Oktober-Dezember 1974.

  49. UN Doc. S/5279 und S/5279 Corr. I; UN Doc. S/5292; SCOR, 18th year, 1027th meeting (17. April 1963) — ebd., 1033 rd meeting (24. April 1963).

  50. S/Res 204 (1965) vom 19. Mai 1965: Klage Senegal; S/Res. 239 vom 10. Juli 1967: Klage von Kongo (Kinshasa); S/Res. 24 I vom 15. November 1967: Klage Kongo; S/Res. 268 (1969) vom 28. Juli 1969: Klage Sambias; S/Res. 273 (1969) vom 9. Dezember 1969: Klage Senegals; S/Res. 275 (1969) vom 22. Dezember 1969; Klage Guineas; S/Res. 289 (1970) vom 23. November 1970: Klage Guineas; S/Res. 290 (1970) vom 8. Dezember 1970: Klage Guineas; S/Res. 294 (1971) vom 15. Juli 1971: Klage Senegals; S/Res. 302 (1971) vom 24. November 1971; Klage Senegals; S/Res. 295 (1971) vom 3. August 1971: Klane Guineas; S/Res. 302 (1971) vom 24. November 1971: Klage Senegals; S/Res. 321 (1972): Klage Senegals.

  51. Von 32 afrikanischen Staaten wurde am 11. Juli 1963 ein Memorandum zum Problem des portugiesischen Kolonialismus mit dem Verlangen vorgelegt, Portugals Politik in Afrika als Gefährdung der Sicherheit zu behandeln, UN Doc. S/5347. Zu den Verhandlungen s. SCOR, 18th year, 1040th meeting (22. Juli 1963), ebd., 1049th meeting (31. Juli 1963).

  52. Report by the Secretary — General in pursuance of the resolution adopted by the Security Council on 31 July 1963, UN Doc. S/5448 mit Add.

  53. S/Res. 183 (1963) vom 11. Dezember 1963.

  54. S/Res. 218 (1965) vom 23. November 1965; SCOR, 20th year, 1250 meeting (4. November 1965) — ebd., 1268th meeting (23. November 1965).

  55. S/Res. 312 (1972) vom 4. Februar 1972, wörtlich abgedruckt auch in Objektive: justice H. 2, Bd. 4, S. 58.

  56. G. Unser, Die UNO — Aufgaben und Struktur der Vereinten Nationen, München 1973, S. 59 ff.

  57. In Kürze erscheint bei der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen eine Dokumentation der Beschlüsse der VN zu Rhodesien.

  58. Antrag von Guinea, Somalia und Sudan, S/Res. 322 (1972) vom 22. November 1972.

  59. Zur Entwicklung der Partei und ihre Programmatik s. B. Davidson, In the eye of the storm — Angola’s People, Harmondsworth 1975; Americo Boavida, Angola — Zur Geschichte des Kolonialismus, Frankfurt/Main 1970; B. Schilling u. K. Unger (Hrsg.), Angola, Guinea, Mocambique, Frankfurt/Main 1971.

  60. Dadurch bedingt, daß sich in den westlichen Ländern vor allem sehr linksstehende Gruppen mit den Befreiungsbewegungen befassen, wird die MPLA als marxistisch orientierte Organisation bevorzugt dargestellt. Die als pro-amerikanisch geltende UPA bzw. FNLA wird dagegen meist nur flüchtig erwähnt und negativ gewertet. Für sie ist man auf allgemeine Darstellungen angewiesen wie Maina D. Kagombe, African Nationalism and Guerilla Warfare in Angola and Mocambiquerin: C. P. Potholm u. R. Dale (Hrsg), Southern Africa in Perspective, London 1972, oder J. Marcum, The Angolan Revolution, Bd. I, London 1969.

  61. J. Woronoff, Organizing African Unity, Metuchen/N. Y. 1970, S. 217 f.

  62. B. Davidson, The Liberation of Guine', Harmondsworth 1969; Afrika Komitee, Ein Volk in Bewegung kann niemand aufhalten, Berlin 1973. Amilcar Cabral, Die Revolution der Verdammten, Berlin 1974; L. Rudebeck, Guinea-Bissau — A Study in Political Mobilization, Uppsala 1974.

  63. S. z. B. die Aussagen dazu in: Antonio de Spinola, Portugal und die Zukunft, Düsseldorf 1974, S. 42 ff.; Mario Soares, Portugal — Rechts-diktatur zwischen Europa und Kolonialismus, Reinbek 1973, S. 86 ff.

  64. Z. Cervenka, The Organization of African Unity and its Charter, London 1969; J. Woronoff, a. a. O.

  65. Diallo Telli, The Decolonization of Southern Africa and the OAU, in: Objective: justice (New York), H. 3, Jg. 2, Juli 1970.

  66. F. Ansprenger, Der Schwarz-Weiß-Konflikt in Afrika, München/Mainz 1971, S. 55.

  67. Memorandum von 32 afrikanischen Mitgliedern der VN, übermittelt mit Schreiben vom 11. Juli 1963 an den Präsidenten des Sicherheitsrats, UN-Doc. S/5347; Ansprache des ghanaischen Außenministers Quaison-Sackey, SCOR, 18th year, 1040th meeting (22. Juli 1963).

  68. Verhandlungen des Sicherheitsrats über die Schreiben afrikanischer Staaten vom 11. Juli und 13. Nov. 1963 sowie über den Bericht des General-sekretärs bezüglich der Durchführung des Beschlusses des Sicherheitsrats vom 31. Juli 1963, SCOR, 18th year, 1079th meeting (6. Dez. 63) — 1083 rd meetinq (11. Dez. 1963); SC Res. 183 (1963) vom 11. Dez. 1963.

  69. J. Woronoff, a. a. O., S. 206 ff; Z. Cervenka, a. a. O., S. 102 ff.; T. Hovet, Effect of the African Group of States on the Behavior of the United Nations, in: Yassin El-Ayouty u. H. C. Brooks (Hrsg.), Africa and International Organization, Den Haag 1974. Als Beispiel für die Fraktionsarbeit s. z. B. Report on the Activities of the African Group at the United Nations Covering the Period from September 1970 to June 1971, OAU Doc. CM/385. ’ ‘'

  70. A. Humbaraci u. N. Muchnik, Portugal’s African Wars, London 1974; W. Minter, Portuguese Africa and the West, Harmondsworth 1972.

  71. Genaue Zahlen für den Zeitraum 1951— 1960 s. W. Minter, a. a. O., S. 46.

  72. Ebda., S. 101.

  73. U. Albrecht u. B. A. Sommer: Deutsche Waffen für die Dritte Welt — Militärhilfe und Entwicklungspolitik, Reinbek 1972; W. Minter, a. a. O., S. 134 ff.; W. Skupnik, Portugals Kolonialismus in Afrika und die Bundesrepublik Deutschland, in: Vereinten Nationen (Bonn), H. 3 u. 4, Jg. 22, Juni u. Aug. 1974.

  74. E.de Sousa Ferreira, Portugiesischer Kolonialismus zwischen Südafrika und Europa — Wirtschaftspolitische Analysen über die portugiesischen Kolonien, Südafrika und Namibia, Freiburg i. Br. /Bonn 1972; W. Minter, a. a. O„ S. 114 ff.; J. F. Kahl, Pro und kontra Portugal — Der Konflikt um Angola und Mosambik, Stuttgart 1972, S. 170 ff.; S. 185 ff.; S. 205 ff.

  75. S. Bosgra, Cabora Bassa, Göttingen o. J. (1971); D. Danckwortt, Cabora Bassa, in: Entwicklung und Zusammenarbeit (Bonn), H. 8, Jg. 11, Aug. 1970.

  76. Report of President Kaunda s Mission to Some European Capitals and to the US, OAU-Doc. AHG/53 (VIII), Assembly of Heads of State and Government, 8th Ordinary Session, Addis Ababa June

  77. In der Bundesrepublik ging es um Bundesbürgschaften für die beteiligten Elektrokonzerne, zu denen die Regierung Kiesinger sich verpflichtet hatte, während die nachfolgende Regierung Brandt sich der Kritik für diese Maßnahme ausgesetzt sah; vgl. S. Bosgra, a. a. O., S. 65 f.

  78. F. Ansprenger, a. a. Ö., S. 53 ff.; P. M. Whitaker, Arms and the Nationalists, in: Africa Report (Washington), Mai 1970; J. Woronoff, a. a. O., S. 203 ff.

  79. F. J. Couto, Mosambik und Freiimo — Darstellung eines Befreiungskampfes, Stein bei Nürnberg 1974; A. Humbaraci u. N. Muchnik, a. a. O., S. 144 ff.; E. Mondlane, Kampf um Mosambik, Frank-

  80. Eine kritische Bestandsaufnahme der Befreiungsbewegungen in den portugiesisch beherrschten Gebieten nimmt vor: P. Enahoro, Die Befreiungskriege int Portugiesischen Afrika, in: J. J. Vianney (Hrsg.), Politische Perspektiven Afrikas, Bonn 1972, S. 197 ff.

  81. F. Ansprenger, a. a. O., S. 53 ff.; J. Woronoff, a. a. O., S. 219 ff.

  82. P. Enahoro, a. a. O., S. 201 ff.

  83. Für 1969/70 wurden Zahlen bekannt, nach denen 550 000 Dollar für den Befreiungsfonds aufgebracht wurden, wovon die Freiimo allein 325 000 erhielt, F. Ansprenger, a. a. O., S. 54.

  84. Report of the Committee of Seven on the Mandate, Composition and Structure of the Co-ordinating Committee for the Liberation of Africa, OAU-Doc. CM/382.

  85. F. Ansprenger, a. a. O., S. 57 ff.; V. Matthies, China und Afrika, Hamburg 1969, S. 40 f.

  86. E. Adler, A small beginning — An assessment of the first five years of the Programme to Combat Racism, Genf 1974.

  87. Yassin El-Ayouty, Legitimization of National Liberation: The United Nations and Southern Africa, in: Y. El-Ayouty u. H. C. Brooks (Hrsg.), a. a. O., S. 209 ff.; C. Tomuschat, Die Befreiungsbewegungen in den Vereinten Nationen, in: Vereinte Nationen (Bonn), H. 3 u. 4, Jg. 22, Juni u. Aug. 1974.

  88. GAOR, 20th Sess., Suppl. 14.

  89. Erstmals Res. 2704 (XXV) der Generalversammlung vom 11. Dez. 1970, GAOR, 25th Sess., Suppl. 28.

  90. Speziell für die port. Gebiete Res. 2918 (XXVII) der Generalversammlung vom 14. Nov. 1972, GAOR, 27th Sess., Suppl. 30.

  91. Ginette Fontaine-Eboue, Unesco-Hilfsprogramme für ein freies Afrika, in: Unesco-Kurier (Paris), H. 11, Jg. 14, 1973.

  92. S. Bericht des Wirtschafts-und Sozialrats über die Unterstützung von Flüchtlingen aus den Kolonialgebieten in Afrika vom 31. Okt. 1972, UN-Doc. A/8862, GAOR, 27th Sess., Suppl. 30.

  93. S. o. S. 10.

  94. GAOR, 25th Sess., Suppl. 28.

  95. Res. 2621 (XXV) der Generalversammlung vom 12. Okt. 1970 und Res. 2704 (XXV) der Generalversammlung vom 11. Dez. 1970, ebd.

  96. Bericht darüber s. UN-Doc. A/8423, Add. 1, ebd., 26th Sess., Suppl. 29.

  97. Res. 2878 (XXVI) der Generalversammlung vom 20. Dez. 1971, ebd.

  98. C. Tomuschat, a. a. O„ S. 66.

  99. GAOR, 27th Sess., Suppl. 30.

  100. Res. 2918 (XXVII) der Generalversammlung vom 14. Nov. 1972, ebd.

  101. C. Tomuschat, a. a. O., S. 67.

  102. B. -O. Bryde, Der Sicherheitsrat tagt in Afrika, in: Vereinte Nationen (Bonn), H. 2, Jg. 20, Apr. 1972, S. 54 ff.

  103. S. C. Res. 311 (1972) und S. C. Res. 312 (1972).

  104. UN Monthly Chronicle (New York), Nov. 1972, S. 4.

  105. L. Rudebeck, a. a. O., S. 150 ff.

  106. Rede A. Cabrals am 16. Okt. 1972 vor dem Vierten Ausschuß der Generalversammlung der UN, in: nationale befreiung 2, hrsg. vom Komitee Südliches Afrika Heidelberg, Heidelberg o. J„ S. 32 f.; s. a. L. Rudebeck, a. a. O., S. 149.

  107. Le Monde, 20. Okt. u. 8. Nov. 1972; s. a. Neujahrsbotschaft 1973, in: A. Cabral, Die Revolution der Verdammten, Berlin 1974, S. 122 ff.

  108. Zur Entstehung, zum Arbeitsauftrag und zum Ergebnis der Mission s. Report of the Special Mission Established by the Special Committee at the

  109. S. o. S. 19

  110. L. Rudebeck, a. a. O„ S. 112 ff.

  111. Dt. Text in: afrika heute (Bonn), H. 9, Jg. 1L Sept. 1973, S. 13 f.

  112. Dt. Text in: Vereinte Nationen (Bonn), H. 2, Jg. 22, Apr. 1974, S. 60.

  113. C. Tomuschat, a. a. O., S. 65.

  114. C. Cervenka, Arabische Waffe öl gegen Südafrika — Tagung des Ministerrats der OAU in Addis Abeba, in: afrika heute (Bonn), H. 12, Jg. 11, Dez. 1973.

  115. The Times, 10. Juli 1973; A. Hastings, Wiriyamu, Stein/Nürnberg 1974; Frelimo-Bericht s. The Observer, 7. Okt. 1973.

  116. Die internationale Diskussion faßt zusammen C. Legum (Hrsg.), Africa Contemporary Record — Annual Survey and Documents 1973— 1974, London 1974, S. B 530 f.

  117. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15. Sept. 1973; Deutschland Union Dienst, 17. Sept. 1973.

  118. Vorwärts, 26. Juli 1973; Süddeutsche Zeitung, 13. Juli 1973; s. a. Materialien Nr. 41, hg. vom Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit, Abt. Öffentlichkeitsarbeit, Bonn im Okt.

  119. SPD-Pressemitteilung 218/73 und 237/73; Frankfurter Rundschau, 7. u. 10. Aug. 1973; Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19. Juli u. 7. Aug. 1973.

  120. Dt. A.de Spinola, Portugal und die Zukunft, Düsseldorf 1974.

  121. Ebd., S. 21.

  122. Ebd., S. 145 ff.

  123. Zum Ablauf des Umsturzes s. G. Grohs, Voraussetzungen, Verlauf und Folgen des portugiesischen Umsturzes, in: H. Elsenhans u. M. Jänicke (Hrsg.), Innere Systemkrisen der Gegenwart, Reinbek 1975; Putsch in Portugal — Hintergründe und Konsequenzen, AKAFRIK extra (Bielefeld) 2/3, 1974.

  124. The Guardian, 27. 4. 74; Neue Zürcher Zeitung, 28. Apr. 1974; Die Zeit, 3. u. 10. Mai 1974.

  125. Unter den unstrittigen Zielen der demokratischen Opposition nennt er u. a.: „Ende des Kolonialkriegs und Unabhängigkeit für die portugiesischen Besitzungen", M. Soares, a. a. O., S. 132 f.

  126. Zusammenfassend stellt die Entwicklung für Guinea-Bissau das dpa-Archiv/HG 2435 dar: Guinea-Bissau nach achtzehnjährigem Kampf unabhängig, Hamburg, 16. 9. 1974.

  127. Frankfurter Rundschau, 4. u. 5. u. 7. Juli 1975; Text des Abkommens in: objective: justice (New York), H. 2. Jg. 7, Apr. -Juni 1975, S. 14 f.

  128. dpa-Archiv/HG 2435, a. a. O„ und PAIGC: über die Lage auf den Kapverdischen Inseln — Bericht an das Entkolonisierungs-Komitee der UNO, April 1974, Heidelberg 1974; Frankfurter Rundschau, 5. Juli 1975.

  129. frankfurter Rundschau, 26. Juli u. 8. Aug. 1974.

  130. Decolonization (New Bork), H. 2, Jg. 1, Okt. 1974; Luis d'Almeida, Der Sieg ist sicher, in: afrika heute (Bonn), Nov. 74—Febr. 75, S. 32 ff.

  131. The Observer, 29. Juni 1975; Frankfurter Rundschau, 25. u. 26. Juni 1975; Ralph Uwechue, Editorial, in: Africa (London), Nr. 46, Juni 1975, S. 9.

  132. United Nations & Southern Africa, Bulletin Nr. 31, Dez. 1974; Text des Abkommens von Algier vom 26. Nov. 1974, in: objective-justice (New York), H. 1, Jg. 7, Jan. -März 1975, S. 41 ff.

  133. Frankfurter Rundschau, 30. Juni 1975.

  134. The Observer, 9. Juni 1974.

  135. Ebd., 19. Mai 1974.

  136. Frankfurter Rundschau, 28. Juni 1974.

  137. The Observer, 8. Dez. 1974. Zu der Entwicklung in Angola nach dem Umsturz in Portugal allgemein s. issa informationsdienst südliches afrika, H. 12/74— 2/75, Dez. 74—Febr. 1975, S. 10 ff. u. H. 3— 4, März—Apr. 1975, S. 11 ff.; Teile und herrsche — Westliche Interessenpolitik in Angola, in: epd-Entwicklungspolitik 2/75, S. 15 ff.; J. Friedmann, Angola — Eskalation der Gewalt, in: 3. Welt Magazin (Bonn), H. 1/2, Mai—Juni 1975, S. 10 f.; D. Martin, The Fight for Angola, in: The Observer, 24. Aug. 75.

  138. Text des Abkommens, in: objective: justice (New York), H. 2, Jg. 7, Apr. —Juni 1975, S. 20 ff.

  139. Wesentlich für die Auflösung von Gewalttätigkeiten nach der Unterzeichnung des Abkommens von Alvor war, daß sich im Zuge einer Führungskrise innerhalb der MPLA ein „Kommando Ost“ unter Daniel Chipenda abgespalten hatte, das nicht an den Verhandlungen beteiligt wurde und sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen hielt. Nach heftigen Kämpfen mit Einheiten der „offiziellen" MPLA wurde diese Gruppe in die ENLA integriert, was erneut zu Zusammenstößen führte.

  140. Frankfurter Rundschau, 21., 23. u. 25. Juni 1975.

  141. Frankfurter Rundschau, 10. Juni u. 29. Juli 1974; Kurt Waldheim, Introduction to the report of the Secretary-General on the work of the Organization 1974, New York 1974, S. 14; Rede von Außenminister Soares vor der Generalversammlung am 23. Sept. 1974, in: objective: justice, H. 4, Jg. 6, Okt. —Dez. 1974, S. 2 ff.

  142. Vorbemerkung zum Abdruck der Abkommen in; objective: justice, s. Anm. 128, 133, 139.

  143. Rede von M. Soares, s. Anm. 142.

  144. Bericht der port. Regierung vom 25. Nov. 1974 und Verhandlungen des Ausschusses vom 3. Dez., in: United Nations & Southern Africa (New York), Bulletin Nr. 31, Dez. 1974.

  145. Z. Cervenka, The O. A. U„ S. 192 ff.

  146. S. z. B. Auseinandersetzung mit der deutschen UN-Politik von H. Bley, Gibt es ein Regierungskönzept zum deutschen Abstimmungsverhalten in den UN?, in: Die Neue Gesellschaft, H. 9, Jg. 20, Sept. 673 ff.

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Hans Detlef Laß, Dr. phil., geb. 26. Februar 1937 in Dauenhof/Holstein. Studium der Geschichtswissenschaften, Vergleichenden Erziehungswissenschaft und Literaturwissenschaft in Kiel, Berlin und Hamburg; 1969— 1971 Tätigkeit in einem Dokumentationsprojekt für die United Nations Economic Commission for Africa (ECA) In Addis Abeba; seit 1971 Dozent für afrikanische Geschichte am Historischen Seminar der Universität Hamburg. Veröffentlichungen: Der burische Nationalismus, in: F. Duve (Hg.), Kap ohne Hoffnung oder die Politik der Apartheid, Reinbek 1965; Nationale Integration in Südafrika — Die Rolle der Parteien zwischen den Jahren 1922 und 1934, Hamburg 1969; Acquisition of African Government Publications, in: Standing Conference of African University Librarians, Eastern Area Conference, H. S. I. U. Addis Abeba, lOth— 13th Febr. 1971: Report of Proceedings, Addis Abeba, 1971; Addis Abeba — ein afrikanisches Zentrum, in: Sonderheft Äthiopien, Zeitschrift für Kulturaustausch, Stuttgart 1973; mit Z. Cervenka u. a., Botswana, Lesotho, Swaziland, Bonn 1974; Nationale Befreiung und sozialer Wandel — Dekolonisation und Revolution in Afrika, in: I. Geiss u. R. Tamchina (Hg.), Ansichten einer künftigen Geschichtswissenschaft, Bd. 2, München 1974; Südafrika in der internationalen Politik — Problem für die Vereinten Nationen?, in: Vereinte Nationen (Bonn), H. 2, Jg. 23, Apr. 1975.